Beschluss
S 28 AY 188/25 ER
SG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0411.S28AY188.25ER.00
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Leitsätze
1. Maßstab der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG ist, ob eine Ausreise im konkreten Einzelfall innerhalb der nächsten zwei Wochen rechtlich und tatsächlich möglich ist. (Rn.39)
2. Bei der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise im konkreten Einzelfall handelt es sich um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung iS des § 56a S 1 SGG, die im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung über den AsylbLG-Anspruch zu würdigen ist. (Rn.41)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.3.2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstab der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG ist, ob eine Ausreise im konkreten Einzelfall innerhalb der nächsten zwei Wochen rechtlich und tatsächlich möglich ist. (Rn.39) 2. Bei der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise im konkreten Einzelfall handelt es sich um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung iS des § 56a S 1 SGG, die im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung über den AsylbLG-Anspruch zu würdigen ist. (Rn.41) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.3.2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Einschränkung auf die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG für den Zeitraum 27.3.2025 bis 9.4.2025 sowie die im Anschluss hieran in Aussicht gestellte Leistungsgewährung aus Billigkeitsgründen. Der am 5.10.2002 geborene Antragsteller ist x Staatsangehöriger. Am 2.3.2025 reiste der Antragsteller erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am selben Tag beantragte er Asyl bei der Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) und erhielt eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz (AsylG). Zuvor habe er in Schweden gelebt. Ein vorheriger Asylantrag sei dort – nach Angaben des Antragstellers – bereits 2017 abgewiesen worden. Seit dem Jahr 2020 habe er in Schweden keine Unterstützung mehr erhalten und Schwierigkeiten gehabt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er befürchte eine Inhaftierung und Abschiebung nach X. Durch den Aufenthalt in Schweden habe sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. Auf das Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin-III-VO) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 4.3.2024 erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 6.3.2025 ihre Bereitschaft zur Übernahme des Antragstellers. Diesem sei der internationale Schutz in Schweden bestandskräftig aberkannt worden und die Abschiebung nach X angeordnet. Die Rückführung müsse in der Form der kontrollierten Ausreise („supervised departure“) erfolgen. Mit Bescheid vom 7.3.2025 lehnte das BAMF den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Schweden sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), da der Staat Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei (Art. 3 Abs. 2 iVm. Art. 18 Abs. 1 Buchst d Dublin-III-VO). Die Unzulässigkeit könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylantrags beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Die Anordnung der Abschiebung nach Schweden beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Wörtlich heißt es zudem: „Die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG ist (mit Zustellung des Dublin-Bescheids) eröffnet. Der Antragsteller wird auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller nach Richtlinie (EU) 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt ist, hingewiesen. Der Antragsteller wird aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen.“ Der Bescheid wurde der Antragsgegnerin am 10.3.2025 um 12:26 Uhr übermittelt. Mit Bescheid vom 11.3.2025 gewährte die Antragsgegnerin dem Klägerin Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 3.3. bis 30.9.2025 als Beihilfe in Form der Bezahlkarte. Für den Monat März 2025 betrug die Bewilligung 167,72 Euro für die Monate April bis September 2025 jeweils 173,50 Euro. Dem Bescheid waren Berechnungsbögen für die einzelnen Monate beigefügt. Mit Aushändigung des Bescheids des BAMF am 12.3.2025 belehrte die Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) den Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers darüber, dass nach den Feststellungen des BAMF die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sei und die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss vorlägen. Damit würden auch die Geldleistungen enden und das Mobilitätsticket nicht mehr gewährt werden. Der Antragsteller werde in ein Dublin-Zentrum verlegt. Er wurde zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beraten und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine zwangsweise Rücküberstellung stattfinden würde. Der Antragsteller teilte mit, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle und Klage gegen den Bescheid einlegen wolle. Am 14.3.2025 