Urteil
S 8 R 592/18
SG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2019:0910.S8R592.18.00
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Leitsätze
1. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt nach § 45 Abs. 1 SGB 10 u. a. voraus, dass der Begünstigte dessen Rechtswidrigkeit zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.(Rn.20)
2. Die Beteiligten sind im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Hierzu zählt u. a. die Pflicht, einen Rentenbescheid zu lesen.(Rn.26)
3. Dem Leistungsempfänger kann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu in die Augen springen muss (BSG Urteil vom 26. 8. 1987, 11a RA 30/86).(Rn.27)
4. Die Witwerrente nach § 46 SGB 6 wird einkommensabhängig gewährt. Springt die Rentenhöhe bei nahezu unverändertem Sachverhalt von 46.- €. auf 160.- €., so hätte auch einem Versicherten, der mit Rentenfragen nicht im Detail vertraut ist, sich aufdrängen müssen, dass der Bescheid insoweit fehlerhaft sein muss. Dies begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, mit der Folge, dass der ergangene Witwerrentenbescheid aufzuheben ist.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt nach § 45 Abs. 1 SGB 10 u. a. voraus, dass der Begünstigte dessen Rechtswidrigkeit zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.(Rn.20) 2. Die Beteiligten sind im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Hierzu zählt u. a. die Pflicht, einen Rentenbescheid zu lesen.(Rn.26) 3. Dem Leistungsempfänger kann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB 10 nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten geradezu in die Augen springen muss (BSG Urteil vom 26. 8. 1987, 11a RA 30/86).(Rn.27) 4. Die Witwerrente nach § 46 SGB 6 wird einkommensabhängig gewährt. Springt die Rentenhöhe bei nahezu unverändertem Sachverhalt von 46.- €. auf 160.- €., so hätte auch einem Versicherten, der mit Rentenfragen nicht im Detail vertraut ist, sich aufdrängen müssen, dass der Bescheid insoweit fehlerhaft sein muss. Dies begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, mit der Folge, dass der ergangene Witwerrentenbescheid aufzuheben ist.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar den Rentenbewilligungsbescheid vom 28. November 2017 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, weil er von Anfang an rechtswidrig war und der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers gegenüber stand. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist § 45 SGB X. Die Voraussetzungen liegen u.a. vor, wenn der Rentenbescheid vom 28. November 2017 über die Höhe der bewilligten Leistung von Anfang an rechtswidrig war. Dies war hier der Fall. Denn die Leistung aus der Unfallversicherung war für die Zeit vom 1. Juli 2017 an in falscher Höhe auf die Hinterbliebenenrente angerechnet worden. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die Rücknahmefristen von zwei Jahren, einer auf zehn Jahre verlängerten Frist sowie einer zeitlich unbegrenzten Rücknahmefrist richten sich nach dem Maß der Schutzwürdigkeit des Adressaten. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit … 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Auch diese Voraussetzung ist hier zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Aktives Wissen in diesem Sinne hat, wer die Unbegründetheit der zuerkannten Begünstigung positiv erkannt hat. Davon geht die Kammer nicht aus. "Wissen müssen" ist dem zuzuschreiben, der die Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgebend ist dafür ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße hat danach verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Das misst sich zunächst nach den Sorgfaltsanforderungen, die dem Begünstigten eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach seiner Pflichtenstellung im Sozialrechtsverhältnis (Kennen-"Müssen") bei dessen Überprüfung gestellt sind. Die Beteiligten sind im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren. Dementsprechend war der Kläger rechtlich gehalten, auch den Rentenbescheid