Beschluss
S 10 AS 156/13 ER
SG Itzehoe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2013:0822.S10AS156.13ER.0A
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Leitsätze
1. Als Leistung für Bildung und Teilhabe ist Lernförderung nach Lage des Einzelfalls auch dann zu gewähren, wenn sie voraussichtlich für längere Zeit - hier für das gesamte Schuljahr oder darüber hinaus - erforderlich ist. (Rn.23)
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn schulrechtliche Maßnahmen (zB Schulwechsel, Wiederholung der Klassenstufe, zusätzlicher Förderunterricht) ausgeschöpft oder nicht verfügbar sind und absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person die wesentlichen Lernziele ohne ergänzende Förderung verfehlen wird. (Rn.24)
3. Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder sind den Leistungen für Bildung und Teilhabe gegenüber vorrangig. Ist das Prüfungsverfahren nach § 35a Abs 1a SGB 8 noch nicht eingeleitet, kann im Eilfall gleichwohl eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers bestehen, zunächst Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB 2 zu leisten. (Rn.25)
4. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG als Beigeladener zur Leistung verpflichtet werden. (Rn.27)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum 30. November 2013, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ablehnungsbescheide vom 5. und 12. Juni 2013 Lernförderung zu gewähren durch Übernahme der Kosten (Direktzahlung oder Gutschein) für außerschulischen Förderunterricht im Fach Deutsch durch eine im Bereich Erstlesen qualifizierte Fachkraft in einem Umfang von fünf Unterrichtsstunden (= 3,75 Zeitstunden) pro Woche.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Leistung für Bildung und Teilhabe ist Lernförderung nach Lage des Einzelfalls auch dann zu gewähren, wenn sie voraussichtlich für längere Zeit - hier für das gesamte Schuljahr oder darüber hinaus - erforderlich ist. (Rn.23) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn schulrechtliche Maßnahmen (zB Schulwechsel, Wiederholung der Klassenstufe, zusätzlicher Förderunterricht) ausgeschöpft oder nicht verfügbar sind und absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person die wesentlichen Lernziele ohne ergänzende Förderung verfehlen wird. (Rn.24) 3. Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder sind den Leistungen für Bildung und Teilhabe gegenüber vorrangig. Ist das Prüfungsverfahren nach § 35a Abs 1a SGB 8 noch nicht eingeleitet, kann im Eilfall gleichwohl eine Verpflichtung des Grundsicherungsträgers bestehen, zunächst Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB 2 zu leisten. (Rn.25) 4. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG als Beigeladener zur Leistung verpflichtet werden. (Rn.27) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum 30. November 2013, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ablehnungsbescheide vom 5. und 12. Juni 2013 Lernförderung zu gewähren durch Übernahme der Kosten (Direktzahlung oder Gutschein) für außerschulischen Förderunterricht im Fach Deutsch durch eine im Bereich Erstlesen qualifizierte Fachkraft in einem Umfang von fünf Unterrichtsstunden (= 3,75 Zeitstunden) pro Woche. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragstellerin Anspruch auf Lernförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe hat. Die am ... 2006 geborene Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Antragstellerin besucht seit dem Schuljahr 2012/13 die Grundschule in W.... Wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche wiederholt sie seit Beginn des Schuljahres 2013/14 die erste Klasse. Am 3. Juni 2013 und nochmals am 10. Juni 2013 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Kostenübernahme für Lernförderung und brachte jeweils eine Bestätigung der Schule bei, wonach ein außerschulischer Förderbedarf bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigungen (Bl. 5 ff., 10 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 5. und 12. Juni 2013 ab; die dagegen erhobenen Widersprüche wies er mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 zurück. Lernförderung sei nach den Motiven des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen und dann in der Regel auch nur kurzfristig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Grundschule W... habe allerdings zunächst einen Förderzeitraum von sieben Monaten bestätigt. Bei diesem Zeitraum, der sich zudem über die Sommerferien und zwei Schuljahre erstrecke, könne nicht mehr von einer vorübergehenden Lernschwäche ausgegangen werden. Die Behebung struktureller Lernschwächen sei indes nicht Aufgabe der Jobcenter. Die Antragstellerin, die gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben hat (Az.: S 10 AS 841/13), hat am 25. Juli 2013 beim Sozialgericht Itzehoe um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie sieht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Lernförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe als erfüllt an. Dem Anspruch stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Leistung regelhaft nur für kurze Zeit gewährt werden dürfe. Dies lasse sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht herleiten. Andererseits sei nicht erwiesen, dass der Bedarf ein dauerhafter (nicht nur vorübergehender) sei. Sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine angemessene Lernförderung zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt Bezug auf seinen Widerspruchsbescheid. Neuere Erkenntnisse bestätigten seine Vermutung, dass es sich bei der Lese- und Rechtschreibschwäche um Legasthenie handele. Dafür sei er nicht zuständig. Das Gericht hat den Kreis S... als örtlichen Träger der Jugendhilfe im Erörterungstermin am 20. August 2013 zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat telefonisch dahingehend Stellung genommen, dass bei ihm ein Antrag auf Legasthenieförderung soweit ersichtlich noch nicht gestellt worden sei. Vor Gewährung entsprechender Leistungen sei jedoch eine umfassende Sachaufklärung unter Einbeziehung des Kreisgesundheitsamts vorzunehmen. Die Antragstellerin ist am 8. August 2013 beim Lehrinstitut ... hinsichtlich ihrer Rechtschreibkompetenz getestet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Das Gericht hat im Erörterungstermin am 20. August 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O.... Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat auch in der Sache nach näherer Maßgabe des Tenors Erfolg. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist grundsätzlich zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Namentlich der materielle Anspruch kann vom Gericht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage festgestellt werden, sofern das Gericht nicht wegen zu erwartender schwerer oder unzumutbarer Nachteile im Hinblick auf Grundrechte der Betroffenen, vor die sich die Gerichte schützend und fördernd stellen müssen, entweder zu einer vollintensivierten Prüfung oder zu einer Folgenabwägung gehalten ist, in die die grundrechtlichen Belange umfassend einzustellen sind (dazu und zu den Anforderungen insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 3101/06; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927). Daran gemessen ist der Antrag begründet. Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Die Sache ist eilbedürftig, weil die Antragstellerin ohne außerschulische Unterstützung auch im neuen Schuljahr, in dem sie die erste Klasse wiederholt, nach glaubhafter Einschätzung ihrer bisherigen Klassenlehrerin, der Zeugin O..., voraussichtlich alsbald erneut den Anschluss an den Klassenverband zu verlieren droht. Insofern kann der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit (gewichtige) Zweifel daran bestehen, ob der Antragsgegner für die Leistung sachlich zuständig ist oder ob der Bedarf nicht vielmehr aus Mitteln der Jugendhilfe zu decken wäre, streitet eine umfassende Folgenabwägung (dazu bezogen auf Leistungen der Lernförderung: LSG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – L 6 AS 190/11 B ER – NZS 2012, 355 LS) für eine vorübergehende Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe zulasten des Antragsgegners. Die Antragstellerin kann die begehrte Leistung jedenfalls für den tenorierten Zeitraum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beanspruchen. Leistungsberechtigte haben nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II); Bedarfe für Bildung jedoch nur bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin unstreitig: Sie ist nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Anspruch auf Sozialgeld leistungsberechtigt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und besucht eine allgemeinbildende Schule. Auch die besonderen Anforderungen für einen Anspruch auf Lernförderung liegen wahrscheinlich vor. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II) eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung als Bedarf berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen sind nach vorläufiger Würdigung des Gerichts erfüllt. Die Lernförderung ist insbesondere geeignet und erforderlich i.S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Schulische Angebote allein reichen nach Einschätzung des Gerichts nicht aus, der Antragstellerin zumindest die Chance zu vermitteln, das Lernziel der ersten Klasse zum Ende des Schuljahres 2013/14 zu erreichen. Die Zeugin O... hat glaubhaft geschildert, dass die Antragstellerin bereits im abgelaufenen Schuljahr in den Genuss von ergänzendem Förderunterricht durch einen Förderschullehrer gekommen war. Nach Einschätzung der Zeugin habe die Förderung in 1:1-Betreuung von etwa einer Viertelstunde/Woche indes nicht ausgereicht, die Lerndefizite der Antragstellerin zu kompensieren. Die erheblichen Probleme der Antragstellerin im Bereich des Lese- und Rechtschreibverständnisses lassen nach Ansicht des Gerichts die Prognose zu, dass auch im Wiederholungsjahr bei gleichbleibendem schulischen Betreuungsniveau ein Erreichen der wesentlichen Lernziele des ersten Schuljahres im Fach Deutsch (Lesen und Schreiben lautgetreuer Wörter; Vorlesen bekannter und Erschließen unbekannter Texte) unwahrscheinlich wäre. Dahinstehen kann insoweit, ob Schule und Land ihren Verpflichtungen zur individuellen Förderung besonders förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Grundschulen (GrundSchulV) in Qualität und Quantität ausreichend nachkommen. Nach überzeugender Darstellung der Zeugin O... fehlt es für eine weitergehende Betreuung der Antragstellerin durch besonders geschulte Förderschullehrer derzeit an Kapazitäten. Aus § 5 Abs. 1 GrundSchulV ggf. herzuleitende Ansprüche gegen die Schulverwaltung stehen der Antragstellerin daher nicht als bereite Mittel zur Verfügung. Der Eignung und Erforderlichkeit der Lernförderung steht auch nicht entgegen, dass der Förderbedarf der Antragstellerin kein nur ganz vorübergehender ist. Zwar soll nach der Gesetzesbegründung, auf die auch der Antragsgegner Bezug nimmt, Lernförderung in der Regel nur kurzfristig notwendig sein, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben (BT-Drucks. 17/3404, S. 105). Ungeachtet grundsätzlicher Kritik an dieser Einschränkung (vgl. nur Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 110), die im Gesetzeswortlaut keine unmittelbare Entsprechung findet, kann in Ausnahmefällen eine nur vorübergehende Lernschwäche zumindest auch dann angenommen werden, wenn der Förderbedarf voraussichtlich das gesamte Schuljahr oder darüber hinaus bestehen wird. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. SG Itzehoe, Beschluss vom 3. April 2012 – S 11 AS 50/12 ER – ZFSH/SGB 2012, 476). Letztlich soll der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf einen bloß vorübergehenden Bedarf nur verdeutlichen, dass bei strukturellen Defiziten, die auf eine Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule hindeuten, kein Anspruch auf Lernförderung besteht. In diesem Fall ist vielmehr die Schulform zu wechseln (Groth, in: Berlit/Conradis/Sartorius u.a. [Hrsg.], Handbuch Existenzsicherung, 2. Aufl. 2013, Kap. 27 Rn. 31). Eine solche Alternative ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin die Grundschule besucht. Den Defiziten kann damit von vornherein weder durch einen Schulwechsel noch in sonstiger Form Rechnung getragen werden. Die Antragstellerin wiederholt die erste Klasse in Rahmen der Eingangsphase bereits einmal; eine nochmalige Wiederholung ist nicht möglich (vgl. § 4 Abs. 2 und 4 GrundSchulV). Sie würde daher in den nächsten Jahren auch ohne Erreichen der Lernziele ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe aufsteigen. Bei fortbestehender elementarer Lese- und Rechtschreibschwäche würde sich dadurch der Rückstand der Antragstellerin gegenüber dem jeweiligen Klassendurchschnitt voraussichtlich immer weiter vergrößern; bei prognostischer Betrachtung wäre ohne individuelle Lernförderung das Erreichen eines Schulabschlusses bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ihrer Schulkarriere gefährdet. Es widerspräche den Zielen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II), die Gewährung von Leistungen der Lernförderung in einer solchen Situation auf einen ganz vorübergehenden Bedarf von wenigen Wochen bis Monaten zu beschränken. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die vorrangige Zuständigkeit anderer Träger berufen. Allerdings legen sowohl der vom Lehrinstitut ... durchgeführte Rechtschreibtest als auch die Aussage der Zeugin O... nahe, dass die Antragstellerin an einer Lernbehinderung leidet oder von einer solchen bedroht ist. In diesem Falle könnte die Antragstellerin vom beigeladenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) beanspruchen, die den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorrangig wären (§ 5 Abs. 1 SGB II/§ 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Allerdings würde das aufwendige Prüfungsverfahren des § 35a Abs. 1a SGB VIII voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, ohne dass die Antragstellerin zunächst in den Genuss bedarfsgerechter Förderleistungen käme. Angesichts der bereits beschriebenen Gefahren für die gesamte Bildungsbiografie ist der Antragstellerin ein solches Zuwarten bei Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht zuzumuten. Ähnlich gewichtige Interessen kann der Antragsgegner im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung nicht geltend machen, zumal ihn nicht einmal eine wirtschaftliches Ausfallrisiko trifft: Er ist entweder allein zuständig und hat nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen den gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Lernförderung zu erfüllen, oder er ist gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich nachrangig zuständig und kann die erbrachten Leistungen bei diesem im Erstattungswege liquidieren (vgl. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]). Gegen den Antragsgegner spricht zudem, dass er den Sachverhalt selbst unzureichend ermittelt und den Antrag entgegen § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht an den Jugendhilfeträger weitergeleitet hat, obwohl er offenbar schon seit längerer Zeit von einem dauerhaften Förderbedarf wegen vermuteter Legasthenie ausgegangen war. Sollte ein vorrangiger Anspruch gegen den Jugendhilfeträger bestehen, hätte der Antragsgegner damit selbst zur Verzögerung der Gewährung der vorrangigen Leistung beigetragen. Interessengerecht erscheint im Rahmen der Folgenabwägung allerdings lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Lernförderung für zunächst drei Monate. Dieser Zeitraum sollte dem Beigeladenen bei prognostischer Betrachtung ausreichen, einen Eingliederungshilfebedarf zu prüfen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird unter Einbeziehung der seitens des Beigeladenen gewonnenen Erkenntnisse eine Neubewertung der Erkenntnisse auf breiterer Tatsachengrundlage vorgenommen werden können. Alternativen dazu sieht das Gericht nicht. Namentlich kommt eine Verpflichtung des (wahrscheinlich) vorrangig leistungspflichtigen Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht, da die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dort nicht genannt sind. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift liegen – mangels vergleichbarer Interessenlage – schon deshalb nicht vor, weil die Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe nicht der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen. Wegen des Umfangs des Bedarfs und der Qualifikation des Leistungsanbieters („angemessene Lernförderung“) orientiert sich das Gericht an der schlüssigen und insgesamt überzeugenden Einschätzung der sachverständigen Zeugin O.... Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Das Gericht bemisst den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) mit mindestens 1.200 Euro. Dabei geht es angesichts des geforderten Qualifikationsniveaus des Leistungsanbieters von einem Honorar von mindestens 20 Euro je Unterrichtsstunde aus. Die Sache ist damit beschwerdefähig (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG).