Gerichtsbescheid
S 30 U 41/13
SG Itzehoe, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die MdE als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7. Sie bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und den sich hieraus ergebenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich ist der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung.(Rn.46)
2. Ergibt die ärztliche Begutachtung des Versicherten, dass die Höhe der im vorläufigen Rentenbescheid festgesetzten MdE rechtswidrig gewesen ist und der Versicherte eine zu hohe Rente erhalten hat, so ist die Rente nach § 45 SGB 10 zu entziehen.(Rn.93)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die MdE als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB 7. Sie bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und den sich hieraus ergebenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich ist der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung.(Rn.46) 2. Ergibt die ärztliche Begutachtung des Versicherten, dass die Höhe der im vorläufigen Rentenbescheid festgesetzten MdE rechtswidrig gewesen ist und der Versicherte eine zu hohe Rente erhalten hat, so ist die Rente nach § 45 SGB 10 zu entziehen.(Rn.93) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S.1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidungsform vorher angehört wurden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.2012 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem Bescheid hat die Beklagte die Feststellung des Rechtes auf Rente als vorläufige Entschädigung vom Bescheid vom 26.08.2010 mit Ablauf des Monats März 2012 insgesamt aufgehoben und festgestellt, dass ein Recht auf Rente auf unbestimmte Zeit ab 1.04.2012 nicht besteht. Deshalb ist auch die auf Verurteilung zur Zahlung einer Rente in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mehr als 40 v. H. gerichtete Leistungsklage nicht begründet. Rechtsgrundlage ist § 62 Absatz 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dieser, die allgemeine Vorschrift des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ersetzenden Spezialvorschrift war die Beklagte berechtigt, den Bescheid zu erlassen. Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 SGB VII wird die Rente spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall kraft Gesetz nicht mehr als vorläufige Entschädigung, sondern als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 SGB VII kann bei der erstmaligen Feststellung einer Rente nach der vorläufigen Entschädigung der Vomhundertsatz der MdE abweichend festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Absatz 1 SGB X. Der Bescheid bezeichnet in seiner Überschrift den Inhalt als Rente auf unbestimmte Zeit und Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung. Auch wenn hierbei in dem Verfügungssatz, der die vorläufige Rente gewährende Bescheid nicht ausdrücklich genannt ist, so ist aus der Bezugnahme auf den konkreten Arbeitsunfall vom 02.04.2009 sowie der Bezugnahme auf die Gewährung der Rente als vorläufige Entschädigung mit der MdE von „40 %“ der Bescheid vom 26.08.2010 hinreichend identifizierbar und damit bestimmt. Bei dem Bescheid vom 26.08.2010 handelt es sich ausweislich der Überschrift sowie des Verfügungssatzes um die Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung. Mit dem Bescheid vom 28.03.2012 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, erstmalig die vorläufige Feststellung zu ändern und darüber zu entscheiden, ob dem Kläger hier ein Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit zusteht. Der Entziehungsbescheid vom 28.03.2012 ist auch innerhalb des Dreijahreszeitraums seit dem Vorfall des Arbeitsunfalls vom 02.04.2009 ergangen. Aufgrund des gesetzlich festgesetzten Spezialermächtigung des § 62 Absatz 2 Satz 2 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger die Dauerrente ohne Bindung an den Regelungsgehalt der vorläufigen Anspruchsfeststellung erstmals und auch unter Aufhebung und Änderung entscheiden. Der Vorläufigkeitsvorbehalt schließt insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten auf den Bestand des Verwaltungsaktes aus. Bei der Festsetzung, war nämlich erkennbar, dass die Regelung auf einer noch nicht endgültig eingeschätzten MdE-Basis erfolgt ist. Die angefochtenen Bescheide sind formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat nach Anhörung (§ 24 Absatz 1 SGB X) des Klägers am 09.03.2012 (941 VA) hinreichend bestimmt erklärt, dass sie beabsichtigt die Rente zu entziehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Unfallrente ist § 56 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 7 Absatz 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 Absatz 1 SGB VII ein Unfall eines Versicherten infolge einer der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit. Dazu gehört auch das Zurücklegen des Arbeitsweges (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Als solcher ist der Unfall vom 02.04.2009 zwischen den Beteiligten unstreitig. Die MdE nach dem leistungsauslösenden Versicherungsereignis richtet sich nach § 56 Absatz 2 Satz 1 SGB VII. Sie bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßgeblich hierbei ist der im Unfallversicherungsrecht geltende Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012, Az.: L 3 U 129/10 (zitiert nach Juris)). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteilt sich anhand von medizinischen Erfahrungen gebildeten und durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Wertungsgrundsätzen. (vgl. z. B. nachgewiesen in: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010). Zu bewerten ist, welche Arbeitsgelegenheiten dem oder der Betroffenen aufgrund gesundheitlicher Funktionseinschränkungen versperrt sind. Nicht maßgeblich ist dagegen, in welchem Umfang der Verletzte in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Die genannten Wertungsgrundsätze sind zwar nicht in einer Rechtsnorm für den Einzelnen bindend. Die Tabellen und Empfehlungen bilden aber eine Ausgangsbasis für einen Vorschlag des Sachverständigen. Sie dienen damit einer gleichen und gerechten Beurteilung der MdE für alle Betroffenen. Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger kein Anspruch auf eine MdE zu. Ein Stützrententatbestand (§ 56 Absatz 1 Satz 2 SGB VII) ist damit für die Rentenvoraussetzung derzeit nicht von Belang. Die Feststellungen trifft das Gericht auf der Grundlage der fachärztlichen Begutachtung von Dr. S.... Er hat die vorliegenden Befundberichte und medizinischen Unterlagen sorgfältig ausgewertet und den Kläger am 03.06.2015 persönlich untersucht. Der Kläger ist von guten Allgemein- und Ernährungszustand. Gegenüber dem Gutachter gab er diffusen Druckschmerz im Bereich des linken Schulterblatts an. Die Schultergelenke waren seitengleich frei beweglich. Links lag eine endgradig eingeschränkte Innenrotation vor. Während Scheitel- und Nackengriff problemlos gelingen, glückt der Schürzengriff links nicht ganz vollständig. Der Sachverständige dokumentiert eigentümlich wischende Bewegungen. Das Gericht hält dies für Anhaltspunkte einer ungeschickten Aggravation durch den Kläger. Nach den Feststellungen sind beide Arme seitengleich kräftig. Während der Kläger mit anderen Aufgaben (etwa Ankleiden) beschäftigt war, gelingen die Bewegungen ohne Ausweichbewegungen und auch im Übrigen ohne Hinweise auf motorische Störungen. Der Armhalteversuch gibt keinen Anhaltspunkt für latente Paresen. Insbesondere die willensunabhängige aber trainierbare seitengleich kräftige Bemuskelung des Klägers ist ein Beleg dafür, dass er derzeit keine rentenberechtigenden gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der oberen Gliedmaßen hat. Die Feststellungen von Dr. S... stehen in Einklang mit den Feststellungen von Dr. St... aus dem unfallchirurgischen Gutachten vom 02.11.2011 (Bl. 866ff). Sie sind überzeugend und widerspruchsfrei und machen ein erneutes Gutachten nicht erforderlich. Die geklagten ständig kalten Füße und gelegentliches Stechen in den Beinen führte Dr. Fischer auf eine Schädigung der langen Nervenbahnen zurück. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht plausibel mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Die hirnorganischen Funktionen sind nicht alltagsrelevant beeinträchtigt. In der Untersuchungssituation lag eine zäh und im Gedankengang haftende Denkweise vor, die aber nach Interaktion mit dem Kläger nach dem klinischen Eindruck des Sachverständigen liegt aber keine alltagsrelevante Einschränkung hirnorganischer Funktionen mehr belegen lässt. Die mit den neuropsychologischen Untersuchungen bestätigte kognitive Leistungseinschränkung ist nicht auf den erlittenen Wegeunfall zurück zu führen. Dr. S... begründete diese, von zwei Vorstellungnahmen abweichende Auffassung damit, dass zwar die Subarachnoidalblutung zwar eine belangvolle Kopfverletzung belegt, die auch eine substantielle Hirnschädigung erwägbar scheinen lässt. Nachgewiesen ist die durch die Blutung verursachte Hirnschädigung nicht, wie Dr. S... in Übereinstimmung mit Beratungsärztin W... ausführt. Die kognitiven Störungen sind von Seiten der Behandler in einen Zusammenhang zu dem Unfall gesetzt worden. Aufgrund dessen ist die Differentialdiagnostik von Beginn an unterblieben. Hierbei ist nicht berücksichtigt worden, welche Bedeutung die depressive Verstimmung des Klägers sowie die Persönlichkeitsstruktur für die Befunde haben. Der Kläger leidet an einer depressiv getönten Anpassungsstörung. Er ist nachvollziehbar unzufrieden mit seiner finanziellen Situation. Aus den Einlassungen gegenüber dem Sachverständigen, insbesondere zur Unfallfolgebehandlung und seiner Erwartungshandlung ist eine depressiv getönte Anpassungsstörung feststellbar, die nicht eine krankheitswertige depressive Verstimmung erreicht. Sie ist keine Unfallfolge. Im Laufe der Zeit ist es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage der Verstimmung hin zu der für den Kläger subjektiv nicht akzeptablen, nicht einmal mehr nachvollziehbaren Entscheidung der Berufsgenossenschaft gekommen. Diese steht zwar kausal in Verbindung zu dem Wegeunfall. Denn ohne den Wegeunfall hätte der Kläger keinen Kontakt zur Berufsgenossenschaft gehabt. Es handelt sich aber nicht um eine entschädigungspflichtige Unfallfolge, weil es am erforderlichen hinreichenden Kausalzusammenhang fehlt. Ohrgeräusche sind gegenüber dem Sachverständigen erwähnt worden, aber in den Vorberichten nicht Gegenstand eigener Behandlung gewesen. Ihr Auftreten im Jahr 2015 steht nicht mehr im Zusammenhang zum Unfall 2009. Die vom Kläger beklagte Blasenentleerungsstörung nach seiner Prostataoperation ist entgegen seiner Überzeugung keine Unfallfolge. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers insoweit für eine von der besonderen Eigenwahrnehmung getragene Behauptung. Der Entlassungsbericht des WKK vom 20.04.2009 stellt die Diagnose Restharnbildung bei Prostatahyperplasie. Ein Zusammenhang zwischen der Prostatavergrößerung und dem Schädelhirntrauma ist medizinisch ausgeschlossen. Hinweise auf eine neurogene Blasenentleerungsstörung bestehen nicht. Ein Zusammenhang zu dem Unfall ist deshalb nicht herzustellen. Gleiches gilt für den beklagten Verlust der sexuellen Libido und die gegenüber Frau K... geklagte geringe Unterstützung und Beratung der Ehefrau des Klägers ihm gegenüber einschließlich der folgenden Ehescheidung (46 d.GA). Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen an. Eine rentenberechtigende MdE besteht seit 1.4.2012 nicht. Der Einwand des Klägers, Dr. S... vertrete eine andere Auffassung als Dr. K..., die die kognitiven Leistungsstörungen auf das Schädelhirntrauma zurückführe, ohne dies zu begründen, ist unzutreffend. Dr. K... schildert gegenüber dem Gericht, im Jahr 2012 habe bei leichter Besserung ein defizitäres Störungsbewusstsein bzw. Krankheitseinsicht des Klägers in seine neurokognitiven Beeinträchtigungen bestanden. Er habe nach dem Krankenhausaufenthalt aus der eigenommenen Opferrolle kaum lösen können. Die Problematik des Einstellens der Rentenzahlung durch die Berufsgenossenschaft habe sich als verstärkender