Urteil
S 2 U 3278/20
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft gehören auch diejenigen der Viehhaltung, wenn diese mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht. Das einmal jährliche Abmähen von 3,38 ha Grünland und Entsorgen des überschüssigen Aufwuchses stellt eine versicherungspflichtige bodenbewirtschaftende Tätigkeit dar. Dies gilt auch für die Beweidung der Fläche durch drei Pferde. (Rn.26)
2. Wendet sich ein Unternehmer gegen die Mitgliedschaft in der Versicherung nach §§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a, 123 Abs 1 Nr 1 SGB 7, klagt er nicht in seiner Eigenschaft als kostenprivilegierter Versicherter iSv § 183 SGG. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig nach § 197a SGG. (Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
3. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft gehören auch diejenigen der Viehhaltung, wenn diese mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht. Das einmal jährliche Abmähen von 3,38 ha Grünland und Entsorgen des überschüssigen Aufwuchses stellt eine versicherungspflichtige bodenbewirtschaftende Tätigkeit dar. Dies gilt auch für die Beweidung der Fläche durch drei Pferde. (Rn.26) 2. Wendet sich ein Unternehmer gegen die Mitgliedschaft in der Versicherung nach §§ 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a, 123 Abs 1 Nr 1 SGB 7, klagt er nicht in seiner Eigenschaft als kostenprivilegierter Versicherter iSv § 183 SGG. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig nach § 197a SGG. (Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens. 3. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Gegenstand des Klageverfahrens ist allein der Aufnahmebescheid vom 14.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2020, nicht die ergangenen Beitragsbescheide. Diese sind auch nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da sie den Aufnahmebescheid weder abändern noch ersetzen. Nach § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest (Aufnahme). Nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Eine solche Feststellung gemäß § 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII hat also zu erfolgen bei Unternehmern eines landwirtschaftlichen Unternehmens, die nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs 1 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Danach ist diese für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt: 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, 2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, 3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 5. Jagden, 6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 8. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Der Begriff des Unternehmens wird selbst nicht in § 123 SGB VII definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt. Dabei knüpft der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG 05.08.1976, 2 RU 189/74; BSG 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R; BSG 18.01.2011, B 2 U 16/10 R). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die LUV (BSG 18.01.2011, B 2 U 16/10 R). In Betracht kommt hier allein das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Die Haltung von Freizeitpferden (unabhängig von der Bodenbewirtschaftung) unterfällt nicht der Regelung nach Nr 2, da die Tiere nicht zu den dort genannten Zwecken der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden (vgl LSG Rheinland-Pfalz 07.03.1990, L 3 U 6/89, Breithaupt 1990, 795; Koch in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 123 Rn 21a). Unternehmen der Landwirtschaft sind vor allem solche mit Bodenbewirtschaftung, wobei dieser Begriff nach der Rechtsprechung des BSG diejenigen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer umfasst, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, juris Rn 16; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 123 SGB VII, Rn 13; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 123 Rn 16 ff). Das BSG stellt in der genannten Entscheidung klar, dass durch das Mähen eines Wiesengrundstückes (dort 0,4163 ha) ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet wird und betont, dass es weder auf eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens noch auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Insoweit sind die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen keine notwendigen Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Unternehmen; dieser Gesichtspunkt war in früheren Entscheidungen des BSG (11.11.2003, B 