Urteil
S 36 U 58/17
SG Hamburg 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2021:0325.S36U58.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB 7 wird ein Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers rückwirkend aufgehoben, wenn die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von dem Unternehmer nicht zu vertreten ist.(Rn.34)
2. Das ist dann der Fall, wenn der Unfallversicherungsträger den von dem Unternehmer vollständig und richtig dargestellten Sachverhalt Sachverhalt falsch gewertet hat.(Rn.36)
3. Nach §§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB 7 hat der Unternehmer die zur Veranlagung zu den Gefahrklassen erforderlichen Angaben über Art und Gegenstand, über die Anlagen und Einrichtungen seines Unternehmens sowie über die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse zu machen. Liegt danach die Verantwortung für die unzutreffende Veranlagung ausschließlich beim Versicherungsträger, so ist der ergangene unzutreffende Veranlagungsbescheid nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.(Rn.40)
Tenor
1. Der Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2015 vom 22. April 2016 sowie der Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, das Unternehmen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 zur Gefahrtarifstelle 14 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 zur Gefahrtarifstelle 4 des jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarifs der Beklagten zu veranlagen und die Beiträge auf dieser Grundlage neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 558.473,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB 7 wird ein Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers rückwirkend aufgehoben, wenn die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von dem Unternehmer nicht zu vertreten ist.(Rn.34) 2. Das ist dann der Fall, wenn der Unfallversicherungsträger den von dem Unternehmer vollständig und richtig dargestellten Sachverhalt Sachverhalt falsch gewertet hat.(Rn.36) 3. Nach §§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB 7 hat der Unternehmer die zur Veranlagung zu den Gefahrklassen erforderlichen Angaben über Art und Gegenstand, über die Anlagen und Einrichtungen seines Unternehmens sowie über die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse zu machen. Liegt danach die Verantwortung für die unzutreffende Veranlagung ausschließlich beim Versicherungsträger, so ist der ergangene unzutreffende Veranlagungsbescheid nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.(Rn.40) 1. Der Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2015 vom 22. April 2016 sowie der Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, das Unternehmen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 zur Gefahrtarifstelle 14 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 zur Gefahrtarifstelle 4 des jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarifs der Beklagten zu veranlagen und die Beiträge auf dieser Grundlage neu zu berechnen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 558.473,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagte sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Veranlagung zu einer niedrigeren Gefahrklasse für die Jahre 2007 bis 2015 und damit gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII auf inzidente Aufhebung bzw. Abänderung der Veranlagungsbescheide vom 21. August 2007 und vom 23. November 2012 sowie einen Anspruch auf Neuberechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2010 bis 2015. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wird ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist, mit der Folge, dass gemäß § 26 SGB IV die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten sind (Freischmidt in: Hauck-Noftz, SGB VII, K § 160 Rn. 8; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 160 Anm.7). Die Regelung des § 160 Abs. 2 SGB VII stellt eine Spezialvorschrift zu den §§ 44 ff. SGB X dar und schließt insofern die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über Rücknahme, Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten aus (Brandenburg/K. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 160 SGB VII, Rn. 15). Im Gegensatz zu § 160 Abs. 1 SGB VII ist der Aufhebungszeitpunkt in § 160 Abs. 2 SGB VII nicht von einer Mitteilung des Unternehmers abhängig. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit bedeutet, bei einer von Anfang an rechtswidrigen Veranlagung, dass der Veranlagungsbescheid mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Veranlagungsbescheides aufzuheben ist; bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, dass der Veranlagungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Betriebsverhältnisse aufzuheben ist oder mit anderen Worten von dem Zeitpunkt aufzuheben ist, ab dem bei ordnungsgemäßer Mitteilung der Änderungsbescheid nach § 160 Abs. 1 SGB VII wirksam geworden wäre. Nach den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGB VII ist auch ein für eine vergangene Tarifperiode erlassener Veranlagungsbescheid zurückzunehmen; die Verjährungsvorschriften der §§ 25 ff. SGB IV sind zu beachten (s. Sächsisches LSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, Az. L 2 U 158/12; Brandenburg/K. Palsherm a.a.O. § 160 SGB VII, Rn. 17). Eine rückwirkende Aufhebung des Veranlagungsbescheides zugunsten der Unternehmer erfolgt nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII dann, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist, d.h. nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Rahmen ist weiter gefasst als beispielsweise in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welcher eine Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsakte nur für den Fall vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben ausschließt. Insoweit wird beim § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII die Mitverantwortung des Unternehmers für eine Übereinstimmung von Veranlagung und materieller Rechtslage betont, die ihn und nicht die Solidargemeinschaft mit dessen Nachlässigkeit belastet (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII greift zudem beispielsweise in den Fällen, bei denen der Unternehmer seine Angaben umfassend, vollständig und richtig gemacht hat, der Unfallversicherungsträger jedoch den Sachverhalt falsch gewertet oder aus sonstigen Gründen die zu hohe Gefahrklasse festgesetzt hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., nachfolgend BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. B 2 U 2/14 und zum Ganzen Brandenburg/K. Palsherm a.a.O. § 160 SGB VII, Rn. 25). Dies ist vorliegend der Fall, da die Beklagte den tatsächlichen sowie den von der Klägerin vollständig und richtig dargestellten Sachverhalt falsch gewertet hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin in den hier streitbefangenen Jahren zu einer zu hohen Gefahrklasse veranlagt worden ist. Dies hat die Beklagte selber eingeräumt und dementsprechend die Klägerin anlässlich ihres Überprüfungsantrages vom 17. Dezember 2015 zu einer niedrigeren Gefahrklasse gemäß der Gefahrtarifstelle 4 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarifs ab dem 1. Januar 2016 veranlagt. Die Klägerin hat aber auch Anspruch auf Neuveranlagung zu einer niedrigeren Gefahrklasse ab dem Zeitpunkt des ab dem 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs. Eine Neuberechnung und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge ergibt sich aufgrund der Verjährungsregelung des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV allerdings erst ab dem Jahr 2010. Dies hat die Klägerin in ihrem Antrag auf Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen auch entsprechend berücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer hat es die Klägerin nicht zu vertreten, dass die Beklagte ihr Unternehmen sowohl für den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif als auch für den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Gefahrtarif zu einer zu hohen Gefahrklasse, nämlich 3,7 (2007) und 3,5 (2012) veranlagt hat und die Beklagte die im Übrigen umfassenden, vollständigen und richtigen Angaben der Klägerin in den Veranlagungsfragebögen aus den Jahren 2006 und 2011 in ihrer bereits vorhandenen „Vorveranlagung“ falsch gewertet und rechtswidrig diese zu einer zu hohen Gefahrklasse veranlagt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die zu hohe Veranlagung fahrlässig herbeigeführt hat. Grundsätzlich handelt der- bzw. diejenige fahrlässig, welche/r die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Durch die Anknüpfung an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird der Fahrlässigkeitsbegriff verobjektiviert und unterscheidet sich damit grundsätzlich vom strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff. Zentraler Vorwurf sind die Erkennbarkeit/Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens. Die Verhaltensanforderungen ergeben sich daher aus dem jeweiligen Schuldverhältnis. Der Maßstab für die Fahrlässigkeit ist objektiv zu bestimmen (BGH NJW 2001, 1786). Entscheidend ist, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation verhalten hätte. (BGH NJW 2000, 2812). Wegen der Verkehrserwartungen ist auf die Verhältnisse der betroffenen Berufsgruppe oder des jeweiligen Verkehrskreises abzustellen. Maßgeblich ist das Maß von Umsicht und Sorgfalt, das von einem Menschen in der konkreten Rolle erwartet werden kann und muss, in der der Betroffene im Verkehr auftritt (BGH NJW 1988, 909). Der Fahrlässigkeitsbegriff gewichtet den Schutz des Rechtsverkehrs insoweit höher, als davon ausgegangen wird, dass die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Schuldverhältnisses erforderlichen Fähigkeiten grundsätzlich vorhanden sind. Sofern eine Person einer bestimmten Gruppe von Schuldnern zugeordnet werden kann, gelten für sie die allgemein für diese Gruppe geltenden Anforderungen. Die Merkmale dieser Gruppe sind damit entscheidend für die Sorgfaltsanforderungen im jeweiligen Fall. Solche Merkmale sind nach den Vorstellungen und Besonderheiten des jeweiligen Verkehrskreises, aber auch des jeweiligen Schuldverhältnisses zu bestimmen (nach: Ulber in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 276 BGB, Rn. 15). Die für die Gruppe der beitragszahlenden Mitgliedsunternehmen der Beklagten geltende erforderliche Sorgfalt bezüglich der Unternehmensangaben zur Veranlagung zu den Gefahrklassen hat die Beklagte zulässig durch § 27 Abs. 3 ihrer Satzung näher bestimmt bzw. objektiviert. Danach haben die Unternehmerinnen und Unternehmer für die Veranlagung ihrer Unternehmen zu den Gefahrklassen die erforderlichen Angaben über Art und Gegenstand, über die Anlagen und Einrichtungen ihrer Unternehmen sowie über die sonstigen für die Veranlagung maßgebenden Verhältnisse zu machen (§ 166, 192 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Überdies droht die Satzung an, dass die