Urteil
S 20 R 718/11
SG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2015:0625.S20R718.11.0A
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Leitsätze
Trotz Nutzung des eigenen Fahrzeugs und der Möglichkeit, einen Ersatzfahrer zu stellen, kann bei einem Auslieferungsfahrer eine abhängige Beschäftigung vorliegen, wenn enge Vorgaben bestehen und den auf den Fahrer übertragenen Risiken keine unternehmerischen Chancen gegenüber stehen. (Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz Nutzung des eigenen Fahrzeugs und der Möglichkeit, einen Ersatzfahrer zu stellen, kann bei einem Auslieferungsfahrer eine abhängige Beschäftigung vorliegen, wenn enge Vorgaben bestehen und den auf den Fahrer übertragenen Risiken keine unternehmerischen Chancen gegenüber stehen. (Rn.67) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 4.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.6.2011 erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) war – entgegen des Hinweises in dem von dem Beigeladenen ausgefüllten Antragsvordruck der Beklagten - zulässig, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenem bereits im Zeitpunkt der Anfrage beendet war (vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R). Zu Recht hat die Beigeladene auch festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen als Servicefahrer für die Klägerin im Zeitraum vom 7.12.2009 bis 17.12.2009 um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Gem. § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Darüber hinaus sind für die Abgrenzung der selbständigen von der abhängigen Tätigkeit weitere Merkmale maßgebend. Eine Beschäftigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in die betriebliche Struktur des Arbeitgebers eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. etwa Urteil vom 30.6.2009, B 2 U 3/08 R). Selbständig ist regelmäßig, wer über die eigene Arbeitskraft verfügen, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Weitere Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Arbeitsmittel, das Auftreten gegenüber den Endkunden als Selbständiger und die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Für eine selbständige Tätigkeit spricht insbesondere das Vorliegen eines eigenen Unternehmerrisikos, nämlich der Einsatz von Kapital und/oder Arbeitskraft mit Verlustgefahr, wobei mit der Übernahme eines Unternehmerrisikos auch tatsächliche Chancen und nicht nur Risiken bei der Einkommenserzielung verbunden sein müssen (BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R). Allein die Zuweisung von Risiken macht einen abhängig Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen. Die Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden spricht vielmehr nur dann für eine Selbständigkeit, wenn damit größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten verbunden sind (LSG Hamburg, Urteil vom 20.6.2012, L 2 R 115/10). Stellt sich die Risikozuweisung – fehlende Lohnfortzahlung bei Krankheit, kein Urlaubsanspruch etc. – lediglich als Zweck einer vorgeschobenen Selbständigkeit dar, sind diese Merkmale ungeeignet, die Annahme von Selbständigkeit zu begründen (LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, L 2 R 139/10). Maßgeblich für die Beurteilung ist, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Vereinbarten vorrangig sind (vgl. BSG, Urteil vom 30.1.2007, B 2 U 6/06). Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dabei ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es tatsächlich vollzogen worden ist, ausschlaggebend. Das Gericht hat seiner Beurteilung das Vertragsverhältnis zugrunde gelegt, wie es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen vereinbart war und dessen Durchführung von dem Gesellschafter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Danach handelte es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen nicht um eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit. Der Beigeladene unterlag derart engen vertraglichen Vorgaben und Bindungen, dass Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausführung der Arbeit - zeitlich, örtlich und in Bezug auf die Art der Arbeit - nicht gegeben waren. Er war zur Auslieferung an sieben Wochentagen verpflichtet, eine Tour abzusagen oder nur einzelne Wochentage zu vereinbaren, war nicht möglich. Er hatte am Abend vor der Auslieferung die von der Klägerin vorgegebene Kundenliste online abzurufen, die Tüten entsprechend vorzubereiten, am frühen Morgen, in einem