Urteil
S 13 SO 494/08
Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte Ziff. 1) wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der Hilfe zur Pflege i. H. v. insgesamt 386.775,54 EUR sowie die Kosten der Eingliederungshilfe i. H. v. insgesamt 4.931,37 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 2. Die Beklagte Ziff. 2) wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. H. v. insgesamt 9.188,44 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte Ziff. 1) 98 % und die Beklagte Ziff. 2) 2%. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom Kläger für den Hilfeempfänger T.S. erbrachten Aufwendungen. 2 Der am … 1967 geborene Hilfeempfänger leidet seit seinem 12. Lebensjahr an einer neuromuskulären Muskeldystrophie. Er erhält seit 01.02.1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei dem Hilfeempfänger ist ein Grad der Behinderung von 100 und Pflegestufe III mit besonderem Härtefall seit 24.02.2000 anerkannt. 3 Der Hilfeempfänger war von Geburt bis zum 30.03.1987 in der Stadt M. wohnhaft. Zum 01.04.1987 verzog er in die Stadt H. und zum 01.09.1994 nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dort war er wohnhaft bis 30.04.2007. Vom 01.04.1987 bis zum 31.08.2003 erhielt der Hilfeempfänger von dem Beklagten Ziff. 1) Hilfe zur Pflege (Pflegebeihilfe für Zivildienstleistende, gekürztes Pflegegeld, Kosten für individuelle Schwerstbehindertenbetreuung [ISB] - besondere Pflegekraft durch die AWO einschließlich der Kosten eines Zimmers für die Betreuungsperson) sowie Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kfz-Hilfe nach den §§ 68 ff., 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG. Ab 01.09.2003 leistete der Kläger dem Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 69 a, b und c BSHG in Form der Hilfe zur häuslichen Pflege (Pflegegeld, Kostenübernahme der notwendigen ungedeckten Kosten einer Pflegekraft der AWO, Kfz-Hilfe i. H. v. monatlich 100,00 EUR). Ab 01.01.2003 erbrachte der Kläger für den Hilfeempfänger außerdem Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und ab 01.01.2005 nach dem SGB XII. 4 Zum 01.05.2007 verzog der Hilfeempfänger vom Zuständigkeitsbereich des Klägers in die Stadt M., in eine von ihm selbst angemietete Wohnung im gleichen Wohnhaus seiner Eltern. Die Wohnung ist 90 m² groß und verfügt über drei Zimmer. Dort wird er rund um die Uhr vom Paritätischen Sozialdienst M. versorgt. Dies im Rahmen einer sogenannten individuellen Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) durch Pflegehilfskräfte für einen Stundenlohn von 22,45 EUR. Zwei der Pflegehilfskräfte haben ihren Zivildienst beim Hilfeempfänger abgeleistet und anschließend ihre Arbeitstätigkeit bei diesem aufgenommen. Sie sind mit diesem vom Landkreis H. in die Stadt M. umgezogen. Der Hilfeempfänger ist in der Lage, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten sowie seine Pflege selbst zu regeln. Er ist mithin in der Lage, seinen Willen kund zu tun, nicht jedoch diesen mechanisch umzusetzen. Für die mechanische Umsetzung seines Willens ist er auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Der Hilfeempfänger benötigt alle zwei Stunden eine zweistündig assistierte Beatmung. Die Pflegehilfskräfte unterstützen ihn bei sämtlichen körperbezogenen Verrichtungen, wie die Druckbeatmung überprüfen, ihn waschen, ihm seine Nahrung geben, mit ihm gymnastische Übungen machen und ihm beim Einkaufen behilflich sein. Es erfolgen pflegerische und hauswirtschaftliche Dienste. Die Assistenten werden auch für die Freizeitgestaltung eingesetzt, so begleiten sie ihn zu allen Aktivitäten und Ausflügen, wie Konzerten und anderen Veranstaltungen. Nach Auskunft des paritätischen Sozialdienstes erfolgt weder eine sozialpädagogische noch eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung. Eine schriftliche Konzeption, Hilfeplanung oder Leistungsdokumentation durch den paritätischen Sozialdienst gibt es nicht. 5 Der Hilfeempfänger beantragte sowohl bei der Beklagten Ziff. 2) als auch bei dem Kläger für die Zeit ab 01.05.2007 die Fortgewährung der bisher erbrachten Leistungen. Der Kläger und die Beklagte Ziff. 2) lehnten den Antrag jeweils wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Der Kläger verwies auf § 98 Abs. 1 SGB XII, da es sich bei dem vorliegenden Hilfefall um die Hilfe zur Pflege handele. Die Beklagte Ziff. 2) verwies auf § 98 Abs. 5 SGB XII, da die Versorgung des Hilfeempfängers durch den paritätischen Sozialdienst in Form einer 24-Stunden-Betreuung eine Form des ambulant betreuten Wohnens darstelle. Auf einen entsprechenden Antrag des Hilfeempfängers im einstweiligen Rechtschutzverfahren vor dem Sozialgericht H. wurde der Kläger durch Beschluss vom 24.04.2007 (Az. S 4 SO 1252/07 ER) verpflichtet, vorläufig Leistungen im bisherigen Umfang über den 30.04.2007 hinaus bis zur Klärung der Zuständigkeit, längstens bis 31.08.2007 zu gewähren. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde wurde nach Hinweis des LSG Baden-Württemberg (Az. L 2 SO 2228/07 ER-B) auf § 2 Abs. 3 SGB X am 30.08.2007 zurückgenommen. Der Kläger leistet auch über den 31.08.2007 hinaus bis laufend die bisher gewährten Leistungen. 6 Mit klägerischem Schreiben vom 22.05.2007, bei der Beklagten Ziff. 2) am 24.05.2007 eingegangen, erfolgte dieser gegenüber eine Erstattungsanzeige in Bezug auf Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen nach dem SGB XII für den Hilfeempfänger ab 01.05.2007 i. H. v. „derzeit monatlich 528,73 EUR sowie Pflegesachleistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII“. Der Kläger führte aus, sollte ein Antrag nicht gestellt worden sein, gelte dieses Schreiben als Antrag auf Feststellung der bezeichneten Sozialleistungen nach § 95 SGB XII. Er gewähre aufgrund des Beschlusses des SG H. vom 24.04.2007 bis zur Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen. Nach seiner Auffassung sei die Beklagte Ziff. 2) der zuständige Leistungsträger nach § 98 Abs. 1 SGB XII. Aus diesem Grund mache er Erstattung gem. § 102 ff. SGB X geltend. Nach abschließender Klärung der örtlichen Zuständigkeit werde ggf. der Erstattungsanspruch der Höhe nach geltend gemacht. Eine Weiterleitung dieser Erstattungsanzeige an den Beklagten Ziff. 1) durch die Beklagte Ziff. 2) erfolgte nicht. 7 Mit Schreiben vom 02.10.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 2) Kostenerstattungsansprüche nach § 102 SGB X ab 01.05.2007 geltend. Er führte aus, dass für den Hilfeempfänger Eingliederungshilfe zum Betrieb eines Kfz i. H. v. monatlich 100,00 EUR erbracht werde. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 05.10.2007 und bei dem Beklagten Ziff. 1) am 09.10.2007 eingegangen. 8 Mit Schreiben vom 19.10.2007 teilte der Kläger der Beklagten Ziff. 2) „im Anschluss an die Erstattungsanzeige vom 22.05.2007“ den Aufwand für die Monate Mai 2007 bis August 2007 i. H. v. insgesamt 47.446,31 EUR für Grundsicherungsleistungen, Hilfe zur Pflege und Pflegesachleistungen mit. Er bat um Erstattung des Betrages bis 15.11.2007 und zugleich den Hilfefall als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ab 01.12.2007 in eigener Zuständigkeit weiter zu bearbeiten. Sollte die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit bis 15.11.2007 nicht erfolgen, würde Leistungsklage erhoben werden. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten Ziff. 2) am 25.10.2007 eingegangen und von dort an den Beklagten Ziff. 1) weitergeleitet worden (Eingang dort am 07.11.2007). 9 Mit Schreiben vom 05.11.2007 teilte die Beklagte Ziff. 2) mit, dass sie den Erstattungsanspruch nicht anerkenne, da ihre Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 07.11.2007 bat der Beklagte Ziff. 1) um stillschweigende Fristverlängerung um zunächst einen Monat. Eine Stellungnahme durch den Beklagten Ziff. 1) erfolgte in der Folgezeit nicht. 10 Aus den Akten ergibt sich folgende Hilfegewährung des Klägers an den Hilfeempfänger für die Zeit vom 01.05.2007 bis kassenwirksam 30.09.2009: 11 Hilfe z. Pflege, Restpflegegeld Hilfe z. Pflege, Paritätischer Sozialdienst M. Eingliederungshilfe Grundsicherung Gesamt Mai 07 221,67 EUR 9.935,60 EUR 100,00 EUR 307,06 EUR 10.564,33 EUR Jun 07 221,67 EUR 13.437,80 EUR 100,00 EUR 307,06 EUR 14.066,53 EUR Jul 07 221,67 EUR 11.013,20 EUR 100,00 EUR 309,40 EUR 11.644,27 EUR Aug 07 221,67 EUR 10.878,50 EUR 100,00 EUR 308,02 EUR 11.508,19 EUR Sep 07 221,67 EUR 9.127,40 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 9.757,78 EUR Okt 07 221,67 EUR 13.168,40 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 13.798,78 EUR Nov 07 221,67 EUR 13.707.20 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 14.337,58 EUR Dez 07 221,67 EUR 14.021,50 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 14.651,88 EUR Summe 05 - 12/2007 1.773,36 EUR 95.289,50 EUR 1.786,86 EUR 2.466,38 EUR 101.316,20 EUR 12 Jan 08 221,67 EUR 14.515,40 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 15.145,78 EUR Feb 08 221,67 EUR 13.695,98 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 14.326,36 EUR Mrz 08 221,67 EUR 14.695,00 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 15.325,38 EUR Apr 08 221,67 EUR 14.246,00 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 14.876,38 EUR Mai 08 221,67 EUR 14.784,80 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 15.415,18 EUR Jun 08 221,67 EUR 13.662,30 EUR 100,00 EUR 308,71 EUR 14.292,68 EUR Jul 08 221,67 EUR 14.784,80 EUR 100,00 EUR 313,39 EUR 15.419,86 EUR Aug 08 221,67 EUR 14.796,03 EUR 100,00 EUR 307,69 EUR 15.425,39 EUR Sep 08 221,67 EUR 14.156,20 EUR 100,00 EUR 310,54 EUR 14.788,41 EUR Okt 08 221,67 EUR 14.246,00 EUR 100,00 EUR 310,54 EUR 14.878,21 EUR Nov 08 221,67 EUR 13.808,23 EUR 100,00 EUR 310,54 EUR 14.440,44 EUR Dez 08 221,67 EUR 13.881,19 EUR 100,00 EUR 310,54 EUR 14.513,40 EUR Summe 01 - 12/2008 2.660,04 EUR 171.271,93 EUR 2.144,51 EUR 3.715,50 EUR 179.791,98 EUR 13 Jan 09 221,67 EUR 14.313,35 EUR 100,00 EUR 310,54 EUR 14.945,56 EUR Feb 09 221,67 EUR 12.983,19 EUR 100,00 EUR 290,94 EUR 13.595,80 EUR Mrz 09 221,67 EUR 14.616,43 EUR 100,00 EUR 300,74 EUR 15.238,84 EUR Apr 09 221,67 EUR 14.201,10 EUR 100,00 EUR 300,74 EUR 14.823,51 EUR Mai 09 221,67 EUR 14.784,80 EUR 100,00 EUR 300,74 EUR 15.407,21 EUR Jun 09 221,67 EUR 14.240,39 EUR 100,00 EUR 300,74 EUR 14.862,80 EUR Jul 09 221,67 EUR 14.066,40 EUR 100,00 EUR 310,10 EUR 14,698,17 EUR Aug 09 221,67 EUR 14.358,25 EUR 100,00 EUR 290,96 EUR 14,970,88 EUR Sep 09 221,67 EUR 100,00 EUR 300,53 EUR 622,20 EUR Okt 09 221,67 EUR 100,00 EUR 300,53 EUR 622,20 EUR Summe 01 - 09/2009 2.216,70 EUR 113.563,91 EUR 1.000,00 EUR 3.006,56 EUR 119.787,17 EUR Summe gesamt 6.650,01 EUR 380.125,44 EUR 4.931,37 EUR 9.188,44 EUR 400.895,35 EUR 14 Der Kläger hat am 14.02.2008 Klage gegen den Beklagten Ziff. 1) erhoben und beantragt, die Beklagte Ziff. 2) beizuladen. Mit Schreiben vom 09.09.2008, bei Gericht eingegangen am 15.09.2008, erweiterte der Kläger nach einem gerichtlichen Hinweis die Klage auf die Beklagte Ziff. 2). 15 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII auf Grund von freien Trägern organisierte ambulante Wohnmöglichkeiten, jedoch nicht auf eine Wohnung, die sich der Hilfesuchende selbst gesucht habe und von der aus er selbst sich ambulante Hilfe organisiert, beziehe. Ferner sei für die Anerkennung einer ambulant betreuten Wohnform im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII eine spezifische qualifizierte Wohnbetreuung erforderlich, welche von dem paritätischen Sozialdiensten nicht erbracht werde. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeit nach § 98 Abs. 5 SGB XII orientiere sich an dem des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, der “Hilfen zur selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ regelt. Eine betreute Wohnform liege vor, wenn dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zu selbstbestimmtem Leben vermittelt würde. Über diese Fähigkeiten verfüge der Hilfeempfänger bereits in ausreichendem Umfang, da er zweifelsfrei in der Lage sei, seinen Tagesablauf, Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbstbestimmt zu regeln. Er sei somit zur eigenständigen Steuerung seines Tagesablaufs bzw. seiner Lebensbezüge in der Lage. Zur Anerkennung einer betreuten Wohnmöglichkeit sei zudem erforderlich, dass durch fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbracht werden. Dies sei nicht der Fall, da die Pfleger lediglich Aufgaben im Bereich Pflege und Hauswirtschaft übernehmen würden. Für die Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung seien keine Betreuungsleistungen durch fachlich geschultes Personal erforderlich. Auch sei vorliegend keine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgeschlossen worden. Nach der für den Landschaftsverband fest verhandelt und vorliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen richte sich dieses Angebot an geistig behinderte/psychisch behinderte Menschen und Menschen mit schwerwiegenden, andauernden Abhängigkeitserkrankungen. Der Hilfeempfänger erfülle keines der genannten Kriterien. Der Fall sei eindeutig der Hilfe zur Pfleg nach dem SGB XII, 7. Kapitel zuzuordnen. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. den Beklagten Ziff.1) zu verurteilen, ihm die Kosten der Hilfe zur Pflege i. H. v. insgesamt 386.775,54 EUR sowie die Kosten der Eingliederungshilfe i. H. v. insgesamt 4.931,37 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. 4 % Zinsen ab 24.06.2007 bis 02.03.2008 sowie zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (03.03.2008) zu erstatten. 18 2. die Beklagte Ziff. 2) zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. H. v. insgesamt 9.188,44 EUR für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2009 zzgl. 4 % Zinsen ab 24.06.2007 bis 19.09.2008 sowie zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (20.09.2008) zu erstatten. 19 Die Beklagten Ziff. 1) und 2) beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte Ziff. 1) trägt im Wesentlichen vor, es sei bereits einer Stellungnahme des paritätischen Sozialdienstes vom 20.02.2008 zu entnehmen, dass es sich um ein ambulant betreutes Wohnen handele. Der Begriff des ambulant betreuten Wohnens sei weit auszulegen und orientiere sich an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Insbesondere das Anmieten einer eigenen Wohnung sei der Baustein zur Führung eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens. Sollte der Bereich des ambulant betreuten Wohnens allein auf solche Wohnformen zutreffen, die durch freie Leistungsträger organisiert werden, stelle dies eine nicht zutreffende Einschränkung des Begriffs des ambulant betreuten Wohnens dar. Die Hilfen zu selbst bestimmten Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX könnten sowohl in stationärer Form als auch in ambulanter Form erfolgen. Der Gesetzgeber habe offen gelassen, wie und durch wen die Hilfe im Einzelnen geleistet werde. Es sei anerkannt, dass das betreute Wohnen nicht etwa nur in Wohngemeinschaften oder in Wohnheimen für behinderte Menschen erfolge, sondern auch in ambulanter Form als Einzelwohnen oder als Paarwohnen in einer selbst angemieteten Wohnung. Bei der Frage, ob Hilfen zum selbst bestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten vorliegen, sei weniger auf die Wohnform, sondern vielmehr auf die Art und Zielsetzung der Betreuungsleistung abzustellen. Die Inhalte, Ziele und Qualitätsmerkmale der ISB seien im Leistungstyp G des Landesrahmenvertrages ambulanter Bereich niedergelegt. Dieser habe als Zielgruppe Personen, die gem. §§ 53, 54 SGB XII und zugleich gem. §§ 61, 62 ff. SGB XII anspruchsberechtigt seien, insbesondere den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen, die einen besonderes zeitintensiven Versorgungsbedarf hätten. Der Hilfeempfänger sei bei dieser Zielgruppe des Leistungstyps G der ISB zuzurechnen. Damit liege den Leistungen des paritätischen Sozialdienstes zugleich eine Gesamtkonzeption zugrunde. Dies lasse sich an dem im Landesrahmenvertrag niedergeschriebenen Art und Umfang des Leistungstyps G festmachen. So bestehe die Hilfe u. a. aus der Begleitung, Assistenz, Unterstützung und Beaufsichtigung in allen Lebensbereichen, vor allem in der Pflege, Hauswirtschaft, Mobilität in Schule, Ausbildung und Beruf, Freizeitgestaltung und anderen Bereichen des täglichen Lebens. Auch eine Einsatzdauer bis zu einer 24-Stunden-Betreuung sei durch die ISB vorgesehen. Die Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB VII erstrecke sich auf alle betreuenden Wohnmöglichkeiten für die Leistungen nach dem 6., 7. oder 8. Kapitel. Es würden also nicht nur die unmittelbar, das betreute Wohnen, ermöglichenden Sozialleistungen (Kernbereich) erfasst, sondern alle Leistungen nach dem SGB XII, also auch die Hilfe zur häuslichen Pflege als Annexleistung. Das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich des selbstbestimmten Lebens schließe es nicht aus, weitergehende Leistung und Hilfen in diesem Bereich anzubieten. So seien die Ziele des Leistungstyps G (ISB) u. a. die Befähigung zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensweise sowie die Aufrechterhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten. Ein weiterer Teilaspekt der Zielsetzung der ISB sei die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da für diesen Teilbereich trotz der vom Kläger dargelegten Selbständigkeit des Hilfeempfängers ein Hilfebedarf bestehe, werde vorausgesetzt, dass sonst eine Leistungserbringung von Maßnahmen zur Freizeitgestaltung nicht erforderlich wäre. Wenn der Kläger geltend mache, dass schriftliche Konzeptionen, Dienstleistungsbeschreibungen, Hilfeplanung und Leistungsdokumentationen sowie eine sozialpädagogische, sozialarbeiterische Leitungskraft fehlen würden, so sei dies nicht erforderlich, da die Merkmale des Leistungstyps G nicht kumulativ erfüllt sein müssten. Vielmehr handele es sich um beispielhafte Kriterien, die bei der Bewertung des Leistungstyps zu berücksichtigen seien. 22 In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses am 02.10.2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände, Az. S 13 SO 494/08 und S 4 SO 1252/07 ER) sowie auf die vom Kläger beigezogenen Verwaltungsakten (3 Bände), vom Beklagten Ziff. 1) beigezogenen Verwaltungsakten (2 Bände) und auf die von der Beklagten Ziff. 2) beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 25 Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Bei den an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen handelt es sich um solche außerhalb von betreuten Wohnformen. Der Beklagte Ziff. 1) ist für die seit dem 01.05.2007 an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII sachlich und örtlich zuständig, die Beklagte Ziff. 2) für die an den Hilfeempfänger seit 01.05.2007 erbrachten Grundsicherungsleistungen. 