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Gerichtsbescheid

S 40 U 121/21

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2024:0507.S40U121.21.00
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Leitsätze
1. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist beim Besuch des Rechtsanwaltes - im wesentlich eigenen Interesse des Klägers wegen der Kündigung - nicht gegeben. Dies wird auch nicht dadurch "geheilt", dass die außerordentliche Kündigung später durch den Arbeitgeber zurückgenommen wurde. (Rn.32) 2. Eine versicherte Tätigkeit muss zur vollen Überzeugung des Gerichts (Vollbeweis) nachgewiesen werden. Vorliegend war kein versicherter Betriebsweg festzustellen, der den Versicherungsschutz begründen könnte. (Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist beim Besuch des Rechtsanwaltes - im wesentlich eigenen Interesse des Klägers wegen der Kündigung - nicht gegeben. Dies wird auch nicht dadurch "geheilt", dass die außerordentliche Kündigung später durch den Arbeitgeber zurückgenommen wurde. (Rn.32) 2. Eine versicherte Tätigkeit muss zur vollen Überzeugung des Gerichts (Vollbeweis) nachgewiesen werden. Vorliegend war kein versicherter Betriebsweg festzustellen, der den Versicherungsschutz begründen könnte. (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 26.4.2024 durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am 3.2.2021 keinen Arbeitsunfall erlitten, als er sich auf dem Weg von einem Anwaltstermin nach Hause auf Glatteis eine Fraktur des Fußes/Beines zuzog, denn diese Tätigkeit stand nicht in einem inneren-sachlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis als geschäftsführender Vorstand beim D.. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlichen begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 10 mwN; zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62, SozR 4-1300 § 31 Nr 18, SozR 4-1300 § 105 Nr 10, Rn. 15). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (stRspr; zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 58 vorgesehen - juris RdNr 13 mwN). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62, SozR 4-1300 § 31 Nr 18, SozR 4-1300 § 105 Nr 10, Rn. 19). Eine versicherte Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 14 mwN; grundlegend BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62, SozR 4-1300 § 31 Nr 18, SozR 4-1300 § 105 Nr 10, Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen hat sich der Unfall des Klägers nicht auf einem Betriebsweg im sachlichen Zusammenhang als Beschäftigter des D. (geschäftsführender Vorstand) ereignet. Eine versicherte Tätigkeit kann im Vollbeweis nicht festgestellt werden. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem fremden Unternehmen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr 1 SGB VII). Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden und damit Teil der versicherten Tätigkeit sind und der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 16/14 R, juris Rn. 13, m.w.N.) Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Besuch beim Rechtsanwalt, um sich wegen der Freistellung/Kündigung beraten zu lassen, im eigenwirtschaftlichen Interesse geschah und nicht aus unmittelbaren betrieblichen Motiven. Dafür spricht, dass der Kläger und sein Arbeitgeber sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit stritten, wegen welcher der Kläger den anwaltlichen Rat einholen wollte. Da die beiden Seiten naturgemäß gegenteilige Interessen verfolgen, kann der Besuch bei einem Rechtsanwalt durch den Kläger nicht im unmittelbaren Interesse des Betriebs erfolgt sein. Insbesondere wurde der Anwalt nicht vom D. mandatiert, sondern ausschließlich vom Kläger. Insoweit könnte auch eine Interessenkollision vorliegen, wenn der Anwalt und Bevollmächtigte des Klägers beide Beteiligten der arbeitsgerichtlichen Interessen vertritt, ohne eine ausdrückliche Vollmacht des D. zu haben. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits auch im Interesse des Betriebes erfolgen kann. Allerdings liegt es fern, einem Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse den Auftrag zu erteilen, den eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die verfolgten Interessen waren sogar derart divergent, dass der Streit letztlich vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 24 Ca 158/21) ausgetragen werden musste. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist vorliegend beim Besuch des Rechtsanwaltes - im eigenen Interesse des Klägers wegen der Kündigung - nicht gegeben. Dies wird auch nicht dadurch "geheilt", dass die Kündigung später durch den Arbeitgeber zurückgenommen wurde. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger am 2.2.2021, also vor dem Unfallereignis am 3.2.2021, von der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung positive Kenntnis hatte. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, wo ausdrücklich im Tenor festgestellt wurde, dass die Kündigung vom 2.2.2021 am 2.2.2021 dem Kläger zugegangen ist. Insoweit ist es nicht plausibel, dass der Kläger beim Anwaltsgespräch am 3.2.2021 auch Angelegenheiten seines Arbeitgebers in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, welches zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt war, klären sollte. Zum einen hat der Personalleiter des D. zeitnah gegenüber der Beklagten erklärt, dass eine Manndatierung bzw. Beauftragung des Klägers zu einer Klärung bei einem, dem D. unbekannten Anwalt nicht erfolgt sei. Zum anderen ergibt sich die Unschlüssigkeit auch daraus, dass am 3.2.2021 gerade noch kein Widerruf der Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Erst am 4.2.2021 erfolgte ein entsprechender Widerruf, aber nur der außerordentlichen – fristlosen – Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wurde später durch ordentliche Kündigung beendet. Ebenfalls ist die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, wenn er vorträgt, den Anwalt auch im Interesse seines Arbeitgebers aufgesucht zu haben, denn im anschließenden Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht, in dem die formelle Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt wurde, ist der Arbeitgeber von anderen Anwälten vertreten worden. Wäre es so, wie der Kläger vorträgt, dass ein Einvernehmen über die Rücknahme der außerordentlichen Kündigung bestanden hätte, hätte es eines formellen arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht bedurft. Diese spricht gegen die Behauptung des Klägers. Aus den zeitnahen Angaben des Klägers am 4.3.2021 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger seine eigenen Angelegenheiten und Umstände hinsichtlich der Kündigung mit seinem Bevollmächtigten besprechen wollte. Solche Umstände begründen keinen sachlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis und deutet daraufhin, dass es sich um eigene (eigenwirtschaftliche) Angelegenheiten des Klägers handelte, die nicht dem unmittelbaren Vor- oder Nachteil des Arbeitgebers (vergl. § 136 Abs. 1 SGB VII) gereichen. Nach alledem hat der Kläger eine versicherte Tätigkeit am 2.3.2021 nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (Vollbeweis) nachgewiesen, so dass kein versicherter Betriebsweg am 3.2.2021 vorlag, der Versicherungsschutz begründen könnte. Ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lag ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unfallereignis am 3.2.2021 ein Arbeitsunfall ist. Der 1957 geborene Kläger war beim D. (Kreisverband H. e.V. im Folgenden: D.) als geschäftsführender Vorstand tätig. Zum 1.2.2021 wurde der Kläger von seinen Geschäftsführer-Aufgaben des Kreisverbandes entbunden und freigestellt. Mit der Unfallanzeige vom 24.2.2021 erhielt die Beklagte Kenntnis darüber, dass der Kläger am 3.2.2021 um 19:00 Uhr auf Glatteis ausrutschte und sich hierbei eine Fraktur am Fuß zuzog. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Kläger auf dem Rückweg von einem Anwaltstermin war. Nach einem Telefonvermerk vom 4.3.2021 teilte der Kläger mit, er wollte beim Anwaltstermin klären, wie die Freistellung gegenüber dem Finanzamt, den Banken, dem Vermieter, die Zeichnungsberechtigung bei Gehältern oder der Beiträge abgewickelt werden müsse. Unter dem 4.3.2021 teilte der Personalleiter des D. auf Anfrage der Beklagten, ob der Kläger den Auftrag vom Arbeitgeber einen Anwalt aufzusuchen hatte, per Email mit, dass der Kläger keinen Auftrag hatte, einen Anwalt aufzusuchen. Der vom Kläger mandatierte Anwalt sei nicht vom D. mandatiert worden. Welche Inhalte bei dem Termin mit dem Anwalt besprochen werden sollten, sei dem Arbeitgeber nicht bekannt. Insoweit wurde die Vermutung geäußert, dass der Kläger mit der Freistellung seine Abberufung als geschäftsführender Vorstand und in diesem Zusammenhang die Vertretung seiner Interessen meinen würde. Aus den weiteren Unterlagen der Beklagten geht vor, dass das D. mit Schreiben vom 4.2.2021 dem Kläger mitgeteilt hatte, dass die Kündigung vom 2.2.2021 als gegenstandslos zu betrachten sei. Mit Bescheid vom 8.3.