Urteil
S 48 KR 1921/19
SG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tattoo-Arbeit kann unter den Voraussetzungen des Einzelfalls als bildende künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 S.1 KSVG einzustufen sein.
• Entscheidend ist die tatsächliche Schwerpunktbildung: Überwiegt die kreative, freie schöpferische Gestaltung gegenüber rein handwerklicher Ausführung, liegt Künstlereigenschaft vor.
• Die frühere Rechtsprechung, die Tätowieren grundsätzlich als handwerklich einordnet, ist nicht uneingeschränkt übertragbar; die veränderte allgemeinen Verkehrsauffassung und Ausstellungspraxis sind zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Tattoo‑Künstlerin als im Sinne des KSVG versicherungspflichtige bildende Künstlerin • Tattoo-Arbeit kann unter den Voraussetzungen des Einzelfalls als bildende künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 S.1 KSVG einzustufen sein. • Entscheidend ist die tatsächliche Schwerpunktbildung: Überwiegt die kreative, freie schöpferische Gestaltung gegenüber rein handwerklicher Ausführung, liegt Künstlereigenschaft vor. • Die frühere Rechtsprechung, die Tätowieren grundsätzlich als handwerklich einordnet, ist nicht uneingeschränkt übertragbar; die veränderte allgemeinen Verkehrsauffassung und Ausstellungspraxis sind zu berücksichtigen. Die Klägerin, Diplom‑Kommunikationsdesignerin (Jahrgang 1980), arbeitet seit 2010 als Illustratorin und daneben als Tätowiererin. Sie beantragte am 10.05.2017 Aufnahme in die Künstlersozialversicherung; die Kasse verneinte dies mit Bescheid vom 24.01.2018, teilweise wurde für 2017 eine Pflicht festgestellt und für 2018 Versicherungsfreiheit angenommen. Die Klägerin legte Teilnahmenachweise an mehreren Ausstellungen, ein Bestätigungsschreiben eines Museums sowie Angaben zu Einkommensanteilen und Arbeitsweise vor. Sie führt Entwürfe und Fineprints für Ausstellungen sowie individuelle, unverwechselbare Tattoo‑Entwürfe aus und betont, dass der Entwurfsaufwand deutlich überwiegt und die Ausführung künstlerischen Eigencharakter hat. Die Beklagte hielt an der Einordnung als handwerkliche Tätigkeit fest und berief sich auf die BSG‑Rechtsprechung von 2007. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bescheide und Feststellung der Versicherungspflicht ab dem 10.05.2017. • Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 S.1, 8 Abs.1 S.1 KSVG. Versicherungspflicht setzt künstlerische Tätigkeit, Erwerbsmäßigkeit und Dauer voraus. • Kunstbegriff: Der Gesetzgeber hat einen typologischen Kunstbegriff gewählt; es kommt auf die Zuordnung zu den Gattungsanforderungen bildender Kunst an, nicht auf eine bestimmte Werkhöhe. • Entwicklung der Rechts- und Sozialpraxis: Seit der BSG‑Entscheidung 2007 hat sich die Tattoo‑Szene gewandelt; Tattoos sind zunehmend Gegenstand von Kunstausstellungen und musealer Auseinandersetzung, sodass die allgemeine Verkehrsauffassung hierauf reagiert hat. • Einzelfallentscheidung: Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in kreativer, freier, schöpferischer Gestaltung liegt oder in manuell-technischer Ausführung, aus der der Tätowierer überwiegend sein Einkommen erzielt. • Beweiswürdigung im vorliegenden Fall: Die Klägerin ist künstlerisch ausgebildet, hat an mehreren Ausstellungen teilgenommen, zeigt Fineprints ihrer Arbeiten und fertigt Unikate mit erkennbarer, wiedererkennbarer künstlerischer Handschrift; sie verwendet deutlich mehr Zeit für Entwurf als reine Ausführung und akzeptiert nach Fertigstellung keine Änderungen durch Kunden. • Folgerung: Die vom BSG vorausgesetzte generelle Schwerpunktbildung auf handwerkliche Umsetzung trifft hier nicht zu; die Tätigkeit der Klägerin ist der bildenden Kunst zuzuordnen und erfüllt die Voraussetzungen des § 2 S.1 KSVG. • Prognose‑ und grundsätzliche Aussage: Wo Abgrenzung schwierig ist, kann die Klärung im Einzelfall auch gutachterlich erfolgen; hier stehen jedoch die Voraussetzungen für Künstlereigenschaft fest. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 24.01.2018 und 28.09.2018 (Widerspruchsbescheid 10.04.2018) sind aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 10.05.2017 in ihrer Tätigkeit als Tattookünstlerin und Illustratorin nach den Vorschriften der Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin ihre Tätigkeit der bildenden Kunst zuzurechnen hat, weil ihre Arbeiten Unikate mit hoher gestalterischer Eigenprägung darstellen und der kreative Entwurfsaufwand gegenüber der handwerklichen Ausführung überwiegt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.