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Beschluss

S 15 AY 1887/25 ER

SG Heilbronn 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHEILB:2025:0922.S15AY1887.25ER.00
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Leitsätze
1. Ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG in sog Dublin-Fällen setzt schon nach seinem Wortlaut die Feststellung des BAMF voraus, dass eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist. (Rn.25) 2. Unter den Begriff der Ausreise fällt auch die freiwillige Ausreise. (Rn.25)
Tenor
1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.07.2025 gegen den Bescheid vom 27.06.2025 sowie des Widerspruchs vom 11.09.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 wird für die Zeit vom 31.07.2025 bis 30.09.2025 i.H.v. 204,14 € monatlich und für die Zeit ab 01.10.2025 i.H.v. 397 € monatlich angeordnet. 2.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3.) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4.) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen bewilligt. Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG in sog Dublin-Fällen setzt schon nach seinem Wortlaut die Feststellung des BAMF voraus, dass eine Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich ist. (Rn.25) 2. Unter den Begriff der Ausreise fällt auch die freiwillige Ausreise. (Rn.25) 1.) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.07.2025 gegen den Bescheid vom 27.06.2025 sowie des Widerspruchs vom 11.09.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025 wird für die Zeit vom 31.07.2025 bis 30.09.2025 i.H.v. 204,14 € monatlich und für die Zeit ab 01.10.2025 i.H.v. 397 € monatlich angeordnet. 2.) Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3.) Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zwei Drittel seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4.) Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen bewilligt. Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sind aus der Staatskasse bis zu dem Betrag zu erstatten, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwaltes angefallen wäre. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung seiner Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und die Gewährung von Überbrückungsleistungen. Der 1981 geborene, ledige und alleinstehende Antragsteller ist nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 03.09.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.09.2024 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18.11.2024 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an. Die Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid des BAMF vom 18.11.2024 blieb erfolglos (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 04.06.2025; Az.: A 14 K 7318/24). Auf das Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung vom 17.10.2024 erklärten die slowenischen Behörden am 22.10.2024 ihre Zuständigkeit. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 II Dublin-III-VO endet am 22.04.2026. Der Antragsteller war zunächst Inhaber einer bis zum 15.06.2025 gültigen Duldung und erhielt vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30.04.2025 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 2 von zuletzt 397 € monatlich bewilligt. Am 16.06.2025 wurde dem Antragsteller eine sog. Dublin-Verfahrensbescheinigung mit Gültigkeit bis 15.09.2025 ausgestellt und die Duldung als ungültig gestempelt. Der Reisepass des Antragstellers war bis zum 26.07.2024 gültig. Das BAMF stellte am 24.01.2025 ein Laissez-Passer für den Antragsteller aus. Mit Bescheid vom 27.06.2025 stellte der Antragsgegner die Leistungen mit Ablauf des 30.06.2025 komplett ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Dublin-Verfahrensbescheinigung vom 16.06.2025 ende die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung am 16.06.2025 kraft Gesetzes. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte am 25.07.2025 Widerspruch gegen den Einstellungsbescheid vom 27.06.2025 ein und beantragte die umgehende Weitergewährung der Leistungen nach dem AsylbLG in ungekürzter Höhe, zumindest aber in Höhe der nach § 1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG zu gewährenden Überbrückungsleistungen. Über den Widerspruch ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Am 31.07.2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Heilbronn (SG) gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, der Einstellungsbescheid sei bereits mangels hinreichender Begründung formell rechtswidrig. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nicht gegeben, da das BAMF im Bescheid vom 18.11.2024 lediglich festgestellt habe, dass keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse ersichtlich seien und auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise hingewiesen habe. Dies reiche jedoch nicht aus, um die nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG tatbestandlich vorausgesetzte Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, zu erfüllen. Zudem sei die freiwillige Ausreise in Dublin-Fällen von vornherein nicht bzw. nicht ohne Weiteres möglich, so dass der Antragsteller es nicht selbst in der Hand habe, den Leistungsausschluss abzuwenden. Ferner sei der Ausschluss von Leistungen unter Verweis auf Überbrückungsleistungen weder mit EU-Recht noch mit deutschem Verfassungsrecht in Einklang zu bringen. Schließlich seien dem Antragsteller Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 unter Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB X zu bewilligen. Mit Bescheid vom 05.09.2025 hat der Antragsgegner dem Antragsteller in der Zeit vom 01.07.2025 bis 30.09.2025 Überbrückungsleistungen in Höhe von monatlich 192,86 € gewährt. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 11.09.2025 Widerspruch eingelegt, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller beantragt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ungekürzte Grundleistungen, hilfsweise Überbrückungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des AsylbLG zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einstellungsbescheid vom 25.07.2025 anzuordnen und 2. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Eva Steffen zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, der Antragsteller sei nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nicht mehr leistungsberechtigt. Der Antragsgegner habe mit Bescheid vom 05.09.2025 entsprechende Überbrückungsleistungen bewilligt. Der juristische Begriff der Ausreise umfasse sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung, weshalb unterschiedliche Auslegungen von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG denkbar seien. Insbesondere sei dem Überstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolge stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. II. 1.) Soweit der Antragsteller mit seinem Eilantrag die Gewährung höherer Leistungen in der Regelbedarfsstufe 1 anstatt in der Regelbedarfsstufe 2 begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG bereits unzulässig. Der Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2025 ist bestandskräftig geworden, so dass eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den durch diesen Bescheid geregelten Sachverhalt nicht mehr ergehen kann. Damit fehlt es an einem regelungsfähigen streitigen Rechtsverhältnis (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B -; juris). Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Grundleistungen in der Regelbedarfsstufe 1 auch unbegründet. Das Gericht erlaubt sich hier, auf seinen Beschluss vom 17.02.2025 (S 15 AY 181/25 ER; juris) zu verweisen. 2.) Weiter ist der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.07.2025 gegen den Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom 27.06.2025 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 11.09.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.09.2025, welcher ohnehin nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, beantragt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nur soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG treffen. Hier haben der Widerspruch vom 25.07.2025 gegen den Einstellungsbescheid vom 27.06.2025 sowie der Widerspruch vom 11.09.2025 gegen den Bescheid vom 05.09.2025, mit dem dem Antragsteller Überbrückungsleistungen gewährt werden, gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Der Einstellungsbescheid vom 27.06.2025 enthält die Feststellung, dass der Antragsteller ab dem 01.07.2025 nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist und damit eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2025. Mit dem Bescheid vom 05.09.2025 werden dem Antragsteller lediglich Überbrückungsleistungen gewährt. Dieser Bescheid enthält somit eine teilweise Entziehung der mit Bescheid vom 30.04.2025 bewilligten Grundleistungen. Somit ist allein ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses der Antragsteller, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu suspendieren (Aussetzungsinteresse), mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn 12c m.w.N.). Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dann, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. So verhält es sich hier. Die beiden mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheide vom 27.06.2025 und vom 05.09.2025 sind voraussichtlich rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. Daher ist kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wie aus dem Tenor ersichtlich anzuordnen war. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30.04.2025 durch den Einstellungsbescheid vom 27.06.2025 bzw. für dessen Abänderung durch den lediglich Überbrückungsleistungen gewährenden Bescheid vom 05.09.2025 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gemäß Satz 1 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter den engeren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden. Zunächst sind die beiden Bescheide vom 27.06.2025 und vom 05.09.2025 bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, denn der Antragsgegner hat den Antragsteller vor Erlass dieser belastenden Verwaltungsakte nicht nach § 24 SGB X angehört. Eine Anhörung war nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich, sie ist nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden und war schließlich nicht nach § 42 S. 2 SGB X unbeachtlich. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheids vom 27.06.2025 bzw. des lediglich Überbrückungsleistungen gewährenden Bescheids vom 05.09.2025. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 30.04.2025 nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X dürften nicht vorgelegen haben. Es dürfte an einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 30.04.2025 vorgelegen haben fehlen. Vorliegend spricht einiges dafür, dass der Antragsteller weiterhin nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt ist, da die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss bzw. für die Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 sowie S. 2 AsylbLG nicht vorliegen dürften. Nach der hier durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems eingeführten ab 31.10.2024 gültigen Fassung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG vom 25.10.