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Beschluss

S 3 AS 1269/12 ER

SG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2012:0511.S3AS1269.12ER.0A
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Leitsätze
Die 6-Monatsfrist des § 31b Abs 1 S 5 SGB 2 ist eine absolute zeitliche Grenze. Sie wird durch eine vorübergehende Beendigung des Leistungsbezugs weder verlängert noch verkürzt. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die 6-Monatsfrist des § 31b Abs 1 S 5 SGB 2 ist eine absolute zeitliche Grenze. Sie wird durch eine vorübergehende Beendigung des Leistungsbezugs weder verlängert noch verkürzt. (Rn.9) 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. I. Bei einer am Meistbegünstigungsprinzip orientierten Auslegung ist der Eilantrag dahin auszulegen, dass erstens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 beantragt wird. Zweitens wird die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, dem Antragsteller und seiner Familie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, als mit Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 bewilligt wurden. II. Der so verstandene Eilantrag bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit der Eilantrag auch im Namen der Ehefrau und der drei minderjährigen Kinder des Antragstellers gestellt wird, ist er bereits deswegen unzulässig, weil diese durch die angegriffene Sanktion rechtlich nicht beschwert sind. Der Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 richtet sich allein an den Antragsteller. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 wurden in Umsetzung der Sanktion allein für ihn abgesenkte Leistungen ab April 2012 bewilligt. 2. Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 beantragt, ist sein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es besteht kein überwiegendes Interesse, ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Dieser verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Mit dem Erkenntnisstand im Eilverfahren erscheint der Sanktionsbescheid rechtmäßig. Mit Beginn des Aprils 2012 minderte sich das dem Antragsteller ansonsten zustehende Arbeitslosengeld II für drei Monate um 101,10 EUR monatlich. Das ergibt sich aus den §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II. Nach diesen Vorschriften mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer (erstmaligen) Pflichtverletzung nach § 31 SGB II um 30 Prozent; die Minderung tritt mit Beginn des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheids folgt und dauert drei Monate. Eine solche Konstellation ist ab April 2012 gegeben. a. In der Eingliederungsvereinbarung 26. August 2011, die in der Verwaltungsakte im Original vorliegt, verpflichtete sich der Antragsteller unter anderem dazu, sich beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung um mindestens 16 Beschäftigungsverhältnisse monatlich zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen, erstmals am 25. September 2011. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nicht nach, wie er selbst einräumt. b. Der Antragsteller hat für sein Verhalten bislang keinen wichtigen Grund iSd § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II dargelegt und nachgewiesen. Wichtige Gründe iSd § 31 Abs. 2 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (Bundessozialgericht, Urt. v. 9. Nov. 2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6). Das trifft nicht zu auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Eigenbemühungen habe nachweisen müssen, nicht mehr im Leistungsbezug gestanden. Richtig ist, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich und die Kinder am 12. Oktober 2011 mit Wirkung zum 1. November 2011 aus dem Leistungsbezug abmeldeten. Die Nachweise sollte er aber bereits am 25. September 2011 vorlegen; die Eigenbemühungen waren im Zeitraum vom 26. August bis zum 25. September 2011 zu entfalten. Der Antragsteller könnte sich nicht einmal erfolgreich darauf berufen, bereits in dieser Phase die Beendigung des Leistungsbezugs geplant zu haben. Solange er Leistungen vom Antragsteller bezog und die Eingliederungsvereinbarung vom 26. August 2011 galt, hatte er die darin vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Wenn ihm die vereinbarten Eigenbemühungen nicht mehr sinnvoll erschienen sein sollten, etwa weil sich für ihn und seine Familie andere Einkommensquellen ergeben hatten, stand es ihm frei, das Gespräch mit seiner Vermittlerin zu suchen und vorzuschlagen, eine neue Eingliederungsvereinbarung mit geändertem Inhalt abzuschließen. Dies hat er nicht getan und erst recht nicht ist die Eingliederungsvereinbarung aufgehoben oder auch nur geändert worden. c. Der Antragsteller war in der Eingliederungsvereinbarung vom 26. August 2011 ausreichend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden (zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung vgl. BSG, Urt. v. 16. Dez. 2008, B 4 AS 60/07 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; Urt. v. 18. Febr. 2010, B 14 AS 53/08 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 5). d. Nachdem der Antragsgegner den Umfang der Minderung auf 101,10 EUR monatlich korrigiert hat, was 30 Prozent des für den Antragsteller maßgeblichen Partnerregelbedarfs entspricht, bestehen keine Bedenken gegen Umfang, Beginn oder Dauer der Minderung. Der Antragsgegner stellte die Minderung auch vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II fest. e. Der Minderung steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller und seine Familie sich vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 nicht im Leistungsbezug befanden hatten. Nach dem Wortlaut der §§ 31 ff. SGB II setzt eine Sanktion nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte sich zwischen der Pflichtverletzung und der Bekanntgabe des Sanktionsbescheids ununterbrochen im Leistungsbezug befunden hat. Selbst mit Blick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot besteht kein Anlass, ein solches Erfordernis in die Sanktionsvorschriften hineinzulesen. Zwar war bereits vor Einführung von § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Sanktion, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Pflichtverletzung steht (siehe dazu etwa Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 9. Nov. 2007, S 62 AS 1701/06, ZFSH/SGB 2008, 38). Mit diesem Erfordernis sollte unter anderem verhindert werden, dass die Behörde Sanktionssachverhalte „aufspart“ und erst zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zu einem Anknüpfungspunkt für eine Sanktion macht. Doch wird dieser zeitliche Zusammenhang inzwischen durch die 6-Monatsfrist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II gewährleistet (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/3404, S. 112). Als absolute zeitliche Grenze gilt sie auch dann, wenn es zwischenzeitlich zu einer vorübergehenden Beendigung des Leistungsbezugs kommt. Mit anderen Worten, eine vorübergehende Beendigung des Leistungsbezugs vermag die 6-Monatsfrist weder zu verlängern, noch zu verkürzen. Damit ist das berechtigte Interesse des Leistungsberechtigten, im Falle einer Pflichtverletzung nicht auf unbestimmte Zeit mit einer Sanktion rechnen zu müssen, ausreichend gewahrt. Es ist nicht geboten, bei einer vorübergehenden Beendigung des Leistungsbezugs darüber hinaus sämtliche noch nicht sanktionierten Pflichtverletzungen „auf Null“ zu setzen. Dagegen spricht schließlich, dass der Leistungsempfänger, der eine Pflichtverletzung begangen hat, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Sanktion durch kurzzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug – möglicherweise nur für einen Tag – umgehen könnte. 2. Soweit der Antragsteller die Gewährung höherer Leistungen begehrt, ist sein Eilantrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (23. April 2012) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen zu können, als die 72,34 EUR monatlich, die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 22. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. April 2012 bewilligt wurden (40,73 Regelleistung zuzüglich 132,71 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung abzüglich 101,10 EUR Minderungsbetrag wegen Sanktion). Insbesondere ist sein Arbeitslosengeld II nach Maßgabe des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gemindert, wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt. III. Das Verfahren ist für den Antragsteller gerichtskostenfrei, § 183 Satz 1 SGG. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller unterlegen ist und die Aufwendungen des Antragsgegners nicht erstattungsfähig sind. IV. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Bei einem maximalen Beschwerdewert von 303,30 EUR (dreimal 101,10 EUR) würde der Schwellenwert von 750 Euro nicht überschritten; ebenso wenig sind wiederkehrende oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.