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Beschluss

S 35 P 128/09 ER

SG Hamburg 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2010:0210.S35P128.09ER.0A
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Leitsätze
1. Das durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mitgeteilte Prüfergebnis zur Qualität einer Pflegeeinrichtung hat keinen Regelungscharakter i.S.d. § 31 SGB 10, sondern stellt ein vorbereitendes Handeln zum ggfls. erforderlichen Erlass eines Mängelbeseitigungsbescheides nach § 115 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB 11 dar. Ebenso stellt die Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Internet mangels Regelung keinen Verwaltungsakt oder dessen Vollzug dar. Es handelt sich hierbei um die Veröffentlichung einer Information und ist somit Realakt.(Rn.19) 2. Durch § 115 Abs. 1a SGB 11 werden die genannten Stellen ermächtigt, in die Berufsausübungsfreiheit der Pflegeeinrichtungen einzugreifen. Diese Regelung ist verhältnismäßig.(Rn.25) 3. § 115 Abs. 1a SGB 11 ist geltendes Recht, das so lange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt. Auch kann eine Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein hierzu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig und damit für unmaßgeblich erklärt werden.(Rn.26) 4. Transparenzberichte dürfen selbst dann veröffentlicht werden, wenn ein schwebendes Verfahren nach § 113 Abs. 3 SGB 11 vor der Schiedsstelle über Vereinbarungen nach § 113 Abs. 1 SGB 11 anhängig ist. Beurteilungsrichtlinien sind trotz methodischer Bedenken weiterhin anzuwenden, solange keine besseren Erkenntnisse verfügbar sind und noch keine Anpassung der Richtlinie erfolgen kann.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 1.12.2009 gegen die Mitteilung der Antragsgegner über das Ergebnis der Prüfbewertung vom 14.10.2009 aufschiebende Wirkung hat, wird abgelehnt. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mitgeteilte Prüfergebnis zur Qualität einer Pflegeeinrichtung hat keinen Regelungscharakter i.S.d. § 31 SGB 10, sondern stellt ein vorbereitendes Handeln zum ggfls. erforderlichen Erlass eines Mängelbeseitigungsbescheides nach § 115 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB 11 dar. Ebenso stellt die Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Internet mangels Regelung keinen Verwaltungsakt oder dessen Vollzug dar. Es handelt sich hierbei um die Veröffentlichung einer Information und ist somit Realakt.(Rn.19) 2. Durch § 115 Abs. 1a SGB 11 werden die genannten Stellen ermächtigt, in die Berufsausübungsfreiheit der Pflegeeinrichtungen einzugreifen. Diese Regelung ist verhältnismäßig.(Rn.25) 3. § 115 Abs. 1a SGB 11 ist geltendes Recht, das so lange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht findet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statt. Auch kann eine Norm im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein hierzu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig und damit für unmaßgeblich erklärt werden.(Rn.26) 4. Transparenzberichte dürfen selbst dann veröffentlicht werden, wenn ein schwebendes Verfahren nach § 113 Abs. 3 SGB 11 vor der Schiedsstelle über Vereinbarungen nach § 113 Abs. 1 SGB 11 anhängig ist. Beurteilungsrichtlinien sind trotz methodischer Bedenken weiterhin anzuwenden, solange keine besseren Erkenntnisse verfügbar sind und noch keine Anpassung der Richtlinie erfolgen kann.(Rn.33) Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 1.12.2009 gegen die Mitteilung der Antragsgegner über das Ergebnis der Prüfbewertung vom 14.10.2009 aufschiebende Wirkung hat, wird abgelehnt. Der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Veröffentlichung eines Transparenzberichts einer Pflegeeinrichtung. Die Antragsstellerin ist Trägerin einer Einrichtung der vollstationären Dauerpflege nach § 71 SGB XI. Zwischen den Beteiligten besteht ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI. Am 14.10 2009 führte der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Regelprüfung der Qualität nach § 114 SGB XI durch und