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 332) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht anfechtbar ist. Nach § 1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG werden hilfebedürftigen Ausländern, die S. 1 unterfallen, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Hier dürften bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AsylbLG nicht erfüllt sein. Es fehlt insbesondere an der schon vom Wortlaut der Norm vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der vorliegende Bescheid des BAMF vom 18.11.2024 enthält keine derartige Feststellung. Das BAMF hat lediglich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen. Dies genügt aber nicht. Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG steht der Annahme entgegen, die danach vom BAMF zu treffende Feststellung erschöpfe sich in der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Anders als hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und § 34 a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG findet sich im Text des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nämlich gerade kein Verweis auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich mithin, dass die danach erforderliche Feststellung „die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich“ nicht in der Feststellung fehlender Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG aufgeht.Vielmehr bezieht sich das Erfordernis der nach der Feststellung des BAMF rechtlich und tatsächlich möglichen Ausreise kumulativ auch auf die freiwillige Ausreise der betroffenen Person in den für die Durchführung des Asylverfahrens an sich zuständigen Staat (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025 - L 8 AY 12/25 B ER -; SG Neuruppin, Beschluss vom 12.08.2025 - S 27 AY 14/25 ER - ; beide veröffentlicht in juris und jeweils m.w.N. sowie Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB XII, 4. Auflage 2024, Stand 09.04.2025 zu § 1 AsylbLG Rn. 206.7 und 206.8 ebenfalls m.w.N.). Vorliegend findet sich im Bescheid des BAMF vom 18.11.2024 keine solche Feststellung zur Möglichkeit einer rechtlich und tatsächlich möglichen (freiwilligen) Ausreise. Im Übrigen ist eine freiwillige Ausreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht ohne Weiteres möglich, denn dem Überstellungsverfahren ist das Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und eine selbst initiierte Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat erfordert ein aufwändiges Verwaltungsverfahren (es bedarf unter anderem der Zustimmung des BAMF und ist nur bis vier Wochen vor Ablauf der Überstellungsfrist möglich; vgl. im Einzelnen die Dienstanweisung Dublin des BAMF, Stand: 02/2023, S. 163 ff., zuletzt abgerufen am 07.04.2025 unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2023-06-12-BAMF-Dienstanweisung-Dublin.pdf). Damit kann der Antragsteller – anders als im parlamentarischen Verfahren angenommen (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat vom 16.10.2024, BT-Drs. 20/13413, S. 53) – innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Asylantrages gerade nicht freiwillig ausreisen (vgl. zu dieser Voraussetzung bei einem Leistungsausschluss für Ausländer BSG v. 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R - Rn. 38; a.A. BVerwG v. 20.10.1988 - 5 B 48/88 - juris Rn. 2 zu § 120 BSHG). Von den zulässigen Überstellungsarten (vgl. Art. 7 Abs. 1 EUVO 118/2014) ist in Deutschland bei den Dublin-III-Fällen die kontrollierte Überstellung durch Abschiebung der Regelfall. Eine freiwillige Ausreise lehnt das BAMF grundsätzlich ab (Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 78). Damit hat es der Antragsteller nicht selbst in der Hand, den Leistungsausschluss bzw. die Leistungseinschränkung durch eine freiwillige Ausreise ohne Weiteres selbst zu beenden. Das Gericht verkennt nicht, dass das vorliegende Ergebnis im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem zum 31.10.2024 eingeführten Leistungsausschluss für die sogenannten Dublin-III-Fälle verfolgten Ziel steht, eine Sekundärmigration von bereits anerkannten Flüchtlingen innerhalb der EU zu verhindern (vgl. Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332; BT-Drs. 20/12805, Gesetzentwurf; BT-Drs. 20/13413, Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Inneres und Heimat) sowie zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG und dem leistungsrechtlichen Konzept von EU-Binnenmigration sehr instruktiv Oppermann, ZESAR 2020, 305, 306). Jedoch sieht sich das Gericht an einer teleologischen Auslegung von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG gehindert, da Grenze der Auslegung der Wortlaut der Norm ist. Schließlich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers bei Vorliegen der Voraussetzungen dafür noch nicht vollzogen hat, wenn doch die Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Regelfall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens mit nur teilweisem Obsiegen des Antragstellers. Dem Antragsteller war gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114, 115, 121 Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien, und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.