Urteil
S 9 VE 5/17
SG Halle (Saale) 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHALLE:2022:0425.S9VE5.17.00
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Tenor
Der Bescheid vom 07.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2017 wird aufgehoben und bei der Klägerin sind als Gesundheitsstörungen in Folge der Haft der darauf bezogene Verschlimmerungsanteil der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung festzustellen und mit einem GdS von 30 zu entschädigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 07.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2017 wird aufgehoben und bei der Klägerin sind als Gesundheitsstörungen in Folge der Haft der darauf bezogene Verschlimmerungsanteil der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung festzustellen und mit einem GdS von 30 zu entschädigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. 1. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der Grundrente nach einem GdS von 30 ab Antragstellung wegen des auf die Haft bezogenen Verschlimmerungsanteils an der kombinierten Persönlichkeitsstörung und an der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung. Insoweit dies durch den Beklagten abgelehnt wird, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung aus § 4 HHG i.V.m. den Bestimmungen des BVG. Ihr stehen zwar auch Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) zu, weil dessen Rechtsfolgen bei Abschluss eines Rehabilitierungsverfahrens vor Inkrafttreten des StrRehaG am 4. November 1992 an die Stelle der bisherigen Rehabilitierungsansprüche treten (§ 26 Abs. 3 StrRehaG) und das Rehabilitierungsverfahren der Klägerin nach dem Rehabilitierungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1990 durch den Beschluss im Rehabilitierungsverfahren vom 12.8.1992 mit dem das Urteil des Kreisgerichts … – Stadtbezirk West – vom 14.11.1980 bezogen auf sie aufgehoben und sie rehabilitiert wurde und den Beschluss vom 16.9.1992, mit dem das Bezirksgericht … das Urteil des Bezirksgerichts … vom 9.8.1982, mit dem die Klägerin wegen landesverräterische Nachrichtenübermittlung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, aufhob und sie rehabilitierte, abgeschlossen worden ist. Die Ansprüche nach dem HHG sind jedoch im Falle der Klägerin als einer Geschädigten, die bereits vor Inkrafttreten des StrRehaG eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten hat (Schreiben vom 27.10.1983), gegenüber denen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i.V.m. dem BVG vorrangig, wie sich aus § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ergibt. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 HHG liegen vor. Ein nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des BVG zusteht. Dass die Klägerin eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigte ist, weil sie deutscher Staatsangehörige ist, den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat und nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von … oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde, steht vorliegend außer Frage und bereits aufgrund der Bescheinigung der Stadt … vom 18.7.1983 nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes steht für die Klägerin politischer Gewahrsam fest. Die Klägerin hat auch infolge des Gewahrsams eine Schädigung und wegen dieser eine Gesundheitsstörung erlitten. Zu den bereits mit Bescheid vom 25.3.1985 anerkannten gesundheitlichen Haftfolgen des Verlusts der Zähne links oben 6 sowie links unten 5 und die mittelbare Beschädigung der Zähne links oben 5 und 7 durch Beschleifen sind nunmehr auch infolge der Haft der darauf bezogene Verschlimmerungsanteil der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung festzustellen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 HHG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung – wie auch ansonsten im sozialen Entschädigungsrecht – als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen. Nach der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern beachtlich im vorgenannten Sinne sind nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben. (Zum Vorstehenden vergleiche auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2018 – L 11 VH 44/10 –, Rn. 164 - 169, juris) Im tenorierten Umfang sind die von der Klägerin geltend gemachte psychischen Gesundheitsstörungen bei Anwendung dieses Maßstabs als Schädigungsfolgen anzuerkennen, darüber hinaus nicht. Nach eigener Prüfung stützt sich die Kammer dazu auf das Gutachten von Frau Dr. …. vom 07.10.2018. Das Gutachten ist frei von Wertungswidersprüchen und Denkfehlern und entspricht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft. So liegt unter Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Disposition für die Entwicklung einer psychischen Erkrankung und bereits auch Anzeichen von auffälligen Persönlichkeitszügen vor der Haftzeit aufgrund der beschriebenen Traumatisierungen und Belastungen in der Kindheit und Jugend, durch das MfS bei Anwerbeversuchen und durch die erste Ehe vor. Hier ist bereits der Grundstein für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung gelegt. Die politische Haftzeit stellt ebenfalls eine ausreichende Ursache für eine Traumatisierung dar, mit psychischer und körperlicher Misshandlung, die für sich allein genommen zur Entwicklung einer Traumafolgestörung hätte führen können. Es ließen sich nach der Haft auch einzelne Symptome einer Posttraumatischen Störung feststellen, aber nicht deren Vollbild. (Gutachten von Frau Dr. …. S.63f.). Es lässt sich aufgrund der Haftzeit nur eine geringe Anzahl von posttraumatischen Symptomen feststellen. Dies ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass auch die Haftzeit mindestens einen Verschlimmerungsanteil an der Gesamtsymptomatik aufweist. Auch bereits während der Haftzeit, wie aus den Aktenunterlagen deutlich wird, bestanden bei der Klägerin Schlafstörungen, ein nervlicher Erschöpfungszustand, Platzängste, Wortkrämpfe als auch die jetzt beschriebenen Probleme mit engen Räumen und Platzangst. Die Haft ist auch ausreichend traumatisierend gewesen. Es finden sich viele traumatisierende Einzelereignisse (siehe Tatbestand, die nach Ansicht der Kammer auch so geschehen sind), die sich summieren, so dass der Haftzeit im Sinne der Reaktivierungssituation 2010 ein Anteil im Sinne der Verschlimmerung zukommt. (Gutachten von Frau Dr. …. S.66f) Gegen diese Wertung sprechen auch nicht die übrigen Gutachten. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens von Frau … aus dem Jahr 1984 sind noch nicht die heutigen Erkenntnisse zu Traumafolgestörungen bekannt, was gegen dessen Verwendung spricht. Aber auch damals hat sie Bedrücktheit und Kopfschmerzen festgestellt. Gegen das Gutachten von Frau Dr. ….spricht, dass sie neben einer Persönlichkeitsstörung nicht ernsthaft den Versuch unternimmt, die psychischen Beschwerden der Klägerin im Sinne der o.g. Kausalitätstheorie zu beurteilen bzw. abschließend einer oder mehreren Diagnosen zuzuführen. Doch auch sie vermutet auf Seite 21 des Gutachtens vom 07.01.2015, dass durch die Bedingungen der Inhaftierung dann eine Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung eingetreten sei. Nach Vorlage des psychologischen Berichts von Dr. …. vom 24.04.2015 kommt sie nach Zitaten aus der Akte und einer Wiederholung der Aussagen von Dr. …. ohne nennenswerte Kausalitätsdiskussion zu dem Ergebnis, dass keine Schädigungsfolge auf psychiatrischem Gebiet zur Anerkennung empfohlen werde. Sie begründet dies kurz mit der abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung zum Zeitpunkt der Haft, der Wahrscheinlichkeit der Aggravation bei der Beschwerdeschilderung, die dazu führe, dass keine klare psychiatrische Diagnose abgrenzbar sei bzw. im Vollbeweis nachgewiesen werde könne. Dies ist im Ergebnis nicht überzeugend. Bei der Klägerin liegt sowohl ein komplexes Beschwerdebild als auch eine schwierige Diagnosesituation vor, aber auch den nachfolgenden Gutachtern ist eine Diagnosestellung, wenn auch mit Schwierigkeiten gelungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der vorher vermutete haftbedingte Anteil an der Persönlichkeitsstörung nicht weiter diskutiert wird. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer bezüglich des Gutachtens von Dr. …. vom 31.05.2021, dass er einen zweiten Termin zum persönlichen Gespräch mit der Klägerin für notwendig erachtet hat, der dann aufgrund der besonderen Umstände nur kurz ausgefallen ist und er dennoch in der Lage gewesen ist, die Fragen umfassend und vollständig zu beantworten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Haftzeit keinen rechtlich wesentlichen Anteil an den bei ihr bestehenden Diagnosen haben soll andererseits auf Seite 61 festgestellt wird, dass die vorgetragenen und nervenärztlich (psychiatrisch) zu beurteilenden reaktiven seelischen Beschwerden einen deutlichen inhaltlichen Bezug zur Haft haben. Auf Seite 70 seines Gutachtens empfiehlt er bei Annahme einer Anpassungsstörung im Jahre 1983 der Haft die Bedeutung einer wesentlichen Bedingung für diese Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit zuzurechnen. Seiner Ansicht nach sind die Zweifel am Vorliegen einer Anpassungsstörung retrospektiv nicht auszuräumen. Zusammenfassend ist nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter den von der Klägerin wiederholt geschilderten Traumatisierungen in der Kindheit und die Anwerbeversuch des MfS keinerlei wesentliche Bedeutung für eine Vorschädigung gibt auf die dann die als auch von ihm als belastend festgestellten Hafterlebnisse treffen. Es wird bei der Klägerin nunmehr von allen Gutachtern ein umfangreiches psychisches Beschwerdebild geschildert, jedoch sollen nicht nachvollziehbarer Weise wegen der 24 Jahre ohne ärztlich festgestellte Beschwerden dann die 2010 aufgetretenen lebensgeschichtlichen Ereignisse allein für die umfangreichen aktuellen Beschwerden ursächlich sein. Die Bedeutung von Misshandlungen in der Kindheit für die Persönlichkeitsentwicklung wird hier vollkommen außer Acht gelassen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die Haftzeit auch nicht als alleinige Ursache ihrer psychischen Beschwerden sein. Auch wenn die Klägerin nunmehr Verständnis für die Art und Weise des Verhaltens ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters, entwickelt hat, hat sie selbst aber ihre Kindheit bei verschiedenen therapeutischen Interventionen immer wieder als traumatisierend thematisiert. Da ihre eigenen Angaben zu ihren Kindheitserlebnissen glaubhaft sind, sind sie auch in ihrer Entwicklungsbiographie und der Kausalitätsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der Grundrente nach einem GdS von 30 ab Antragstellung wegen des auf die Haft bezogenen Verschlimmerungsanteils an der kombinierten Persönlichkeitsstörung und an der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung. Der GdS bemisst sich nach Pkt. B 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bei stärker behindernden Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit einem GdS von 30-40, leichtere psychovegetative oder psychische Störungen sind mit einem GdS von 0-20 zu bewerten. Wie Frau Dr. …. feststellt, ist der auf die Haft bezogenen Verschlimmerungsanteils an der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einem GdS von 30 und der auf die Haft bezogene Anteil an der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung mit einem GdS von 10 zu bewerten. Nach Pkt. A 3. VersMedV ist der Gesamt-GdS hier mit 30 zu bewerten. 