Urteil
S 7 AS 770/21
SG Halle (Saale) 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2022:1017.S7AS770.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, aber auch unbegründet. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II. Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für den Kläger zu 2. und 3. waren nicht zu gewähren. Die Klage unter dem Aktenzeichen S 7 AS 417/22, die zum Hauptverfahre S 7 AS 770/21 hinzuverbunden wurde, ist bereits unzulässig. Die Klage richtet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. April 2022 und betrifft den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. November 2022. Ein Vorverfahren wurde nicht durchgeführt. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt, der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt oder ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. Gemäß § 83 SGG beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruches. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. April 2022 hat der Kläger, soweit ersichtlich, keinen Widerspruch erhoben, sondern direkt Klage zum Sozialgericht Halle erhoben, so dass es an einem abgeschlossenen Vorverfahren fehlt und die Klage bereits unzulässig ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens liegt nicht vor. Das Klagebegehren richtet sich entsprechend der Darlegung der Klageschrift auf die isolierte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 13. Juli 2021, 21. September 2021 und 2. November 2021 durch das Gericht, unter gleichzeitiger Verpflichtung des Beklagten dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II und für die Kläger zu 2. und 3. Leistungen der Bildung und Teilhabe zu gewähren. Das Gericht ist nach § 123 SGG nicht an die Fassung des Antrages gebunden, sondern an das erkennbare Klagebegehren, welches – insbesondere bei unvertretenen Klägern – nach dem sogenannten Prinzip der Meistbegünstigung auszulegen ist (Vgl. insoweit Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 123 SGG, Rdnr. 3 m.w.N.). Im Zweifel begehrt der unvertretene Kläger ungeachtet des Wortlauts seines Antrags dasjenige, was ihm den größten Nutzen bringen kann. Die Auslegung der Anträge muss sich danach richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen. Insofern ist davon auszugehen, dass das Klagebegehren in dem Sinn zu verstehen ist, dass der Kläger höhere Leistungen für sich und Leistungen für Bildung und Teilhabe für die Kläger zu 2. und 3. begehrt. Für dieses Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG statthaft. Die übrigen Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nach Nummer 4 die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Kinder gehören dem Haushalt der in Nrn. 1 bis 3 genannten Personen an, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit Einbeziehung in das gemeinsame Wirtschaften besteht (Geiger in Münder/ Geiger Kommentar zum SGB II, 7. Aufl. 2021, § 7 SGB II, Rdnr. 101). Ein zusätzlicher Nachweis für den Einstandswillen der Eltern für die Kinder ist nicht gefordert, sondern wird unwiderlegbar unterstellt (ebenda). Für die Frage, ob ein Kind dem Haushalt angehört, kommt es damit auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Es ist kein dauerhaftes Zusammenleben gefordert (Geiger in Münder/ Geiger Kommentar zum SGB II, 7. Aufl. 2021, § 7 SGB II, Rdnr. 102). Der Begriff „dem Haushalt angehörend“ lässt daher einerseits zu, dass Kinder, die sich beispielsweise wegen einer Ausbildung nur vorübergehend auswärts aufhalten, noch zur Bedarfsgemeinschaft gehören, andererseits kann auch ein nur vorübergehender Aufenthalt der gewöhnlich beim anderen Elternteil lebenden Kinder eine temporäre Bedarfsgemeinschaft begründen (ebenda). Entscheidend ist deshalb nicht, ob die Kinder dort polizeilich gemeldet sind oder ob die Eltern über das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügen. Grundsätzlich trägt der Leistungsträger die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Etwas Anderes gilt aber für Umstände, die – wie hier – ausschließlich in die Sphäre des Betroffenen fallen. Im sozialgerichtlichen Verfahren hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu erforschen; dabei sind die Beteiligten aber heranzuziehen, § 103 Satz 1 SGG. Diese gesetzliche Mitwirkungslast hat unter anderem zur Folge, dass es zu Lasten des Beteiligten geht, wenn er die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts durch fehlende Mitwirkung erschwert. Die Kammer geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere nach der Befragung der Zeugin. Frau …. davon aus, dass die beiden Söhne sich seit spätestens Mai 2021 nicht beim Kläger zu 1., sondern bei den Großeltern, Frau ….. und Herrn ... tatsächlich aufhalten. Frau …., die Ehefrau des Klägers zu 1., hatte bereits in vorangegangenen Verfahren keine Angaben gemacht und hatte mitgeteilt, dass sie das Zeugnis verweigert und keine Aussage zum Aufenthalt der Söhne machen möchte. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sie keine Angaben gemacht. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist an dieser Stelle für das Gericht nicht möglich. Die Angaben des Klägers zu 1. beschränkten sich im Kern darauf, dass die beiden Söhne bei ihm wohnen würden und er und seine Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben würden. Ein weitergehender substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag des Klägers zu 1., eine nachvollziehbare und überprüfbare Schilderung der Lebenssituation, hat er nicht abgegeben. Weiterhin wurde der Kläger zu 1. bereits in vorangegangenen Verfahren auf das Mittel der Versicherung an Eides statt aufmerksam gemacht, diese wollte er jedoch nicht abgeben. Der Kläger zu 1. hat die Fragen des Gerichtes bereits in vorangegangenen Verfahren nicht, nur unvollständig oder nur in sehr ausweichendem Maße beantwortet. Der Kläger zu 1. hat vielmehr ausgeführt, warum seiner Ansicht nach die Bescheide des Beklagten formell rechtswidrig seien, was jedoch nicht dazu führt, dass die Kammer vom tatsächlichen Aufenthalt der Söhne im Haushalt des Klägers zu 1. überzeugt ist. Vielmehr ergab sich für die Kammer, dass sich die beiden Söhne des Klägers zu 1. seit Mai 2021 nicht mehr in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Großeltern aufgehalten haben, aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin. Frau ... Die glaubwürdige Zeugin. ….. hat nach Belehrung glaubhaft bekundet, die Mutter des Klägers zu 1. und die Großmutter der Kläger zu 2 und 3. zu sein. Weiterhin hat die Zeugin. a., dass den Kindern … und … ein Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Diesem Verfahrensbeistand gegenüber hätten die Kinder den Wunsch geäußert, nicht mehr beim Kindsvater leben zu müssen. Sie hätten den Wunsch geäußert, bei der Zeugin., den Großeltern leben zu dürfen. Die Kinder würden sich seit Mai 2021 bei ihnen aufhalten. Sie würden bei den Großeltern versorgt werden und würden dort übernachten. Sie bringe die Kinder zur Schule und kümmere sich um sie. Es gebe auch Kontakte zum Kindsvater, aber diese Kontakte fänden lediglich auf neutralem Boden statt. F… sei durch das Jugendamt im Mai 2021 in Obhut genommen worden und halte sich seitdem durchgehend im Haushalt der Zeugin. und ihres Mannes auf. C… befände sich schon seit längerer Zeit, seit Dezember 2017, im Haushalt der Zeugin.. Es gebe noch keine gerichtlichen Entscheidungen, es seien aber Verfahren vor dem Familiengericht anhängig. Die Kammer sah keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. …. zu zweifeln, da die Art und Weise, wie sie auch auf heikle Fragen antwortete, durch und durch von Authentizität geprägt war. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 schildert, dass „als weitere Beweismittel bezeichne ich Herrn W. und Frau Vorsitzende … selbst. […] im Termin am 4. Januar 2022 wurde gesagt, es werde nicht davon ausgegangen, dass sich meine Kinder nicht mehr in meinem Haushalt aufhalten sondern in meinen Haushalt sich aufhalten. […] warum sie meine Anträge ignorierten oder nicht darauf hinwirkten. Sie sind beide zu beeiden § 118 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG. Bei Weigerung mit Erzwingungshaft und Zwangsvorführung und Auferlegung entsprechender Kosten. Sie werden dann von mir befragt. Zum beabsichtigten Termin wird ein Wortprotokoll verlangt und beantragt“, so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt nach § 118 SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Hilfsweise wird der Antrag auf Vernehmung der Personen abgelehnt, weil es sich um unzulässige oder ungeeignete Beweismittel handelt, § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO). Unzulässig ist ein Beweismittel, das als solches nach ihrer Art oder Beschaffung gegen die Rechtsordnung verstößt. Es ist daher nicht zulässig, die Vorsitzende der 7. Kammer als Zeugin. zu vernehmen. Soweit in das Wissen der Person Herr W. gestellt wurde, dass er im Erörterungstermin am 4. Januar 2022 gesagt haben soll, man gehe nicht davon aus, dass sich die Kinder im Haushalt des Klägers aufhielten, so war der Beweisantrag wegen Unerheblichkeit der behaupteten Tatsache abzulehnen. Die mögliche Aussage des Zeugen., man gehe nicht davon aus, dass die Kinder im Haushalt des Klägers leben, spiegelt nur die Einschätzung von Herrn W. im Erörterungstermin am 4. Januar 2022 wieder. Auf seine Einschätzung, subjektive Empfindung und Meinungsäußerung kommt es nicht an. Soweit der Kläger weiter mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 ausgeführt hat: „als Beweismittel bezeichne ich Dr. …. und sein Schriftverkehr plus Beschluss“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt nach § 118 SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Im Übrigen sind die Tätigkeiten des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. …. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in den verschiedenen Eilrechtsverfahren aktenkundig und können der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Wenn der Kläger weiter mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 ausführt: „Als Beweismittel bezeichne ich alle an dem Verfahren beteiligten des Gegners. Den Schriftverkehr […], Beeidigung, Erzwingungshaft, Zwangsvorführung. Die Zeugen. werden von mir befragt z.b. warum sie gelogen hat und sich nicht an das Gesetz hält usw.“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt nach § 118 SGG i.V.m § 402 ZPO die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Konkrete Zeugen. werden nicht benannt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 beantragt hat, „Beweismittel und Zeugen., der Betriebsleiter, Frau Vorsitzende, Vorsitzende, Berichterstatter, alle beteiligten Gegner sowie im Antrags und Vorverfahren, beteiligten im Schriftverkehr sowie maschinellen Ersteller benannt. Befragung findet mittels Wortprotokoll statt. Bei Zuwiderhandlung laut Gesetz, Zwangsvorführung, Erzwingungshaft usw.“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG setzt nach § 118 SGG i.V.m § 402 ZPO die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Das Kindergeld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II bei einem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als dessen Einkommen anzusehen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II; benötigt wird. Nach dem bisher Gesagten ist im vorliegenden Verfahren aber davon auszugehen, dass die Kläger zu 2. und 3. nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. gehören. Zutreffend hat der Beklagte das Kindergeld nur um die Versicherungspauschale und die KfZ-Haftpflichtversicherung bereinigt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V eingreifen würde, nach welcher das Kindergeld als Einkommen nicht dem Kläger zu 1., sondern den Klägern zu 2. und 3. zuzurechnen wäre. Nach dieser Vorschrift ist Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebenden Kinder weitergeleitet wird, nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Eine solche Weiterleitung hat der Kläger zu 1. aber nicht behauptet, obwohl das Gericht ihn hiernach befragt hatte und sie ist auch nicht ersichtlich. Die Kläger zu 2. und 3. scheiden als Leistungsberechtigte als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für Leistungen nach dem SGB II aus. Die Leistungsberechtigung besteht nur für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch für Leistungen für Bildung und Teilhabe, hier Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 6 SGB II, besteht dann kein Leistungsanspruch. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB II haben nur die oben genannten Leistungsberechtigten Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe, weil auch diese zu den Leistungsansprüchen nach dem SGB II gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), in Bezug auf den Kläger zu 1. höhere Leistungen und Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für die Kläger zu 2. und 3. Streitgegenständlich sind Bewilligungszeiträume seit Dezember 2020. Der 19… geborene Kläger zu 1. lebte zunächst zusammen mit seiner Ehefrau, Frau …., und den gemeinsamen vier Kindern, dem 20.. geborenen Kläger zu 2., dem 20… geborenen Kläger zu 3. und zwei Töchtern, unter der Anschrift … . Der Beklagte hatte ihnen mit Bescheid vom 2. November 2020 in Gestalt eines Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2020 bis November 2021 bewilligt. Diese umfassten neben den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch zusätzliche Leistungen für die Schule nach § 28 Abs. 3 SGB II für die Kläger zu 2. und 3. Am 30. April 2021 teilte eine Mitarbeiterin des Frauen- und Kinderschutzhauses M… dem Beklagten mit, dass … und die beiden Töchter dort am Vortag Zuflucht gesucht hätten. Sie meldeten sich nunmehr als eigenständige Bedarfsgemeinschaft. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 17. Mai 2021 einen „Vorläufigen Änderungsbescheid“. Ab 1. Juni 2021 erhielten … und die beiden Töchter keine Leistungen mehr als Teil der bisherigen Bedarfsgemeinschaft. Dem Kläger zu 1. und den beiden minderjährigen Söhnen wurden Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Elterngeld und Kindergeld für den verbleibenden Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 30. November 2021 in vorläufiger Höhe von 738,55 € monatlich bewilligt. Am 19. Mai 2021 teilte die Mitarbeiterin des Frauen- und Kinderschutzhauses dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger zu 1. bislang kein Kindergeld an … weitergeleitet habe. Vielmehr habe er ihre SGB II-Leistungen auf sein Konto überwiesen. Die Kläger zu 2. und 3. seien derzeit nicht beim Kläger zu 1., sondern bei dessen Eltern, untergebracht seien. Mit „Vorläufigem Änderungsbescheid“ vom 20. Mai 2021 hob der Beklagte „den Bescheid vom 2. November 2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2021 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021“ teilweise auf. Ab Juni 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. keine Leistungen mehr (unter Berücksichtigung u.a. von Elterngeld und Kindergeld für die Töchter); weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurden in dem Bescheid ab diesem Zeitpunkt dann nicht mehr geführt. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag hörte der Beklagte den Kläger zu 1. „in Vorbereitung eines Rücknahmebescheides nach § 45 SGB X“ an. Ihm sei bekannt geworden, dass sich die Kläger zu 2. und 3. nicht mehr in seinem Haushalt aufhielten. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 forderte der Beklagte den Kläger zu 1. auf, u.a. folgende Unterlagen beizubringen bzw. folgende Angaben zu machen: „Kontoauszüge über die Weiterleitung des Kindergeldes [seiner] Söhne, Abtretungserklärungen gegenüber der Familienkasse“; „Einstellungsbescheid des Kindergeldes für [seine] Söhne“; Angaben, seit wann sich seine Söhne nicht mehr im gemeinsamen Haushalt aufhielten; Angaben, wo sich die Söhne aktuell aufhielten und über welchen Zeitraum sie dies täten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 führte der Kläger zu 1. unter anderem aus, dass das Vorgehen des Beklagten rechtswidrig sei. Einkommen der Kinder dürfe nicht den Eltern zugerechnet werden. Insoweit fragte er, an wen er das Kindergeld weiterleiten solle und warum. Bezüglich der Frage nach dem Aufenthalt seiner Söhne sprach der Kläger zu 1. von einer „fixen Idee“ des Beklagten. Am 10. Juni 2021 hatte bereits eine Mitarbeiterin des Beklagten beim Kläger zu 1. einem unangekündigten Hausbesuch durchgeführt. In einem Vermerk hielt sie dazu u.a. fest, der Kläger zu 1. habe ihr keinen Zutritt zur Wohnung gewährt. Er habe angegeben, seine beiden Söhne wohnten bei ihm. Sie habe ihm erläutert, dass er Gelegenheit habe zu zeigen, dass dies tatsächlich der Fall sei. Dazu habe er angegeben, die Kinder seien in der Schule bzw. im Hort. Die Wohnsituation habe er nicht zeigen wollen. Zum Abschied habe er einen großen Beutel mit Lego-Bausteinen aus dem Fenster gehalten und gefragt, ob dies Beweis genug sei. Am 17. Juni 2021 telefonierte eine Mitarbeiterin des Beklagten mit dem dortigen Jugendamt. Ausweislich eines Gesprächsvermerks wurde ihr u.a. mitgeteilt, der Kläger zu 1. wolle Unterhaltsvorschussleistungen für die Kläger zu 2. und 3. beantragen. Gleichzeitig habe er aber diverse Lebensumstände angegeben, die einen tatsächlichen Aufenthalt der Jungen bei ihm unglaubhaft erschienen ließen. Nach einer Rücksprache mit der Mitarbeiterin des Frauen- und Kinderschutzhauses teilte die Mitarbeiterin des Jugendamtes in einem weiteren Telefonat mit, sie habe die Auskunft erhalten, die Kläger zu 2. und 3. seien zwar polizeilich beim Kläger zu 1. gemeldet, hielten sich aber tatsächlich bei ihren Großeltern auf. Nach Auskunft der Mitarbeiterin des Frauen- und Kinderschutzhauses bestehe dazu eine Vereinbarung zwischen den Großeltern und dem Jugendamt. In der Folgezeit erhielt der Beklagte zwei Bescheide der Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen an den Kläger zu 1. zur Kenntnis. Mit Bescheid vom 26. Mai 2021 war die Bewilligung von Kindergeld für die Töchter zu Juni 2021 aufgehoben worden, weil diese nunmehr im Haushalt der Mutter lebten; für die Söhne blieb es bei der Bewilligung an den Kläger zu 1. mit je 219,00 € monatlich. Unter dem 13. Juli 2021 erließ der Beklagte einen „Vorläufigen Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren“, den er auf § 40 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB X stützte. Der Bescheid vom 20. Mai 2021 werde durch den vorliegenden ersetzt. Für die Monate Dezember 2020 bis Mai 2021 blieb die Bewilligung inhaltlich unverändert. Für Juni bis November 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. Leistungen in Höhe von 584,99 € pro Monat. Mit Widersprüchen vom 22. und 25. Mai 2021 hat der Kläger die vorläufigen Änderungsbescheide vom 17. und 20. Mai 2021 angefochten und diese dahingehend begründet, dass er kein Elterngeld mehr beziehe und das Kindergeld Einkommen der Kinder sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. zum Teil als unzulässig und wies ihn zum Teil als unbegründet zurück. Mit drei Aufhebungsbescheiden vom 4. August 2021 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für die drei älteren Kinder auf. Hiergegen erhob der Kläger zu 1. Widersprüche, welche mit Widerspruchsbescheiden vom 21. September 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dies wurde seitens des Beklagten damit begründet, dass der Kläger zu 1. trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zum Aufenthaltsort der beiden Söhne habe machen können. Auch bei der Außendienstprüfung sei nicht nachgewiesen worden, dass die beiden Söhne sich im Haushalt des Klägers zu 1. aufhielten. Nach einer Bestätigung des Jugendamtes würden sich die Kläger zu 2. und 3. nicht im Haushalt des Klägers zu 1. aufhalten. Hiergegen erhob der Kläger zu 1. Klage vor dem Sozialgericht Halle. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat der Kläger zu 1. beim Sozialgericht Halle gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2021 Klage erhoben verbunden mit einem „Eilantrag gemäß § 86b SGG/ SGB XV“. Dieses Eilrechtsverfahren wurde erstinstanzlich unter dem Aktenzeichen S 7 AS 769/21 ER bzw. zweitinstanzlich unter dem Aktenzeichen L 2 AS 583/21 B ER geführt. Der Kläger führte im Wesentlichen aus, dass das Kindergeld nicht sein Einkommen sei, sondern das seiner Kinder mit dem Zweck, der Sicherung deren Lebensunterhalts. Allein im Hinblick zur Rücksichtnahme der Kinder und des Kindes-wohls, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. Mai 2021 anzuordnen. Ihm werde ein fiktives Einkommen angerechnet, was er nicht besitze. Diese Anrechnung habe zum Wohle seiner Kinder zu unterbleiben. Im Verfahren machte der Kläger zu 1. insbesondere Verletzungen des Sozialgeheimnisses und von Persönlichkeitsrechten geltend. Nach dem SGB II gehörten seine Kinder zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Durch Meldebescheinigungen sei bewiesen, dass seine Söhne bei ihm wohnten. Ein weiterer Beweis seien Bücherlisten seiner Söhne und Rechnungen eines Menü-Services. Anhand von Kontoauszügen sei z.B. ersichtlich, dass er für einen Sohn Geld für die Klassenkasse bzw. Schule überwiesen habe. Er versicherte an Eides statt, dass seine Söhne sich in seinem Haushalt aufhielten und ihren Wohnsitz bei ihm hätten. Das Gericht befragte im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Kläger zu 1. dazu, ob es zutreffe, dass seine Söhne sich bei ihren Großeltern aufhielten und ob er ggf. das Kindergeld an diese weiterleite. Der Kläger zu 1. erklärte dazu, seine Söhne wohnten bei ihm. Weiter bat das Sozialgericht Halle … um Auskunft darüber, wo sich ihre Söhne aktuell aufhielten; außerdem möge sie die Anschrift ihrer Schwiegereltern mitteilen. Auf gerichtliche Aufforderung bevollmächtigte … ihren Ehemann, im Sinne der gemeinsamen Söhne zu handeln. Ein weiteres Schreiben, das den Absender „…“ aufwies, enthielt die Erklärung von …: „meine Söhne leben und haben schon immer im Haushalt meines Mannes gewohnt“. Die Adresse der Großeltern sei ihr nicht bekannt. Im Übrigen verweise sie auf Vertrauensschutz, das Sozialgeheimnis, Datenerhebung und den Datenschutz. Weiteres möge man an ihren Ehemann richten. Während des damaligen erstinstanzlichen Verfahrens bat der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2021 das dortige Jugendamt um Auskunft über den Aufenthaltsort der Kläger zu 2. und 3. Dieses Ersuchen lehnte das Jugendamt mit Schreiben vom 9. August 2021 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen ab. Auf erneute Anfrage des Beklagten verwies das Jugendamt mit Schreiben vom 10. September 2021 auf § 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII). Das Jugendamt leiste der betroffenen Familie persönliche und erzieherische Hilfe. Nach seiner Einschätzung würde die Erteilung der begehrten Auskunft den Erfolg der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII gefährden, da der erforderliche Vertrauensschutz erheblich beeinträchtigt würde. Es liege auch keine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zu 1. mit einem „Vorläufigen Änderungsbescheid im Klageverfahren“ vom 12. Oktober 2021 weitere 184,63 € für Oktober 2021 wegen einer Betriebskostennachforderung. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 lehnte das Sozialgericht Halle den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Mai 2021 gegen den Bescheid vom 20. Mai 2021 in Gestalt des Bescheids vom 13. Juli 2021 ab. Am 21. Oktober 2021 erhob der Kläger zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss und berief sich auf zahlreiche gesetzliche Vorschriften. Der Berichterstatter in diesem Beschwerdeverfahren erkundigte sich am 10. November 2021 telefonisch beim Jugendamt nach den dort vorliegenden Erkenntnissen zum Aufenthaltsort der Kläger zu 2. und 3. Die für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zuständige Stelle teilte mit, die dortige Kenntnis, dass die Söhne sich bei ihren Großeltern aufhielten, resultiere aus den Angaben der Kindesmutter. Der Soziale Dienst gab an, man wäre zwar in der Lage, Auskunft über den Aufenthaltsort der Söhne und ein gerichtliches Verfahren zu geben; dies setze aber die Vorlage von Einverständniserklärungen beider Elternteile voraus. Auf gerichtliche Anfrage zum Bestehen etwaiger Vereinbarungen oder behördlicher oder gerichtlicher Regelungen zu dem Aufenthalt der beiden Söhne und zur Anhängigkeit familiengerichtlicher Verfahren und nach der ladungsfähigen Anschrift seiner Eltern