Urteil
S 56 KR 2370/22
SG Hamburg 56. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0417.S56KR2370.22.00
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Leitsätze
Aus der Auslegung des § 275c Abs 3 SGB 5 ergibt sich, dass für den zeitlichen Anknüpfungspunkt „ab dem Jahr 2022“ das Datum der Krankenhausaufnahme maßgebend ist. (Rn.34)
Tenor
1. Der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.09.2022 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,03 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent seit dem 11.08.2022 zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 1.358,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Auslegung des § 275c Abs 3 SGB 5 ergibt sich, dass für den zeitlichen Anknüpfungspunkt „ab dem Jahr 2022“ das Datum der Krankenhausaufnahme maßgebend ist. (Rn.34) 1. Der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.09.2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,03 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent seit dem 11.08.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 1.358,03 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht entsprechend den §§ 87, 90 SGG erhoben worden. II. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2022 sowohl formell (1.), als auch materiell (2.) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 1. Soweit die Klägerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.09.2022 anführt, dass der Bescheid bereits aufgrund einer unterbliebenen Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X formell rechtswidrig sei, kann dies die Kammer nicht überzeugen. Zwar sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vor Erlass des Bescheids vom 01.08.2022 eine Anhörung erfolgt ist, noch dafür, dass ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X vorliegt, nach dem ausnahmsweise vom Anhörungserfordernis abgewichen werden kann, wenn eine größere Anzahl gleichartiger Verwaltungsakte zu erlassen ist. Der Anhörungsmangel ist jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X jedenfalls durch den ausführlich begründeten Widerspruch der Beklagten geheilt worden (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 1311/22 KH, Rn. 26, juris). Nach Auffassung der Kammer ist der Bescheid allerdings nicht ausreichend im Sinne von § 35 SGB X begründet. In der Begründung sind gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In dem Bescheid vom 01.08.2022 wird der Aufschlag unter Bezugnahme auf die Prüfquote der Klägerin festgesetzt. Allerdings wird weder die Prüfquote des Krankenhauses noch die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Rechnungsbetrag genannt. Ohne diese Angaben kann unter Anwendung des § 275c Abs. 2 und 3 SGB V nicht ermittelt werden, in welcher Höhe der Aufschlag festzusetzen ist. Für das Verständnis des Bescheids sind daher noch Informationen erforderlich, die sich nicht aus dem Bescheid selbst ergeben. 2. Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Aufschlags gegenüber einem Krankenhaus ist § 275c Abs. 3 SGB V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich diejenige bei Erlass des Verwaltungsaktes, bzw. des Widerspruchsbescheides (Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 33). Mangels anderweitiger diesbezüglicher Regelungen im einschlägigen materiellen Recht ist daher § 275c Abs. 3 SGB V in der vom 23.09.2020 bis zum 28.12.2022 geltenden Fassung maßgeblich. Dieser lautet: „Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben.“ Der insoweit in Bezug genommene § 275c Abs. 2 SGB V enthält Regelungen über quartalsbezogene Prüfquoten bezüglich der bei den Krankenkassen je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlungen eines Krankenhauses durch den MD (§ 275c Abs. 2 S. 1 SGB V). Die quartalsbezogene Prüfquote beträgt nach § 275c Abs. 2 S. 4 SGB V: „1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt, 2. bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 40 Prozent und unterhalb von 60 Prozent liegt, 3. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt.“ Liegt der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses unterhalb von 20 Prozent oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus ab dem Jahr 2022 auch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines Quartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 befugt, § 275c Abs. 2 S. 6 SGB V. Durch die ab dem 29.12.2022 geltende Fassung des § 275c Abs. 3 SGB V durch das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, BGBl I, S. 2798) ist eine Änderung der Vorschrift lediglich dahingehend vorgenommen worden, dass die Geltendmachung des Aufschlags im Wege elektronischer Datenübertragung erfolgt (§ 275c Abs. 3 S. 5 SGB V). Aus dem Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V lässt sich nicht entnehmen, welches Ereignis für den zeitlichen Anknüpfungspunkt „ab dem Jahr 2022“ der Regelung maßgebend ist. Es bedarf daher insoweit einer Auslegung des Gesetzes durch das Gericht. Die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichten Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 13.10.2021 und vom 24.11.2021 sind für das Gericht nicht bindend (SG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2022 – S 15 KR 1311/22 KH –, Rn. 43, juris; SG Freiburg, Urteil vom 08.12.2022 – S 14 KR 1682/22 – Rn. 29 - juris). Auch die Klarstellung im Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der auf Grundlage des § 301 Abs. 3 SGB V erfolgten Vereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Gemeinsamen Spitzenverband entfaltet keine bindende Wirkung für die gerichtliche Entscheidung (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 08.12.2022 – S 14 KR 1682/22, Rn. 29, juris). Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Auslegung des § 275c Abs. 3 SGB V, dass auf das Datum der Krankenhausaufnahme als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen ist. Zum einen zeigt der Telos des § 275c Abs. 3 SGB V, dass das Datum der Krankenhausaufnahme als maßgeblicher Anknüpfungspunkt heranzuziehen ist. Diesbezüglich schließt sich die Kammer der Begründung des SG Freiburg (SG Freiburg, Urteil vom 08.12.2022 – S 14 KR 1682/22, Rn. 30 f., juris) an. Dort heißt es: „Aus der Gesetzesbegründung zum MDK-Reformgesetz folgt, dass Grund für die Einführung des Prüfquotensystems und der Aufschlagszahlungen war, für die einzelnen Krankenhäuser Anreize zur regelkonformen Abrechnung zu schaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 359/19, S. 43 Punkt 7). Hierzu hat der Gesetzgeber ausgeführt: „Mit dem neuen Absatz 3 wird für Krankenhäuser ein Aufschlag auf die Differenz zwischen dem ursprünglich vom Krankenhaus zu hoch berechneten Rechnungsbetrag und dem nach der Abrechnungsprüfung durch den MD geminderten Rechnungsbetrag eingeführt. Hierdurch wird neben der gestaffelten Prüfquote ein weiterer Anreiz für Krankenhäuser geschaffen, einer regelkonformen Rechnungsstellung eine hohe Aufmerksamkeit zu widmen.“ (BR-Drs. 359/19, S. 69). Diese erkennbare gesetzgeberische Intention widerspricht der Auffassung der Beklagten, wonach maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt des § 275c Abs. 3 SGB V die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse, bzw. die Bekanntgabe des Inhalts des MD-Gutachtens gegenüber dem Krankenhaus sein soll. Eine verhaltenssteuernde Wirkung gegenüber dem Krankenhaus lässt sich damit allenfalls für in der Zukunft liegende Abrechnungen erreichen. Denn das Krankenhaus hat zu diesen Zeitpunkten keine Möglichkeit mehr, die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung zu beeinflussen. Vielmehr würde es bei diesem Verständnis in der Sphäre des MD, bzw. der Krankenkassen liegen, ihre Entscheidung in das Jahr 2022 zu verschieben (SG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, Rn. 49, juris; SG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2022 – S 15 KR 1311/22 KH –, Rn. 32, juris).“ Das gesetzgeberische Ziel, einen Anreiz für die Krankenhäuser zur Erstellung von ordnungsgemäßen Abrechnungen zu schaffen, setzt zur Überzeugung der Kammer voraus, dass die Krankenhäuser hierauf auch Einfluss nehmen können. Dementsprechend ist maßgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der Aufschlagsregelung in § 275c Abs. 3 SGB V die stationäre Aufnahme von Versicherten ab dem Jahr 2022. Für die regelkonforme Rechnungsstellung ist bereits die Leistungserbringung ab dem Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme maßgebend (vgl. auch SG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, Rn. 39, juris).“ Nach Auffassung der Kammer stellt das SG Düsseldorf überzeugend dar, dass die Weichen für eine regelkonforme Rechnungsstellung bereits während der Leistungserbringung gestellt werden und daher auch das Datum der Krankenhausaufnahme maßgeblich sein muss. Diesbezüglich führt das SG Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 1311/22 KH, Rn. 32, juris) aus: „Nach Rechtsauffassung der Kammer ist das MDK-Reformgesetz indes viel umfassender zu verstehen und bezweckt zuvörderst eine effiziente Nutzung der knappen Ressource Krankenhaus, wie insbesondere die gleichfalls in dem Gesetz enthaltenen Bestrebungen u. a. zur Erweiterung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten unterstreichen. Dies erfordert bereits auf der Ebene der Prüfung der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ebenso wie über den gesamten Verlauf der Behandlung im Krankenhaus eine Prüfung der Effizienz der Ressourcenallokation. Dieser intendierten effizienten Ressourcenallokation wäre nicht gedient, wenn das Krankenhaus erst auf Ebene der Rechnungsstellung etwaig als unwirtschaftlich erkannte Behandlungen nicht in Rechnung stellt. Denn der Ressourcenverbrauch hat dann bereits stattgefunden und wird dann bloß nicht der Krankenkasse in vollem Umfang in Rechnung gestellt.“ Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dafür, dass die Anwendbarkeit des § 275c Abs. 3 SGB V an den Aufnahmezeitpunkt anknüpft. Auch hier schließt sich die Kammer den Ausführungen des SG Düsseldorfs (aaO, Rn. 33) an: „Für die Maßgeblichkeit der Krankenhausaufnahme spricht überdies, dass dieses Kriterium für die Anwendbarkeit des Prüfverfahrensregimes der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der D. Krankenhausgesellschaft über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 22.06.2021 (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) entscheidend ist und die Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes als „Gesamtsystem“ konzipiert sind, die sich in ihrer Wirkung wechselseitig bedingen und verstärken. Nach § 14 Absatz 1 PrüfvV gilt die Vereinbarung für die Überprüfung von Patienten, die ab dem 01.01.2022 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden. Diese Interdependenz der Regelungen des MDK-Reformgesetzes findet insbesondere durch die Koppelung des Strafaufschlags an die Prüfquote nach § 275c Absatz 2 Satz 3 und 4 SGB V durch § 275c Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V seinen Ausdruck (vgl. SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 46 f.). Erst ab dem Jahr 2022 gilt für die Prüfung von Schlussrechnungen eine sich nach der Abrechnungsqualität in dem vorvergangenen Quartal richtende Prüfquote und genau auf diese, auf das Krankenhaus individualisierte Prüfquote, wird Bezug genommen, wenn in § 275c Absatz 3 Satz 2 SGB V die Höhe des Strafaufschlages ermittelt werden soll. Wenn – wie in den Quartalen vor dem 01.01.2022 – keine individualisierte Prüfquote erhoben wird, kann auch keine Bestimmung des Strafaufschlag in Gemäßheit des § 275c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfolgen. Denn dieser fordert gerade eine krankenhausindividuell berechnete Prüfquote in Abhängigkeit der Abrechnungsqualität des vorvergangenen Quartals, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat und dies treffend damit zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle einer Nullstelle im Berechnungsweg das Ergebnis der Gesamtrechnung gleichfalls Null ergeben müsse. Die Rechnung, für die der Aufschlag festgesetzt wird, muss überdies in systematischer Hinsicht demselben Anwendungsquartal zuzuordnen sein, wie die Prüfquote.“ Zu berücksichtigen ist nach Auffassung der Kammer auch, dass der Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme weder von Seite der Krankenhäuser noch von Seite der Krankenkassen beeinflusst werden kann (so auch SG Freiburg, Urteil vom 08.12.2022 – S 14 KR 1682/22 – Rn. 32, juris; SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022 – S 15 KR 1311/22 KH, Rn. 32, juris). Die anderen als Anknüpfungspunkte in Frage kommenden Zeitpunkte – Rechnungsstellung, Beauftragung des MD, Begutachtung durch den MD und Leistungsentscheid der Krankenkasse – können hingegen zeitlich entweder von den Krankenhäusern oder den Krankenkassen beeinflusst werden. Ebenfalls ist nach Auffassung der Kammer der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Krankenhausaufnahme nach der Rechtsprechung des BSG auch maßgeblich für die Anwendung anderer Regelungsregime (z.B. die Prüfverfahrensvereinbarung) ist und daher auch als Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 275c Abs. 3 SGB V heranzuziehen ist. Vorliegend erfolgten sowohl die stationäre Behandlung des Versicherten als auch die Rechnungsstellung seitens der Klägerin im Jahr 2021. Aufgrund dessen war der zeitliche Anwendungsbereich des § 275c Abs. 3 SGB V nicht eröffnet. 3. Da der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.09.2022 rechtswidrig ist, bestand auch keine rechtliche Grundlage für die Aufrechnung der Beklagten am 10.08.2022, so dass diese zu Unrecht erfolgt und der verrechnete Betrag der Klägerin zurückzuzahlen ist. Ob die erfolgte Aufrechnung gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V oder des § 11 Abs. 5 des Landesvertrages Hamburg zu den Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 SGB V verstößt, kann folglich dahinstehen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 12 des Landesvertrags Hamburg nach § 112 SGB V. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 161 Abs. 1,154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und die Beklagte die unterlegene Partei des Rechtsstreits ist. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Aufschlages in Höhe von 1.358,03 Euro und dabei über den zeitlichen Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Vorschrift § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Klägerin ist ein zugelassenes Krankenhaus. Der bei der Beklagten zum Behandlungszeitpunkt versicherte Herr G. wurde vom 17.08.2021 bis zum 08.09.2021 im Hause der Klägerin stationär behandelt. Die Klägerin erstellte für diese Behandlung gegenüber der Beklagten am 12.10.2021 eine Rechnung über 17.251,11 Euro, die sie per Datenträgeraustausch abrechnete. Diese Rechnung beglich die Beklagte zunächst vollständig. Am 22.10.2021 beauftragte sie den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung des Behandlungsfalles. Dies zeigte der MD gegenüber der Klägerin mit Prüfanzeige vom 25.10.2021 an. In seinem Gutachten vom 14.06.2022 beanstandete der MD die Abrechnung dahingehend, dass die kodierte Hauptdiagnose nicht korrekt gewesen sei. Am 16.06.