Urteil
S 12 AS 265/15
SG Itzehoe 12. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Beratungshilfemandats für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig, so gehen Ansprüche des Mandanten auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für ein Widerspruchsverfahren mit Bewilligung der Beratungshilfe auf den Rechtsanwalt über.(Rn.22)
Eine Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit eigenen Erstattungsansprüchen aus überzahlter Leistung gegen den Widerspruchsführer mit dem Kostenerstattungsanspruch bleibt jedoch trotz des Übergangs der Forderung auf den Rechtsanwalt möglich, da sich Erstattungsforderung und Kostenerstattungsanspruch als gleichartige Forderungen gegenüber stehen.(Rn.27)
2. Bei einem Übergang einer Kostenerstattungsforderung aus einem Widerspruchsverfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Rechtsanwalt ist die Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit eigenen Erstattungsansprüchen aus überzahlter Leistung jedenfalls dann als unzulässige Rechtsausübung unstatthaft, wenn der Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt mit durch Bewilligung von Beratungshilfe als gesetzlicher Forderungsübergang erfolgte.(Rn.37)
3. Für einen Rechtsstreit um die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus einem Widerspruchsverfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der unterlegene Grundsicherungsträger jedenfalls dann nicht von Gerichtskosten befreit, wenn die Kostenerstattung durch einen Rechtsanwalt im eigenen Namen nach einem gesetzlichen Forderungsübergang geltend gemacht wird.(Rn.44)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt den Klägern als Gesamtgläubigern einen Betrag in Höhe von 380,80 € ausweislich der Kostenrechnung vom 31. Oktober 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Beratungshilfemandats für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig, so gehen Ansprüche des Mandanten auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für ein Widerspruchsverfahren mit Bewilligung der Beratungshilfe auf den Rechtsanwalt über.(Rn.22) Eine Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit eigenen Erstattungsansprüchen aus überzahlter Leistung gegen den Widerspruchsführer mit dem Kostenerstattungsanspruch bleibt jedoch trotz des Übergangs der Forderung auf den Rechtsanwalt möglich, da sich Erstattungsforderung und Kostenerstattungsanspruch als gleichartige Forderungen gegenüber stehen.(Rn.27) 2. Bei einem Übergang einer Kostenerstattungsforderung aus einem Widerspruchsverfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende auf einen Rechtsanwalt ist die Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit eigenen Erstattungsansprüchen aus überzahlter Leistung jedenfalls dann als unzulässige Rechtsausübung unstatthaft, wenn der Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt mit durch Bewilligung von Beratungshilfe als gesetzlicher Forderungsübergang erfolgte.(Rn.37) 3. Für einen Rechtsstreit um die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten aus einem Widerspruchsverfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der unterlegene Grundsicherungsträger jedenfalls dann nicht von Gerichtskosten befreit, wenn die Kostenerstattung durch einen Rechtsanwalt im eigenen Namen nach einem gesetzlichen Forderungsübergang geltend gemacht wird.(Rn.44) 1. Der Beklagte wird verurteilt den Klägern als Gesamtgläubigern einen Betrag in Höhe von 380,80 € ausweislich der Kostenrechnung vom 31. Oktober 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Sozialgerichtsgesetz ). Danach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Vorliegend begehrt die Klägerin Rechtsanwaltsvergütungskosten, die dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig sind. Die Aufrechnung, gegen die sich die Klägerin wendet, ist nicht durch Verwaltungsakt, sondern vielmehr durch eine schlichte öffentlich- rechtliche Erklärung erfolgt und kann auch nicht als Formverwaltungsakt verstanden werden (vgl. BSG, Urteil v. 5. September 2006, B 4 AS 71/06 R, BSGE 97,63). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 380,80 €. In Klarstellung zu dem Tenor steht der Klägerin, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine eigenständige Personengesellschaft darstellt und selbst Schuldnerin oder Gläubigerin eines Anspruchs kann (BGH, Urteil v. 29. Januar 2001, II ZR 331/00) der streitgegenständliche Anspruch zu. Anspruchsinhaberin ist die Klägerin. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Form der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) steht der Klägerin in eigenem Namen zu. Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1. Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X grundsätzlich dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten und nicht dem Rechtsanwalt in eigenem Namen zu (vgl. BSG, Urteil v. 25. Februar B 11 AL 24/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 29. Oktober 2012, L 9 AS 601/10, juris; LSG Berlin- Brandenburg, Urteil v. 15. August 2013, L 34 AS 53/12, juris). Vorliegend hat jedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG stattgefunden mit der Folge, dass der Anspruch des Ratsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten auf den Rechtsanwalt übergegangen ist mit der weiteren Folge, dass Letzterer mit der Bewilligung der Beratungshilfe Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs wird (vgl. LSG Rheinland- Pfalz, Urteil v. 6. Mai 2015, L 6 34/15). Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung führt nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einer öffentlich- rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenzutreten, auf die §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden sind (BSG, Urteil v. 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; LSG Hessen, Urteil v. 29. Oktober 2012, L 9 AS 601/10, juris, Rn. 27 m.w.N.). Voraussetzung dafür, dass mit der Aufrechnung die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen. Einer weiteren sozialrechtlichen Ermächtigungsnorm hierfür bedarf es nicht (BSG, Urteil v. 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03, juris, Rn. 14). Der Hauptforderung der Klägerin auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht die Gegenforderung des Beklagten gegen Frau K. wegen Aufhebung und Erstattung aufgrund des Bescheids vom 6. März 2014 in Höhe von insgesamt 481,28 € gegenüber. Die Forderungen waren gegenseitig. Zwar war der Anspruch von Frau K. auf Erstattung von Kosten für das isolierte Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gemäß § 9 Satz 2 BerHG auf die Klägerin übergegangen. Der gesetzliche Forderungsübergang steht aber nach § 412 BGB i.V.m. § 406 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist die für eine wirksame Aufrechnung erforderliche Gleichartigkeit der Forderungen gegeben. Mit Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB ist gemeint, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen gleichartig sein müssen, nicht der jeweilige Rechtsgrund (Palandt, BGB- Komm., 73. Aufl. 2014, § 387, Rn. 8 m. w. N.). Zwar handelte es sich bei dem von Frau K. auf die Klägerin übergegangenen Anspruch, solange die Gebühren der Klägerin - wie hier - nicht beglichen wurden, ursprünglich um einen Freistellungsanspruch), während es sich bei dem Anspruch des Beklagten gegenüber Frau K. um einen Erstattungs- und damit Zahlungsanspruch handelt (BSG, Urteil v. 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, juris; BGH, Urteil v. 22. März 2011, VI ZR 63/10, juris; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil v. 5. Mai 2009, L 1 AL 13/08, juris; Urteil v. 17. Oktober 2013, L 7 13 AS 1139/12, juris, nachgehend BSG, Urteil v. 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, juris). Ob eine Aufrechnung für den Fall, dass sich ein (ursprünglicher) Freistellungs- und ein Zahlungsanspruch gegenüberstehen, von einer Gleichartigkeit der Forderungen ausgegangen werden kann, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen. Während teilweise eine mögliche Aufrechnung bestätigt wird (z.B. SG Gießen, Urteil v. 14. September 2010, S 26 AS 823/10, juris, Rn. 26; LSG Hessen, Urteil v. 29. Oktober 2012, L 9 AS 601/2010, juris, Rn. 39), weil es nicht Aufgabe der Sozialleistungsträger sei, die Kosten für die Angleichung des Rechtsschutzes zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu übernehmen, gehen andere unter Hinweis auf den Charakter des Kostenerstattungs- als Freistellungsanspruch von einem Fehlen der Gleichartigkeit der Forderungen und im Ergebnis von einem Fehlen der Aufrechnungslage aus (z.B. LSG Rheinland- Pfalz, Urteil v. 6. Mai 2015, L 6 AS 288/13, juris, Rn. 23 ff.; LSG Berlin- Brandenburg, Urteil v. 