Beklagte die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vornimmt, falls die Unternehmen diese Angaben nicht, nicht rechtzeitig nicht vollständig oder unrichtig machen. Selbst bei Annahme, dass die Unternehmen dem Fahrlässigkeitsvorwurf nur entgehen können, wenn sie die Angaben zur Veranlagung zu den Gefahrklassen rechtzeitig, vollständig und richtig machen (so jedenfalls auch LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin sowohl in der hier rechtlich ausschlaggebenden „Betriebsbeschreibung für die Gefahrtarifrevision“ vom 5. Oktober 2006 als auch in dem „Veranlagungsfragebogen“ vom 11. Juni 2012 die entsprechenden Angaben rechtzeitig, vollständig und richtig gemacht hat. Die Klägerin hat bereits am 5. Oktober 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass sie den Gewerbezweig des Großhandels mit „Autoteilen und Zubehör“ zu einem Anteil von 100% ausübt und diese Angaben durchaus gleichbedeutend auslegbar auch am 11. Juni 2012 mit einem „Kfz-Teile-Handel“ zu 100% getätigt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die weiteren, für die Veranlagung des Unternehmens erforderlichen Fragen beantwortet (Frage nach den Transportmitteln, maschinellen Betriebseinrichtungen, weitere Betriebsstätten) und sogar für Rückfragen entsprechende Kontaktpersonen mit Telefonnummern aufgeführt. Insofern ist die Behauptung der Beklagten nicht nachvollziehbar, die Klägerin habe im Rahmen von Betriebsbeschreibungen aus Anlass von Gefahrtarifrevisionen den Unternehmensgegenstand unterschiedlich dargestellt. Dabei widerspricht sie sich in ihrer Argumentation selbst, da sie in ihren weiteren Ausführungen zugibt, dass sich die Angaben der Klägerin in den Betriebsbeschreibungen in ihrem Wortlaut nicht wesentlich unterscheiden. Zu Unrecht hat die Beklagte zudem impliziert, dass der Vorwurf von fahrlässigen Falsch- oder Nichtangaben der Klägerin diese von dem Recht aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII ausschließt, da sie zum einen nie ihre bisherige Veranlagung angefochten habe und zum anderen gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII verpflichtet gewesen wäre, Änderungen von Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen innerhalb von 4 Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Vorliegend hat aber weder einer fahrlässige Nichtvornahme einer Anfechtung von Veranlagungsbescheiden vorgelegen noch hat eine Änderung von Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen stattgefunden. Denn die Klägerin hat seit der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit als Händlerin mit Autoteilen und sonstigem Autozubehör den wesentlichen Kern ihres Handelsgeschäfts über die Jahre beibehalten, so dass ggf. auch die Versäumnis einer Änderungsmitteilung der Klägerin gerade nicht vorgeworfen werden kann. Die Vorhaltung der Beklagten, dass die Klägerin die falsche Veranlagung ggf. hätte früher erkennen und rügen können und daraus eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII abzuleiten, geht an der Sache vorbei. Zum einen kann es darauf nicht ankommen, da dies gerade keine Anfechtungs- und Aufhebungsvoraussetzung nach § 160 SGB VII ist und es vornehmlich um die Obliegenheit geht, richtige, vollständige und rechtzeitige Angaben über die betriebliche Tätigkeit im Vorwege einer neuen Veranlagung zu machen. Zum anderen kann zwar von einem veranlagten Unternehmen erwartet werden, dass es die Veranlagung anhand des Gefahrtarifs der Beklagten nachvollziehen kann, eine Obliegenheit des Widerspruchs im Falle des Verdachts einer Falschveranlagung besteht jedoch nicht und verlangt auch nicht die Verkehrssitte. Insbesondere ist eine solche Prüfung nicht für die Wahrnehmung der solidargemeinschaftlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger erforderlich, so dass daraus ein Fahrlässigkeitsvorwurf ebenfalls nicht abgeleitet werden kann. Überdies ist auch für einen fachlichen Laien nicht unmittelbar nachvollziehbar, dass eine falsche Veranlagung durch die Beklagten vorgenommen worden ist. Dass der „Kfz-Teile-Handel“ in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Gefahrtarifstelle 4, also bei dem „Handel mit elektronischen Geräten, Unterhaltungs- und Telekommunikationselektronik, Elektrogeräten einschl. Zubehör ...“ und nicht in der Gefahrtarifstelle 5 (wie veranlagt), also bei dem „Handel mit Maschinen, Motoren, Fahrzeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art ...“ vorgenommen werden muss, erschließt sich nicht ohne weiteres. Schließlich hat die Klägerin für die korrekte Veranlagung durch die Beklagte die jeweiligen Fragebögen vollständig, umfassend und aus ihrer Sicht auch richtig ausgefüllt und konnte im Rahmen des entsprechenden Fachwissens der Beklagten ohne weiteres davon ausgehen, dass es hier zu einer korrekten Einordnung kommen würde. Einen größeren Veranlagungs-Interpretationsspielraum hat bezüglich des Handels mit Kfz-Teilen auch bereits der 23. Gefahrtarif der Vorgängerin der Beklagten ab dem 1. Januar 2007 eröffnet, da die Klägerin mit ihrem Unternehmen in die Gefahrtarifstelle 13, also zu einem „Handel mit Maschinen, Motoren, Ölbrennern, Pumpen, Fahrzeugen Wohnwagen, Hebezeugen, maschinelle Einrichtungen aller Art ...“ veranlagt worden ist, aber zu der Gefahrtarifstelle 14 hätte veranlagt werden müssen, also zu einem „Handel mit Eisen- und Metallkurzwaren, Hausgeräten, Porzellan-, Steingut- und Glaswaren ...“. Auch in diesem Fall ist die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten anfänglich offenbar von einem richtigen Verwaltungshandeln der Fachbehörde ausgegangen. Das entsprechende Fachwissen, zu welchem Gewerbezweig und schließlich zu welcher Gefahrklassen die Tätigkeit der Klägerin zugewiesen werden muss, ist insbesondere zum Zeitpunkt der Vornahme der neuen Veranlagungen ausschließlich bei der überdies den Gefahrtarif selbst aufgestellten Beklagten zu verorten. Soweit die Beklagte sich darauf bezieht, dass sämtliche Betriebsbeschreibungen im Kontext zueinander stünden und auch vor dem Hintergrund einer Veranlagungshistorie gesehen werden müssten, ist dieser Auslegung im Hinblick auf die mit jedem neuen Gefahrtarif ebenfalls neu vorzunehmende Veranlagung der Unternehmen eher eingeschränkt bis gar nicht zu berücksichtigen. Schließlich regelt § 159 Abs. 1 SGB VII die Veranlagung der Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif. Dabei ist mit jedem neuen Gefahrtarif auch eine neue Veranlagung vorzunehmen, da mit Ablauf der (alten) Tarifzeit die Veranlagung automatisch endet, so dass auch ein aufhebender Verwaltungsakt nicht erforderlich ist. Da die Wirksamkeit des (früheren) Veranlagungsbescheides ausschließlich auf den Gefahrtarif-Zeitraum begrenzt ist (Brandenburg/K. Palsherm a.a.O., § 159 Rn. 9 m.w.N.) und daher ein neuer Veranlagungsbescheid erlassen werden muss, besteht auch für den Unfallversicherungsträger eine Zäsur, verbunden mit einer erneuten Veranlagungs-Prüfpflicht, zumal sich auch – wie in diesem Fall – die Bezeichnung der Gewerbezweige mit Schlüssel-Nummern, die Zuteilung der Gewerbezweige zu den jeweiligen Gefahrklassen so wie auch die Höhe der Gefahrklassen geändert haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in diesem Licht die Veranlagungshistorie nur ein wesentlich untergeordnetes und vor allem weder rechtfertigendes noch einen Fahrlässigkeitsvorwurf an die Klägerin begründendes Auslegungskriterium darstellen. Vielmehr sind im Hinblick auf die neue und unter veränderten Rahmenbedingungen vorzunehmende Veranlagung der Unternehmen die tatsächlich vorliegenden und vor allem aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine pauschale Vorwegnahme der Eingruppierung verbietet sich im Einzelfall, kann aber insbesondere nicht für die Herstellung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs an den jeweiligen Unternehmer herhalten, um die Folgen der eigenen Fehleinschätzung und Interpretation nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII abzuwehren. Überdies ist nach Aktenlage auch nicht feststellbar, dass lediglich anhand der historischen Betriebsbeschreibungen durch die Klägerin eine grob unterschiedliche Darstellung des Unternehmensgegenstandes angeführt wird. Im Gegenteil, bereits 1979 hat die Klägerin in ihrer zur Neuveranlagung dienenden Betriebsbeschreibung mitgeteilt, dass sie einen Großhandel mit Autoersatzteilen sowie eine Kundendienst-Werkstatt betreibe. Aus diesen Angaben geht eindeutig nicht hervor, dass die Klägerin mit Autos handelt oder eine Auto-Werkstatt betreibt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sind die Angaben der Klägerin korrekt und vollständig. Lediglich im Jahr 1984 gibt die Klägerin, neben dem durchgeführten Handel mit „Autoteilen“ und „Werkzeugen“ sowie „Maschinengroßhandel“, u.a. offenbar eine „Kfz-Reparaturwerkstatt“ an. Allein diese Angabe rechtfertigt jedoch nicht die Beibehaltung oder gar Einordnung in eine unrichtige Gefahrklasse, da es sich dabei offenbar um ein Versehen gehandelt hat, denn die Klägerin hat tatsächlich nie eine „Kfz-Reparaturwerkstatt“ betrieben. Dies hat sie in der nächsten Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 1989 auch wieder korrekt dargestellt, indem sie auf einen „Großhandel mit Kraftfahrzeug- und Autozubehörteilen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen“ verwies. Auch in diesem Fall ist die Annahme eines Handels mit Auto/Fahrzeugen/Kfz ausdrücklich nicht beschrieben worden und auch nicht hineinlesbar. Schließlich weisen darüber hinaus die in den Gewerbeanmeldungen zur Kenntnis der Beklagten gelangten diversen Tätigkeitsbeschreibungen weiterer Betriebe der Klägerin auf einen Großhandel mit Kraftfahrzeug-Ersatzteilen und Werkzeugen hin, beinhalten aber nie den Handel mit Fahrzeugen oder den Betrieb einer Auto-Werkstatt. Vor dem Hintergrund des fehlenden Fahrlässigkeitsvorwurfs gegenüber der Klägerin im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob sich die Beklagte ggf. auch die Kenntnis ihres Präventionsdienstes über die betrieblichen Umstände im Rahmen einer (Neu-)Veranlagung hätte zurechnen lassen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2015 sowie die Neuberechnung der Beiträge ab dem Jahr 2010. Die Klägerin firmierte im Mai 1967 als „Kraftfahrzeug- und Autozubehör J. GmbH“ und war spätestens seit 1959 bei der Beklagten im Unternehmerverzeichnis aufgeführt. Im Rahmen einer 1984 vorgenommenen Überprüfung der Betriebsverhältnisse zur Veranlagung nach dem Gefahrtarif gab die Klägerin in der Betriebsbeschreibung einen Großhandel mit Autoteilen, Werkzeugen und Maschinen an. Die Veranlagung erfolgte gemäß dem damals geltenden Gefahrtarif der Beklagten zur Tarifstelle 13 und der Gefahrklasse 3,5. In der Betriebsbeschreibung vom 21. September 1989 gab die Klägerin als „Art“ des Unternehmens bzw. Gewerbezweigbeschreibung einen „Großhandel mit Kraftfahrzeug- und Autozubehörteilen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen“ an. Die der Beklagten zur