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus dem Gutachten des MD eine Rückforderung in Höhe von 2.716,06 Euro ergebe. Mit Bescheid vom 01.08.2022 setzte die Beklagte zudem eine Aufschlagzahlung in Höhe von 1.358,03 Euro auf der Grundlage ihrer leistungsrechtlichen Entscheidung fest. Am 10.08.2022 verrechnete die Beklagte den geltend gemachten Aufschlagsbetrag mit anderen Forderungen. Mit Schreiben vom 12.09.2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2022 ein. Sie begründete den Widerspruch zum einen damit, dass der Bescheid bereits aufgrund der fehlenden Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und der nicht hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes formell rechtswidrig sei. Zum anderen mangele es an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb für den Widerspruch eine Frist von einem Jahr gelte. Darüber hinaus sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig, da der zeitliche Anwendungsbereich des § 275c SGB V nicht eröffnet sei. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V stelle einen untrennbaren Sachzusammenhang zwischen der Prüfquote und dem Aufschlag her, da § 275c Abs. 3 SGB V die Zahlung der Aufschläge an die Prüfquoten in § 275c Abs. 2 SGB V knüpfe, wobei ausdrücklich auf die Prüfquoten abgestellt werde, die im Jahr 2022 gelten sollten. Eine Verknüpfung der Aufschläge mit den Prüfquoten der Jahre 2020 und 2021 erfolge nicht. Außerdem werde das anwendbare Recht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach dem Aufnahmedatum des jeweiligen Patienten bestimmt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass eine fehlende Anhörung jedenfalls bis zur letzten Tatsacheninstanz gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X nachgeholt werden könne und der Bescheid daher nicht formell rechtswidrig sei. Außerdem sei der Bescheid auch materiell rechtmäßig, da die Aufschlagsberechnung auch auf stationäre Aufenthalte vor dem 01.01.2022 anwendbar sei. Die Beklagte verweist auf den Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung, wo es im Nachtrag 4 sowie in den Nachträgen zur Anlage 5 heiße, dass die Aufschlagzahlungen vollstationäre Krankenhausfälle mit Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkassen ab dem 01.01.2022 betreffen. Am 22.09.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Regelung zur Zahlung eines Aufschlages auf den zugrundeliegenden Behandlungsfall nicht anwendbar sei. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 Satz 1 SGB V gebe keinen Hinweis, welches Ereignis konkret für den zeitlichen Anknüpfungspunkt „ab dem Jahr 2022“ entscheidend sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Zweck der Einführung des Prüfquotensystems und der darauf aufbauenden Aufschlagzahlung, einen Anreiz für eine regelkonforme Rechnungsstellung zu schaffen, dafürspreche, dass nur solche Behandlungsfälle einbezogen werden, bei denen die stationäre Aufnahme nach Beginn der Regelung, also am oder nach dem 01.01.2022 liege. Weiterhin deute auch die Systematik des § 275 Abs. 2 und 3 SGB V auf die Anknüpfung an das Aufnahmedatum hin, da § 275 Abs. 2 S. 2 SGB V für die Einführung des Prüfquotensystems in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen regelt, dass dieses „ab dem Jahr 2022“ gelten soll. Die Prüfquoten wiederum stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit den Regelungen zur Aufschlagzahlung gemäß § 275c Abs. 3 SGB V. Außerdem sei nach bisheriger Rechtsprechung des BSG das anwendbare Recht immer nach dem Aufnahmedatum des bisherigen Patienten bestimmt worden. Ihre Rechtsansicht sieht die Klägerin durch die Rechtsprechung mehrerer Sozialgerichte bestätigt. Die Klägerin beantragt, 1. der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.09.2022 wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verurteilt, 1.358,03 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent seit dem 11.08.2022 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Geltendmachung des Aufschlags die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse sei. Beanstandet werde eine Rechnung erst mit einer finalen leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse. Die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Erhebung von Aufschlagzahlungen hätte bereits mit Wirkung ab 01.01.2020 in Kraft treten sollen. Daher greife das Argument nicht, dass eine zwingende Verknüpfung zwischen qualitätsabhängiger Prüfquote und des Aufschlages die gesetzgeberische Intention war und erst mit der Einleitung der Prüfverfahren ab dem Jahr 2022 die Aufschläge berechnet werden sollten. Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Entwurf des MDK-Reformgesetzes vorgesehen, dass die finanzielle Wirkung bereits ab dem Jahr 2021 bei den Krankenkassen zu Mehreinnahmen aufgrund der Einführung der zu zahlenden Aufschläge führen solle. Außerdem teile auch das Bundesministeriums für Gesundheit im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 13.10.2021 und 24.11.2021 die Einschätzung, dass der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Mitteilung des Leistungsentscheides der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.