26 Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X i. V. m. den Vorschriften des 4., 6. und 7. Kapitels des SGB XII. 27 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss die bisher örtlich zuständige Behörde nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die Leistungen noch so lange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese - die nunmehr zuständige Behörde - hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Dabei gilt § 102 Abs. 2 SGB X entsprechend (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X). 28 Nach § 102 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 29 1. Nach § 98 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Nach § 98 Abs. 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. 30 An den Hilfeempfänger werden unstreitig Leistungen nach dem 4. (Grundsicherung), 6. (Eingliederungshilfe) und 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII erbracht. Zwar werden in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht ausdrücklich die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII genannt, jedoch begründet § 98 Abs. 5 SGB XII für den Fall, dass eine Leistungserbringung „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ erfolgt eine umfassende Zuständigkeit für alle Hilfen nach dem SGB XII (vgl. Joseph/Wenzel „Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII“ in NDV 07, 85, 89; Schlette in Hauk/Noftz, SGB XII, 18. EL 9/09, § 98 Rn. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, § 98 SGB XIII Rn. 36; Gerlach „Streitfall § 98 Abs. 5 SGB XII - die örtliche Zuständigkeit für Leistungen ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten“ in ZfF 2008, 1, 7). 31 Die vom Kläger erbrachten Leistungen werden jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ im Sinne von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII erbracht, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach § 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII richtet. 32 Eine Legaldefinition des Begriffes der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten fehlt. In der Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 5 SGB XII wird lediglich auf § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX verwiesen (vgl. BT Drucksachen 15/1514, Seite 67 zu § 98 Abs. 5 SGB XII). § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfasst die Hilfen „zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“. Auch hierfür fehlt jedoch eine Legaldefinition. § 55 SGB IX umfasst insgesamt die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Auslegung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX anhand von Wortlaut und Sinn und Zweck ergibt, dass neben der Erbringung ambulanter Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel die Leistungserbringung im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgen muss (a.) und Betreuungsleistungen erbracht werden müssen (b.). 33 (a.) Zur Überzeugung der Kammer muss die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht werden, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein, sondern es reicht auch aus, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung selbst angemietet hat (so auch Gerlach , a.a.O.; Joseph/Wenzel , a.a.O., S. 89; OVG Bremen, Beschluss v. 26.06.2006 - S 3 B 188/06; SG Duisburg, Beschluss v. 16.03.2006 - S 10 SO 6/06 ER, SG Hannover, Beschluss v. 12.05.2005 - S 52 SO 257/05 ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER; SG Oldenburg, Beschluss v. 19.12.2005 - S 2 SO 256/05 ER, Schlette a.a.O., § 98 Rn. 97). Es ist ein Kennzeichen der ambulanten Betreuung, dass es nicht auf eine Verknüpfung im institutionellen Sinne ankommt. Dies würde dieser Wohnform schon einen Einrichtungscharakter geben. Die Reglung des § 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung bei Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, was nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch der Zielsetzung der zur Auslegung herangezogenen Vorschriften das Wohnen in vielen verschiedenen Formen möglich macht, nämlich in Wohngruppen, in Wohngemeinschaften, in Einzelwohnungen, in eigenen Wohnungen, unter Umständen auch in der bisherigen eigenen Wohnung, in Wohnungen, die von Betreuungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, sofern die in diesen verschiedenen Formen von Wohnmöglichkeiten neben den Personen eine ambulante Wohnbetreuung erfahren (vgl. auch OVG Bremen, a.a.O., Gerlach a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung, die die Organisation durch den ambulanten Dienstleister fordert, verkennt den Sinn und Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII. Sinn dieser Regelung ist es, die Städten und Gemeinden bzw. Landkreise, die ein breites und gutes Angebot zur Versorgung hilfebedürftiger Menschen gemeinsam mit den freien Trägern aufgebaut haben, vor ungerechtfertigten Kostenfolgen zu schützen. Die Kosten sollen vielmehr bei den Kommunen verbleiben, aus denen die hilfebedürftige Person kommt, die jetzt in einem anderen Gemeindegebiet versorgt wird. Würde es diese Regelung nicht geben, würde der Auf- und Ausbau von Hilfeangeboten wesentlich erschwert, weil die Kommunen aus Kostengründen versuchen würden, derartige Angebote im eigenen Gebiet zu verhindern (sog. Schutz der Einrichtungsorte; vgl. Gerlach a.a.O.; Joseph/Wenzel a.a.O.; SG Duisburg a.a.O.; OVG Bremen a.a.O.; Rabe a.a.O., § 98 SGB XII Rn. 36 sowie im Ergebnis auch SG Speyer, Beschluss v. 02.02.2005 - S 16 SO 10/05 ER, SG Berlin, Beschluss v. 11.08.2005 - S 38 SO 4223/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Schlette a.a.O. § 98 Rn. 94, wobei in den zuletzt genannten Entscheidungen der Sachverhalt derart lag, dass der Hilfeempfänger in einer vom ambulanten Dienst organisierten Wohnung wohnte bzw. die Gerichte von einem entsprechendem Erfordernis ausgingen). Wie Gerlach (a.a.O.) zutreffend ausführt, wird auch verkannt, dass