Urteil
S 2 SO 2492/20
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zieht der Träger der Eingliederungshilfeleistungen bei den an die Einrichtung gezahlten Fachleistungen einen (fiktiven) Mehrbedarf für das Merkzeichen G ab, hat er dem Leistungsberechtigten den von der Einrichtung von diesem geforderten und gezahlten Differenzbetrag zu erstatten. (Rn.24)
2. Zur "budgetneutralen Umstellung" nach der Übergangsvereinbarung in Baden-Württemberg zur Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020. (Rn.22)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.02.2020 bis 30.09.2021 die an die Einrichtung monatlich gezahlten 32,47 € zu erstatten.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zieht der Träger der Eingliederungshilfeleistungen bei den an die Einrichtung gezahlten Fachleistungen einen (fiktiven) Mehrbedarf für das Merkzeichen G ab, hat er dem Leistungsberechtigten den von der Einrichtung von diesem geforderten und gezahlten Differenzbetrag zu erstatten. (Rn.24) 2. Zur "budgetneutralen Umstellung" nach der Übergangsvereinbarung in Baden-Württemberg zur Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum 01.01.2020. (Rn.22) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.02.2020 bis 30.09.2021 die an die Einrichtung monatlich gezahlten 32,47 € zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Klage hat Erfolg. Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf vollständige Übernahme der Fachleistungen durch den Beklagten. In der mündlichen Verhandlung am 14.12.2021 haben die Beteiligten den streitigen Zeitraum eingegrenzt auf die Zeit vom 01.02.2020 bis 30.09.2021. Für Januar 2020 hat der Beklagte bereits mit Bescheid vom 18.02.2020 im Rahmen eines Mehrbedarfs für das Merkzeichen G dem Kläger 66,13 € gewährt, es besteht kein Anspruch auf doppelte Berücksichtigung. Für den neuen Bewilligungsabschnitt hinsichtlich der Eingliederungshilfe ab 01.10.2021 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das Ergebnis hierauf zu übertragen. Nachdem die Einrichtung vom Kläger nur noch die Hälfte des ursprünglich geforderten Betrags verlangt, hat der Kläger seinen Klageantrag entsprechend konkretisiert. Als Leistungen der Eingliederungshilfe hat der Beklagte dem Kläger die Kosten der Fachleistungen in der Besonderen Wohnform (bisher vollstationäre Unterbringung) sowie der Tagesstruktur für Senioren in der Einrichtung ...ab 01.01.2020 bis 30.09.2021 mit Bescheid vom 17.02.2020 bewilligt. Es handelt sich insoweit um einen Sachleistungsanspruch des Klägers, die Zahlung der Leistung erfolgt gemäß der zwischen Leistungserbringer (Einrichtung) und Beklagtem geschlossenen Verträge. Der Kläger selbst hat keinen Anspruch auf Zahlung, sondern nur die Einrichtung. Aufgrund der hier geltenden Übergangsvereinbarung (dazu im Folgenden) erfolgte jedoch eine Kürzung der Fachleistung um den (fiktiven) Mehrbedarf für das Merkzeichen G iHv 64,94 € mit der Folge, dass die Einrichtung die Hälfte dieses Betrags direkt vom Kläger forderte, der dies auch bezahlte. In dieser besonderen Konstellation kann der Kläger verlangen, dass ihm die wegen der Kürzung der Zahlungen des Beklagten für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe an die Einrichtung entstandenen Kosten vom Beklagten erstattet werden, denn es ist ihm nicht zumutbar, deswegen auf einen Rechtsstreit mit der Einrichtung verwiesen zu werden. Zum Hintergrund der hier bestehenden besonderen Konstellation ist Folgendes auszuführen. Zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Baden-Württemberg schlossen die Träger der Eingliederungshilfe, der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) und die Vereinigung der Leistungserbringer am 18.04.2019 eine Übergangsvereinbarung (ÜV). Gemäß den Überleitungsregelungen für alle Leistungsangebote, bei denen die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen erforderlich ist (LT I.2.1 bis I.2.3 LIBW/TWG für Erwachsene und LT I.6 des Rahmenvertrags nach § 79 Abs 1 SGB XII) nach § 6 Abs 10 ÜV werden bei der budgetneutralen Umstellung als Barmittel der bisherige Barbetrag iHv 114,48 € und die bisherige Bekleidungspauschale iHv 23 € angesetzt. Dabei erfolgt die budgetneutrale Umstellung gemäß § 6 Abs 11 ÜV nach folgendem Rechenweg: Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung. Im Einzelfall sind bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen individuelle Mehrbedarfe iSd § 30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt. Nach dem Rundschreiben des KVJS Nr Dez.2-28/2019 werden Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII aufgrund der Budgetneutralität