vorgegebener Zeitkorridor von 4.00 bis 4.30 Uhr die Gebäckstücke in der Vertragsbäckerei der Klägerin entgegenzunehmen, abzupacken und bis spätestens 7.00 Uhr auszuliefern. Soweit er dabei die Route frei gestalten konnte, erweist sich diese Freiheit in Anbetracht des engen zeitlichen Rahmens als völlig untergeordnet. Es war dem Beigeladenen auch nicht möglich, durch besondere Geschicklichkeit oder Schnelligkeit ein zweites Liefergebiet mit abzudecken und dadurch sein Einkommen zu erhöhen. Hierzu hätte es eines weiteren Fahrers bedurft. Die Bezahlung des Beigeladenen war nicht erfolgsabhängig, wie die Klägerin behauptet, denn sie richtete sich nach der ausgelieferten Menge, auf die der Beigeladene keinen Einfluss hatte. Über den Zuschnitt der Tour und die Anzahl der anzufahrenden Kunden entschied allein die Klägerin. Aus der Schilderung des Gesellschafters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung folgt, dass die Fahrer spezielle Werbemaßnahmen in einem Gebiet nur anregen können. Die Entscheidung über Akquisemaßnahmen trifft die Klägerin als Unternehmer. Damit ähnelt die Gestaltung der Tätigkeit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG vom 11.3.2009 (B 12 KR 21/07 „Transportfahrerin“) zugrunde lag. Hier hatte das BSG festgestellt, dass Transportfahrer die bei ihrer Tätigkeit ihr eigenes Fahrzeug benutzen und auch Delegationsmöglichkeiten haben, abhängig Beschäftigte sein können, wenn ein festes Zeitschema vorgegeben ist, aus dem eine Eingebundenheit in die betrieblichen Abläufe folgt. Auch anderer Fahrertätigkeiten wie Lieferanten von Tiefkühlkost, Kurierfahrer, Brotausfahrer, Labordienstfahrer, Menübringer mit engen Terminvorgaben und Bindungen sind in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, z.T. auch bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs, als versicherungspflichtig Beschäftigte angesehen worden (Timme in Hauck/Norftz, SGB 01/03, § 25 SGB III, Rn 61; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., 2011, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn 176 f.) Für Zeitungszusteller, die hinsichtlich Zeit, Art und Ort der Arbeitsausführung weisungsgebunden sind und denen ein bestimmter Zustellbezirk zugeteilt wurde, wird ebenfalls die Selbständigkeit verneint, wenn sie weder eigenes Kapital noch eigenen Betriebsmittel einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Gesichtspunkte für sich genommen für eine selbständige Tätigkeit sprechen, wie Rechnungsstellung oder Stellen einer Ersatzkraft bei Verhinderung (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., 2011, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn 187 f.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem der Beigeladene seine Tätigkeit ohne die Klägerin, ihre Organisation und ihr Material - hier Backwaren der Vertragsbäckerei – nicht ausüben kann. Ihm war vorgegeben, welche Backwaren er an wen bis wann auszuliefern hatte. In die betrieblichen Abläufe der Klägerin, deren Kerngeschäft darin besteht, frische Frühstücksbackwaren an die Haustür der Kunden zu bringen, war der Beigeladene daher weitestgehend eingebunden. Umgekehrt ist die Klägerin vollständig auf ihre Auslieferungsfahrer angewiesen, denn diese erledigen ihr, der Klägerin, Kerngeschäft und sind für die Vertriebsorganisation unentbehrlich. Wären die Fahrer tatsächlich als selbständige Unternehmer tätig, wären diese und nicht die Klägerin Frühstücksauslieferungsbetriebe. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil von 26.7.2006 (L 17 U 64/05) aus derartigen Erwägungen Zeitungszusteller trotz eingeräumter Delegationsbefugnis und trotz Erlaubnis, zeitgleich für andere Auftraggeber tätig zu werden, als Beschäftigte angesehen. Dass die Klägerin die Verantwortung für die tägliche Auslieferung an die Kunden und sämtliche diesbezüglichen Ausfallrisiken auf den Beigeladenen verlagert und mit Vertragsstrafen verknüpft hat, stellt ein erhebliches wirtschaftliches Risiko nicht aber ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen dar. Das gleiche gilt für das Risiko des Rückgangs der Kundenaufträge, auf die der Beigeladene keinen Einfluss hat, dessen Folge er aber in Form geringerer Einkünfte trug. Unternehmerische Chancen standen diesen Risiken nicht gegenüber. Allein der geringe zeitliche Umfang der Tätigkeit und die hiermit verbundene Möglichkeit, ab 7.00 Uhr noch anderweitig tätig sein zu können, stellt jedenfalls dann keine unternehmerische Chance dar, wenn der vermeintlich Selbständige – wie vorliegend - keine weiteren unternehmerischen Aktivitäten unternimmt und unternehmen möchte. Dass der Beigeladene im streitigen Zeitraum aufgrund seiner vorhergehenden Tätigkeit im Bereich Markt- und Meinungsforschung ein Gewerbe angemeldet hatte, ist deshalb ohne Belang. Allein die Möglichkeit, nach "Feierabend" noch umfangreich anderweitig tätig sein zu können, bietet jede stundenweise Beschäftigung und macht diese nicht zur selbständigen Tätigkeit. Soweit das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 5.11.2013 (L 11 R 4053/12) für einen Fahrer eines Morgengold Frühstücksdienst – Betriebes zu dem Ergebnis kommt, die vertraglichen Regelungen begründeten kein Weisungsrecht des Klägers, solche seien auch nicht erteilt worden, vermag die Kammer dieser Auffassung für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Aufgrund der engen vertraglichen Vorgaben waren zusätzliche Weisungen zum einen kaum erforderlich, zum anderen wurden in der abzurufenden Kundenliste Vorgaben gemacht, etwa wo die Backwaren abzuliefern waren. Die Kontrolle erfolgte sodann indirekt über ggf. eingehende Reklamationen, die zur Entgeltkürzung geführt hätten. Neben der Nutzung eines eigenen Internetzugangs und Fahrzeugs, welches der Beigeladene ohnehin besaß und nicht für die Tätigkeit angeschafft hat, spricht als Indiz für eine selbständige Tätigkeit nach alledem nur die Möglichkeit des Fahrers, sich durch einen Ersatzfahrer vertreten zu lassen. Auch dieser Umstand erweist sich allerdings weniger als unternehmerische Freiheit denn als vertraglich auferlegte Pflicht. Denn nach Punkt 3 des Service-Fahrervertrags hat der Fahrer einen Mitarbeiter oder Ersatzfahrer mit Anschrift und Telefonnummer gegenüber der Klägerin zu benennen, damit die regelmäßige und rechtzeitige Belieferung der Kunden gewährleistet ist. Nicht der Fahrer entscheidet demnach, ob er einen Ersatzfahrer hinzuzieht, sondern die Klägerin erwartet dies. In Anbetracht der unbefristeten Tätigkeit und der Verpflichtung des Beigeladenen zur Auslieferung an sieben Tagen der Woche liegt schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es eine geringfügige Beschäftigung nach dem im streitigen Zeitraum geltenden Recht vereinbart war und deshalb Versicherungspflicht nicht vorlag. Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und folgt aus § 197 a Abs. 1, S. 2 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit des Beigeladen als Servicefahrer für die Klägerin um ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat. Die Klägerin - die Firma M. - betreibt als Franchisenehmerin einen Lieferservice für frische Backwaren. Diese werden frühmorgens durch die für die Klägerin tätigen Fahrer von einer Vertragsbäckerei der Klägerin abgeholt, dort durch die Fahrer in Tüten verpackt und im eigenen Fahrzeug der Fahrer an die Haustür der Kunden der Klägerin ausgeliefert. Alle Servicefahrer, die für die Klägerin tätig sind, werden von dieser als Selbständige geführt. Der 1988 geborene Beigeladene war vom 7.12.2009 bis 17.12.2009 für die Klägerin tätig. Er war seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit ausbildungssuchend und ging keiner weiteren selbständigen oder angestellten Tätigkeit nach. Zuvor war er ebenfalls auf selbständiger Basis in einem Callcenter tätig. Er hatte ein Gewerbe im Bereich Markt- und Meinungsforschung angemeldet. Unter dem 27.11.2009 schlossen die Klägerin und der Beigeladene einen „Service-Fahrervertrag“, in dem es heißt: 1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich für den Auftraggeber die Auslieferung der vom Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse in dem Vertragsgebiet das in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher bestimmt ist. 1.2. Der Auftragnehmer ist für die Kommissionierung und Auslieferung der von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse an die Kunden eigenverantwortlich tätig. Aufgrund der Kundenbestellung hat der Auftragnehmer jedoch sicher zu stellen, dass die von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisses bis spätestens 7.00 Uhr (Mo. - Fr.) und bis 8.00 Uhr (Sa. + So.) bei den Kunden ausgeliefert werden. Sollte von der Vertragsbäckerei die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so verschiebt sich der Auslieferungszeitpunkt entsprechend. 1.