2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache, vgl. § 193 SGG. 3. Das Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifbar, vgl. § 144 Abs. 1 und 2 SGG. Die Beteiligten streiten über Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz aufgrund psychischer Beschwerden durch die Inhaftierung in einem Gefängnis der DDR in der Zeit vom 26.06.1980 bis 11.05.1983. Die am …195… geborene Klägerin und ihr damaliger Ehemann fuhren mit ihrem Pkw ab 19.6.1980 in die damalige CSSR und versuchten am 20.6.1980 die Staatsgrenze der CSSR zu der DDR zu überqueren. Die Sicherheitsorgane der CSSR nahmen sie fest. Mit Urteil des Kreisgerichts … – Stadtbezirk West vom 14.11.1980 verurteilte das Gericht sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil war seit dem 11.12.1980 rechtskräftig. Vom 20.06.1980 befand sie sich in Untersuchungshaft und nach Rechtskraft des Urteils in Strafhaft bis 11.05.1983. Mit Wirkung des Tages wurde der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe auf die Dauer von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und die Klägerin entlassen und in die BRD ausgebürgert. Die Klägerin kam anfangs in das Notaufnahmelager Gießen. Noch während der Haft in der DDR verurteilte das Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt mit Urteil vom 9.8.1982 wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Am ….1983 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag nach dem Häftlingshilfegesetz. Als Gesundheitsstörungen machte sie eine Statikstörung im gesamten Wirbelsäulenbereich mit Schmerzen ausstrahlend in die Schulter, Parodontose und Kieferhöhlenvereiterung, Haarausfall, hormonelle Störungen und Kreislaufdysregulation sowie Neuralgien im Kopfbereich geltend. Die Stadt … stellte der Klägerin am 18.7.1983 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes aus. Der damals zuständige Leistungsträger zog den Sozialversicherungsausweis der DDR mit den Diagnosen der ambulanten und stationären Heilbehandlung bei und holte folgende medizinische Unterlagen ein: das HNO-Versorgungsärztliche Gutachten vom 6.2.1984, das zahnmedizinische Gutachten vom 8.5.1984, das fachorthopädische Gutachten von Dr. …. vom 11.7.1984, den Bericht von … vom 2.2.1984, das neurologisch psychiatrische Gutachten vom 24.8.1984 von Herrn …, dass versorgungsärztliche-internistische Gutachten vom 29.8.1984 von … und das dermatologische Gutachten von … vom 23.1.1985. Mit Bescheid vom 25.3.1985 erkannte der damals zuständige Leistungsträger, das Versorgungsamt I …, als Folgen der Haft den Verlust der Zähne links oben 6 sowie links unten 5 und die mittelbare Beschädigung der Zähne links oben 5 und 7 durch Beschleifen als Folgen der Haft an. Anspruch auf Heilbehandlung bestand danach ab dem 1.5.1983. Die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stellte er als nicht schädigungsbedingt fest. Mit Schreiben vom 27.10.1983 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass über die Klägerin keine Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes bekannt sind. Am …2014 stellte die Klägerin erneut einen Antrag aufgrund von Folgeschäden und gab als Gesundheitsstörungen an: kindliche Traurigkeit, Familienzerfall, Versagensängste, Schreibstörung, Vermeidungsverhalten, emotionale Überempfindlichkeit, soziale Isolation, Konflikte in Familie wegen Verstrickung, Schlafstörungen, Angst vermehrt, Verletzungen und Einsamkeit, Konzentrationsstörungen, Sprachstörungen bei Stress. Gründe für diese Gesundheitsstörungen seien die Erpressung zur Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit als Schülerin mit 17 Jahren, die Einzelhaft 1980 im Staatssicherheits-Untersuchungsgefängnis, die Bedrohung und Nichtbehandlung von Zahnschmerzen, das Vorbringen in eine Kühlzelle, Nahrungseinschränkung, Erpressung durch Mitteilung des angeblichen Todes der Mutter und die dadurch erzwungene Rücknahme des Antrags auf Ausreise sowie die Gewalt vom Wachpersonal mit Haare ausreißen und gebrochenem Kiefer. Die Klägerin überreichte nochmals eine Kopie Ihres Sozialversicherungsausweises der DDR, den Beschluss im Rehabilitierungsverfahren vom 12.8.1992 mit dem das Urteil des Kreisgerichts … – Stadtbezirk West – vom 14.11.1980 bezogen auf sie aufgehoben und sie rehabilitiert wurde und den Beschluss vom 16.9.1992, mit dem das Bezirksgericht …das Urteil des Bezirksgerichts … vom 9.8.1982, mit dem die Klägerin wegen landesverräterische Nachrichtenübermittlung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, aufhob und sie rehabilitierte. Im Schreiben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 31.10.2014 teilte dieser mit: Zur Klägerin seien aus ihrer Haftzeit keine Gesundheitsunterlagen aufgefunden worden, jedoch wiederholt Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen verteilt in verschiedenen anderen Unterlagen. Aus den Haftanstalten in der CSSR lägen keine Informationen vor. Es fänden sich mehrfache Hinweise zu konkreten physischen Beschwerden/Krankheiten (Knieschmerzen und Bronchitis). Daneben gebe es zahlreiche Informationen über Maßnahmen und Vorkommnisse in den Haftanstalten, die auf starke psychische Belastungen deuten. Diese seien durch die Klägerin selbst in Briefen an Angehörige und Eingaben, aber auch von anderen Strafgefangenen über sie geäußert worden. Mehrfach seien (bereits seit ca. 1973 bestehende) Rückenschmerzen benannt, die auch zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes vom Nähen zum Heißformen in der Strumpffabrikation (VEB ESDA) geführt haben. Diese Rückenschmerzen habe sie auch als einen von mehreren Gründen für ihre versuchte Republikflucht bzw. den Übersiedlungswunsch angegeben, weil sie sich in der BRD bessere Behandlungsmöglichkeiten versprochen habe. Auch eine bereits 1979 erfolgte Operation am rechten Knie habe ihr fortgesetzte Beschwerden bereitet. Vom 24.2.1982 bis 5.3.1982 sei sie wegen einer Bronchitis im Krankenhaus behandelt worden. Nach eigener Aussage in einem Brief habe sie sich vom 30.04.1982 bis 12.5.1982 im strengen Arrest bzw. Einzelunterbringung befunden. Am 31.8.1983 sei seitens der Strafvollzugseinrichtung zusammengefasst worden, dass gegen die Klägerin vom 5.10.1982 bis 8.10.1982 Sicherungsmaßnahmen (offensichtlich Einzelhaft zur Klärung eines Sachverhalts) angewandt worden seien. Wegen unerlaubter Verbindungsaufnahme zu einer anderen Strafgefangenen habe sie weitere acht Tage in Einzelhaft verbracht. In einer mit "Selbsteinschätzung" überschriebenen schriftlichen Äußerung habe die Klägerin angegeben, dass ihre Konstitution durch ihre physischen und psychischen Belastungen in der Haftzeit sehr angegriffen gewesen sei und es ihr nur durch äußerste Kraftanstrengung und Willensstärke gelungen sei, das Dasein in der Strafvollzugseinrichtung zu ertragen. Sie habe selbst Möglichkeiten genutzt, sich körperlich und geistig fit zu halten. Sie habe am 19.9.1982 in einem Brief u.a. geschrieben, dass ihr wieder die Haare ausgegangen seien und sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Sie sei so traurig wie nie im Leben, sie fantasiere