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 3.2.2021 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nach der am 24.2.2021 ausgestellten Unfallanzeige als geschäftsführender Vorstand auf dem Weg nach Hause gewesen sei, als er am 3.2.2021 auf Glatteis stürzte und sich eine Fraktur des Fußes/Beines zugezogen hatte. Nach weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Kläger zum 1.2.2021 von seinem Arbeitgeber von seinen Aufgaben entbunden und freigestellt worden sei. Zwei Tage später verletzte er sich nach eigenen Angaben auf dem Rückweg von einem Anwaltstermin. Diesen suchte er auf, um sich über die Abwicklung der Freistellung beraten zu lassen. Ferner sei das D. befragt worden. Ein betrieblicher Zusammenhang wurde verneint. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen fehle es an dem inneren-sachlichen Zusammenhang. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger eine Beratung bei einem dem D. unbekannten Anwalt aufgrund seiner Abberufung als geschäftsführender Vorstand wahrgenommen hatte. Dabei standen seine privaten Interessen im Vordergrund, sodass ein Arbeitsunfall nicht festgestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 18.3.2021 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zusammengefasst aus, zum Zeitpunkt des Unfalles hätte der Arbeitgeber die Freistellung des Klägers und die erteilte Kündigung bereits zurückgenommen, sodass das Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei. Die Angaben des D. würden wohl überwiegend aus Unkenntnis, mangelnder Sachaufklärung oder möglicherweise sogar vorsätzlicher Schädigungsabsicht getätigt worden sein. Insoweit sei ein Arbeitsunfall anzunehmen, denn es lag ein sachlicher Zusammenhang vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, dass für einen Arbeitsunfall erforderlich sei, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein müsse (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Nach den Angaben des D. sei der Kläger am 3.2.2021 kein Beschäftigter mehr gewesen, weil er dort ab dem 1.2.2020 nicht mehr als geschäftsführender Vorstand tätig war. Auch hatte er nach Mitteilung des Personalleiters keinen Auftrag, einen Anwalt am 3.2.2021 aufzusuchen. Vielmehr befand er sich nach eigenen Angaben auf dem Rückweg von einem Anwaltstermin, um sich über die Abwicklung der Freistellung beraten zu lassen. Ein betrieblicher Zusammenhang sei insofern zu verneinen. Am 29.6.2021 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und ist der Auffassung, dass das Ereignis am 3.2.2021 sei ein Arbeitsunfall. Ausgangspunkt der gesamten Angelegenheit sei eine öffentliche Diskussion über den Sachverhalt, dass sowohl der Präsident des Arbeitgebers als auch der Kläger anlässlich eines auswärtigen Termins festgestellt hätten, dass Coronaimpfstoffe, die an eine Dienststelle des D. geliefert worden waren, dort nicht verbraucht werden konnten. Diese wurden im Auftrag des Klägers an andere Personen verimpft. Hierbei kam es zu Unstimmigkeiten und öffentlichen Druck, den Kläger von seinen Aufgaben beim D. zu entbinden. Der Kläger wurde am 2.2.2021 sowohl außerordentlich als auch mit Schreiben vom 2.2.2021 ordentlich zum Ablauf des Jahres 2021 gekündigt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung wurde mit Schreiben vom 4.2.2021 durch den Arbeitgeber (D.) zurückgenommen. Insoweit müsse ein Arbeitsunfall festgestellt werden. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 8.3.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.5.2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 3.2.2021 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass beim Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 24 Ca 158/21) auf die mündliche Verhandlung vom 6.9.2021 formell festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers vom 2.2.2021 – zugegangen am 2.2.2021 - nicht aufgelöst wurde. Bei diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde der Kläger von Rechtsanwalt F. vertreten. Dies ist der Anwalt, den der Kläger am 3.2.2021 aufgesucht hatte und der ebenfalls Bevollmächtigter im vorliegendem Verfahren ist. Das D. wurde von anderen Anwälten vertreten. Am 26.4.2024 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. In diesem Termin hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Eine weitere Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.