Gerichtsbescheid
S 28 AY 53/17
SG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0307.S28AY53.17.00
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Leitsätze
Verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen sind im Fürsorgerecht zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit der Menschenwürde vereinbar. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG). II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.1.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger daher nicht (§ 54 Abs. 2 SGG). Ein Anspruch der Kläger auf ungekürzte Leistungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 AsylbLG besteht für den Zeitraum vom 1.2.2017 bis zum 31.7.2017 nicht. Die Beklagte hat die Leistungen vielmehr zu Recht unter Anwendung des § 1a AsylbLG in der im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassung vom 31.7.2016 gekürzt. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger begegnet § 1a AsylbLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen sind im Fürsorgerecht zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit der Menschenwürde vereinbar (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2016 – L 4 AY 1/14 –, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10. Februar 2017 – B 7 AY 9/16 B –, juris). Führt ein persönliches Fehlverhalten des nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten zur Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist die Gewährung nur auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R –, juris). Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG sind zudem erfüllt. Nach § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 31.7.2016 haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Nach § 1a Abs. 2 S. 2 AsylbLG werden ihnen bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nach § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG gilt Abs. 2 entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hierzu rechnet die Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung (vgl. BT-Drs. 13/10155, S. 5 noch zur Vorgängernorm des § 1a Nr. 2 AsylbLG; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2018 – L 7 AY 4468/16 –, Rn. 40 ff., juris). Der geduldete Ausländer hat die Gründe, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt (vgl. § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 31.7.2016). Die Angabe eines falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen ist geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8 AY 9/07 R –, juris). Hat der Leistungsberechtigte bewusst über seine Identität getäuscht, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu verlängern, so sind die für eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsybLG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 3. August 2016 – L 4 AY 1/14 –, juris noch zu § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.). Die Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt, da sie im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG waren. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konnte aus dem tatsächlichen Grund der Passlosigkeit bzw. des fehlenden Passersatzes nicht erfolgen. Diesen Umstand hatten die Kläger auch zu vertreten. Den Klägern ist mehrmals mit Schreiben der Beklagten aufgegeben worden, sich Identitätspapiere ihres Heimatstaates zu beschaffen bzw. eine Bescheinigung über deren Beantragung bei dessen konsularischer Vertretung vorzulegen. Die Kläger haben die Identitätsnachweise der Republik A. indes erst im Jahr 2018 vorgelegt. Das Identitätsdokument der Klägerin war indes schon im Jahr 2005 erstellt worden. Hinzu kommt, dass die Kläger jeweils durch falsche Angaben zu Name und Geburtsdatum über ihre Identität getäuscht haben und dies erst durch Vorlage ihrer Identitätsnachweise offengelegt haben. Dies ist erst erfolgt, nachdem den Klägern seitens der Ausländerbehörde in Aussicht gestellt worden war, dass die Kinder bei Identitätsoffenbarung eine Aufenthaltserlaubnis bekämen und die Kläger ein hiervon abgeleitetes Bleiberecht sowie eine Arbeitserlaubnis. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die minderjährigen gemeinsamen und in Deutschland geborenen Kinder der miteinander verheirateten Kläger hier die Schule besucht haben. Soweit der Bevollmächtigte insoweit auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verweist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Fortführung der ehelichen und familiären Gemeinschaft im Falle einer gemeinsamen Ausreise beeinträchtigt worden wäre (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2019 – L 8 AY 8/18 B ER –, Rn. 55, juris). Was die konkreten Aufenthaltsbedingungen in A. im streitgegenständlichen Zeitraum anbelangt, so obliegt es den Klägern, solche der Zumutbarkeit entgegenstehenden Gründe substantiiert darzulegen. Die Kläger haben hierzu indes bereits keinen Vortrag geleistet, weder gesundheitlich in einer vor Ort nicht adäquat behandelbaren Verfassung (zur medizinischen Versorgung in A. vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 17.32454 –, Rn. 43, juris; VG Köln, Urteil vom 24. September 2021 – 25 K 4658/18.A –, Rn. 34 - 44, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2018 – Au 6 K 17.34233 –, Rn. 44, juris) noch politisch bzw. religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 28. Juli 2021 – 26 K 14970/17.A –, Rn. 46 - 53, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6a K 3773/19.A –, Rn. 42 - 57, juris; VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – 35 K 18.19 A –, Rn. 30, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 11 A 682/16.A –, Rn. 30 - 38, juris). Einen Asylantrag haben die Kläger schon nicht gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG i. V. m. § 105 Abs. 1 S. 3 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache. Die Kläger wenden sich gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Zeitraum Februar 2017 bis einschließlich Juli 2017 und begehren die Gewährung höherer Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im nämlichen Zeitraum. Der Kläger reiste unter dem Aliasnamen H. am 4.9.2000 in Deutschland ein, die Klägerin unter dem Aliasnamen S. am 11.12.2001. Gemeinsam mit den drei im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen, jeweils in H1 am xxxxx. xx, am xxxxx. xx und am xxxxx. xx geborenen