befragt, teilte der Kläger zu 1. mit, seine Söhne hielten sich bei ihm auf. Sehr wohl komme es im Rahmen der Besuche bei den Großeltern nach Absprache zu Übernachtungen. Auch würden die Großeltern sie auch „mal“ von der Schule bzw. dem Hort abholen. Verfahren betreffend Sorgerecht, Umgang oder Aufenthalt gebe es nicht. Abgesehen von einer Eingliederungshilfe für einen der beiden Söhne, der unter Autismus leide, und von Hilfe bei der Vermittlung seiner Ehefrau ins Frauenhaus, hätten weder er noch seine Ehefrau etwas mit dem Jugendamt zu tun. Bezüglich der Richtigkeit dieser Angaben habe er bereits erstinstanzlich eine Versicherung an Eides statt bzw. Glaubhaftmachung abgegeben; dies tue er nun noch einmal. Dass eine Söhne ihren Wohnsitz bei ihm hätten, ergebe sich – im einzelnen dargelegten – gesetzlichen Bestimmungen. Weiter verwies er darauf, dass sich ein Aufenthaltsbestimmungsrecht aus den §§ 1687, 1627 Abs. 1 und 1631 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe. Die erbetene Einverständniserklärung gab der Kläger zu 1. nicht ab. Die ebenfalls befragte Ehefrau des Klägers zu 1. verwies unter dem 23. November 2021 auf dieselben gesetzlichen Vorschriften und teilte erneut mit, ihre Söhne befänden sich beim Kläger zu 1., der das alleinige Recht zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens habe. Die Großeltern hätten ein Recht auf Umgang, aber kein Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch sie gab die erbetene Einverständniserklärung nicht ab. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 wies der Senat die Beschwerde zurück. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor. Der angegriffene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Verwaltungsakt sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger zu 2. und 3. spätestens ab dem 1. Juni 2021 nicht mehr zum Haushalt des Klägers zu 1. gehörten. Der Kläger zu 1. habe den tatsächlichen Aufenthalt nicht glaubhaft gemacht. Statt die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse nachvollziehbar und vor allem überprüfbar darzustellen, habe der Kläger zu 1. seine Rechtsauffassung referiert, Fragen habe er nur in hohem Maße unvollständig und ausweichend beantwortet und eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht verhindert. Der Beklagte habe auch zu Recht das Kindergeld, welches der Kläger zu 1. für die Kläger zu 2. und 3. erhalten, als sein Einkommen berücksichtigt. Eine Weiterleitung des Kindergeldes habe der Kläger nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Am 8. Oktober 2021 hatte der Kläger zu 1. einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und seine beiden Söhne ab dem 1. Dezember 2021 beim Beklagten gestellt. Für diese hatte er zugleich einen Antrag auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung gestellt. Seine Kinder besuchten die 2. und 4. Klasse der …Schule und nähmen an der Mittagsverpflegung teil. Bei den Einkommensverhältnissen hätten sich keine Änderung ergeben. Für die beiden Söhne beziehe er Kindergeld in Höhe von insgesamt 438,00 €. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 2. November 2021 allein dem Kläger zu 1. Leistungen für den Monat Dezember 2021 in Höhe von 607,99 € und für die Monate Januar bis März 2022 in Höhe von jeweils 610,34 €. Hierbei berücksichtigte er die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vollständig in Höhe von 550,56 €. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld in Höhe von 438,00 €, wovon 30,00 € Versicherungspauschale und 18,78 € (jährlich aufzuwenden 225,41 €) für die KfZ-Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht wurden. In gesonderten Bescheiden, ebenfalls vom 2. November 2021, lehnte der Beklagte Leistungen für die Kläger zu 2. und 3. für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ab. Gegen diese Bescheide legte der Kläger zu 1. Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht angegeben habe, dass seine Söhne nicht bei ihm lebten. Ihm stünden auch Leistungen als Alleinerzieher zu. Weiter rügte er, dass die Bescheide nicht unterschrieben seien und berief sich auf zahlreiche gesetzliche Vorschriften. Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. September 2021 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Auszug der Kinder aus dem Haushalt des Klägers zu 1. durch das Jugendamt bestätigt worden sei. Die Söhne hielten sich nicht bei dem Kläger zu 1. auf. Der Kläger zu 1. könne auch nicht den behaupteten Aufenthalt der Kinder in seinem Haushalt nachweisen. Infolgedessen würden die Kinder nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1. gehören und erhielten somit auch keine Leistungen nach dem SGB II über diese Bedarfsgemeinschaft. Hiergegen erhob der Kläger zu 1. Klage vor dem Sozialgericht Halle. Unter dem 8. November 2021 stellte der Kläger zu 1. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle in Bezug auf die drei Bescheide vom 2. November 2021. Er habe auch Leistungen für seine Kinder beantragt, aber nicht bekommen. Auch „sonstige Einnahmen“ habe er nicht erzielt. Nicht er habe angegeben, dass seine Söhne nicht bei ihm lebten, sondern der „EfA“ behaupte dies einfach. Wenn er das Gegenteil beantragt und nachgewiesen habe, wie komme man darauf, dass es anders sei? Seine Ehefrau und er hätten das gemeinsame uneingeschränkte Sorgerecht und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Konsens mit ihr lebten die Jungen bei ihm und die Mädchen bei der Mutter. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte mit dem aktuellen Bescheid seine Leistungen um das Kindergeld bereinigt habe. Wenn das Kindergeld gleichzeitig den Kindern und ihm entzogen werde, wer könne und solle davon leben? Er beruft sich auf zahlreiche gesetzliche Vorschriften. Insbesondere rügt er Verletzungen des Datenschutzes. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 hat … dem Kläger zu 1. die Vollmacht, für die Söhne Rechtsstreite zu führen, erteilt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hat das Sozialgericht Halle … aufgefordert, mitzuteilen, welchen Kontakt sie zu ihren Söhnen habe, wo diese sich seit Mai 2021 aufhielten, wo sie übernachten, ob es eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger zu 1. über den Aufenthalt gebe bzw. Entscheidungen des Jugendamtes oder des Familiengerichts. Weiter bat das Gericht um Mitteilung hinsichtlich der Namen und der Anschrift der Großeltern der Söhne väterlicherseits. Im Antwortschreiben vom 8. Februar 2022 berief sich … auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2022 hat das Gericht den Kläger zu 1. aufgefordert, mitzuteilen, wo sich die beiden Söhne seit dem 1. Mai 2021 aufgehalten und wo sie in dieser Zeit übernachtet haben, ob es eine Vereinbarung zwischen dem Kläger zu 1. und der Kindesmutter zum Aufenthalt der Jungen und zum Umgang gebe sowie ggfs. um Vorlage der Vereinbarung gebeten. Weiter hat das Sozialgericht den Kläger zu 1. aufgefordert, die Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Eltern mitzuteilen. Dem Schreiben war weiter ein Formular für die Befreiung vom Sozialgeheimnis in Bezug auf das Jugendamt beigefügt. Der Kläger zu 1. hat in seinem Antwortschreiben ausgeführt, dass die angeblichen Beweise nicht hätten erhoben werden dürfen und unbeachtet bleiben müssten. Der Beklagte habe die Umstände zu beweisen, nicht er. Das Jugendamt sei überhaupt nicht in der Lage, Auskünfte über den Aufenthalt seiner Söhne zu geben, ohne sich strafbar zu machen. Die Nachweise des Einwohnermeldeamtes lägen vor und könnten gerne erneut beigezogen werden. Die Aufforderung, Name und Anschrift seiner Eltern zu nennen, entspreche einer Straftat. Weiter hat er ausgeführt: „Woher wollen Sie wissen, dass ich die Anschrift meiner Eltern kennen soll? Selbst, wenn ich es wüsste und auf Verlangen Ihrer Aufforderung nachkäme, mache ich mich damit gemäß DSGVO, SGB, BDSG, GG i.V.m. StGB strafbar, was mit Gelstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden würde. In logischer Folge durch Verletzung von Rechtsvorschriften, dies eine Würdigung und Verwertung erlangter Informationen ausschließt“. Da es sich um eine Leistung für die Kinder handele, könne das Kindergeld nicht als sein Einkommen angerechnet werden. Mit Beschluss vom 4. April 2022 hat das Sozialgericht Halle den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es sei nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich die Kläger zu 2. und 3. im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt des Klägers zu 1. aufgehalten hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2022 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen den Bescheid vom 2. November 2021 zurück. Kindergeld, welches für Kinder gezahlt werde, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören, sei Einkommen der Kindergeldberechtigten. Die Söhne seien aus dem Haushalt des Klägers zu 1. ausgezogen und eine Weiterleitung des Geldes sei nicht nachgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 2022 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Am 14. April 2022 hat der Kläger zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Halle vom 4. April 2022 erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das Wohl der Kinder sei nach der UN-Kinderrechtskonvention bei jeder Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Seine Söhne wohnten bei ihm und gehörten dem Haushalt an. Wenn die Kinder ihre Großeltern besuchten, dann lebten sie noch lange nicht in deren Haushalt. Es gebe keine Vereinbarung zum Aufenthalt der Söhne. Der „EfA“ könne nicht schlüssig nachweisen, dass sich die Kinder bei den Großeltern in deren Haushalt aufhielten, weil es nicht den Tatsachen entspreche. Wenn der „EfA“ auch in der Hauptsache nicht beweisen könne, würde letztlich dort nichts anderes herauskommen, außer