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Gerichtsbescheid

S 62 AS 1118/20

SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2024:0820.S62AS1118.20.00
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Leitsätze
1. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs - hier aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten und einer Haushaltshilfe - setzt keine Bedarfsdeckung in dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus (vgl BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 24). (Rn.68) 2. Besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII und/oder auf Leistungen für Assistenz nach § 78 Abs 1 SGB IX iVm § 113 Abs 1, Abs 2 Nr 2, Abs 3 SGB IX, fehlt es - soweit jene Leistungen bedarfsdeckend sind - auch dann an der Unabweisbarkeit eines entsprechenden Mehrbedarfs iS von § 21 Abs 6 SGB II, wenn der Anspruchsteller die insoweit vorrangigen Ansprüche nach den Regelungen des SGB IX oder SGB XII nicht realisiert hat und wegen Zeitablauf (Gegenwärtigkeitsprinzip) auch nicht mehr realisieren kann. (Rn.89) (Rn.95)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 06.11.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1.8.2019 bis 31.8.2019 weitergehende Leistungen in Höhe von 44,11‬ € zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 20 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs - hier aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten und einer Haushaltshilfe - setzt keine Bedarfsdeckung in dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus (vgl BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 24). (Rn.68) 2. Besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII und/oder auf Leistungen für Assistenz nach § 78 Abs 1 SGB IX iVm § 113 Abs 1, Abs 2 Nr 2, Abs 3 SGB IX, fehlt es - soweit jene Leistungen bedarfsdeckend sind - auch dann an der Unabweisbarkeit eines entsprechenden Mehrbedarfs iS von § 21 Abs 6 SGB II, wenn der Anspruchsteller die insoweit vorrangigen Ansprüche nach den Regelungen des SGB IX oder SGB XII nicht realisiert hat und wegen Zeitablauf (Gegenwärtigkeitsprinzip) auch nicht mehr realisieren kann. (Rn.89) (Rn.95) 1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 06.11.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1.8.2019 bis 31.8.2019 weitergehende Leistungen in Höhe von 44,11‬ € zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 20 % zu tragen. I. Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidung gehört worden, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. II. Das klägerische Vorbringen ist unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Klägers dahingehend auszulegen, dass der Kläger sein Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) verfolgt. Denn der Kläger erstreben in der Sache die Verpflichtung, dass ihm abschließend höhere Leistungen zuerkannt werden, als mit dem Bescheid vom 6.11.2020 festgesetzt (vgl. BSG, Urt. v. 8.2.2017, B 14 AS 22/16 R, juris Rn 11). III. Die so verstandene Klage ist zulässig und nur in tenorierter Höhe begründet. 1. Die Klage ist als kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) zulässig. Der abschließende Festsetzungsbescheid ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist durchgeführt und die Klagefrist (§ 87 SGG) eingehalten worden. 2. Der Kläger hat einen weitergehenden Anspruch auf weitergehende Leistungen auf Arbeitslosengeld II nach den §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung nur für August 2019 in Höhe von 44,11‬ €. Im Übrigen besteht kein weitergehender Anspruch. Der Kläger erfüllt unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Der Kläger bewegt sich in den Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7a SGB II. Es ist auch von einer Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II auszugehen. Bis zum Abschluss eines Feststellungsverfahrens gemäß § 44a SGB II bleibt der Beklagte für Leistungen gegenüber dem Kläger zuständig (§ 44a Abs. 1 S. 7 SGB II). Dies gilt erst Recht, wenn ein solches Feststellungsverfahren noch gar nicht eingeleitet worden ist (SG Dortmund, Urteil vom 12. Oktober 2016 – S 19 AS 1355/14). Es bestehen keine Zweifel an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes bestehen nicht. Der Kläger ist lediglich in August 2019 in weitergehender Weise hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II als von dem Beklagten bei seinen Entscheidungen zugrunde gelegt. a. Als Kosten der Unterkunft ist zunächst die monatliche Grundmiete von 302,23 € zuzüglich Heizkostenvorauszahlungen von monatlich 57 €, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 61,13 € und Wasserkostenvorauszahlungen in Höhe von 27 € zu berücksichtigen. Es errechnet sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 447,36‬ €. Das dem Kläger im Juni 2019 gutgeschriebene Guthaben aus der Heizkostenabrechnung vom 31.5.2019 in Höhe von 181,46 € ist anteilig von dem Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung abzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30.6.2022 geltenden Fassung (a.F.) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zugeordnet sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung der der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben nach Halbsatz 2 der Regelung außer Betracht. Die Gutschrift erfolgte vorliegend in Juni 2019 ist daher von dem Bedarf für Juli 2019 abzuziehen. Von dem Beklagten sind allerdings Vorauszahlungen für Heizkosten in dem abgerechneten Zeitraum nur anteilig als Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt und bewilligt worden. Nur in diesem Umfang ist die Gutschrift von 181,46 € daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Nach den unstreitigen und sachlich überwiegend zutreffenden Berechnungen des Beklagten im Rahmen des Änderungsbescheides vom 15.7.2019 erkannte der Beklagte einen Betrag von 508,24 € als Kosten der Unterkunft und Heizung an. Ein weiterer Betrag von 175,46 € entfiel demnach auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers. Es errechnet sich insoweit ein anerkannter Anteil von 74,3 % und ein Minderungsbetrag von 134,83 €. Das dem Kläger am 10.10.2019 überwiesene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 9.10.2023 von 6,02 € ist nach diesen Grundsätzen bedarfsmindernd für November 2019 zu berücksichtigen. Soweit die Gutschrift sich auf einen Betrag von 27,02 € belief, ist zu beachten, dass der Vermieter die Gutschrift mit einer Gegenforderung über 21 € verrechnete (Bl. 243 der Verwaltungsakte). b. Ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung ist nach § 21 Abs. 7 S. 1, S. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2019 maßgeblichen Fassung in Höhe von monatlich 27,36 €. Nach dieser Regelung ist ein Mehrbedarf abweichend von der in Nr. 1 vorgesehen Pauschale in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, wenn ein abweichender Bedarf besteht. So liegt der Fall hier. Aufgrund der durch den Kläger vorgelegten Dokumentation des Stromverbrauchs seines Durchlauferhitzers aus den Jahren 2021 und 2022 lässt sich im Wege der Schätzung unter Bildung eines Durchschnitts aus 22 Einzelwerten ein jährlicher Verbrauch in Höhe von 1.110,72 kWh nachvollziehen (zur Bestimmung des Mehrbedarfs im Wege der Schätzung siehe BSG, Urt. v. 3.12.2015 – B 4 AS 47/14 R). Nach der aktenkundigen Abrechnung des Stromversorgers vom 10.2.2019 für den Zeitraum 19.1.2018 bis 21.1.2019 (Blatt 173 der durch den Beklagten übersandten elektronischen Verwaltungsakte) belief sich der Strompreis auf 22,79 Cent/kWh (Hochtarif) bzw. 18,639 Cent/kWh (Niedrigtarif) zuzüglich Stromsteuer von 2,05 Cent und einer Umsatzsteuer von 19 %. Da der Niedrigtarif nur für Verbrauchszeiten zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr morgens gilt, ist für die Ermittlung des Stromverbrauchs vorliegend der Hochtarif zugrunde zu legen. Es errechnet sich auf dieser Grundlage ein Strompreis von 0,2956 € je kWh, jährliche Stromkosten für die Warmwassererzeugung von 328,32 € und monatliche Kosten von 27,36 €. Soweit der Beklagte einwendet, bei einem Verbrauch von 92 kWh im Monat für die Warmwassererzeugung und täglich gut 3 kWh laufe bei dem Kläger 3 Stunden täglich warmes Wasser aus dem Hahn, entbehrt dies jeder Grundlage. Die Maßeinheit Kilowattstunde gibt nicht den Verbrauch von Warmwasser in Litern je Zeiteinheit an, sondern den Verbrauch von Energie. Unabhängig davon, dass für diesen Durchschnittsverbrauch teilweise Jahresbeträge von 600 kWh bis 1000 kwH genannt werden (vgl. etwa Durchlauferhitzer und Stromverbrauch: Kostenfallen, abrufbar unter entega.de), welche der Kläger mit 1.110,72 kWh leicht überschreiten würde, wäre Voraussetzung für eine Reduzierung der Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zunächst die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F., hierzu BSG (4. Senat), Urteil vom 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 R, Beck Online Rn 39 ff; BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R). Die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens besteht nicht nur für Mietkosten und Heizkosten, sondern auch für die Kosten der Warmwassererzeugung (BSG (4. Senat), Urteil vom 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 R, Beck Online Rn 41). Dabei ist § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. ausgehend von der durch das Bundessozialgericht betonten Gleichstellung des Warmwassermehrbedarfs mit der zentralen Warmwassererzeugung und der Bezugnahme in § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. auf § 22 Abs. 1 SGB II auf den Warmwasserbedarf nach § 21 Abs. 7 S. 2 SGB II a.F. entsprechend anwendbar (Fischer, in: SGb 2022, 288 (292)). Jedenfalls an einem solchen Kostensenkungsverfahren fehlt es vorliegend. c. Ein Mehrbedarf für die Beschaffung von Medikamenten gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ist lediglich in Höhe von monatlich 59,67‬ € nachgewiesen. Gem. § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2019 maßgeblichen Fassung (a.F.) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei gesundheitsbezogenen Bedarfen, die der Behandlung oder Linderung einer Krankheit dienen, ist zu beachten, dass jene Kosten bei den gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern entweder durch das System des SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung abgedeckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 14 AS 146/10 R). So sind im Regelbedarf auch Ausgaben für die Gesundheitspflege (Abteilung 6) vorgesehen (§ 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG). Leistungsempfänger sind für Medikamente oder Behandlungen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen, grundsätzlich auf die im Regelbedarf vorgesehenen Mittel für die Gesundheitspflege beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 R; Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R). Etwas anderes gilt dann, wenn medizinisch notwendige Medikamente durch die Krankenkasse nicht getragen werden, was etwa bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der Fall ist (§§ 31, 34 Abs. 1 SGB V), sofern der Gemeinsame Bundesausschuss insoweit das Medikament nicht über eine Richtlinie nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V in den Leistungskatalog implementiert hat. Aufgrund des Systemvorrangs der gesetzlichen Krankenversicherung sind Leistungsberechtigte grundsätzlich gehalten, Ansprüche vorrangig gegen ihre Krankenkasse geltend zu machen (Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021 § 21 Rn 76). Für den Fall, dass notwendige Medikamente aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht von der Krankenkasse beansprucht werden können, kommt eine Bewilligung eines dauerhaften Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht (siehe schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/1465, 9; hierzu Eicher/Luik/Harich, aaO). Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Sofern der Kläger vorliegend u.a. einen Mehrbedarf darauf stützt, dass er Medikamente zur Behandlung einer Neurodermitis benötigt, kommt eine Bewilligung eines Mehrbedarfs im Ausgangspunkt in Betracht, weil die von dem Kläger genannten Medikamente mangels Verschreibungspflicht nicht von der Krankenkasse beansprucht werden können (siehe hierzu BSG, Urteil vom 6. 3. 2012 - B 1 KR 24/10 R). Ferner hat der Kläger nachgewiesen, dass auch die für ihn zuständige Krankenkasse eine Übernahme der Kosten teilweise abgelehnt hat. Der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs steht es nicht entgegen, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum teilweise keine entsprechenden Aufwendungen getätigt hat, mangels einer Bewilligung gegebenenfalls auch gar nicht tätigen konnte bzw. Aufwendungen zum Erwerb von Arzneimitteln jedenfalls nur teilweise nachgewiesen hat. Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen Bedarfs ist es zwar, dass der Bedarf im streitigen Bewilligungszeitraum auch tatsächlich bestanden hat, der Leistungsberechtigte also einer konkreten Forderung ausgesetzt gewesen ist (Loose, in: Hohm, SGB II Gemeinschaftskommentar, § 21 Rn 65.1; siehe auch BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R zur Entstehung des Mehrbedarfs mit der Rechnungstellung durch den behandelnden Arzt). Ein Mehrbedarf liegt stets nur im Zeitpunkt der kostenverursachenden Beschaffung vor (BSG, Urteil vom 12.5.2021 – B 4 AS 88/20 R, Beck Online Rn 25). Im Zusammenhang mit der Beschaffung von Medikamenten wird die Entstehung eines Mehrbedarfs teilweise an die Vorlage entsprechender Apothekenquittungen angeknüpft (vgl. hierzu LSG Hessen (6. Senat), Urteil vom 14.02.2018 – L 6 AS 27/17, Beck Online Rn 26). Bei Mehrbedarfen soll es sich nach einem Teil der Literatur anders als bei Regelsatzleistungen um zweckgebundene Leistungen handeln, die durch den Leistungsträger gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X zurückgefordert werden können, wenn der Leistungsempfänger eine zweckentsprechende Verwendung des Mehrbedarfes nicht nachweist (von Boetticher/Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn 55; Loose, in: Hohm, SGB II Gemeinschaftskommentar, § 21 Rn 95; LSG Bayern (7. Senat), Beschluss vom 25.06.2010 - L 7 AS 404/10 B ER). Liegt eine konkrete Beschaffung noch nicht vor, komme demnach nur eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a Abs. 1 Nr. 2 SGB II über die voraussichtlich entstehenden Kosten in Betracht (von Boetticher, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn 55). Demnach wäre – sofern hingegen keine vorläufige Leistungsgewährung erfolgt und eine Gewährung von Leistungen auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt wird oder die Beschaffung durch andere Wege erfolgt – die Entstehung eines Mehrbedarfs mit Ablauf des verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraums denklogisch nicht mehr möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es hingegen – und zwar auch wenn im gerichtlichen Verfahren Leistungen für die Vergangenheit in Rede stehen – nur auf das Vorliegen der objektiven Bedarfslage und nicht auf deren Deckung durch Geldmittel an (BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R, Rn 24). Dabei sei aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unbeachtlich, ob der Zweck des Mehrbedarfs aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden kann (BSG, aaO). Der Anerkennung eines Mehrbedarfs könne lediglich entgegenstehen, dass die betroffene Person von seiner besonderen Bedarfslage keine Kenntnis hatte (BSG, aaO zur kostenaufwendigen Ernährung). Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat diese Auslegung ausdrücklich auch mit Blick auf die in § 21 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB II und § 21 Abs. 6 und Abs. 7 SGB II geregelten Mehrbedarfe begründet (BSG, aaO, Rn 28; zur Kritik an dieser Rechtsprechung siehe Grube, SGb 2015, 111; Stotz, jurisPR-SozR 20/2014 Anm. 2; im Zusammenhang mit § 30 SGB XII ist hingegen bis heute anerkannt, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf mit Ablauf des Bewilligungszeitraums grundsätzlich untergeht, siehe BSG 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R, BeckRS 2009, 75020; 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R, BeckRS 2008, 51861; LSG Bln-Bbg 18.6.2015 – L 23 SO 268/12, BeckRS 2015, 71076). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts, welcher sich das Gericht anschließt, errechnet sich ein Mehrbedarf von 59,67 € monatlich. Für die Tannolact Fettcreme ist die Beschaffung von jeweils zehn Einheiten á 50 Gramm nachgewiesen für den 27.9.2019, 6.11.2019 und 30.11.2019. Auf Grundlage des Vortrages des Klägers, er benötige zehn Einheiten je Monat, ist ein Mehrbedarf in diesem Umfang auf Grundlage der vorgelegten Bestellbestätigungen in Höhe von 47,30 € (entspricht dem Mittelwert aus den vorgelegten Quittungen) anzunehmen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die medizinische Notwendigkeit des Arzneimittels folgt aus dem Entlassungsbericht der N-Klinik vom 4.7.2019 (Bl. 403 d.A.). Aufwendungen für die VITA POS Augensalbe sind für 6 Einheiten á 3,28 € ebenfalls für den 2.9.2019 nachgewiesen. Aus den Entlassungsberichten des Krankenhauses U. vom 6.11.2018 (Bl. 448 d.A.), 5.2.2019 (Bl. 458 d.A.) und 15.4.2019 (Bl. 464 d.A.) ergibt sich, dass nach ärztlicher Einschätzung VitaPos zur Nacht anzuwenden ist. Die durch den Kläger verwendete 5-Gramm-Packung enthält bei Anwendung eines leichten Salbenstrangs 300 Dosen (siehe https://www.alensa.de/augenbalsam-vita-pos-5-g, aufgerufen am 19.8.2024). Bei einem Verbrauch von 60 Salbensträngen je Monat errechnen sich monatliche Kosten von 0,65 €. Für die Hylo-care Augentropfen ist eine Bestellung vom 2.9.2019 über drei Einheiten á 18,43 € nachgewiesen. Eine Einheit enthält mindestens 300 Tropfen. Nach den Entlassungsberichten des Krankenhauses U. ist das Hylo-Vision Gel vier Mal täglich einzusetzen (entspricht 480 Tropfen, d.h. 1,6 Packungen je Monat). Es errechnen sich insoweit Kosten von monatlich 9,82 €. Für Allergika Lipolotion urea 5 % ist eine Beschaffung von 3 Einheiten á 34,21 € nachgewiesen vom 2.9.2019. Diese Lipolotion enthält den gleichen Wirkstoff (Urea, Harnstoff) wie das Arzneimittel Exipital U. Lipolotion. Die N-Klinik hat im Entlassungsbericht vom 4.7.2019 eine mehrmals tägliche Anwendung empfohlen (außer in Schubzeiten, Bl. 403); aus dem Entlassungsbericht der deutschen Rentenversicherung vom 26.3.2020 geht eine einmalige Anwendung je Tag hervor (Bl. 413 d.A.). Das Krankenhaus U. empfahl eine zweimalige Anwendung je Tag (Bl. 448 d.A.). Trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 106a SGG hat der Kläger nicht weiter dazu vorgetragen, in welchem Umfang er das Arzneimittel Allergika Lipolotion urea 5 % eingesetzt bzw. benötigt hat bzw. in welcher Zeit die durch ihn erworbenen Arzneimittel verbraucht worden sind. Zulasten des Klägers geht das Gericht insoweit davon aus, dass eine Einheit für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreichend gewesen ist. Es ergeben sich insoweit monatliche Kosten von 1,90 €. Nach dem im Bereich des SGB II geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast haben die Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb tragen die Kläger die Beweislast, denn sie begehren eine Leistung und machen geltend, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es geht daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert wird. Das Gericht war insoweit auch nicht gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das Gericht kann indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht wird damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 7). Die Anforderungen an die Amtsermittlung verringern sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Weigern sich die Kläger daher trotz gerichtlicher Aufforderung grundlos, dem Gericht erforderliche Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dies könnten und es ihnen zumutbar ist, verstößt dies nicht gegen die Untersuchungsmaxime im Sinne des § 103 SGG. Hinsichtlich der weiteren Medikamente Chlorhexa-med Gel, Optiderm Lotion und der Octensisept Lösung liegt nach dem Vortrag des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren kein Mehrbedarf vor, weil die Aufwendungen durch die Krankenkasse finanziert worden sind. Bezüglich der zwischenzeitlich durch den Kläger genannten Augentropfen Ocusalin fehlt es trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 106a SGG an einem Vortrag zum Verbrauch sowie an einer Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme über die medizinische Notwendigkeit dieser Augentropfen. Auch eine Ablehnung der Erstattung durch die Krankenkasse des Klägers liegt nicht vor. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren beanstandet hat, es fehle noch an einer Berücksichtigung der Keratoplastik und der Neurodermitis (Bl. 269 d.A.), so ergibt sich hieraus nicht, welche weiteren Medikamente der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insoweit benötigt hat. d. Einen zu berücksichtigen Mehrbedarf für Aufwendungen zur Finanzierung einer Haushaltshilfe vermag das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers, der einen Mehrbedarf anknüpfend an einen von ihm vorgelegten Kostenvoranschlag in Höhe von monatlich 1.867,08 € geltend macht, nicht festzustellen. Auch in diesem Zusammenkann ist alleine auf die objektive Bedarfslage abzustellen. Nach dem Vortrag des Klägers hat der durch die Pflegekasse gewährte Entlastungsbetrag bei Pflegestufe 1 nicht ausgereicht, um den tatsächlichen Hilfebedarf des Klägers zu decken (Bl. 367 d.A.). Weitergehende Aufwendungen hat der Kläger nicht getätigt. Dies ist aufgrund der Maßgeblichkeit des objektiven Bedarfes unschädlich. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG ist diese Definition nicht abschließend ("insbesondere"). Das Merkmal der Unabweisbarkeit betrifft sowohl den Aspekt des Bedarfs als solchen als auch die Frage der anderweitigen Bedarfsdeckung (BSG, Urteil vom 26.01.2022 -B 4 AS 3/21 R - juris, Rn. 15 m.w.N.). Die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - zurück. Dort hatte es ausgeführt, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehlte, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher sei für besondere Bedarfe, die aufgrund atypischer Bedarfslagen bestehen, erforderlich (a.a.O, Rn. 204). Anspruchsvoraussetzung ist daher, dass ein besonderer Bedarf vorliegt, der nur dann unabweisbar ist, wenn er der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Ausgehend von dem Tatbestandsmerkmal der Unabweisbarkeit und der skizzierten Entstehungsgeschichte besteht eine grundsätzliche Nachrangigkeit der Mehrbedarfsleistung im Verhältnis zu den Leistungen aus anderen Sozialgesetzbüchern (vgl. hierzu im Kontext der Haushaltshilfe und zur Vorrangigkeit z.B. von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Knickrehm, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21 Rn 77; Köhler, in: Hauck/​Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 21 SGB 2 Rn 92;Behrend/König, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 21.12.2022, § 21 Rn 102). Zu den vorrangigen Leistungen fallen auch solche nach dem SGB IX, insbesondere Assistenzleistungen (von Boetticher, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 21 Rn 51). Eine Unabweisbarkeit des Bedarfs des Klägers auf Unterstützung in Form einer Hilfe im Haushalt hat im dargelegten Sinne nicht vorgelegen, weil der Kläger Anspruch auf vorrangige Leistungen hatte. Im Einzelnen: aa. Nach dem Vortrag des Klägers erhielt er den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei Pflegegrad 1. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 125 €. bb. Soweit der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nicht den gesamten Bedarf des Klägers gedeckt haben sollte, ergäbe sich ein weitergehender Anspruch des Klägers dem Grunde nach aus § 70 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach dieser Vorschrift erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Nach § 70 Abs. 3 S. 1 SGB XII sind den berechtigten Personen die angemessenen Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten sein. Nach dem darauf folgenden Satz 3 kann auch eine besondere Person zur Haushaltsführung herangezogen werden, wobei deren angemessene Kosten zu übernehmen sind. Weder die Hilfen zur Pflege (hierzu sogleich) noch die Leistungen in anderen Lebenslagen setzten tatbestandlich voraus, dass ein Hilfebedarf vorliegt, der über Haushaltshilfeleistungen für einzelne Verrichtungen hinausgehen (hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R, B 8-9b SO 12/06, Rn 16). Der Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts besteht auch für Berechtigte nach dem SGB II. Diese sind nach § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII nicht von Leistungen nach dem neunten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (hierzu etwa Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juni 2023 – L 8 SO 105/23 B ER). Die Voraussetzungen des § 70 SGB XII lagen hier im Ausgangspunkt vor. Der Kläger war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Augen nicht in der Lage, den Haushalt selbständig weiterzuführen. Nach dem Gutachten des MDK vom 15.10.2018 bestand bis 1.10.2020 ein Bedarf des Klägers im Hinblick auf das einfache Reinigen und für aufwändige Reinigungsarbeiten sowie für das Tätigen von Einkäufen. Der Kläger war demnach aber in der Lage, Essen völlig selbstständig zuzubereiten. Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der Kläger für Einkäufe Unterstützung durch Freunde und Nachbarn erhalten hat (Bl. 473 d.A.). Aus den Kontoauszügen des Klägers ergibt sich ferner, dass der Kläger den täglichen Bedarf auch an Lebensmitteln durch Online-Bestellungen bei Supermärkten decken konnte. Die Weiterführung des Haushalts ist auch geboten gewesen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn ohne die Hilfe die Auflösung des Haushaltes droht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.1.2022, L 9 SO 155/20 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 5.6.1968, V C 116,67). So lag es im Fall des Klägers. Aufgrund der schweren Sehbehinderung des Klägers bestand die Gefahr, dass der Kläger seinen Haushalt bei Ausbleiben einer Unterstützung nicht hätte weiterführen können. Im Falle einer Auflösung des Haushaltes wäre eine anderweitige, in der Regel kostenintensivere Versorgung des Klägers notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts im Falle des Klägers gemäß § 70 Abs. 1 S. 2, S. 3 SGB XII hätte vorübergehend erbracht werden müssen, denn jedenfalls wäre durch die Leistung die Unterbringung in eine stationäre Einrichtung vermieden worden. Es bestand mit Blick auf die konkret geplanten weiteren Augenoperationen auch eine begründete Erwartung auf Besserung (vgl. die Entwicklung anhand der vorgelegten Entlassungsberichte vom 6.11.2019 [0,12 cc und 0,05 sc] einerseits und den Bericht vom 3.6.2021 [0,05 sc und 0,30 sc] andererseits). Dem Leistungsanspruch steht seit der Änderung des § 70 SGB XII zum 1.1.2017 durch das PSG III nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Haushalt alleine gelebt hat (hierzu BSG (8. Senat), Urteil vom 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 R, Rn 17). Der Kläger hatte auch einen Anspruch auf die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Eine Ablehnung durch den zuständigen Sozialhilfeträger wäre ausgehend von der „Soll-Vorschrift“ des § 70 Abs. 1 SGB XII nur im Falle eines atypischen Falles möglich. Ein solcher hat nicht vorgelegen. Dem zuständigen Leistungsträger hätte ein Auswahlermessen zugestanden hinsichtlich der Art und Weise der Gewährung der Leistung (hierzu BSG, aaO, Rn 18 ff). Der Anspruch war aber unabhängig hiervon auf eine vollständige Bedarfsdeckung gerichtet. Dass der Kläger den Anspruch nach § 70 SGB XII nicht realisiert hat und auch im hiesigen Verfahren nicht (mehr) realisieren kann (hierzu unter Ziffer 3), ändert an der Vorrangigkeit der Leistung des § 70 SGB XII im Verhältnis zu § 21 Abs. 6 SGB II nichts. Denn es fehlt bereits an der Unabweisbarkeit, wenn eine vorrangige und zumutbare alternative Handlungsoption des Betroffenen besteht, den in Rede stehenden Bedarf zu decken, ohne dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme vorrangiger Leistungsansprüche ankommt (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – L 9 SO 631/16 B ER –, Rn. 18; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2014, L 19 AS 1088/14 B ER, Rn 24: Keine Einschaltung der Krankenkasse). Aufgrund der Nachrangigkeit der SGB II-Leistungen sind die vorrangig zuständigen Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Knickrehm, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21 SGB II Rn 76). cc. Ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfen gemäß §§ 61, 61a, 64b SGB XI bestand hingegen nicht, da gegenüber dem Kläger nur ein Pflegegrad 1 anerkannt worden ist. Die Feststellung der Pflegekasse ist bindend (§ 62a SGB XII). dd. Ein Anspruch auf einen weiteren Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gemäß § 66 SGB XII hat nicht bestanden, da der von der Pflegekasse gewährte Entlastungsbetrag gemäß § 63b SGB XI vorrangig ist und § 66 SGB XII verdrängt. ee. Ein Anspruch auf Blindengeld nach dem HmbBlinGG oder nach § 72 SGB XII bestand nicht, da dem Kläger nicht das Markzeichen „bl“ (blind“) erteilt worden ist und seine Gesamtsehstärke auch nicht unter 2 % gelegen hat. Ein Sehbehindertengeld sieht das Hamburger Landesrecht nicht vor. ff. Auch ein Anspruch nach § 38 SGB V bestand nicht, da die Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts nicht auf einer Krankenhausbehandlung oder einer anderen Leistung beruhte. gg. Ob dem Kläger neben dem Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts auch (bzw. vorrangig) ein Anspruch gemäß § 78 Abs. 1 SGB IX i.v.m. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX gegen den zuständigen Eingliederungshilfeträger (geregelt durch die Anordnung des hamburgischen Senats vom 28.9.2018 zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wonach zuständig ist die Stadt H, vertreten durch die Behörde A) zukommt, kann letztlich dahinstehen. Ebenso wie der Anspruch des Klägers nach § 70 SGB XII erweist sich auch ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe als vorrangig zu dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach §§ 78 Abs. 1 SGB IX, 113 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht (§ 78 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Kläger gehörte mit Blick auf den unter anderem im Gutachten des MDK dokumentierten Befundes einer an Blindheit grenzenden Sehschwäche als Mensch mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) zum berechtigten Personenkreis i.S.v. § 99 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX. dem Kläger drohte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft durch die ihm abhanden gekommene Fähigkeit, einen eigenen Haushalt selbstständig zu führen Auch im Kontext des § 78 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX ist indes zu beachten, dass der Kläger den Anspruch nicht realisiert hat, die Leistung gleichwohl (dem Grunde nach) als vorrangig zu beurteilen ist im Verhältnis zur Leistung eines Mehrbedarfes i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II. e. Es errechnet sich somit ein Bedarf des Klägers in folgender Höhe: Kosten der Unterkunft Mehrbedarf Warmwasser Mehrbedarf Medikamente Regelbedarf Gesamt Juli 2019 312,53‬ 27,36 59,67 424 823,56‬ August 2019 447,36 27,36 59,67 424 958,39‬ September 2019 447,36 27,36 59,67 424 958,39‬ Oktober 2019 447,36 27,36 59,67 424 958,39‬‬ November 2019 441,34 27,36 59,67 424 952,37‬‬‬ Dezember 2019 447,36 27,36 59,67 424 958,39‬ f. Einkommen und Vermögen des Klägers sind auf den Bedarf nicht anzurechnen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 SGB II). Wie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 3 ALG II-Verordnung. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-VO in der vom 1.8.2016 bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Betriebseinnahmen sind dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO a.F. alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 3 Abs. 4 Alg II-VO a.F. ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 S. 1 Alg II-V). Ausgaben können gem. § 3 Abs. 3 S. 3 Alg II-V bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Einkommen des Klägers vermochte das Gericht auf dieser Grundlage nicht festzustellen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an dem Vortrag des Klägers, er habe im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum jedenfalls keine über 1.227,52 € hinausgehenden Einnahmen erzielt. Nach dem Vortrag des Klägers erlangte der Kläger Honorare in Höhe von 127,20 €, einen Betrag von 623,51 € für die Servermitbenutzung durch Kolleginnen und Kollegen, eine Umsatzsteuererstattung von 349,82 € und vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge von 118,82 € und 8,91 €. Zweifel an dem Vortrag des Klägers ergeben sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger verschiedene Arzneimittel gekauft haben will, ohne dass aus den durch den Kläger vorgelegten Kontoauszüge korrespondierende Kontobewegungen erkennbar sind. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Arzneimittel in bar bezahlt zu haben. Dass der Kläger auch Online-Bestelllungen in bar bezahlte, ergibt sich bereits aus der Rechnung vom 30.08.2019 (Bl. 255 d.A.), in der vermerkt ist, dass die Rechnung per „barzahlen.de“ bezahlt worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers stammen die Barmittel aus Abhebungen von seinem Konto insbesondere im Nachgang zu den Nachzahlungen gemäß der Bescheide vom 20.05.2019. Dies erscheint als plausibel. Nach dem unter diesem Datum ergangenen zwei Änderungsbescheiden sind dem Kläger insgesamt 408 € nachträglich zweckgebunden für Mehrbedarfe aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten und Salben ausgezahlt worden. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2020 unterschiedliche Erklärungen abgegeben haben soll zu den betrieblichen Einnahmen im Rahmen der Anlage EKS und der Steuererklärung. Zum einen erfolgt die Berechnung des jeweils zu berücksichtigenden Einkommens unterschiedlichen Regeln. Darüber hinaus hat der Kläger hierzu vorgetragen, dass im Rahmen der Steuererklärungen Corona-Hilfen und Steuererstattungen berücksichtigt werden, während Letztere bei seiner Erklärung im Rahmen der EKS unberücksichtigt geblieben sind. Jedenfalls aber ergeben sich Unstimmigkeiten in den Erklärungen des Klägers allenfalls für das hier nicht verfahrensgegenständliche Jahr 2020. Für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 bestehen keine derartigen Zweifel. Nach dem Steuerbescheid für 2019 hat der Kläger einen Verlust gemacht von – 4.501 € (Bl. 65 d.A.). Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich keine Hinweise auf weitergehende betriebliche Einnahmen oder sonst vorhandene Barmittel mit unbekannter Herkunft. Aus den durch den Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten geht zudem hervor, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum gesundheitlich kaum in der Lage war, seiner selbstständigen Tätigkeit ernsthaft nachzugehen. Unter Zugrundelegung von Gesamteinnahmen von maximal 1.227,52 € errechnen sich Durchschnittseinnahmen von monatlich 204,58 €. Ausgaben sind jedenfalls in einem solchen Ausmaß nachgewiesen, dass kein anzurechnendes Einkommen des Klägers verbleibt. So ergeben sich bereits aus der durch den Kläger eingereichten Anlage EKS und den Kontoauszügen Ausgaben für Dienstleistungen zur Unterhaltung von Servern, Clouds und von Domains in Höhe von gesamt 653,21‬ € (Zahlungen an C GmbH, S, G und GmbH). Aus den Kontoauszügen geht auch hervor, dass der Kläger für derartige Dienste laufende Einnahmen generiert hat. Die Ausgaben erscheinen insoweit als plausibel und nachvollziehbar. Auf den Nachweis von weiteren Betriebsausgaben kommt es nicht an. g. Es ergibt sich insoweit ein weitergehender Anspruch lediglich für August 2019 in Höhe von 44,11‬ €. Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger höhere Leistungen bewilligt, als im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden konnte. Für eine reformatio in peius oder eine Verrechnung bzw. Saldierung mit Überzahlungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, sodass der Beklagte zu weitergehenden Leistungen für August 2019 zu verpflichten ist (hierzu BSG, Urteil vom 20. 9. 2023 - B 4 AS 6/22 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12R, Rn 14). 3. Der Kläger hat für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen (weitergehenden) Anspruch auf Leistungen zur Haushaltshilfe nach den Vorschriften des SGB IX, SGB XI oder des SGB XII. Aus diesem Grund war das Gericht auch nicht gehalten, die insoweit in Betracht kommenden Leistungsträger auf Antrag des Klägers beizuladen. Ein Anspruch des Klägers kommt insoweit schon nicht ernsthaft in Betracht. Bezüglich der Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. aa. Der in Betracht kommende Anspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts kommt für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 nicht mehr in Betracht. Es handelt sich bei ihr um eine zweckgebundene Leistung. Der Anspruch ist zeitgebunden und setzt die Erbringung der Sach- oder Dienstleistung oder jedenfalls die Entstehung der schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem Leistungserbringer voraus. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des SGB XII, aber auch der Normstruktur des § 70 Abs. 1 SGB XII. Der ab Bekanntwerden eines Bedarfs entstandene Anspruch auf Hilfeleistung geht aufgrund des im SGB XII verankerten Gegenwärtigkeitsprinzips (siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 29. 9. 2009 - B 8 SO 16/08 R) in dem Umfang wieder unter, in dem er zeitgebunden ist (Armborst, in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, 13. Auflage 2024, § 18 Rn 13). Unter dem Gesichtspunkt der Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes kommt zwar keine Verpflichtung zur Erfüllung eines Primärleistungsanspruchs in Betracht, aber unter Umständen eines Sekundäranspruchs, der darauf gerichtet ist, finanziell so gestellt zu werden, wie bei einem pflicht- und rechtmäßigen Handeln des zuständigen Sozialleistungsträgers (Armborst, aaO Rn 14 f). Hierfür muss allerdings infolge der rechtswidrigen Leistungsverweigerung der frühere Bedarf in Folge einer Vermögensminderung- oder -belastung fortbestehen (Armborst, aaO; BSG, Urteil vom 29. 9. 2009 - B 8 SO 16/08 R, Rn 17 ff). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der durch den Entlastungsbetrag gegebenenfalls nur teilweise gedeckte Mehrbedarf des Klägers ist infolge des Zeitablaufs weggefallen. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Bedarf nicht durch Selbsthilfe oder durch Leistungen Dritter gedeckt worden. Es ist an die Stelle des Bedarfs keine andere vergleichbare Belastung als Surrogat eingetreten. Es liegt auch keine pauschalisierte Leistung vor, bei der typisierend von einer Bedarfsdeckung auszugehen ist. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Kontext des § 70 Abs. 1 S. 1 GB XII nicht in Betracht. Der Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist auf eine individuelle Bedarfsdeckung gerichtet durch „persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen“ und durch „die sonst zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit“ (§ 70 Abs. 2 SGB XII). Es sind nach § 70 Abs. 3 S. 1 SGB XII angemessene Aufwendungen für eine haushaltsführende Person zu erstatten. Hat es solche für einen bestimmten Zeitraum nicht gegeben, können diese auch nicht für die Vergangenheit übernommen werden. Wird der Bedarf in einem bestimmten Zeitraum schlicht nicht gedeckt, liegt auch keine Heranziehung einer besonderen Person zur Haushaltsführung vor i.S.v. § 70 Abs. 3 S. 3 SGB XII. bb. Die Erfüllung des daneben noch in Betracht kommenden Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe in Form von Leistungen für Assistenz gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 SGB IX, § 113 Abs. 1, Abs. 2 SGB IX kann ebenfalls allenfalls für die Zukunft verlangt werden, nicht aber für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Denn auch bei dieser Leistung handelt es sich nicht um eine pauschalisierte Leistung, die unabhängig von der Bedarfslage für die Vergangenheit zu erbringen ist. Auch im Teilhaberecht gilt das Gegenwärtigkeitsprinzip (LSG Niedersachsen-Bremen (8. Senat), Beschluss vom 03.05.2021 – L 8 SO 47/21 B ER, Rn 17). cc. Eine Beiladung der Träger nach dem SGB IX bzw. SGB XII ist nach alledem nicht vorzunehmen. Ein Anspruch des Klägers kommt insoweit schon nicht ernsthaft in Betracht. Das klägerische Begehren ist auf die Gewährung eines Mehrbedarfs bzw. von Haushaltshilfe in dem Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 gerichtet. Ansprüche nach § 78 SGB IX und/oder § 70 SGB XII bestehen für diesen Zeitraum – wie dargelegt wurde – nicht. Ob sie für andere Zeiträume bestehen, ist ausgehend von dem klägerischen Begehren und dem Regelungsinhalt der angegriffenen Bescheide nicht maßgeblich. Eine Beiladung setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten und Beizuladenden in Wechselwirkung zueinander stehen, woran es fehlt, wenn Ansprüche für unterschiedliche Zeiträume bestehen bzw. geltend gemacht werden (vgl. hierzu BSG 29.4.2010 – B 9 VS 2/09). dd. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 70 SGB XII und/oder § 78 SGB IX besteht nach alledem entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass dieser gemäß § 14 SGB IX für Leistungen nach dem SGB XII zuständig geworden sein könnte. Der Beklagte ist schon kein Rehabilitationsträger i.S.v. § 6 SGB IX, der – sofern keine Weiterleitung des Antrages erfolgt – als erstangegangener Träger nach § 14 SGB IX für alle Rehabilitationsleistungen zuständig werden könnte (hierzu BSG, Urt. v. 4.4.2019, B 8 SO 12/17 R, Rn 21 ff). Der gegenüber dem Beklagten gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs ist zwar auch als Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen auszulegen. Hieraus folgt aufgrund des funktionalen Zusammenhangs von Jobcenter und Bundesagentur bei Rehabilitationsleistungen (vgl. § 6 Abs. 3 SGB IX) aber nur, dass die Bundesagentur für das an den Rehabilitationsantrag anknüpfende, in § 14 SGB IX geregelte Verfahren zuständig wird (BSG, aaO, Rn 20 ff). Die Bundesagentur wird insoweit im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten für die Feststellung des Bedarfs und die Erbringung von Rehabilitationsleistungen zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich dabei nicht nur auf die Rehabilitationsleistungen, für welche die Bundesagentur originär zuständig ist, sondern auf alle in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen (BSG, aaO). Die Leistungspflicht der Bundesagentur richtet sich insoweit allerdings nach dem materiellen Recht der im SGB IX vorgesehenen Rehabilitationsträger. Die Leistungspflicht des nach § 14 SGB IX zuständig gewordenen Trägers geht darüber nicht hinaus. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheiden daher Ansprüche gegen die Bundesagentur nach § 70 SGB XII und/oder § 78 SGB IX für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum letztlich aus. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer aa. und bb. 4. Der Kläger kann aus dem Umstand, dass der Beklagte seiner Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung des Antrages nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I nicht nachgekommen ist, im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Aus der Verletzung dieser Pflicht folgt für sich genommen keine Leistungspflicht des Beklagten zur Erbringung einer in der Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers liegenden Leistung. In Betracht käme allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten, der nicht verfahrensgegenständlich ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs gegen den Beklagten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund der unterlassenen Beratung des Klägers über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Leistungen nach § 78 SGB IX und/oder § 70 SGB XII oder wegen der unterlassenen Weiterleitung des Antrages. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (siehe etwa BSG, Urt. v. 18. 1. 2011 − B 4 AS 29/10 R). Weiter erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG, aaO). Darüber hinaus muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R, Rn 13, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt vorliegend jedenfalls an einer zulässigen Amtshandlung, mit der der durch die Nichtweiterleitung des Antrags eingetretene Nachteil ausgeglichen werden kann. Der entstandene Nachteil könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass der Bedarf des Klägers an einer Unterstützung zur Führung des Haushalts im verfahrensgegenständlichen Zeitraum teilweise ungedeckt worden ist. Dieser Nachteil – naheliegend erscheinen etwa unzumutbare Wohnverhältnisse in dem fraglichen Zeitraum – kann durch (nachträgliche) Gewährung eines Mehrbedarfs oder Gewährung von Geld- oder Sachleistungen auf der Grundlage der § 70 SGB XII bzw. § 78 SGB IX nicht ausgeglichen werden. Dies wäre bezogen auf den Anspruch nach dem SGB II als Amtshandlung auch nicht in rechtmäßiger Weise möglich aufgrund des skizzierten Nachrangs der Leistungen im Verhältnis zu den Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII. IV. Das Gericht entscheidet über die Kostenerstattung nach § 193 SGG nach billigem Ermessen. Neben dem Ausgang des Verfahrens sind die Gedanken der §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Neben dem Ausgang des Verfahrens ist anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 93 ZPO und des § 156 VwGO auch zu berücksichtigen, welche Beteiligten mit welchen Anteilen das Klageverfahren veranlasst haben. Das ist etwa der Fall, wenn eine rechtmäßige Entscheidung unvollständig oder irreführend begründet worden ist, oder wenn der Kläger nicht hinreichend mitgewirkt oder den Sachverhalt nicht hinreichend dargestellt hat. Das sog. Veranlasserprinzip rechtfertigt aber auch eine Kostenlast einer Verwaltungsbehörde, wenn diese die Klageerhebung durch ersichtlich nicht hinreichende tatsächliche Ermittlungen verursacht hat. Gemessen an diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 20 % aufzuerlegen. Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die Verwerfung des Widerspruchs des Klägers vom 21.6.2019 gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.6.2019 einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020 durch den Beklagten vertretene Auffassung, dass das Rechtschutzbedürfnis des Klägers aufgrund des Zeitablaufes und der sich hieraus ergebenden Möglichkeit des Klägers, eine abschließende Bewilligung zu beantragen, entfällt, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr stellt die Möglichkeit zur Beantragung einer abschließenden Entscheidung vorliegend im Vergleich zu der Weiterverfolgung des bereits erhobenen Widerspruchs gegen die vorläufige Festsetzung keinen „leichteren Weg“ dar. Nach der Rechtsprechung des 21. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann ein Rechtsschutzinteresse im Laufe eines Verwaltungsverfahrens fehlen oder wegfallen, wenn der erstrebte Erfolg auf andere Weise leichter zu erreichen ist (LSG Nordrhein-Westfalen (21. Senat), Beschluss vom 04.06.2020 – L 21 AS 476/20 B, Rn 5 mwN; vgl. auch LSG Sachsen (3. Senat), Beschluss vom 22.04.2013 - L 3 AS 1310/12 B PKH zur alten Rechtslage). Dies ist bei Eröffnung der Möglichkeit zur Beantragung einer endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedoch keineswegs regelhaft der Fall. Vielmehr entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis in diesem Sinne allenfalls dann, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt – hier der Verwerfungsentscheidung im Rahmen des Widerspruchsbescheides – bereits vollständig ermittelt ist und die Verwaltung insoweit in der Lage ist, eine endgültige Festsetzung vorzunehmen. Hinzu kommt, dass die Verwaltung auch nach eigener Wertung hierzu im Stande sein muss, da anderenfalls der Leistungsempfänger darauf verwiesen werden würde, einen weiteren Rechtsstreit zu führen (LSG NRW, aaO; ebenso LSG Sachsen (3. Senat), Beschluss vom 22.04.2013 - L 3 AS 1310/12 B PKH zur alten Rechtslage). Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass sich die Regelung über die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes keinesfalls sonst erledigt. Vielmehr kommt jener Regelung weiterhin eine Bedeutung zu für das Behaltendürfen der ausgekehrten Leistungen. Nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraumes ohne Beantragung oder Vornahme einer endgültigen Bewilligung, als endgültig bewilligt, sodass dem Regelungsgehalt der vorläufigen Bewilligung potentiell auch zukünftig eine Bedeutung zukommen kann, die der endgültigen Bewilligung entspricht. Daran vermag sich auch nicht dadurch etwas zu ändern, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und dem Entfallen der Gründe, die zu der vorläufigen Bewilligung geführt haben, im Falle einer Anfechtung nur der vorläufigen Bewilligungsentscheidung gerichtlich eine Entscheidung nach Maßgabe der für die endgültige Entscheidung maßgeblichen Entscheidungskriterien zu treffen sind. Diese Rechtsprechung betrifft alleine die Frage des Entscheidungsmaßstabes und nicht die Frage, ob nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes überhaupt noch eine gerichtliche Entscheidungskompetenz in dieser Prozesslage in Betracht kommt. Fällt der Grund der Vorläufigkeit der Bewilligung mit oder nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weg, so ändert sich für Gerichte – und dies dürfte für die Verwaltung ebenso gelten – also der Entscheidungsmaßstab. Keineswegs entfällt hingegen die Entscheidungskompetenz der Gerichte oder – im Vorverfahren – der Widerspruchsstelle; dies ist schon daran erkennbar, dass die endgültige Entscheidung selbst im Falle deren Fiktion nach § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens hinsichtlich der angefochtenen vorläufigen Bewilligungsentscheidung wird (§§ 86, 96 SGG; vgl. hierzu BSG (7. Senat), Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 R). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht entfallen. Der für die abschließende Bewilligung maßgebliche Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020 nicht ausermittelt, wie bereits der Erlass der abschließenden Bewilligung erst am 6.11.2020 zeigt. Auch wurde seitens des Klägers die Anlage EKS erst am 27.02.2020 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beantragung einer endgültigen Leistungsbewilligung durch den Kläger daher nicht ein einfacherer Weg im Sinne der für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Grundsätze. Der Kläger war auch sonst keineswegs gehalten, von einer Anfechtung der vorläufigen Regelung Abstand zu nehmen und stattdessen eine endgültige Bewilligung herbeizuführen. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, über den Widerspruch inhaltlich zu entscheiden oder – nach Ermittlung des Sachverhaltes – eine endgültige Festsetzung vorzunehmen mit der Folge, dass jener Bescheid über die endgültige Festsetzung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden wäre (§ 86 SGG). Bei der Kostenentscheidung ist ferner in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte den Rechtsstreit teilweise dadurch veranlasst hat, dass er den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs für eine Haushaltshilfe nicht gemäß § 16 SGB I an die in Betracht kommenden Sozialleistungsträger (Sozialhilfeträger nach dem SGB XII sowie Träger der Eingliederungsleistungen nach dem SGB IX) weitergeleitet hat. Im Falle einer rechtzeitigen Weiterleitung hätten dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtzeitig Leistungen nach § 70 SGB XII oder § 78 SGB IX gewährt werden können. Der vorliegende Rechtsstreit wäre insoweit teilweise entbehrlich gewesen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 183 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. Der Kläger steht seit 2007 bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Bereits für den Bewilligungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 stritten sich die Beteiligten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für hauswirtschaftliche Hilfen. In dem Zusammenhang gab das Gesundheitsamt des Bezirksamts A. am 21.5.2019 eine gutachterliche Stellungnahme ab, wonach unter Zugrundelegung eines MDK-Gutachtens und nach Rücksprache mit dem Beratungszentrum S. eine Sehbehinderung alleine keine Indikation für hauswirtschaftliche Hilfen sei. Es sei demnach eine Pflegegradzuordnung erfolgt. Die Hauswirtschaftliche Hilfe nach dem SGB II sei nachrangig (Bl. 242 d.A.). Auf den Weiterbewilligungsantrag des am […] geborenen Klägers vom 12.6.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.6.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. Der Beklagte begründete die Vorläufigkeit der Leistungserbringung mit der durch den Kläger ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Fotojournalist. Hiergegen erhob der Kläger am 21.6.2019 mit der Begründung Widerspruch, Einkommen und die Kosten der Unterkunft und Heizung seien falsch berechnet und Stromkosten nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der beantragte Mehrbedarf für Haushalts- und Putzhilfe. Mit Änderungsbescheid vom 15.7.2019 reduzierte der Beklagte die Leistungen für August 2019 um 181,46 € aufgrund eines dem Kläger erteilten Guthabens aus einer dem Beklagten am 10.7.2019 vorgelegten Heizkostenabrechnung vom 31.5.2019. Das Guthaben ging am 19.6.2019 auf das Konto des Klägers ein. Mit Schreiben vom 24.7.2019 beantragte der Kläger einen Mehrbedarf für die Beschaffung von verschiedenen Medikamenten. Der Kläger führte hierzu aus, er leide seit ca. 1999 an Neurodermitis, einer Hausstauballergie, an allergischem Asthma und an Hypertonie. Er sei am 1.11.2018 im Krankenhaus U. in der dortigen Augenklinik operiert worden. Ihm sei auf dem linken Auge eine Hornhaut transplantiert worden. Zum sicheren Einwachsen und dauerhaften Erhalt des Spendeorgans müsse der Kläger diverse Medikamente nehmen. Die Operation sei nach Endstadium der degenerativen Augenerkrankung Keratokonus notwendig gewesen. Diese Erkrankung werde durch Neurodermitis verursacht. Die Neurodermitis gefährde auch das Spendeorgan und müsse deshalb vordringlich behandelt werden. Er leide immer wieder an massiven Neurodermitis-Schüben. Ein Teil der dem Kläger verschiedenen Medikamente sei nicht verschreibungspflichtig, weshalb er sie selber zahlen müsse. Rezeptpflichtige Alternativen seien bisher nicht bekannt. Mit teuren rezeptpflichtigen cortisonhaltigen Medikamenten seien nie solche Erfolge erzielt worden. Das Medikament opiterm-lotion sei als 500-Gramm-Packung für 59,90 € lieferbar und dürfte für 3 Monate halten. Die erforderliche Tannolact-Fettcreme werde nur in kleinen 50-Gramm-Üackungen geliefert und halte für drei Tage. Er benötige ca. 10 Packungen im Monat zu je 9,96 €. Die weiteren benötigen Medikamente halten nach der Erfahrung des Klägers einen Monat. In Summe würden Kosten von 150 € monatlich anfallen. Seine Krankenkasse habe mit Schreiben vom 20.12.2018 die Kostenübernahme abgelehnt. Der Kläger benötige Chlorhexamed gel 50 Gramm für 11,11 €, Optiderm Lotion 500 Gramm für 59,90 € für drei Monate, Octensiept und Tannolact fettcremme. Der Kläger fügte seinem Schreiben eine Leistungsablehnung seiner Krankenkasse für die genannten Medikamente vom 22.7.2019 bei. Mit Änderungsbescheid vom 30.7.2019 erhöhte der Beklagte die Leistung für August 2019 um 46,64 €. Der Beklagte führte aus, das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 2018 werde für August 2019 in Höhe von 134,82 € berücksichtigt. Bis einschließlich August 2018 sei ein Teil der Heizkostenvorauszahlung – in Höhe von 21,97 € bzw. 38,55 % – als Betriebsausgabe berücksichtigt worden. Hieraus errechnete sich für den Zeitraum Januar 2018 bis August 2018 ein Betrag von 175,76 €. Die gesamten Heizkostenvorauszahlungen für 2018 beliefen sich auf 684 €. Hiervon sei ein Betrag von 175,76 € auf Betriebskosten und ein Betrag von 508,24 € auf Kosten der Unterkunft und Heizung entfallen. Das Guthaben sei daher prozentual als Betriebsausgabe in Höhe von 46,64 € bzw. 25,70 % von 684 € und im Übrigen bedarfsmindernd auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen in Höhe von 132,82 € bzw. 74,30 % von 684 €. Mit Schreiben vom 12.8.2019 übersandte der Kläger auf Anforderung des Beklagten vom 2.8.2019 ärztliche Bescheinigungen bzw. Verschreibungen zu den Medikamenten VitaPos Augensalbe, Hylo-Yision Gel, Excpital U. Lipolotion, Ungentum Emulsificans Aquosum und der Tannolact Fettcreme. Der Kläger teilte mit, dass die weiteren Medikamente Chlorhexamed Gel, Opiderm Lotion, Octensiept zwischenzeitlich durch die Krankenkasse übernommen worden seien. Mit Änderungsbescheid vom 20.8.2019 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 einen zusätzlichen Betrag von 99,60 € unter Berücksichtigung eines gesundheitsbedingten Mehrbedarfs in dieser Höhe wie folgt: - VitaPos Augensalbe (Epithelschutz) in Höhe von 5,95 Euro - Hylo- Vision Gel (Epithelschutz) in Höhe von 14,75 Euro - Excipital U. Lipolotion in Höhe von 22,95 Euro und - Ungentum Emulsificans Aquosum in Höhe von 24,74 Euro - Tannolact Fettcreme 50 g in Höhe von 99,60 Euro. Mit Schreiben vom 6.12.2019 beantragte der Beklagte erneut einen Mehrbedarf für eine Putz- und Haushaltshilfe. Der Kläger führte aus, aufgrund einer schweren Augenerkrankung leide er an einer starken Sehbeeinträchtigung, die es nicht möglich mache, eigenständig einen Haushalt zu führen. Er sei deshalb auf eine regelmäßige Unterstützung durch eine Putz- und Haushaltshilfe angewiesen. Die für den Kläger zuständige Pflegekasse habe demnach Pflegegrad 1 festgestellt. Auf dieser Grundlage könne er hauswirtschaftliche Hilfen von monatlich 125 € in Anspruch nehmen. Dies sei aber nicht ausreichend zur Deckung seines unabweisbaren höheren Bedarfs an Unterstützung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Der Kläger fügte dem Antrag ein Kostenvoranschlag der G. UG für den Zeitraum 1.12.2018 bis 31.12.2018 bei. Die darin kalkulierten Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.867,08 € bei Teilbeträgen für die Reinigung der Wohnung in Höhe von 113,52 €, für Einkaufen in Höhe von 66,24 €, für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit in Höhe von 306,48 € und 98,35 €, für Leistungen der Hilfen bei Haushaltsführung von 383,13 € zuzüglich einer Ausbildungsumlage in Höhe von 70,08 € (Bl. 320 der elektronischen Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2020 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 21.6.2019 gegen den Bescheid vom 17.6.2019 als unzulässig. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne durch Vorlage von Unterlagen eine endgültige Berechnung seines Einkommens erwirken. Für eine Änderung der vorläufigen Bewilligung sei nach Ablauf des geregelten Zeitraums kein Raum mehr. Mit der am 1.4.2020 erhobenen Klage verfolg der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führte der Kläger aus, er begehre höhere Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund seiner Erkrankung generiere er kein Einkommen mehr. Der Kläger sei nach einer Transplantation am Auge praktisch blind. Im April 2018 sei das rechte Auge kollabiert. Das linke Auge habe noch halbwegs funktioniert. Im August 2018 sei auch das linke Auge kollabiert. Am 23.10.2018 sei der Kläger notfallmäßig in das Krankenhaus eingewiesen und am 1.11.2018 notoperiert worden. Im Anschluss habe der Kläger behinderungsbedingt Hilfe im Haushalt benötigt. Es sei ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen G, B und RF festgestellt worden. Er Kläger begehre die Kostenübernahme für die Putz- und Haushaltshilfe entsprechend des vorgelegten Kostenvoranschlags, soweit dieser die Leistungen der Pflegekasse übersteige. Mit der teilweisen Anrechnung des Guthabens aus der Heizkostenabrechnung sei der Kläger einverstanden. Der Anspruch des Mehrbedarfes für Medikamente sei aufgrund des berücksichtigen Mehrbedarfes von 167,99 € erledigt (Bl. 105 d.A.). Der Kläger habe für die Beschaffung von Medikamenten in der Apotheke K. vor Ort bar oder mit EC-Karte gezahlt. Ihm liegen Belege teilweise nicht vor. Anhand von Kontoauszügen ergeben sich Zahlungen vom 31.5.2019 und 3.6.2019. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Beratungspflichten nach § 14 SGB I verletzt. Dem Beklagten seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers bekannt gewesen. Der Beklagte habe die Pflicht gehabt, den Kläger auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages bei der Pflegekasse auf Höherstufung aufmerksam zu machen. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei der Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Die zuständige Pflegekasse sei beizuladen, der Kläger nach § 106 SGG zu begutachten. Die Notwendigkeit der Unterstützung im Haushalt führe nicht automatisch zu einer höheren Pflegestufe und damit Deckung des Bedarfes. Er habe nach der Transplantation nicht lesen oder das Internet bedienen können. Ein Antrag auf Höherstufung an die Pflegekasse sei nicht erfolgversprechend gewesen. Die Pflegekasse habe dem Kläger in Kenntnis seines Zustandes in Pflegestufe 1 einsortiert. Soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend seien, komme ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege analog der §§ 61 ff SGB XII in Betracht. Es sei daher das zuständige Fachamt für Eingliederungshilfe beizuladen. Dass Leistungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden, habe keinen Einfluss auf den Anspruch des Klägers. Hilfesuchenden nach dem SGB II seien Leistungen aus eigenen Mitteln in der Regel nicht möglich. Der zuständige Leistungsträger könne sich durch eine Ablehnung von Leistungen seiner Leistungspflicht nicht entziehen. Soweit das Gericht auf die Entscheidung des BSG zum Aktz. B 14 AS 65/12 R hinweist, trägt der Kläger vor, dass er im Bewilligungszeitraum Kenntnis von seinem Mehrbedarf gehabt habe. Der Entlastungsbetrag habe nicht den gesamten Bedarf decken können. Der Beklagte hätte als zuerst angegangener Leistungsträger sich für unzuständig erklären und den Antrag weiterleiten müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Beklagte als zuständiger Leistungsträger verpflichtet die entsprechenden Bedarfe zu ermitteln und zu gewähren. Der Kläger trägt auf Aufforderung des Gerichts vor, seit der ersten Zahlung des Mehrbedarfs für Medikamente durch den Beklagten am 23.5.2019 habe er den Mehrbedarf zu Monatsbeginn in bar abgehoben und in einem Briefumschlag gesammelt und daraus alle Medikamentenkäufe in bar abgewickelt. Es habe zu keiner Mischung mit den ständig laufenden Ein- und Auszahlungen auf dem Konto kommen sollen. Der Kläger habe neben dem Haspa- und Paypal Konto über keine weiteren Konten verfügt. Der Kläger trägt weiter vor, er habe kein anrechenbares Einkommen oder Konten verschwiegen. Sog. „November“- oder „Dezember-Hilfen“ habe er im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht erhalten. Es habe für die Neustarthilfe, die ihm später gewährt worden sei, Ausnahmen gegeben für Personen, die in 2019 wegen Krankheit keinen regulären Betrieb gehabt haben. Er habe daher die Hilfe auf Grundlage des Umsatzes im dritten Quartal 2020 beantragen können. Die Bescheide zu den Corona-Hilfen 2020 seien für die abschließende Festsetzung mit der EKS vom 3.7.2020 und 18.1.2021 eingereicht worden. Anträge auf Corona-Hilfen seien online gestellt worden. Über Kopien verfüge er nicht. Er ist der Auffassung, nicht von dem Kreis der Anspruchsberechtigten im Hinblick auf die Neustarthilfe ausgeschlossen gewesen zu sein. Er sei nicht in Schwierigkeiten gewesen im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nummer 651/2014. Er unterliege nicht der Bilanzpflicht und betreibe kein Gewerbe. Es habe kein Insolvenzverfahren bestanden noch seien Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt worden. Eine formale Meldung einer Betriebsunterbrechung- oder Aufnahme seien nicht erforderlich gewesen. Im Rahmen des Antrages auf Neustarthilfe habe er einen Umsatz in Höhe von 4.352,46 € angegeben. In einem späteren Schriftsatz trägt der Kläger vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte ein Einkommen von 4.352,47 € berechne. Der Corona-Hilfe liege ein Einkommen von jeweils 2.167,23 € zugrunde. Sie errechnen sich aus den steuerlichen Einkommen im dritten Quartal 2020. Es ergeben sich zwei Zahlungen á 2.176,23 € für jeweils ein anderes Quartal. Die Corona-Hilfen seien nach Steuerrecht berechnet worden. Es ergeben sich hieraus andere Zahlen als im SGB II. Es gebe auch unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Im Rahmen der EKS seien Corona-Hilfen, die Umsatzsteuererstattungen aus Käufen der Corona-Hilfen nicht als Einnahme in die EKS eingeflossen, obwohl sie steuerrechtlich Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger trägt ferner zu seinen Einnahmen im dritten Quartal 2020 vor. Der Kläger trägt zum Bestehen eines Mehrbedarfs für die Warmwasserzubereitung vor, der Strompreis habe 29,56 ct betragen. Es ergebe sich ein Bedarf von 328,33 €. Der Verbrauch des Klägers sei angemessen gewesen. Dies habe bereits das Landessozialgericht so gesehen. Der Kläger verbrauche durchschnittlich 181 Liter Warm- und Kaltwasser. Der Verbrauch für Haushaltsstrom werde aus dem Regelsatz beglichen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 17.6.,2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der dem Kläger gewährten Corona-Überbrückungshilfen in Form einer Neustarthilfe von 4.352,46 € vom 18.3.2021 davon ausgegangen werden könne, dass der Umsatz des Klägers 2019 wesentlich höher gewesen sei als durch den Kläger angegeben. Dass der Kläger annehme, zum Kreis der Anspruchsberechtigten für die Neustarthilfe zu gehören, sei nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anspruch habe nicht bestanden, wenn sich das Unternehmen bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Dies treffe für den Kläger zu. Dieser beziehe seit 2007 durchgängig Leistungen nach dem SGB II. Aus dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2019 ergebe sich eine Anhäufung eines Verlustes von 45.446,00 €. Voraussetzung für eine Beantragung der Neustarthilfe auf Grundlage des 3. Quartals 2020 sei eine Unterbrechung der Tätigkeit in 2019, eine Mitteilung dieser Unterbrechung an das Finanzamt und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit und deren Anzeige an das Finanzamt vor dem 30.4.2020. Der Beklagte führt aus, ihm erschließe sich nicht, welcher Umsatz der Kläger bei der Beantragung der Neustarthilfe tatsächlich angegeben habe. Die auf Anforderung des Gerichts vorgebrachten Ergänzungen des Klägers seien nicht schlüssig. Die Corona-Hilfen wären in der Anlage EKS einzutragen gewesen. Zum anderen differieren die Umsatzsteuererstattungen in ganz erheblicher Höhe, wenn der Kläger gegenüber dem Beklagten Umsatzsteuererstattungsbeträge von 206,06 € beziffert und es nach dem Steuerrecht 1.831,60 € gewesen sein sollen. Der Kläger dürfte gemäß § 4 Abs. 3 EStG dem Finanzamt gegenüber eine Einnahme-Überschussrechnung vorgelegt haben, sodass Betriebseinnahmen ebenfalls im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vereinnahmung vorliegen. Es sei fraglich, auf welches Konto dem Kläger die Umsatzsteuererstattungsbeträge von 1.831,60 € ausgezahlt worden seien. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe für den monatlich gewährten Mehrbedarf immer noch keine Verwendungsnachweise vorgelegt. Bestellbestätigungen reichen hierfür nach Auffassung des Beklagten nicht aus. Ausgaben seien mittels Rechnungen nachzuweisen. Aus den vorgelegten Bestellbestätigungen ergeben sich ferner ec-Kartenzahlungen, die aus den Kontoauszügen des Klägers nicht ersichtlich seien. Soweit der Kläger einen Ausgabenbeleg vom 5.7.2019 vorlegt, sei eine Bargeldabhebung aus dem Zeitraum zuvor nicht erkennbar. Der Kläger habe daher die Herkunft dieser Barmittel nachzuweisen. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass der Erhalt der Gesamtsumme von 6 x 167,99 € (Mehrbedarf Medikamente) die Bargeldauszahlungen des Klägers von insgesamt 1.3200 € größtenteils aufzehrt. Der Vortrag des Klägers zur Ablehnung von Kosten durch die Krankenkasse sei nicht schlüssig, da diese das 2. Halbjahr 2018 betreffen, obwohl nach dem eigenen Vortrag des Klägers später Kosten durch die TKK übernommen worden seien. Zum Bestehen eines Mehrbedarfes wegen Warmwassererzeugung ist der Beklagte der Auffassung, bei dessen Berechnung sei zu berücksichtigen, dass insoweit auch günstigerer Nachtstrom bezogen worden sei. Der Wasserverbrauch des Klägers von insgesamt 65.000 Litern für 360 Tage sei unangemessen. Der Jahresstromverbrauch von 3.632 kWh sei ebenfalls unangemessen. Auf den Tag errechne sich ein Verbrauch von 10 kWh. Bei einem Verbrauch von 3 kWh für Warmwasserzeugung laufe bei dem Kläger 3 Stunden täglich warmes Wasser aus dem Hahn. Dies sei Verschwendung und unangemessen. Eine Finanzierung derartigen Verhaltens aus Steuermitteln komme nicht in Betracht. Soweit das Gericht auf die Entscheidung des BSG zum Aktz. B 14 AS 65/12 R verweist, bewertet der Beklagte dieses Urteil dahingehend, dass ein Mehrbedarf eine tatsächliche Beschaffung von Dienstleistungen oder Waren zur Deckung des Mehrbedarfs voraussetze. Der Beklagte rügt ferner, dass der Kläger keinen Bewilligungsbescheid der Pflegekasse vorgelegt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass unklar sei, aus welchen Mitteln der Kläger die von ihm vorgetragenen Arzneimittelbestellungen finanziert habe. Nachweise für Barzahlungen habe der Kläger nicht vorgelegt. Es seien keine Kontoauszüge für den Zeitraum Mai und Juni 2019 vorgelegt worden. Der Kläger habe auch keine vollständigen Auszüge zu seinem Paypal-Konto vorgelegt. Mit Bescheid vom 6.11.2020 hat der Beklagte die Leistungen des Klägers nach Einreichung einer Anlage EKS und Nachweisen zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben am 27.2.2020 (Bl. 316 der Verwaltungsakte) für Juli 2019 bis Dezember 2019 abschließend festgesetzt. Für Juli 2019 und September 2019 bis Dezember 2019 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 1.049,10 €, für August 2019 in Höhe von 914,28 €. Der Beklagte führte zur Begründung aus, die Bewilligung erfolge auf der Grundlage der durch den Kläger eingereichten EKS vom 27.2.2020 und den dazu eingereichten Unterlagen. Es sei kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit anzurechnen. Der Beklagte hat dabei einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf in Höhe von monatlich 167,99 € und einen Mehrbedarf für die Warmwasserzeugung von 9,75 € berücksichtigt. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 31 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 6.10.2021 hat der Kläger den Einkommenssteuerbescheid für 2019 vom 18.11.2020 übermittelt, wonach kein Einkommen festgestellt worden war (Bl. 65 f d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 hat der Kläger die Betriebsanleitung seines Durchlauferhitzers vorgelegt (Bl. 107 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.2.2022 hat der Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum 28.6.2019 bis 1.1.2020 vorgelegt (Bl. 137 ff d.A.). Das Gericht hat mit Schreiben vom 28.4.2022 darauf hingewiesen, dass ein Mehrbedarf für Medikamente in Höhe von 167,41 € monatlich bewilligt worden sei, obgleich erforderliche Verwendungsnachweise hierzu fehlen. Der Kläger habe bislang nicht behauptet, dass Kosten für eine Haushaltshilfe tatsächlich entstanden seien. Mit Schriftsatz vom 16.8.2022 hat der Kläger Bestellbestätigungen für den Erwerb von Medikamenten vom 30.11.2019, 6.11.2019, 27.9.2019, zweimal vom 2.9.2019 und vom 30.8.2019, eine Ablehnung einer Kostenübernahme seiner Krankenkasse vom 12.12.2019 sowie ein sozialmedizinisches Kurzgutachten des MDK vom 25.9.2018 vorgelegt (Bl. 252 ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 2.2.2023 und 19.7.2023 hat der Kläger Fotos der separaten Messeinrichtung seines Durchlauferhitzers vorgelegt (Bl. 300 ff d.A. sowie übersandte DVD). Mit Schreiben vom 8.5.2024 hat das Gericht die Beteiligten auf weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte hingewiesen und von dem Kläger folgende Unterlagen angefordert: · ärztliche Verordnungen hinsichtlich der für den geltend gemachten Mehrbedarf maßgeblichen Arzneimittel, · Leistungsbescheide der Pflegekasse und der diesen zugrundeliegenden Gutachten, · Kontoauszüge zu dem Paypal-Konto des Klägers, · sowie zu den ihm gewährten Corona-Hilfen. Der Kläger ist ferner zu weiteren Angaben aufgefordert worden zur Herkunft von Barmitteln zur Anschaffung von Arzneimitteln sowie zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers. Der Kläger ist ferner aufgefordert worden, darzulegen, welche Medikamente er in welchen Teilen des Bewilligungszeitraums benötigt hat. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass dieser mit dem Antrag vom 24.7.2019 den Umfang seines Bedarfs an Medikamenten nur teilweise quantifiziert hat. Aufgrund der richterlichen Verfügung vom 7.6.2024 ist der Kläger gemäß § 106a SGG zur Vorlage der genannten Unterlagen und zur Abgabe der skizzierten Erläuterungen binnen vier Wochen aufgefordert worden, nachdem eine weitere Stellungnahme bei Gericht nicht eingegangen war. Gleichzeitig hat das Gericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass er – sofern sie die angeforderten Erklärungen und Unterlagen nicht vorlegt – mit einer Abweisung der Klage rechnen muss. Dem Kläger sowie dem Beklagten sind Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid und zur Sache selbst gegeben worden. Bezüglich des weiteren Inhalts des gerichtlichen Schreibens wird auf Blatt 348 der Gerichtsakte Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger teilweise mit Schriftsatz vom 8.7.2024 Stellung genommen. Mit dem Schriftsatz hat der Kläger umfangreiche Unterlagen wie ärztliche Atteste, Krankenhausberichte, Gutachten, Bescheide über die Gewährung von Corona-Hilfen und Paypal-Transaktionsübersichten vorgelegt (Bl. 370 – 520 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten und die übersendeten Leistungsakten des Beklagten verwiesen.