Urteil
S 40 U 281/12
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2013:1115.S40U281.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Feststellung der unfallbedingten Gesundheitsschäden muss unterschieden werden, welche Art von Gesundheitserstschaden und Folgeschäden ein Versicherter geltend macht. Bei orthopädisch/chirurgischen Leiden müssen pathologische Körperveränderungen ereignisnah vorliegen, bei psychischen Unfallfolgen muss ein seelischer Gesundheitserstschaden nachgewiesen sein. Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung - als Folge eines Arbeitsunfalles - muss das "A2"-Kriterium im Vollbeweis gesichert werden. Nur dann liegt der den seelischen Traumaprozess auslösende Gesundheitserstschaden vor, der in der Folge eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung verursachen kann. (Rn.38)
2. Die Zurechnung setzt erstens voraus, dass das einwirkende Ereignis bzw der Gesundheitserstschaden den Folgeschaden objektiv (mit)verursacht haben muss. Hierbei sind auf der ersten Stufe die versicherten und unversicherten Wirkungsursachen festzustellen. Erst wenn alle Wirkursachen festgestellt sind, kann und darf über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung (objektive Verursachung) zwischen der Verrichtung und der Einwirkung entschieden werden. Hier geht es ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung eine Wirkungsursache des einwirkenden Ereignisses auf den Körper des Versicherten war. Auf der zweiten Stufe muss dann wertend festgestellt werden, ob die versicherte Einwirkung rechtserheblich und damit wesentlich war. Wird auf erster Stufe die objektive Mitverursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die schon auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die festgestellte versicherte Wirkursache die wesentliche Ursache war. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die versicherte Wirkursache die letzte Ursache einer Kausalkette war. (Rn.58)
3. Das Diagnosemanual DSM-5, welches in den USA seit Mitte 2013 gilt, ist zurzeit in Deutschland noch nicht der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand. (Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Feststellung der unfallbedingten Gesundheitsschäden muss unterschieden werden, welche Art von Gesundheitserstschaden und Folgeschäden ein Versicherter geltend macht. Bei orthopädisch/chirurgischen Leiden müssen pathologische Körperveränderungen ereignisnah vorliegen, bei psychischen Unfallfolgen muss ein seelischer Gesundheitserstschaden nachgewiesen sein. Für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung - als Folge eines Arbeitsunfalles - muss das "A2"-Kriterium im Vollbeweis gesichert werden. Nur dann liegt der den seelischen Traumaprozess auslösende Gesundheitserstschaden vor, der in der Folge eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung verursachen kann. (Rn.38) 2. Die Zurechnung setzt erstens voraus, dass das einwirkende Ereignis bzw der Gesundheitserstschaden den Folgeschaden objektiv (mit)verursacht haben muss. Hierbei sind auf der ersten Stufe die versicherten und unversicherten Wirkungsursachen festzustellen. Erst wenn alle Wirkursachen festgestellt sind, kann und darf über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung (objektive Verursachung) zwischen der Verrichtung und der Einwirkung entschieden werden. Hier geht es ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung eine Wirkungsursache des einwirkenden Ereignisses auf den Körper des Versicherten war. Auf der zweiten Stufe muss dann wertend festgestellt werden, ob die versicherte Einwirkung rechtserheblich und damit wesentlich war. Wird auf erster Stufe die objektive Mitverursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die schon auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die festgestellte versicherte Wirkursache die wesentliche Ursache war. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die versicherte Wirkursache die letzte Ursache einer Kausalkette war. (Rn.58) 3. Das Diagnosemanual DSM-5, welches in den USA seit Mitte 2013 gilt, ist zurzeit in Deutschland noch nicht der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand. (Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Bescheide selbst in der Weise (konkludent) abgeändert und aufgehoben hat und die Ereignisse an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 als Arbeitsunfälle anerkannt wurden, war nur noch zu festzustellen, ob eine (komplexe) Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesen Ereignissen steht. Die (geänderte) Klage ist unbegründet. Die (abgeänderten) Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im Zeitraum von 1980 bis 1982 an der S. Schule in H. ca. 50 Arbeitsunfälle erlitten. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Ereignisse bei ihr eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) verursacht haben. Nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf die Feststellung aller Gesundheitsschäden, die als Folge von Arbeitsunfällen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII eingetreten sind (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: B 2 U 23/11 R, nach juris). Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Es können keine Unfallfolgen festgestellt werden. Die Klägerin hat durch die Schläge auf ihr nacktes Gesäß Arbeitsunfälle erlitten. Diese haben aber über die kurzzeitigen Schmerzen hinaus keine weiteren Folgen hinterlassen. Die Klägerin hat keine (seelischen) Gesundheits(erst)schäden erlitten. Eine (komplexe) Posttraumatische Belastungsstörung kann nicht als deren Folge festgestellt werden. Der Begriff des Unfalls ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in drei Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob 1. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen hat (äußeres/einwirkendes Unfallereignis), 2. ein Gesundheits-erst-schaden (zeitnah) eingetreten ist und 3. dieser Erstschaden durch das einwirkende Ereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingung wesentlich verursacht worden ist (haftungsbegründende Kausalität). Das einwirkende Ereignis und der Gesundheitserstschaden sind im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Nachweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden, d.h. es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare Möglichkeit ausschließt (vgl. BSG Urteil vom 2. Februar 1978 – Az.: 8 RU 66/77 in BSGE 45, 285, 287). Vielmehr ist ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend, aber auch notwendig. Das Gericht muss vom Vorliegen der entscheidungs-erheblichen Tatsachen überzeugt sein. Die von der Klägerin geschilderten ca. 50 einzelnen Ereignisse erfüllen den Tatbestand eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses. Nach den Umständen des vorliegenden Falles geht die Kammer davon aus, dass diese ca. 50 Ereignisse im Vollbeweis vorliegen. Insoweit sind die Schilderungen der Klägerin mit denjenigen, die der Pater W.S. in seiner Presseerklärung gemacht hat, dass er seine Opfer übers Knie gelegt und auf das entblößte Gesäß geschlagen hatte, deckungsgleich. Für die Kammer steht damit fest, dass der Pater diese Handlungen auch bei der Klägerin vorgenommen hat, denn sie war nachweislich der schulischen Erklärung zu dieser Zeit in der Klasse, in der der Pater ihr Klassenlehrer war. Auch die Umstände, dass die Klägerin im Zuge dieser Presseerklärung „dekompensierte“ sind ein deutliches Indiz dafür, dass die Ereignisse in der geschilderten Form stattgefunden hatten. Bei der Feststellung der unfallbedingten Gesundheitsschäden muss unterschieden werden, welche Art von Gesundheitserstschaden und Folgeschäden ein Versicherter geltend macht. Bei orthopädisch/chirurgischen Leiden müssen pathologische Körperveränderungen ereignisnah vorliegen, bei psychischen Unfallfolgen muss ein seelischer Gesundheitserstschaden nachgewiesen sein. Der Nachweis von zeitnahen seelischen Gesundheitserstschäden zu den einzelnen versicherten Ereignissen ist nicht erbracht. Die Kammer geht davon aus, dass die von der Klägerin erlebten und damit einwirkenden Ereignisse einen „seelischen Eindruck“ – eine Erinnerung bzw. ein Engramm - im Gehirn hinterlassen haben. Ein solcher seelischer Eindruck ist aber nicht mit einem Gesundheitserstschaden gleichzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es zur Feststellung des Gesundheitsschadens erforderlich, dass dieser anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes festgestellt wird. Hierfür sind die derzeit gültigen Diagnose-Manuale (ICD-10 oder DSM-IV TR) anzuwenden (vgl. BSG Urteil vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R). Vorliegend kann eine (Trauma-)Diagnose zeitnah zu den Ereignissen nicht im Vollbeweis festgestellt werden. Ein Gesundheitserstschaden wäre z.B. gegeben, wenn das so genannte A2-Kriterium einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach dem DSM-IV TR nachgewiesen wäre. Die bei der Klägerin gestellte Diagnose einer (komplexen) Posttraumatischen Belastungsstörung ist nicht auf die versicherten Ereignisse zurück zu führen. Nach beiden Diagnosesystemen fehlt es insoweit an einem seelischen Erstschaden, der den so genannten Traumaprozess in Gang setzen kann. Nach dem Diagnosemanual DSM-IV-TR setzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem voraus: A. Es war eine Konfrontation mit einem traumatischen Ereignis gegeben und zwar: 1. Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod oder ernsthafter Verletzung oder Gefahr für eigene oder fremde körperliche Unversehrtheit (objektiv) und 2. Reaktion: Intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen (subjektiv). Nach dem Diagnosemanual ICD-10 setzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung unter anderem voraus: - Der Betroffene war (kurz oder lang anhaltend) einem belastendem Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. - …. - Die Symptome sollten in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis (oder der Belastungsperiode) aufgetreten sein. Eine richtige Diagnosestellung nach ICD-10 scheitert bereits daran, dass die geschilderten und erlebten Ereignisse an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 keine so erhebliche Bedrohung von katastrophalem Ausmaß darstellten, wie dies medizinisch gefordert wird. Außerdem lassen sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Ereignis keine entsprechenden Symptome nachweisen. Nach dem DSM-IV-(TR) ist bereits sehr fraglich, ob beim Erleben der Ereignisse das Traumakriterium „A2“ erfüllt war. Nach Auffassung der Kammer muss für die Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung - als Folge eines Arbeitsunfalles - auch das „A2“-Kriterium im Vollbeweis gesichert werden. Nur dann liegt der den seelischen Traumaprozess auslösende Gesundheitserstschaden vor, der in der Folge eine Posttraumatische Belastungsstörung verursachen kann (vgl. u.a. zur aktuellen medizinischen und juristischen Diskussion Foerster/Widder, MedSach 2012, 242f). Dies bedeutet nicht, dass tatsächlich immer ein „Dritter“ bei dem belastenden Ereignis anwesend sein muss, um die subjektiven A2-Voraussetzungen - Intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen – als Zeuge bestätigen zu können. Diese psychovegetativen körperlichen Reaktionen auf ein erheblich belastendes erlebtes Ereignis können auch (im Vollbeweis) durch schlüssiges eigenes „Schildern“, des Weiteren zeitnahen Verlaufes bzw. im Rahmen der ersten zeitnahen medizinischen Behandlungen bewiesen werden. Dies ist eine Frage der juristischen Beweiswürdigung, die anhand der feststellbaren Tatsachen zu erfolgen hat. Die Kammer erlaubt sich an dieser Stelle den Hinweis, dass eine Zurechnung auch nicht nach dem „neuen“ Diagnosemanual DSM-5, welches in den USA seit Mitte 2013 gilt, aber in Deutschland zurzeit noch nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht, erfolgen könnte. Der zwingend erforderliche Gesundheitserstschaden, der für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles notwendig ist, ist für die medizinische Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach dem DSM-5 nicht mehr erforderlich. Im DSM-5 taucht das aus dem DSM-IV (TR) bekannte „A2“-Kriterium nicht mehr auf. Das „A2“-Kriterium konnte mit dem erforderlichen Gesundheits-erstschaden häufig gleich gesetzt werden und mithin den Erstschaden nachweisen. Das DSM-5 hat nunmehr einen anderen (medizinischen) Ansatz bei der Diagnosestellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung gewählt, der die Unterschiedlichkeit der medizinischen und der juristischen Begriffe (medizinische Diagnose und juristischer Unfallbegriff) verdeutlicht. Der nicht mehr erforderliche Nachweis des A2-Kriteriums nach dem neuen DSM-5 bedeutet nicht, dass auf den juristischen Nachweis des seelischen Gesundheitserstschadens im Rechtszusammenhang bei Anwendung des DSM-5 verzichtet werden könnte. Ohne eine seelische Traumatisierung mit der Feststellung eines Erstschadens, zeitnah zum einwirkenden Ereignis, kann der kausale Zusammenhang auch weiterhin nicht bewiesen werden, so dass (juristisch) ein Arbeitsunfall als Ursache für eine nach dem DSM-5 richtig diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung nicht festgestellt werden kann. Ein solcher seelischer Gesundheitserstschadens kann bei der Klägerin zur vollen Überzeugung der Kammer nach den Ereignissen an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 nicht festgestellt werden. Ein seelischer Erstschaden ist weder unmittelbar bzw. zeitnah zu den belastenden Ereignissen hinreichend dokumentiert, noch ergibt er sich aus dem weiteren Verhalten bzw. aus dem gesamten weiteren Verlauf. Dies bedeutet aber nicht, dass die einzelnen sexuellen Übergriffe des Paters bei der Klägerin keine "Spuren" im Gehirn