Faktor ausgewirkt. Herr S…war 2012 antriebsvermindert und im formalen Denken auf den erlittenen Unfall und psychosoziale Folgen eingeengt. Soweit Frau K... ausführt, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen hätten weit reichende psychische Folgen, stellt dies keine Zusammenhangsbegutachtung dar, welche körperlichen Schäden auf den Unfall zurückgeführt werden können. Zutreffend ist damit, dass Frau K... die unfallkausal körperlichen Beeinträchtigungen nicht selbst gutachterlich begründet, sondern sich der Stellungnahme von Dr. C... anschließt, wonach das Unfallgeschehen wesentliche Ursache für die eine körperlich Gesundheitsstörung in Gestalt einer Hirnverletzung gewesen sei. Der Sachverständige hat deshalb nicht notwendigerweise die übernommene Auffassung von Frau K... zur Unfallfolge zu widerlegen, wenn er bereits der Quelle, dem Gutachten von Dr. C…, begründet entgegen tritt. Dr. C... begründet seine Begründung einer Unfallfolge letztlich mit einer Hirnschädigung. Hierbei ist einzustellen, dass die Feststellungen von Dr. C... deren unfallursächliches Entstehen keinesfalls als zweifelsfrei geklärt ansehen. Unter Berücksichtigung der Literatur von Wallesch und Schmidt (Schädel-Hirn Traumen, in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie) weist Dr. C... darauf hin, dass die nachgewiesene traumatische Subarachnoidalblutung als Prädiktor und Indikator für eine Hirnschädigung zu bewerten ist. Es handelt sich damit um einen Indiz, nicht aber um einen Beweis, der erst noch zu erbringen ist und möglicherweise anhand einer lückenlosen Indizienkette geführt werden könnte. Eine solche besteht aber nicht. Dr. C... führt unter Berücksichtigung der zeitnahen Verlaufskontrolle am 06.08.2009 (Bl. 18, 1140) aus: „hier bleibt die Frage dennoch offen, wie weit diese Befunde nicht doch direkte oder zumindest indirekte Traumafolgen darstellen […]“. Aus dem Rückschluss der Eigenanamnese des Klägers „regelmäßiger Ausdauersport, keine vaskulären Risikofaktoren“ und dem gemessenen Blutdruckwert sieht Dr. C... kein relevantes Aggravationsverhalten und bejaht vor diesem Hintergrund die unfallkausale Entstehung. Er ergänzt dazu, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich innerhalb von 4 Monaten nach dem Trauma ein unabhängiges zerebrovaskuläres Ereignis eingestellt habe (S. 18, 1108 VA). Diese letztere Folgerung hält das Gericht nicht für tragfähig. Dr. C... nennt den Befund vom 06.08.09 als Erstbeschreibung. Dr. W... weist zutreffend darauf hin, dass im MRT vom 06.04.2009 eine kleine Narbe erwähnt ist (Entlassungsbericht WKK Seite 2, Bl. 36 VA). Dass die MRT-Befundung dazu erwähnt, diese Narbe sei auch im CT (vom 3.4.2009) abgebildet (was sich aus der CT-Befundung selbst dazu nicht ergibt - Entlassungsbericht WKK Seite 2, Bl. 36 VA-) bedarf keiner weiteren Untersuchung. Sie entkräftet die Ausgangsprämisse von Dr. C... zur Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung im 4 Monatszeitraum, weil sie die Feststellung des MRT vom 06.04.2009 ungeachtet der indirekten Aussage über das CT vom 3.4.2009 nicht eingestellt hat. Die Kammer traut der zweiten Argumentationsgrundlage der Einschätzung von Dr. C... im Hinblick auf die einmalige Vorstellung des Klägers nicht, dass eine Aggravation ausgeschlossen ist. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten hat der Kläger gegenüber Dr. S... Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die auf Aggravation hindeuten. Bereits vor dem Gutachten ist der Kläger mit weitgehenden Behauptungen gegenüber dem Gericht aufgetreten. Nachdem sich diese nach Einholung der Befundberichte so als nicht haltbar erwiesen (Verfügung des Gerichts vom 22.01.2015 mit Nachweis der Berichte, Bl. 48 d.A.) ist die Reaktion des Klägers von Beharren und Relativierung geprägt. Gegenüber dem Gutachter vertritt er weiter den Zusammenhang zwischen Prostatavergrößerung und Unfallereignis (Bl. 93 d.A.). Dies passt schlüssig zu der von Dr. S... und Frau K... beschriebenen Persönlichkeitsstruktur, die in Verbindung mit dem erkennbar