übersandte den Bericht am 10.11.2009 an die Antragsstellerin. Mit Schreiben vom 10.11.2009 forderte die Antragsgegnerin zu 4) die Antragsstellerin zur Stellungnahme auf, worauf diese mit Schreiben vom 1.12.2009 reagierte. Hierin bat sie um Korrektur hinsichtlich zahlreich erfolgter einzelner Beanstandungen durch den MDK. Am 18.11.2009 erhielt die Antragsstellerin den elektronischen Zugang zum Transparenzbericht in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Form. Für die Qualität der stationären Pflege erhält die Antragsstellerin darin als Gesamtergebnis die Note befriedigend (3,1). Die Gesamtnote ist wiederum unterteilt in Einzelnoten für Pflege und medizinische Versorgung mit der Note befriedigend (3.3), Umgang mit demenzkranken Bewohnern mit der Note ausreichend (4.1), Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung mit der Note ausreichend (4,1) sowie Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene mit der Note seht gut (1,0). Das Ergebnis der Befragung der Bewohner ergibt die Note gut (1,5). In ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 9.12.2009 macht die Antragsstellerin geltend, bei dem Transparenzbericht handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die Stellungnahme vom 1.12.2010 sei mithin als Widerspruch zu werten, der gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung entfalte. Die Vornahme qualitativer Bewertungen in Form der gezielten Information der Öffentlichkeit bedeute einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 S.2 GG und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG – Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - . Für die Vollziehung dieses Eingriffes bedürfe es neben der Ermächtigungsgrundlage einer hinreichend bestimmten Verwaltungsaktkompetenz, da andernfalls wegen des Fehlens einer Anhörung gem. § 24 SGG und der eigenen Kontrolle durch die Verwaltung in Form eines Widerspruchsverfahrens die Grundrechte verletzt würden. Es bedürfe einer Feststellung durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form eines Verwaltungsaktes, da dem MDK keine Befugnisse zur Veröffentlichung der Prüfergebnisse durch §115 Abs.1a SGB XI zugewiesen seien. Ohne feststellenden Verwaltungsakt könne mit den Einwendungen der Pflegeeinrichtung, für die nach der Anlage 4 der Pflegetransparenzvereinbarung stationär (PTVS) eine 28-tägige Frist zur Stellungnahme vorgesehen sei, nicht sinnvoll umgegangen werde: nach Sinn und Zweck habe die Prüfung der Einwendungen in einen Verwaltungsakt einzumünden. Die 28- Tage- Frist beginne erst zu laufen, wenn der vorläufige Transparenzbericht vorliege, nicht jedoch bereits nach Erhalt des Qualitätsberichtes, da beide Formen inhaltlich voneinander abwichen. Der Prüfbericht nach den Qualitätsrichtlinien weise eine andere Struktur und Chronologie auf und sei auf der Grundlage der MDK- Prüfanleitung erstellt, die sich von den Anforderungen der Anlage 3 PTSV unterschieden. Der Qualitätsbericht ließe nicht erkennen, welches in die Bewertung einfließende Transparenzkriterien seien und wie die Bewertung ausfallen werde. Solange ein schwebendes Verfahren nach § 113 Abs. 3 SGB XI vor der Schiedsstelle anhängig sei, lägen die Anforderungen an die Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität noch nicht verbindlich vor. Es fehle mithin an einer Rechtsgrundlage für die als nicht erfüllt angesehenen Transparenzkriterien, die sich aus der PTSV nicht ergäben. Der MDK habe das Tatsachenmaterial am Prüfungstag nicht vollständig einbezogen. Aus diesem Umstand ergäben sich in zahlreich einzeln angeführten Fällen zu Unrecht ergangene schlechte Bewertungen. Entgegen dem Anliegen des Gesetzgebers mache der Transparenzbericht praktisch keine Aussagen zur Ergebnis- und Lebensqualität, sondern stelle fast ausschließlich auf formale Anforderungen an die Dokumentation ab. Eine Existenzgefährdung ergebe sich aus dem Umstand, dass durch die unrichtige Bewertung potentielle Heimbewohner von einem Vertragsschluss abgehalten würden. Die daraus folgende Minderauslastung habe wirtschaftliche Einbußen zur Folge. Eine einmal erfolgte schlechte Bewertung sei auch noch nach Jahren im Internet erkennbar. Die Antragsstellerin beantragt, 1. festzustellen, dass der der Widerspruch der Antragstellerin vom 1.12.2009 gegen die Mitteilung der Antragsgegner über das Ergebnis der Prüfbewertung vom 14.10.2009 aufschiebende Wirkung hat, 2. die Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, bis zur Korrektur einzeln benannter Transparenzkriterien die Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichtes und die Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen, 3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin bis zur Korrektur einzeln benannter Transparenzkriterien nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse der Qualitätsprüfung vom 14.10.2009 in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Antragsgegnerin zu 4) beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Antragsgegner zu 1) – 3) und 5) schließen sich dem Antrag an. Als privatrechtliche Organisation fehle es der Antragsgegnerin zu 4) an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Bei der der Veröffentlichung des Transparenzberichtes handele es sich um eine Auskunft zur Herstellung von Transparenz für interessierte Verbraucher und damit um einen Realakt. Solange die Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden gesetzlichen Grundlage (§ 115 Abs. 1a SGB XI) nicht höchstrichterlich festgestellt sei, habe sie sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ein Rechtsfehler sei bei der Erstellung des Prüfberichts nicht zu erkennen. Es habe im Einflussbereich der Antragsstellerin gelegen, dem MDK alle vorhandenen Unterlagen vorzulegen. Eine zeitnahe Veröffentlichung der Prüfergebnisse sei vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Antragstellerin sei zuzumuten, die Wiederholungsprüfung abzuwarten. Die Sozialgerichte hätten die Eilanträge der Pflegeeinrichtungen mehrheitlich abgewiesen. (SG Dortmund , Beschluss vom 11.1.2010, AZ: S39 P 279/09 ER; SG Gotha Beschluss vom 12.1.2010, AZ: S 16 P 7352/09 ER; SG Regensburg Beschluss vom 4.1.2010 AZ: S 2 P 112/09 ER, SG Bayreuth Beschluss v. 11.1.2010, AZ: S 1 P 147/09 ER; SG Dresden Beschluss v. 22.12 2009, AZ: S 16 P 173/ 09 ER; SG Kiel Beschluss vom 22.1.2010, AZ: S 18P 65/09 ER). Nur dokumentierte Vorgehensweisen und Handlungen des Pflegepersonals seien vom MDK nachprüfbar und könnten Eingänge in die Benotung finden. Dem MDK stehe bei der Notengebung ein Beurteilungsspielraum zu. Bei den vorgetragenen methodischen Bedenken sei unter Hinweis auf das BSG (Urt. v. 29.41999 SozR 3 - § 14 Nr. 10) zu beachten, dass Beurteilungsrichtlinien solange anzuwenden seien, als dass keine besseren Erkenntnisse verfügbar seien und noch keine Anpassung der Richtlinie habe erfolgen können. Mit Schreiben vom 14.12.2009 hat der MDK zu den Einwendungen der Antragsstellerin vom 1.12.2009 sowie zum Eilantrag Stellung genommen. II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 1.12.2009 gegen das Prüfergebnis des MDK aufschiebende Wirkung hat, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86a Abs.1 S.1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für feststellende Verwaltungsakte. Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weitere Umsetzungsakte Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder diese abgelehnt hat ( Engelmann in von Wulffen: SGB X §31 Rn 24 mwN). Erklärungen an die Öffentlichkeit, Empfehlungen oder gutachterliche Stellungnahmen sind mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsalte (Engelmann a.a.O.). Das durch den MDK mitgeteilte Prüfergebnis zur Qualität der Pflegeeinrichtung hat keinen Regelungscharakter i.S.d. § 31 SGG, sondern stellt ein vorbereitendes Handeln zum ggfls. erforderlichen Erlass eines Mängelbeseitigungsbescheides nach § 115 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB XI dar (vgl. SG Gotha Beschluss vom 12.1.2010, AZ: S 16 P 7352/09 ER). Ebenso stellt die Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Internet mangels Regelung keinen Verwaltungsakt oder dessen Vollzug dar. Es