auch weiterhin dem Lebensunterhalt in der Einrichtung zugeordnet. Dies führt im Rahmen der Einzelfallbescheidung der Eingliederungshilfe-Leistungen zu einer Reduzierung um den Mehrbedarfs-Betrag. Der Abzug der individuellen Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII erfolgt auch bei Leistungsberechtigten, die einen Anspruch auf einen Mehrbedarf hätten, aber aufgrund eigenen Einkommens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. Der Beklagte hat diese Vorgaben umgesetzt. Von dem für alle Leistungsberechtigten gleichen Tagessatz für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe ist daher im Falle des Klägers ein Betrag von monatlich 64,94 € abgezogen worden, obwohl der Kläger keine Grundsicherungsleistungen erhält und damit auch nicht einen entsprechenden Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII. Ob die in der ÜV gewählte Konstruktion zur Vermeidung von Doppelleistungen in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen die Betroffenen Grundsicherungsleistungen erhalten, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation erfolgt in der Sache eine ungerechtfertigte Kürzung der dem Kläger zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Mehrbedarfszuschlag zielt auf einen pauschalen Ausgleich konkret der Folgen einer Gehbehinderung (vgl Simon in jurisPK-SGB XII, § 30 Rn 43). Denn bei der Ermittlung der Regelbedarfe werden die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für öffentlichen Personennahverkehr sowie Anschaffung und Unterhalt von Fahrrädern berücksichtigt, jedoch keine Ausgaben, die mit einem Kraftfahrzeug zusammenhängen. Folglich wird für die Höhe der Regelbedarfe unterstellt, dass die Leistungsberechtigten ihren Mobilitätsbedarf dadurch decken, dass sie Entfernungen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Dies ist Menschen mit einem Merkzeichen G nur sehr eingeschränkt möglich, weshalb sie zumindest ergänzend auf die Nutzung von Fahrdiensten oder Taxen angewiesen sind. Hierfür werden in der Regelbedarfsermittlung jedoch keine Verbrauchsausgaben berücksichtigt. Der insoweit erforderliche Ausgleich erfolgt durch die Anerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach §§ 42b, 30 Abs 1 SGB XII. Der Mehrbedarf steht der leistungsberechtigten Person zur freien Verfügung und dient der Sicherstellung ihrer individuellen Mobilität. Die Anerkennung des Mehrbedarfes setzt auch keine zweckgebundene Verwendung der bewilligten Geldleistung voraus (vgl Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.07.2019 „Der Lebensunterhalt (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie ohne den Mehrbedarf für Mittagessen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform“). Eine konkrete Leistung der Einrichtung zur Deckung des von § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII erfassten Bedarfs ist insoweit nicht ersichtlich. Wie der Betreuer des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, legt die Einrichtung zB bei Tagesausflügen die Kosten des Reisebusses auf die Teilnehmer um und verlangt von diesen einen entsprechenden Beitrag. Erhält der Kläger insoweit keine Leistungen durch die Einrichtung, die den existenzsichernden Leistungen zuzurechnen sind und die er mangels Anspruch auf Grundsicherungsleistungen selbst finanzieren müsste, erschließt sich der Kammer nicht, warum er in Höhe eines fiktiven Mehrbedarfszuschlags einen Teil der Fachleistungen selbst finanzieren müssen sollte. Insoweit unterscheidet sich diese Konstellation auch zum vom Kläger geforderten Mehrbedarfszuschlag für die Kosten des Mittagessens in der Tagesstruktur (dazu Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren S 2 SO 1228/20). Durch die ÜV kann der Leistungsanspruch des Klägers insoweit nicht wirksam eingeschränkt werden. Einen Kostenbeitrag nach den hierfür maßgebenden Vorschriften hat er auch nach Auffassung des Beklagten nicht zu leisten. Der Beklagte hat dem Kläger daher die entsprechend dem vor dem AG Heilbronn geschlossenen Vergleich tatsächlich an die Einrichtung gezahlten Beträge von 32,47 € monatlich für den hier streitigen Zeitraum von 20 Monaten, insgesamt also 649,40 € zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der beklagte Eingliederungshilfeträger verpflichtet ist, einen weiteren Betrag iHv 32,47 € ab 01.02.2020 im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Der....geborene Kläger lebt seit 01.10.2001 in einer vollstationären Wohnform der Einrichtung .... Bei ihm besteht eine psychische Erkrankung und eine geistige Behinderung; ein Grad der Behinderung von 100 vH mit Merkzeichen G, H