nachts, leide unter Albträumen. Infolge der Arbeit an der Nähmaschine leide sie an unerträglichen Rückenschmerzen. Am 5.9.1982 habe sie darauf verwiesen, dass ihr Gesundheitszustand in der Untersuchungshaft ganz schön gelitten habe und am 13.9.1982 habe sie ihr psychisches und physisches absolutes Tief beschrieben. Mit Eingaben habe sich die Klägerin am 4., 12., 16. und 19.01.1982 hilfesuchend an das Ministerium für Staatssicherheit gewandt, um sich über das Verhalten, insbesondere einer Erzieherin (…) und einiger Mitgefangener, zu beschweren. Sie habe darin Willkür, Rücksichtslosigkeit, Schikanen, Diskriminierungen, Beschimpfungen und sogar Morddrohungen geschildert, denen sie ausgesetzt gewesen sei. zudem seien Unwahrheiten über sie verbreitet worden. Die Methoden der Erzieherin seien ohne einen Funken Menschlichkeit gewesen und sie leide unter Gewichtsabnahme, Angsträumen und Psychoterror in höchster Vollendung. Ihr physischer und psychischer Gesundheitszustand habe sich zusehends verschlechtert. Zu diesem Sachverhalt existiere auch die Äußerung einer Freundin und Mitgefangenen, die die Lage der Strafvollzugseinrichtung im Allgemeinen und den Zustand der Klägerin im Besonderen beschreibe. Um eine Verbesserung ihrer Situation zu erzwingen, habe sie angedroht, ab 25.1.1982 die Nahrungsaufnahme zu verweigern. Inwieweit und wie lange sie dies vollzogen habe, sei nicht ersichtlich. Ein Strafgefangene habe in einem E-Mail-Bericht geäußert, dass die Klägerin ihr gegenüber mitgeteilt habe, während der Vernehmungen durch Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit geschlagen worden zu sein. Für den 3.5.1982 gebe es eine Meldung, wonach gegen die Klägerin körperliche Gewalt angewendet worden sei, um ihr einen Zettel zu entwinden. Die Klägerin habe dauerhaft an einen Zeichenzirkel teilgenommen, der ihr Freude bereitet habe. Weil sie nicht zu einer Zusammenarbeit mit den Vertretern des Ministeriums für Staatssicherheit bereit gewesen sei, habe sie nicht mehr daran teilnehmen dürfen. Kurz vor ihrer zweiten Verurteilung im Oktober 1982 sei es dem MfS-Verbindungsoffizier offensichtlich unter Ausnutzung ihres körperlich und seelisch angegriffenen Zustands gelungen, sie zu einer Rücknahme ihres Übersiedlungsersuchens zu bewegen. In einem danach von der Klägerin verfassten Schriftstück bezeichnete sie dies als Erpressung und habe weiter auf ihrem Ausreisewunsch bestanden. Kurz vor ihrer Haftentlassung habe sie sich bei einem Sturz aus dem Oberbett noch eine Rippenverletzung zugezogen. Die Angaben in dem Schreiben seien alle durch Schriftstücke aus dem Bundesarchiv belegt. Mit Schreiben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 21.10.2014 teilte dieser mit, dass ein Bericht vom 25.3.1972 über ein erstes Kontaktgespräch eines Mitarbeiters des MfS mit der Klägerin, welches am 24.3.1972 stattfand, gefertigt worden sei. Mit demselben Datum liege eine handschriftliche Erklärung über strengstes Stillschweigen der Klägerin vor. Sie sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen. Ein weiteres Kontaktgespräch habe am 30.03.1972 stattgefunden. Die Klägerin sei in Begleitung ihrer Eltern erschienen. Während des Gesprächs fand nach Ansicht des Ministeriums für Staatssicherheit auch die Anwerbung "des IM-Kandidaten" statt. Dabei sei ausdrücklich vermerkt gewesen, dass aufgrund des Alters der Kandidatin weder eine schriftliche Bereitschaftserklärung noch ein Deckname vereinbart worden seien. Aus der Folgezeit liegen zwei Treffauswertungen zu Treffen am 20.4.1972 und 17.5.1972 vor. Bei dem ersten Treffen habe die IM-Kandidatin Roswitha eine kurze mündliche Einschätzung ihrer Mitschüler getroffen, die vom Führungsoffizier handschriftlich notiert worden seien. Bei dem zweiten Treffen am 17.5.1972 habe sie den Auftrag erhalten, mit einer bestimmten Schülerin Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig habe sie eine mündliche Einschätzung zu einem anderen Mitschüler, die der Führungsoffizier handschriftlich aufzeichnete, getroffen. Da ein Dritter geplanter Termin aufgrund von Terminschwierigkeiten des Führungsoffiziers nicht zustande gekommen sei, habe die Klägerin einen handschriftlichen Zettel hinterlassen. Nach diesem Termin liegen keine Hinweise auf weitere Treffaktivitäten vor. Einen Abschlussbericht sei in der aufgefundenen Akte nicht enthalten. Mit Beschluss vom 8.10.1975 wurde der Vorgang zur Ablage gebracht, da die IM-Kandidatin für die KD…keine Perspektive mehr bot, weil sie in …ein Studium aufgenommen hatte. Mit Schreiben vom 8.4.2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft … mit, dass keine Hinweise auf mögliche Ausschließungsgründe gemäß § 16 Abs. 3 StrRehaG und § 2 Häftlingshilfegesetz vorliegen. Die Klägerin überreichte einen Bewilligungsbescheid zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit – Gründungszuschuss vom 27.5.2014 und den Bericht der Praxis für Logopädie und Coaching "Körperwohlgefühl" vom 31.10.2014. Mit Schreiben vom 11.6.2015 stellte die Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung bzw. Unterstützungsleistung nach § 21 StrRehaG für die geplante stationäre Traumatherapie – körperorientierte Psychotherapie bei Dr. ….. Zudem überreichte die Klägerin einen Kurzentlassungsbrief vom 1.4.2015 der Rosengarten Klinik … über den stationären Aufenthalt vom 18.2.2015 bis 1.4.2010, den Rentenbescheid vom 2.6.2015 wegen Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend am 1.9.2014 bis längstens 30.6.2021 (Erreichen der Regelaltersgrenze). Zudem überreichte die Klägerin einen Bericht von Herrn … über die Folgen politischer Verfolgung in der DDR und die zu DDR-Zeiten gegen sie erlassenen Urteile sowie die Rehabilitierungsbeschlüsse, ihr Reifezeugnis vom 6.7.1974 (Prädikat "Gut)". Der Beklagte holte folgende medizinischen Unterlagen ein: die Bescheinigung von Frau E., Diplom-Psychologin, psychologische Psychotherapeutin v. 13.2.2012, den Bericht über die Rehabilitationsmaßnahme vom 02.02.2011 bis 06.04.2011 in der Klinik … GmbH wegen rezidivierender depressiver Störung - gegenwärtig mittelgradig, den Bericht über die Rehabilitationsmaßnahme vom 14.6.2012 bis 2.8.2012 in der … Klinik, Zentrum für Psychosomatik und Verhaltensmedizin