handelt sich hierbei um die Veröffentlichung einer Information und ist somit Realakt. Der Hilfsantrag zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Da es ersichtlich um eine Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, kommt vorliegend nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der hier vorliegenden Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrages, verlangt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); diese sind glaubhaft zu machen § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für die von den Antragsgegnern beabsichtigte Veröffentlichung des im Streit stehenden Transparenzberichtes im Internet vor. Eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der in Streit stehenden Prüfungsnoten ist nicht gegeben. Somit ist die Antragsstellerin auch verpflichtet, die Ergebnisse des Prüfberichtes in der Einrichtung auszuhängen. Ein Unterlassungsanspruch aus § 823, 1004 BGB gegen einen Angriff auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb und damit auf die Berufsausübungsfreiheit ist nicht zu erkennen, denn sofern in der Veröffentlichung des Transparenzberichtes ein Eingriff in die Rechte aus Art. 12 Abs.1 S.2 GG zu sehen ist, kann dieser durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Gemäß § 115 Abs.1a SGB XI (eingeführt durch Art. 1 Nr. 74 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung v. 28.5.2008 m.W.z. 1.7.2008) stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde zu legen; sie können durch in anderen Prüfverfahren gewonnene Informationen, die die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen, ergänzt werden. Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Durch diese Vorschrift werden die Antragsgegner ermächtigt, in die Berufsausübungsfreiheit der Pflegeeinrichtungen einzugreifen. Solange der Eingriff auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls beruht und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (std. Rspr. d. BVerfG E 70,128; Jarras/Pieroth, GG, Aufl. Art.12 Rz 36). So liegt es hier. Sinn und Zweck der Regelung ist es eine für die pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen verständliche, umfassende, nachprüfbare, übersichtliche und zuverlässige Form der Darstellung von Angaben zur Qualität in den Einrichtungen zu gewährleisten (BT Drucksache 16/7439). Damit wird nicht nur dem Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis der Verbraucher Rechnung getragen, sondern auch ein Qualitätswettbewerb angestoßen, um durch erhöhte Anstrengungen der Pflegeleistungserbringer die Lebensqualität der Bewohner zu erhöhen und ungeeignete Leistungserbringer vom Markt zu drängen. Die Vorschrift dient mithin der Markttransparenz im Interesse der Verbraucher als auch der Verbesserung der Pflegequalität. Die Regelung ist verhältnismäßig. Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Veröffentlichung des Transparenzberichtes kein Verwaltungsakt vorauszugehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen marktbezogene Informationen des Staates ohne Verwaltungsakt unter Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Informationen erfolgen, sofern die handelnde Stelle eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe wahrnimmt, aus der sie dann auch die Ermächtigung zum Informationshandeln herleitet (BVerfG B. v. 26.2.2002 – 1 BvR 558/91 und 1428/91). Die Entscheidung des Sozialgerichts München, die dem Eilantrag einer Pflegeeinrichtung wegen verfassungsrechtlichen Bedenken o.g. Vorschrift nachkam (SG München Beschluss v. 13.1.2010 AZ: S 19 P 6/10 ER in: juris) kann vom hiesigen Gericht insofern nicht nachvollzogen werden, da es sich bei § 115 Abs. 1a SGB XI um geltendes Recht handelt, das so lange anzuwenden ist, wie es nicht vom Gesetzgeber korrigiert oder vom Bundesverfassungsgericht – etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – für nichtig erklärt wird (§ 78 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Anders als im Hauptsacheverfahren hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen, da keine endgültige Entscheidung ergeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b Rn. 13). Eine Norm kann aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des allein hierzu legitimierten Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig und damit für unmaßgeblich erklärt werden, da hierdurch das geltende Recht gleichsam ausgehebelt und das Interesse der Allgemeinheit an einer vorhersehbaren Gesetzesvollziehung verletzt würde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2007 – L 5 B 240/07 AS ER – Juris Rn. 