es auf den Sitz des Anbieters der ambulanten Dienstleistung nicht ankommen muss. Da die ambulante Betreuung gerade nicht das Vorhandensein einer voll- oder teilstationären Einrichtung voraussetzt, für diesen Zweck also keine Gebäude durch den Träger der Einrichtung geschaffen werden müssen, kann die ambulante Dienstleistung nahezu überall und damit auch über die Grenzen eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinweg erbracht werden. Auf den Sitz des Trägers der ambulanten Dienstleistungen kann es insoweit nicht ankommen. Maßgebend für die Auslegung muss vielmehr die Erwägung sein, dass die nachfragende Person eine Wohnung bezieht, die überhaupt durch einen ambulanten Leistungserbringer erreicht werden kann. Auf Grund des Schutzzwecks der Norm, nämlich des Schutzes der Einrichtungsorte, kann keine vom ambulanten Dienstleister bzw. freien Einrichtungsträger organisierte Wohnung verlangt werden, wenn man sich vor Augen führt, dass es mittlerweile in nahezu jeder Gemeinde bzw. in nahezu jedem Landkreis Formen ambulant betreuten Wohnens gibt, in denen von den ambulanten Dienstleistern bzw. freien Einrichtungsträgern gerade Wohnraum geschaffen und organisiert wurde. Man denke nur an die gemeinnützigen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege, wie ASB, AWO und paritätische Dienste - nahezu alle bieten ambulante Hilfeleistungen für behinderte Menschen an, damit treffen aber auch nahezu jeden Landkreis bzw. jede Gemeinde die Kostenfolgen. 34 (b.) Streitig ist, wie der Begriff „betreut“ im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII zu verstehen ist. Unstreitig dürfte sein, dass gegenüber dem Hilfeempfänger irgendeine Art von Betreuungsleistung erbracht werden muss. Ob dieses Kriterium jedoch bereits durch eine Rund-um-die-Uhr-Erbringung von ambulanten Hilfen nach den Kapiteln 6 bis 8 des SGB XII erfüllt ist oder vielmehr zusätzlich eine darüber hinausgehende Betreuung erfolgen muss, ist umstritten. Zur Überzeugung der Kammer ist letzteres der Fall, das heißt, neben den ambulant erbrachten Leistungen - wie hier der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe - ist eine Betreuung zur eigenständigen Steuerung und Strukturierung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen erforderlich, die in ein auf die Einzelperson des Leistungsberechtigten zugeschnittenes Konzept einbezogen ist und daher neben einer gewissen Quantität auch einer gewissen Qualität entsprechen muss. Dieses Merkmal der Betreuung erfüllt u. a. auch die Vermittlung der Fähigkeiten, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, einschließlich der Fähigkeit, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten, wenn sie das Ziel verfolgen, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- oder Trainingsphase möglichst selbständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (so auch Gerlach a.a.O.; SG Duisburg a.a.O.). Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Wäre eine über die Erbringung ambulanter Hilfen nach den Kapiteln 6 bis 8 des SGB XII hinausgehende Betreuung nicht erforderlich, hätte der Gesetzgeber die Norm ohne das Wort „betreut“ formulieren können (folgendermaßen: „… Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter […] Wohnmöglichkeiten erhalten…“). Auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX soll Hilfe zum selbstbestimmten Leben erbracht werden, dies im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung, Vermittlung von Fähigkeiten etc.. Das Erfordernis einer gewissen Qualität der Betreuungsleistung ist nur dann erfüllt, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (vgl. SG Duisburg a.a.O.; Lachwitz in HK-SGB IX § 55 Rn. 66). Diese Betreuungsleistungen müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein muss. 35 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erhält - so die Auskunft des paritätischen Sozialdienstes - keine Wohnbetreuungsleistungen, da er diese nicht benötigt. Er wird, wie aus den vorgelegten Abrechnungen des paritätischen Sozialdienstes hervorgeht, nur von Hilfspflegekräften versorgt. Es gibt weder ein Betreuungskonzept, noch einen Hilfeplan. Der im Landesrahmenvertrag abstrakt geregelte Leistungstyp G (ISB) reicht hierfür nicht aus, da es gerade an einem auf den Hilfeempfänger individuell zugeschnittenem Konzept fehlt. Der Hilfeempfänger ist zwar körperlich, jedoch nicht geistig bzw. psychisch gesundheitlich eingeschränkt - insoweit unterscheidet sich der vorliegenden Fall auch von nahezu allen zuvor zitierten Entscheidungen der Sozialgerichte. Der Hilfeempfänger ist noch in der Lage, seinen Tagesablauf, seine Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbst zu bestimmen. Er kann mithin völlig selbst bestimmen und seine eigenen Interessen artikulieren und auch adäquat vertreten. Er kann sie lediglich nicht mehr mechanisch umsetzen. Auch hier wird noch einmal auf den Sinn und Zweck von § 98 Abs. 5 SGB XII hingewiesen und darauf, dass gemeinnützige Vereinigungen der Wohlfahrtspflege in nahezu allen Gemeinden bzw. Landkreisen ambulante Hilfeleistungen anbieten. Der Schutz der Leistungsträger kann aber nur gewollt sein und erreicht werden, wenn die Betreuung im Bereich Wohnen erfolgt, da diese Angebote ausgebaut werden sollen. 36 Aufgrund des zuvor Ausgeführten liegt bei dem hier vorliegenden Hilfefall kein ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vor, weshalb die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII maßgeblich ist. 37 2. Nach § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Nach § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Soweit das Landesrecht keine Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60, für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 etc. sachlich zuständig (vgl. § 97 Abs. 2 SGB XII). Nach § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) führen die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheiten durch. Nach § 2 AG-SGB XII NRW wird das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind. Nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW können die Kreise als örtlicher Träger kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger in der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden soll, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII, ohne die ein selbständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. 