in Überherrn wegen posttraumatischer Belastungsstörung, sonstiger primärer Coxarthrose, Hüft-TEP, Hörverlust durch Schallempfindungsstörung, das psychiatrische Zusatzgutachten vom 5.4.2013 von …, die gutachterliche Untersuchung für die Bundesagentur für Arbeit vom 4.4.2013 durch Frau …, den neurologisch-psychiatrischen Befundbericht von Herrn… vom 21.10.2014 und den Bericht der Praxis für Logopädie und Coaching vom 31.10.2014. Der Beklagte holte bei Frau … ein psychiatrisches Kausalitätsgutachten ein, welches sie am 7.1.2015 erstattete und zur Verifizierung der seelischen Symptomatik eine psychologische Begutachtung durch Herrn Dr…. empfahl. Dr. …. erstattete am 24.4.2015 einem psychologischen Bericht zur Untersuchung vom 21.4.2015 mit Bezug auf das psychiatrische Gutachten vom 7.1.2015. Der Beklagte holte eine weitere Stellungnahme bei Frau Dr. …. ein, welche sie am 11.07.2015 erstattete. Zusammenfassend stellte die Gutachterin fest, dass neben der Persönlichkeitsstörung nicht wirklich eine klare psychiatrische Diagnose abgrenzbar sei bzw. im Vollbeweis nachgewiesen werden könne. Demzufolge könne auch keine Schädigungsfolge auf psychiatrischem Gebiet zur Anerkennung empfohlen werden. Als weitere medizinische Unterlagen zog der Beklagte den Befundbericht der Akutklinik Urbachtal, Privatkrankenhaus für Psychosomatik und Ergotherapie über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 22.9.2015 bis 17.11.2015. Mit Bescheid vom 7.1.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neufeststellung ihres Versorgungsanspruchs ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin in den letzten Jahren verschiedene schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen aufgetreten seien. Im Ergebnis der ausführlichen Begutachtung sei festgestellt worden, dass neben einer Persönlichkeitsstörung keine klare psychiatrische Diagnose abgrenzbar sei bzw. nachgewiesen werden könne. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit weiteren Störungen sei nicht als Schädigungsleiden einzuordnen. Mit Schreiben vom 19.1.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte sie mit anwaltlichen Schreiben vom 15.6.2016 umfangreich aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge im Vollbeweis nicht vorliege, die auch nicht mit einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis während der Haftzeit stehe. Ausweislich des Gutachtens von Frau Dr. …. liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Ein Zusammenhang zwischen dieser seelischen Störung und der Haftzeit lassen sich nicht wahrscheinlich machen. Persönlichkeitsstörungen fänden ihre Ursache in der Kindheit oder im Alter der Heranwachsenden. Die Persönlichkeitsstörung sei bei der Klägerin auf die erheblichen Belastungen der Kindheit zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung im 25. Lebensjahr sei die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen gewesen. Weitere Diagnosen, die im Rechtssinne als im Vollbeweis anerkennbar gewesen wären, seien durch die Gutachterin nicht gestellt worden. Im Übrigen seien die Konflikte am Arbeitsplatz in den Jahren 2005-2010 als konkurrierende Ursache im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts anzusehen und für die aktuellen psychischen Beeinträchtigungen wesentlich ursächlich. Die Klägerin hat am 3.4.2017 Klage zum Sozialgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen: Zum Zeitpunkt der Reaktivierung der Hafterinnerungen im Jahre 2010, welche die Klägerin veranlassten, den Verschlimmerungsantrag hinsichtlich der Haftfolgen zu stellen, habe sie nach dreijähriger politischer Inhaftierung bereits 27 Jahre lang unter den demokratischen Verhältnissen der Bundesrepublik und in Österreich gearbeitet. Diese Zeit könne als zweite Sozialisierung verstanden werden. Sie habe sich zu einer Persönlichkeit entwickelt, deren Identität unter anderem von selbstverantwortlichem Handeln, der Bereitschaft bestehende Überzeugungen zu verändern und eine wertschätzen Haltung zu sich selbst und andere Menschen geprägt sei. Die dreijährige politische Inhaftierung habe sie bis 2010 als "guten Preis für ein Leben in Freiheit" gewertet und aus dem Bewusstsein verdrängt. Im letzten Arbeitsfeld sei das Maß an Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens überschritten worden, dass die Grenzen der Kompensationsfähigkeit ihres Organismus überschritten habe. Ihr Organismus sei während der Beschäftigung im Zustand ständiger und extremer Übererregung gewesen. Dies habe in einigen Fällen die Grenzen zu kriminellen Handlungen bereits überschritten, sodass es logisch erscheine, wenn das Körpergedächtnis unbewusst gegenwärtige Erlebnisse mit alten Mustern verknüpfe und darauf mit Stressabwehrprogrammen reagieren. Diese Programme haben den Organismus der Klägerin sowohl im Falle der "Stasi-Erpressung" als auch während der dreijährigen Inhaftierung vor schlimmeren Verletzungen geschützt. Insbesondere während der zehnmonatigen "Stasi"- Untersuchungshaft in … und … sei sie der Zersetzungsstrategie der Staatssicherheit ausgesetzt gewesen, was in Fachkreisen als operative Psychologie bekannt sei. Das Gutachten von Frau Dr. …. mit der psychologischen Zusatzbegutachtung sei nicht nachvollziehbar. Es werde bezweifelt, dass standardisierte Fragebögen und Interviewtechniken emotionale Not komplexer Traumatisierungen auf solchen Ebenen abbilden könnten, zu denen es lange Zeit keinen sprachlichen Zugang gegeben habe. Zum einen würden in der Zusammenfassung des Gutachtens ein wichtiger Aspekt ihrer gegenwärtigen Beschwerden ausgeblendet und andererseits seien Lebenszusammenhänge lückenhaft, verzerrt, falsch in einer Weise bewertet, sodass der Eindruck entstehe, als müsse die Argumentation im Wortlaut auf die Diagnose Persönlichkeitsstörung zugeschnitten werden. Die Bewertung einer angeblichen Persönlichkeitsstörung sei eine höchst machtvolle Intervention und zudem eine fahrlässig anmutende Einschätzung und erscheine ihr vor dem Hintergrund des ereignisreichen Lebens als ein Blitzlicht einer einzigen Akutsituation innerhalb weniger Stunden, dass mit hohem Aufwand zusammengetragen worden sei. Sie bemühe sich seit der Reaktivierung des Hafttraumas tagtäglich aktiv darum, ihre ursprüngliche gesundheitliche Integrität wiederherzustellen. Dazu benötige sie dringend die passende Therapie. Diese sei ihr bisher von den Repräsentanten des gegenwärtigen Gesundheitssystems in Gestalt von DRV, DAK, TK verwehrt bzw. nur unzureichend und zeitverzögert zur Verfügung gestellt worden. Vor allem in der Zeitverzögerung sei die Ursache der heutigen Chronifizierung der PTBS-Beschwerden zu sehen. 