der Beklagten zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen und die nahe liegende und einfache Überlegung anzustellen, ob es sein könne, dass der Rentenbezug von 46,43 € auf 160,37 und damit das Dreifache angestiegen sei. Auch wenn ein Antragsteller, der zutreffende Angaben gemacht hat, im Allgemeinen nicht zugunsten der Fachbehörde gehalten sein dürfte, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil er davon ausgehen darf, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt, besteht doch eine Obliegenheit des Versicherten, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris, Rdnr. 33 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 18). Denn die Beteiligten haben sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris, Rdnr. 25 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG; Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris, Rdnr. 33 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 18; Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2002, L 12 RJ 32/01, juris, Rdnr. 29). Besteht danach zwar keine Verpflichtung, den Bescheid "näher" auf seine Richtigkeit zu prüfen, so können doch "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1987, 11a RA 30/86, juris = SozR 1300 § 48 Nr. 39), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (vgl. Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 Rdnr. 55). Daher kann einem Leistungsempfänger immer nur dann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". Das ist der Fall, wenn er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen sicher die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1987, 11a RA 30/86 = BSGE 62, 103) oder er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980, 7 RAr 13/79 = SozR 4100 § 152 Nr. 10). Augenfällig im vorstehenden Sinne sind Fehler zunächst, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist der Begründung des Verwaltungsaktes nach ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, 8. Aufl., § 45 Rdnrn. 56, 57). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, nur den Zahlbetrag im Änderungsbescheid zur Kenntnis genommen zu haben. Aufgrund der geringen Höhe der Hinterbliebenenrente hat für ihn die Witwerrente finanziell nicht eine so hohe Beachtung bekommen wie beispielsweise sein Verdienst aus Erwerbstätigkeit oder seine Unfallrente. Sie war nur ein "Nebenläufer" seiner Einkommensbezüge, dem er nicht so die Bedeutung beigemessen habe. Deshalb habe er sich auch nicht die Mühe gemacht, den Änderungsbescheid im Einzelnen zu lesen bzw. zu verstehen. Zumal die Zahlung der Witwerrente erst im Jahr 2003 oder 2005 einsetzte und zunächst nur wenige Euro betrug. Allerdings hätte dem Kläger der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten auch aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springen" müssen. Denn die im November 2017 bewilligte Witwerrente stand offensichtlich außer Verhältnis zu den Vorjahresbezügen bzw. dem Rentenbezug ab Juli 2017. Aus dem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten und bei der Berufsgenossenschaft war dem Kläger hinlänglich bekannt, dass die Witwerrente einkommensabhängig ist. Der Kläger hat auch eingeräumt, den Zusammenhang zwischen dem Zahlbetrag der Rente vom Unfallversicherungsträger und der Höhe der Hinterbliebenenrente vom Prinzip her erkannt zu haben. Im Änderungsbescheid vom November 2017 bzw. auch auf dem Kontoauszug war aber nun der Zahlbetrag der Witwerrente um das Dreifache höher als in den übrigen Jahren und damit so offensichtlich höher, dass sie auch dem Kläger, der nur den Zahlbetrag zur Kenntnis nahm, zumindest hätte auffallen müssen. Dem Kläger hätte dies auch aus einem weiteren Grund auffallen müssen. Denn im Jahr 2017 erhielt er – im Unterschied zu den Vorjahren – zwei Bescheide über die Witwerrentenhöhe von der Beklagten und den zweiten sogar in Erwartung einer Umsetzung bei geändertem Bezug der Leistung vom Unfallversicherungsträger. In den Vorjahren erhielt er zunächst den Unfallrentenbescheid (meist im Frühsommer) und danach