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Beschluss

S 38 KR 853/23 ER D

SG Hamburg 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0622.S38KR853.23ER.D.00
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Leitsätze
1. Für eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht und die Bewertung der Einkommensverhältnisse für eine Familienversicherung im Recht der Krankenversicherung nach § 10 SGB 5 ist eine vorausschauende Betrachtungsweise auf der Grundlage des vorhandenen Erkenntnisstandes maßgebend.(Rn.27) 2. Danach ist entscheidend, ob der Ehegatte des Versicherten im maßgeblichen Prognosezeitpunkt über Einkünfte verfügt hat, welche die nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB 5 maßgebliche Grenze überstiegen.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Statusentscheidung im Versicherungsrecht und die Bewertung der Einkommensverhältnisse für eine Familienversicherung im Recht der Krankenversicherung nach § 10 SGB 5 ist eine vorausschauende Betrachtungsweise auf der Grundlage des vorhandenen Erkenntnisstandes maßgebend.(Rn.27) 2. Danach ist entscheidend, ob der Ehegatte des Versicherten im maßgeblichen Prognosezeitpunkt über Einkünfte verfügt hat, welche die nach § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB 5 maßgebliche Grenze überstiegen.(Rn.30) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen zur gesetzliche Krankenversicherung für den Zeitraum vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021. Der Antragsteller war seit dem 01.08.2014 freiwillig bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau S.H., und die beiden Töchter, A. und A1 H., waren zunächst über die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin familienversichert. Die Familienversicherung seiner Tochter A1 endete am 02.09.2018 und von A. am 27.04.2021. Der Antragssteller wurde von seinem Arbeitgeber zum 01.09.2017 nach C. entsandt. Er beantragte bei der Antragsgegnerin die Fortführung seiner freiwilligen Versicherung als Anwartschaftsversicherung zu ermäßigten Beträgen. Nachdem auch die Familienangehörigen des Antragstellers Deutschland verließen, entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag mit Bescheid vom 08.03.2018 und setzte Beiträge in Höhe von Anwartschaftsbeiträgen fest. Seit dem 01.09.2019 setzte der Antragsteller die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber in H1 fort. Am 28.06.2021 meldete der Arbeitgeber den Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf sein Beschäftigungsende ab. Am 23.09.2021 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin telefonisch über die Rückkehr seiner Ehefrau nach Deutschland. Auf Rückfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 28.09.2021 bestätigte der Antragsgegner mit E-Mail vom 30.09.2021, dass seine Ehefrau am 03.07.2020 dauerhaft nach Deutschland zurückgekehrt sei, und beantragte die Aufrechterhaltung seiner freiwilligen Versicherung als Anwartschaftsversicherung. Im Folgenden übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau, wonach diese seit dem 16.08.2021 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Zudem übersendete er der Antragsgegnerin den Einkommensteuerbescheid seiner Ehefrau für das Jahr 2019 (erlassen am 09.09.2021), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.329,00 Euro pro Jahr (monatlich 610,75 Euro) auswies. Mit Bescheid vom 11.10.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aufrechterhaltung seiner freiwilligen Versicherung als Anwartschaftsversicherung ab. In dem Bescheid teilte sie dem Antragsteller mit, das beitragspflichtige Einkommen für die Zeit vom 04.07.2020 bis 15.08.2021 anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelt zu haben, wonach die nachzuzahlenden Beiträge für die Beitragsmonate Juli 2020 bis September 2021 auf insgesamt 9.742,67 Euro zu beziffern seien. Hiergegen legte der Antragsteller am 18.10.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unmittelbar in der Niederlassung der Antragsgegnerin in Neuss gemeldet habe und sich zur Einkommensgrenze für Familienversicherte habe beraten lassen. Seine Ehefrau habe im Zuge dessen angegeben, keiner Beschäftigung nachzugehen und kein Einkommen zu erzielen. Diese Angaben seien falsch, weil seine Ehefrau im Kalenderjahr 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Diese hätten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Familienversicherung berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass die Familienversicherung rückwirkend aufzuheben sei und die Anwartschaftsversicherung des Antragstellers durchgängig fortzuführen sei. Mit Schreiben vom 16.03.2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Ehefrau die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung trotz nachgewiesener Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zum 15.08.2021 erfüllt habe. Eine Anwartschaftsversicherung des Antragstellers sei in dieser Zeit nicht möglich, mit der Folge, dass er in der Zeit vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021 als freiwilliges Mitglied versichert gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2022 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit der Begründung zurück, die Beitragsbemessung in der Zeit vom 04.07.2020 bis zum 28.06.2021 nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und vom 29.06.2021 bis zum 15.08.2021 nach der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte sei zutreffend erfolgt. Die Anwartschaftsversicherung ende spätestens an dem Tag, der der Rückkehr des Antragstellers oder seiner familienversicherten Angehörigen nach Deutschland vorausgehe. Inwieweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung einer Familienversicherung erfüllt seien, habe sie im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu überprüfen. Die Familienversicherung bleibe auch dann bestehen, wenn sich die Einnahmeverhältnisse tatsächlich anders als vermutet entwickeln würden. Der maßgebliche Steuerbescheid 2019 (ausgestellt am 09.09.2021) könne erst ab Oktober 2021, d.h. außerhalb des streitigen Zeitraums, Auswirkungen auf die Familienversicherung haben. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin erst im September 2021 und damit nicht unverzüglich über die Rückkehr seiner Ehefrau nach Deutschland in Kenntnis gesetzt. Hinsichtlich der Beitragsberechnung verweist sie auf ihren Bescheid vom 11.10.2021. Hiergegen richtet sich die am 17.10.2022 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage des Antragstellers. Mit Schreiben vom 26.10.2022 mahnte die Antragsgegnerin Beitragsrückstände einschließlich der Säumniszuschläge und Nebenkosten ab und stellte die Vollstreckung in Aussicht. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beauftragte die Antragsgegnerin das H3 schließlich mit der Vollstreckung der Beitragsforderungen. Der Antragsteller stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Düsseldorf. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass er bei Einsicht der Online-Banking-App für sein Konto der D. (Kontonummer _____) festgestellt habe, dass das H3 am 28.03.2023 eine Kontopfändung in Höhe von 11.247,03 Euro ausgebracht habe. Nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch die Antragsgegnerin vom 21.04.2023 in Höhe von 11.373,66 Euro sei am 02.05.2023 das auf dem gepfändeten Konto befindliche Guthaben in Höhe von 6.383,79 Euro gepfändet worden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.10.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, der Antragsteller sei nach ihrem Kenntnisstand finanziell gut situiert und sie habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der sofortige Beitragseinzug für diesen eine erhebliche Härte bedeute. Zudem habe sie Grund zur Annahme einer Gefährdung der Forderungsrealisierung. Mit Beschluss vom 23.05.2023 hat das Sozialgericht Düsseldorf das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie mit Beschluss vom 26.05.2023 die Klage des Antragsstellers aufgrund örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2022 hat keine aufschiebende Wirkung, denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12ff.) entsprechend den Maßstäben des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides (dazu 1.) noch ist erkennbar, dass die Vollziehung für den Antragssteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte darstellt (dazu 2.). 1. Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung von Beiträgen zur gesetzliche Krankenversicherung für den Zeitraum vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021 ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 240 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 10 SGB V und § 25 SGB Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Wesentlich ist eine Änderung grundsätzlich dann, wenn sie dazu führt, dass die bisherige Regelung infolge der eingetretenen Änderung nicht mehr mit demselben Regelungsinhalt ergehen dürfte bzw. die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 10/20 R –, Juris Rn. 17; BeckOK SozR/Heße, 68. Ed., Stand: 01.03.2023, SGB X § 48 Rn. 12). Die Rückkehr der Ehefrau des Antragstellers nach Deutschland am 03.07.2020 stellt eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X dar, da diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die Anwartschaftsversicherung des Antragstellers nach § 240 Abs. 4b SGB V hat. Nach § 240 Abs. 4b Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht. Freiwillig Versicherte können danach während eines beruflichen Auslandsaufenthalts, der zum Ruhen der Leistungsansprüche führt, ihre Mitgliedschaft freiwillig zu deutlich unterhalb der Mitbestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegenden Beiträgen fortsetzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein familienversicherter Angehöriger noch in Deutschland ist oder nach Deutschland zurückkehrt und so leistungsberechtigt ist (vgl. BeckOK SozR/Ulmer, 68. Ed., Stand: 01.03.2023, SGB V § 240 Rn. 15). Dies war hier mit der Rückkehr der Ehefrau des Antragstellers nach Deutschland der Fall. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass die Ehefrau des Antragstellers – rückblickend betrachtet – die materiellen Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht erfüllte, da sie ausweislich des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 (ausgestellt am 09.09.2021) im streitigen Zeitraum tatsächlich ein über dem Grenzwert liegendes Einkommen in Höhe von 610,75 Euro pro Monat erzielte. Maßgeblich für Statusentscheidung im Versicherungsrecht und der Bewertung der Einkommensverhältnisse für eine Familienversicherung ist allerdings eine vorausschauende Betrachtungsweise auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, d.h. im hiesigen Fall zu Beginn des streitigen Zeitraums am 04.07.2020, auf den es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2000 – B 10 KR 3/99 R –, Juris Rn. 29 ff.; BSG, Urteil vom 27.07.2011 – B 12 R 15/09 R –, Juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R –, Juris Rn. 15). Erster aktenkundiger Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen einer Familienversicherung ist der Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des Antragsstellers für das Jahr 2019 vom 09.09.2021, wonach diese über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügte, die die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB V maßgebliche Grenze überstiegen. Bei vorausschauender Betrachtungsweise war damit nach Aktenlage erstmals im September 2021 eine hinreichende Grundlage für die Änderung der zukunftsbezogenen Prognose gegeben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller wenige Monate vor der Rückkehr seiner Ehefrau nach Deutschland im Rahmen einer Bestandsprüfung der Familienversicherung durch die Antragsgegnerin am 27.04.2020 selbst angab, dass seine Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfüge. Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, die die Antragsgegnerin im Juli 2020 an der Auskunft des Antragstellers hätte zweifeln lassen müssen. So decken sich die Angaben des Antragstellers vom 27.04.2020 u.a. mit seinen Angaben im Rahmen der vorausgegangenen Bestandsprüfung zur Familienversicherung vom 19.07.2017. Auch mit Blick auf eine vermeintliche Falschberatung seiner Ehefrau in einer Filiale der Antragsgegnerin vermag der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 11.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2022 zu begründen. Der dahingehende Vortrag des Antragstellers ist unsubstantiiert und findet keine Stütze in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin. Nach alledem lag auf Basis des Kenntnisstands der Antragsgegnerin im Juli 2020 nicht nahe, dass die Ehefrau des Antragstellers über Einkünfte verfügte, die die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB V maßgebliche Grenze überstiegen. Vor diesem Hintergrund war im maßgeblichen Prognosezeitpunkt die Annahme gerechtfertigt, dass die Ehefrau des Antragstellers nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 03.07.2020 bis zum Eintritt ihrer Versicherungspflicht am 16.08.2021 Leistungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin hatte. Der Antragsteller ist auch seiner aus § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V folgenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V haben Versicherte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass diese erst im September 2021 Kenntnis davon erlangte, dass die Ehefrau des Antragstellers bereits am 03.07.2020 dauerhaft nach Deutschland zurückkehrte. Im Übrigen folgt auch aus der Meldepflicht des § 10 Abs. 6 SGB V, dass es dem Antragsteller als Stammversicherten obliegt, die für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben und deren etwaige Änderungen zu melden (vgl. BeckOGK/Beck, Stand: 15.02.2023, SGB V § 10 Rn. 58). Soweit der Antragsteller eine unverzügliche Mitteilung über die dauerhafte Rückkehr seiner Ehefrau nach Deutschland unterließ, handelte er jedenfalls grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB V). Es müssen einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. (Stand: 17.04.2023), SGB X § 45 Rn. 91 m.w.N.). So liegt es hier. In dem Bescheid vom 08.03.2018 findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass die Antragsgegnerin über Änderungen in der aktuellen Lebenssituation zu informieren ist. Zuvor übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.07.2017 bereits im Zusammenhang mit dessen ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer Anwartschaftsversicherung ein entsprechendes Informationsblatt, in dem ausdrücklich auch Informationen zu Beginn und Ende und zu Familienangehörigen zu finden sind. Darin kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Trennung von seiner Ehefrau und deren dauerhafte Rückkehr nach Deutschland Auswirkungen auf die Anwartschaftsversicherung haben konnten und der Antragsgegnerin mitzuteilen waren. Auf Grund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist nach summarischer Prüfung auch die Berechnung der Beitragshöhe durch die Antragsgegnerin zutreffend erfolgt. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich dabei nach § 240 Abs. 1, Abs. 4 SGB V i.V.m. §§ 3 und 7 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs). Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beendigung der Anwartschaftsversicherung des Antragstellers und der damit einhergehenden Neuberechnung der Beiträge für den Zeitraum vom 04.07.2020 bis zum 15.08.2021. 2. Das Gericht geht bei der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Beitragsfestsetzung und -betreibung für den Antragssteller keine unbillige Härte darstellt, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten wäre. Das Gesetz sieht bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für den Antragsteller verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2016 – L 5 KR 63/16 B ER –). Der Antragsteller hat trotz entsprechender Aufforderung durch das Sozialgericht Düsseldorf nicht vorgetragen, dass ihm durch die Bezahlung der Beitragsschuld Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.