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Gerichtsbescheid

S 20 KR 289/18

SG Itzehoe 20. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 20 KR 289/18 (ehemals S 20 KR 160/13) durch Klagerücknahme beendet ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 20 KR 289/18 (ehemals S 20 KR 160/13) durch Klagerücknahme beendet ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung der Kammer kann nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher ordnungsgemäß angehört wurden. Eine Sachentscheidung darüber, ob der angefochtene Verwaltungsakt vom 04. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Krankengeldzahlungen über den 14. April 2013 hinaus hat, kann nicht erfolgen, da die Klage gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt. Gemäß § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Mit der Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ist der Kläger auf die Folgen des Nichtbetreibens einer Klage hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 S. 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist wirksam unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen des Nichtbetreibens aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Auch die weiteren in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04. April 2017 - B 4 AS 2/16 R - m. w. N.) herausgearbeiteten Voraussetzungen für eine wirksame Aufforderung sind erfüllt. Die Betreibensaufforderung ist von der ehemaligen Kammervorsitzenden verfügt und mit ihrem vollen Nachnamen (und nicht lediglich mit einer Paraphe) unterzeichnet worden. Damit musste dem Empfänger des Schreibens deutlich sein, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf oder um ein Routine- bzw. Formschreiben der Geschäftsstelle des Gerichts handelt. Die Betreibensaufforderung ist inhaltlich auch hinreichend bestimmt und verständlich. Sie fordert den Bevollmächtigten der Klägerin auf, die angekündigte Klagebegründung vorzulegen sowie einen Klagantrag zu formulieren. Ebenso wurde dem Bevollmächtigten zuvor die begehrte Akteneinsicht gewährt. Diese Betreibensaufforderung hat eine Klagerücknahmefiktion ausgelöst, da die anwaltlich vertretene Klägerin, nachdem die Aufforderung erging, drei Monate lang nicht auf diese reagierte. Die Kammer durfte daher davon ausgehen, dass die Klägerin das Interesse an dem Rechtsstreit verloren hat. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG die Klage lediglich einen bestimmten Antrag enthalten „soll“ und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden „sollen“, es also nach dem Wortlaut der Norm keine Klagebegründungs- bzw. Antragspflicht für Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren gibt. Die Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG ist allerdings vor dem Hintergrund zu betrachten, dass bei den Sozialgerichten auch juristische Laien Schutz suchen und daher die Anforderungen an eine zulässige Klageerhebung im Lichte des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht überspitzt sein dürfen. Die Vorschrift dient mit ihren Erleichterungen bei der Antragstellung und Klagebegründung dem Schutzzweck, es auch den unvertretenen Klägern zu ermöglichen niedrigschwellig sozialgerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können und hierdurch effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Föllmer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 92 SGG, Rn. 6). Gerade von diesem Schutzzweck werden jedoch die schon bei Klageerhebung anwaltlich vertretenen Kläger nicht erfasst. Für deren Wahrung des Rechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, die formalen Anforderungen an die Klageerhebung herabzusetzen. Es erscheint im Gegenteil sogar befremdlich, einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege von der Pflicht zu befreien, eine von ihm erhobene Klage zu begründen. Es drängt sich daher für diese Fälle eine Reduktion des „Soll“ aus § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG auf ein „Muss“ auf. Diese Reduktion lässt sich über die anerkannten juristischen Auslegungs- und Rechtsfortbildungsmethoden durch eine teleologische Reduktion des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG erreichen. Dabei kann allerdings nicht der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „soll“ zu einem „Muss“ innerhalb der Norm des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG werden, also zu einem Mehr an Pflichten gegenüber dem Wortlaut der Regelung, dies würde die richterliche Rechtsfortbildungskompetenz überschreiten. Im Wege der teleologischen Reduktion sind jedoch die anwaltlich vertretenen Kläger von der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG gänzlich auszunehmen, da diese zwar vom Wortlaut „Kläger“ aber nicht von dem Normzweck - Erleichterung der formalen Anforderungen für unvertretene Kläger zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes - erfasst werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretenen Kläger von diesem Schutzzweck erfasst werden sollten. Insoweit ist auch von einer planwidrigen Regelung durch den Gesetzgeber auszugehen. Die Klagebegründungs- und Antragstellungspflicht ergibt sich für die anwaltlich vertretenen Kläger mangels Regelung im SGG aufgrund der teleologischen Reduktion des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und Satz 4 Hs. 1 SGG aus § 202 SGG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. So weit ist das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 04. April 2017 - a. a. O. - nicht gegangen. Aber auch hiernach ist eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG eingetreten. Das BSG stellt in der genannten Entscheidung auf die Verzahnung des gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes mit den Mitwirkungspflichten der Kläger gemäß § 103 SGG ab. Es obliegt nämlich dem Vorsitzenden im Einzelfall gemäß § 106 Abs. 1 SGG zu bestimmen, mit welchen Maßnahmen und Mitwirkungen der Beteiligten das Verfahren gefördert werden soll. Eine Mitwirkungspflicht kann es auf ermessenfehlerfreie Anforderung des Vorsitzenden hin sein, bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen mitzuwirken (BSG, Urteil vom 04. April 2017 - B 4 AS 2/16 R), also Anträge zu stellen und die Klage zu begründen. Dies kann nicht jedem unvertretenen Kläger zugemutet werden, ansonsten käme es zu einer Aushöhlung des § 92 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 und 4 Hs. 1 SGG, aber es kann von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten erwartet werden, diesen Aufforderungen zu entsprechen. Die ehemalige Kammervorsitzende hat den Bevollmächtigten der Klägerin mehrfach im Rahmen ihrer Verfahrensförderungspflicht nach § 106 Abs. 1 SGG dazu aufgefordert, die Klage zu begründen. Hieraufhin hat dieser nicht nur die Klage nicht begründet, er hat nicht einmal Gründe vorgetragen, die zu einer Verzögerung führen oder gänzlich gegen eine Klagebegründung sprechen könnten, sodass von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Verfahrens auszugehen war. Der Eindruck des mangelnden Fortführungsinteresses entstand insbesondere auch dadurch, dass der Bevollmächtigte der Klägerin durch die in der Klageschrift in Aussicht gestellte Klagebegründung zunächst seine Bereitschaft zur Mitwirkung ankündigte und später überhaupt nicht mehr reagierte. Es wäre dem Bevollmächtigten nach all dem zumindest zumutbar gewesen auf die Betreibensaufforderung hin, Gründe mitzuteilen, die gegen eine Klagebegründung und Antragstellung sprechen. Darüber hinaus hat die damalige Kammervorsitzende die Klägerin ebenfalls aufgefordert anzugeben, bis wann sie Krankengeld begehrt. Sie hat also konkret eine bestimmte Angabe und nicht eine abstrakte Klagebegründung verlangt. Diese Angabe wäre sogar einer unvertretenen Klägerin zumutbar gewesen. Denkbar ist darüber hinaus eine Verwirkung des Rechtsschutzinteresses dadurch, dass die Klägerin über 3 Jahre, nachdem das Verfahren ausgetragen worden ist (auch hierüber wurde die Klägerin informiert), die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hat. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb nach diesem erheblichen Zeitablauf noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen soll. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch die Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist. In dem zugrundeliegenden Verfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. April 2013 die weitere Zahlung von Krankengeld an die Klägerin über den 14. April 2013 ein. Die weitere Arbeitsunfähigkeit sei nicht plausibel. Den hiergegen durch den Bevollmächtigten der Klägerin ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2013 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 04. Juli 2013 beim Sozialgericht Itzehoe durch ihren Bevollmächtigten erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2013 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 14. April 2013 hinaus zu leisten. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch (fiktive) Klagerücknahme, hilfsweise Klagabweisung Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid. Die Klageschrift vom 04. Juli 2013 enthält keine Begründung des geltend gemachten Anspruchs und auch keinen Klagantrag, allerdings hat der Bevollmächtigte der Klägerin hierin angekündigt, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen. Die Kammer hat ihm mit Verfügung vom 04. Oktober 2013 Akteneinsicht gegen Empfangsbekenntnis für 10 Tage in dessen Büroräumen gewährt. Das Empfangsbekenntnis ist am 07. Oktober 2013 von dem Bevollmächtigten unterzeichnet worden. In der Folge hat die Kammer mit gerichtlicher Verfügung vom 07. Januar 2014, 09. Juli 2014, 27. August 2014 und 29. Oktober 2014 an die beabsichtigte Klagebegründung sowie an die Antragstellung erinnert. Eine Reaktion ist jedoch ausgeblieben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2014 ist der Bevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf die noch nicht vorliegende angekündigte Klagebegründung sowie den fehlenden Klagantrag aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Insbesondere hat die Kammervorsitzende um die Angabe gebeten, bis wann Krankengeld begehrt wird. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass gemäß § 102 Abs. 2 SGG die Klage als zurückgenommen gilt, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate ab Zugang der Aufforderung nicht betrieben wird. Die Verfügung ist von der Kammervorsitzenden mit vollem Nachnamen unterzeichnet worden. Die Betreibensaufforderung ist gegen Empfangsbekenntnis vom 16. Dezember 2014 zugestellt worden. Nachdem eine Reaktion des Bevollmächtigten der Klägerin nicht erfolgte, hat die Kammer mit Verfügung vom 17. März 2015 das Verfahren als durch Rücknahme der Klage beendet ausgetragen. Mit Schreiben vom 05. Juni 2018 begehrt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Fortsetzung des Verfahrens. Die Kammer hat das Verfahren unter Vergabe eines neuen Aktenzeichens (S 20 KR 289/18) fortgesetzt. Die Kammer hat mit gerichtlichem Schreiben vom 02. August 2018 die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.