machte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Klage gegen den Asylbescheid anhängig (Az. 7 A 1608/25). Am 24.3.2025 begann die Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) mit der Planung der Rückführung des Antragstellers und buchte einen Rückflug für den 7.4.2025. Die Einstellung der für die Überführung notwendigen Unterlagen in das Dublin-System erfolgte am 25.3.2025 und die Laissez-Passer-Bescheinigung wurde ausgestellt. Mit Bescheid vom 24.3.2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Bescheid vom 11.3.2025 am 26.3.2025 aufgehoben worden sei. Ein Anspruch auf Regelleistungen nach § 3 AsylbLG bestehe nicht mehr. Der Antragsteller habe bis zu seiner Ausreise längstens für die Dauer von zwei Wochen, nur Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Diese umfassten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Gesundheitspflege in Form von Sachleistungen. Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Körperpflege würden vom 27.3.2025 bis 9.4.2025 in Höhe von 8,85 Euro gewährt. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt würden im Bedarfsfall gewährt. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen. Weiter heißt es wörtlich „D.h. durch die Mitwirkung an einer behördlich organisierten Überstellung können Sie die Deckung ihrer existenzsichernden Bedarfe im zuständigen EU-Mitgliedstaat sicherstellen. Sollten Sie nicht innerhalb der zwei Wochen ausgereist sein, wird ohne Rechtsanspruch allein aus Billigkeitsgründen Unterkunft, Heizung, Ernährung und Körperpflege als Sachleistung und die Gesundheitsversorgung sichergestellt werden.“ Schließlich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die angemessenen Kosten der Rückreise als Darlehen übernommen werden könnten. Sodann hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.3.2025 die mit Bescheid vom 11.3.2025 bewilligten Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum 3.3.2025 bis 30.9.2025 auf. Die Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sei entfallen, weil die Aufenthaltsgestattung erloschen sei (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Der Antragsteller habe nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen können, da mit dem Ablehnungsbescheid des BAMF mitgeteilt worden sei, dass der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG eröffnet sei und der Antragsteller nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sei. Im Übrigen sei der Antragsteller über einen anderen EU-Mitgliedstaat eingereist und könne nicht darauf vertrauen, dass Deutschland für das Verfahren und die existenzsichernden Leistungen zuständig sei. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 25,76 Euro seien zu erstatten. Der Antragsteller widersprach sowohl dem Bescheid vom 24.3.2025 als auch dem Bescheid vom 26.3.2025 mit Schreiben vom 2.4.2025. Am 4.4.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er trägt unter anderem vor, dass gewichtige Gründe gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts bestünden, da der Aufhebungsbescheid unionsrechtswidrig sei und den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Der Aufhebungsbescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig, da der Aufhebungsbescheid mangels Nennung der Rechtsgrundlage nicht hinreichend begründet sei und es sich zudem beim Erlass des Bescheids des BAMF nicht um eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X handele. Zudem verstoße der Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gegen Unions- und Verfassungsrecht. Die Antragsgegnerin gewähre nicht mehr die nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) gebotene Mindestversorgung, da insbesondere keine Bedarfe für Bekleidung mehr gedeckt werden könnten und auch keine Bedarfe für Teilhabe durch Kommunikation und Fortbewegung mehr berücksichtigt würden, obwohl der Antragsteller zum berechtigten Personenkreis gehöre. Weder die mit Bescheid vom 24.3.2025 gewährten Überbrückungsleistungen noch die im Anschluss in Aussicht gestellten Billigkeitsleistungen genügten den Anforderungen der Aufnahme-RL. Zudem sei der Antragsteller ausweislich des beigefügten Attests des Facharztes für Innere Medizin/Kardiologie Z bzw. der Fachärztin für Allgemeinmedizin Y vom 1.4.2025 schwer erkrankt. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei aufgrund dieser für voraussichtlich 28 Tage vernehmungs- und reiseunfähig. Es bestehe ein erhöhtes Risiko einer akuten Dekompensation bis zur Suizidalität. Die nach Art. 21 der Aufnahme-RL geltenden besonderen Vorgaben seien nicht beachtet. Die Verfassungswidrigkeit der gewährten Leistungen ergebe sich zunächst aus der zu niedrig gewährten Leistungshöhe, die nicht alle Teilhabebedarfe berücksichtige. Die abgesenkte Leistungshöhe beruhe nicht auf einer Berechnung konkreter Minderbedarfe wegen der kurzen Aufenthaltsdauer, sondern verfolge das mit Sozialleistungen nicht zulässig verfolgbare Ziel, ausreisepflichtige Personen zur Ausreise anzuhalten. Eine zeitnahe Ausreise sei weder möglich noch zumutbar. Dies ergebe sich auch nicht aus