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Urteil

S 2 R 3480/20

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zeiten, in denen Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 allein Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, begründen keine Beitragszeiten. Diese Zeiten führen daher zu keiner höheren Altersrente. (Rn.22) 2. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6) und zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto des Arbeitnehmers (§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6) verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Halle vom 18.7.2007 - L 1 RA 248/03 sowie LSG Stuttgart vom 16.6.2015 - L 9 R 4276/12 und vom 18.12.2020 - L 8 BA 2549/19). (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zeiten, in denen Arbeitgeber nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 allein Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, begründen keine Beitragszeiten. Diese Zeiten führen daher zu keiner höheren Altersrente. (Rn.22) 2. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6) und zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto des Arbeitnehmers (§ 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6) verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (vgl LSG Halle vom 18.7.2007 - L 1 RA 248/03 sowie LSG Stuttgart vom 16.6.2015 - L 9 R 4276/12 und vom 18.12.2020 - L 8 BA 2549/19). (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer kann durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Das Einverständnis der Beteiligten hierzu ist nicht erforderlich, so dass das Bestehen des Klägers auf einer mündlichen Verhandlung die Kammer nicht an der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hindert (vgl Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 15.03.2021, § 105 Rn 40). Die form- und fristgerecht (§§ 87 Abs 1, 90 SGG) erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch wenn das Schreiben vom 28.09.2020 nicht als Bescheid bezeichnet wird und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem inhaltlich das Begehren des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 abgelehnt worden ist. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten kommt nicht in Betracht. Als Rechtsgrundlage für die Neufeststellung der Rente aufgrund der nach Rentenbeginn aufgenommenen Beschäftigung und Beitragsabführung durch den Arbeitgeber kommt vorliegend nur § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben bzw kann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden. Vorliegend geht es nicht darum, dass die Rente von Anfang an unzutreffend berechnet worden wäre, sondern der Kläger beruft sich auf eine Änderung durch die ab dem 01.06.2016 infolge einer Betriebsprüfung durch den Arbeitgeber abgeführten Beiträge. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X liegen indes nicht vor, da eine wesentliche Änderung im Sinne der Regelung nicht eingetreten ist. Zwar sind für den Kläger für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 und damit nach Rentenbeginn wegen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber Beiträge auf der Grundlage des § 172 Abs 1 SGB VI zur Rentenversicherung abgeführt worden. Damit ist die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 aber weder als weitere Beitragszeit des Klägers einzuordnen noch kann sie sich als solche erhöhend auf die vom Kläger bezogene Altersrente auswirken. Für die vom Kläger angestrebte rentenerhöhende Berücksichtigung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Rechtsgrundlage für die dem Kläger mit Bescheid vom 02.04.2014 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a SGB VI (idF vom 20.04.2007, BGBl I 554). Die Höhe einer Rente bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 63 ff SGB VI. Hiernach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei einer Rente wegen Alters die Entgeltpunkte des Versicherten, die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden. Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden gemäß § 70 Abs 1 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. In der Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 hat der Kläger keine rentenrechtliche Zeit zurückgelegt, für die rentenerhöhend Entgeltpunkte Berücksichtigung finden können. Rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 Abs 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Es liegt keine Beitragszeit vor. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind nach Satz 2 der Vorschrift auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge sind keine Pflichtbeiträge in diesem Sinne. Der Kläger bezieht seit dem 01.03.2014 ununterbrochen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente. Als Bezieher einer Vollrente wegen Alters ist der Kläger trotz Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei. Er führt dementsprechend auch tatsächlich seit 01.03.2014 weder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab noch wurden solche von ihm gefordert. Zwar führt der Arbeitgeber des Klägers gemäß § 172 Abs 1 Nr 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Kläger versicherungspflichtig wäre. Dabei handelt es sich jedoch um fiktive Beitragsanteile, die nicht als Beiträge einem Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden und nicht zu Beitragszeiten für ihn führen (Wehrhahn in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand 09/2020, § 172 Rn 3; Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 10/2006, § 172 Rn 5). Vielmehr handelt es sich um Beiträge mit Sondercharakter, die der Versichertengemeinschaft zufließen (Segebrecht in jurisPK-SGB VI, Stand 01.04.2021, § 172 Rn 22). Nichts anderes folgt aus der Rechtsänderung zum 01.01.2017. Durch das Flexirentengesetz wurde § 5 Abs 4 SGB VI mWv 01.01.2017 um die Sätze 2-4 ergänzt. Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 4 Satz 1 SGB VI wird insoweit eingeschränkt, als dass diese „nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten“ gilt. Wird auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, haben beide Seiten, also Arbeitgeber und Beschäftigte, ihren Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Im Gegenzug ist das versicherte Einkommen aber bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Damit soll gezielt ein Anreiz gesetzt werden und zwar vor allem für eine Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, denn mit einer solchen Beschäftigung können noch weitere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden, die den Rentenanspruch erhöhen. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Adressat dieser Verzichtserklärung ist der entsprechende Arbeitgeber. Der Verzicht gilt für die Dauer dieser Beschäftigung (Dankelmann in jurisPK-SGB VI, Stand 24.08.2020, § 5 Rn 133.2). Einen derartigen Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber hat der Kläger nicht erklärt, so dass es bei der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 4 Satz 1 SGB VI geblieben ist. Ob der Kläger eine derartige Verzichtserklärung abgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Rechtsänderung gehabt hätte, kann dahinstehen. Denn er kann ohnehin nicht wegen der Verletzung einer Beratungs- oder Informationspflicht durch die Beklagte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er rechtzeitig die Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben. Der von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Beratung und Betreuung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Ein Herstellungsanspruch setzt voraus, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Träger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss; (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten; (3) Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt; (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (st Rspr, Bundessozialgericht 26.04.2005, B 5 RJ 6/04 R, SozR 4–2600 § 4 Nr 2). Grundlage für die Beratungspflicht ist § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach Jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz hat. Regelmäßig wird diese Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Versicherten ausgelöst. Auch wenn jedoch - wie hier - kein solches Beratungsbegehren vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offenbar als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Ein konkreter Anlass kann sich beispielsweise aus einem laufenden Rentenfeststellungsverfahren bzw einem Rechtsstreit über eine beanspruchte Rente ergeben. Ein derartiger konkreter Anlass war hier für die Beklagte nach Lage der Akten nicht gegeben. Ein Beratungsbegehren ist nie geäußert worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultiert auch nicht aus einer Fehl- oder Nichtinformation des Klägers, wobei als Pflicht, deren Verletzung grundsätzlich geeignet ist, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen, auch die aus § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI folgende Hinweispflicht in Betracht kommt (vgl BSG 22.10.1996, 13 RJ 23/95, SozR 3-2600 § 115 Nr 1). Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Unter "Berechtigte" sind dabei grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten und deren Hinterbliebene zu fassen. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß §§ 13 bis 15 SGB I für einen Teilbereich des Sozialrechts konkretisiert, wobei die Beschränkung auf "geeignete Fälle" ihren Grund darin hat, dass die Informationspflicht wegen der unzureichenden Unterlagen nicht generell erfüllbar ist (vgl BT-Drucks 11/5530 S 78 zu § 116 Abs 6 und S 108 zu Art 1 § 11). Mithin kommt die Nachholung einer versäumten Antragstellung über § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI nur in Betracht, wenn die Adressaten derartiger Hinweise - anders als bei § 13 SGB I - bestimmbar sind und die Regelung den Schutz der Einzelnen bezweckt. Dann soll den Versicherten auch ein subjektives Recht auf Erteilung eines Hinweises zustehen (BSG 22.10.1996, aaO). Der Gesetzgeber ging von typischen Sachverhalten aus, bei denen eine Hinweispflicht bestehen soll. Sowohl bei der beispielhaft genannten Regelaltersrente als auch bei der Hinterbliebenenrente verfügt der Versicherungsträger aber in der Regel über alle Daten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Rentenanspruchsvoraussetzungen festzustellen. Bei der Regelaltersrente wird im Regelfall bereits im Rahmen des für das 55. Lebensjahr vorgesehenen Kontenklärungsverfahrens festgestellt, ob die Wartezeit erfüllt ist; bei der Hinterbliebenenrente erfährt der Rentenversicherungsträger in der Regel von den Hinterbliebenen oder von der Krankenkasse vom Ableben des Versicherten. Um eine derartige Antragstellung geht es vorliegend jedoch nicht. Anders als in den Fällen des § 115 Abs 6 SGB VI, bei denen allein eine Antragstellung ausreicht, um Leistungen oder höhere Leistungen zu erhalten (vgl BSG 09.12.1997, 8 RKn 1/97, SozR 3-2600 § 115 Nr 2; BSG 14.11.2002, B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr 9), ist hier eine Gestaltungsmöglichkeit für Rentenbezieher eröffnet, die zugleich mit einer Belastung (Beitragszahlung) verbunden ist und insoweit eben nicht von jedem Berechtigten genutzt wird. § 115 Abs 6 SGB VI ist daher nicht einschlägig (so bereits Urteil der Kammer vom 03.05.2021, S 2 R 3047/20). Andere rentenrechtliche Zeiten im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2019 kommen ersichtlich nicht in Betracht. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit von Beziehern einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsabführung zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Zuordnung dieser Beiträge zum Versicherungskonto des Arbeitnehmers (§ 172 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) verstoßen nach Überzeugung der Kammer nicht gegen Verfassungsrecht. Schon 1962 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung zu § 172 Abs 1 SGB VI (§ 113 Angestelltenversicherungsgesetz ) entschieden, dass die Regelung des Arbeitgeberanteils von der Ermächtigung des Art 74 Nr 12 Grundgesetz (GG) gedeckt ist und auch nicht gegen das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG verstößt. Das BVerfG hat die Vereinbarkeit des § 113 AVG mit dem Grundgesetz insoweit geprüft und bejaht, als die Regelung dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegte, für Versicherte, die nach § 6 Abs 1 Nr 1 AVG versicherungsfrei waren, den Beitrag zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. Das BVerfG hat insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass die Erhebung des vom Arbeitgeber zu leistenden Beitrags neben wirtschafts- und sozialpolitischen Interessen auch der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Versicherungsträger dient (BVerfG 16.10.1962, 2 BvL 27/60, BVerfGE 14, 312). Da die Sozialversicherung einen sozialen Ausgleich innerhalb des Kreises der Versicherten, aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herbeiführen soll, stehen die Leistungen der Versicherungsträger nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbringen (BVerfG 16.10.1962, aaO). Dies gilt auch weiterhin (vgl Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 18.07.2007, L 1 RA 248/03; LSG Baden-Württemberg 16.06.2015, L 9 R 4276/12 und 18.12.2020, L 8 BA 2549/19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer, allein von seinem Arbeitgeber getragener Beiträge zur Rentenversicherung. Der 1950 geborene Kläger bezieht seit 01.03.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 02.04.2014). Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Firma … wurde festgestellt, dass der Kläger dort als Fremdgeschäftsführer abhängig beschäftigt war. Mit Bescheid vom 04.08.2020 wurden vom Arbeitgeber ua Beiträge für den Kläger zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 nachgefordert. Mit Schreiben vom 13.08.2020 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob und ggf in welcher Höhe die nachgeforderten Beiträge zu einer Erhöhung seiner Rente führten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.09.2020, die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 wirkten sich auf die Altersrente nicht aus. Seit 01.01.2017 könnten Beitragszeiten nach Beginn einer Altersrente auch für Zeiten des Altersvollrentenbezugs bis zum Ablauf des Monats vorliegen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht werde. Versicherungsfreiheit trete erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats bezogen werde, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei. In diesem Fall könnten Beschäftigte nach § 5 Abs 4 Sätze 2 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Kläger habe die Regelaltersgrenze im Dezember 2015 erreicht, auf die Versicherungsfreiheit habe er nicht verzichtet, an der Beitragstragung sei nur der Arbeitgeber beteiligt. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Am 07.10.2020 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es sei erheblich bedenklich und fragwürdig, wenn die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge zur Erhöhung der Rente ausgeschlossen würden. Im Übrigen könne nicht einfach das Gesetz zum 01.01.2017 geändert werden, ohne dies den Versicherten in verständlicher Form mitzuteilen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhielten, seien nach § 5 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungsfrei nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei. Eine Berücksichtigung der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 sehe der Gesetzgeber nicht vor. Hiergegen richtet sich die am 09.12.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung von Rentenversicherungsbeiträgen, ohne dass eine Gegenleistung dafür erbracht werde. Dass die maßgebende Regelung verhindern solle, dass Arbeitgeber Rentner einstellten, halte er für diskriminierend und verfassungswidrig. Rentner seien zur Vermeidung von Altersarmut zunehmend auf eine Nebentätigkeit angewiesen. Es entspreche nicht seinem demokratischen und rechtsstaatlichen Empfinden, dass diese Beiträge nicht dem Versicherten auf die Rente angerechnet würden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2020 zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 02.04.2014 höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 01.06.2016 bis 31.12.2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom 04.03.2021 hat das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.