hinterlassen hätten. Diese stellen jedoch keinen Gesundheitserstschaden zur Erfüllung des Tatbestandes eines Arbeitsunfalles dar. Aus den Schilderungen der Klägerin ist vielmehr abzuleiten, dass sie zumindest die Handlungen des Paters nicht „verstanden“ hatte, denn sie hat ausgeführt, dass sie noch kein Bewusstsein davon hatte, dass "das" etwas mit Sexualität zu tun habe. Dies wurde ihr nach eigenem Bekunden erst etwas bewusster, kurz vor dem Weggang des Paters zu einer Jungenschule. Eine Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F 62.0) ist durch die erlebten Ereignisse an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 bei der Klägerin nicht verursacht worden, denn die erlebten Ereignisse an der Schule waren ihrer Intensität nach keine schweren, anhaltenden Traumatisierungen im Sinne dieser Diagnosestellung. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass sie das Verhalten des Paters in schärfster Weise missachtet und die Qualität der Einwirkungen in keinster Weise herunter spielen möchte. Es geht vorliegend aber um die Feststellung von Arbeitsunfällen bzw. von Unfallfolgen, die einer strengen juristischen Prüfung mit den Beweismaßstäben in der gesetzlichen Unfallversicherung erfordern, die vorliegend mangels nachgewiesenen seelischen Gesundheitserstschäden nicht gegeben sind. Als Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung wird ein psychisches Krankheitsbild bezeichnet, das sich infolge schwerer, anhaltender Traumatisierungen (z. B. Misshandlungen oder sexueller Missbrauch, Kriegserfahrung, Folter, Naturkatastrophen, physische oder emotionale Vernachlässigung in der Kindheit, existenzbedrohende Lebensereignisse) entwickeln kann. Dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Handlungen im SM-Club hierunter fallen würden, ist für die Kammer nachvollziehbar und insoweit auch schlüssig, so dass die medizinisch gestellte Diagnose F 62.0 wohl zutreffend wäre. Dass die Klägerin die dortigen Handlungen auch in erheblichem Umfange „anders“ erlebt und diese gerade nicht gebilligt habe, zeigt sich bereits daran, dass sie versuchte, diese Ereignisse bei Pater S. „anzuzeigen“. Dieser hatte aber die Anschuldigungen der Klägerin nicht ernst genommen und dies mit „Blasphemie“ abgetan. Die Klägerin konnte also nach ihrem damaligen Weltbild eine Unterscheidung zwischen den Handlungen des Paters und den als „schlimmer“ empfundenen Handlungen im SM-Club treffen. Demnach haben die Ereignisse im Club, die von 1981 bis Mitte 1984 begangen wurden, ein qualitativ erheblich größeres Gewicht, als die als „erzieherische Strafe“ empfundenen Handlungen des Paters. Ein seelischer Erstschaden durch die Ereignisse im SM-Club wäre insoweit für die Kammer als nachgewiesen anzunehmen, denn diese erlebten Belastungen übersteigen diejenigen, die die Klägerin bei den Handlungen des Paters erlebte. Selbstverständlich liegt aber keine (strafbefreiende) Einwilligung der Klägerin in die missbräuchlichen Handlungen des Paters ihr gegenüber als Schutzbefohlene vor, nur weil diese in einer gewissen „Einigkeit“ stattfanden. Es kann nach Auffassung der Kammer vorliegend offen bleiben, ob die Behauptung des Paters, er habe bei seinen „Vergehen nie sexuelle Erregung gesucht oder empfunden“, oder ob die Angaben der Klägerin über die sexuelle Erregung des Paters zutreffend sind. Aber die Offenbarung über die Handlungen im SM-Club bei Pater S. zeigen, dass diese (unversicherten) Handlungen auch bei der Klägerin eine andere stärkere Qualität und Intensität hatten, als die zu missbilligenden Erziehungsmethoden des Paters. Insoweit wäre für die Kammer hier ein seelischer Gesundheitserstschaden durch die Ereignisse im Club im Sinne einer „Beweiserleichterung“ aus diesen konkreten Umständen nachgewiesen. Würde man, welches die Kammer ausdrücklich nicht für nachgewiesen erachtet, einen seelischen Gesundheitserstschaden bei den einzelnen versicherten Ereignissen annehmen, so wäre die haftungsbegründende Kausalität (3. Prüfschritt beim Unfallbegriff) erfüllt. Insoweit sind die gutachterlichen Ausführungen des Dr. F. schlüssig und nachvollziehbar, dass die sexuellen Übergriffe des Paters als festgestellte Einwirkung (Wirkursache) den (unterstellten) Gesundheitserstschaden wesentlich verursacht hätten. Die haftungsausfüllende Kausalität wäre auch nicht erfüllt. Die Kammer weist nur ergänzend darauf hin, dass bei einem unterstellten seelischen Gesundheitserstschäden im Zeitraum von 1980 bis 1982 an der S. Schule in H. die wohl medizinisch richtig diagnostizierte komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) nicht