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Auslieferung Mitarbeiter einzusetzen. Der Auftraggeber wird durch eine Vertragsvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter nicht mit verpflichtet. Der Auftragnehmer hat auch nicht das Recht, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten und / oder im Namen des Auftraggebers aufzutreten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, die er bei der Auslieferung einsetzt, hinreichend qualifiziert und von ihm geschult sind. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer auf die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes hinweisen. 1.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Aufstellungen der Kundenbestellungen für das Vertragsgebiet jeweils am Vortrag über die Homepage des Auftraggebers zur Verfügung. 2. Einführungsschulung 2.1. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bei Vertragsbeginn eine Schulung erhalten. 2.2. Die Schulung des Auftragnehmers beginnt am 07.12.2009 und dauert bis zum 09.12.2009. 2.3. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bei Vertragsbeginn eine Schulung erhalten. 3. Verhinderung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Mitarbeiter bzw. Ersatzfahrer als Ansprechpartner für den Auftraggeber zu benennen, so dass die regelmäßige und rechtzeitige Belieferung der Kunden gewährleistet bleibt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die vollständige Anschrift und die Telefonnummer seines Ersatzfahrers bzw. seines Mitarbeiters mitteilen und ihn unverzüglich über Änderungen der Wohnanschriften bzw. Telefonnummern des Ersatzfahrers bzw. des zuständigen Mitarbeiters unterrichten. 4. Vergütung 4.1. Der Auftragnehmer erhält als Entgelt für Waren, die an Privathaushalte ausgeliefert werden, eine Vergütung von 0,06 EUR pro Stück und Tag. Grußkunden (über 30 Gebäckstücke pro Tag) werden pauschal mit 1,50 EUR pro Tag vergütet. 4.2. Für jeden gefahrenen Kilometer erhält der Aufragnehmer 0,18 EUR. Die anrechenbaren Kilometer werden ab der Bäckerei berechnet und enden in der Wohnstraße des Auftragnehmers, jedoch maximal 5 Kilometer ab dem letzten Kunden. 6. Vertragsstrafe 6.1. Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere bei Unterlassen der Leistungserbringung einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer, Verstoß gegen die Benachrichtigungspflichten gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages ist er verpflichtet, eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstraße an den Auftraggeber zu zahlen. In einer Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag heißt es: Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich für den Auftraggeber das Vertragsgebiet S. und angrenzende Gebiete. Am 26.2.2010 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit bei der Klägerin. Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4.11.2010 das Vorliegen eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen fest. Aus den vorgelegten vertraglichen und tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich folgende Tätigkeitsmerkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen: - Verpflichtung zu Beginn des Vertragsverhältnisses an einer Schulung bei der Vertragsbäckerei des Auftraggebers teilzunehmen (Punkt 2 des Service-Fahrervertrages) - Tourvorgabe durch den Auftraggeber in Form der Benennung des Abholpunktes – Vertragsbäckerei des Auftraggebers - und der zu beliefernden Ortschaften bzw. vorgegebenen Ablageorte der Backwaren (Punkt 1.1. und Anlage 1 des Service-Fahrervertrages). - Der Endzeitpunkt der Tätigkeit bis die zu vertriebenen Erzeugnisse ausgeliefert sein müssen ist durch den Auftraggeber vorgegeben (Punkt 1.2. des Service-Fahrervertrages). - Der Beginn der Tätigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die auszufahrenden Backwaren bereitgestellt werden. Es wird ein regelmäßiger Arbeitsbeginn vorgegeben. - Die Anzahl der auszuliefernden Backwaren und die Privathaushalte werden einseitig durch den Auftraggeber festgelegt und dem Auftragnehmer über das Internet mitgeteilt (Punkt 1.4. des Service-Fahrervertrages). - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter bzw. Ersatzfahrer für den Fall der Verhinderung zu benennen (Punkt 3 des Service-Fahrervertrages). - Der Auftragnehmer tritt gegen den Kunden nicht als selbstständiger Unternehmer in Erscheinung. Für eine selbständige Tätigkeit sprächen folgende Merkmale: - Die Tätigkeit kann auf Dritte übertragen werden (Punkt 1.3. des Service-Fahrervertrages). - Der Auftragnehmer führt die Aufträge mit dem Einsatz eines eigenen Fahrzeugs. - Vereinbarte Vertragsstrafen bei Verstößen im Rahmen der Leistungserbringung (Punkt 6 des Service-Fahrervertrages). Nach Gesamtwürdigung ergäbe sich ein Überwiegen der Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Es bestehe daher Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschlössen oder Versicherungsfreiheit begründeten bzw. keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Gegen den Bescheid legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 22.11.