Kenntnis gelangte Gewerbeanmeldung für einen Betrieb der Klägerin im Kreis R. vom 15. August 1991 beinhaltete als Tätigkeitsbeschreibung „Autoteile Werkzeuge Außenhandel Großhandel“. Die Gewerbeanmeldung für einen Betrieb im Amt S. vom 26. August 1998 enthielt als Tätigkeitsbeschreibung „Groß- u. Einzelhandel mit Autoteilen, Werkzeug, Fahrräder“. Eine Gewerbeanmeldung für einen Betrieb in der Stadt S. enthielt als Tätigkeitsangabe „Groß- und Einzelhandel Autoteile“. Mit weiterer Gewerbeanmeldung vom 19. Juli 2006 meldete die Klägerin einen Betrieb in Flensburg an. Als Tätigkeiten dieses Betriebes gab die Klägerin den „Handel mit Kfz- und Motorradersatzteilen, Werkstattausrüstung, Trainingsausrüstung“ an. Diese Gewerbeanmeldung gelangte der Beklagten am 25. September 2006 (Posteingangsstempel) zur Kenntnis. Im Rahmen der „Betriebsbeschreibung für die Gefahrtarifrevision“ vom 5. Oktober 2006 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten als Gewerbezweig „Großhandel Autoteile & Zubehör“ zu einem Anteil von 100% an. Darüber hinaus beantwortete die Klägerin sämtliche weitere Fragen des Fragebogens und gab einen Ansprechpartner für Rückfragen (Herr F., samt Telefonnummer) an. Im unteren Abschnitt auf der 2. Seite mit der Überschrift „Dieser Teil wird von der Berufsgenossenschaft ausgefüllt“ war bereits von der Beklagten unter „Gruppe“ die Zahl „300“ vorvermerkt. Mit Bescheid vom 21. August 2007, veranlagte die Beklagte, in Gestalt der zu dieser Zeit noch existierenden Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, die Klägerin mit ihrem gewerblichen Teil zur Tarifstelle 13, mit der Gefahrklasse 3,7. Gemäß dem 23. Gefahrtarif der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2007 (bis 31.12.2012) an, umfasste die Gefahrtarifstelle 13 den „Handel mit Maschinen, Motoren, Ölbrennern, Pumpen, Fahrzeugen, Wohnwagen, Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-, Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.), einschließlich Ersatzteile und Zubehör“. Die Gefahrtarifstelle 14 umfasste den „Handel mit Eisen- und Metallkurzwaren, Haushaltsgeräten, Porzellan-, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl., Büromaschinen, Hardware, elektronischen Geräten, Unterhaltungs- und Telekommunikationselektronik und Elektrogeräten einschl. Zubehör, Filmverleihunternehmen, Handel mit Automaten, Automatenaufstellunternehmen, Handel mit sanitären Einrichtungen, Möbeln, kunstgewerblichen Erzeugnissen“. Zum 8. Juli 2008 meldete die Klägerin einen weiteren Betrieb im Amt N. als „Großhandel mit Kraftfahrzeug- und Autozubehörteilen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen“ an. Hiervon erlangt die Beklagte spätestens im März 2009 Kenntnis. Zur Bestimmung der Gefahrklasse für den neuen Gefahrtarifzeitraum ab dem 1. Januar 2013 übersandte die Beklagte einen „Veranlagungsfragebogen“ vom 11. Juni 2012 auf welchem diverse Gewerbezweige mit entsprechender Schlüsselnummer aufgeführt waren (u.a. „Elektrogeräte, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsartikel, Hardware unter der Schlüssel-Nr. „640“, „Kleineinsen-, Metallkurzwaren, Automaten, -aufstellung“ unter der Schlüssel-Nr. „642“, „Maschinen, maschinelle Einrichtungen, Lüftungs-, Klimatechnik, Ersatzteile, Zubehör, Kfz“ unter der Schlüssel-Nr. „650“). Die Unternehmen sollten hier angeben, welchem Gewerbezweig sie angehörten, bzw. (auf der anderen Seite des Fragebogens), ob sie – außer den umseitig genannten Gewerbezweigen – noch weitere Gewerbezweige betrieben. Die Klägerin vermerkte auf der Seite der angefragten Gewerbezweige handschriftlich „Kfz-Teile-Handel 100%. Im Übrigen beantwortete die Klägerin alle weiteren Fragen des Veranlagungsfragebogens. Der untere Abschnitt der 2. Seite des Veranlagungsfragebogens war wiederum überschrieben mit „Dieser Teil wird von der Berufsgenossenschaft ausgefüllt“. Hier hatte die Beklagte bereits vor Versendung des Fragebogens die Gruppe mit der Nummer „650“ eingetragen. Mit Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 zu dem ab diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarif und hier zu der Gefahrtarifstelle 5 mit der Gefahrklasse 2,36. Unter der Rubrik „Gewerbezweig“ enthielt der Veranlagungsbescheid für die Klägerin keine Eintragung. Der Gefahrtarif definierte die Gefahrtarifstelle 5 mit „Handel mit Maschinen, Motoren, Fahrzeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-, Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.), Fahrrädern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Krafträdern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör (auch Schutzbekleidung u. dgl.).“ Die Gefahrtarifstelle 4 war definiert mit „Handel mit elektronischen Geräten, Unterhaltungs- und Telekommunikationselektronik, Elektrogeräten einschl. Zubehör, Hard- und Software, Online-Medien, Bürobedarf, Eisen- und Metallkurzwaren, optischen akustischen und feinmechanischen Erzeugnissen, Automaten, Aufstellung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, pharmazeutischen Erzeugnisse (apothekenpflichtige und vergleichbare Waren), orthopädischen Artikeln, Verlage ohne Auslieferung durch Zusteller u. dgl., Zeitungs-/Zeitschriftenhandel, ... Filmverleih.