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, juris, Rn. 30 ff.). Zur Überzeugung der Kammer hat sich der Freistellungsanspruch spätestens durch die mit dem Abhilfebescheid vom 30. Oktober 2014 erlassene Kostengrundentscheidung umgewandelt mit der weiteren Folge, dass sich jedenfalls im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei Zahlungsansprüche gegenüberstanden. Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG ist allein ein als Rechtsfolge der Regelung in § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung, nicht lediglich die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz. Eine anspruchsbegründende Verpflichtung besteht nicht bereits dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X vorliegen, sondern erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung in Form einer Kostengrundentscheidung. Denn erst durch die Kostengrundentscheidung entsteht ein einklagbareres subjektives Recht des Widerspruchsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, das nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X wiederum Voraussetzung für eine nachfolgende zu beziffernde Kostenfestsetzung ist (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Urteil v. 29. Juli 2014, L 15 AS 281/10, juris). Hierfür spricht, dass der Leistungsträger nicht zwingend die Kosten des Bevollmächtigten zu tragen hat, wenn der Widerspruchsführer mit seinem Begehren durchdringt. Entgegen der Auffassung, nach der die Gleichartigkeit der Forderungen im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs bereits im Zeitpunkt der Abtretung gegeben sein muss oder jedenfalls dann, wenn die Gleichartigkeit durch die Abtretung herbeigeführt wird (so z.B. SG Berlin, Urteil v. 9. März 2016, S 190 AS 3757/15, juris, Rn. 30), hält es die Kammer, die sich der Rechtsprechung des BGH (seit dem Urteil v. 22. Januar 1954, I ZR 34/53, juris, Rn. 19) anschließt, für ausreichend, dass die Gleichartigkeit der Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB vorliegt. Denn die Vorschrift des § 406 BGB, die eine Schlechterstellung des Schuldners aufgrund der Abtretung verhindern soll, enthält keinen Hinweis auf die Gleichartigkeit der Forderungen. Indessen ist zur Überzeugung der Kammer die streitgegenständliche Aufrechnung wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ausgeschlossen. Zwar besteht kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, wie es in § 126 ZPO für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den beigeordneten Rechtsanwalt oder in § 43 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für das Strafverfahren vorgesehen ist. Aus Gründen der Billigkeit ist es geboten, den Bevollmächtigten vor einer Aufrechnung mit einer Forderung des Sozialleistungsträgers gegenüber den Mandanten zu schützen. Im Gegensatz zu einer vertraglichen Abtretung steht es dem Gläubiger im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs gerade nicht frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn er von der Existenz einer Gegenforderung Kenntnis erhält. Auch hat der Gläubiger regelmäßig nicht die Gelegenheit, zuvor im Hinblick auf etwaige Gegenforderungen zu prüfen, bevor das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewährt. Hinzu kommt, dass nach Bewilligung von Beratungshilfe der in dem Berechtigungsschein benannte Bevollmächtigte nicht die Möglichkeit hat, das Beratungshilfemandat abzulehnen. Dies ist lediglich dann möglich, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund gegeben ist. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass mit einem wichtigen Grund jedenfalls nicht die Möglichkeit einer drohenden Aufrechnung mit einer Forderung der Behörde gegen den Mandanten gemeint ist. Vielmehr sind damit zum Vertrauensgesichtspunkte bzw. in der Person des Mandanten oder der Beratungsperson liegende Gründe gemeint, wegen derer die Beratungshilfe nicht zumutbar ist. DieEin weiteres Argument für den Ausschluss der Aufrechnung aus Billigkeitsgesichtspunkten findet sich in der Vorschrift des § 9 BerHG selbst. So gibt Satz 3 dieser Norm vor, dass der Übergang der Forderung auf die Beratungsperson nicht zum Nachteil des Rechtssuchenden geltend gemacht werden kann. Sollte eine Aufrechnung der Behörde mit einer gegen den Mandanten bestehenden Forderung als grundsätzlich zulässig erachtet werden, wäre aufgrund einer solchen Möglichkeit zu befürchten, dass es insbesondere für den Personenkreis der Arbeitslosengeld II- Empfänger ohne Geltendmachung von Beratungshilfe schwieriger wird, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, bevor nicht geklärt ist, ob einem eventuellen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X etwaige Kostenerstattungsforderungen der Jobcenter gegen den Mandanten gegenüberstehen (so auch das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, juris, Rn. 30 ff.; a.A. SG Berlin, Beschluss v. 16. Oktober 2017, S 173 AS 16394/15 ER, juris, Rn. 53 mit dem Hinweis auf das allgemeine Risiko des Rechtsanwaltes, die Gebühren von dem Mandanten oder der Behörde zu erhalten). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch der Beklagte gehört zu dem in § 183 S. 1 SGG genannten Personenkreis. Trotz der Regelung des § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X sind von dem Beklagten Gerichtskosten zu erheben. Zwar ist der Beklagte nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 GKG und § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Gerichtskosten grundsätzlich befreit. Wie die Bezugnahme zu in § 64 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 SGB X auf § 197a SGG zeigt, sind hiervon - insoweit entsprechend der früheren Regelung des § 188 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - jedoch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen (Roos in von Wulffen, 8. Aufl. 2014, § 64 SGB X, Rn. 18, Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt Komm. z. SGG, 12. Aufl. 2017 § 197a, Rn. 2; LSG Nordrhein- Westfalen, Urteil v. 19. März 2009, L 9 SO 9/07, juris). Eine Befreiung von den Gerichtskosten gilt dabei jedenfalls für Streitigkeiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Beklagten als Grundsicherungsträgers gelten (BSG, Beschluss v. 28. Januar 2016, B 13 SF 3/16 S mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 10. November 2005, IX ZR 189/02, NJW- RR 2006, 717). Auch wenn es sich bei der Klägerin nicht um einen Sozialleistungsträger handelt, greift diese Ausnahme- Gerichtskostentragung durch den Beklagten - wegen der Vergleichbarkeit mit einem Erstattungsstreit im Sinne des § 197a SGG nach Auffassung der Kammer hier zu Lasten des Beklagten ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit nicht in Verfahren gelten, an denen Personen beteiligt sind, die eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes nicht bedürfen. Der Gesetzgeber sieht insbesondere bei Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander, Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern sowie in Vertragsarztverfahren eine Gebührenprivilegierung als nicht sachgerecht an (BT-Drs. 14/5943 S. 29). Unter Berücksichtigung dieser Wertung ist ein besonderer Schutz des Beklagten in Form eines kostenfreien Verfahrens gerade nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten hier ausschließlich um die Frage der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, dies vollständig losgelöst von dem abgeschlossenen Streit um SGB II- Leistungen. Weder ist die Klägerin als Leistungsempfängerin betroffen noch ist ein enger Zusammenhang mit den Aufgaben des Beklagten als Grundsicherungsträger dabei ersichtlich. Vielmehr ist der Streit um die SGB II- Leistungen beendet und der Beklagte „wehrt“ sich in diesem Verfahren gegen den von der Klägerin geltend gemachten - eigenen - Erstattungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Forderung, die nicht einmal Gegenstand des Verfahrens war, hinsichtlich dessen der Beklagte die Hinzuziehung der Klägerin als notwendig erachtet hat. Die Kostenentscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Klägerin war im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Zinsanspruch nur zu einem geringen Teil unterlegen (§ 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob der Grundsicherungsträger mit einer gegen einen Leistungsbezieher bestehenden Anspruch gegen einen nach § 9 S. 2 BerHG übergegangenen Kostenerstattungsanspruch der Beratungsperson aufrechnen kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Beklagte nimmt solche Aufrechnungen regelmäßig vor. Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung des Beklagten gegen einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Gebühren und Auslagen für ein isoliertes Vorverfahren. Der Rechtsanwalt A...S…, Gesellschafter der Klägerin, im Folgenden Gesellschafter S., vertrat Frau M… K… , im Folgenden Frau K., der mit Berechtigungsschein des Amtsgerichts M… vom 24. Oktober 2014 Beratungshilfe - bezogen auf die Klägerin - gewährt wurde, in einer Angelegenheit nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Gesellschafter S. vertrat Frau K. in einem Widerspruchsverfahren (W-1… ), das in vollem Umfang erfolgreich war. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2014 ab und erklärte ausdrücklich, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigung notwendig war. Der Gesellschafter S. machte am 31. Oktober 2014 seine Rechtsanwaltskosten in Höhe von 380,80 € geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Kostenrechnung wird auf Anlage K 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Oktober Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 rechnete der Beklagte gegen die Forderung des Bevollmächtigten mit einer gegen Frau K. wegen einer Aufhebung und Erstattung bestehenden Forderung in Höhe von 481,28 € vollständig auf. Der Gesellschafter S. wies mit Schreiben vom 27. Januar 2015 darauf hin, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf die Klägerin übergegangen sei. Ein Kostenerstattungsanspruch der Frau K. habe nicht bestanden, weshalb eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Beklagten nicht denkbar sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 27. Januar 2015 verwies der Beklagte auf die Aufrechnung, die zuvor versehentlich an Frau K. adressiert worden war und dahingehend korrigiert worden sei, dass die Aufrechnung nunmehr gegenüber der Klägerin geltend gemacht werde. Mit der am 20. März 2015 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die erklärte Aufrechnung. Sie vertieft ihren Vortrag und weist ergänzend darauf hin, dass die Vorschriften der §§ 406, 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hier nicht einschlägig seien, weil sich die Forderungen des Beklagten gegenüber Frau K. und ihre Kostenerstattungsforderung zu keinem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Der Kostenerstattungsanspruch sei von Anfang an bei ihr - der Klägerin - erwachsen. Eine Bezugnahme auf andere Aufrechnungssituationen oder das Insolvenzverfahren spiele keine Rolle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin als Gesamtgläubigerin einen Betrag in Höhe von 380,80 € ausweislich der Kostenrechnung vom 31. Oktober 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen vom 14. Januar 2015 und vom 27. Januar 2015. Ergänzend führt er aus, es gelte der Vorrang der Aufrechnungslage auch bei einem Übergang der Forderung (§ 406 BGB), so wie selbst in der Insolvenz (§ 94 Insolvenzordnung ). Dabei werde in Kauf genommen, dass der neue Gläubiger eine schlechtere Position erhält, als zunächst gedacht. Der Gesetzgeber habe hiervon zwei Ausnahmen geregelt, konkret mit § 126 Zivilprozessordnung (ZPO), der dem beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Anspruch zubilligt sowie § 43 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG), der ausschließlich für Strafverfahren gelte. Eine entsprechende Ausnahme sei im SGB II nicht geregelt. Eine Regelungslücke sei nicht vorhanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufrechnung gesehen und für das Strafverfahren eine Regelung getroffen. Zwar fordere die Bundesrechtanwaltskammer in ihrer Stellungnahme zum Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013) eine dem § 43 RVG entsprechende Regelung für das SGB II. Dies zeige aber gerade, dass die vorgenommen Aufrechnung der geltenden Gesetzeslage entspricht. Die Aufrechnung verletze auch nicht Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Denn anders als bei einer Beiordnung werde in Beratungshilfesachen schon keine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ausgesprochen. Rein faktisch lasse sich auch nicht feststellen, dass die Rechtssuchenden keine zur Beratung oder Vertretung bereiten Bevollmächtigten mehr finden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Aufrechnung treuwidrig sein soll. Das Sozialrechtsverhältnis und auch der Erstattungsanspruch bestünden mit dem Zedenten. Eine schuldrechtliche Verbindung zum Bevollmächtigten habe der Beklagte nicht. Der Rechtsanwalt stehe nicht anders da als jeder andere Zessionar, der durch Aufrechnung eine vermeintlich werthaltige Forderung verliere. Schließlich ermöglich die streitgegenständliche Aufrechnung die vom Bundesrechnungshof geforderte schnelle Realisierung ausstehender Forderungen der öffentlichen Hand. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, insbesondere des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2017 sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.