erfolgte die Anpassung bei der Hinterbliebenenrente. So war es zunächst auch im Jahr 2017. Die Beklagte berechnete zum 1. Juli 2017 (Rentenbescheid vom 11. Juli 2017) die Rentenhöhe neu auf 46,43 € (von bisher 44,92 €). Da der Kläger aber Widerspruch gegen seinen Unfallrentenbescheid bei der BG Bau Berufsgenossenschaft eingereicht hatte, mit dem Ziel, dass geringeres Einkommen anzurechnen sei, berechnete die BG ihre Leistung neu (Bescheid vom 1. November 2017) und gab dem Widerspruch des Klägers statt. Aufgrund des Zusammentreffens von Leistung aus der Unfallversicherung und Rentenversicherung erwartete der Kläger nun, dass er – nach seiner Vorstellung – eine marginal höhere Witwerrente von der Beklagten bekommen musste. Zwischen Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren bei der BG und dem Rentenbescheid lag nicht einmal ein Monat. Das die Rentenhöhe dann jedoch von 46,43 € auf 160,47 € ansprang, hätte auch einem Versicherten auffallen müssen, der nicht mit Rentenfragen im Detail vertraut ist. Bewilligt die Beklagte bei nahezu unverändertem Sachverhalt die Zahlung in einer so großen Differenz, so war es ohne jede Kenntnis der konkreten Einkommensanrechnung sowie der Einkommensgrenze und ohne eingehende Prüfung des Bescheids augenfällig und musste sich dem Kläger aufdrängen, dass der Bescheid insoweit fehlerhaft sein musste. Auch ist dem Kläger nach seinem eigenem Vortrag aufgefallen, dass es eine Änderung zu seinem Vorteil gegeben hat. Gleichzeitig wusste er aber, dass sich in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen, seinem Einkommen und der Leistung von der Berufsgenossenschaft, nichts groß geändert hatte. Somit bestand zumindest eine Verpflichtung zum Lesen des Bescheids auch in den Anlagen oder/und ggf. Nachfrage, was es nun mit der Höhe der Witwerrente auf sich habe. So hätte es nahegelegen, bei der Beklagten in der Auskunfts- und Beratungsstelle nachzufragen, ob gleichwohl alles so seine Richtigkeit habe. Es entspricht nicht den Sorgfaltspflichten im Sozialrechtsverhältnis, sich nur dann an den Leistungsträger zu wenden, wenn die Leistung nach eigener Überzeugung zu niedrig berechnet worden ist. Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt und sachfremde Überlegungen nicht angestellt. Sie hat im Wege des Ermessens den Überzahlungsbetrag aufgrund Mitverschuldens reduziert. Eine weitere Reduzierung des Betrags ist der Kammer verwehrt, da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung einer Überzahlung von Hinterbliebenenrente infolge fehlerhafter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 912,36 €. Die Beklagte bewilligte dem 1958 geborenen Kläger mit Rentenbescheid vom 15. Juli 1999 ab 15. Februar 1999 die Witwerrente unter Anrechnung seiner Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Rente wurde ab 1. Juni 1999 nicht gezahlt, weil sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag überstieg. Infolge von Neuberechnungen nach Rentenanpassungen und Veränderung der mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche zahlte die Beklagte auf das Konto ab 1. September 2005 laufend monatlich einen Betrag in Höhe von 36,37 €, ab 1. August 2008 in Höhe von 36,64 €, ab 1. Oktober 2009 in Höhe von 37,87 €, ab 1. Juli 2011 in Höhe von 38,11 €, ab 1. Juli 2012 in Höhe von 38,98 €, ab 1. Februar 2014 in Höhe von 40,21 €, ab 1. August 2014 in Höhe von 41,24 €, ab 1. Juli 2016 in Höhe von 44,92 € und ab 1. Juli 2017 in Höhe von 46,43 € (Rentenbescheid vom 11. Juli 2017). Mit einem weiteren Rentenbescheid vom 28. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die bisherige Witwerrentenhöhe werde mit Wirkung ab 1. Juli 2017 aufgehoben und ab dem 1. Juli 2017 neu berechnet. Ihm würde nun ab 1. Januar 2018 laufend monatlich 160,47 € gezahlt und für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 betrage die Nachzahlung 684,24 €. Bei der nächsten Rentenanpassung überprüfte die Beklagte aufgrund eines Warnhinweises im System die Berechnung und Einkommensanrechnung und stellte eine Fehlberechnung fest. Ohne Anhörung hob die Beklagte mit Rentenbescheid vom 6. Juni 2018 den Bewilligungsbescheid vom 28. November 2017 die Bewilligung ab 1. Juli 2017 wieder auf nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X auf, berechnete die Rentenhöhe auf 48,00 € und forderte vom Kläger die Überzahlung in Höhe von 1.368,48 € für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018. Der Kläger erhob am 11. Juni 2018 Widerspruch ein und führte aus, den Berechnungen vertraut zu haben. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 holte die Beklagte die Anhörung nach. Die Leistung aus der Unfallversicherung sei für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 in falscher Höhe auf die Hinterbliebenenrente angerechnet worden. Der Zahlbetrag habe sich auf über das Dreifache des bisherigen Rentenbetrags erhöht. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hätte der Kläger erkennen können. Der Kläger führte aus, es habe bisher keine Gründe gegeben, an der fachlichen Kompetenz und Richtigkeit der Bescheide zu zweifeln. Die Neuberechnungen ergingen aufgrund ständiger Rentenbeitragsänderungen. Dann erfolgte Ende November 2017 die rückwirkende Neuberechnung, sicher aufgrund irgendwelcher Zahlungen mit der Folge einer Nachzahlung für sechs Monate. Wieder sechs Monate später korrigierte die Beklagte den Rentenbetrag und erkannte eine Fehlberechnung. Er habe aber auf die korrekte Berechnung vertraut und die Nachzahlung bereits ausgegeben. Er habe auch keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht und die fehlerhafte Überzahlung auch nicht verschuldet. Die Sorgfaltspflichtverletzung liege einzig bei der Beklagten. Angesichts der Komplexität von Rentenberechnungen könne die Beklagte nicht erwarten, dass er mit seinem Kenntnisstand aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher den Fehler im Rentenbescheid vom November 2017 hätte erkennen können. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 12. September 2018 einen Vergleichsvorschlag, wonach sie auf die Rückforderung in Höhe von 468,48 € verzichten würde. Dies entspräche einem Drittel der Überzahlung, zwei Drittel solle der Kläger zahlen. Hiernach hat der Kläger am 16. November 2018 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und um Überprüfung gebeten. Der Beklagten hat er mitgeteilt, für ihn sei überhaupt nichts geklärt bzw. erklärt und er stimme dem Vergleichsvorschlag nicht zu. Mit Rentenbescheid vom 5. November 2018 hat die Beklagte die Rente ab 1. Juli 2017 neu berechnet, auf den Betrag in Höhe von 48,00 €, und hat vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von 912,36 € für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. November 2018 zurückgefordert. Dieser Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 5. November 2018 abgeholfen worden war, als unbegründet zurück. Im Wege des Ermessens sei der Überzahlungsbetrag reduziert worden. Der Einwand, die Beklagte träfe ein Mitverschulden, könne nicht berücksichtigt werden. Es sei nicht erheblich, wer die Rechtswidrigkeit verursacht habe. Der Kläger hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheids erkennen müssen. Er sei verpflichtet, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Im Bescheid vom 28. November 2017 sei fehlerhaft die Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung in geringerer Höhe berücksichtigt, obgleich diese weiterhin in gleicher Höhe bezogen worden sei. Der dann errechnete Zahlbetrag habe das Dreifache des bisherigen Rentenbetrages ergeben. Der Zahlbetrag habe sich im Laufe der Jahre von 36,85 € (2003) auf 44,82 € (2017) erhöht und dann sei mit Bescheid vom 28. November 2017 eine Rente in Höhe von 160,47 € errechnet worden. Dies hätte ihm auffallen müssen. Er könne sich somit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. November 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2019 insoweit aufzuheben, als darin eine Überzahlung ab 1. Juli 2017 bis 30. November 2018 in Höhe von 912,36 € festgestellt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.