wesentlich auf die versicherten Ereignisse zurück geführt werden könnte. Eine solche Zurechnung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität richtet sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese Zurechnung setzt erstens voraus, dass das einwirkende Ereignis bzw. der Gesundheitserstschaden den Folgeschaden objektiv (mit)verursacht haben muss. Hierbei sind auf der ersten Stufe die versicherten und unversicherten Wirkungsursachen festzustellen. Erst wenn alle Wirkursachen festgestellt sind, kann und darf über die tatsächliche Kausalitätsbeziehung (objektive Verursachung) zwischen der Verrichtung und der Einwirkung entschieden werden. Hier geht es ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung eine Wirkungsursache des einwirkenden Ereignisses auf den Körper des Versicherten war. Auf der zweiten Stufe muss dann wertend festgestellt werden, ob die versicherte Einwirkung rechtserheblich und damit wesentlich war. Wird auf erster Stufe die objektive Mitverursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die schon auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die festgestellte versicherte Wirkursache die wesentliche Ursache war. Ebenfalls ist es unerheblich, ob die versicherte Wirkursache die letzte Ursache einer Kausalkette war (vgl. BSG Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/10 R). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Kammer, dass als Wirkursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne festzustellen ist, dass die Klägerin in ihrem Leben häufigen sexuellen Übergriffen ausgesetzt war. Nach den eigenen Angaben erfolgte ein erster Übergriff im privaten Umfeld, als sie ca. sieben Jahre alt war. Weitere Übergriffe erfolgten im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit als Schülerin von 1980 bis 1982. Ebenfalls in diesem Zeitraum fallen nach ihren eigenen Angaben die sexuellen Übergriffe, der sie ca. von 1981 bis 1984 in der Weise ausgesetzt war, dass sie unter Drogeneinfluss mit in einen SM-Club auf S1 genommen und dort misshandelt wurde. Aus dem Befundbericht von Dr. A. geht weiter hervor, dass bei der Klägerin das Vorliegen einer außergewöhnlich schweren Belastung durch ein über ein Jahrzehnt andauerndes sexuelles Gewaltleben durch verschiedene Täter zwischen ihrem 7. und 19. Lebensjahr vorgelegen habe. Welche genauen Ereignisse hier, insbesondere im 19. Lebensjahr passiert sind, ergibt sich als weitere nicht versicherte Wirkursache aber nicht. Auch das von ihr geschilderte Ereignis ist im Jahre 2008, als sie frühmorgens an der A1 von einem Mann belästigt wurde, ist insoweit als Wirkursache festzustellen. Weiter sind die Tatsachen, dass die Klägerin sehr religiös erzogen wurde und die Umstände, dass sie in der eigenen Familie als Kind keinen Halt fand und diesen bei Pater S. suchte, zu berücksichtigen. Zwar hat Dr. F. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die einzelnen versicherten Ereignisse allein für sich genommen geeignet wären, die Gesamtheit der depressiven Symptomatik bei der Klägerin zu verursachen. Aber der Sachverständige relativiert dies in der Abwägung, indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Schwere der versicherten Ereignisse eine seelische Traumatisierung und damit einen traumatischen Prozess kaum in Gang zu setzen vermochte, wenn man an die erheblich schwereren Ereignisse, der die Klägerin ausgesetzt war, berücksichtigt. Damit stellt die Kammer die ca. 50 versicherten Ereignisse auf erster Stufe der Kausalitätsprüfung, neben den vielen unversicherten Wirkursachen, als objektive Wirkursachen fest. Auf zweiter Wertungsstufe ist (juristisch) zu entscheiden, ob die (unterstellten) versicherten Arbeitsunfälle/seelischen Gesundheitserstschäden eine besondere Beziehung zum „Erfolg“, der Dekompensation Anfang 2010, im Sinne einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung hatten oder ob es sich bei den versicherten Ereignissen um unwesentliche Wirkursachen gehandelt hatte. Bei dieser juristisch durchzuführenden Gesamtwürdigung aller Umstände im Fall der Klägerin ergibt sich für die Kammer, dass die von der Klägerin geschilderten (versicherten) Ereignisse nicht eine wesentliche (Teil-)Ursache für die Dekompensation bzw. die komplexe Posttraumatische Belastungsstörung ab 2010 waren. Die Klägerin, die bereits in ihrer Kindheit eine sehr gestörte Beziehung zu ihrer Mutter hatte, so dass sie internatsmäßig schulisch untergebracht werden musste, musste bereits sehr früh (im siebten Lebensjahr) einen nicht näher beschriebenen sexuellen Übergriff erdulden. Was hier im Einzelnen tatsächlich vorgefallen ist, entzieht sich (wohl) auch der Erinnerung der Klägerin, jedenfalls hat sie hierüber nicht mehr intensiver gesprochen. Ebenfalls gibt es keine detaillierten Ausführungen, was möglicherweise in dem SM-Club mit der Klägerin geschehen ist. Dass sich die Klägerin hieran nicht detailliert erinnert bzw. möglicherweise hierüber auch keine Aussagen treffen möchten, ist gut und wird insoweit auch nicht weiter von der Kammer hinterfragt. Bei einer juristischen Würdigung und Abwägung ist aber davon auszugehen, dass die Qualität der sexuellen Übergriffe insbesondere im SM-Club eine erheblich andere war, als die versicherten Ereignisse im schulischen Kontext. Auch diese Ereignisse sieht die Kammer als im Vollbeweis gegeben an, denn die Klägerin hat selber mehrfach darüber berichtet und im Erwachsenenalter überprüft, dass es diesen SM-Club noch auf S1 gibt. Ob und inwieweit ihre Erinnerung (glücklicherweise) dadurch verblasst sind, dass die Dinge unter Drogen geschehen sind, spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle, denn auch diese Dinge wurden (leider) von ihr erlebt. Dass sie hierüber gewisse Erinnerungen hat und nicht durchgehend unter bewusstseinslosem Drogeneinschluss gestanden hatte, wird auch dadurch belegt, dass sie die Vorgänge bei Pater S. zur Sprache bringen wollte. Zu den weiteren unversicherten, aber erheblichen und damit wesentlichen Ursachen, die die versicherten Ursachen in den Hintergrund drängen lässt, zählen ebenfalls die von Dr. A. benannten Ereignisse, sowie dass die Klägerin sehr religiös war bzw. ist und ihr Weltbild durch die Tätigkeiten und Handlungen des Paters aus den Fugen geraten ließ. Die Offenbarung des Missbrauches in dem SM-Club und die unangemessene Reaktion des Paters als wesentliches Vorbild in der damaligen kindlichen Phase, sind als einschneidende Ereignisse insoweit nicht der versicherten Tätigkeit als Schülerin der S. Schule in H. zu zurechnen. Das religiöse Weltbild bzw. diese gewisse religiöse Abhängigkeit der Klägerin zeigt sich auch darin, dass sie im Jahre 2004 beim Sehen des Filmes „Exorzist“, sowie bei den Bildern über den Irak-Krieg im Jahre 2008 ebenfalls in einem gewissen Grade dekompensiert ist. Diese nicht versicherten Ursachen bestätigen, dass die Klägerin bereits in erheblichem Maße psychisch vorbelastet und anfällig war. Die Veröffentlichungen über den Pater W.S. Anfang 2010 haben insoweit das „Fass zum Überlaufen“ gebracht, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt tatsächlich dekompensierte und auf Dauer wohl arbeitsunfähig sein wird. Diese letzte Ursache war aber nicht die wesentliche Ursache, sondern nur das Anlassgeschehen im Sinne einer Gelegenheitsursache. Bei der Klägerin lagen bereits so tiefgreifende psychische Veränderungen vor, die durch die unversicherten Ursachen aus ihrem privaten Umfeld und ihrer extremen Religiosität herrührten, so dass es nur eines leichten Anstoßes von außen in Form der Veröffentlichungen über den Pater W.S. bedurft hatte, dass die Klägerin in ihren Erinnerungen an die Zeit von 1980 bis 1982 gefangen wurde und insoweit dekompensierte. Dies war jedoch nur der Auslöser bei der sehr labilen Persönlichkeit der Klägerin, ohne das eine besondere Beziehung in rechtlicher Hinsicht bestand. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Kammer weist daraufhin, dass die Beklagte durch ihr Anerkenntnis auch 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (vgl. Teilanerkenntnis) und nur die geänderte Klage „ohne“ Kostenfolge für die Beklagte abgewiesen wurde. Die Beteiligten streiten nach dem angenommenen Teilanerkenntnis nur noch darüber, ob eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge der Arbeitsunfälle in den Jahren 1980 bis 1982 festgestellt werden kann. Die 1970 geborene Klägerin stellte am 30. September 2010 einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die zuständige Behörde leitete diesen Antrag an die Beklagte weiter und bat um Prüfung, ob die Leistungspflicht der Beklagten in Betracht käme. Dem Antrag der Klägerin waren unter anderen persönlichen Schreiben beigefügt, aus denen sich nach den eigenen Angaben der Klägerin folgender Sachverhalt ergibt: Zwischen Sommer 1980 und Sommer 1984 war die Klägerin Schülerin der S. Schule in H., danach kam sie 1984 auf einem Internat in V., wo sie 1989 das Abitur machte. Von 1980 bis 1982 war der Pater W.S. ihr (beliebter) Klassenlehrer. Im Zeitraum von Anfang 1981 bis kurz vor seinem Weggang (1982) habe der Pater die Klägerin nach dem Sportunterricht ca. 50 Male über die Knie gelegt und ihr den nackten