2 U 51/02 R; 06.05.2003, B 2 U 37/02 R; 07.11.2000, B 2 U 28/99 R; 07.11.2000, B 2 U 42/99 R) lediglich im Sinne einer hinreichenden, nicht jedoch notwendigen Bedingung für ein landwirtschaftliches Unternehmen bedeutsam. Allerdings macht der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne (BSG, 18.01.2011, aaO, Rn 16). Eine Viehhaltung fällt unter § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII, wenn sie mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung im Zusammenhang steht (BSG 25.04.1962, 3 RK 14/58). Die Viehhaltung kann ein Teil des im Übrigen auf Bodenbewirtschaftung beruhenden landwirtschaftlichen Unternehmens sein, wenn sie nicht ausnahmsweise dem privatwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen ist. Besteht das Unternehmen im Wesentlichen aus der Viehhaltung, handelt es sich nur dann um ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne der Nr 1, wenn die Viehhaltung im Zusammenhang mit einer Bodenbewirtschaftung steht, also mindestens ein Teil des Futters aus der eigenen Bodenbewirtschaftung des Unternehmens stammt, und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (BSG 14.12.1999, B 2 U 45/98 R; BSG, 14.12.1999, B 2 U 28/99 R; Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 123 Rn 9). Als ausreichend wurde insoweit angesehen, dass 1/5 des Futters aus eigener Erzeugung stammt (BSG 21.03.1974, 8/7 RU 58/72, RdL 1974, 332; BSG 14.12.1999, B 2 U 45/98 R). Auch für Viehhaltung in Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung gilt, dass für die Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Motivation des Betreibers (Gewinnerzielung, Freizeitgestaltung, Hobby, Therapiezwecke) unbeachtlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen 13.07.2005, L 17 U 1/05; Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 123 Rn 24). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall eindeutig ein landwirtschaftliches Unternehmen iSv § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII vor. Dabei steht für die Kammer folgender Sachverhalt fest aufgrund der Aktenlage und der glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hält auf der Fläche von 3,38 ha Grünland drei Reitpferde als private Freizeitpferde. Diese sind ganzjährig nachts in der Box und tagsüber auf der Koppel außer bei sehr schlechtem Wetter, dann wird als Auslauf ein Matschpaddock genutzt. Heu wird von der eigenen Fläche nicht gewonnen, sondern komplett zugekauft. Die Fläche ist in vier Weiden unterteilt, die abwechselnd genutzt werden. Als Pflegemaßnahme mäht der Kläger die Wiesen einmal im Jahr und entsorgt den überschüssigen Aufwuchs in einer benachbarten Biogasanlage. Ansonsten werden lediglich die Zäune ausgemäht und gelegentlich die Wiesen abgeäppelt. Schon diese Arbeiten begründen nach der Rechtsprechung des BSG eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit ist (vgl BSG 18.01.2011, aaO). Hinzu kommt, dass auch durch die „Weidewirtschaft“, bei der eine landwirtschaftliche Fläche dadurch genutzt wird, dass sie von Tieren abgeweidet wird, ein Zusammenhang mit einer versicherten Bodenbewirtschaftung begründet wird (LSG Nordrhein-Westfalen 13.07.2005, L 17 U 1/05, juris Rn 22 – zu einer Damwildhaltung zum privaten Verzehr auf 0,6 ha). Nach Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (08.07.2015, L 8 U 10/14) kommt dem nach der früheren Rechtsprechung des BSG maßgebenden Verhältnis von Viehbestand zur bodenbewirtschafteten Fläche nach dem Urteil vom 18.11.2011 (B 2 U 16/10 R) keine entscheidende Bedeutung mehr zur. Insoweit nimmt das LSG Schleswig-Holstein eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit jedweder Art auch dann an, wenn der Boden von Tieren abgeweidet wird, für die die abgeweideten Gewächse lediglich einen Anteil ihres Futters ausmachen, also ggf zusätzlich zum Weidegras noch weiteres Futter gestellt werden muss (vgl LSG Schleswig-Holstein 08.07.2015, L 8 U 10/14 – dort 0,57 ha Grünland für drei Pferde). Ob dieser sehr weitgehenden Auffassung zu folgen ist, die letztlich dazu führen würde, dass jegliche Großtierhaltung auf Grünland zu einer Mitgliedschaft in der LUV führen würde, kann im konkreten Fall dahinstehen. Hierauf kommt es vorliegend – unabhängig von der bereits durch die Pflegemaßnahmen begründeten Bodenbewirtschaftung - angesichts der Fläche von 3,38 ha für drei Pferde nicht entscheidend an, denn diese Größe der Fläche reicht selbst bei ganzjähriger Freilandhaltung aus; insoweit rechnet man 1 ha pro Pferd (Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 3/99; abzurufen unter https://www.laves.niedersachsen.de/download/41795/Empfehlungen_zur_Freilandhaltung_von_Pferden.pdf). Angesichts der nach alledem im Rahmen der durchgeführten Arbeiten und der Weidewirtschaft liegenden Bodenbewirtschaftung kann auch nicht von einer Landwirtschaft als bloßem Nebenunternehmen (§ 131 Abs 1 und 3 SGB VII) mit einer privaten Reittierhaltung als Hauptunternehmen ausgegangen werden (vgl zu einem derartigen Fall LSG Baden-Württemberg 12.06.2012, L 1 U 4141/11). Auf den Umfang des Arbeitsaufwands zur Bewirtschaftung des Grünlandes kommt es nicht an. Für eine Bagatellgrenze besteht seit Inkrafttreten des SGB VII kein Bedarf mehr. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs 2 Nr 2 SGB VII nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll (BSG 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4–2700 § 123 Nr 1; Scheer in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl, SGB VII § 123 Rn 6). Der Kläger wirtschaftet mit der Fläche zwar nur in geringem Maße und die Pferdehaltung trägt in keiner Weise zu seinem Lebensunterhalt bei. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber auch Kleinstbetriebe in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehen wollte, und der Kläger infolgedessen auch von ihr erfasst wird. Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 123 Abs 2 SGB VII ein. Danach sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ausgenommen Haus- und Ziergärten (Nr 1) und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) (Nr 2), es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Diese Ausnahmetatbestände liegen ersichtlich nicht vor. Für einen Hausgarten fehlt es schon an einer räumlichen Nähe zum Hausgrundstück. Außerdem steht die Charakteristik als Wiese bzw Pferdeweide der Einordnung als Haus- bzw Ziergarten entgegen. Es handelt sich auch nicht um einen Kleingarten im Sinne des BKleingG. Ein Kleingarten soll gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 BKleingG, der gemäß Absatz 3 dieser Norm entsprechend für Eigentümergärten gilt, nicht größer als 400 qm sein. Diese Grenze wird hier mit 3,38 ha deutlich überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter iSv § 183 SGG, so dass § 193 SGG keine Anwendung findet. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die Mitgliedschaft in der Versicherung als Unternehmer iS der §§ 2 Abs 1 Nr 5a, 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl zB BSG 03.01.2006, B 2 U 367/05 B; BSG 17.05.2011, B 2 U 18/10 R, BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2; BSG 20.08.2019, B 2 U 35/17 R, SozR 4-2700 § 121 Nr 2). Dies gilt auch dann, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden (BSG 26.11.2019, B 2 U 29/17 R, SozR 4-2700 § 183 Nr 3). Soweit das BSG in seinem Urteil vom 19.06.2018 (B 2 U 9/17 R, SozR 4-2700 § 2 Nr 45) die sich gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die daraus resultierende Festsetzung der Beiträge wendende Klägerin als Versicherte iSv § 183 SGG angesehen hat, beruhte dies darauf, dass die dortige Klägerin separat in ihrer Eigenschaft als Versicherte zu Beiträgen herangezogen worden war und ihre dagegen gerichtete Klage mithin lediglich die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII und die Erhebung der Beiträge für diese betraf. Nach alledem sind im vorliegenden Fall Gerichtskosten zu erheben. Gemäß § 154 Abs 1 Satz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 1, Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Streitgegenständlich war die Heranziehung des Klägers als Unternehmer durch den beklagten Träger der Unfallversicherung. In solchen Verfahren, in denen keine Beitragsforderungen im Streit sind bzw solche in der Zukunft auch ungewiss sind, kann kein höherer Streitwert als 5.000 € angenommen werden (BSG 18.11.2011, B 2 U 16/10 R, juris Rn 32). Auch die mit der Zuständigkeit zum Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist grundsätzlich selbst kein geeignetes Kriterium zur Bemessung des Streitwertes bei einem Verfahren ausschließlich zur Frage der Mitgliedschaft (BSG aaO). Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer. Der Kläger erwarb zum 01.10.2019 den ... bei .... mit Stallgebäuden, Reitplatz und 3,38 Hektar (ha) Grünland. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, er habe eine private Pferdehaltung mit drei eigenen Pferden, Futter werde zu 100% zugekauft. Mit Aufnahmebescheid vom 14.02.2020 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit ab 01.10.2019 fest. Das Unternehmen wurde wie folgt erfasst: 3,38 ha Grünland und drei Freizeittiere. Am 20.08.2020 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2020 als unbegründet zurück. Der Widerspruch sei zwar verfristet, es werde jedoch zur Vermeidung eines Zugunstenverfahrens gleichwohl in der Sache entschieden. Der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) unterlägen nach § 123 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen LUV liege dann vor, wenn eine Bodenbewirtschaftung von Grundstücken erfolge, wobei Bodenbewirtschaftung der Inbegriff der Tätigkeiten sei, welche der Besitzer (Eigentümer, Pächter usw) der Fläche(n) zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen auf eigene Rechnung aufwende. Darüber hinaus unterliege auch die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege der gesetzlichen LUV. Hierunter verstehe man die extensive, eingeschränkte Nutzung von Grundstücken im Sinne der Bodenpflege, wie sie zum Beispiel durch ein bloßes Abmähen eines Wiesengrundstückes ohne weitere Verwendung der Mahd erfolge (unter Hinweis auf Bundessozialgericht 18.01.2011, B 2 U 16/10 R). Die Größe des Grundbesitzes, der bewirtschaftet oder gepflegt werde, sei unbedeutend. Der Bodenbewirtschaftung zuzurechnen sei eine Pferdehaltung nach der Rechtsprechung dann, wenn die Pferde zu Zuchtzwecken, zur Mast oder als Arbeitspferde gehalten werden (BSG 07.11.2000, B 2 U 42/99 R). Sofern dies nicht der Fall sei, könne es sich im Rahmen der Reittierhaltung um ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft handeln. Vorliegend sei es naheliegend, bei einer Grünlandfläche von 3,38 ha die darauf erfolgte Reitpferdehaltung als landwirtschaftliches Nebenunternehmen zu qualifizieren, da die Grünflächenbewirtschaftung als Hauptunternehmen anzusehen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein (01.07.2015, L 8 U 10/14) aus der Rechtsprechung des BSG gefolgert habe, dass jede Art der Pferdehaltung zumindest dann der Zuständigkeit der LUV unterliege, wenn mit ihr ein Minimum an Bodenbewirtschaftung einhergehe. Hierfür sei bereits das Abweiden der Fläche durch die Pferde bzw auch die naturgemäße Düngung der Grünflächen ausreichend. Dass auf einer Weide gehaltene Pferde hier auch das Gras abfressen und eine entsprechende Bodendüngung erfolge, liege in der Natur der Sache, weshalb dann von Bodenbewirtschaftung durch die Pferdehaltung auszugehen sei. Hiergegen richtet sich die am 20.11.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger habe 2019 einen Pferdehof gekauft, der aus einer Koppel, einer kleinen Wiese und einem Pferdestall bestehe. Er habe dort seine eigenen drei Pferde untergestellt, die gelegentlich rein im Freizeitbereich geritten würden. Die Fläche reiche nicht zur Fütterung der Tiere. Diese würden rein zum Erhalt der Bewegung für den notwendigen Freilauf auf die Wiesen gebracht. Der Auslauf der Tiere gehöre zu einer artgerechten Haltung. Die Fläche bringe nicht genug Futter für den täglichen vollen Bedarf der drei Pferde, es müsse täglich zu 100% gefüttert werden. Es liegt damit keine planmäßige Aufzucht oder Aberntung der Pflanzen vor. Da das Gras nicht zur vollständig Fütterung der Tiere reiche, liegt keine dauerhafte Bewirtschaftung vor. Damit liege kein landwirtschaftliches Unternehmen vor und auch kein Gewerbe, da die Tiere lediglich zu privaten Zwecken genutzt würden. Nach der Argumentation der Beklagten würde die Haltung eines größeren Tieres immer zu einer Versicherungspflicht führen. Dies könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein. Dies zeige sich gerade am Beispiel des Klägers, der seine Pferde lediglich aus Liebhaberei halte und für einen entsprechenden Unfall privat vorgesorgt habe. Der Schutz der LUV sei nicht erforderlich, da die Gefahren, die eine private Tierhaltung mit sich bringe, überschaubar seien. Der Kläger beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Ausführungen des Klägers zum Vorliegen von Bodenbewirtschaftung sei unter Verweis auf die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung (LSG Schleswig-Holstein 01.07.2015, L 8 U 10/14) entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankomme, in welcher Art und in welchem Umfang (intensiv/extensiv) Bodenbewirtschaftung erfolge. Auch sei unerheblich, ob damit der Futterbedarf für die Tiere gänzlich oder nur zu einem ggf untergeordneten Teil gedeckt werde. Das Abweiden durch die Pferde und der damit natürlich einhergehende Dung der Flächen sei für das Vorliegen von Bodenbewirtschaftung ausreichend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.