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 18.4.2007 – L 9 AS 139/07 ER – Juris Rn. 13). Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend gegen die untergesetzlichen Vereinbarungen verstoßen worden ist. Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik des Transparenzberichtes sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände am 17.12.20008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wie in § 115 Abs,1a Satz 6 SGB XI vorgesehen in der PTVS vereinbart worden. Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, unabhängige Verbraucherorganisationen auf Bundesebene sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene waren daran beteiligt. Zweifel an der Verbindlichkeit der Vereinbarung zwischen den Beteiligten bestehen nicht. Nach Anlage 4 PTSV ist dem Einrichtungsträger mit einer Frist von 28 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vorliegend war Fristbeginn der Tag der Kenntnisnahme des vorläufigen Transparenzberichtes am 18.11.2009. Die Antragsgegner haben nicht zu erkennen gegeben, den Bericht vor Ablauf dieser Frist veröffentlichen zu wollen. Der Einwand, Fristbeginn sei nicht das Datum des Erhalts des Prüfberichts am 10.11.2009, sondern beginne erst am 18.11.2009 geht deshalb ins Leere. Weitere Verstöße gegen formelle Anforderungen an die Veröffentlichung des streitigen Berichtes sind nicht erkennbar. Der Schutz der Pflegeeinrichtungen ist in § 115 Abs.1a SGB XI i.V.m. der PTSV durch die Möglichkeit einer auf 3000 Zeilen beschränkten Kommentierung des Transparenzberichtes sowie auf die Möglichkeit einer zeitnahen Wiederholungsprüfung beschränkt. Durch dieses Normengefüge wird deutlich, dass der Transparenzbericht eine Momentaufnahme darstellen soll, die im Rahmen der genannten gesetzlichen Vorgaben abänderbar ist. Insbesondere ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Ziel der Schaffung einer Markttransparenz und der Verbesserung der Pflege, dass sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren angewandt wurde, ob der MDK einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Haben die Beteiligte, wie hier mit der PTSV Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik vereinbart, sind die Prüfer auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Vereinbarungen gebunden. Das Gericht hat deshalb nur zu kontrollieren, ob die Vereinbarungen eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Ob das angerufene Gericht zu einer abweichenden Bewertung kommt, ist mithin unerheblich, da es sich insoweit nicht an die Stelle der MDK- Prüfer setzen darf. Andernfalls ließe sich wegen der Notwendigkeit langwieriger Ermittlungen in sozialgerichtlichen Verfahren der Sinn und Zweck der Norm nicht durchsetzen, da sich für den Verbraucher ein aktueller Stand der Bewertung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung praktisch nie erschließen würde. Nach summarischer Prüfung enthält der Transparenzbericht eine ergebnisorientierte Subsumtion der vorgefundenen Umstände unter die Kriterien. Fehler in der Anwendung der Ausfüllanleitung werden auch nicht moniert. Soweit die Antragsstellerin geltend macht, es seien nicht alle am Prüfungstag vorliegenden Tatsachen durch die Prüfer des MDK berücksichtigt worden, ist dem Einwand entgegenzuhalten, dass alle für die Beurteilung der Pflegequalität aussagekräftigen Pflegeleistungen nur nachvollzogen werden können, soweit sie dokumentiert sind. Anders als durch Überprüfung des dokumentierten Pflege- und Versorgungsablaufs ist eine hinreichend sichere Tatsachenfeststellung als Grundlage