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Urteil

S 29 AS 57/11

SG Itzehoe 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2013:0513.S29AS57.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Sanktion ist unverhältnismäßig, wenn dem Beklagten ein in der Meldeaufforderung genannter wichtiger Grund für ein Nichterscheinen des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt des Meldetermin bekannt ist und ein anderweitiger Zweck der Meldeaufforderung weder mitgeteilt noch erkennbar ist. (Rn.23) 2. Nimmt ein Hilfebedürftiger nach der Aufforderung zur Meldung für ein Gespräch über sein Bewerberangebot bzw seine berufliche Situation ein Vermittlungsangebot des zuständigen Arbeitsvermittlers zur Aufnahme einer Arbeit an, bedarf es neben der behördeninternen Mitteilung keiner zusätzlichen Mitteilung über die Arbeitsaufnahme des Hilfebedürftigen. (Rn.30)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2011 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sanktion ist unverhältnismäßig, wenn dem Beklagten ein in der Meldeaufforderung genannter wichtiger Grund für ein Nichterscheinen des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt des Meldetermin bekannt ist und ein anderweitiger Zweck der Meldeaufforderung weder mitgeteilt noch erkennbar ist. (Rn.23) 2. Nimmt ein Hilfebedürftiger nach der Aufforderung zur Meldung für ein Gespräch über sein Bewerberangebot bzw seine berufliche Situation ein Vermittlungsangebot des zuständigen Arbeitsvermittlers zur Aufnahme einer Arbeit an, bedarf es neben der behördeninternen Mitteilung keiner zusätzlichen Mitteilung über die Arbeitsaufnahme des Hilfebedürftigen. (Rn.30) Der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2011 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die objektiven Voraussetzungen für die Sanktionierung des Klägers sind erfüllt (I.). Die Sanktionierung des Klägers war jedoch unverhältnismäßig (II.). I. Rechtsgrundlage für die Meldeaufforderung ist § 59 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2954 i.V.m. § 309 SGB III. Nach diesen Vorschriften haben sich Sozialleistungsbezieher während der Zeit ihres Anspruchs auf Sozialleistungen bei der Beklagten persönlich zu melden, wenn sie dazu aufgefordert werden. Rechtsgrundlage für die Sanktionierung ist § 31 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S 2954). Nach diesen Vorschriften wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 v. H. für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer ersten Stufe um 10 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistungen abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden nicht nachkommt und dafür keinen wichtigen Grund nachweist. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 2 ist gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangehenden Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistungen feststellt folgt. Absenkung und Wegfall dauernd drei Monate (vgl. § 31 Absatz 5 Satz 3, 6 Satz 1, 3 SGB II a. F.). Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 31 Absatz 2 SGB II a. F. liegen vor. Der Kläger hat die Meldeaufforderung, die mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen versehen war, erhalten. Er ist zu dem Meldetermin am 29.09.2010 nicht erschienen. II. Die Sanktionierung des Klägers war im vorliegenden Fall rechtswidrig. Eine Sanktionierung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Absatz 3 SGB II vorlag. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers. Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die nach einer Abwägung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen an der Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen mit entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen im konkreten Fall rechtfertigen (vgl. BSG, Entscheidung vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -). Bei dem Begriff handelt es sich um einen nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Er dient zugleich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Er ist auch insoweit bei der Prüfung der staatlichen Sanktionsmaßnahme zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Verfahrensfortgangs eine Sachverhaltskonstellation vorgelegen hat, die unter Berücksichtigung des staatlichen Interesses an einer zielgerichteten und effektiven Sozialleistungserbringung und Maßnahmenförderung eine Sanktion gegen den Kläger als unverhältnismäßig erscheinen lässt. 