fiskalischen Interesse keine Gewähr für eine zuverlässige Feststellung bietet. Dr. S... ist hat sich mit dem Gutachten von Dr. C... beschäftigt und nicht ohne Begründung etwas anderes vertreten. Dr. S... hat sich nach der Auswertung der Befunde im Ergebnis der Einschätzung von Frau Dr. W... angeschlossen, wonach eine substantielle Hirnschädigung als Unfallfolge nicht belegt ist. Er stellt die von Dr. C... ausgeführte Indizwirkung nicht in Frage kommt aber zu dem abweichenden Ergebnis, dass der Zusammenhang nicht belegt ist. Dies ist nicht unbegründet, wie der Kläger behaupten lässt. Die Begründung Dr. S... steht auf derselben Seite. Er weist zutreffend darauf hin, dass die Behandler einen Folgen (kognitive Störung) - Ursachenschluss (substantielle Hirnschädigung) unternommen haben, obwohl die substantielle Hirnschädigung ausgeschlossen worden ist. Zugleich ist mit Blick auf die Indizwirkung der Subarachnoidalblutung die Differentialdiagnostik nicht umgesetzt worden. Dr. W... führte hierzu aus, dass die Hirnsubstanzverletzung mit Einblutung oder Ödembildung nicht nachweisbar ist. Diese Hinweise können zwar innerhalb der ersten 12-24 Stunden fehlen – der Zeitraum war bei den hier in Rede stehenden Untersuchungen überschritten- (Fritze/Mehrhoff, Die ärztliche Begutachtung 8. Auflage, S. 238), weisen aber im Übrigen eine Substanzverletzung nach. Dr. C... gibt hierzu wieder, das MRT vom 06.08.2009 zeige ein 1 cm großes Areal im rechten basalen Cerebellum im Stromgebiet der AICA gezeigt, am ehesten embolischer Genese mit punktueller Signalanhebung links pontin im Sinne einer Glianarbe bei sonst regelrechter Darstellung der infra- und supratentoriellen Strukturen ohne Hinweis auf Liquorabflussstörung oder Mittellinienverlagerung (S. 10 des Gutachtens 1132 VA); sowie „das erneute MRT vom 3.12.2009 zeigte bei unverändertem Befund keinen radiologischen Anhalt für ein stattgehabtes substanzielles SHT, auch das EEG war weiterhin unauffällig. Zusammengefasst zeigen die initialen CCT- und MRT-Aufnahmen weiterhin eine rechtsbetonte frontale Subarachnoidalblutung ohne weitere intrakranielle Verletzungszeichen in den Verlaufskontrollen.“ (S. 12 des Gutachtens, 1134 VA). Wenn Dr. C... das betreffende Areal am ehesten auf einen Gefäßverschluss verursacht sieht (embolisch) ohne intrakranielle Verletzungszeichen ist die Unfallkausalität weitergehend zu begründen. Auf diese Weise kam es nicht zu der zutreffenden Ausgangsweise, zunächst den Befund im Vollbeweis zu sichern, um dann differentialdiagnostisch zu hinterfragen, ob die geklagten Beschwerden auf den vollbeweislich gesicherten Befund zurückzuführen sind. Diese Differenzierung steht mit den medizinischen Anforderungen, die die Differenzierung nach objektivierbaren Befunden, behaupteten Symptomen und Verdachtszuordnung auf die Hirnbeteiligung erfordern (vgl. Marx/Klepzig, Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten, S. 519; eingehend zu den Fritze/Mehrhoff, Die ärztliche Begutachtung 8. Auflage S. 238: „Zwar geht eine traumatische Subarachnoidalblutung in den meisten Fällen mit einer kontusionellen Hirnschädigung einher. Sie kann jedoch nicht beweisend für eine solche angesehen werden. […] Diese bzw. die entsprechenden Auswirkungen einer Hirnsubstanzschädigung sind dann eigens nachzuweisen“). Einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. S... bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr und zwar auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagtenseite als offen gesehene MdE Einstufung bis zum 01.04.12. Nachdem eine substantielle Hirnschädigung als Unfallfolge nicht belegbar ist, kann der auf diese gestützte MdE - Anteil der vorläufigen Rentengewährung nicht in eine Berentung eingestellt werden. Hieraus folgt, dass der vorläufige Rentenbescheid rechtswidrig begünstigend gewesen ist und der Kläger eine zu hohe Rente erhalten hat. Nachdem der Beklagte die Rente erst zum 01.04.12 entzogen hat, ist der Kläger dadurch nicht in rechtswidriger Weise beschwert. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger verlangt wegen Unfallfolgen vom 02.04.2009 eine Unfallrente in Höhe von mehr als 40 v.H. seit 30.09.2010. Am 02.04.2009 erlitt der Kläger auf der Rückführt von seiner Arbeitsstelle als Dreher nach Hause einen Wegeunfall, bei dem ein PKW auf der Autobahn auf das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug auffuhr. Hierbei wurde der Kläger schwer verletzt und in der Folge stationär behandelt. Die Beklagte übernahm die Heilbehandlung und gewährte dem Kläger nach Einholung von Befundberichten und Rentengutachten im Verwaltungsverfahren mit Bescheid vom 26.08.2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung mit einer MdE von 40 v.H. ab 30.09.2010. Als unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigungen erkannte die Beklagte an: Leichte bis mittelgradige organisch bedingte kognitive Leistungsminderung in der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung sowie bei den räumlich konstruktiven Fähigkeiten und in der Exekutive nach Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung, reaktiv depressive Störung im Rahmen einer verlängerten Anpassungsstörung bei nicht abgeschlossener Krankheitsverarbeitung, Reizzustand nach Schultereckgelenksverletzung links Typ Tossy II, Sensible Reizerscheinungen an den Beinen nach zervikaler Rückenmarkreizung. Als unfallunabhängig lehnte die Beklagte die Anerkennung einer beginnenden AC Gelenksarthrose beidseits sowie eine Blasenentleerungsstörung ab. Ende August 2011 begann die Beklagte weiter zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine Rente auf unbestimmte Zeit vorliegen. Neben der Einholung von Berichten und Stellungnahmen holte sie ein Zusammenhangsgutachten von Dr. D... auf urologischen Fachgebiet ein (14.09.2011 – Blatt 812 der Verwaltungsakte, im folgenden: VA), ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten von Herrn M... vom 20.11.2011 (881 VA), ein unfallchirurgisches Gutachten vom 02.11.2011 von Dr. St... (866ff. VA), eine ergänzende Stellungnahme von Herrn M... vom 26.12.2011 (903 VA) sowie ein weiteres Zusammenhangsgutachten auf urologischen Fachgebiet von Dr. D... vom 08.03.2012 (943 VA). Hinsichtlich der Details wird auf die aufgeführten Gutachten in der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28.03.2012 entzog die Beklagte die Rente ab 01.04.2012 und stellte fest, dass kein Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit bestehe. Sie führte aus, als Folgen des Arbeitsunfalls bestehe eine leichtgradige Beweglichkeitseinschränkung der Schulter in allen Ebenen und Kraftminderung des Armes nach Schultereckgelenksverletzung links Typ Tossy II. Die leichte bis mittelgradige organisch bedingte kognitive Leistungsminderung in der Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung sowie bei den räumlich konstruktiven Fähigkeiten bestehe nicht mehr. Es liege eine unbeeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit vor. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der Beurteilung der behandelnden Psychologin Frau K... vom 26.10.2011. Für die anerkannte reaktive depressive Störung im Rahmen einer verlängerten Anpassungsstörung liege nach dem Gutachten von Herrn M... und seiner ergänzenden Stellungnahme eine MdE nicht mehr vor. Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2012 Widerspruch erhoben. Zur Begründung ließ er am 18.04.2012 vortragen, die Stellungnahme von Herrn M..., er sei bei seinem Gutachten offensichtlich der Suggestivwirkung der Diagnosen früherer Untersucher bzw. Gutachter erlegen, lasse nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dies auch auf andere Gutachter zuträfe. Es könne der Eindruck entstehen, trotz unterschiedlicher Gutachtenergebnisse werde das Verfahren eingestellt und die Rentenzahlung aus Kostengründen gestoppt. Die Beklagte beauftragte daraufhin weitere Gutachten im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich der Details wird auf das neuropsychologische Zusatzgutachten von Herrn Mö... vom 29.10.2012 (1087 VA), das neuropsychiatrische (Haupt-)Gutachten