einer Bewertung nicht gegeben. Es stellt sich hier die Frage, auf welch andere Weise die Erlebnis- und Lebensqualität der Bewohner zu validieren ist. Auf die relative Unsicherheit valider Indikatoren hinsichtlich der Ergebnis- und Lebendqualität haben die Vertragsparteien im Vorwort der PTSV im Übrigen hingewiesen. Es lassen sich jedoch unter Zugrundelegung der aktuellen Wissensbasis vertretbare Ergebnisse auf der Grundlage der von den Beteiligten abgeschlossener PTSV erzielen (SG Bayreuth a.a.O.). Desweiteren lässt sich der Stellungnahme des MDK vom 14.12.2010 entnehmen, dass die von der Antragsstellerin zahlreich vorgetragenen Beanstandungen, mit denen sich seitens des MDK detailgenau auseinandergesetzt wurde, keine Auswirkungen auf die Bewertungen gehabt haben. Aus § 115 Abs.1a SGB XI ergibt sich nicht, dass alle Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien geklärt werden müssen, bevor die Pflegenoten veröffentlicht werden. Nicht durchgreifen kann die Antragsstellerin mit ihrer Auffassung, Transparenzberichte dürften nicht veröffentlicht werden, solange ein schwebendes Verfahren nach § 113 Abs. 3 SGB XI vor der Schiedsstelle über Vereinbarungen nach § 113 Abs. 1 SGB XI anhängig sei. Nach Rechtsprechung des BSG, der das Gericht folgt, sind Beurteilungsrichtlinien trotz methodischer Bedenken weiterhin anzuwenden, solange keine besseren Erkenntnisse verfügbar seien und noch keine Anpassung der Richtlinie erfolgen könne (BSG Urteil vom 29.04.2999, SozR3- 1300 § 14 Nr. 10). Es erscheint deshalb sachgerecht, bis zum rechtskräftigen Abschluss neuer Vereinbarungen die gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach dem bisherigen § 80 SGB XI anzuwenden, um überhaupt die Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen ( SG Köln Beschluss vom 28.1.2010 AZ: S 23 P 234/09). Zudem hat der GKV- Spitzenverband die Richtlinie über die Prüfung der in den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGV XI (Qualitätsprüfungsrichtlinie) vom 11.6.2009 in der Fassung vom 30.6.2009 nunmehr erlassen. Vorliegend ist auch kein Anordnungsgrund erkennbar. Dieser setzt voraus, dass dem Rechtssuchenden das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, weil in der Zwischenzeit irreparable Nachteile auftreten können. Drohende Wettbewerbsnachteile begründen nur dann einen Wettbewerbsnachteil, wenn ohne einstweiligen Rechtsschutz die Existenz des Betriebes gefährdet ist (LSG Niedersachsen- Bremen Beschluss v.21.10.2003-L 3 KA 447/03 ER, jurisPR Sozialrecht 11/2004m. Anm. Wagner). Eine Existenzgefährdung der Einrichtung ist nicht zu befürchten. Da die Heimbewohner die Qualität der Einrichtung mit der Note 1,5 bewertet haben, hat die Veröffentlichung des Transparenzberichtes keine Auswirkungen auf das Verhalten der Bewohner in der Weise, dass es durch etwaige Kündigungen zu finanziellen Einbußen kommen wird. Durch die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung und eines dann zu erwartenden besseren Notenergebnisses wird der streitige Transparenzbericht vermutlich nur für einen kurzen Zeitraum eine Entscheidungsgrundlage für potentiell Interessierte bilden und keinen nennenswerten Wettbewerbsnachteil darstellen. Die Verbraucher werden über die einschlägigen links immer zu den aktuellen Transparenzberichten der Einrichtungen geführt, so dass die Gefahr vernachlässigt werden kann, dass ein nicht mehr aktueller, im Internet jedoch noch auffindbarer Eintrag eine Entscheidungsfindung zum Nachteil der Antragsstellerin beeinflusst. Es besteht angesichts der insgesamt befriedigenden Bewertung der Einrichtung auch nicht die Gefahr einer irreparablen Rufschädigung. Desweiteren ist die Veröffentlichung der Noten im Transparenzbericht auch nicht die einzige Entscheidungsgrundlage für die Auswahl der Pflegeeinrichtung. Vielmehr wird sich der Verbraucher bei seiner Entscheidung auf andere Kriterien wie Preis, örtliche Nähe etc. stützen (SG Bayreuth a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Da der bisherige Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes zu Grunde zu legen.