eine Entscheidung zugunsten der Kläger. Was durch Dritte bekannt werde, sei irrelevant, rechtswidrig, strafbewehrt und nicht maßgeblich. Mit Bescheid vom 26. April 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. auf dessen Fortzahlungsantrag Leistungen in Höhe von 610,34 € monatlich für den Zeitraum Juni bis November 2022. Hiergegen haben die Kläger einen Eilantrag und Klage beim Sozialgericht Halle eingereicht. Das Landessozialgericht hat mit Beschluss des Senates vom 5. Mai 2022 die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger nicht glaubhaft machen konnten, dass sich die Kläger zu 2. und 3. im streitgegenständlichen Zeitraum beginnend ab Dezember 2021 tatsächlich im Haushalt des Klägers zu 1. aufgehalten haben. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen seien die Kläger – anders als sie selbst meinen – beweisbelastet. Statt die tatsächliche Lebens- und Wohnsituation nachvollziehbar und überprüfbar darzustellen, referiere der Kläger zu 1. seine Rechtsauffassung und warum er konkretere Angaben für einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis, das Persönlichkeitsrecht etc. erachte. Fragen habe er nur ausweichend und unvollständig beantwortet. Ebenfalls habe er eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht verhindert. Die Kläger tragen vor, dass sie nicht wissen würden, wovon sie leben sollen. Der Kläger zu 1. wisse nicht, wovon er und seine Söhne leben sollten. Sie lebten seit einem knappen Jahr zu dritt einzig vom Kindergeld. Wenn er von dem Kindergeld der Kinder leben solle, wovon sollten dann die Kinder leben? Er wisse nicht, wie er Schulsachen, Bücher, Kleidung oder eine Busfahrt zur Schule bezahlen solle. Inzwischen habe er beide Söhne vom Schulessen abmelden müssen. Seine eidesstattliche Versicherung sei nicht für ausreichend erachtet worden. Es sei unverständlich, dass die Entscheidung auf Zweifeln beruhe und nicht auf Wissen. Die Kinder müssten vorgehen. Seine Frau sei genötigt worden, Aussagen im Interesse des Beklagten zu tätigen. Der Kläger zu 1. selbst sei genötigt, bedroht und beleidigt worden. Der Kläger beruft sich auf zahlreiche Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention, des Grundgesetzes (GG), des Sozialgesetzbuches (Erstes, Zweites, Achtes und Zehntes Buch), des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Strafgesetzbuches (StGB). Der Beklagte behaupte nur, seine Söhne würden nicht mehr bei ihm wohnen, beweisen könne er es nicht. Nicht er, der Kläger zu 1., müsse beweisen, dass seine Söhne sich nicht mehr bei ihm aufhielten, sondern der Beklagte müsse beweisen, dass die Söhne sich an einem anderen Ort aufhalten. Die Kläger beantragen ausdrücklich nichts. Sie verweisen auf die bei der Verwaltung gestellten Anträge auf Leistungen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt klageerwidernd auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug. Hinsichtlich der streitigen Fragen, insbesondere zum nachzuweisen tatsächlichen und nicht nur melderechtlichen Aufenthalt der Kinder und die Einkommensanrechnung des Kindergeldes (Zufluss ohne Weiterleitung) nimmt der Beklagte auf die ergangenen Beschlüsse des 2. Senates des Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2021 und 5. Mai 2022 für den Zeitraum Juni 2021 bzw. Dezember 2021 bis Mai 2022 bzgl. der Leistungsgewährung und gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung Bezug. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen.. …, … und …als Zeugen. befragt. Die Zeugen. … und … haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Zeugin. ….. hat nach entsprechender Belehrung vor der Kammer angegeben, die Mutter des Klägers zu 1. und die Großmutter der Kläger zu 2 und 3. zu sein. Weiterhin hat die Zeugin. a., dass den Kindern … und … ein Verfahrensbeistand bestellt worden sei. Diesem Verfahrensbeistand gegenüber hätten die Kinder den Wunsch geäußert, nicht mehr beim Kindsvater leben zu müssen. Sie hätten den Wunsch geäußert, bei der Zeugin., den Großeltern leben zu dürfen. Die Kinder würden sich seit Mai 2021 bei ihnen aufhalten. Sie würden bei den Großeltern versorgt werden und würden dort übernachten. Sie bringe die Kinder zur Schule und kümmere sich um sie. Es gebe auch Kontakte zum Kindsvater, aber diese Kontakte fänden lediglich auf neutralem Boden statt. … sei durch das Jugendamt im Mai 2021 in Obhut genommen worden und halte sich seitdem durchgehend im Haushalt der Zeugin. und ihres Mannes auf. … befände sich schon seit längerer Zeit, seit Dezember 2017, im Haushalt der Zeugin.. Es gebe noch keine gerichtlichen Entscheidungen, es seien aber Verfahren vor dem Familiengericht anhängig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten dem Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Inhalte der Aussagen der Zeugen. … sowie Frau …. und … wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2021 verwiesen.