den Feststellungen des BAMF im entsprechenden Bescheid. Diese Feststellungen umfassten allein die tatsächliche Rückführungsmöglichkeit. Die konkreten – von der Antragsgegnerin bzw. dem BAMF vorzunehmenden - erforderlichen Schritte zur freiwilligen Rückreise seien nicht durchgeführt worden und eine Rückreise derzeit im Übrigen aus gesundheitlichen Gründen auch nicht zumutbar. Ein konkreter Überstellungstermin sei noch nicht abgestimmt und auch nicht absehbar. Eine Leistungserbringung aus Billigkeit verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass existenzsichernde Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein müssten. Die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG lägen weiterhin vor, insbesondere gehöre der Antragsteller nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum leistungsberechtigten Personenkreis und verfüge nicht über Einkommen oder Vermögen. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.3.2025 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt u.a. vor, die erforderliche Anhörung sei durch die Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren nachgeholt worden. Der Bescheid des BAMF sei rechtmäßig und entfalte Bindungswirkung. Die erst im Verfahren vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, seien zur Prüfung an das BAMF weitergeleitet worden. Es handele sich bei dem Leistungsbescheid vom 11.3.2025 nicht um einen Dauerverwaltungsakt, da Grundleistungen nach § 3 Abs. 5 Satz 4 AsylbLG längstens für einen Monat erbracht werden dürften. Da der Leistungsanspruch in der vorliegenden Konstellation kraft Gesetzes entfalle, habe der Antragsteller nur Anspruch auf die Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, längstens für zwei Wochen. Nach Ablauf der zwei Wochen, bestehe kein Rechtsanspruch auf Leistungen mehr. Zur Sicherstellung des EU- und verfassungsrechtlich zu garantierenden Existenzminimums und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und Verelendung, erfolge im Anschluss jedoch eine faktische Versorgung im Dublin-Zentrum. Dieses Vorgehen entspreche den Auslegungsempfehlungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7.2.205. Voraussetzungen sei danach, dass das BAMF neben der Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt habe, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei und sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet habe, dass eine Überstellung konkret absehbar sei. Diese Voraussetzungen haben vorgelegen. Die Wiederaufnahme des AsylbLG-Leistungsbezugs komme nur bei Übergang des Asylverfahrens ins nationale Verfahren, einem sich manifestierenden dauerhaften Überstellungshindernis oder einem Härtefall, bei dem Bedarfe nicht mit Billigkeitsleistungen abgedeckt werden könnten, in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche Konstellation vorliege. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG sei mit EU-Recht vereinbar. Dem Antragsteller würden bis zur hinreichend konkretisierten Überstellung die Grundversorgung einschließlich Gesundheitsversorgung gewährt. Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1351 und die sich aus den Art. 21 sowie Art. 17-20 der Neufassung der Aufnahme-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1346) ergebenen Regelungen zum Umfang der zu gewährenden Leistungen und den möglichen Einschränkungen würden gewahrt. Für Asylantragsteller, die in Dublin-Fällen, bereits eine Überstellungsentscheidung enthalten habe, würden nunmehr die Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 21 der Neufassung der Aufnahme-Richtlinie gelten. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung führe mangels Vergleichbarkeit zu keinem anderen Ergebnis. Die für den 7.4.2025 geplante Abschiebung fand nicht statt und der Antragsteller befindet sich mittlerweile nach Angabe seiner Bevollmächtigten in stationärer Krankenhausbehandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte und die Ausländerakte Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor. II. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2.4.2025 gegen den Aufhebungsbescheid vom 26.3.2025 liegen vor. Damit hat der Antragsteller wieder Anspruch auf Gewährung der mit Bescheid vom 11.3.2025 gewährten Leistungen. 1. Statthaftes Verfahren ist das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 11 Abs. 4 Nr. AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem mit Widerspruch vom 2.4.2025 angefochtenen Bescheid vom 26.3.2025 handelt es sich um einen Aufhebungsbescheid im vorgenannten Sinne, da mit diesem die mit Bescheid vom 11.3.2025 erfolgte Gewährung von Leistungen ab dem 3.3.2025 bis einschließlich 30.9.2025 aufgehoben wird. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde der Antragsteller sein Rechtsschutzziel erreichen, da mit Bescheid vom 11.3.2025 nicht nur für den Monat März 2025 Leistungen bewilligt wurden, sondern nach dessen Wortlaut für den Zeitraum 3.3.2025 bis 30.9.2025. Lediglich für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird festgehalten, dass die Leistungen unverändert weiter erbracht werden, sofern sich die Voraussetzungen nicht ändern. Der Anordnung einer Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf es daher nicht. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Wird der Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben, so ist seine aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 12 ff.). Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfen sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, vom 6.8.2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9). Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b, Rn. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgeabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG vom 13.4.2010, 1 BvR 216/07, Rn. 64 m.w.N.). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassungs wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG vom 6.2.2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3). Ist einem Gericht die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse. Hinsichtlich des Widerspruchs des Antragstellers ist nach der gebotenen summarischen Prüfung eine überwiegende Erfolgsaussicht gegeben. Als Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid kommt – auch wenn die Antragsgegnerin weder im Aufhebungsbescheid noch in ihrer Antragserwiderung eine Rechtsgrundlage benennt – allein der über § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG anwendbare § 48 SGB X in Betracht. Danach soll, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB X). Nach summarischen Prüfung bestehen bereits ernsthafte Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids, da dieser weder hinreichend begründet sein dürfte (hierzu a), noch die erforderliche Anhörung durchgeführt oder wirksam nachgeholt wurde (hierzu b). Zweifel bestehen darüber hinaus nach summarischer Prüfung auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids (hierzu c). a) Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der Aufhebungsbescheid bereits mangels hinreichender Begründung formell rechtswidrig sein dürfte. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfg) ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind u.a. die wesentlichen rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben mitzuteilen. Hierzu zählt insbesondere die Angabe der konkreten Ermächtigungsnorm (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39, Rn. 50; VGH Mannheim vom 28.8.2006 - 5 S 2497/05, Rn. 29). Hieran fehlt es bereits im ursprünglichen Aufhebungsbescheid. Eine Heilung ist bislang - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren - nicht eingetreten. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage genannt, auf die sie ihren Aufhebungsbescheid stützt. b) Überdies dürfte der Aufhebungsbescheid mangels vorheriger Anhörung (§ 28 HmbVwVfG) rechtswidrig sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte dieser Verfahrensfehler nicht durch die Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt worden sein. Vielmehr bedarf es im Regelfall zur Heilung eines mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG vom 15.12.1983 - 3 C 27/82, Rn. 64; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 45, Rn. 86; sowie zu § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R, Rn. 14 f.). Anhaltspunkte dafür, warum vorliegend eine Ausnahme gelten sollte, sind von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch aus den Umständen des Einzelfalls ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, dass durch die Antragsgegnerin (Ausländerbehörde) im Zusammenhang mit der Bescheidübergabe auf die freiwillige Ausreise und ansonsten drohende Leistungseinschränkung hingewiesen wird. Unabhängig davon, dass im konkreten Fall des Antragstellers der zuständige Mitgliedstaat die freiwillige Rückreise ausgeschlossen hatte und die Anhörung bereits daher auf unzutreffenden Tatsachen beruhte, hat die Anhörung grundsätzlich durch die für den Erlass des Bescheides zuständige Behörde zu erfolgen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 45, Rn. 81). Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde die Antragsgegnerin über die erfolgte Belehrung in Kenntnis gesetzt hat. c) Der Aufhebungsbescheid ist nach summarischer Prüfung aber auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung lagen nach summarischer Prüfung nicht vor. Der Leistungsbescheid vom 11.3.2025, mit dem dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt wurden, dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sein (hierzu [1]). Eine wesentliche Änderung dürfte nach seinem Erlass nicht eingetreten sein (hierzu [2]). Von daher kann dahinstehen, ob der Leistungsausschluss bzw. die Anspruchseinschränkung europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (hierzu [3]). (1) Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 11.3.2025 in Kenntnis des BAMF-Bescheids vom 7.3.2025 Leistungen nach dem AsylbLG gewährt haben. Der Antragsteller dürfte nach Erlass des Bescheids vom 7.3.2025 zwar nicht mehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören, da die zunächst erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG mit Vollziehbarkeit der Abschiebeanordnung nach § 34a AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG erloschen ist. Im BAMF-Bescheid vom 7.3.2025 wurde die Abschiebung nach Schweden auf Grundlage des § 34a AsylG angeordnet, die sofort vollziehbar ist (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG). Der Antragsteller dürfte hingegen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Leistungsbescheides nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG von Leistungen ausgeschlossen gewesen sein. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Vorliegend ist zwar der Asylantrag des Antragstellers durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt worden und eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG angeordnet worden.Diese ausländerrechtliche Entscheidung entfaltet Tatbestandswirkung für die Frage nach der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis (vgl. BSG vom 25.7.2024 - B 8 AY 7/23, Rn. 18). Es dürfte jedoch an einer den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG genügenden Feststellung zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise durch das BAMF fehlen. Gegenstand der Feststellung durch das BAMF dürfte sein, ob eine Ausreise innerhalb der nächsten zwei Wochen rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der Prüfungsmaßstab ist damit ein anderer als der des § 34a AsylG (in diesem Sinne auch Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG, Rn. 206.7 f., Stand: 9.4.2025), bei dem maßgeblich ist, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) auch möglich sein wird und ob ansonsten die technischen Details einer Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den übernahmebereiten Staat geregelt sind (vgl. OVG Hamburg vom 3.12.2010 - 4 Bs 223/10, Rn. 10; VG Hamburg vom 27.12.2024 - 5 E 3959/24, Rn. 26 ff. m.w.N.). Dass es sich hierbei um eine gesonderte, von § 34a AsylG zu unterscheidende Prüfung handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die Feststellung neben der Anordnung nach § 34a AsylG, welche eine eigenständige Feststellung voraussetzt, nennt und keinen eigenen gesetzlichen Maßstab für die Prüfung vorgibt. Die Tatbestandsvoraussetzung ist mit der Einfügung des § 1 Abs. 4 AsylbLG mit Wirkung vom 31.10.2024 hinzugefügt worden. Sie war in Vorgängervorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG i.d. Fassung vom 21.2.2024 nicht enthalten. Gegen einen eigenen Prüfungsmaßstab der Feststellung spricht auch nicht, dass die Änderung nach den Ausführungen in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat lediglich klarstellenden Charakter haben soll, da bereits die Entscheidung über die Unzulässigkeit des BAMF die entsprechende Feststellung enthalten solle (vgl. BT-Drucks 20/13413, S. 53). Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe legen vielmehr nahe, dass ein engerer Prüfungsmaßstab anzusetzen ist und bei der gesonderten Feststellung die leistungsrechtlichen Folgen des § 1 Abs. 4 AsylbLG als zeitlicher Maßstab heranzuziehen sind. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden den Leistungsberechtigten eingeschränkte Hilfen längstens für einen Zeitraum von zwei Wochen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (§ 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG). Der Umfang der eingeschränkten Leistungen ergibt sich aus § 1a Abs.1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG (§ 1 Abs. 4 Satz 4 AsylbLG). Zwar sollen die Leistungen nach dem AsylbLG insgesamt an die Grenze des zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz Notwendigen auch unter Berücksichtigung eines nur kurzen Aufenthalts gehen (vgl. BSG vom 29.2.2024 - B 8 AY 3/23 R, Rn. 23 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/4451, S. 6; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua, Rn. 110). Eine Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems, die einen vollständigen Ausschluss von existenzsichernden Leistungen zur Folge hat, kann jedoch in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die eigenverantwortliche Selbsthilfe zumutbar und tatsächlich möglich ist (vgl. BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R, Rn. 35, 39). Auch wenn die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AsylbLG erkennbar an die Vorschriften des § 23 Abs. 3 Satz 3-6 und § 23 Abs. 3a SGB XII angelehnt ist (vgl. auch Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG, Rn. 197 Stand: 09.04.2025), können Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG anders als Unionsbürger jedoch gerade nicht ohne Weiteres freiwillig und selbständig in den zuständigen Mitgliedstaat ausreisen. Vielmehr ist das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 einzuhalten. Grundsätzlich handelt es sich zwar bei der freiwilligen Rückreise um eine nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 zulässige Überstellungsart. Die Wahl der Überstellungsart liegt jedoch im Ermessen des überstellenden