1.) Zunächst beinhaltet die Meldeaufforderung vom 15.09.2010 eine berufsbezogene Perspektive. Danach sollte zum Gegenstand des Gesprächs am 29.09.2010 das Bewerberangebot und berufliche Situation des Klägers werden. Die Perspektive auf ein Bewerberangebot stützt hierbei für einen objektiven Empfängerhorizont zunächst die Annahme, dass es sich um eine bevorstehende Vermittlung handeln soll. Dies steht auch schlüssig im Einklang mit dem beigefügten Entschuldigungsblatt, mit dem die Beklagte eine Mitteilung über das Nichterscheinen zur persönlichen Meldung am 29.09.2010 mit folgenden Ankreuzgründen akzeptiert: □ Ich nehme an einer Tätigkeit (Arbeit, selbständige Tätigkeit, mithelfender Familienangehöriger) ab ... (bei befristeter Tätigkeit) bis ... als ... auf. Arbeitgeber: ... . Es folgen Fragen über das Zustandekommen der Tätigkeit, über den wöchentlichen Arbeitsstundenanfall sowie eine Interessenbekundung für weitere Stellengebote. Die in diesem Entschuldigungsschreiben für den Meldetermin genannten Informationen lagen der Beklagten bereits nach dem persönlichen Gespräch in Gegenwart des Mitarbeiters, Herrn ..., aktenmäßig dokumentiert vor. Allein das Nichteinreichen des Formblattes, mit dem der Kläger bereits bekannte Informationen nur noch einmal hätte mitteilen können, birgt über den Gehorsamkeitsaspekt hinaus hier keine erkennbare Wahrung oder Förderung öffentlicher Belange. 2.) Die Argumentation der Beklagten, bei dem Gespräch habe es auch um weitergehende Arbeitsperspektiven gehen sollen, hat die Kammer nicht überzeugt. Für eine derartige Ausrichtung fehlt es an objektiven Anhaltspunkten. Die Beklagtenvertreterin konnte im Termin kein konkretes Vollzeitangebot benennen, mit dem der Kläger im Anschluss an seine befristete Tätigkeit in Arbeitsverhältnis hätte vermittelt werden sollen. Die Auffassung, ein befristetes Tätigkeitsverhältnis würde bereits von vornherein nicht zu Entschuldigung über die Wahrnehmung eines Meldetermins genügen, sieht die Kammer bereits aus der Gestaltung Entschuldigungsformulars, das ausdrücklich auch eine befristete Tätigkeit einschließt, als entkräftet an. 3.) Die Darstellung aus dem Widerspruchsbescheid, in der Einladung habe die aktuelle Lage besprochen werden sollen, im Einladungsschreiben sei der Kläger aufgefordert worden, sich am 29.09. zu melden, um in einem weitere Sinne seine aktuelle Lage zu besprechen und zu vermeiden, dass eine Leistungsverzögerung eintrete oder die Möglichkeit einer Anschlusstätigkeit versäumt werde, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Aus dem Einladungsschreiben sind lediglich zwei Punkte, die beiden beruflichen Aspekte als Inhalt der Meldeaufforderung genannt. 4.) In der Verwaltungsakte konnte die Kammer zudem die im Widerspruchsbescheid genannte breitere Zielsetzung der Meldeaufforderung nicht an objektiven Anhaltspunkten nachvollziehen. So ist dem Vermerk vom 26.10. ausgeführt, Leistungen des Klägers seien eingefroren worden, da schon vier Einladungen versäumt gewesen seien. Ferner ist erkennbar, dass Band II und III der Leistungsakte (vgl. etwa Bl. 150, 370, 371 der Verwaltungsakte) dadurch geprägt sind, auf Versäumnisse und Obliegenheitsverletzungen des Klägers zu reagieren und diese zu sanktionieren. Anhand dessen scheint eher ein repressiver Ansatz, als ein leistungsfürsorgender Aspekt im Vordergrund zu stehen. 5.) Die Darstellung des Widerspruchsbescheids ist vermutlich durch die Darstellung im Vermerk vom 23.12. (Bl. 575 der Verwaltungsakte) geprägt. Danach ist der Gesprächstermin am 15.09.2010 nach Kenntnisnahme aufgrund von Vorsprachen von Mietschulden, fristloser Kündigung, aus Fürsorgegründen erfolgt sowie im Weiteren in der Annahme, dass sich der Kläger im Anschluss an die Beschäftigung nicht arbeitslos melde und eine Leistungseinstellung zu befürchten sei. Die Darstellung in diesem Aktenvermerk war für die Kammer nicht schlüssig mit dem Aktenstand in Verbindung zu bringen. a) Zunächst war dem Gericht nicht möglich, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Vorsprachen von Herrn ...Kenntnisnahmen von Mietschulden und einer fristlosen Kündigung erfolgt sind, die zum Verschicken des Meldetermins am 15.09. veranlasst haben. Insoweit war festzustellen, dass der Kontakt zwischen Beklagten und Kläger durch ein Nichterscheinen des Klägers geprägt war. Insoweit ist eine Mitteilung des Klägers über aufgelaufene Mietschulden oder eine fristlose Kündigung in persönlichen Vorsprachen nicht ersichtlich. Eine persönliche Vorsprache ergibt sich aus einem weit voranliegenden Zeitraum, nämlich am 