Kindern, lebten die Kläger seit dem 9.10.2000 im Zustand der Aussetzung der Abschiebung mit zeitlich befristeten Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund des tatsächlichen Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit bzw. des fehlenden Passersatzes und erhielten bis zum 31.1.2017 ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG. Für jede erwachsene Person erhielten die Kläger 171,00 €, für jede minderjährige Person 111,00 € monatlich entsprechend den mit Kostenfestsetzungsbescheid des Unterbringungsträgers vom 1.1.2016 festgesetzten Benutzungsgebühren für die Wohnunterkunft. Ein Asylverfahren wurde nicht durchgeführt. Ein Antrag der zuständigen Ausländerbehörde auf Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Klägerin bei der Botschaft der Republik A. blieb ausweislich deren Schreibens vom 10.10.2011 ohne Ergebnis, weil die in den Anträgen angegebenen Informationen ungenau und unvollständig gewesen seien. Mit Schreiben vom 11.10.2011 unter Setzung einer Frist zum 12.1.2012 sowie am 4.7.2013 unter Setzung einer Frist zum 5.9.2013 forderte die zuständige Ausländerbehörde den Kläger erfolglos auf, Passdokumente, hilfsweise Passersatzpapiere oder Identitätspapiere aus seinem Heimatland beizubringen. Mit Schreiben vom 7.3.2011 unter Setzung einer Frist zum 7.6.2011, vom 22.5.2012 unter Setzung einer Frist zum 8.6.2013 und vom 13.6.2013 unter Setzung einer Frist zum 25.7.2013 forderte die zuständige Ausländerbehörde die Klägerin entsprechend, ebenfalls erfolglos, auf. Am 10.1.2017 hat die Ausländerbehörde dies der Beklagten mitgeteilt. Den Klägern wurde zuletzt mit Schreiben vom 10.1.2017, zugestellt jeweils am 13.1.2017, durch die Beklagte unter Setzung einer Frist zum 24.1.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Anspruchseinschränkung auf noch je 148,55 € monatlich zusätzlich zu den Unterkunftskosten gemäß § 1a AsylbLG wegen Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen infolge der fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren, worauf keine Reaktion erfolgte. Mit Bescheid vom 26.1.2017 veranlasste die Beklagte die Leistungskürzung gemäß § 1a AsylbLG für die Kläger ab 1.2.2017 für sechs Monate in Höhe von 169,45 €. Am 3.2.2017, eingegangen am 7.2.2017 erhoben die Kläger vertreten durch den Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid. Die Leistungskürzung stelle erst recht einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum dar, weil die Leistungen nach dem AsylbLG bereits insgesamt ein solches nicht gewährleisteten. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.5.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gebiete keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen und der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung desselben lasse im Ausnahmefall auch Leistungskürzungen bis auf das unerlässliche Existenzminimum zu. Die Kläger seien wiederholt hinreichend konkret und mit angemessener Frist erfolglos und auch auf die Anhörung hin ohne Erklärung der Aufforderung zur Beibringung von Passdokumenten nicht nachgekommen. Diese könnten nur sie selbst beantragen und die unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung sei auch nach den Gesetzesmaterialien beispielhaft für eine im Verantwortungsbereich der Kläger liegende Handlung. Die Reduzierung der Leistungen um 169,45 € unterschreite mit einer Kürzung um etwa 25 % auch nicht das zu erbringende unabweisbare Gebotene und sei daher auch der Höhe nach verfassungskonform. Am 12.6.2017 haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Es fehle bereits an der erforderlichen Kausalität einer Nichtmitwirkung der Kläger für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Es sei nicht von den Klägern zu vertreten, dass sie nicht ausreisen können. Laut Vermerk der zuständigen Ausländerbehörde vom 17.11.2017 wurde den Klägern mitgeteilt, dass ihr Sohn bei Offenbarung der Identität gute Chancen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG habe und diese dann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes im Bundesgebiet verbleiben könnten und zudem eine Arbeitserlaubnis erhalten könnten und zu gegebener Zeit auch die beiden jüngeren Kinder dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten könnten. Die Klägerin hat laut Vermerk vom 15.12.2017 die Übersendung von Identitätspapieren durch ihren Anwalt angekündigt. Die Klägerin hat ihre wahre Identität am 20.2.2018 durch Vorlage eines am 5.10.2005 bereits ausgestellten a. Identitätsnachweises nachgewiesen und die zuständige Ausländerbehörde hat daraufhin laut Schreiben vom 20.2.2018 die Personalien der Klägerin wie vorstehend geändert. Mit Schriftsatz vom 28.3.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Klägerin ihre wahre Identität bekanntgegeben habe und dadurch ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, weshalb die Anspruchseinschränkung ab dem 1.4.2018 zurückgenommen werde, für den Kläger aber bestehen bleibe. Der Kläger hat seine wahre Identität seinerseits am 8.3.2018 mit einem a. Führerschein nachgewiesen und die zuständige Ausländerbehörde hat daraufhin laut Schreiben vom 13.11.2018 die Personalien des Klägers wie vorstehend geändert. Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.12.2022 vorgetragen, dass auch die Offenlegung der wahren Identität und Vorlage der Pässe nicht zur Aufenthaltsbeendigung geführt habe, weshalb die Mitwirkungshandlungen nicht kausal seien. Unabhängig davon seien alle drei Kinder in Deutschland geboren und besuchten hier die Schule. Eine Trennung der Kläger von ihren Kindern sei diesen nicht zumutbar gewesen und mit Art. 6 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26.1.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 9.5.2017 zu verpflichten, den Klägern ab dem 1.2.2017 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Kläger über keine Identitätsdokumente verfügten, verhindere, dass ihr Aufenthalt in Deutschland beendet werden könne. Die Höhe der Kürzung sei nicht verfassungswidrig. Sie verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 2.1.2023 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Das Schreiben wurde dem Kläger am 3.1.2023, der Beklagten am 23.1.2023 zugestellt. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten und die Ausländerakte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.