und B ist seit 1974 anerkannt. Der Kläger bezieht eine Altersrente sowie eine Betriebsrente und hat aufgrund der Höhe seines Einkommens keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Sozialhilfeträger bewilligte aufgrund der Übergangsvorschrift des § 140 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) dem Kläger mit Bescheid vom 10.12.2019 einen einmaligen Zuschuss zur Vermeidung einer Zahlungslücke für Januar 2020 iHv 855,18 €. Mit Bescheid vom 18.02.2020 hob er diesen Bescheid wieder auf und bewilligte stattdessen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Mittagsverpflegung iHv 64,60 € und eines Mehrbedarfs nach § 42 iVm § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII iHv 66,13 € einen Zuschuss iHv 985,91 €. Mit Bescheid vom 17.02.2020 bewilligte der Beklagte als Leistungen der Eingliederungshilfe die Kosten der Fachleistungen in der Besonderen Wohnform (bisher vollstationäre Unterbringung) sowie der Tagesstruktur für Senioren in der Einrichtung ...ab 01.01.2020 bis 30.09.2021 in Höhe der vereinbarten und jeweils gültigen Vergütungssätze abzüglich eines ggf zu zahlenden Eigenanteils. Zugleich wurden die bisher erteilten Kostenzusagen zum 31.12.2019 aufgehoben. Ein vom Kläger zu zahlender Eigenanteil wurde in der Folgezeit nicht festgesetzt. Der Betreuer des Klägers beantragte am 08.04.2020 die Zahlung aller Fachleistungen. Er legte eine Rechnung der Einrichtung an den Kläger vom 31.03.2020 vor, woraus sich ergab, dass der Beklagte auf die ausgewiesene Fachleistung (ehemals LT I.2.1) monatlich einen um 64,94 € erniedrigten Betrag zahlte. Diesen Betrag forderte die Einrichtung als „Korrektur Mehrbedarf Mobilität“ vom Kläger. Mit streitigen Bescheid vom 08.05.2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Übernahme des Mehrbedarfs nach dem Merkzeichen G ab. Mit Überführung der Eingliederungshilfe in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zum 01.01.2020 erhalte der Kläger ab 01.01.2020 Eingliederungshilfe in Form der reinen Fachleistungen (Besondere Wohnform sowie Tagesstruktur für Senioren). Aufgrund des noch nicht vorliegenden Rahmenvertrags sei in Baden-Württemberg eine Übergangsvereinbarung geschlossen worden, durch die die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt sowie die budgetneutrale Weitergewährung von Eingliederungshilfeleistungen ab 01.01.2020 ermöglicht worden sei. In § 6 Abs 11 der Übergangsvereinbarung sei zur Gewährung der Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII folgendes geregelt: „Im Einzelfall sind bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen individuelle Mehrbedarfe iSd § 30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt.“ Der KVJS habe in seinem Rundschreiben Nr Dez.2-28/2019 über folgende Entscheidung des Ministeriums für Soziales und Integration informiert: „ .... Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, die bislang dem Lebensunterhalt in der Einrichtung zugeordnet waren, [werden] aufgrund der Budgetneutralität auch weiterhin dem Lebensunterhalt in der Einrichtung zugeordnet. Dies führt im Rahmen der Einzelfallbescheidung der Eingliederungshilfe-Leistungen zu einer Reduzierung um den Mehrbedarfs-Betrag. Der Leistungserbringer deckte diesen Bedarf bereits in der Vergangenheit. Der Leistungserbringer wird diesen Bedarf auch weiterhin decken. Der Leistungsberechtigte muss den Mehrbedarf jedoch an den Leistungserbringer weitergeben bzw im Rahmen der Direktzahlung die Weiterleitung des entsprechenden Betrags an den Leistungserbringer veranlassen. ….. Der Abzug der individuellen Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII erfolgt auch bei Leistungsberechtigten, die einen Anspruch auf einen Mehrbedarf hätten, aber aufgrund eigenen Einkommens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben.“ Der Mehrbedarf nach dem Merkzeichen G könne daher nicht übernommen werden. Kosten für zusätzliche freiwillige Freizeitangebote seien aufgrund der Budgetneutralität während der Übergangsphase weiterhin kein Bestandteil der vereinbarten Eingliederungshilfeleistungen. Mit seinem Widerspruch vom 15.05.2020 machte der Betreuer des Klägers geltend, der Kläger habe Anspruch auf Übernahme der Fachleistungen nach dem SGG IX. Eine anderslautende Übergangsvereinbarung des Landes oder ein Rundschreiben des KVJS habe keinen rechtsverbindlichen Charakter zur Umgehung des SGB IX. Gleiches gelte für eine vereinbarte Budgetneutralität. Nachdem der Kläger keine Grundsicherung und keinen Mehrbedarfszuschlag erhalte, könnten ihm Kosten allenfalls im Rahmen des Einkommenseinsatzes durch den Beklagten in Rechnung gestellt werden. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Fachleistung in voller Höhe durch den Beklagten zu tragen. Bislang gebe es keine anderweitige Gesamtplanung, welche Fachleistungen ggf nicht zur Eingliederungshilfe gehörten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2020 wies der Beklagte unter Wiederholung der Ausführungen im Ausgangsbescheid den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 04.09.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die an die Einrichtung zu zahlende Fachleistung werde um einen Betrag gekürzt, der dem Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII entspreche, obwohl der Kläger diesen Mehrbedarfszuschlag gar nicht erhalte. Der Beklagte unterstelle, dass die Einrichtung die Leistungen erbringe, die durch behinderungsbedingte Mehraufwendungen durch einen Zuschlag nach § 30 Abs 1 SGB XII ausgeglichen werden sollten. Der Mehrbedarf für ein Merkzeichen G diene nicht nur zur Deckung eventuell höherer Fahraufwendungen, sondern auch zur Deckung behinderungsbedingten Mehraufwands, etwa für Hilfsmittel, spezielle Kleidung (orthopädische Schuhe) oder für einen erhöhten Bedarf an Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Diese Mehrbedarfe würden aber nicht von der Einrichtung erbracht. Bezüglich der Mobilität fielen keine Kosten an, da ein Anspruch auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr auch mit Begleitperson bestehe, so dass für die Einrichtung hier keine Kosten anfielen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Leistungen an die Einrichtung um den theoretischen Mehrbedarf gekürzt würden. Es stelle sich die Frage, ob seitens des Eingliederungshilfeträgers die Fachleistungen bei Leistungsempfängern mit und ohne Merkzeichen G in gleicher Höhe an die Einrichtung gezahlt würden. In anderen Bundesländern stehe – soweit bekannt – der Mehrbedarfszuschlag den Leistungsempfängern direkt zu und werde nicht von den Fachleistungen abgezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Betreuer des Klägers auf den vor dem Amtsgericht Heilbronn zwischen der Einrichtung und dem Kläger geschlossenen Vergleich vom 25.05.2021 (2 C 2066/20) verwiesen. Unter Ziff 2 sei dort geregelt, dass sich die Parteien einig seien, dass für die Monate Juli 2020 bis einschließlich Dezember 2021 von der Einrichtung der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung vollständig und der Mehrbedarf Mobilität jeweils die Hälfte des geltend gemachten Satzes abgerechnet werde. Tatsächlich habe die Einrichtung bereits rückwirkend nur noch die Hälfte des Mobilitätszuschlags verlangt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die vom Kläger an die Einrichtung in der Zeit vom 01.02.2020 bis 30.09.2021 gezahlten 32,47 € monatlich zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehe kein Anspruch auf Übernahme des Mehrbedarfs auf Grund des Merkzeichens G. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Baden-Württemberg, die längstens bis 31.12.2021 gelte. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung würden mit der Übergangsvereinbarung sowie der Auffassung des KVJS bzw des Sozialministeriums, insbesondere hinsichtlich der Budgetneutralität, die Regelungen des SGB IX nicht umgangen. Für alle Leistungsempfänger würden die gleichen Sätze an die Einrichtung gezahlt, egal, ob das Merkzeichen G vorliege. Nur bei Personen mit dem Merkzeichen G erfolge der Abzug. Auch wenn der Kläger wegen übersteigenden Einkommens keine existenzsichernden Leistungen erhalte, sei der Abzug des Mehrbedarfszuschlags bei den Fachleistungen der Eingliederungshilfe rechtens. Einen Einkommenseinsatz aus übersteigendem Einkommen (Beitrag nach § 92 iVm §§ 135 ff SGB IX) habe der Kläger nicht zu leisten. Der Kläger erhalte die existenzsichernden Leistungen einschließlich des Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII deshalb nicht, weil ein den Bedarf übersteigendes Einkommen vorhanden ist; damit könne er die behinderungsbedingten Mehrbedarfe decken. Zudem sei der Mehrbedarfszuschlag pauschal auf Schaffung eines Ausgleichs für Folgen einer Gehbehinderung gerichtet, nicht dagegen zum Ausgleich sonstiger behinderungsbedingter Mehrbedarfe. Wie sich aus dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 25.09.2019 ergebe, sei der Kläger körperlich mobil und gehe gerne innerhalb der Einrichtung spazieren, könne alle anfallenden Wege alleine bewältigen und nehme an Wochenenden zB an Ausflügen teil. Ein Bedarf an orthopädischen Schuhen oder sonstigen Hilfsmitteln bestehe somit offensichtlich nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.