12.01.2010. Auf diesen Kontakt mit dem Kläger ist eine KdU-Erhöhung infolge von Nebenkostenveränderungen veranlasst worden. Mietschulden standen zu diesem Zeitpunkt nicht in Rede. Eine Kenntnis von Mietschulden ist aufgrund einer Mitteilung des Vermieters vom 07.09.2010 nachweisbar. Es handelt sich um die Monate August und September. Insoweit liegt kein persönlicher Kontakt mit dem Kläger vor. b) Die Darstellung der Beklagten über ihre besondere Fürsorge, mit der ausschließlich im Interesse von Herrn ...eine Einladung am 15.09.2010 erstellt und versandt wurde und die auch in der fristlosen Kündigung begründet liegt, ist zudem zeitlich unschlüssig. Die fristlose Kündigung, datiert vom 19.09.2010. Sie ist damit erst vier Tage nach dem Versenden des Einladungsschreibens vom Vermieter erstellt worden und zu den Akten gelangt. Konkrete Anhaltspunkte über eine weitergehende Hilfs- und Vermittlungsperspektive sind aus den Akten nicht ersichtlich. Solches ist dem Kläger auch in der Meldeaufforderung vom 15.09.2010 nicht konkret mitgeteilt worden. Insbesondere mangelt es an der im Widerspruchsbescheid ausgeführten breiten Zielsetzung des Meldezwecks. Aus der Sicht eines Empfängers der Meldeaufforderung mit ihren Unterlagen war jedenfalls nach dem Gespräch vom 20.09.2010, an der ein Mitarbeiter der Beklagten teilgenommen hat, davon ausgehen, dass die vermittlungsfokussierte Meldeaufforderung aufgrund der am 20.09.2010 gelungenen erfolgreichen Vermittlung erledigt war. Eine Beeinträchtigung des von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an einer Effektvierung des Sozialleistungsbezugs und einer sachgerechten Mittelverwendung sind in Folge der Versäumung dieses Gesprächstermins nicht erkennbar geworden. Dem Kläger stand damit ein wichtiger Grund zur Seite, den Meldetermin am 29.09.2010 nicht wahrzunehmen. Die zur Entschuldigung im Formblatt niedergelegten Gründe waren der Beklagten bekannt. Die aus der Einladung erkennbare Zwecksetzung des Gesprächs hatte sich erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für sie Zulassung der Berufung waren nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Beteiligten am 07.03.2013 auf maßgebliche rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und um Stellungnahme gebeten. Ergänzende Stellungnahmen dazu sind nicht eingegangen. Aufgrund der maßgeblichen Einzelfallentscheidung kommt der Rechtssage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Berufungszulassung aus Gründen des § 144 Absatz 2 Nummer 2 und 3 SGG war nicht ersichtlich. Der am 25.05.1987 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug der Beklagten. Er begehrt die Aufhebung einer Sanktionsentscheidung der Beklagten aufgrund eines Meldeverstoßes. Mit Bescheid vom 12.08.2010 wurden dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 monatlich 395,00 € an Arbeitslosengeld II bewilligt. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu drei Einladungen sich bei der Beklagten zu melden (14.06.2010, 22.06.2010 und 01.07.2010) nicht erschienen. Daraufhin sind seine Leistungen zum 01.08.2010 eingestellt worden. Am 15.09.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 29.09.2010 um 10.15 Uhr in die Dienststelle der Beklagten nach Heide zu kommen. Als Anlass war in der Meldeaufforderung der Wunsch der Beklagten genannt, mit dem Kläger über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Hinsichtlich der Details der Meldeaufforderung, insbesondere Rechtsfolgenbelehrung und Entschuldigungsvordruck, wird auf die Kopie der Einladung (Bl. 9 ff. der Akte) Bezug genommen. Im Folgenden kam es mit dem zuständigen Arbeitsvermittler des Beklagten am 20.09.2010 zu einem persönlichen Gespräch, bei dem ein Mitarbeiter des Beklagten gemeinsam mit dem Kläger einen künftigen möglichen Arbeitgeber in H. aufsuchte. Der Arbeitgeber gab eine positive Rückmeldung nach der Ernte 2009 und bot dem Kläger an, auch in diesem Jahr wiederum für ihn zu arbeiten. Der Kläger nahm das Angebot spontan an und vereinbarte mit dem Arbeitgeber, Herrn ..., eine Arbeitsaufnahme vom 02.10. bis 31.10. Im Anschluss wurde mit dem Kläger noch über seine Strategie zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit gesprochen. Der Arbeitsvermittler gab die Information über die Arbeitsaufnahme zum 02.10. im Vermerk vom 20.09.2010 an den verantwortlichen Leistungsbereich weiter. Zu dem Meldetermin am 29.09.2010 erschien der Kläger nicht. Hieraufhin senkte die Beklagte mit Bescheid vom 04.11.2010 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 monatlich um 30 v. H. der maßgeblichen Regelleistung ab. Diese Absenkung entspricht einem Betrag in Höhe von 107,70 € monatlich. Sie begründete ihre Absenkung, da der Kläger wiederholt seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei(vorangegangenes Meldeversäumnis am 22.06.2010) werde das Arbeitslosengeld II abgesenkt. Entscheidungsrelevante Gründe von der Sanktion abzusehen, seien nicht ersichtlich. Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2010 Widerspruch erhoben. Er führte zur Begründung aus, er sei aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, aufgrund der in Gegenwart des Mitarbeiters Herrn ... persönlich abgesprochenen Arbeitsaufnahme müsse er vor Absolvierung dieser Tätigkeit dem Meldetermin nicht halten und absolvieren. Hintergrund sei die Erörterung der weiteren beruflichen Zukunft gewesen. Diese sei zu diesem Zeitpunkt bereits jedoch näher geklärt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Erörterungen in dem Meldetermin weiter hätten stattfinden sollen. Ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Meldetermins sei nicht erkennbar gewesen. Die Sanktionierung sei nur um 10% der Sanktionsbescheid ergebe nicht, warum eine Sanktion in Höhe von 30% vorgenommen werde. Erkennbar sei lediglich ein zuvor stattgehabter Meldetermin. Ferner fehle es an Ermessensausübungen zur Frage der Reduzierung der Sanktion auf 6 Wochen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger sei insgesamt zu drei Einladungen, nämlich am 14.06.2010, 22.06.2010 und 01.07.2010, nicht erschienen. Im Schreiben vom 15.09.2010 sei der Kläger aufgefordert worden, sich am 29.09.2010 zu melden, um seine aktuelle Lage zu besprechen und zu vermeiden, dass eine Leistungsverzögerung eintritt oder die Möglichkeit einer Anschlusstätigkeit versäumt wird. Das Aufforderungsschreiben beinhalte auch eine vollständige und verständliche Erklärung über die möglichen Rechtsfolgen. Die Berechtigung zur Aufforderung leite sich aus § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB II ab. Danach besteht eine Meldepflicht während der Zeit, für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beansprucht wurden. Das Argument des Klägers, er sei nicht davon ausgegangen, wegen einer befristeten Arbeitsstelle einen Meldetermin wahrnehmen zu müssen, habe den Interessen des Steuerzahlers zurückzustehen, da der weitere berufliche Verlauf des Widerspruchsführers relevant für den Leistungsbezug nach dem SGB II gewesen sei. Wichtige Gründe für eine Begrenzung der Sanktion nach § 31 Absatz 6 Satz 3 SGB II lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 13.01.2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf seinen Widerspruch und führt ergänzend aus, die Meldeaufforderung habe sich vor dem Hintergrund der Arbeitsaufnahme auch Hinblick auf eine befristete Stelle erledigt. Die Beklagte habe über den persönlichen Ansprechpartner des Klägers von der Besprechung mit dem Arbeitgeber gewusst. Die nähere berufliche Zukunft, nämlich die Arbeitsaufnahme, sei geklärt gewesen. Für die Beurteilung eines wichtigen Grundes sei nicht lediglich eine formale Rechtsbetrachtung maßgeblich. Entscheidend sei, ob der entsprechende Leistungsbezieher einsichtsfähig war und sich entsprechend adäquat verhalten könne. Zwar seien dem Kläger in den letzten 12 Monaten diverse Verstöße gegen Meldeaufforderungen und Obliegenheiten zur Last gelegt worden. Dies begründe den Eindruck, dass der Kläger sich seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht vollständig im Klaren sei und von Seiten der Beklagten versucht werde, den Kläger mittels einer Sanktionierung zu disziplinieren. Zu berücksichtigen sei jedoch, ob in diesem vorliegenden Fall nicht auch geeignete Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung des Klägers zu wählen wären, bevor eine Sanktionierung unverhältnismäßig in das Recht des Klägers auf Gewährleistung existenzsichernder Leistungen eingreife. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, es sei unerheblich, ob der Kläger den Termin vorsätzlich der fahrlässig versäumt habe. Das Versäumnis sei schuldhaft, ein wichtiger Grund nicht ersichtlich. Der Kläger sei zu sanktionieren. Das Jobangebot sei befristet bis zum 31.10.2010 gewesen. Im Gespräch vom 20.09.2010 sei auch über eine Strategie zur Hilfsbedürftigkeit gesprochen worden. Dem Kläger müsse klar gewesen sein, dass die berufliche Eingliederung weiter betrieben werden sollte. Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.