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Gerichtsbescheid

S 43 VE 3/23

SG Hamburg 43. Kammer, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Ein Einverständnis der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ist nicht erforderlich (Kühl in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 105 SGG, Rn. 4). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem OEG. Es ist bereits nicht nachgewiesen, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG stattgefunden hat. Das Gericht sieht insoweit von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Es verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2023. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln. Lediglich ergänzend wird noch Folgendes festgestellt: Soweit der Kläger geltend macht, in den Jahren 1986/1987 einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen durch einen A. bzw. A.R. ausgesetzt gewesen zu sein, ist der Vortrag nicht geeignet, einen rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 OEG zu begründen. Ein sich über Jahre erstreckendes Geschehen, das aus einer Vielzahl einzelner, für sich abgeschlossener Sachverhalte besteht, kann nicht als einheitlicher schädigender Vorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gewertet werden (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.2.2013 – L 10 VE 39/10 – Rz. 22, juris). Vielmehr muss die angeschuldigte Tat nach ihrem Sachverhalt, ihrem Ort und der Tatzeit ausreichend konkretisiert werden, damit sie nach den verschiedenen rechtlichen Anforderungen des OEG überprüft werden kann (LSG Berlin-Württemberg vom 6.12.2018 – L 6 VG 2096/17 – Rz. 73, juris). Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem isoliert geltend gemachten tätlichen Angriff (Vergewaltigung in der Umkleidekabine der A1 und darüber hinaus beim Täter in der Wohnung) ausgeht, sind diese Taten nicht im Vollbeweis erbracht. Es sind weder Zeugen noch andere objektive Beweismittel vorhanden. Der Täter ist nach den Angaben des Klägers nicht mehr erreichbar, eine Adresse ist nicht bekannt. Augenzeugen, die eigene Beobachtungen zu den behaupteten Übergriffen auf den Kläger gemacht haben könnten, sind nicht vorhanden, nach Angaben des Klägers nur Zeugen vom Hörensagen. Die medizinischen Unterlagen sind ebenso wenig aussagekräftig wie die weiter vom Gericht ermittelten Unterlagen. Soweit ersichtlich sind lediglich dem Gutachten von Herrn L1 vom 20.2.2013 Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Kläger diesem von einer Vergewaltigung etwa im Jahr 1986 berichtet habe. Die Tatumstände waren für das Gericht auch nicht weiter aufklärbar, da Unterlagen über das behauptete damalige Strafverfahren oder sonstige Nachweise weder von der Beklagten noch vom Gericht ermittelt werden konnten. Die Tatsache, dass insbesondere Herr L1 in seinem Gutachten vom 20.2.2013 eine schwerwiegende psychische Erkrankung, v.a. Borderline-Persönlichkeitsstörung mit psychosenahen Elementen und einer lang dauernden depressiven Reaktion bescheinigt hat, ändert daran nichts. Aus einer Diagnose kann nicht auf das Vorliegen eines tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 OEG rückgeschlossen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.8.2023 – L 6 VG 1880/22 – Rz. 148, juris; HK-SozEntschR/Olaf Rademaker; 1. Aufl. 2012, OEG § 1 Rz. 47/48). Nach überwiegender medizinischer Lehrmeinung gibt es keine eindeutige kausale Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch im Kindesalter und einer spezifischen Psychopathologie im Kindes- oder Erwachsenenalter (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.1.2016 – L 15 VG 30/09 – Rz. 69, juris). Eine Glaubhaftmachung ergibt sich also auch nicht aus den bei dem Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet vorhandenen Gesundheitsstörungen. Eine Vernehmung der Mutter des Klägers kam nicht in Betracht. Diese hat sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 383 Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO). Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht erkennbar. Hintergrund des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Nr. 1 – 3 ZPO sind die persönlichen Beziehungen von Zeug*innen zu einer Partei, sodass es zu einer generellen, vom Streitgegenstand unabhängigen, grundsätzlichen Befugnis, zur Sache zu schweigen, führt (Anders/ Gehle/ Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 383 Rz. 1, beck-online). Daran ändert auch der Einwand der Prozessbevollmächtigten nichts. Die zitierten Fälle sind nicht mit dem vorliegenden gleichbar. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 383 Nr. 1 – 3 ZPO sind abschließend in § 385 Abs. 1 ZPO geregelt, deren Anwendungsfälle hier offensichtlich nicht vorliegen. Unabhängig von der fehlenden Aussagebereitschaft fehlt es an konsistenten Angaben des Klägers dazu, was die Mutter des Klägers Wesentliches zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann. Sie ist allenfalls Zeugin vom Hörensagen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Mutter als Zeugin zum Beweis der Tatsache des Berichts des Klägers über den Missbrauch und den Inhalt der Mitteilung benannt sowie zur Durchführung eines Strafverfahrens und einer Verurteilung. Der Kläger hat hingegen mitgeteilt, es sei nicht mehr möglich, über seine Mutter Informationen zu erhalten; sie sei psychisch nicht in der Lage, Informationen zu geben und Unterlagen über das damalige Ermittlungsverfahren seien vernichtet. Die Beweiserleichterungsvorschrift des § 15 KOVVfG greift aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid genannten Gründen nicht zugunsten des Klägers. Insbesondere bleibt offen, weshalb es dem Kläger als volljähriger junger Mann nicht zumutbar gewesen sein soll, zumindest deutlich früher einen Antrag auf Versorgung nach dem OEG zu stellen, da in diesem Fall die Akten aus dem vom Kläger angegebenen staatsanwaltlichen Verfahren noch hätten herangezogen werden können. Eine Unkenntnis über Rechtsvorschriften rechtfertigt keine verspätete Antragstellung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.3.2023 – L 6 VG 1749/22 – Rz. 199, juris). Schließlich stellt § 15 KOVVfG lediglich eine Beweiserleichterung dar, nicht aber eine Darlegungserleichterung und enthält auch keine Beweislastumkehr (Löbner in: Behindertenrecht 2019, Seite 93/95; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.8.2023 – L 6 VG 1880/22 –, Rn. 141, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht. Der 1977 geborene Kläger stellte am 28.7.2021 einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Mit seinem Antrag machte er geltend, 1986/1987 durch einen Mann namens A. sexuell missbraucht worden zu sein. Tatort sei die A1 gewesen, danach sei er bei dem Täter in der Wohnung gewesen. Die Tat sei bei der Polizei angezeigt worden und es sei zu einer Verurteilung gekommen. Durch die Gewalttat habe er ein Trauma, Depressionen und diverse Ängste erlitten. Seine Mutter habe die Unterlagen bereits in den achtziger Jahren vernichtet; sie habe eine schlimme C.-Erkrankung gehabt und könne sich nicht mehr an Namen erinnern. Eine anerkannte Behinderung liege nicht vor. Der Kläger ergänzte mit Schreiben vom 28.12.2021, er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder ca. fünf Monate in der Wohnung des Täters gewohnt. Der Täter habe ihn zum ersten Mal in einer Umkleidekabine der A1 vergewaltigt. Von diesem Tag an habe er ihn jeden Tag abends vergewaltigt und gesagt, falls er etwas seiner Mutter sage, schmeiße er ihn und seinen Bruder aus dem Fenster. Abends habe er ihn aus dem Zimmer geholt. Er erinnere sich noch an den Abend, als er seiner Mutter von dem Missbrauch erzählt habe. Sie habe gerade für den Täter gekocht und er habe in der Küche gesessen und gesagt, dass ihm irgendwas komisch vorkomme und der Täter ihm seinen Penis in den Hintern stecke. Seine Mutter habe sofort die Sachen gepackt und sei mit ihnen zum Polizeipräsidium B. gegangen. Es habe eine Verhandlung und Verurteilung gegeben. Sie hätten im Frauenhaus gewohnt. Direkte Zeugen für die Vorfälle seien sein Bruder und seine Mutter. Protokolle über seine langjährige Psychotherapie habe sein Therapeut H.. Unterlagen über das damalige Gerichtsverfahren seien nicht vorhanden. Ermittlungen der Beklagten bei der TKK, AOK, der Polizei (L.), der Staatsanwaltschaft Hamburg und dem Staatsarchiv blieben erfolglos. Zeugenaussagen der Mutter und des Bruders des Klägers waren nicht zu erlangen. Mit Bescheid vom 22.7.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da ein rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen sei. Nach den Angaben des Klägers habe ein Strafverfahren stattgefunden, in dessen Folge eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt sei; die Akten seien jedoch aufgrund des großen Zeitabstands nicht mehr zu beschaffen. Die Akten im Strafverfahren seien noch einige Jahre nach dem Vorfall aufbewahrt worden. Der Kläger habe damit ausreichend Zeit gehabt, einen OEG-Antrag oder auch einen Antrag auf Akteneinsicht in die Strafakte zu stellen, um die Unterlagen für sich zu sichern. Dies habe der Kläger nicht getan, sodass es seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei, dass die Strafakte nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stehe. Das alleinige Stützen auf die Angaben des Klägers sei aus diesen Gründen nicht möglich. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei weder nachgewiesen noch rechtlich glaubhaft, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Seine Angaben allein seien hierfür nicht ausreichend. Die Folgen der Beweislosigkeit habe derjenige zu tragen, der aus der unbewiesenen Tatsache die für ihn günstigere Rechtslage herbeiführen wolle. Mit seinem Widerspruch verwies der Kläger auf seine ehemaligen Psychotherapeuten, bei denen er versucht habe, sein durch den Missbrauch entstandenes Trauma aufzuarbeiten. Weitere Ermittlungen der Beklagten u.a. bei der behandelnden Psychotherapeutin sowie bei den behandelnden Psycholog*innen führten zu keinen weiteren Erkenntnissen. Sodann wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.2.2023 als unbegründet zurück. Ein Vollbeweis für das Vorliegen eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs könne nicht erbracht werden. Tatzeugen seien nicht vorhanden. Polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten oder sonstige Nachweise über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hätten trotz umfangreicher Recherchen nicht ermittelt werden können. Seine Angaben bzw. die Angaben der behandelnden Psychotherapeutin und Ärzt*innen seien nicht geeignet, den Vollbeweis eines tätlichen Angriffs zu erbringen. Im Ergebnis seien keine objektiven Beweismittel (mehr) vorhanden, die den geltend gemachten sexuellen Missbrauch des Klägers auf der Tatsachenebene nachweisen könnten. Auf die Beweiserleichterungsvorschrift der Glaubhaftmachung könne der Kläger sich nicht berufen, da der vorliegende Beweisnotstand dem Kläger durch die späte Antragstellung zuzurechnen sei. Relevante Gründe, die einer früheren Antragstellung beim Versorgungsamt Hamburg entgegengestanden hätten, seien nicht zu erkennen und seien von dem Kläger auch nicht angeführt worden. Nach einer Gesamtabwägung der anhand der Aktenlage ersichtlichen, relevanten Umstände sei davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, den Antrag auf Versorgung nach dem OEG zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu stellen, als noch Beweismöglichkeiten durch das Vorhandensein von Unterlagen aus dem damaligen Strafverfahren bestanden hätten. Das geltend gemachte Tatgeschehen sei weder im Vollbeweis nachgewiesen und der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung finde keine Anwendung, da kein unverschuldeter Beweisnotstand bestehe. Mit seiner am 8.3.2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Zum Zeitpunkt der Tat sei er damals erst acht Jahre alt gewesen. Hilfsangebote und Organisationen zu diesem Thema seien nicht bekannt gewesen. Da durch das Trauma auch die Beziehung zu seiner Mutter stark beschädigt worden sei, sei es nicht mehr möglich, über seine Mutter Informationen zu erhalten. Seine Mutter sei psychisch nicht in der Lage, Informationen zu geben. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ergänzt, dass mit der Mutter eine Zeugin für Anzeige, Verfahren und Verurteilung bestehe. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe ihr im vorliegenden Fall nicht zu, da ein Loyalitätskonflikt nicht in Betracht komme. Ein etwaiges Versäumnis der Mutter hinsichtlich einer früheren Antragstellung könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten, den Bescheid der Beklagten vom 22.7.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 27.4.2023, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Akteninhalt und die angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzt*innen sowie ein Gutachten des Sachverständigen L1, einem Arzt aus dem beratenden Dienst der Agentur für Arbeit, vom 20.2.2013 eingeholt. Herr L1 beschrieb nach einer Untersuchung des Klägers am 19.2.2013 eine Borderline-Persönlichkeitsstörung mit psychosenahen Elementen sowie einer lang dauernden depressiven Reaktion. Eine stetige Erwerbsarbeit sei aus Gründen der Erkrankung derzeit nicht vorstellbar. Es liege eine schwerwiegende Teilhabestörung durch eine psychiatrische Erkrankung mit der Zeit vollständig fehlender psychischer, emotionaler und psychosozialer Stabilität vor. Die Berichte haben nicht zu einer Änderung der Einschätzung durch die Beklagte geführt. Die Beklagte hat geltend gemacht, das übersandte Gutachten des Herrn L1 vom 20.2.2013 werfe Zweifel an einem eigenen Erlebnishintergrund der Schilderungen des Klägers auf. Es gelte der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Unkenntnis über Rechtsvorschriften keine Entschuldigung für eine verspätete Antragstellung darstelle. Das Gericht hat weiter bei der Mutter des Klägers ermittelt. Diese hat mit Schreiben vom 19.2.2024 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und mitgeteilt, in der Sache keine Aussage tätigen zu wollen. Auch die weiteren Ermittlungen des Gerichts bei der Polizei, dem Staatsarchiv und der Krankenversicherung TK H. haben keine weiterführenden Ergebnisse gebracht und nicht zu einer abweichenden Einschätzung bei der Beklagten geführt. Das Gericht hat die Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer und die Akte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.