38 Die Vertreterin der Beklagten Ziff. 2) hat im Erörterungstermin mitgeteilt, dass die Beklagte Ziff. 2) Delegationsbehörde des Beklagten Ziff. 1) ist. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist als überörtlicher Träger für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sachlich zuständig. Letzteres ergibt sich auch aus den zuvor zitierten Normen. Da kein Fall eines ambulant betreuten Wohnens vorliegt, ist der Beklagte Ziff. 1) für die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII und für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII und die Beklagte Ziff. 2) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sachlich zuständig, der Beklagte Ziff. 1) als örtlicher Träger, die Beklagte Ziff. 2) als Delegationsbehörde. 39 3. Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus dem 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII. Hinsichtlich der Höhe wird auf die oben erstellte Tabelle verwiesen. Der paritätische Sozialdienst hat die Aufwendungen für die ISB für den Monat September 2009 noch nicht abgerechnet, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt ist. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist von den Beklagten nicht bestritten worden. 40 4. Ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit ab 24.06.2007 bis zur Rechtshängigkeit nach § 108 Abs. 2 SGB X besteht nicht. Diese Regelung betrifft nur die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger gegenüber anderen Leistungsträgern im Sinne der §§ 12, 18 bis 29 SGB I. Für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander sind jedoch keine Verzugszinsen zu entrichten (vgl. Kater in KassKomm, Bd. 2, 62. EL, § 108 SGB X Rn. 5,7; BVerwGE 114,61). Insoweit war die Klage abzuweisen. 41 Prozesszinsen sind hingegen entsprechend § 291 BGB zu entrichten (vgl. Kater a.a.O.). Diese entstehen ab Rechtshängigkeit. Entgegen des Klageantrags ist die Rechtshängigkeit hier jedoch nicht erst mit Zustellung der Klage an die Beklagten eingetreten, sondern bereits mit deren Erhebung (vgl. § 94 SGG), also am 14.02.2008 gegenüber dem Beklagten Ziff. 1) und am 17.09.2008 gegenüber der Beklagten Ziff. 2). Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit begehrt werden. 42 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154, 155, 159, 162 VwGO, § 100 ZPO Gründe 24 Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. 25 Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Bei den an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen handelt es sich um solche außerhalb von betreuten Wohnformen. Der Beklagte Ziff. 1) ist für die seit dem 01.05.2007 an den Hilfeempfänger erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII sachlich und örtlich zuständig, die Beklagte Ziff. 2) für die an den Hilfeempfänger seit 01.05.2007 erbrachten Grundsicherungsleistungen. 26 Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X i. V. m. den Vorschriften des 4., 6. und 7. Kapitels des SGB XII. 27 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss die bisher örtlich zuständige Behörde nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die Leistungen noch so lange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese - die nunmehr zuständige Behörde - hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Dabei gilt § 102 Abs. 2 SGB X entsprechend (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X). 28 Nach § 102 Abs. 2 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. 29 1. Nach § 98 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Nach § 98 Abs. 5 SGB XII ist für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. 30 An den Hilfeempfänger werden unstreitig Leistungen nach dem 4. (Grundsicherung), 6. (Eingliederungshilfe) und 7. Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII erbracht. Zwar werden in § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht ausdrücklich die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII genannt, jedoch begründet § 98 Abs. 5 SGB XII für den Fall, dass eine Leistungserbringung „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ erfolgt eine umfassende Zuständigkeit für alle Hilfen nach dem SGB XII (vgl. Joseph/Wenzel „Zuständigkeitsfragen beim ambulant betreuten Wohnen nach § 98 Abs. 5 SGB XII“ in NDV 07, 85, 89; Schlette in Hauk/Noftz, SGB XII, 18. EL 9/09, § 98 Rn. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, § 98 SGB XIII Rn. 36; Gerlach „Streitfall § 98 Abs. 5 SGB XII - die örtliche Zuständigkeit für Leistungen ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten“ in ZfF 2008, 1, 7). 31 Die vom Kläger erbrachten Leistungen werden jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht „in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten“ im Sinne von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII erbracht, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach § 98 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII richtet. 32 Eine Legaldefinition des Begriffes der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten fehlt. In der Gesetzesbegründung zu § 98 Abs. 5 SGB XII wird lediglich auf § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX verwiesen (vgl. BT Drucksachen 15/1514, Seite 67 zu § 98 Abs. 5 SGB XII). § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX umfasst die Hilfen „zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“. Auch hierfür fehlt jedoch eine Legaldefinition. § 55 SGB IX umfasst insgesamt die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Auslegung von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX anhand von Wortlaut und Sinn und Zweck ergibt, dass neben der Erbringung ambulanter Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel die Leistungserbringung im Wohnumfeld des Hilfeempfängers erfolgen muss (a.) und Betreuungsleistungen erbracht werden müssen (b.). 