“ Die Klägerin übersandte der Beklagten im weiteren Verlauf weitere Gewerbeanmeldungen, u.a. vom 29. April 2013 für die Eröffnung eines Betriebes ab dem 1. November 2011 in L.. Die Klägerin meldete dabei als Tätigkeit den „Großhandel mit Kraftfahrzeug-Ersatzteilen“ an. Ferner übersandte die Klägerin eine Gewerbeanmeldung für einen Betrieb in B. in der N. ab dem 1. Februar 2013. Als angemeldete Tätigkeit gab die Klägerin den „Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen“ an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Beiträge ab dem 1. Januar 2010. Vorliegend käme ein abweichender Gewerbezweig zum Tragen, da lediglich mit Kfz-Teilen sowie Motorteilen (ohne vollständige Kraftfahrzeuge bzw. Motorräder) gehandelt werde. Die Beklagte erließ am 22. April 2016 gegenüber der Klägerin den Beitragsbescheid für das Jahr 2015, unter Berücksichtigung der Gefahrklasse von 2,36. Insgesamt machte die Beklagte 265.813,58 € geltend. Mit Schreiben der Klägerin vom 3. Mai 2016 trug diese vor, dass sich die Handelsleistung in Form der Beschaffung, Lagerung, Verkauf/Beratung, Kommissionierung sowie Versand ausschließlich auf Teile beziehe, jedoch nicht auf Fahrzeuge oder Motorräder. Daher müsse für die Jahre 2010-2012 die Gefahrtarifstelle 14 und für die Jahre ab 2013 die Gefahrtarifstelle 4 Berücksichtigung finden. Der Unternehmensgegenstand sei bereits gegenüber der Beklagten in einer Betriebsbeschreibung mit „Kraftfahrzeug-Großhandel“ bezeichnet worden. Daraufhin sei seitens der damaligen Berufsgenossenschaft sachgerecht eine Veranlagung des Unternehmens Gefahrtarifstelle 14 „Eisen- und Metall Kurzwarenhandel“ des Gefahrtarifs ehemaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vorgenommen worden. Zur Gefahrtarifstelle 14 sei im alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige zum ehemaligen Gefahrtarif unter anderem Autoersatzteile, Autobatterien, Autoscheiben oder Autozubehör aufgeführt. Genau diese Begriffe beschrieben den Handelsgegenstand der Klägerin. Da der Beklagten der Umstand, dass ausschließlich Kraftfahrzeugersatzteile gehandelt würden, seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, werde die Korrektur für die Jahre ab 2010 beantragt. Mit Veranlagungsbescheid vom 29. September 2016 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 zu der Gefahrtarifstelle 4 mit der Gefahrklasse 0,86. Mit weiterem Bescheid vom 29. September 2016 lehnte die Beklagte die Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung ab dem 1. Januar 2007 sowie die Neuberechnung der Beiträge für die Jahre ab 2010 auf Basis der beantragten Veranlagungsänderung ab. Entsprechend den bekannten Betriebsverhältnisse sei die Antragstellerin nach dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 23. Gefahrtarif der Beklagten für den gewerblichen Betriebsteil zu Tarifstelle 13 (Gefahrklasse 3,7) und für den Büroteil zu Tarifstelle 19 (Gefahrklassen 0,7) veranlagt worden. Diese Veranlagung sei der Klägerin mit Bescheid vom 21. August 2007 bekannt gegeben worden. Da kein Widerspruch erfolgte, sei dieser Veranlagungsbescheid bindend. Die Veranlagung nach dem ab dem 1. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 5 (Gefahrklassen 2,3) erfolgte mit Bescheid vom 23. November 2012. Auch dieser Bescheid sei mangels Anfechtung bindend. Rechtsgrundlage für die Veranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrklassen sei § 159 SGB VII in Verbindung mit Teil II Nummer 1 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gefahrtarifs. Danach richte sich die Veranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrklassen entsprechend der Gliederung des Gefahrtarifs nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sei bei Handelsunternehmen die Art der in dem Unternehmen behandelten oder gehandhabten Waren maßgebend bzw. bei den Unternehmen des sogenannten Handelshilfsgewerbes die Art der verrichteten gewerbezweigtypischen Tätigkeiten. Für Unternehmen, die gänzlich ohne Umgang mit Handelswaren oder Speditions-/Lagerei-/Umschlagsgut geführt würden, komme Tarifstelle 14 (vor 2013 Tarifstelle 18) in Betracht. Die Antragstellerin habe den Gegenstand des Handelsunternehmens bei der Einreichung von Betriebsbeschreibungen anlässlich Gefahrtarifrevisionen stets unterschiedlich dargestellt. Anlässlich der Revision 1980 sei angegeben „Großhandel Autoersatzteile“ sowie unter anderem eine „Werkstatt“ in der Rosenallee als Betriebsstätte. 1985 sei das Unternehmen mit „Autoteile, Werkzeuge, Maschinengroßhandel“ bezeichnet. In der Betriebsbeschreibung vom 27. September 1989 sei angeführt „Großhandel mit Kraftfahrzeug- und Autozubehörteilen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen“. 2007 habe es „Großhandel Autoteile und Zubehör“ geheißen. Eine Werkstatt sei nicht angeführt gewesen. Aufgrund der Angaben in der Betriebsbeschreibung 1985 sei die Klägerin ab dem 1. Januar 1985 für den gewerblichen Teil zur Tarifstelle 13 (Handel mit Maschinen, Fahrzeugen, einschließlich des Ersatz- und Zubehörhandels) veranlagt worden. Änderungen in den Betriebsverhältnissen, die eine andere Veranlagung als die zu Tarifstelle 13 für den gewerblichen Unternehmensteil bedingen würden, seien in den nachfolgenden Betriebsbeschreibungen vor dem Antragsschreiben vom 17. Dezember 2015 nicht angezeigt worden. Insbesondere sei aufgrund der Historie des Unternehmens, das nach seinen Angaben mit Maschinen und Werkzeugmaschinen gehandelt habe, davon auszugehen, dass der Handel mit Autoteilen auch den Handel mit Maschinen und Motoren umfasse. Insoweit seien die mit Datum vom 21. August 2007 und 23. November 2012 bekannt gegebenen Veranlagungsbescheide entsprechend den Angaben der Klägerin ergangen und nicht zu beanstanden. Die Klägerin legte u.a. gegen die Ablehnung