Beschluss
S 46 KR 2284/22 D
SG Hamburg 46. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2024:0503.S46KR2284.22D.00
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Tenor
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden; es erfolgt vielmehr eine lediglich summarische Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 C 4.05). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG 07.04.2008 – 9 VR 6/07). Sind die Erfolgsaussichten offen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 5.20). Unter Anwendung dieser Grundsätze entsprach es vorliegend billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Der Ausgang des Verfahrens war bis zum Zeitpunkt der Erledigung offen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klage nicht von Anfang an unzulässig. Insbesondere greift vorliegend -anders als die Beklagte meint- die Vorschrift des § 56a SGG nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Logik der Beklagten folgend, wären vorläufige Bescheide oder zeitlich befristete Erprobungsbescheide niemals anfechtbar. Dies ist vom Gesetz erkennbar nicht gewollt. Der Regelung des § 56a SGG unterfallen bspw. Entscheidungen im Rahmen des § 20 SGB X zu Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung, etwa die Bestellung eines Sachverständigen oder die Festsetzung oder Verlängerung von Fristen (vgl. Axer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 56a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 21 m.w.N.). Auch begegnet die Teilanfechtung des Verwaltungsaktes – anders als die Beklagte vorträgt- keinen rechtlichen Bedenken. Die Mutwilligkeit der Klage vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Vorliegend war der Ausgang des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Erledigung offen. Nach der im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung ist keine Aussage darüber möglich, ob der im Erprobungsbescheid vom 15.12.2021 unter Ziff. 2 a) geforderte Nachweis einer Differenz von 0,6 Punkten zwischen der Interventions- und Kontrollgruppe, gemessen anhand des West-Haven-Yale Multidimensional Pain Inventory (MPI), rechtswidrig war oder nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der schlichte Ablauf des Erprobungszeitraums nicht automatisch zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich an Nummer 17.7. (Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis [§ 139 SGB V]) des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit 2017. Danach ist der vierfache Auffangsstreitwert für jedes Produkt anzusetzen. Anders als die Beklagte meint, führt die Beschränkung der Klage auf Ziff. 2 a) des angegriffenen Bescheides im Sinne einer Teilanfechtung nicht zu einer Minderung des Streitwertes. Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um einen Erprobungszeitraum handelt, ist nach Auffassung des Gerichtes nicht streitwertmindernd zu berücksichtigen. Mit der Klägerin ist das Gericht der Auffassung, dass die im Klagewege angegriffene Bestimmung des Bescheids vom 15.12.2021 sich gerade auf eine seitens der Beklagten aufgestellte Anforderung für eine endgültige Aufnahme bezog.