Hintern „zur Strafe versohlt“. Hierbei sei er eindeutig sexuell erregt gewesen und gab sich aber viel Mühe, dass die Klägerin dies nicht merkte. Ein Bewusstsein davon, dass "das" etwas mit Sexualität zu tun habe, bekam die Klägerin erst kurz vor seinem Weggang, vorher habe sie seine Aufregung (die Aufregung des Paters) nicht verstanden. Dieser sexuelle Missbrauch fand ausschließlich nach dem Sportunterricht im Umkleideraum für Mädchen in der Schulsporthalle S. und zwar unter Ausschluss von Zeugen, da die anderen Mädchen bereits gegangen waren. Nach eigenen Angaben der Klägerin wirkte er hinterher oft beschämt und sagte, das müsse aufhören. An seinem letzten Tag trat Pater S. mit gesenktem Hauptes vor die Klasse. Er müsse sich vor der Klasse entschuldigen, denn er habe Verfehlungen begangen und würde in eine Jungen-Schule versetzt. Es könne sein, dass Pater S. von einem anderen Mädchen verpetzt wurden sei. „ ... Pater W.S. hat nicht nur meinen Körper missbraucht, sondern auch mein Vertrauen, mein Gewissen und meinen Glauben. Er brachte mir bei, es sei gut, meine Grenzen von einem Mann verletzen zu lassen. Ohne davon zu wissen oder dies zu wollen, hat er dadurch Anteil an Ereignissen, die in seiner Zeit stattfanden, jedes menschliche Vorstellungsvermögen zerbrechen und nahezu unaussprechbar sind“. „ ... Die Folgen sind bis heute unüberwindbar und treffen nicht nur mich, sondern auch meinen Partner und meine Familien in aller Härte“. Dem Antrag war eine Presseerklärung des Pater W.S. vom 7. Februar 2010 beigefügt. In dieser Presseerklärung hatte der Pater unter anderem mitgeteilt, dass er in den Jahren seiner Lehrtätigkeit Minderjährige, die ihm anvertraut gewesen seien, misshandelt habe. Konkret handelte es sich um Schläge sowohl auf das bekleidete als auch auf das nackte Gesäß. In der Klärung gab der Pater weiter an, er habe bei seinem Vorgehen nie sexuelle Erregung gesucht oder empfunden. Weiter war dem Antrag der Klägerin ein sehr umfangreicher „vorläufiger Zwischenbericht“ der Beauftragten zur Aufklärung der Fälle von sexuellem Missbrauch Frau Rechtsanwältin U.R. beigefügt. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben unter anderem, dass die S. Schule bestätigen konnte, dass die Klägerin in den Jahren 1980 bis 1982 den Klassenlehrer Pater W.S. hatte. In einem medizinischen Befundbericht des Kinderhospitals O. vom 1. September 1986 wird unter anderem geschildert, dass bei der Klägerin aufgefallen sei, dass sie bereits seit früher Kindheit ein sehr wählerisches Essverhalten hatte. Die Schuldgefühle der Mutter, der Klägerin keine richtige Familie geben zu können, durch die eigene Berufstätigkeit sich nicht ausreichend um die Klägerin kümmern zu können, verstärken sich, als die Mutter aufgrund eigener Problematik (Neigung zu Depressivität, Suizidalität, Medikamentenabhängigkeit) sich in eine psychotherapeutische ambulante Behandlung begeben musste. Zu dieser Zeit sei die Klägern acht Jahre alt und weitgehend sich selbst überlassen gewesen. Weiter wurde festgestellt, dass die Klägerin im Alter von 10-13 Jahren Kontakt zur H. Drogenszene gehabt habe. Im Befundbericht des Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr. A. vom 31. März 2011 heißt es unter anderem, die Klägerin leide an einer schweren Traumatisierung durch die Übergriffe an der S. Schule. Durch den öffentlichen Skandal um den Missbrauch an katholischen Einrichtungen im Februar 2010 sei es bei der Klägerin zu einer Retraumatisierung gekommen. Seit diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig. In einem weiteren Befundbericht vom selben Arzt vom 31. Januar 2011 an das Versorgungsamt wird unter anderem ausgeführt, dass das Vorliegen einer außer-gewöhnlich schweren Belastung durch ein über ein Jahrzehnte andauerndes sexuelles Gewaltleben durch verschiedene Täter zwischen ihrem 7. und 19. Lebensjahr vorlag. Unter dem 7. September 2011 erstattete Frau Dr. P. ein psychiatrisches Gutachten zur Zusammenhangfrage für die Beklagte. Bei der Begutachtung hat die Klägerin unter anderem auf Nachfrage angegeben, dass sie nie Kontakt zur Drogenszene in H. gehabt habe. Es sei aber ein Trauma in H. passiert. So habe sie zwangsmäßig mehrere Spritzen (mit Drogen) bekommen. Sie wisse nicht, was da gewesen sei. So sei sie zu einem SM-Club gefahren, der auf S1 sei. Den gebe es heute noch. Dies habe sie recherchiert. Sie sei dahin gefahren, habe eine Spritze verabreicht bekommen. Das sei nur einmal gewesen. Vom Wesentlichen wisse sie da allerdings vieles nicht. Vieles wisse sie aber noch, vieles nicht. Sonst habe sie aber keinen Kontakt