von Dr. C... vom 12.10.2012 (1123ff. VA) und eine ergänzende Stellungnahe von Dr. C... vom 16.01.2013 (Bl. 1161 VA) Bezug genommen Dr. C... schlug im Wesentlichen vor, dass eine Rente nach einer MdE von 40 v.H. zuzuerkennen. Die Feststellung von Dr. M... vom 17.02.2012 sei problematisch zu sehen, weil eine traumatische Subarachnoidalblutung als Prädiktio und Indikator für eine Hirnschädigung zu bewerten sei. Offen bleibe, ob ein der Verlaufskontrolle am 6/8/09 abgebildetes Arreal auf Grund ihre Signalverhaltens durch eine embolische Genese zu erklären sei. Unwahrscheinlich sei es zu erachten, dass sich innerhalb von 4 Monaten nach dem Trauma ein unabhängiges zerbrovaskuläres Ereignis eingestellt habe. Auszugehen sei von der traumatischen Subarachnoidalblutung und anzunehmender substantieller Hirnschädigung sowie einer damit einhergehenden Verminderung der Libido. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Beratungsärztin Dr. W…ein. Sie kam nach einer Auswertung der MRT-Befunde zu dem Ergebnis, dass eine Subarachnoidalblutung belegt sei. Ein substantieller Defekt durch eine Einblutung in das Hirn oder eine Schwellung sei in den Befunden nicht beschrieben. Nachdem die Narbenbildung im Hirn liege und diese bereits 4 Tage nach dem Unfall als solche beschrieben werde, sei von einer vorbestehenden Läsion auszugehen. Die kleinen beschriebenen Subarachnoidalblutungen sprächen für eine erhebliche Traumatisierung des Kopfes und könnten als Argumente für eine Hirnschädigung herangezogen werden. Es fehle aber am dokumentierten Verletzungskorrelat. Die bereits am Tage nach dem Unfallereignis als diskret beschriebene rückläufige Blutung spreche gegen eine wesentliche Hirnschädigung. Hierauf leitete die Beklagte die Beauftragung eines weiteren Gutachtens im Widerspruchsverfahren ein. Der Kläger verweigerte am 30.03.2013 eine weitere Begutachtung und beantragte einen klagfähigen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rente sei ursprünglich zutreffend mit 40 v.H. bewertet worden. Die Umstände hätten sich nun verändert. Sowohl die kognitive Leistungsminderung als auch die Anpassungsstörung seien abgeklungen. Die Beschwerden im linken Schultergelenk und Arm rechtfertigten keine rentenberechtigende MdE mehr. Die Blasenbeschwerden, die gestörte Sexualfunktion sowie die anhaltenden psychischen Beschwerden seien entgegen der Auffassung von Dr. C... nicht rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Hiergegen hat der Kläger am 5.06.2013 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er trägt vor, vor dem Unfallereignis habe er weder Schmerzen noch sonstige Probleme beim Wasserlassen gehabt. Seine Prostatabeschwerden seien nicht berücksichtigt. Ein kausaler Zusammenhang bestehe auch zwischen dem Unfallereignis und seiner Blasenentleerungsstörung. Insgesamt liege eine MdE von deutlich mehr als 40 vor. Nach Einholung von Befundberichten und Stellungnahmebitte durch das Gericht trägt er weiter vor, die Auffassung, dass maximal zwei Jahre bei einer Anpassungsstörung eine Unfallursächlichkeit anzunehmen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Blasenentleerungsstörung sei mittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang. Sie sei während des Krankenhausaufenthalts nach dem Wegeunfall aufgetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 26.08.10 und 28.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2013 aufzuheben und ihm für die Zeit ab 30.09.2010 eine Unfallrente nach einer höheren MdE als 40 v.H. zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte und die streitgegenständlichen Bescheide. Aus dem Auftreten von Beschwerden sei keine Unfallkausalität zu begründen. Mangels substantiellen Hirndefekts könne eine Blasenentleerungsstörung nicht darauf zurückgeführt werden. Die Verwaltungsakten der Beklagten sind beigezogen gemacht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. M... S... (vom 23.06.2015 (Bl. 60ff.d.A). Das Gericht hat die Beteiligten am 31.08.2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.