Beschluss
S 56 KR 1166/23 ER D
SG Hamburg 56. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2023:0816.S56KR1166.23ER.D.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG ist nur auf Maßnahmen anwendbar, d. h. auf Änderung eines Beschlusses, in dem das Gericht eine Maßnahme getroffen hat. Die Vorschrift ist dagegen nicht auf einen Beschluss anwendbar, in dem das Gericht einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG abgelehnt hat.(Rn.21)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.01.2022 – L 1 KR 5/22 B ER – aufzuheben, wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG ist nur auf Maßnahmen anwendbar, d. h. auf Änderung eines Beschlusses, in dem das Gericht eine Maßnahme getroffen hat. Die Vorschrift ist dagegen nicht auf einen Beschluss anwendbar, in dem das Gericht einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG abgelehnt hat.(Rn.21) 1. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.01.2022 – L 1 KR 5/22 B ER – aufzuheben, wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 27.06.2023 den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 27.01.2022 – L 1 KR 5/22 B ER – gemäß § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog aufzuheben. Mit diesem Beschluss hatte das LSG Hamburg den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29.10.2021 im Verfahren S 56 KR 2401/21 ER aufgehoben und den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 2017 geborene Antragsteller leidet seit seiner Geburt unter bilateraler spastischer Zerebralparese entsprechend dem Schweregrad GMFCS V und unter einer begleitenden Entwicklungs- und Sprachstörung. Beim Antragsteller besteht eine beidseitige Hüftdysplasie und eine Einschränkung der neuromuskuloskeletalen und bewegungsbezogenen Funktionen. Er ist selbstständig weder geh- noch stehfähig. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 17.09.2020 ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkmalen „G“, „B“, „aG“ und „H“ zuerkannt. Am 22.02.2021 beantragte der Antragsteller unter Vorlage einer ärztlichen Hilfsmittelverordnung des behandelnden Arztes und eines Kostenvoranschlags in einer Gesamthöhe von 6.703,55 € (Jahresmiete inklusive Anpassungs- und Dokumentationspauschale) bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem „Innowalk small“. Die Antragsgegnerin lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 25.02.2021 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Hilfsmittel „Innowalk“ um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, für die bisher noch keine Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorläge. Nach erfolglos durchlaufenen Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchs- und den Ausgangsbescheid und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die vorläufige Versorgung mit dem „Innowalk small“ begehrte. Das Sozialgericht Hamburg verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.10.2021, den Antragsteller vorläufig mit dem „Innowalk small“ zu versorgen. Die Entscheidung erfolgte im Wege der Folgenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausfiel. Zuvor hatte das Sozialgericht festgestellt, dass Kern des Rechtsstreits die Frage sei, ob der „Innowalk“ eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode darstelle, dies allerdings im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend geklärt werden könne. Gegen diesen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung. Das LSG Hamburg bestätigte in seinem Beschluss vom 27.01.2022, dass es für den Fall entscheidend sei, ob es sich bei der Versorgung mit dem „Innowalk“ um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) handele und dies nicht im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes abschließend beantwortet werden könne. Im Rahmen der Folgenabwägung kam das LSG zu einem anderen Ergebnis als das Sozialgericht. Aus den Vorteilen einer Versorgung mit dem „Innowalk“ gegenüber einer Versorgung mit anerkannten Behandlungsmethoden/Hilfsmitteln resultierten nicht solche Vorteile, dass sie die aus einer Versorgung mit dem „Innowalk“ resultierenden Belastungen überwiegen würden. Dabei berücksichtigte das LSG sowohl die finanziellen Belastungen für die Antragsgegnerin und für den Antragsteller, sollte das Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben, als auch die noch ungeklärten Risiken der Behandlung. Am 14.06.2023 entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 3 KR 8/21 R, dass nach Abschluss des Klärungsverfahrens zur Neuheit der mit dem Steh- und Gehtrainer „Innowalk“ verfolgten Behandlungsmethode durch den beigeladenen G-BA der Einsatz des „Innowalks“ in der ambulanten Versorgung nicht mehr gesperrt sei. Das BSG stellte in diesem Verfahren die Begründetheit der Anspruchsberechtigung des Klägers fest. Die Entscheidungsgründe zu dieser Entscheidung des BSG sind noch nicht veröffentlicht. Bislang liegt nur der Terminbericht vor. Nach Bekanntgabe der Entscheidung des BSG beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.06.2023 beim LSG Hamburg unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des BSG, aufgrund der der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung werden der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.01.2022 – L 1 KR 5/22 B ER – gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog aufgehoben und die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 29.10.2021 – S 56 KR 2401/21 ER – sowie den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückgewiesen. Das LSG Hamburg leitete den Antrag an das SG Hamburg, das Gericht der Hauptsache, weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Prozessakten der Verfahren S 56 KR 2105/21 und S 56 KR 2401/21 ER und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des LSG Hamburg aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen, hat keinen Erfolg. 1. Die Kammer 56 des Sozialgerichts Hamburg ist für das vom Antragsteller zur Prüfung gestellte Begehren zuständig. a. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Beschlusses des LSG Hamburg. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses des LSG gemäß § 80 Abs. 7 VwGO analog ist dabei unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Da für die Sozialgerichtsbarkeit mit § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG eine spezielle Regelung für die Abänderung und Aufhebung getroffen wurde, ist für die analoge Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO mangels Regelungslücke kein Raum. b. Das Gericht der Hauptsache ist im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zuständig. Es ist nicht zwingend das Gericht, das den abzuändernden Beschluss erlassen hat. Das Sozialgericht entscheidet im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG selbst dann, wenn zuvor ein Beschwerdeverfahren vor dem LSG stattgefunden hat (Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2021, § 86b Rn. 28; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 20; vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 – L 7 SO 5021/09 ER). 2. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des LSG Hamburg gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist jedoch nicht zulässig. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ermöglicht es dem Gericht, Veränderungen Rechnung zu tragen, die nach Rechtskraft der Eilentscheidung und vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintreten. a. Ein Antrag ist für das Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG erforderlich, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller vorliegend gestellt. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Antragsteller den Antrag auf § 80 Abs. 7 VwGO analog – die Parallelvorschrift in der VwGO – gestützt hat. Der Antragsteller bringt durch den Antrag hinreichend zum Ausdruck, dass er die Abänderung des Beschlusses des LSG Hamburg aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begehrt. Auch ist das Eilverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, das Hauptsacheverfahren aber noch nicht. b. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG scheitert jedoch daran, dass § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG nicht auf den vorliegenden Fall (analog) anwendbar ist. Eine Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nur für Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG, also Anfechtungssachen, vorgesehen. In § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt, fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER, Rn. 15 – juris; LSG Sachsen, Beschluss vom 26.06.2023 – L 4 AS 339/23 B ER, Rn. 25 - juris). Außerdem ist § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nach dem Wortlaut nur auf „Maßnahmen“ anwendbar, also auf die Änderung von Beschlüssen, in denen das Gericht eine Maßnahme getroffen hat, nicht jedoch auf Beschlüsse, in denen es einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG abgelehnt hat (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 20.). Es besteht in Literatur und Rechtsprechung noch weitgehend Einigkeit darüber, dass § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG analog angewendet werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER, Rn. 15 – juris mwN). Im vorliegenden Fall wäre jedoch eine doppelte Analogie erforderlich. Nicht nur müsste § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog auf die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG angewendet werden, sondern auch analog auf den Fall einer Entscheidung, die einen Antrag auf einstweilige Anordnung ablehnt, wie es das LSG Hamburg im Beschluss vom 27.01.2022 – L 1 KR 5/22 B ER getan hat, und gerade keine „Maßnahme“ im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG trifft (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2007 – L 4 B 583/07 KA ER, Rn. 18 – juris: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2002 – L 15 B 39/02 KR ER, Rn. 2 f. - juris). Für eine solche doppelte Analogie besteht nach Auffassung der Kammer keine planwidrige Regelungslücke. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und eine vergleichbare Interessenlage besteht. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinen dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zu Grunde liegenden Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2010 – IX ZR 65/09 - juris). Eine Regelungslücke hinsichtlich der Abänderung von ablehnenden Entscheidungen in Vornahmesachen nach § 86b Abs. 2 SGG liegt zwar offensichtlich vor. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass diese Regelungslücke ein unbeabsichtigtes Abweichen des Gesetzesgebers ist. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist nach der systematischen Einordnung in Abs. 1 und nach dem Inhalt erkennbar auf die Fälle des § 86 Abs. 1 SGG ausgerichtet. Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGG werden nach einer Interessenabwägung getroffen. Die einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG setzt dagegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie -grundes voraus und hat eine konkrete Regelung zum Gegenstand. Die Entscheidung ergeht nach einer summarischen Prüfung, nicht nur aufgrund einer Interessenabwägung. Ist die Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Eine Entscheidung im Rahmen einer Vornahmesache nach § 86b Abs. 2 SGG hat daher eine andere Qualität als eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 SGG. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 – L 7 AS 1144/13 ER; LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2019 – L 8 SO 31/19 B ER; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2 Aufl. § 86b SGG, Stand: 02.08.2023, Rn. 539). Gegen eine Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht auch, dass § 927 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht in der Normenkette des § 86b Abs. 2 S. 4 SGG genannt ist, in der die entsprechende Anwendung von §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO angeordnet wird. Trotz zahlreicher Änderungen am SGG hat der Gesetzgeber nie einen Verweis auf § 927 ZPO in den § 86b Abs. 2 SGG aufgenommen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 – L 7 AS 1144/13 ER; LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2019 – L 8 SO 31/19 B ER; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2 Aufl. § 86b SGG, Stand: 02.08.2023, Rn. 540). Bekräftigt wird dies dadurch, dass § 86b Abs. 2 S. 4 SGG auch auf § 939 ZPO verweist, der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung unter engen Umständen gestattet (LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2019 – L 8 SO 31/19 B ER; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2 Aufl. § 86b SGG, Stand: 02.08.2023, Rn. 540). Als Argument für die doppelte Analogie wird die Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) angeführt. In Fällen einer ablehnenden Entscheidung in einer Vornahmesache nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG gebieten es Gründe der Effektivität des Rechtsschutzes jedoch nicht, die Änderungsbefugnis im Rahmen der Analogie zuzulassen. Sind Änderungen sachlicher oder rechtlicher Art eingetreten, steht die Rechtskraft eines ablehnenden Beschlusses einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2018 – L 4 KR 4901/17 ER, Rn. 16 – juris). Vorliegend bleibt es dem Antragsteller unbenommen, bei der Antragsgegnerin aufgrund der veränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf aktuelle ärztliche Atteste einen neuen Antrag auf Versorgung mit dem „Innowalk small“ zu stellen. Sollte die Antragsgegnerin diesen Antrag erneut ablehnend bescheiden, stünde dem Antragsgegner wieder der der sozialgerichtliche (Eil-)Rechtsschutz gegen diese ablehnende Entscheidung zur Verfügung. Das Bedürfnis für eine doppelt analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG und mithin die Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses des LSG besteht daher nicht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.