33 (a.) Zur Überzeugung der Kammer muss die Wohnung, in der die ambulanten Leistungen erbracht werden, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein, sondern es reicht auch aus, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung selbst angemietet hat (so auch Gerlach , a.a.O.; Joseph/Wenzel , a.a.O., S. 89; OVG Bremen, Beschluss v. 26.06.2006 - S 3 B 188/06; SG Duisburg, Beschluss v. 16.03.2006 - S 10 SO 6/06 ER, SG Hannover, Beschluss v. 12.05.2005 - S 52 SO 257/05 ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.06.2007 - L 13 SO 5/07 ER; SG Oldenburg, Beschluss v. 19.12.2005 - S 2 SO 256/05 ER, Schlette a.a.O., § 98 Rn. 97). Es ist ein Kennzeichen der ambulanten Betreuung, dass es nicht auf eine Verknüpfung im institutionellen Sinne ankommt. Dies würde dieser Wohnform schon einen Einrichtungscharakter geben. Die Reglung des § 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung bei Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten, was nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch der Zielsetzung der zur Auslegung herangezogenen Vorschriften das Wohnen in vielen verschiedenen Formen möglich macht, nämlich in Wohngruppen, in Wohngemeinschaften, in Einzelwohnungen, in eigenen Wohnungen, unter Umständen auch in der bisherigen eigenen Wohnung, in Wohnungen, die von Betreuungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden, sofern die in diesen verschiedenen Formen von Wohnmöglichkeiten neben den Personen eine ambulante Wohnbetreuung erfahren (vgl. auch OVG Bremen, a.a.O., Gerlach a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung, die die Organisation durch den ambulanten Dienstleister fordert, verkennt den Sinn und Zweck des § 98 Abs. 5 SGB XII. Sinn dieser Regelung ist es, die Städten und Gemeinden bzw. Landkreise, die ein breites und gutes Angebot zur Versorgung hilfebedürftiger Menschen gemeinsam mit den freien Trägern aufgebaut haben, vor ungerechtfertigten Kostenfolgen zu schützen. Die Kosten sollen vielmehr bei den Kommunen verbleiben, aus denen die hilfebedürftige Person kommt, die jetzt in einem anderen Gemeindegebiet versorgt wird. Würde es diese Regelung nicht geben, würde der Auf- und Ausbau von Hilfeangeboten wesentlich erschwert, weil die Kommunen aus Kostengründen versuchen würden, derartige Angebote im eigenen Gebiet zu verhindern (sog. Schutz der Einrichtungsorte; vgl. Gerlach a.a.O.; Joseph/Wenzel a.a.O.; SG Duisburg a.a.O.; OVG Bremen a.a.O.; Rabe a.a.O., § 98 SGB XII Rn. 36 sowie im Ergebnis auch SG Speyer, Beschluss v. 02.02.2005 - S 16 SO 10/05 ER, SG Berlin, Beschluss v. 11.08.2005 - S 38 SO 4223/05 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Schlette a.a.O. § 98 Rn. 94, wobei in den zuletzt genannten Entscheidungen der Sachverhalt derart lag, dass der Hilfeempfänger in einer vom ambulanten Dienst organisierten Wohnung wohnte bzw. die Gerichte von einem entsprechendem Erfordernis ausgingen). Wie Gerlach (a.a.O.) zutreffend ausführt, wird auch verkannt, dass es auf den Sitz des Anbieters der ambulanten Dienstleistung nicht ankommen muss. Da die ambulante Betreuung gerade nicht das Vorhandensein einer voll- oder teilstationären Einrichtung voraussetzt, für diesen Zweck also keine Gebäude durch den Träger der Einrichtung geschaffen werden müssen, kann die ambulante Dienstleistung nahezu überall und damit auch über die Grenzen eines örtlichen Trägers der Sozialhilfe hinweg erbracht werden. Auf den Sitz des Trägers der ambulanten Dienstleistungen kann es insoweit nicht ankommen. Maßgebend für die Auslegung muss vielmehr die Erwägung sein, dass die nachfragende Person eine Wohnung bezieht, die überhaupt durch einen ambulanten Leistungserbringer erreicht werden kann. Auf Grund des Schutzzwecks der Norm, nämlich des Schutzes der Einrichtungsorte, kann keine vom ambulanten Dienstleister bzw. freien Einrichtungsträger organisierte Wohnung verlangt werden, wenn man sich vor Augen führt, dass es mittlerweile in nahezu jeder Gemeinde bzw. in nahezu jedem Landkreis Formen ambulant betreuten Wohnens gibt, in denen von den ambulanten Dienstleistern bzw. freien Einrichtungsträgern gerade Wohnraum geschaffen und organisiert wurde. Man denke nur an die gemeinnützigen Vereinigungen der Wohlfahrtspflege, wie ASB, AWO und paritätische Dienste - nahezu alle bieten ambulante Hilfeleistungen für behinderte Menschen an, damit treffen aber auch nahezu jeden Landkreis bzw. jede Gemeinde die Kostenfolgen. 34 (b.) Streitig ist, wie der Begriff „betreut“ im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII zu verstehen ist. Unstreitig dürfte sein, dass gegenüber dem Hilfeempfänger irgendeine Art von Betreuungsleistung erbracht werden muss. Ob dieses Kriterium jedoch bereits durch eine Rund-um-die-Uhr-Erbringung von ambulanten Hilfen nach den Kapiteln 6 bis 8 des SGB XII erfüllt ist oder vielmehr zusätzlich eine darüber hinausgehende Betreuung erfolgen muss, ist umstritten. Zur Überzeugung der Kammer ist letzteres der Fall, das heißt, neben den ambulant erbrachten Leistungen - wie hier der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe - ist eine Betreuung zur eigenständigen Steuerung und Strukturierung des Tagesablaufs mit regelmäßiger sozialpädagogischer Hilfe und der Beratung in bestimmten Lebenssituationen im Bereich Wohnen erforderlich, die in ein auf die Einzelperson des Leistungsberechtigten zugeschnittenes Konzept einbezogen ist und daher neben einer gewissen Quantität auch einer gewissen Qualität entsprechen muss. Dieses Merkmal der Betreuung erfüllt u. a. auch die Vermittlung der Fähigkeiten, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden, die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten, den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen, einschließlich der Fähigkeit, eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten, wenn sie das Ziel verfolgen, die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, dass sie sich nach einer Orientierungs- oder Trainingsphase möglichst selbständig inner- und außerhalb der Wohnung bewegen kann (so auch Gerlach a.a.O.; SG Duisburg a.a.O.). Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Wäre eine über die Erbringung ambulanter Hilfen nach den Kapiteln 6 bis 8 des SGB XII hinausgehende Betreuung nicht erforderlich, hätte der Gesetzgeber die Norm ohne das Wort „betreut“ formulieren können (folgendermaßen: „… Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Formen ambulanter […] Wohnmöglichkeiten erhalten…“). Auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX soll Hilfe zum selbstbestimmten Leben erbracht werden, dies im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung, Vermittlung von Fähigkeiten etc.. Das Erfordernis einer gewissen Qualität der Betreuungsleistung ist nur dann erfüllt, wenn fachlich geschulte Personen Betreuungsleistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, dem Leistungsberechtigten Fähigkeiten und Kenntnisse zum selbstbestimmten Leben zu vermitteln (vgl. SG Duisburg a.a.O.; Lachwitz in HK-SGB IX § 55 Rn. 66). Diese Betreuungsleistungen müssen in einer regelmäßigen Form erbracht werden und in eine Gesamtkonzeption eingebunden sein, die auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein muss. 35 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erhält - so die Auskunft des paritätischen Sozialdienstes - keine Wohnbetreuungsleistungen, da er diese nicht benötigt. Er wird, wie aus den vorgelegten Abrechnungen des paritätischen Sozialdienstes hervorgeht, nur von Hilfspflegekräften versorgt. Es gibt weder ein Betreuungskonzept, noch einen Hilfeplan. Der im Landesrahmenvertrag abstrakt geregelte Leistungstyp G (ISB) reicht hierfür nicht aus, da es gerade an einem auf den Hilfeempfänger individuell zugeschnittenem Konzept fehlt. Der Hilfeempfänger ist zwar körperlich, jedoch nicht geistig bzw. psychisch gesundheitlich eingeschränkt - insoweit unterscheidet sich der vorliegenden Fall auch von nahezu allen zuvor zitierten Entscheidungen der Sozialgerichte. Der Hilfeempfänger ist noch in der Lage, seinen Tagesablauf, seine Freizeitaktivitäten und seine Pflege selbst zu bestimmen. Er kann mithin völlig selbst bestimmen und seine eigenen Interessen artikulieren und auch adäquat vertreten. Er kann sie lediglich nicht mehr mechanisch umsetzen. Auch hier wird noch einmal auf den Sinn und Zweck von § 98 Abs. 5 SGB XII hingewiesen und darauf, dass gemeinnützige Vereinigungen der Wohlfahrtspflege in nahezu allen Gemeinden bzw. Landkreisen ambulante Hilfeleistungen anbieten. Der Schutz der Leistungsträger kann aber nur gewollt sein und erreicht werden, wenn die Betreuung im Bereich Wohnen erfolgt, da diese Angebote ausgebaut werden sollen. 36 Aufgrund des zuvor Ausgeführten liegt bei dem hier vorliegenden Hilfefall kein ambulant betreutes Wohnen im Sinne von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vor, weshalb die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII maßgeblich ist. 37 2. Nach § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Nach § 97 Abs. 2 SGB XII wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt. Soweit das Landesrecht keine Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60, für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 etc. sachlich zuständig (vgl. § 97 Abs. 2 SGB XII). Nach § 1 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) führen die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheiten durch. Nach § 2 AG-SGB XII NRW wird das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der sachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind. Nach § 3 Abs. 1 AG-SGB XII NRW können die Kreise als örtlicher Träger kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger in der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden soll, selbständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Neben den Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII, ohne die ein selbständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann; die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers erstreckt sich in den Fällen dieser Nummer auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. 38 Die Vertreterin der Beklagten Ziff. 2) hat im Erörterungstermin mitgeteilt, dass die Beklagte Ziff. 2) Delegationsbehörde des Beklagten Ziff. 1) ist. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist als überörtlicher Träger für die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sachlich zuständig. Letzteres ergibt sich auch aus den zuvor zitierten Normen. Da kein Fall eines ambulant betreuten Wohnens vorliegt, ist der Beklagte Ziff. 1) für die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII und für die Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII und die Beklagte Ziff. 2) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sachlich zuständig, der Beklagte Ziff. 1) als örtlicher Träger, die Beklagte Ziff. 2) als Delegationsbehörde. 39 3. Der Umfang des Erstattungsanspruchs ergibt sich aus dem 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII. Hinsichtlich der Höhe wird auf die oben erstellte Tabelle verwiesen. Der paritätische Sozialdienst hat die Aufwendungen für die ISB für den Monat September 2009 noch nicht abgerechnet, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt ist. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist von den Beklagten nicht bestritten worden. 40 4. Ein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit ab 24.06.2007 bis zur Rechtshängigkeit nach § 108 Abs. 2 SGB X besteht nicht. Diese Regelung betrifft nur die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger gegenüber anderen Leistungsträgern im Sinne der §§ 12, 18 bis 29 SGB I. Für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander sind jedoch keine Verzugszinsen zu entrichten (vgl. Kater in KassKomm, Bd. 2, 62. EL, § 108 SGB X Rn. 5,7; BVerwGE 114,61). Insoweit war die Klage abzuweisen. 41 Prozesszinsen sind hingegen entsprechend § 291 BGB zu entrichten (vgl. Kater a.a.O.). Diese entstehen ab Rechtshängigkeit. Entgegen des Klageantrags ist die Rechtshängigkeit hier jedoch nicht erst mit Zustellung der Klage an die Beklagten eingetreten, sondern bereits mit deren Erhebung (vgl. § 94 SGG), also am 14.02.2008 gegenüber dem Beklagten Ziff. 1) und am 17.09.2008 gegenüber der Beklagten Ziff. 2). Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit begehrt werden. 42 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154, 155, 159, 162 VwGO, § 100 ZPO