Urteil
27 KR 237/08
SG Itzehoe 27. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Gemäß § 28d Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden die Beiträge in der Kranken-oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 2 SGB IV). Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern, § 28p Satz 5 Halbsatz 1 SGB IV. Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28 p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren, § 28 f Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs-oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Das gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen (§ 28 f Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Kläger haben bezüglich der Beigeladenen zu 8.) bis 12.) ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass die zu leistende Beitragshöhe nicht festgestellt werden konnte. Zwar wurden die Beigeladenen von den Klägern als Beschäftigte angemeldet. Der Beigeladene zu 8.) wurde zunächst vollschichtig beschäftigt, für ihn wurde für die Zeit von einem Jahr von September 1999 bis zum August 2000 ein Lohnkostenzuschuss von der Beigeladenen zu 7.) an die Kläger gezahlt. Danach war er geringfügig beschäftigt ebenso wie die Beigeladenen zu 9.) - 12.). Insofern haben die Kläger pauschal Beiträge gezahlt. Das ist unstreitig und von der Beklagten bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden. Jedoch haben die Kläger im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht P… am 28. September 2007 eingestanden, dass sie die Sozialabgaben nicht in korrekter Höhe abgerechnet haben. Außerdem ist aus den teilweise vorhandenen Fahrerzetteln, den Schichtplänen sowie den Funklisten zu ersehen, dass die Beigeladenen zu 8.) bis 12.) in einem größeren Umfang beschäftigt gewesen sind, als es die Kläger tatsächlich gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 7.) angegeben haben. Die jeweilige konkrete Berechnung der nachzuzahlenden Beiträge erfolgte auf der Grundlage einer Hochrechnung anhand der vorhandenen Fahrerzettel sowie der Schichtpläne und Funklisten. Rechtsgrundlage dafür ist § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV. Danach hat der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen, sofern er sie nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn eine konkrete Ermittlung der erzielten Arbeitsentgelte ist wegen des Fehlens kompletter Aufzeichnungen bezüglich der durchweg in bar gezahlten Umsatzbeteiligungen unmöglich. Die Beigeladenen zu 8.) bis 12.) haben den jeweiligen Lohn am Schichtende von den Einnahmen einbehalten, über die konkreten Beträge existieren keine Unterlagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen, nämlich der einzelnen Fahrerzettel sowie der Schichtpläne und Funklisten pro jeweiligem Monat und Fahrer ein Durchschnittsentgelt pro Tag errechnet hat. Denn es finden sich für einige im vom Kläger zu 2.) geführten Schichtplan aufgeführte Schichten korrespondierende Fahrerzettel mit ausgewiesenen Umsätzen in einem Monat, jedoch sind teilweise zahlreiche weitere Schichten im Schichtplan für den jeweiligen Fahrer aufgeführt, für die es dann keine Fahrerzettel gibt. Es ist nicht zu beanstanden, für eine Schätzung des Arbeitsentgelts wenigstens die greifbaren und einem Fahrer zuzuordnenden Umsätze als Grundlage zu verwenden, fehlt es doch ansonsten an einer belastbaren konkreten Entgelthöhe für den jeweiligen Fahrer. Diese Herangehensweise berücksichtigt die von den Klägern geltend gemachte Standzeitenregelung ebenso wie den Umstand, dass die Kläger selber und die Ehefrau des Klägers zu 2.) durch Fahrten Umsätze erzielt haben. Denn sowohl diese Umsätze als auch die Standzeiten haben keinerlei Auswirkungen auf die von den jeweiligen Fahrern tatsächlich erzielten Umsätze. Während der Standzeit wäre der jeweilige Fahrer nicht im Schichtplan aufgeführt gewesen, die von den Klägern erzielten Umsätze erscheinen nicht auf den Fahrerzetteln der Beigeladenen zu 8.) bis 12.). Der Beigeladene zu 8.) hat nach den Unterlagen und damaligen Angaben der Kläger in der Zeit vom 15. September 1999 bis zum 31. August 2001 einen Festlohn von 2200 DM brutto erhalten. Ab 1. September 2001 bis 15. Juli 2002 ist er als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden. Er hatte einen Anstellungsvertrag vom 14. September 1999 für eine Tätigkeit als Taxifahrer ab 15. September 1999 zu einem Bruttogehalt von 2200 DM monatlich. In der Akte finden sich Lohnkontenausdrucke für die Jahre 1999-2001. Eine ordentliche Kündigung durch die Kläger erfolgte am 11. August 2001 zum 1. September 2001. Der Beigeladene zu 8.) war ab September 2001 arbeitslos gemeldet, bezüglich des Arbeitsentgeltes der letzten zwölf Monate wurde gegenüber der Beigeladenen zu 7.) ein Bruttoarbeitsentgelt von 2226 DM angegeben. Ab 1. September 2001 bis 27. Juni 2002 bezog er Arbeitslosengeld, ab 28. Juni 2002 dann Arbeitslosenhilfe. In den Akten finden sich Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Zeit ab Januar 2002 bis Juni 2002, nach denen ein Aushilfslohn von 44,64 € monatlich gezahlt wurde, im Mai und Juni 93,67 €. Des Weiteren sind Schichtpläne für die Wagen vier und acht von Dezember 1999 bis Juni 2002 vorhanden. Außerdem finden sich in Kopie Fahrerzettel für den 29. November 1999, 30. November 1999, 24. Januar 2001,27. April 2001 sowie 23. Mai 2001, aus denen sich ergibt, dass 40% vom Gesamtumsatz durch den Beigeladenen zu 8.) einbehalten wurden. Dem Zettel vom 24. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass mit diesem Tag ein Gesamtumsatz von 5.576,30 DM erreicht und damit das Limit von 5.500 DM überschritten wurde. Von den 76,30 DM wurden 30,52 DM (40%) abgezogen. Des Weiteren ist eine umfangreiche Auswertung des Hauptzollamtes I … vom 7. März 2003 vorhanden. Der Beigeladene zu 8.) hat gegenüber dem Hauptzollamt selbst keine Aussage gemacht. Der Zeuge Herr J B… sagte am 8. Juli 2003 gegenüber dem Hauptzollamt bezüglich des Beigeladenen zu 8.) aus, dass dieser zunächst einige Monate bei ihm auf 620 DM Basis beschäftigt gewesen sei. Dann habe er ihn im Rahmen eines Förderungsprogrammes vom Arbeitsamt als Festfahrer eingestellt und auch so angemeldet. Er wisse nicht mehr, welchen Lohn Herr B … bekommen habe. Beim Verkauf des Betriebes an die Kläger sei mit diesen vereinbart worden, dass seine drei Festfahrer, u.a. der Beigeladene zu 8.) übernommen würden. Der Zeuge R… D…, der nach Übernahme des Betriebes bis Februar 2000 für die Kläger gefahren ist, sagte gegenüber dem Hauptzollamt aus, er selber habe einen Nettolohn von ca. 1260 DM erhalten. Das Geld sei ihm am Ende des Monats überwiesen worden. Zum Beigeladenen zu 8.) machte er die Aussage, dass dieser auch Festfahrer bei den Klägern gewesen und mehr gefahren sei als er selbst. In einer ergänzenden Vernehmung gab Herr D… an, ein Bruttogehalt von 1800 DM gehabt zu haben. Er habe 3800 DM Umsatz im Monat einfahren müssen. Wenn diese Schwelle überschritten worden sei, habe er zusätzlich zu seinem Festgehalt 40 % vom eingefahrenen Tagesumsatz als Lohn erhalten. Die Provision habe er sofort nach Schichtende in bar den Tageseinnahmen entnommen. Im Schnitt habe er einen Umsatz zwischen 5000 und 6000 DM im Monat eingefahren. Diese Entlohnung für fest angestellte Fahrer gelte für die gesamte PTU, wobei er die genaue Umsatzschwelle der einzelnen Fahrer nicht kenne. Die Einteilung im Schichtplan decke sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten, es sei also derjenige auch gefahren, der im Plan gestanden habe. Auf der Grundlage dieser Unterlagen und Aussagen hat die Beklagte für die Zeit der Festanstellung sowie der geringfügigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 8.) bei den Klägern in nicht zu beanstandender Weise die Auswertung des Hauptzollamtes zur Grundlage für ihre Berechnung der noch zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung gemacht. Denn danach wurde für die Zeit der Festanstellung berücksichtigt, dass vom Beigeladenen zu 8.) bei Erreichen des Umsatzlimits 40% der Differenz zum Gesamtumsatz in bar zusätzlich zu den erhaltenen und verbeitragten 2.200 DM als Verdienst erzielt wurden. Zur Ermittlung der Höhe des auf diese Weise zusätzlich erzielten Nettoentgelts wurde vom Hauptzollamt anhand der den Beigeladenen zu 8.) betreffenden Fahrerzettel je nach Art der Ausfüllung die an den einzelnen Tagen gefahrenen Kilometer und der erzielte Umsatz ermittelt. Anhand der im Gesamtzeitraum gefahrenen Tage und des Gesamtumsatzes wurde ein durchschnittlich an einem Arbeitstag von dem Beigeladenen zu 8.) erzielter Umsatz von 346,68 DM errechnet. Dieser wurde multipliziert mit den in den jeweiligen Monaten gearbeiteten Tagen, die wiederum anhand der vom Kläger zu 2.) geführten Schichtpläne ermittelt wurden. Die Funklisten spielten dabei keine bedeutende Rolle, sondern wurden nur zum Abgleich genutzt. Von dem jeweils erzielten Monatsumsatz wurde das Monatslimit von 5.500 DM bzw. bei Krankheit und Urlaub 2.250 DM abgezogen. 40% dieser Differenz wurden als zusätzlich in bar gezahlter und nicht verbeitragter Lohn festgestellt. Die Beklagte hat zur Berechnung der Beiträge die Entgeltdifferenz dadurch ermittelt, dass sie zu den gezahlten Entgelten die vom Arbeitgeber zu zahlende Lohnsteuer hinzugerechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Grundlage für die Bemessung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB 4 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Mit dieser - sehr weiten - Abgrenzung der beitragspflichtigen "Einnahmen" unterscheidet sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung erheblich vom Lohnsteuerrecht. Dieses geht zwar ebenfalls von den "Einnahmen" der Arbeitnehmer aus, unterwirft sie jedoch nicht voll der Lohnsteuerpflicht, sondern lässt den Abzug bestimmter Aufwendungen zu; zu ihnen gehören neben den Werbungskosten auch die als Sonderausgaben abziehbaren Sozialversicherungsbeiträge (§ 10 Abs 1 Nr. 2 Buchst a EStG). Demgegenüber gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung grundsätzlich das "Bruttoprinzip" (vgl BSGE 30, 61,64). Für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist daher ihr Bruttoarbeitsentgelt maßgebend; es enthält auch die gesetzlichen Lohnabzugsbeträge, die der Arbeitgeber einzubehalten hat, insbesondere die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer und ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer diese Beträge, wird also dem Arbeitnehmer ein abzugsfreier Lohn (Nettolohn) ausgezahlt, dann ist auch dieser dem Arbeitnehmer neben dem Lohn zufließende Vorteil beitragspflichtig, wie § 14 Abs 2 SGB 4 klarstellt. Danach gelten nämlich, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 22. September 1988, 12 RK 36/86, in juris Rn. 18). Die Kläger werden von der Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für den Beigeladenen zu 8.) auch nicht dadurch frei, dass die Beigeladene zu 7.) einen Lohnkostenzuschuss gewährt hat. Die Gewährung dieses Zuschusses hat nämlich nicht zur Folge, dass insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge von den Klägern zu zahlen sind. Denn sie bleiben Arbeitgeber im Sinne des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und haben damit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 8.) ab September 2001 bis Juni 2002 sowie für die weiteren Beigeladenen zu 9.) bis 12.) insgesamt sind die Tagesumsätze bzw. die Tageslöhne als prozentuale Anteile der Tagesumsätze getrennt nach Fahrern anhand der jeweils sichergestellten Fahrerzettel vom Hauptzollamt tabellarisch erfasst worden. Aus diesen Werten sind sodann die für die Berechnung berücksichtigten Tagesdurchschnittswerte nach der Methode „Summe der Einzelbeträge durch Anzahl der Posten“ errechnet worden. Beispielhaft für den Beigeladenen zu 8.) ergab sich ein Tageslohn von 128,58 DM bzw. 65,74 € bei Tagesdurchschnittswerten in den Monaten November 1999 bis Juni 2002 zwischen 88,49 DM und 199,41 DM bei zwölf verwertbaren Monaten. Dieser so ermittelte Durchschnittstageslohn wurde mit der jeweiligen Anzahl der Arbeitstage in dem jeweiligen Monat multipliziert, um den Monatslohn zu ermitteln. Die Anzahl der Arbeitstage ergab sich im Wesentlichen aus den Schichtplänen, nicht aus den Funklisten. Wenn in diesen eine weitere Eintragung außerhalb der Schichtpläne vorhanden war, ist diese entweder nicht oder nur vereinzelt in einem Monat berücksichtigt worden. So wurden beim Beigeladenen zu 8.) im November 2001 statt der vierzehn im Schichtplan enthaltenen Tage fünfzehn Tage berücksichtigt, weil an dem einen Tag, an dem hier keine Eintragung im Schichtplan vorhanden war, wohl aber in der Funkliste, ein Fahrerzettel mit Umsatz- und Kilometerangabe existierte. Entsprechend wurde auch bei den Beigeladenen zu 9.) bis 12.) verfahren, die alle von den Klägern lediglich als geringfügig Beschäftigte gemeldet wurden. Die Kläger haben konkret nur die Berechnungen hinsichtlich des Beigeladenen zu 11.) angezweifelt. Der für ihn angenommene Tageslohn sei völlig irreal, er hätte danach im Dezember 2001 pro Fahrtag im Durchschnitt mehr als 414 DM erzielen müssen. Das Hauptzollamt hatte einen durchschnittlichen Tageslohn von 135,04 DM errechnet. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass der Beigeladene zu 11.) im Dezember 2001 in 6 Schichten einen Lohn in Höhe von 994,60 DM erzielte. Umgerechnet auf den Tag ergibt das 165,77 DM. Diese Berechnung beruhte entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf Fantasiezahlen, sondern auf einer Auswertung der dem Hauptzollamt vorliegenden Fahrerzettel. Dabei hatte der Beigeladene zu 11.) am 1. Dezember 2001 einen Lohn von 259,60 DM erzielt, am 15. Dezember 2001 waren es 240,92 DM, an den weiteren Tagen weniger. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang der Beklagten eine Beweisvereitelung vorwerfen, weil Akten beim Hauptzollamt bereits vernichtet sind, so ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2.) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die damals vom Hauptzollamt beschlagnahmten Unterlagen wieder bekommen zu haben. Er habe die Unterlagen nicht auf Vollständigkeit geprüft, aber originale Fahrerzettel vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Kläger der Beklagten eine Beweisvereitelung vorwerfen. Der Umstand, dass die Akten des Hauptzollamtes inzwischen vernichtet sind, ist nicht der Beklagten zur Last zu legen. Denn den Klägern ist es bereits im Widerspruchsverfahren möglich gewesen, die Beklagte auf konkrete Ungereimtheiten aus Sicht der Kläger hinzuweisen und auch auf eine Einsicht in die Originalakten des Hauptzollamtes hinzuwirken. Die Kläger haben jedoch ihrerseits nichts konkret vorgebracht, was die Berechnungen der Beklagten zu den einzelnen Fahrern erschüttern könnte. Weiterhin machen sie generell geltend, es würden Hochrechnungen aus nur wenigen Fahrerzetteln vorgenommen, was nicht den Realitäten entspreche. Das kann bei Durchsicht der vom Hauptzollamt erstellten Auswertungstabellen nicht nachvollzogen werden. Denn so wurden beispielsweise bezüglich des Beigeladenen zu 11.) im November 2000 an 3 Tagen, im Februar 2001 an 9 Tagen, im Juli 2001 ebenso wie im September 2001 und November 2001 jeweils an 8 Tagen konkrete Löhne anhand der Unterlagen festgestellt. Der Umstand, dass unter anderem auf der Grundlage dieser Umsätze eine Schätzung der Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte vorgenommen werden musste, ist ja gerade darauf zurückzuführen, dass die Kläger nicht durchgängig Entgeltunterlagen geführt haben. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 11.) in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Schichtzahlen aus der Auswertung des Hauptzollamtes ungefähr so hinkämen. Außerdem sei nach Auffassung der Kläger die Standzeitenregelung zu berücksichtigen. Des Weiteren seien auch die Kläger selbst gefahren und in nicht unerheblichem Umfang am Umsatz beteiligt. Diese Umstände haben das Hauptzollamt und in der Folge die Beklagte dadurch berücksichtigt, dass sie immer die einzelne Fahrer betreffende konkrete Fahrerzettel sowie Schichtplaneintragungen zur Grundlage ihrer Berechnung gemacht haben. Aus diesem Grunde spielen dann weder die einzuhaltenden Stehzeitenregelungen der PTU sowie die von den Klägern selbst gefahrenen Schichten für die Schätzung keine Rolle. Soweit die Kläger allgemein geltend machen, die von der Beklagten ermittelten Umsätze seien in dieser Höhe nicht zu erzielen, so ist zu berücksichtigen, dass die Kläger die Feststellungen des Finanzamtes E … zur Umsatzsteuer akzeptiert haben. Diese Feststellungen beruhen auf den gleichen Grundlagen, welche von der Beklagten herangezogen wurden. Die entsprechenden Steuerbescheide sind bestandskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung und Möglichkeit, die errechneten Umsatzzahlen einer vertieften Überprüfung zu unterziehen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass einer Schätzung gewisse Ungenauigkeiten denknotwendigerweise innewohnen. Solche Ungenauigkeiten könnten nur durch ganz konkrete Angaben zu tatsächlich erzielten Umsätzen ausgeräumt werden. Genau dies ist den Klägern jedoch nicht möglich. Schließlich machen die Kläger geltend, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 12.) sei als familienhafte Mithilfe zu werten. Für ihn seien deshalb keine Sozialabgaben zu entrichten. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23. Juni 1994, 12 RK 50/93, in juris Rn. 18) hängt die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis setzt neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus, dass der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Beigeladene zu 12.) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe immer die 40 % von den Tageseinnahmen einbehalten. Er habe darauf geachtet, dass er mit seinen Fahrten auf beiden Wagen nicht über die 420 DM im Monat komme. Wegen dieses Verdienstes sind Ruhestandsbezüge von der Deutschen Telekom in Höhe von ca. 15.000 € zurückgefordert und vom Beigeladenen zu 12.) auch gezahlt worden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer familienhaften Mithilfe vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger wenden sich gegen eine infolge einer Betriebsprüfung festgesetzte Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 53.573,95 €. Die Kläger betrieben vom 15. September 1999 bis zum 15. Juli 2002 ein Taxiunternehmen in P …. Mit Schreiben vom 14. November 2003 bat das Hauptzollamt I … die Beklagte um Berechnung eines für die Einzugsstellen entstandenen Schadens. Gegen die Kläger werde ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragsbetruges und Beitragsvorenthaltung geführt. Die Kläger hätten nach dem seinerzeitigen Ermittlungsstand im Zeitraum vom 15. September 1999 bis 18. Juli 2002 mehrere deutsche Arbeitnehmer als Taxifahrer beschäftigt, ohne sie ordnungsgemäß bzw. nicht bei den zuständigen Einzugsstellen anzumelden. Abweichend zu den offiziell gemeldeten Bruttolöhnen erhielten die als geringfügig Beschäftigte und nicht angemeldeten Fahrer 40 % des täglich eingefahrenen Umsatzes als Nettolohn. Als Anhänge übersandte das Hauptzollamt die gesonderten Ermittlungsakten bezüglich der Beigeladenen zu 8.) bis 12.). Auf die Anhörung der Beklagten zu einer möglichen Beitragsnachforderung teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2.) mit, dass es mit dem Finanzamt zu einer Einigung im Hinblick auf die Hinzuschätzung von Umsätzen gekommen sei. Auf der Grundlage der Einigung zwischen dem Kläger zu 2.) und dem Finanzamt könnte auch eine Einigung mit der Beklagten zustandekommen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt E … teilte die Beklagte mit, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 8.) bis 12.) bestehe Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen mit den Auswertungen der beschlagnahmten Unterlagen durch das Hauptzollamt I… wie der Vernehmungsniederschriften. Nach dem Prüfbericht des Finanzamtes E … vom 26. Juli 2004 sei hierüber mit den Klägern eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden. Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 stellte die Beklagte Beitragsforderungen zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 30. Juni 2002 sowie Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 in einer Gesamthöhe von 56.156,44 € fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Auswertung der vom Hauptzollamt I …zur Verfügung gestellten Unterlagen habe ergeben, dass die Kläger als verantwortliche Inhaber des Taxibetriebes M … H … und F … H … in dem genannten Zeitraum Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt hätten. Die Arbeitnehmer seien nicht bzw. lediglich als „geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer“ der Sozialversicherung gemeldet worden. Jedoch seien Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aus diesen Beschäftigungsverhältnissen nicht abgeführt worden. Die Beklagte gehe von einer Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht aus. Die Kläger hätten ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe anhand von Lohnunterlagen nicht festgestellt werden können. Die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung sei aufgrund der Auswertungsergebnisse des Hauptzollamtes I … aus den beschlagnahmten Unterlagen erstellt worden. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei im Fall der Kläger von einem vorsätzlichen Vorenthalten der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern die Beiträge aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zuzüglich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer zu berechnen. Daher sei dem ausgezahlten Entgelt die Lohnsteuer nach dem entsprechenden Nettosteuersatz des jeweiligen Zeitraumes hinzuzurechnen. Aufgrund der zu Grunde zu legenden Entgelte und Beitragssätze sei den Klägern gegenüber ein Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger entstanden, dessen detaillierte Zusammensetzung die Beklagte in einer dem Bescheid beigefügten Anlage -Berechnung der Beiträge- aufgeführt hat. An Beiträgen sei eine Gesamtforderung von 40.365,69 € geltend zu machen. Die Höhe der Säumniszuschläge betrage 15.790,75 €. Dagegen wandten sich die Kläger mit Widerspruch vom 31. Januar 2005. Während des Widerspruchverfahrens führten die Beteiligten am 20. Juli 2005 ein Erörterungsgespräch. Dabei wurde deutlich, dass die verminderten Umsatzzahlen der Finanzverwaltung bereits im Rahmen des Beitragsnachforderungsbescheides berücksichtigt worden waren. Die Beklagte stellte fest, dass für die als geringfügig gemeldeten Arbeitnehmer die gezahlten Pauschalbeiträge nicht mit verrechnet worden sind und auch kein Hinweis im Bescheid aufgenommen worden ist, dass für diese Beiträge ein Erstattungsanspruch besteht. Bei einer Verrechnung der zu erstattenden Pauschalbeiträge würde sich nur noch ein Nachforderungsbetrag in Höhe von53.573,95 € ergeben. Die Kläger führten zur Widerspruchsbegründung aus, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Berechnungen noch nicht alle Beweismittel berücksichtigt. Bei der P … Taxenunion seien genaue Listen hinsichtlich der vermittelten Fahraufträge geführt worden. Diese Listen seien auch beschlagnahmt worden. Anhand dieser Listen könne genau nachvollzogen werden, wie viele Touren pro Tag an den Betrieb der Kläger vermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage könnten die Fahrerlöhne ermittelt werden. Dann ließe sich leicht anhand von Erfahrungswerten ein Durchschnittsumsatz pro vermittelter Tour errechnen, der als Grundlage für die Nachberechnung eventueller Sozialabgaben dienen könne. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht P … im gegen die Klägergeführten Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges erklärten die Kläger am 28. September 2007, nicht alle Sozialversicherungsbeiträge korrekt angegeben zu haben. Die Berechnungen stimmten jedoch schon deshalb nicht, weil statt dreier Taxis nur zwei Taxis betrieben worden seien. Der Fahrer Herr B … sei bis Ende 1999vom Arbeitsamt bezahlt worden, das sei nicht berücksichtigt. An die A … seien bereits Beträge in Höhe von 9500 €, an die D … 4900 € sowie an die Berufsgenossenschaft 5900 € gezahlt worden. Das Strafverfahren wurde jeweils gemäß § 153 a Absatz 2 StPO für die Dauer von sechs Monaten vorläufig eingestellt. Den Klägern wurde auferlegt, innerhalb dieser Frist eine monatliche Schadenswiedergutmachung zu leisten. Nach Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren gegen den Kläger zu 2.) mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 9. April 2008 endgültig eingestellt. Das Verfahren gegen den Kläger zu 1.) wurde mit Beschluss vom 29. April 2008 endgültig eingestellt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und errechnete die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf53.573,95 €. Da in dem angefochtenen Bescheid die bereits gezahlten Beiträge für eine geringfügige Beschäftigung nicht berücksichtigt worden seien, vermindere sich die Beitragsforderung auf den genannten Betrag. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte werde der Vorgang der Widerspruchsstelle zur Entscheidung vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kläger hätten als Arbeitgeber ihre sich aus § 28 f Absatz 1 SGB IV ergebende Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Daher habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung nicht festgestellt werden können. Die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung sei aufgrund des Auswertungsergebnisses des Hauptzollamtes I … aus den beschlagnahmten Unterlagen erstelltworden. Im Hauptverhandlungstermin vom 28. September 2007 vor dem Amtsgericht P … in der gegen die Kläger gerichteten Strafsache hätten die Kläger zugestanden, dass sie die Sozialabgaben nicht in korrekter Höhe abgerechnet hätten. Allerdings sei geltend gemacht worden, dass dieses nicht in dem festgestellten Umfang stattgefunden habe. Die Kläger hätten auf die Standzeitenregelung in der P … Taxiunion hingewiesen und außerdem geltend gemacht, dass sich der Arbeitnehmer B … in einer Arbeitsförderungsmaßnahme des Arbeitsamtes befunden habe und das Gehalt auch von dort gezahlt worden sei. Auf Nachfrage hätten die Kläger nur einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche vom Taxibetrieb J … B… übersandt. Die Beigeladene zu 7.) habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Lohnkostenzuschuss für Herrn B … weder an die Kläger noch an Herrn B … gezahlt worden sei. Jedoch würde selbst die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen, da in diesem Fall die Beigeladene zu 7.) weder die Lohnkosten noch die Sozialversicherungsbeiträge entrichten würde. Das sei Pflicht des Arbeitgebers. Eine Beitragsabführung sei zwar vorgenommen worden, allerdings nicht in Höhe der tatsächlich erzielten Entgelte. Die Standzeiten seien ohne Bedeutung. Denn Grundlage für die Beitragsforderungen seien 40 % des Umsatzes gewesen. Der Bescheid der Finanzverwaltung hinsichtlich der dortigen Forderungen, die hinsichtlich des Umsatzes auch Grundlage für die Beitragsnachforderungen der Beklagten seien, sei rechtskräftig geworden. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 20. November 2008 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage. Zu deren Begründung wiederholen und vertiefen Sie Ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, die beteiligten Fahrer als Zeugen zu vernehmen. Die den Fahrern zugeschriebenen Umsätze und Einnahmen hätten bei der zugrunde liegenden Betriebsgröße überhaupt nicht erzielt werden können. Die Kläger seien selbst ebenfalls im Fahrdienst tätig gewesen. Außerdem gelte auch die innerhalb der P … Taxenunion praktizierte sogenannte Stehregelung, die ohnehin einen täglichen Einsatz der Fahrzeuge an sieben Tagen in der Woche und 365 im Jahr gar nicht zugelassen habe. Herr B … habe sein Unternehmen an die Kläger verkauft. Zu diesem Zeitpunkt sei auch schon der inzwischen nicht mehr in Deutschland aufhältige Beigeladene zu 8.) als Taxifahrer im Betrieb tätig gewesen. Da dieser im Rahmen eines Programmes für den Abbau von jungen Arbeitslosen beschäftigt worden sei, habe der jeweilige Arbeitgeber aus eigenen Mitteln kein Gehalt zahlen müssen, weil Herr B… seinen Lohn direkt vom Arbeitsamt erhalten habe. Aufgrund der sogenannten Stehzeitregelung sei es Taxen nicht gestattet gewesen, durchgängig im Zweischichtbetrieb zu fahren. Während gewisser Zeiten im Sommer sei eine Nutzung der Taxe sogar grundsätzlich untersagt gewesen. Die Nachtschicht habe in der Regel nach dem Eintreffen der letzten S-Bahn geendet, die Tagschicht habe erst wieder in den frühen Morgenstunden begonnen. Nach einem vom Kläger zu 2.) erstellten Standzeitenplan habe im Jahr 2000 an zahlreichen Tagen entweder keine Tag- oder keine Nachtschicht gefahren werden dürfen. Besonders im Monat August 2000 habe über einen Zeitraum von 14 Tagen überhaupt kein Taxeneinsatz erfolgen dürfen. Der Kläger zu 2.) sei im Jahr 2000 wegen einer Chemotherapie nicht voll einsetzbar gewesen. Außerdem habe er unter einer Hüftkopfnekrose gelitten, die die Fahrtätigkeit ebenfalls eingeschränkt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er deswegen neue Hüftgelenke erhalten. Die Beklagte erhebe Forderungen aufgrund einer Schätzung und nicht auf der Grundlage belegter Umsätze. Es handele sich um Fantasiezahlen. Bei Analyse der Anlagen zur Berechnung der Beiträge lasse sich zwanglos ersehen, dass die von der Beklagten zugrunde gelegten Zahlen bar jeder Realität seien. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kläger selbst ebenfalls Umsätze erzielt hätten, dass eine Standzeitregelung gegolten habe und ja schon Entgelte für die jeweiligen Fahrer erklärt worden seien, die sie erhalten hätten. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten „ermittelten“ Entgeltdifferenz für das Jahr 2001 und der Entlohnung auf Basis einer Beteiligung von 40 % am Umsatz errechne sich ein zusätzlicher von den Fahrern erlöster Umsatz von 227.686,30 DM. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fahrten-und Standzeitenregelung eine maximale Schichtzahl von insgesamt 540 Schichten pro Fahrzeug und Jahr möglich gewesen wäre. Dabei seien noch technische, urlaubsbedingte und krankheitsbedingte Standzeiten in Abzug zu bringen. Die Schätzungen seien in sich auch völlig unschlüssig. Es gebe erhebliche Hinzuschätzungsdifferenzen. Die Beklagte nehme dazu nicht konkret Stellung. Ihre Berechnung im Hinblick auf den durch den Beigeladenen zu 11.) erzielten Tageslohn werde bestritten. Die angegebenen Löhne seien völlig irreal. Im Dezember 2001 müsste der Beigeladene zu 11.) im Durchschnitt pro Fahrtag einen Umsatz von mehr als 414 DM erzielt haben. Etwas Derartiges sei völlig irreal. Die Beklagte könne keine Unterlagen beibringen, anhand derer ihre Berechnung nachvollzogen werden könnten. Aus dem Vorliegen möglicherweise nur weniger Schichtzettel im einstelligen Bereich für einen jeweiligen Fahrer lasse sich überhaupt keine Hochrechnung bezüglich der erzielten Umsätze und darauf basierend der resultierenden Löhne erstellen. Es gebe auch keine Beweise für die Behauptung von Schwarzlohnzahlungen, durch die Entgeltgrenzen überschritten worden seien. Während der Durchsuchung durch das Hauptzollamt seien sämtliche Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und aus den Geschäftsräumen entfernt worden. Die Kläger hätten damit keine Möglichkeit mehr, den Nachweis unzutreffender Berechnungen zu führen. Die Beklagte hätte eine Vernichtung der Akten beim Hauptzollamt verhindern müssen. Dies stelle eindeutig eine Beweisvereitelung durch die Beklagte dar, die zu ihren Lasten zu gehen habe. Die Einstellung des Strafverfahrens nach §153 a StPO habe seinerzeit nur erfolgen können, weil allen am Strafverfahren Beteiligten klar gewesen sei, dass eben die nicht aufgeführten Summen ein wesentlich kleineres Volumen gehabt hätten als das jetzt von der Beklagtenseite behauptete. Soweit für den Wagen 4 des Klägers zu 1.) vom Hauptzollamt eine Entgeltdifferenz im Zeitraum vom September 1999 bis zum April 2002 in Höhe von 62.659,14 DM ermittelt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Bereinigung um diejenigen Umsätze zu erfolgen habe, die der Kläger zu 1.) selber erzielt habe. Da naturgemäß der Unternehmer selbst einen erheblichen Teil des Gesamtumsatzes erwirtschaftet habe, sei die Hälfte des vom Hauptzollamt ermittelten Differenzbetrages schon einmal dem Kläger zu 1.) zuzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Fahrerentlohnung von 40 % errechne sich eine Differenz zwischen angegebenen und tatsächlichen Fahrerlöhnen von 2757 DM. Dies belege die Absurdität der von der Beklagten in den Raum gestellten Zahlen. Der Vater des Klägers zu 2.), der Beigeladene zu 12.), habe als mitarbeitendes Familienmitglied zu gelten, so dass im Hinblick auf ihn Sozialabgaben nicht zu entrichten gewesen seien. Dieser habe seinerzeit auch schon Ruhestandsbezüge bei der Deutschen Telekom erhalten. Diese habe Bezüge in Höhe von 15.857,45 € vom Beigeladenen zu 12.) zurückverlangt, die auch gezahlt worden seien. Auch die Ehefrau des Klägers zu 2.) sei im Betrieb mitgefahren und habe Umsätze erzielt, so dass sich der Umfang der reinen Fahrerumsätze weiter reduziere. Dasselbe gelte für das Fahrzeug (Wagen acht) des Klägers zu 2.). Der weit überwiegende nicht erklärte Mehrumsatz entfalle auf den Kläger und seine Ehefrau sowie seinen Vater, nicht jedoch auf die Fahrer. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 8.) hat der Kläger zu 2.) im Klageverfahren einen Bescheid des Arbeitsamts E … vom 17. Dezember 1999 über die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses für die Zeit ab 15. September 1999 bis 15. August 2000 eingereicht. Der Lohnkostenzuschuss betrage monatlich 1597,20 DM. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2.) noch recherchiert, dass sein Fahrzeug von der Taxizentrale im hier maßgeblichen Zeitraum für einen Gesamtmonat mit einer Vermittlungssperre belegt worden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 18. Dezember 2007, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Außerdem seien die beim Hauptzollamt I … vorhandenen Unterlagen zu diesem Verfahren bereits vernichtet worden. Auch die Akten der gegen die Fahrer eingeleiteten eigenständigen Ermittlungsverfahren seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen bereits vernichtet. Ein hinreichend substantiierter Sachvortrag der Kläger fehle. Die Lohn-und Gehaltsunterlagen der Kläger seien nicht vollständig gewesen und hätten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Das hätten sie im Rahmen des Strafverfahrens zu Protokoll erklären lassen. Aufgrund dieses Geständnisses lägen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Entgelte vor. Für die Befugnis zur Schätzung komme es allein darauf an, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Das sei der Fall. Die Schätzung basiere auf den Auswertungen der bei den Klägern sichergestellten Unterlagen. In die Auswertungen seien nur Werte eingeflossen, die sich aus den sichergestellten Unterlagen (Schichtpläne, Fahrerzettel) ergeben hätten. Die Beklagte habe seinerzeit die Auswertung des Hauptzollamtes geprüft. Sie habe keinen Anlass, an der Richtigkeit der auf der Basis dieser Unterlagen erstellten Aufstellung zu zweifeln. Die in der Verwaltungsakte beispielhaft vorliegenden