Mitgliedstaates und hängt auch entscheidend von den Vorgaben des zuständigen Mitgliedstaates ab. Ein Rechtsanspruch des Asylbewerbers auf die freiwillige Ausreise besteht nicht. Selbst im Fall der freiwilligen Rückreise sind die notwendigen Verfahrensschritte zu durchlaufen, die z.B. das Einverständnis des zuständigen Mitgliedstaates, der zuständigen Ausländerbehörde und die Ausstellung der Laissez-Passer-Bescheinigung umfassen, was in der Regel einen Zeitraum von bis zu 12 Werktagen in Anspruch nimmt (vgl. BSG vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R, Rn. 27; Dienstanweisung Dublin des BAMF, S. 163 ff., abrufbar unter www.asyl.net/fileadmin/user_upload/2022-12_BAMF_Dienstanweisung_Dublin.pdf). Diese Umstände sind daher im Rahmen einer gesonderten Feststellung zu überprüfen. Dem entsprechen die Ausführungen des BMI in seinem Schreiben an den Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport Hamburg vom 7.2.2025, in dem ausgeführt wird, dass in den Dublin-Fällen, in denen Italien oder Griechenland zuständiger Mitgliedstaat ist, trotz Zustimmung zur Übernahme von vornherein zu erwarten sei, dass die anschließende Überstellung tatsächlich scheitern werde und die Bescheide daher derzeit keine Feststellungen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise enthalten werden. Zudem mag eine erst in drei Wochen mögliche Rückführung zwar noch „in allernächster Zeit“ im vorstehenden Sinne erfolgen, sie würde es allerdings nicht rechtfertigen, lediglich noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von nur zwei Wochen zu gewähren. Bei der gesonderten Feststellung des BAMF über die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise handelt es sich nicht um eine ausländerrechtliche Entscheidung, die Tatbestandswirkung für die vorliegende Prüfung der Leistungen nach dem AsylbLG entfaltet und entsprechend der sozialgerichtlichen Beurteilung entzogen ist. Vielmehr ist in der Feststellung eine unselbständige, behördliche Verfahrenshandlung zu sehen, die im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung über den AsylbLG-Anspruch nach § 56a SGG zu würdigen ist. Dabei ist unschädlich, dass die Feststellung im Rahmen des Bescheids des BAMF durch eine andere Behörde (vgl. Axer in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a, Rn. 20 Stand: 15.06.2022) und ggf. als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wurde (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 56a Rn. 6). Die Feststellung im BAMF-Bescheid vom 7.3.2025 dürfte den dargelegten Maßstäben nicht genügen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass bei der Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise die konkreten den Antragsteller betreffenden Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen wurden und die Möglichkeit die Ausreise in den nächsten 14 Tagen durchzuführen als Prüfungsmaßstab herangezogen wurden. Hieran bestehen vorliegend schon deswegen Zweifel, weil Schweden, als zuständiger Mitgliedstaat eine freiwillige Ausreise im Fall des Antragstellers ausgeschlossen hatte, der Antragsteller im Bescheid jedoch auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise verwiesen wird. Tatsächlich wurde die Rückführung auch erst am 24.3.2025 in die Wege geleitet. Dahinstehen kann, ob zu diesem Zeitpunkt eine Rückführung wegen Klageerhebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar war, denn eine erneute Feststellung des BAMF lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es dürfte daher an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 4 AsylbLG gefehlt haben. Die weiteren Leistungsvoraussetzungen nach dem AsylbLG dürften nach summarischer Prüfung ebenfalls vorgelegen haben, sodass die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 11.3.2025 insgesamt rechtmäßig gewesen sein dürfte. (2) Insoweit dürfte auch nach Erlass des als Dauerverwaltungsakts anzusehenden Leistungsbescheids vom 11.3.2025 keine Änderung eingetreten sein, die Anlass für eine Aufhebung nach Maßgabe des § 48 SGB X bieten dürfte. Vielmehr war der BAMF-Bescheid bereits vor Erlass des Leistungsbescheids erlassen und der Antragsgegnerin ausweislich der Ausländerakte auch bekannt. (3) Dahinstehen kann daher, ob der Leistungsausschluss – wie vom Antragsteller vorgetragen – europa- oder verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet oder ob mit der Vorschrift des § 1 Abs. 4 AsylbLG – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – vielmehr den Anforderungen der Neufassung der Aufnahme-RL (Richtlinie (EU) 2024/1346 vom 14.5.2024) Rechnung getragen wird, die sich in Bezug auf den Umfang der zu gewährenden Leistungen und die Möglichkeiten der Anspruchseinschränkungen von den Anforderungen der Aufnahme-RL unterscheiden und von den Mitgliedstaaten bis zum 12.6.2026 umzusetzen sind, europarechtliche Bedenken damit nicht mehr zum Tragen kommen können und insbesondere auch die Vorlagefragen des BSG (B 8 AY 6/23 R) für die jetzige Rechtslage ohne Bedeutung sind. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).