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Urteil

S 30 U 102/11

SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2013:0527.S30U102.11.0A
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Leitsätze
1. Eine einfache Eigentümergemeinschaft ist weder rechtsfähig noch beteiligtenfähig und prozessfähig und kann deshalb keine landwirtschaftliche Unternehmerin im unfallversicherungsrechtlichen Sinn sein. (Rn.55) 2. Zur Unternehmerfeststellung nach § 136 Abs 1 S 1 SGB 7 bedarf es, soweit keine anderweitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Eigentümer vorliegen, der Bekanntgabe an den jeweiligen Unter-nehmer als Mitunternehmer. (Rn.88) 3. Die Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft als Unternehmerin gegenüber einem Eigentümer bewirkt keine Zuständigkeitsbekanntgabe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen gegenüber den einzelnen Eigentümern. (Rn.94)
Tenor
1. Der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 04.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einfache Eigentümergemeinschaft ist weder rechtsfähig noch beteiligtenfähig und prozessfähig und kann deshalb keine landwirtschaftliche Unternehmerin im unfallversicherungsrechtlichen Sinn sein. (Rn.55) 2. Zur Unternehmerfeststellung nach § 136 Abs 1 S 1 SGB 7 bedarf es, soweit keine anderweitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Eigentümer vorliegen, der Bekanntgabe an den jeweiligen Unter-nehmer als Mitunternehmer. (Rn.88) 3. Die Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft als Unternehmerin gegenüber einem Eigentümer bewirkt keine Zuständigkeitsbekanntgabe bei einem landwirtschaftlichen Unternehmen gegenüber den einzelnen Eigentümern. (Rn.94) 1. Der Zuständigkeitsbescheid der Beklagten vom 04.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2011 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 04.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Beklagte hat ein Verwaltungsverfahren gegen eine nicht beteiligten – und prozessfähige Gruppe geführt. Die Eigentümergemeinschaft ist keine Unternehmerin als Rechtssubjekt und als solche auch kein Unternehmen (1). Die Kläger haben keinen wirksamen Zuständigkeitsbescheid erhalten (2). Der gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtete Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 54 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, §§ 83, 85 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). (1) Rechtsgrundlage für den Feststellungsbescheid ist § 136 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen (a) durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer (b) fest. Die in dem Bescheid festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen ist insoweit deklaratorisch (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 136 Rn. 5a; Dahm, in: Lauterbach, SGB VII, § 136 Rn. 7). Die Zuständigkeitsbestimmung stellt insoweit nicht auf die Unternehmer als natürliche oder juristische Person ab. Da sich die Zuständigkeit nach der Unternehmensart richtet, lässt ein Unternehmerwechsel die Zuständigkeit für das Unternehmen grundsätzlich unberührt (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 136 Rn. 5a). Der Zuständigkeitsbescheid muss gegenüber dem Unternehmer ergehen. Eine falsche Unternehmerfeststellung macht den Zuständigkeitsbescheid nichtig. Die darin bezogene Zuständigkeitsfeststellung (für das Unternehmen) kann ungeachtet dessen wirksam sein. Sie wird jedoch nur dann wirksam, wenn sie dem richtigen Adressaten nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bekannt gegeben worden ist. a) Ein landwirtschaftliches Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn besteht. Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht ist § 123 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 5 lit a) SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetz in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständiger Unfallversicherungsträger für diese Unternehmen ist die Beklagte. Versichert kraft Gesetzes sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens ist im Gesetz nicht definiert. Ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn eine den Boden bewirtschaftende Tätigkeit erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris). Die Art und Intensität der Bodenbewirtschaftung sowie die Motivation der Bodenbewirtschaftung ist für die Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erheblich. Der bloße Besitz eines Grundstücks reicht für die Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht aus. Die Kläger betreiben ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn. Sie sind nach den Angaben vom 14.10.2010 mit notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück beschäftigt. Bei der Fläche von 10.268 qm handelt es sich nach diesen Angaben um Ziergarten/Rasenfläche, die von den Eigentümern als Erholungsfläche genutzt wird. Sowohl dem Kläger zu 1.) als auch dem Kläger zu 2.) gereichen damit die Nutzungen zum eigenen- nicht notwendig wirtschaftlichen Vorteil. Damit sind sie landwirtschaftliche (Mit-)unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN; Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII § 136 Rn. 52). Die Kläger sind damit gem. § 2 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII kraft Gesetz versichert und die Beklagte ist der zuständige Unfallversicherungsträger. b) Der Bescheid ist im Hinblick auf die Unternehmerbestimmung rechtswidrig. Die Eigentümergemeinschaft ist keine Unternehmerin. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakte jede Verfügung, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls nach Außen trifft. Der Bescheid muss nach § 33 Absatz 1 SGB X hinreichend bestimmt sein und nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB X demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Der Aufnahmebescheid erging für die Eigentümergemeinschaft, adressiert an den Kläger zu 1.). Der Widerspruchsbescheid bezeichnet „die Eigentümergemeinschaft ...“. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist unter der Aktenbezeichnung „Eigentümergemeinschaft ...“ geführt. Diese Beteiligtenbestimmung der Beklagten setzt sich im Gerichtsverfahren fort, in dem die Beklagte das Verfahren als das der „Eigentümergemeinschaft ...“ bezeichnet. Die Kläger hingegen haben sowohl in der Erstreaktion als auch Bevollmächtigung und Klage von einem Verfahren der Herren ...und ... gesprochen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegen Voraussetzungen für eine Beteiligtenfähigkeit der „Eigentümergemeinschaft ...“ nicht vor. Beteiligte sind nach § 12 Absatz 1 SGB X - Antragsteller und Antragsgegner (Nummer 1) - diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr.2). Beteiligtenfähig sind insoweit jedoch nur natürliche und juristische Personen (§ 10 Nummer 1 SGB X), Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 10 Nummer 2 SGB X) sowie Behörden (§ 10 Nummer 3 SGB X). Eine Eigentümergemeinschaft ist weder beteiligtenfähig im Sinne des § 10 Nummer 1 SGB X noch im Sinne des § 10 Nummer 2 SGB X. Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich um keine juristische Person. Es handelt sich weder um eine juristische Person des Privatrechts noch des öffentlichen Rechts. Eine Eigentümergemeinschaft ist auch keine natürliche Person. Es handelt sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des § 741 BGB. Nach dieser Vorschrift finden, wenn mehreren ein Recht gemeinschaftlich zusteht, sofern das Gesetz nicht ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung. Bei der Eigentümergemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft (Palandt-Sprau, BGB, 64 Auflage, § 741 Rn. 1). Sie kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist nicht rechtsfähig und prozessfähig (vgl. BGH, Urt. vom 04.05.1984, Az. V ZR 82/83, Bamberger, in: Beck`scher OK BGB § 741 Rn. 17ff.) oder insolvenzfähig. Anders liegt es bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist kraft gesetzlicher Anordnung rechtsfähig (§ 10 Absatz 6 WEG). Diese Vorschrift ist nicht analog auf die Eigentümergemeinschaft anwendbar. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Mangels Rechts- und Beteiligtenfähigkeit kann eine Eigentümergemeinschaft als solche selbst keinen Boden bewirtschaften. Infolge dessen kann sie keine Unternehmerin sein. Eine Beteiligtenfähigkeit nach § 10 Nummer 2 SGB X liegt nicht vor. Eine Vereinigung nach § 10 Nummer 2 SGB X bedarf lediglich eines Mindestmaßes an Organisationsstruktur. Eine feste und dauerhafte Binnenorganisation ist nicht erforderlich (Leopold in: jurisPK-SGB X, § 10 SGB X). Ausreichend ist ein im Sinne einer gemeinsamen Zweck- und Zielsetzung gerichtetes Zusammenwirken der Mitglieder. Sie muss sich in einer Repräsentanz der Vereinigung äußern, die durch von der Vereinigung zu bestimmende Mitglieder erfolgt (Leopold in: jurisPK-SGB X, § 10 SGB X). Die Rechtsprechung hat nach diesem Maßstab nicht rechtsfähige Vereine gem. § 54 BGB, Erbengemeinschaften nach § 2032 Absatz 1 BGB (vgl. BSG, Urt. vom 25.02.2010, B 10 LW 2/09) und BGB-Gesellschaften (vgl. BVerfG NJW 2002, 2455) als beteiligtenfähig behandelt. Diese Voraussetzungen liegen bei der „Eigentümergemeinschaft ...“ nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Erbengemeinschaft, die nach § 2032 Absatz 1 BGB kraft Gesetz entsteht und damit personell und umfänglich aufgrund gesetzlicher Normen bestimmbar ist. Weder ein nicht-rechtsfähiger Verein noch eine BGB-Gesellschaft bestehen. Zwischen den Klägern bestehen keine schriftlichen Nutzungsvereinbarungen. Es gibt keine gemeinsame Kontoführung. Ein gemeinsamer Außenauftritt im geschäftlichen oder gesellschaftlichen Verkehr unter dem Namen „Eigentümergemeinschaft ...“ findet nicht statt. Demnach existiert folgerichtig auch keine geregelte Repräsentanzbestimmung. Eine Repräsentanzbestimmung ist im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht erfolgt. Der Kläger zu 2.) teilte die Eigentümerpositionen mit. Der Absender weist nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern den Kläger zu 2.) aus. Das Schreiben teilt keine Vertretungsbefugnis für den Kläger zu 1.) mit. Es ist allein vom Kläger zu 2.) unterzeichnet. Die Kläger haben sich in ihren Schreiben die von der Beklagten gewählte Beteiligtenbezeichnung nicht zu eigen gemacht. Die Absender „Eigentümergemeinschaft ...“ resultieren aus Vordrucken der Beklagten. Sie sind nicht von beiden Klägern unterzeichnet. Eine Vertretungsbefugnis ist nicht aus dem Widerspruch vom 02.08.2011 des Klägers zu 1.) abzuleiten. Das Schreiben spricht von Widerspruchseinlegung in der „Wir“- Form. Im letzten Absatz heißt es: „Da sich Herr ... das nächste dreiviertel Jahr nicht in Deutschland aufhalten wird, senden Sie bitte etwelche Schreiben auch an mich (…)). Hieraus liegt aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§ 133 BGB), die auch im Sozialrecht Anwendung findet (vgl. BSG Urt. vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R zitiert nach juris Rn. 15), keine Mitteilung einer umfassenden Vertretungsvollmacht abzuleiten (§ 167 Absatz 1, § 164 Absatz 1 BGB). Aus dem Umstand, dass weiterhin zwei Schreiben gewünscht sind, ergibt sich lediglich eine Empfangsvollmacht, die insoweit keine Vertretungsbefugnis und einen organisatorisches Außenauftritt „als Eigentümergemeinschaft ...“ begründet. Diese ist auch nicht daraus abzuleiten, dass nur einer der Kläger Beiträge für die Grundstück bezahlen mag. Nach § 8 Absatz 1 KAG bzw. § 40 Absatz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein knüpft die Zahlungspflicht, an der Eigenschaft als Eigentümer an. So liegt es bei dem Unternehmerbegriff des SGB VII nicht. Maßgeblich ist nicht das Eigentum an einer Nutzfläche, sondern die Entfaltung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit (vgl. SG Heilbronn, Urteil vom 31.10.2012, S 6 U 3875/11 Rn. 19 (zitiert nach juris). Die Auswahl eines Gebühren- und Beitragsschuldners von mehreren kann deshalb nicht zur Begründung einer organisatorischen Struktur herangezogen werden, wenn unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Verpflichtung bestehen. Dem Umstand der Abwicklung von Zahlungspflichten kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen. Soweit die tatsächliche Handhabung lediglich die gesetzliche Verteilungsvorschrift zur Lasten- und Kostentragung des § 748 BGB wiedergibt, sind diesem Umstand keine indiziellen Wirkungen für organisatorische Strukturvereinbarungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft zuzumessen. Im vorliegenden Fall verbleibt es dabei, dass nicht die Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern unmittelbar der jeweilige Miteigentümer (vgl. so für den Fall der Aufnahme des Eigentümers: BSG, Urteil vom 09.02.1971, Az. 11 RLW 6/69; für die Miterbengemeinschaft: BSG Urt. vom 25.02.2010, B 10 LW 2/09 R, die insoweit allerdings beteiligtenfähig ist). 2) Ein Bescheid über die Unternehmerfeststellung des Klägers zu 1.) sowie des Kläger zu 2.) nach § 136 Absatz 1 SGB VII ist nicht ergangen. Aufgrund des bodenbewirtschaftenden Bezugs stehen der Unternehmens- und der Unternehmerbegriff in engem wechselseitigem Bezug. Ohne die Feststellung eines rechtsfähigen Unternehmers fehlt es zugleich an einem Unternehmen. Denn ohne einen Unternehmer ist niemand vorhanden, der eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit aufnehmen kann (vgl. dahingehend Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 136 Rn. 5a, 25). Das Gericht schließt sich der vom SG Fulda vertretenen Auffassung an, wonach die Feststellung des Unternehmers eine hinreichende Bestimmung von Unternehmen erfordert (SG Fulda, GB vom 07.03.2013, S 4 U 94/09). Weder im Verwaltungsverfahren a) noch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren b) sind die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils als Mitunternehmer des Unternehmens festgestellt worden. a) Die Bezeichnung „Eigentümergemeinschaft ...“ lässt nicht erkennen, wer als natürliche Personen hinter dieser Gemeinschaft steht. Nach Mitteilung der Eigentümerstellung und Nutzungsverhältnisse an den streitgegenständlichen Grundstücken richtet sich die Versicherungs- und Beitragsangelegenheit an die „Eigentümergemeinschaft ...“ zur Adresse des Klägers zu 2.), der insoweit (Schreiben vom 16.09.2010) von der Beklagten als Ansprechpartner und Vertreter der „Eigentümergemeinschaft ...“ gewählt wird. Dem geht keine Ermittlung voran, ob oder inwieweit der Kläger zu 2.) für „die Eigentümergemeinschaft“ oder seinen Bruder vertretungsbefugt ist. Die Bezeichnung „Eigentümergemeinschaft ...“ ist im Hinblick auf das Objekt, auf das sich das Eigentum bezieht, nicht konkretisiert. Eine Eigentümergemeinschaft kann an mehreren Gegenständen bestehen. Eine Eigentümergemeinschaft kann sich aus einer unbestimmten Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zusammensetzen. Sie kann im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen seien. Anders als bei der Erbengemeinschaft, die insoweit auf der Rechtsnachfolge nach dem Tod einer natürlichen Person beruht (§ 1922 BGB, § 2032 Absatz 1 BGB) und damit im Hinblick auf die personale Anknüpfung an der Person des Erblassers sowie die Bestimmungen über die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge zumindest noch Ermittlungsansätze hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gibt, ist solches bei einer Eigentümergemeinschaft nicht der Fall. Mit der Feststellung der Eigentümergemeinschaft als Unternehmen ist deshalb keine Feststellung der Unternehmer verbunden, die als natürliche Person tatsächlich bodenbewirtschaftende Tätigkeit vornimmt. Dies ist erheblich, weil es nicht die Eigentümerstellung ist, die die Versicherung kraft Gesetz auslöst, sondern die bodenbewirtschaftende Tätigkeit. In Gemeinschaften können einzelne Mitunternehmer ausscheiden (vgl. zur Miterbengemeinschaft: BSG, Urt. vom 25.02.2010, B 10 LW 2/09 R Rn. 24f.; vgl. zur Verteilung des UN-Risikos: SG Heilbronn, Urt. vom 31.10.2012, Az. S 6 U 3875/11). Der Ansatz, die Sammelbezeichnung Eigentümergemeinschaft ... für die Unternehmerbestimmung zu nutzen, um eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zu erreichen, ist nur insoweit tragfähig, als die gewählte Sammelbezeichnung ihrerseits mindestens eine beteiligten- oder rechtsfähige Einheit erfasst. Anders als bei OHG, GmbH oder Genossenschaften fehlt es der Eigentümergemeinschaft daran (s.o. 1 b)). Die Auffassung der Beklagten, mit der Aufnahme der „Eigentümergemeinschaft ...“ seien die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmer gesamtschuldnerisch zu Beiträgen heranzuziehen, ihr - der Beklagten - sei damit freigestellt, an welchen der Mitunternehmer sie als Ansprechpartner wähle und wem gegenüber sie ihre Beitragsforderungen geltend mache, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Sie erlaubt im vorliegenden Fall keine konkrete Bestimmung des Unternehmers ohne weitere Aktenlektüre. Indem das Verwaltungsverfahren gegen die Eigentümergemeinschaft geführt wird, verlagert die Beklagte ihre gesetzliche Aufgabe, den Unternehmer nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB VII zu bestimmen auf den Adressaten, der zuerst mit dem Verwaltungsverfahren der Beklagten konfrontiert ist. Damit fehlt es zugleich an der formellen Bekanntgabe an den Erstadressaten wie an die unbestimmte Vielzahl weiterer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Jedenfalls dann, wenn dem Unfallversicherungsträger die Namen der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bewirtschaftung in Rede bekannt ist, muss der Unfallversicherungsträger den Unternehmern gegenüber nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB VII den Beginn der Zuständigkeit bekannt geben. b) Der Widerspruchsbescheid hat keine Aufnahme des Klägers zu 1.) und zu 2.) in ihrer Eigenschaft als natürliche Person bewirkt, indem sie als Mitunternehmer konkret bezeichnet worden wären. Nach § 95 SGG ist Gegenstand des Rechtsstreits der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Bei beiden handelt es sich um Verwaltungsakte. Diese werden nach § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben ist. Mit dem Widerspruchsbescheid ist nicht nach § 136 Absatz 1 Satz 1 SGB VII Herrn ...und Herrn ... ihre Unternehmereigenschaft bekannt gegeben, sondern die der Eigentümergemeinschaft bestätigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeitsbescheides der Beklagten. Die Kläger sind gemeinschaftlich zu jeweils zu ½ Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 10, Flurstück 7/1 und 9/1 belegenen, zusammenhängenden Grundstücke. Am 30.10.2009 wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden Beklagte) an den Kläger zu 2.) zur Prüfung der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Der Kläger zu 2.) beantwortete das Schreiben am 16.11.2009 und führte aus, die Flächen würden nicht land/forstwirtschaftlich genutzt. Ca. 0,25 Hektar würden als Garten genutzt. Die verbleibende Restfläche unterliege keiner Nutzung. Der Kläger zu 2.) wies darauf hin, dass Eigentümer der aufgeführten Fläche je zur Hälfte Herr ... und Herr ... sind. Die Beklagte richtete daraufhin am 16.09.2009 ein Schreiben mit dem Bezug „Versicherungs- bzw. Beitragsangelegenheit Eigentümergemeinschaft ...“ an den Kläger zu 2.), dem sie ein weiteres an den Adressaten „Eigentümergemeinschaft ...“ unter der Adresse des Klägers zu 2.) hinzufügte. Beigefügt war ein Fragebogen zur Feststellung der Zuständigkeit bei Kleinstunternehmen. Als Absender füllte die Beklagte „Eigentümergemeinschaft ...“ unter der Adresse des Klägers zu 2.) aus. Der Kläger zu 2.) antwortete, dass 10.268 qm der Fläche im freien Feld lägen, und als Ziergarten, Rasenfläche genutzt würden. Das gesamte Gelände werde von den Eigentümern als Erholungsfläche genutzt. Die Mahd der Wiese werde kompostiert / bleibe liegen. Am 04.07.2011 erließ die Beklagte einen Aufnahmebescheid. Dieser richtete sich an den Kläger zu 2. In Fettdruck war unter der Adresse hinzugefügt „Für Eigentümergemeinschaft ...“. In dem Bescheid heißt es: Sehr geehrter Herr ..., (…) nach den vorliegenden Unterlagen betreiben Sie in der Gemeinde ...ein Unternehmen, für das die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg gegeben ist. Es ergeben sich folgende Veranlagungswerte: Art Menge Einheit 002 Grünland 0,90 ha 166 allgemeine Arbeiten 0,90 ha Hinsichtlich der weiteren Details der optischen Gestaltung des Aufnahmebescheides wird auf den Aufnahmebescheid Blatt 3 der Gerichtsakte / Blatt 17 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am 02.08.2011 erstellte der Kläger zu 1.) ein Schreiben an die Beklagte, das in Fettdruck mit Widerspruch bezeichnet war. Dort heißt es weiter: „Da sich Herr ... das nächste dreiviertel Jahr nicht in Deutschland aufhalten wird, senden Sie bitte etwelche Schreiben auch an mich ( ..., ..., ...).“ Am 04.08.2011 verfasste die Beklagte ein Schreiben an den Kläger zu 1.). Dies ist mit Fettdruck im Betreff mit „Beitragsangelegenheiten Eigentümergemeinschaft ..., ..., ...