zur Drogenszene gehabt. Sie habe aber 1987 bis 1989 noch Joints geraucht, dies selten, aber nicht täglich wie Zigaretten. Die Klägerin hat bei der Begutachtung ebenfalls angegeben, im 7. Lebensjahr von einem Täter aus dem familiären Umkreis sexuell belästigt worden zu sein. Nach dem Abitur 1989 habe sie in 22 Semester Sozial-, Wirtschaftsgeschichte verbunden mit Politik und Philosophie studiert. Danach habe sie eine Promotion begonnen. Am 19. März 2004 habe sie im Fernsehen den Film "Exorzisten" gesehen. Sie habe dann das Gefühl gehabt, dass das mit der Promotion nicht sein solle. Die Konzentration sei schlechter geworden. Auch Bilder wie aus dem Irak-Krieg haben sie sehr belastet. Weiter führte die Klägerin aus, dass mit dem SM-Club sei nicht in einem Zusammenhang mit der Schule passiert, das sei ein Bekannter gewesen. Das erste Mal sei das passiert, ein halbes Jahr nach dem das mit Pater S. passiert sei. Da habe das mit dem anderen Täter angefangen. Sie habe versucht, dies dem Pater zu sagen. Es sei ein Mann gewesen, den die Nachbarin ihrer Mutter als Handwerker empfohlen habe. Zuerst sei das mit Pater S. passiert. Dann sei das parallel gelaufen. Dieser Mann laufe noch eine Gegend frei herum. Es sei leider Gottes so, dass sie diesen Mann 2008/2009 auf der Fahrt zum Dienst gesehen habe. Das Ganze mit diesem Mann sei gelaufen bis sie nach V. gekommen sei (1984). Ebenfalls erlebte die Klägerin im Jahre 2008 frühmorgens an der A1 einen weiteren Übergriff sexueller Art, konnte aber vor dem Täter flüchten und die Polizei alarmieren. Die Gutachterin führt aus den von der Klägerin gemachten Angaben zusammengefasst aus, dass es bei der Klägerin zu multiplen Traumatisierungen durch sexuelle Übergriffe gekommen sei. Dabei sei allgemein anzuführen, dass im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Mehrzeitigkeit der Ereignisse an der S. Schule von 1980-1982 bzw. das fortlaufende Geschehen die geforderte zeitliche Begrenzung auf eine Arbeitsschicht nicht erfülle, so dass hier für die bestehenden psychischen Störungen kein kausaler Zusammenhang in der dafür erforderlichen Art festgestellt werden könne. Daher können keine Unfallfolgen festgestellt werden. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistung anlässlich der Ereignisse in den Jahren von 1980-1982 in der S. Schule ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Am 31. Oktober 2011 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus, dass sie Anfang 2010 endgültig zusammengebrochen sei, als die Missbrauchsvorwürfe gegenüber Pater W.S. öffentlich wurden. Im Übrigen könne es nicht sein, dass Folgen eines einzigen sexuellen Missbrauchs durch eine Lehrkraft als Unfallfolgen anzuerkennen wären, nicht aber die Folgen eines wiederholten sexuellen Missbrauchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung umfangreich aus, dass verschiedene Ursachen für die festgestellten psychischen Störungen bei der Klägerin ursächlich seien. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die sexuellen Belästigungen durch die Schläge auf das nackte Gesäß in der Zeit von 1980-1982 zurückzuführen, weil bereits vor diesem Zeitraum sexuelle Traumatisierungen und danach im privaten Umfeld erfolgt seien. Ferner sei festzustellen, dass ein Kontakt zur Drogenszene bestanden und eine Drogenabhängigkeit im Alter von 10-13 Jahren vorgelegen habe. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können daher nicht erbracht werden. Die Klägerin hat am 26. November 2012 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Nach einem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2013 hat die Beklagte die von der Klägerin behaupteten ca. 50 Ereignisse an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 als Arbeitsunfälle in der Weise anerkannt, dass die Schläge auf das Gesäß der Klägerin den Unfallbegriff erfüllen und damit ca. 50 Arbeitsunfälle vorliegen. Weitergehende Unfallfolgen hat die Beklagte nicht anerkannt. Die Klägerin beantragt nach dem angenommenen Teilanerkenntnis, den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Ereignisse an der S. Schule in H. in den Jahren von 1980 bis 1982 eine (komplexe) Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) verursacht haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Versorgungsamtes H. sowie Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Dr. F. von 31. Oktober 2013. Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 15. November 2013 hat Dr. F. sein Gutachten ausführlich erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Erörterung und Entscheidungsfindung der Kammer.