der rückwirkenden Veranlagungskorrektur Widerspruch ein. Nach § 160 Abs. 2 Nummer 2 SGB VII habe eine rückwirkende Veranlagung zugunsten eines Mitgliedsbetriebes stattzufinden, wenn ein Unternehmen eine fehlerhafte Veranlagung nicht zu vertreten habe. Ein solches Vertretenmüssen sei nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 6 U 96/06) ausgeschlossen, wenn ein Unternehmen umfassende und richtige Angaben gemacht habe und es zu einer Fehlbeurteilung durch den Unfallversicherungsträger gekommen sei. Sofern die Angaben der Klägerin vor dem 11. Juni 2012 als unterschiedlich interpretierbar ausgelegt werden könnten, gelte dies spätestens mit Abgabe des Veranlagungsfragebogens im Jahre 2012 nicht mehr. Insofern bestehe spätestens ab dem 1. Juli 2012 die Möglichkeit oder zwingende Notwendigkeit einer Veranlagung nach „Handel mit Kfz-Teilen“, der auf Grundlage des aktuellen Gefahrtarifs regelmäßig unter der Gefahrtarifstelle 4 erfasst werde. Zur Differenzierung der Gefahrtarifstelle 4 und 5 in der laufenden Gefahrtarifperiode werde auf das Abgrenzungskriterium „Handel mit Fahrzeugen“ oder „Handel nicht mit Fahrzeugen“ abgestellt. In dem Veranlagungsfragebogen vom 11. Januar 2012 habe die Klägerin angegeben, den Kfz-Teilehandel mit 100 % durchzuführen. Von Fahrzeugen sei ein keiner Stelle die Rede. Auch habe die Beklagte hinsichtlich der tatsächlichen Betriebsumstände der Klägerin aufgrund der regelmäßigen Betriebsbesichtigungen durch ihren Präventionsdienst ausreichen Kenntnis gehabt bzw. erlangen können. Der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X sei ebenfalls verletzt. Die Beklagte erließ am 21.02.2017 den Widerspruchsbescheid und erklärte, dass für die rückwirkende Änderung der Veranlagung § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII Anspruchsgrundlage sei. Nach dieser als lex specialis den §§ 44 ff. SGB X vorgehenden Vorschrift werde ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Unternehmer trage eine Mitverantwortung für eine Übereinstimmung von Veranlagung und materieller Rechtslage und belaste ihn und nicht die Solidargemeinschaft mit den Folgen eigener Nachlässigkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2014, Aktenzeichen L 3 U 218/11). Gesetzlich abgestützt werde die Mitverantwortung des Unternehmens durch § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, nachdem die Unternehmer einer Auskunftspflicht unterlägen, die alle Angaben zu den betrieblichen Verhältnissen und Produktionsabläufen umfasse. Zudem sei der Unternehmer durch § 192 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII verpflichtet, Änderungen von Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen innerhalb von 4 Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Nach diesem Maßstab habe die Klägerin die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse zu vertreten. Es habe den Unternehmensgegenstand im Rahmen von Betriebsbeschreibungen aus Anlass von Gefahrtarifrevisionen unterschiedlich dargestellt. In der Betriebsbeschreibung vom 13.12.1979 habe die Klägerin als Unternehmensgegenstand „Großhandel-Autoersatzteile“ und „Kundendienst-Werkstatt“ angegeben. In der Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 1984 habe die Klägerin „Autoteile, Werkzeuge, Maschinengroßhandel und Kfz-Reparaturwerkstatt“ angegeben. Mit Betriebsbeschreibung vom 27. September 1989 gab die Klägerin „Großhandel mit Kraftfahrzeug- und Autozubehörteilen, Werkzeugen und Werkzeugmaschinen“ an. Mit Betriebsbeschreibung vom 20. Oktober 2006 handelte sich um „Großhandel Autoteile und Zubehör“. In der Betriebsbeschreibung zum Veranlagungsbescheid vom 13. November 2012 gab die Klägerin „Kfz-Teile-Handel 100%“ an. Soweit die Klägerin darauf hinweise, von Fahrzeugen sei keine Rede gewesen, komme es darauf nicht an. Denn entscheidend sei, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihrer Veranlagung zu Gefahrtarifstelle 13 nie widersprochen und nie Änderungen mitgeteilt habe – und dies über einen Zeitraum von 20 Jahren. Daher habe die Beklagte davon ausgehen können, dass das Unternehmen seinen Gegenstand nicht geändert habe, also auch weiterhin eine Werkstatt und Kraftfahrzeug-Motoren umfasse, welche die Veranlagung zu Gefahrtarifstelle 13 rechtfertige. Dies gelte umso mehr, als sich die Angaben der Klägerin in den Betriebsbeschreibungen in ihrem Wortlaut nicht wesentlich unterschieden. Der von der Klägerin gerügte Untersuchungsgrundsatz § 20 SGB X sei durch die Beklagte nicht verletzt. Die Beklagte habe sich nicht veranlasst sehen müssen, an den Angaben in den Betriebsbeschreibungen zu zweifeln oder deren unterschiedliche Genauigkeit und Ausführlichkeit zum Anlass für Ermittlungen zu nehmen. Anderenfalls liefe die für die vom Gesetzgeber vorgesehene Mitverantwortung der Unternehmer ins Leere. Der Untersuchungsgrundsatz ende dort, wo die Mitwirkungspflichten der Beteiligten einsetzten. Daher habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin, die kein einziges Mal Widerspruch gegen einen Veranlagungsbescheid erhoben habe, mit ihrer Veranlagung einverstanden gewesen sei und dass die Unterschiede in den Betriebsbeschreibungen hinsichtlich Genauigkeit und Ausführlichkeit nicht auf veränderten tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen beruhten und somit auch keine Auswirkungen auf ihre Veranlagung gehabt hätten. Im Übrigen gehöre die Überprüfung der gefahrtariflichen Veranlagung nicht zu den Aufgaben der Prävention und den jeweiligen Aufsichtspersonen. In seinem Urteil vom 9. März 2000 habe der BGH ausgeführt, dass Behörden und öffentliche Körperschaften nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden dürften, sondern vielmehr zu prüfen sei, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter handele. Dies sei nur dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden sei. Sind dabei innerhalb der Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung zuständig, komme es auf den Kenntnisstand der zuständigen Bediensteten an. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Streit um die Veranlagung noch nicht einmal das Recht auf Einsicht in die Präventionsakten habe (vergleiche BSG, Urteil vom 28. Juni 1991, Aktenzeichen 2 RU 24/90). Die Klägerin hat am 8. März 2017 Klage erhoben und vorgetragen, dass sie umfassende und richtige Angaben gemacht habe und es zu einer Fehlbeurteilung durch den Unfallversicherungsträger gekommen sei. Sie habe bereits am 10. März 1993 der Beklagten als Unternehmensgegenstand „Großhandel für Kfz-Zubehör“ mitgeteilt. Auch im Fragebogen zur Gefahrtarifrevision zum 1. Januar 2007 habe die Klägerin am 20. Oktober 2006 mitgeteilt, zu „100 % Großhandel Autoteile und Zubehör“ durchzuführen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere für die Begriffe „Autoteile“ und „Zubehör“ nach dem durch die Beklagte aufgestellten alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige 2007 eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 14 vorgesehen gewesen sei. Ferner sei im Hinblick auf den 24. Gefahrtarif auf die Unternehmensmitteilung vom 11. Juni 2012 hinzuweisen. Darin habe die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten zum alleinigen Unternehmensgegenstand „Kfz-Teile-Handel 100%“ angegeben. Diese Unternehmensangaben machten eine Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 4 notwendig. Die Erkenntnisse des Präventionsdienstes seien zu berücksichtigen. Denn es sei bekannt, dass Mitarbeiter der Prävention durchaus Angaben von Unternehmen als auch von Unternehmensnachfolgern oder Dritten sowie eigene Ermittlungen im Rahmen der Besuche im Unternehmen durchführten. Insofern gehörten diese Sachverhaltsermittlungen und Aufnahmen von Informationen zum Aufgabenbereich der Präventionsmitarbeiter, sodass diese mit der Aufgabe der Informationsaufnahme und Weitergabe dieser Informationen an die Beklagte betraut gewesen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die zugegangenen Betriebsbeschreibungen weder objektiv ausgewertet noch explizit geprüft. Vielmehr habe sie die Veranlagung lediglich fortgeführt. Im Rahmen dieses Vorgehens habe die Beklagte aus den Unternehmensangaben keine oder falsche Schlüsse gezogen. Gerade solche Fehlbeurteilungen eines Unfallversicherungsträgers begründeten Ansprüche auf rückwirkende Veranlagung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Betriebsfragebogens am 11. Juni 2012 habe die Klägerin die Differenzierung der Gefahrtarifstellen in keiner Weise erkennen können. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die 1. Version des alphabetischen Verzeichnisses der Gewerbezweige gegolten. Eine Nachfrage bei der Beklagten sei somit nicht möglich gewesen. Aufgrund der Komplexität des Gesamtkontextes dürften an die Erkenntnisfähigkeit von Unternehmen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2007, Az. L 6 U 96/06). Vielmehr stünden die Berufsgenossenschaften in der Pflicht, Unternehmensangaben umfassend in Hinblick aller möglich zu Veranlagung den Gefahrtarifstellen zu prüfen und eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Die Beklagte habe hierbei auch Inhalt von Gewerbeanmeldungen zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2015 vom 22. April 2016 sowie den Ablehnungsbescheid vom 29. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Unternehmen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 zur Gefahrtarifstelle 14 sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 zur Gefahrtarifstelle 4 des jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarifs der Beklagten zu veranlagen und die Beiträge auf dieser Grundlage neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und erklärt darüber hinaus, dass die Klägerin bezüglich der Betriebsbeschreibung vom 20. Oktober 2006 verkenne, dass sämtliche Betriebsbeschreibungen im Kontext zueinander stünden und auch vor dem Hintergrund der Veranlagungshistorie zu lesen und zu verstehen seien, insbesondere, wenn nach Gefahrtarifrevisionen die bisherige Veranlagung nach Aktenlage fortgeführt werde, was zulässig sei. Die Angabe der Klägerin „Großhandel Autoteile und Zubehör“ in der Betriebsbeschreibung vom 20. Oktober 2006 könne nicht isoliert betrachtet werden. Ebenso verhalte es sich mit der Betriebsbeschreibung vom 11. Juni 2012. Warum die Klägerin ihrer Veranlagung 20 Jahre lang nie widersprochen oder auch nur nachgefragt habe, lasse sie offen. Soweit die Klägerin das vermeintlich mehrdeutig formulierte alphabetische Verzeichnis der Beklagten monieren, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie bei Unklarheiten jederzeit hätte nachfragen können. Im Übrigen seien Gewerbemeldungen keine Änderungsanzeigen im Sinne des § 192 SGB VII. Auch seien die Erkenntnisse der Prävention nicht zu berücksichtigen. Sie stellten im Rahmen der Besuche auch keine eigenen Ermittlungen zu Fragen aus den Bereichen Mitgliedschaft und Beitrag. Außer der Gerichtsakte haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.