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe die Gesamtwürdigung der Umstände ein Überwiegen der Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Der Beigeladene habe als selbständiger Unternehmer die Verpflichtung übernommen, für die Klägerin Transportdienstleistungen zu erbringen. Er sei nicht in die Arbeitsabläufe und Organisation der Klägerin eingebunden gewesen und die Klägerin habe dem Beigeladenen nicht einseitig Weisungen erteilen können. Nicht die Klägerin setze den äußeren Rahmen. Der Inhalt des Auftrages ergebe sich vielmehr aus der Tatsache, dass es sich um Transportdienstleistungen handele, bei denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Besonderheiten zu beachten seien. Der Beigeladene sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, er habe ohne Zustimmung der Klägerin andere Personen einsetzen können und er habe sich auch mehrfach der Mithilfe seiner Mutter bedient. Bereits dies spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes für eine selbständige Tätigkeit. Er habe auch keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten gehabt. Die Backwaren stünden in der Zeit von 4.00 bis 4.30 Uhr in der Vertragsbäckerei der Klägerin zur Abholung bereit, was sich aus der Natur der Sache bzw. des Vertragsgegenstandes ergebe. Auch nach 4.30 Uhr hätten die Backwaren abgeholt, nicht jedoch in der Bäckerei kommissioniert werden können. Wann der Beigeladene innerhalb des Zeitkorridors die Backwaren abholen würde, habe er selbst entscheiden können. Auch die weitere Auslieferung, die Gestaltung der Tour, also welche Kunden er in welcher Reihenfolge anfahre, habe er sich frei einteilen können, solange die vertraglich vereinbarte Auslieferungsfrist gewährleistet blieb. Werktags nehme der Auftrag in der Regel 1,5 Stunden, samstags und sonntags jeweils 2 bis 2,5 Stunden in Anspruch, wöchentlich also 11,5 bis 12,5 Stunden. Das Auslieferungsfahrzeug habe der Beigeladene auf eigene Kosten und eigenes Risiko stellen müssen. Die Vergütung sei erfolgsabhängig gewesen. Die kurze Einführungsschulung sei auch bei selbständigen Unternehmern üblich und kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene habe eine Gewerbeanmeldung für den Bereich Markt- und Meinungsforschung vorgelegt. Insofern habe er die Möglichkeit gehabt, weitere Tätigkeiten auszuüben. Ausgeschlossen sei nur gewesen, für andere konkurrierende Frühstücksdienste tätig zu werden. Aufgrund des geringen Zeitaufwandes von 1,5 bis 2 Stunden werktäglich sei der Beigeladene in der Lage gewesen, für sein Unternehmen weitere Auftraggeber zu suchen und mit seinem Unternehmen zu expandieren. Im Verlaufe des Widerspruchsverfahren hat das Hauptzollamt Hamburg-Stadt der Beklagten mitgeteilt, es werde dort ein Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafterin der Klägerin Frau D. geführt wegen des Verdachts, dass diese gezielt Personen zum Schein als Subunternehmer für sich arbeiten lasse. Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts Hamburg-Stadt bekämen die Fahrer am Tag vor der Auslieferung eine Liste der Kunden der auszuliefernden Backstücke. Der Fahrer habe keinen Einfluss auf seinen Verdienst, kein unternehmerisches Risiko und er dürfe auch keine anderen Produkte anbieten. Grundsätzlich fände hier eine Verteiltätigkeit statt, wie man sie auch bei Zeitungszustellern finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2011 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte sie aus, ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen sei nicht zu erkennen; er habe auf die Menge der auszuliefernden Backwaren keinen Einfluss gehabt und diese seien auch pauschal vergütet worden. Der Beigeladene sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Er habe nur das Einkommensrisiko getragen und das Risiko der Nichtbeschäftigung, dieses trügen aber auch beschäftigte Arbeitnehmer. Mit ihrer am 14.7.2011 erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und verweist ergänzend auf die zivil-, arbeits- und sozialgerichtliche Beurteilung von Servicefahrern für andere Frühstücksdienste nach dem M.