2015 sei sie erwerbsunfähig geworden. Dies sei für sie eine tiefste Entwertung ihrer bisherigen Lebensleistung, die sie nur schwer akzeptieren könne. Die Konflikte in ihrer Familie und im näheren Freundeskreis hielten Ängste wach, die mit den Gefühlen sowohl der Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens als auch der sozialen Ausgrenzung verstrickt seien und die sie aus eigenem Vermögen nicht auflösen könne. Komplexe Traumatisierungen im Rahmen von Inhaftierung physischer und psychischer Folter bräuchten solche traumatherapeutische Unterstützung, die auf einer tieferen Ebene wirke. Auch die grundlose Verwehrung der vollständigen Akteneinsicht inklusive der Verschlusstaschen 1 und 2 haben bei ihr eine heftige Reaktivierung von Erlebnisinhalten im Rahmen der Inhaftierung von 1980-83 ausgelöst, die für sie kaum zu kompensieren gewesen seien. Im Rahmen des Klinikaufenthaltes im Herbst des letzten Jahres habe sie sich allein durch die Kontaktaufnahme ihres geschiedenen Mannes, von dem sie sich bei der Flucht verraten gefühlt habe, in großer psychischer Anspannung befunden. Ihr psychischer Zustand habe sich innerhalb weniger Stunden so verschlechtert, dass sie sich innerlich labil im Sinne des Gefühls von echter Gewaltandrohung durch den geschiedenen Mann gefühlt habe. Sie habe die somatische Bedrohung als einen vermeintlichen Kampf ums Überleben erlebt, obwohl der frühere Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Die behandelnden Ärzte haben dazu ausgeführt, dass in den Tagen nach der Krise wegen der Beziehungsaufnahme die bekannten Selbstberuhigungsstrategien völlig fehlgeschlagen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Hafterlebnisse jedenfalls wesentlich mitursächlich die bei ihr bestehenden Störung verursacht haben. Bei ihr liegen schädigungsbedingt schwere Störungen und schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, die in den dafür vorgesehenen Rahmen mit einem Grad der Schädigung von 80 zu bewerten seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 7.1.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die bei ihr festgestellten psychischen Störungen als Schädigungsfolgen nach dem HHG anzuerkennen und zu entschädigen. Der Beklagte beantragt, Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen: Er verweise auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und auch die eingeholten Gutachten, aus denen sich ergebe, dass zum Zeitpunkt der Inhaftierung die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen gewesen sei und die kombinierte Persönlichkeitsstörung daher ihre Ursache in der Kindheit oder im Alter des Heranwachsenden haben müsse. Zudem werde auf die Stellungnahme in der Versorgungsangelegenheit nach dem HHG vom 5.7.2017 von Frau … verwiesen. Zudem sei nochmals darauf zu verweisen, dass die Konflikte am Arbeitsplatz in den Jahren von 2005-2010 eine konkurrierende Ursache für die psychischen Beschwerden der Klägerin seien. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, diese Belastungen seien in ihrem Ausmaß vergleichbar gewesen mit der psychischen Einwirkung während der vor mehr als 30 Jahren stattgefundenen Haft. Die Klägerin hat folgende (auch medizinischen) Unterlagen eingereicht: die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Zusammenhang von Haft Umständen bei politischen Gefangenen in der DDR und posttraumatische Belastungsstörung vom 17.10.2012, den Befundbericht von Dr. …. vom 31.8.2016, den Befundbericht von Frau Dr. …. vom 4.10.2016, den Befundbericht der Praxis … vom 7.12.2016 und das Sozialmedizinische Gutachten von Herrn … vom 27.2.2012. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisanordnung nach § 109 SGG auf Antrag der Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens bei Frau …, Fachärztin f. Psychiatrie und Psychotherapie, …. Die Gutachterin hat am 7.10.2018 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 5.6.2018 und am 16.7.2018 ihr Gutachten erstattet. Sie hat ausgeführt, die Klägerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer anderen Reaktion auf eine schwere Belastung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung derzeit leicht bis mittelgradig. Die Haftzeit lasse sich nicht im Sinne der Entstehung auf die benannten Störungsbilder werten, da bereits vor der Haft ausreichend traumatisierende, konkurrierende Faktoren und Belastungen vorgelegen haben. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, bis 2010 die haftbedingte Symptomatik zu kompensieren, zwischenzeitlich sei aber bereits durch weitere bestehende Arbeitsplatzkonflikte und Beziehungskonflikt die Persönlichkeitsentwicklung weiter im Sinne der Persönlichkeitsstörung verstärkt worden. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass die Haftzeit allein für die andere Reaktion auf eine schwere Belastung oder die kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne der Entstehung zu werten wäre. Es seien nur einige inhaltlich auf die Haft bezogene, typische Symptome in der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung festzustellen. Die restlichen Symptome seien auch auf die anderen belastenden traumatischen Ereignisse bezogen. Die Haft habe sich bezogen auf die Persönlichkeitsstörung nur verschlimmert und nicht im Sinne der Entstehung ausgewirkt, da zu Beginn der Haft die Persönlichkeitsentwicklung weitgehend abgeschlossen gewesen sei, aber hier ein weiterer Einfluss, eine Verstärkung durchaus denkbar sei und die Haft im Sinne der Verschlimmerung für die Entstehung der benannten Störungsbilder anzuerkennen sei. Die Haftzeit habe mit den schweren körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Haftzeit, die sich schon vorher abzeichnende Entwicklung der Persönlichkeitsstörung durch die wiederum erfolgte Gewalt, Demütigung, die erzeugte Hilflosigkeit verstärkt. Die anzuerkennende Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung durch die Haft sei der Verschlimmerungsanteil an der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der anderen Reaktion auf eine schwere Belastung, die seit April 2014 gleichbleibend mit einem GdS von 30 und hinsichtlich der Verschlimmerung der kombinierten Persönlichkeitsstörung und für die andere Reaktion auf eine schwere Belastung mit einem Anteil von einem GdS von zehn zu bewerten sei. Schädigungsbedingt sei insgesamt von einem GdS von 30 auszugehen. Die Klägerin hat zu dem Gutachten ausgeführt, dass sie sich dagegen wende, dass dieses zur Ermittlung des GdS herangezogen werde. Es bestünden erhebliche Einwände gegen die Ergebnisse des Sachverständigeng.. Der Inhalt des Gutachtens weise Unstimmigkeiten und Fehlinterpretationen auf, beruhe auf ungenauen Tatsachenfeststellungen und komme zu falschen Auswertungen. Das Gutachten sei weder sorgfältig noch lege artis erstellt worden. Neben den Auslöser-Trigger des Angeschrien Werdens bei der ARGE im Juni 2010 sei es auch zu schädigenden therapeutischen Erfahrungen in den Jahren 2011 bis 2015 gekommen. Ferner sei es im Rahmen der Untersuchungshaft bei der Staatssicherheit insgesamt elf Monate zu der Methode der sogenannten operativen Psychologie gekommen und man habe sie dieser ausgesetzt, sodass auch heute noch jeder Art von be- und entwertenden Aussagen bei ihr den Eindruck hinterließen, wie ein lebloser Gegenstand behandelt und schutzlos im rechtlosen Raum angeklagt zu werden. Zudem sei sie durch die Staatssicherheit entführt, zum Verrat erpresst, zur Staatssicherheit-Mitarbeit gezwungen worden. Hinsichtlich ihrer Eltern sei anzumerken, dass diese zu den Menschen gehören, die im Rahmen des zweiten Weltkriegs schwerster Weise traumatisiert worden seien. Der Vater sei an der Ostfront im Alter von 17 Jahren verwundet worden und später in eine fünfjährige russische Kriegsgefangenschaft gekommen. Infolge der traumatisierenden Erfahrungen im Zweiten Weltkrieg sei seine Fähigkeit zum Mitgefühl verloren gegangen und er habe oft auf unangepasstes Verhalten/Unregelmäßigkeiten von ihr und ihres jüngeren Bruders gewalttätig reagiert. Die Mutter sei als sechsjähriges Mädchen der Zerstörung ihrer Heimatstadt ausgesetzt gewesen und 1945 in … unter unwürdigen Umständen nach Mitteldeutschland transportiert worden. Sie habe sowohl ihren Vater als auch alle männlichen Angehörigen aufgrund politischer Entscheidungen in ihrer Heimat verloren. Bei Geburt des Bruders 196… habe die Mutter ihre Mutter im Alter von 27 Jahren und damit die wichtigste haltgebende Bindungsperson verloren. Auch wenn beide Elternteile emotional schwer zugänglich gewesen seien, habe sie ihr das Gefühl familiärer Zugehörigkeit, des Schutzes im elterlichen Zuhause, der bürgerlichen Struktur und des wirtschaftlichen Wohlstands gegeben. Kurze Zeit nachdem sie geboren worden sei, habe ihre Mutter ein Lehrerstudium absolviert, sodass sie bis zu ihrem Schulbeginn bei ihrer Großmutter mütterlicherseits und deren zweiten Ehemann gelebt habe. Insofern seien ihre Kindheitserfahrungen einerseits von stabilen Bindungspersonen mütterlicherseits als auch auf Seite des Vaters in Gestalt von Eltern, drei Brüdern und einer Schwester des Vaters, Geschwister der Großeltern und anderen befreundeten Erwachsenen geprägt worden. An dieser Stelle werde deutlich, dass sie in der Atmosphäre einer lebenserprobten Familie aufgewachsen und von erwachsenen Persönlichkeiten sozialisiert worden sei. Die Kindheitserfahrungen seien typisch für Kinder, die in den fünfziger und sechziger Jahren geboren worden seien und deren Eltern schwiegen, weil sie annahmen, ihre Kinder mit diesem Verhalten möglichst wenig mit der Verfolgungs- und Kriegsvergangenheit zu belasten. In ihrer Kindheit stellten die sozialen Verhältnisse im Familiensystem trotz der Wutausbrüche ihres Vaters berechenbare, kalkulierbare Aspekte dar, auf die sie sich eingestellt habe und mit denen sie es gewohnt war, umzugehen. Als 17-jährige Teenagerin sei sie von Gleichaltrigen und Erwachsenen als fröhlich, lebendig und sozial verbunden wahrgenommen worden. Im Rahmen ihrer Aktivität als Leistungssportlerin im Rudern habe sie drei bis viermal wöchentlich trainiert und dadurch über ihren Körper ein natürliches stabiles Selbstvertrauen entwickelt, das sich insbesondere im Rahmen der Inhaftierung als wertvolle Ressource erwiesen habe. Es sei zu einer Chronifizierung der PTBS gekommen, da sie nicht die traumatherapeutische Behandlung bekommen habe, die erforderlich gewesen wäre. Zudem rüge sie, dass die Befragung durch die Gutachter Frau Dr. …., Herr Dr. …. und Frau … von einer verhörähnlichen Dynamik geprägt und besonders belastend gewesen seien und sie kaum Gelegenheit gehabt habe, die Zusammenhänge aus ihrer Sicht ausreichend darzustellen. Auch der Beklagte kann dem Gutachten von Frau Dr. ….. nicht folgen, insbesondere nicht bei der Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschäden. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei nicht durch die Haftzeit verursacht, sondern als ein sogenannter Vorschaden im Sinne der Versorgung im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung zu betrachten und somit nicht durch das Gesetz geschützt. An die Haftzeit in der DDR habe sich nach Übersiedlung in die BRD eine beruflich erfolgreiche Zeit angeschlossen. Auch privat seien keine Störungen beschrieben. Gründe für die gescheiterten Paarbeziehung seien laut Dokumentation nicht auf die Haftzeit zurückzuführen. Gesundheitsschäden im Sinne einer Entschädigung lägen nicht vor, ebenso fehle es an Brückensymptomen. Erst nach dem Auftreten von Konflikten im beruflichen Umfeld ab 2005 sei es zu einer seelischen Dekompensation gekommen. Diese sei im Sinne der Versorgungsmedizinverordnung als sogenannter Nachschaden zu bewerten. Inwieweit die seelische Dekompensation ab 2005 milder verlaufen wäre, wenn die Klägerin nicht in Haft gewesen wäre, sei eine spekulative Erwägung. Eine Kausalität am Maßstab des sozialen Entschädigungsrechts lasse sich hier nicht begründen. Schon vor dem Fluchtversuch 1980 seien Konflikte im beruflichen Umfeld beschrieben worden. Ob die Arbeitsplatzkonflikte vor dem Fluchtversuch durch die Persönlichkeitsstörung verursacht worden seien, könne dahinstehen. Vor – und Nachschäden seien bei der Beurteilung der Kausalität nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung mit einem GdS von 30 erscheine angesichts von einzelnen Symptomen und nicht dem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der belastenden Kind-/Jugendjahre nicht tragfähig. Es werde auf die sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung von Frau … vom 4.2.2019 verwiesen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Gutachtenerstellung nicht um eine Traumabewältigung oder gar Therapie handele. Es werde auf die gutachterliche sozialmedizinische Versorgung vom 25.4.2019 von Frau … verwiesen. Das Gericht hat noch Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes bei Frau … vom 19.3.2020. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. …. aus .. durch Beweisanordnung vom 15.7.2020. Die Begutachtung hat am 20.1.2021 und am 28.1.2021 bei dem Gutachter stattgefunden. Die zweite Begutachtung hat der Gutachter abgebrochen. Nach seinen Angaben hat die Klägerin nach einigen einleitenden Sätzen vorgebracht, dass sie das Diktiergerät mitlaufen lassen möchte, weil sie sich wie ein Gegenstand behandelt fühle und nicht wie ein Mensch. Er habe sie wie ein Stasi-Beamter behandelt und sie habe auch noch andere Anliegen, die sie mit ihm klären möchte. Dabei gehe es um seine fachliche Ausbildung und wie er gedenke, das Gutachten bis zum 28.02.2021 fertigzustellen. Nach Rücksprache mit der Kammervorsitzenden ist die gutachterliche Untersuchung nicht fortgesetzt worden und der Gutachter hat aufgrund der bis dahin stattgefundenen Befragung das Gutachten vom 31.5.2021 erstattet. Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat er folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine fortbestehende, nicht näher bezeichnete gemischte Persönlichkeitsstörung, mit Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung nach der Entlassung aus der Haft während maximal sechs Monaten und eine mehrfachdimensionale (ängstlich-dysthym-somatoform-dissoziative/konversive) psychosomatische Störung seit etwa 2007. Nach der Entlassung aus der Haft sei mit Wahrscheinlichkeit eine vorübergehende (maximal sechs Monate dauernde) Anpassungsstörung gegeben gewesen. Ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Persönlichkeitsstörung sowie der ohne vernünftigen Zweifel nachweisbar psychosomatischen Störung ab 2000 sei aus seiner Sicht nicht hinreichend plausibel zu begründen. Der Beklagte hat dem Gutachten von Dr. ….. zugestimmt und auf die sozialmedizinische Versorgungsbegutachtung nach Aktenlage vom 24.8.2021 von Frau Dr. …. verwiesen: Es fehle am Beweis eines primären gesundheitlichen Schadens und dem von Brückensymptomen. Die Klägerin führte zum Gutachten aus, dass sie seit Antragstellung 2014 weder von den Verantwortlichen des Versorgungsamtes in …, in Sachsen-Anhalt noch von den Begutachtenden in ihrem ursprünglichen Anliegen, die Anerkennung der gesundheitlichen Folgen der politischen Inhaftierung unter der SED-Diktatur ernsthaft befragt/angehört worden sei. Mit Ausnahme der Begutachtung von Dr. Dr. …. vom 12.7.2017 fühle sie sich in den vorangegangenen Fällen von Dr. …. wie ein Gegenstand behandelt. Wiederholt sei sie mit Verhaltensweisen konfrontiert worden, die im Falle von Dr. ….mit dem Vorwurf von Simulation, bei Dr. ... mit Ungeduld, mangelndem Interesse an der Person/dem Gegenstand der Begutachtung und falschen Behauptungen, bei Frau … mit strukturloser Überforderung, mangelnden Wissen über Ursachen und Folgen traumatischer Erlebnisse und im Fall von Dr. …. mit Unwissenheit über Traumafolgestörung und soziale Kälte geprägt gewesen seien. In allen Fällen fühle sie sich seitens der jeweiligen Gegenüber mit einer Haltung konfrontiert, die von Dr. …. als Staatsdiener beschrieben worden seien. In der Begegnung am 20.1.2021 habe sich Dr. …. wiederholt geweigert, sie hinsichtlich ihrer biografischen Ergebnisse anzuhören. Sein Rollenverständnis habe er sinngemäß mit den Worten ausgedrückt, als Staatsdiener dürfe er sich nicht von Ihr manipulieren lassen und müsse jeden Schritt mit der Richterin absprechen. Diese Aussage widerspräche dem Gebot der Neutralität ihr gegenüber. Während das dazugehörige Verhalten eine weitere Chronifizierung der Symptomatik bewirkt habe mit einem tiefen Gefühl der Verunsicherung. Mit dem Bedürfnis, das Unwohlsein zu überwinden und Voraussetzungen für ein Maximum an Transparenz und Vertrauen zu schaffen, habe sie ein Diktiergerät mitgebracht und den Gutachter bei der zweiten Begegnung um seine Einwilligung gebeten, während der Fragen Tonaufnahmen zuzulassen. Der Gutachter sei sichtlich verärgert aufgesprungen und zu einer Seitentür gelaufen und habe eine Assistentin als Zeugin hereingerufen. Sie sei von allen Gutachtern niemals zu den konkreten Vorkommnissen in der Haft befragt worden und habe insofern keine Möglichkeit gehabt, ihre Erlebnisse in der Haft, insbesondere dort ausgestandene Ängste, darzulegen. Des Weiteren erscheine es doch befremdlich, dass der Gutachter trotz Abbruch des Gesprächs am 28.1.2021 in der Lage gewesen sei, eine derart umfassende psychologische Stellungnahme abzugeben. Das Gutachten sei noch aus verschiedenen anderen Gründen abzulehnen. Es wird insoweit auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Beklagte hat darauf repliziert, das den Sachverständigen nach Ansicht der Klägerin die ablehnende Haltung ihr gegenüber gemeinsam sei. Der Beklagte verkenne keineswegs, dass es durchaus vorkommen könne, dass einzelne Gutachter/-innen und Antragsteller/-innen einstweilen keine gemeinsame Arbeitsbasis finden. Die Exploration sei aufgrund der Corona-Pandemiebestimmungen unter Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt worden, die nachvollziehbar die Einschätzung der beiderseitigen Mimik und Interaktion gehemmt habe. Dass aber die oben Genannten allesamt grundlos gegenüber der Klägerin negativ eingestellt sein sollten und sodann unzutreffend zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis gekommen sein sollen, werde hier nicht als zutreffend angenommen.