Fahrerzettel belegten die Entlohnung der (Aushilfs-) Fahrer anteilig mit 40 % vom Umsatz. Die Fahrer hätten in ihren Vernehmungen diese Art der Entlohnung bestätigt und ferner ausgesagt, dass sie den ihnen zustehenden Lohn am Ende der Schicht von den Bareinnahmen einbehalten hätten und nur die verbleibenden Einnahmen zusammen mit den Fahrerzetteln den Klägern ausgehändigt bzw. im Wagen deponiert hätten. Alle für den Prüfzeitraum vorhandenen Fahrerzettel seien personenbezogen ausgewertet worden, wobei je Fahrer jeweils nur „seine eigenen“ Fahrerzettel berücksichtigt worden seien. Zunächst sei ein durchschnittlicher Tageslohn je Monat ermittelt und in einem zweiten Schritt dann daraus der durchschnittliche Tageslohn im Prüfzeitraum berechnet worden. Zur Ermittlung des Monatszahlbetrages sei der so ermittelte Tageslohn mit der Anzahl der gearbeiteten Tage - festgestellt anhand der Schichtpläne - multipliziert worden. Die Einhaltung der Schichtpläne sei durch die Fahrer bestätigt worden. Die Beklagte hat den Rechenweg beispielhaft für den Beigeladenen zu 11.) aufgeführt. Für den Beigeladenen zu 8.) sei nach dieser Methode der zusätzliche Auszahlungsbetrag für die Zeit ab 1. September 2001 ermittelt worden, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Vorher jedoch sei er ab 15. September 1999 bis 31. August 2001 als fest angestellter Fahrer zur Sozialversicherung angemeldet worden. Während der Festanstellung sei er erst dann mit 40 % am Umsatz beteiligt worden, wenn er mehr als 5500 DM Umsatz eingefahren gehabt habe. Zur Ermittlung seines durchschnittlichen Tagesumsatzes seien die Umsätze aus seinen Fahrerzetteln addiert und durch die Zahl der Tage, an denen sie eingefahren worden seien, geteilt worden. Sodann sei durch Multiplikation mit den Arbeitstagen der monatliche Umsatz ermittelt worden. Der zusätzliche Auszahlungsbetrag betrage 40 % des den Betrag von 5500 DM übersteigenden Monatsumsatzes. Die Tagesumsätze bzw. die Tageslöhne als prozentuale Anteile der Tagesumsätze seien getrennt nach Fahrern anhand der sichergestellten Fahrerzettel tabellarisch erfasst worden. Aus diesen Werten seien sodann die für die Berechnung berücksichtigten Tagesdurchschnittswerte nach der Methode „Summe der Einzelbeträge durch Anzahl der Posten“ errechnet worden. Es handele sich um echte Werte aus dem Tagesgeschäft, die je nach Standzeiten, gefahrenen Leerkilometern und zeitlicher Lage der Schicht höher oder niedriger ausfielen. Über die personenbezogene Auswertung der Fahrerzettel seien auch die variierenden Verdienste in Abhängigkeit der gewöhnlich gefahrenen Schichten berücksichtigt worden. Wie viele Fahrerzettel in den Durchschnittsberechnungen berücksichtigt worden seien, lasse sich ohne die Akten des Hauptzollamtes nicht mehr feststellen. Die geltend gemachten Standzeiten spielten wegen der fahrerbezogenen Auswertung der Unterlagen keine Rolle. Die Anzahl der Taxen sei nicht als Berechnungsfaktor berücksichtigt worden. Bei Schwarzgeldzahlungen habe das Bundessozialgericht entschieden, dass die nachzufordernden Beiträge aus dem gezahlten Entgelt zuzüglich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer zu berechnen seien. Entsprechend sei die Beklagte verfahren. Wegen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei allen Fahrern seien die insgesamt erhaltenen und um die Steuern erhöhten Beträge der Beitragsberechnung unter Abzug der bereits abgerechneten Pauschalbeiträge zugrunde gelegt worden. Die von der Beklagten errechneten Umsatzzahlen seien nicht unrealistisch, da sie auf den Fahrerzetteln beruhten. Nach der Feststellung des Finanzamtes P… habe der Jahresumsatz 2001 insgesamt 318.492,96 DM betragen. Auch bei Zahlung eines Lohnkostenzuschusses, die nicht erwiesen sei, habe der Arbeitgeber den Lohn und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Insgesamt fehle ein hinreichend substantiierter Sachvortrag der Kläger. Das Strafverfahren gegen sie sei auf Grund ihres Geständnisses gemäß § 153a StGB eingestellt worden. Die im Zusammenhang mit dem Geständnis vorgetragenen Einwände gegen die Anklageschrift seien unbeachtlich. Zwar werde von der Strafverfolgung abgesehen, jedoch setze dies das Vorliegen einer Straftat voraus. Des Weiteren hätten die Kläger die Feststellungen des Finanzamtes anerkannt, die auf denselben Auswertungen beruhten wie die der Beklagten und in denen die von der Beklagten ermittelten Entgelte Berücksichtigung gefunden hätten. Sie seien daher in besonderem Maße verpflichtet, durch substantiierten Tatsachenvortrag die Grundlage für eine erneute Überprüfung der Berechnung und gegebenenfalls weitere Ermittlungen von Amts wegen zu schaffen. Die Kammer hat zur weiteren Sachaufklärung die Akte 309 Js 16380/02 A31 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I… beigezogen. Außerdem hat sie die Gerichtsakte S 20 KR 35/08 ER beigezogen. Dort hatte die 1. Kammer des Sozialgerichts den Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 29. Oktober 2008 abgelehnt. Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016 vorgelegen.