-System, die bei gleicher Vertragsgestaltung die Selbständigkeit der Servicefahrer bejahe. Neben den Urteilen der Sozialgerichte München (S 25 R 733/11), Gießen (S 6 R 946/11), Gotha (S 11 R 5800/12 u.a.), Schleswig (S 6 KR 192/11 u.a.), Augsburg (S 6 KR 192/11 u.a.) und Wiesbaden (S 8 R 280/12) liege auch eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (L 11 R 4053/12) vor, mit dem das anderslautenden Urteil des SG Heilbronn aufgehoben und die Selbständigkeit der Fahrer bejaht wurde. Eine Einbindung in die Betriebsorganisation sei in all diesen Entscheidungen nicht gesehen worden. Auch das BSG habe in seinem Urteil vom 27.1.1980 (8 a RU 26/80) sogenannte „Ringtourenfahrer“, die Zeitungen von Umschlagplätzen zu einer bestimmten Zeit an Einzelhändler auszuliefern hätten, als selbständige Auftragnehmer angesehen. Jeder Unternehmer eines Werkvertrages übernehme gegenüber dem Besteller bestimmte sachliche und zeitliche Verpflichtungen, bei deren Nichteinhaltung er den Vergütungsanspruch verliere. Auch die Möglichkeit, sich durch einen Ersatzfahrer vertreten zu lassen, spreche gegen eine persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber und damit gegen eine abhängige Beschäftigung. Dass ein Frachtführer die zu transportierende Ware ab einem gewissen Zeitpunkt abzuholen, zu kommissionieren und an die Kunden des Auftraggebers auszuliefern habe, gehe nicht über die sich aus §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) möglichen zu vereinbarenden Pflichten eines Frachtführers hinaus. Auch bei Dauerfrachtverträgen könnten gem. § 423 HGB Lieferfristen vereinbart werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladene als Servicefahrer bei der Klägerin in der Zeit vom 07.12.2009 bis 17.12.2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Er trägt vor, ihm sei nahegelegt worden, am Vorabend die Tüten für die Gebäckstücke vorzubereiten. Hierzu habe er online die Kundendaten erhalten. Das Eintüten in der Bäckerei habe etwa eine halbe Stunde gedauert, so dass er gegen 4.30 Uhr spätestens seine Tour angetreten habe. Es habe sich hauptsächlich um verkehrsberuhigte Straßen – 30er Zonen – gehandelt. Zu der reinen Fahrtzeit sei das Parken oder Halten, Aussteigen und Verbringen der Brötchen an die vorgegebenen, oft nicht leicht zugänglichen Stellen, sowie der Rückweg zum Auto gekommen. Bei entsprechender Witterung habe er die vorgegebene Zeit manchmal nur mit Hilfe einhalten können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.6.2015 wurden der Gesellschafter der Klägerin Herr H. D. und der Beigeladene gehört. Der Gesellschafter der Klägerin erklärte, seine Firma arbeite ausschließlich mit selbstständigen Ausfahrern, die die ganze Woche, also Montag bis Sonntag, übernähmen. Eine Vertretung müsse von den Fahrern gestellt werden, erfolge dies nicht, werde die Vertragsstrafe fällig. Eine zweite Tour in einem angrenzenden Gebiet könne ein einzelner Fahrer nicht bewältigen, weil hierzu die Zeit fehle. Etwas anderes gelte für die Sommerferien, wenn viele der Kunden nicht da seien. Zu den unternehmerischen Chancen der Fahrer befragt, erklärte der Gesellschafter der Klägerin, diese könnten, wenn sie entsprechend schnell seien, weitere Kunden auf ihre Touren „mitnehmen“. Dies sehe so aus, dass „wenn ein Fahrer uns sagt, er könnte noch mehr Kunden anliefern, wir entsprechend akquirieren.“ Es sei auch schon vorgekommen, „dass ein Fahrer an uns herangetreten ist“ und gesagt habe, er habe morgens noch beim letzten Kunden Zeit, „lass mich doch in der Umgebung Türhänger hinhängen“. Mit Türhängern mache die Klägerin Werbung, um neue Kunden zu akquirieren. Natürlich werde immer akquiriert, „wobei wir entscheiden, ob wir weitere Kunden nehmen, denn unsere Zusagen gegen über dem Kunden ist: Auslieferung bis 7.00 Uhr.“ Zum Beispiel sei es so, wenn ein Kunde die Anlieferung bis 6.00 Uhr möchte, frage die Klägerin, wenn sie es nicht anders wisse, beim jeweiligen Fahrer nach, ob das zu schaffen sei, wenn nein, weise sie den Kunden ab. Bei kleineren Aufträgen könne der Fahrer entscheiden, ob es wirtschaftlich sei, die Extrakilometer zu fahren. Bei größeren Aufträgen, wie zum Beispiel von einer Schule, „entscheide ich als Unternehmer, ob wir den Auftrag annehmen“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 25.6.2015 verwiesen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Prozessakten des Gerichts Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen.