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Gerichtsbescheid

S 19 AS 2254/24

SG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0128.S19AS2254.24.00
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Leitsätze
1. Zur Prüfungspflicht des Jobcenters von "nachgereichten" Unterlagen nach einer Nullfestsetzung. (Rn.46) 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine "Kontrolle" der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. (Rn.51) 3. Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem (abgeschlossenen) Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. (Rn.51)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 7.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3.9.2024 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die an den Kläger vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 15.11.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022) abschließend festzusetzen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Prüfungspflicht des Jobcenters von "nachgereichten" Unterlagen nach einer Nullfestsetzung. (Rn.46) 2. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine "Kontrolle" der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. (Rn.51) 3. Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem (abgeschlossenen) Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. (Rn.51) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 7.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3.9.2024 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die an den Kläger vorläufig bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 15.11.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022) abschließend festzusetzen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt kein Einverständnis der Beteiligten voraus. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft. Der Kläger verfolgt sein Begehren, den Aufhebungsbescheid vom 7.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2024 über die Nullfestsetzung aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten, abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gleicher Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen festzusetzen, nach herrschender Auffassung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Einer isolierten Anfechtung der abschließenden Entscheidung des Beklagten mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen bzw. wiederherzustellen, fehlt im Grundsatz das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren zur abschließenden Feststellung der Leistungshöhe nach vorläufiger Bewilligung durch einen entsprechenden Leistungs-bescheid abzuschließen ist. Allein die Aufhebung eines abschließenden Bescheids im gerichtlichen Verfahren beendet das Verfahren grundsätzlich nicht dauerhaft. Daher ist nach der gebotenen Auslegung des Antrages des Klägers und im Sinne des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" davon auszugehen, dass der Kläger eine Erweiterung der Klage um die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Leistungen in der bisher gezahlten Höhe festzusetzen und infolgedessen die bereits gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt hierin keine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG vor (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Höhere Leistungen als die vorläufig bewilligten hat die Klägerin im gesamten Klageverfahren nicht geltend gemacht oder erkennbar begehrt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3.9.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten hinsichtlich der Nullfestsetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie auf Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich und vorläufigen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 in der bewilligten Höhe der Ursprungsbescheide (Bescheid vom 15.11.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022) abschließend festzusetzen. Grundsätzlich hat das Gericht festzustellen, in welchem Umfang – also ggf. auch nur teilweise – ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die Nullfestsetzung als solche rechtswidrig ist und eine Neubescheidung (nach Neuberechnung) erforderlich wäre. Deshalb käme grundsätzlich eine Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht. Nach Auffassung des Gerichts steht vorliegend aber bereits fest, dass im Hinblick auf diese Neubescheidung nur die Festsetzung in gleicher Höhe wie vorläufig erfolgen kann, weil der Beklagte nach § 106a SGG auch im nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Neubescheidung nichts Neues mehr vorbringen kann. Denn aufgrund der Weigerung des Beklagten, seiner gesetzlichen und rechtsstaatlichen Verpflichtung einer möglichen (Neu-)Berechnung der abschließenden Leistungen des Klägers nachzukommen und die (ggf. neu) vorgelegten Tatsachen zu prüfen, besteht der Anspruch auf Festsetzung der Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe. Der Beklagte ist nunmehr hinsichtlich weiterer Tatsachen-prüfungen präkludiert. Für das Gericht ergibt sich nach der rechtlichen Prüfung der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, dass die in der EKS bzw. in den Einnahmen-Ausgaben-BWA und den dazugehörigen Kontoauszügen (Zeitraum 1.1.2023 – 30.6.2023) nur sehr geringe Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisen und nachgewiesen sind. Insbesondere hat der Kläger erhebliche Kredit- bzw. Darlehensverpflichtungen aus den vorherigen Zeiträumen der selbständigen Tätigkeit, die seine "hohen" Ausgabenpositionen belegen. Diese sind als solche aber grundsätzlich beim Bedarf nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger bereits vor dem streitigen Zeitraum, unter den "gleichen" Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Leistungen vom Beklagten erhalten hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Änderung in den – sicherlich vom Beklagten geprüften – Verhältnissen eingetreten ist. Dies ist beim Kläger aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes weder zu erwarten, noch wahrscheinlich. Das Gericht stellt fest, dass beim Kläger ein gesetzlicher Bedarf nach dem SGB II im streitigen Zeitraum bestanden hat. Die vom Beklagten vorgenommene vollständige Aufhebung (Nullfestsetzung) für die einzelnen Monate im Bewilligungszeitraum ist rechtswidrig und die Bescheide waren aufzuheben. Das Gericht musste nicht den konkreten (tatsächlichen) Bedarf bzw. die genaue Höhe der Hilfebedürftigkeit des Klägers summenmäßig feststellen, denn dieses obliegt als originäre (rechtsstaatliche) Aufgabe dem Beklagten im Sinne einer ordnungsgemäßen Leistungs-verwaltung. Vorliegend war im Rahmen der Klage gerichtlich im ersten Schritt festzustellen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten hinsichtlich eines vollständigen Leistungsentzuges rechtmäßig sind und welche rechtliche Verpflichtung hieraus möglicherweise für den Beklagten folgt. Ergibt diese gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den "restlichen" Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde "zu retten" und ggf. festzustellen, ob möglicherweise ein "Restanteil des Bescheides" rechtmäßig sein könnte. Dies folgt nicht nur aus dem grundgesetzlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung, sondern auch aus der einfachgesetzlichen Zuweisung der (öffentlichen-rechtlichen) Aufgaben. Nach § 20 Abs. 1 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach Absatz 2 gilt: Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde darf nach Absatz 3 die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Bereits aus diesen allgemeinen Regelungen des Verwaltungs-verfahrens ergibt sich, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Umstände zur Leistungsfestsetzung originär prüfen muss. Auch wenn im Klageverfahren das Gericht "Herr des Verfahrens" ist, bedeutet dies nicht, dass die Behörde nicht (mehr) mitwirken und ihren eigenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereich nachkommen muss. Es bestehen im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Beibringungs- und Mitwirkungs-pflichten der Beteiligten. Im Rahmen des SGB II ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür zuständig, über den Leistungsanspruch abschließend zu entscheiden (vgl. u.a. § 41a Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere bei einer Verpflichtungsklage, bei der das Gericht den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu verpflichtet, über den Leistungsanspruch, ggf. nach der Rechtsauffassung des Gerichts, neu und abschließend zu entscheiden. Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine "Kontrolle" der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behörde statt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw. der konkreten Berechnung der Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungen nach dem SGB II werden auch nach einem (abgeschlossenen) Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakt durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist daher als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. Dies folgt auch nicht aus dem "Meistbegünstigungsprinzip". Hiernach ist ein Gericht gehalten, bei der Prüfung eines Bescheides solche Regelungen ("Fehler") bei der Rechtsprüfung zu korrigieren, die offensichtlich sind, ohne dass die Kläger oder der Beklagte diese erkannt hat. Aus dem Grundsatz folgt aber nicht, dass ein Gericht jedes Detail, jede einzelne Berechnungsposition, inhaltlich hinterfragen bzw. von Amts wegen prüfen muss, es sei denn, diese sind konkret angegriffen worden. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte eine (Neu-)Berechnung durch das Gericht regelmäßig selbst noch "überprüfen" und ein aus seiner Sicht unzutreffendes – rechnerisches - Ergebnis anzweifeln oder im Rechtsmittelverfahren angreifen würde. Dass ein solches "doppeltes" Überprüfungsverfahren von Bescheiden in einem gerichtlichen Verfahren weder erforderlich ist, noch rechtsstattlich verlangt werde, ist nicht ersichtlich. Daher bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungsverwaltung, auch die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der konkreten Leistungen für einen streitigen Zeitraum eigenständig und nach den zu Grunde zu legenden Leistungsgesetzen zu prüfen und möglicherweise im laufenden Verfahren einen Änderungsbescheid (im Sinne eines Ersetzungsbescheides) zu erlassen, der dann Streitgegenstand werden würde (vgl. § 96 SGG). Eine Neuberechnung wäre eine (neue) Tatsache im gerichtlichen Verfahren, die das Gericht beachten müsste. Im Übrigen weist das Gericht daraufhin, dass nach § 106 Abs. 1 SGG der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken hat, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Zu diesem Zweck kann er nach Absatz 3 Nummer 3 Auskünfte jeder Art einholen und nach § 103 Abs.1 SGG die Beteiligten zu Erforschung des Sachverhalts dabei heranziehen. Der Aufklärungspflichten des Vorsitzenden steht die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin die erforderlichen Angaben zu machen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG entbindet die Beteiligten nicht davon, nach ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Bei der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG sind daher die Beteiligten heranzuziehen. Machen die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung die gerichtlich angeforderten und erforderlichen Angaben (Tatsachenvortrag) nicht, so besteht keine weitere Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts aufgrund des § 103 SGG (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2022 – L 2 U 1/21 –, juris). Die prozessualen Mitwirkungspflichten treffen die Beteiligten - Kläger und Beklagten - gleichermaßen. Diese Pflicht umfasst auch die eigenständige (Neu-)Berechnung der Leistungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat für die Bearbeitung von Fragestellungen zu "Selbständigen" einen eigenen "Standort für Selbstständige" (Marie-Bautz-Weg 15 in 22159 Hamburg) eingerichtet. Er ist demnach speziell für die Bearbeitung dieser Fallgestaltungen einen personell und sachlich ausgestatteten Standort und hält dies entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vor. Das ist bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise nicht der Fall. Die originäre Prüfungs- und Neuberechnungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich vorliegend weiter daraus, dass der Vorsitzende der Behörde innerhalb einer gesetzten richterlichen Frist aufgegeben und einräumt hat, ihren eigenen rechtswidrig (gewordenen) Verwaltungsakt inhaltlich zu überprüfen und ggf. (auch teilweise) abzuändern. Eine solche "Korrekturmöglichkeit" folgt prozessrechtlich u.a. daraus, dass sich die angefochtenen Bescheide vormals mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerseite als rechtmäßig erweisen könnten und sich erst durch die rechtliche Möglichkeit einer Nachreichung der erforderlichen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Klageverfahren als tatsächlich rechtswidrig herausstellen würde. Insoweit wäre der Rechtsgedanke aus § 91a ZPO anzuwenden und der beteiligten Behörde ein erweitertes, aber zeitlich begrenztes Prüfungs- und Korrekturrecht einzuräumen, welches bei der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der zutreffenden Entscheidung des BSG (BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Da der Beklagte seiner Verpflichtung zur (möglichen) Neuberechnung eines Leistungs-anspruchs in den streitigen Bewilligungszeiträumen nicht nachgekommen ist, waren die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben. Im zweiten Schritt ist der Beklagte im Rahmen der Verpflichtungsklage zur Neubescheidung im Sinne der Festsetzung der ursprünglichen vorläufig bewilligten Leistungen, ohne ein weiteres inhaltliches Prüfungsrecht, zu verurteilen. Inhaltlich ist der Beklagte nunmehr präkludiert. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG auch im gerichtlichen Klageverfahren noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, denn die Vorschrift des § 41a SGB II ist keine Präklusionsvorschrift (vgl. BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Die im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflichten durch den Beklagten vorzunehmende erneute und abschließende Berechnung der möglichen Leistungen für den Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen ist unterblieben und auch trotz des ausführlichen rechtlichen Hinweises des Gerichts durch den Beklagten nicht erfolgt. Vorliegend greift nunmehr die Präklusionswirkung nach § 106a SGG zum Nachteil des Beklagten. Nach § 106a Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Tatsachen sind hiernach Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 36). Die Aufforderung nach § 106a Abs. 2 SGG setzt einen bestehenden Ermittlungs- oder Aufklärungsbedarf voraus. Sie muss sich auf bestimmte Vorgänge beziehen. Der Begriff des Vorgangs oder der Tatsache ist gesetzlich nicht definiert. Da die Aufforderung dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären, sind tatsächliche Vorgänge gemeint (vgl. Mushoff in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 59). Das Gericht kann demnach die Beteiligten dazu "zwingen", ihre Positionen mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu untermauern und entsprechenden Beweis anzutreten (vgl. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 106a SGG, Rn. 7). Die konkreten Berechnungen über den Umfang der Leistungen nach dem SGB II sind Tatsachen bzw. tatsächliche Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift. Die Berechnungen stellen "Tatsachen" im Rechtssinne dar und sind dem Beweis zugänglich, mithin gerichtlich überprüfbar. Hierzu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen (siehe oben). Eine konkrete Aufforderung nach §106a Abs. 2 SGG hinsichtlich einer Neuberechnung (Angabe von Tatsachen) bzw. der Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 106a SGG, hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2024 – formell mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung am 7.1.2025 gegen Empfangsbekenntnis – bekannt gegeben und mitgeteilt, dass ein entsprechender Aufklärungsbedarf hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen des Klägers besteht. Der Beklagte hat nicht mehr reagiert und keine Erklärung abgegeben. Nach § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht daher Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nunmehr erfüllt. Nunmehr wäre weiteres Vorbringen als verspätet zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der angemessenen gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer nachträglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Nullfestsetzung nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1959 geborene Kläger war seit 2009 selbständig im Bereich Dienstleistung für Film und Veranstaltung tätig. Seit einem Schlaganfall (2022) erhält der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Im Weiterbewilligungsantrag vom 14.11.2022 gab er an, keine Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2023 – 30.6.2023 zu erzielen, aber erhebliche betrieblich Ausgaben – einzeln aufgeschlüsselt - zu haben. Mit Bescheid vom 15.11.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 in monatlicher Höhe von 1.424,06 Euro. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes forderte der Beklagte den Kläger mehrfach auf, seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Vordruck EKS nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nur unvollständig nach. Mit Bescheid vom 7.6.2024 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger für den Bewilligungszeitraum keine Leistungen zustanden hätten (Nullfestsetzung nach § 41a Abs. 3 SGB II). Ein Erstattungsbescheid erging (bisher) nicht. Mit einer Email vom 11.6.2024 und Widerspruch vom 14.6.2024 reichte der Kläger sehr umfangreiche Unterlagen des Rechnungswesens (BWA) hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben seiner selbständigen Tätigkeit für die Monate Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023, November 2023 und Dezember 2023 - ein und gab an, dass der Gewinn leer sei. Auf die weitere Anforderung des Beklagten reichte der Kläger auch für die Monate Januar 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023 und Juni 2023 entsprechende BWA-Rechnungswesen-Unterlagen und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 1 Quartal 2023 über 2.673,10 Euro ein. Der Beklagte forderte den Kläger mit weiterem Schreiben vom 9.7.2024 auf, die in der EKS beschriebenen Ausgaben nachzuweisen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zusammengefasst aus, dass dem Kläger mit den Bescheiden vom 15.11.2022 und Änderungsbescheid vom 17.12.2022 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 bewilligt worden seien. Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums sei der Kläger verpflichtet gewesen, die leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Dies hätte der Kläger für seine selbständige Tätigkeit nicht gemacht, so dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hätte. Am 2.10.2024 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass vorliegend eine Nullfestsetzung rechtswidrig sei, denn er habe – spätestens im Klageverfahren – alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt bzw. nachgereicht. Zum 1.7.2024 habe er sein Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen ruhen lassen, weil er seit 2022 an schweren Folgen eines Schlaganfalls leiden würde und keine Einnahmen mehr erzielt habe. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sachdienlich gefasst), den Bescheid des Beklagten vom 7.6.2024 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3.9.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die vorläufig bewilligten Leistungen an den Kläger nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 15.11.2022 und Änderungs-bescheid vom 17.12.2022) abschließend festzusetzen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsunterlagen des Beklagten beigezogen. Im Klageverfahren hat der Kläger weitere Unterlagen und Kontoauszüge vorgelegt. Das Gericht hat diese Unterlagen zur weiteren Prüfung und der Möglichkeit zu einer Neuberechnung an den Beklagten weitergeleitet. Mit Schreiben vom 2.12.2024 hat der Beklagte erklärt, dass es nicht dem Beklagten obliege, ob die im Klageverfahren eingereichten Unterlagen vollständig und ausreichend seien. Es liege daher in der freien Entscheidungsfindung des Gerichts, die vorliegenden Unterlagen zu würdigen und zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 11.12.2024 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen: In dem Rechtsstreit weist das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auf folgendes hin: Es geht in diesem Verfahren, wie in vielen anderen beim Gericht anhängigen Verfahren, um die endgültige Festsetzung der Leistungen im streitigen Zeitraum nach § 41a SGB II. Der Beklagte hat eine sogenannte "Null-Festsetzung" vorgenommen, weil aus seiner Sicht nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Prüfung eines abschließenden Anspruchs für den streitigen Zeitraum vorgelegt worden seien. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), entgegen seiner ursprünglich vertretenen Auffassung, auch das Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren dazu führen kann, dass ein Anspruch auf Leistungen im streitigen Zeitraum noch bestehen könnte. Insoweit hat die Vorschrift des § 41a SGB II keine Präklusionswirkung. Der Beklagte ist aber der Auffassung, die genaue Leistungshöhe müsste in solchen Fällen das Sozialgericht/Landessozialgericht berechnen, denn die angefochtenen Bescheide seien mit der Null-Festsetzung rechtmäßig ergangen. Dies ist grundsätzlich zutreffend, denn bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung waren wohl nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Das Gericht weist darauf hin, dass im deutschen Rechtsstaat die Gewaltenteilung in der Weise erfolgt, dass die Judikative (Rechtsprechung) die Verwaltungsakte der Exekutiven (Leistungsverwaltung) auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen soll. Die Leistungsverwaltung ist grundsätzlich dafür zuständig, rechtmäßige Leistungsbescheide nach den Gesetzen zu erlassen. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts die konkrete Leistungsberechnung, insbesondere in Bezug auf die genaue Höhe der Sozialleistung. Da es nach Auslegung der Rechtsprechung des BSG wohl auf Seiten der Leistungsverwaltung (Beklagten) zu Missverständnissen gekommen zu sein scheint, möchte das Gericht nochmals ausdrücklich daran erinnern, dass die leistungsgewährenden Behörden als Exekutive dafür zuständig sind, die gesetzlichen (Sozial-)Leistungen festzustellen und demnach auch zu berechnen. Die Rechtsprechung überprüft solche Bescheide/Ansprüche in einzelnen streitigen Punkten, wenn der Adressat eines Leistungsbescheides zum Beispiel mit der Höhe der Leistungsgewährung nicht einverstanden ist. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die erforderlichen Unterlagen nunmehr vollständig vorgelegt (nachgereicht). Mit Schreiben vom 2.12.2024 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Leistungsberechnung anhand der nunmehr vorliegenden Unterlagen des Klägers vornehmen möchte. Sollte sich der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung des konkreten Leistungsanspruches im streitigen Zeitraum mithin verweigern, weist das Gericht auf § 106a Abs. 2 SGG hin, dass sich der Beklagte innerhalb einer Frist – von drei Wochen – abschließend zu den nunmehr vom Kläger vorgetragenen Tatsachen (eingereichten Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben etc.) äußern kann. Diese Anhörungsmöglichkeit sieht das Gericht in der Weise, dass eine abschließende Aussage – Feststellung der Leistungen als Tatsache im gerichtlichen Verfahren - über die Höhe eines möglichen Leistungsanspruches im streitigen Zeitraum durch den Beklagten "nachgeholt" werden kann. Hierunter würde auch die Berechnung aufgrund der eingereichten Beweismittel fallen. Das Gericht weist weiter ausdrücklich auf § 106a Abs. 3 SGG hin, denn hiernach kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden. Zur Erläuterung weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass der § 106a SGG eine Präklusionsvorschrift für beide Beteiligten im sozialrechtlichen Verfahren darstellt. Sollte sich der Beklagte also weiterhin beharrlich weigern, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur konkreten Feststellung der Leistungsansprüche nach dem SGB II nachzukommen, wird das Gericht für den streitigen Zeitraum prüfen, ob die Nullfestsetzung rechtmäßig war. Sollte sich für das Gericht ergeben, dass beispielsweise nur für einen Monat ein Leistungsanspruch (in welcher Höhe auch immer) bestanden hatte, wären die angefochtenen Bescheide (insgesamt) rechtswidrig und vollständig aufzuheben. Der Kläger hat nach Auslegung eine Anfechtungsklage erhoben, so dass nur die Rechtswidrigkeit der Bescheide geprüft wird, nicht, ob und in welcher Höhe ein möglicher Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum bestanden haben könnte. Das Gericht gibt weiter zu bedenken, dass dem Beklagten nach einer möglichen gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Bescheide wohl keine weiteren Einwendungen hinsichtlich der Leistungshöhe mehr zustehen würden, denn diese wären kraft Gesetzes präkludiert. Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung wären auch "Einwende" in einem Berufungsverfahren präkludiert. Das Gericht gibt dem Beklagten daher abschließend die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere ob er nunmehr bereit ist, anhand der vorliegenden Unterlagen eine konkrete Neuberechnung für den streitigen Zeitraum vorzunehmen. Eine Reaktion oder Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Mit formeller gerichtlicher Verfügung vom 2.1.2025 hat das Gericht am 7.1.2025 den Beteiligten mitgeteilt und elektronisch gegen Empfangsbekenntnis dem Beklagten übermittelt, dass gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer richterlich gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht für die Prüfung und Berechnung des möglichen Leistungsanspruchs des Klägers durch verwaltungsseitige Auswertung der nunmehr vollständig vorgelegten Unterlagen zur Feststellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben und einer möglichen korrigierten Leistungsfestsetzung eine Frist bis zum 21.1.2025 gesetzt. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden. Eine Stellungnahme oder Neuberechnung eines möglichen geänderten Anspruches des Klägers durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichts sowie der beigezogenen umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.