“ bezeichnet. Es wurde dem Kläger zu 1.) zur Kenntnisnahme und weiterer Veranlassung des „beiliegenden Schreiben“(s) überlassen. Beigefügt war ein an die Eigentümergemeinschaft ..., zur Adresse des Klägers zu 2.) adressiertes Schreiben. In diesem erläuterte die Beklagte ihre Rechtsauffassung zur Versicherungspflicht des Unternehmens. Daraufhin legitimierte sich am 25.08.2011 der spätere Klägerbevollmächtigte zur Akte und zeigte an, dass Herr ... und Herr ... ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 wies die Beklagte „in der Widerspruchsangelegenheit der Eigentümergemeinschaft ..., ..., ...“, den Widerspruch vom 02.08.2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Auffassung, ...und ... betrieben kein landwirtschaftliches Unternehmen stehe der Veranlagung nicht entgegen. Kraft Gesetzes seien alle Personen, die Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens seien, in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Die Versicherungspflicht sei unabhängig vom Willen der betroffenen Personen und hänge allein vom Vorliegen des Sachverhalts ab. Landwirtschaftliches Unternehmen sei jede land- oder forstwirtschaftliche Nutzfläche, unabhängig von ihrer Größe. Selbst kleinste Bodennutzungen lösten ein landwirtschaftliches Unternehmen aus. Unerheblich sei die Motivlage der Bewirtschaftung, sowie ob sie gewinn- oder verlustbringend betrieben werde. Auch bei Grünlandflächen wie in vorliegendem Fall sei davon auszugehen, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliege, wenn sich die Tätigkeit auf ein mehr oder weniger regelmäßiges Abmähen der Flächen beschränke um den Wert der Flächen zu erhalten und einer Verwilderung entgegen zu wirken. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, der also das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trage. Nicht maßgeblich sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Ohne Belang sei, ob die anfallenden Arbeiten im Unternehmen vom Unternehmer selbst oder von anderen Personen ausgeführt würden. Nachdem unstreitig sei, dass beide Mandanten des Klägervertreters Eigentümer der bezeichneten Grünlandfläche seien, hänge die Bewertung als landwirtschaftliches Unternehmen davon ab, ob die Haupttätigkeiten ausgeführt würden, die auf eine planmäßige Bodenbewirtschaftung ausgerichtet seien. Dies sei eindeutig der Fall, weil die Fläche unter Zurücklassung der Mahd abgemäht werde. Hiergegen haben die Kläger am 16.11.2011 Klage vor dem Sozialgericht in Itzehoe erhoben. Sie tragen zur Begründung vor, sie seien gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Es handele sich um ein Wiesengrundstück mit einzelnen Bäumen. Landwirtschaftliche Tätigkeiten oder Tierzucht würden nicht betrieben. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Kläger als Mitglieder bei sich aufzunehmen. Die Zuständigkeit beschränke sich auf landwirtschaftliche Unternehmen. Eindeutig liege keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vor. Der Kläger zu 1.) wandte sich im Folgenden mit zwei persönlichen Stellungnahmen an das Gericht, in denen er seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungspflicht zum Ausdruck brachte und ergänzend ausführte, gegenwärtig sei auch ein Teil von 0,8 ha an einen benachbarten Bauern überlassen worden. Am 25.04.2012 erließ die Beklagte einen an den Kläger zu 1.) gerichteten Änderungsbescheid, mit dem eine Herabsetzung der Flächengröße auf 0,1 ha durch Abgang einer Fläche von 0,8 ha zum 01.02.2012 festgestellt wurde. Der Adresse war in Fettdruck beigefügt: „Für Eigentümergemeinschaft ...“. Das Gericht hat am 08.04.2013 auf Bedenken zu der Unternehmereigenschaft der Bruchteilseigentümergemeinschaft hingewiesen. Die Kläger beantragen, den Aufnahmebescheid der Beklagten vom 04.07.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 04.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2011 Bezug und trägt ergänzend vor, das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens werde unstreitig von den Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft gemeinsam getragen. Diese seien als Mitunternehmer zu beurteilen und hafteten für die Beiträge gesamtschuldnerisch. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei unternehmens- und nicht unternehmerbezogen. Ihr – der Beklagten- sei es daher freigestellt, welchen der Mitunternehmer sie als Ansprechpartner erwähle und wem gegenüber sie Beitragsforderungen geltend mache. Unerheblich sei, welcher der Mitunternehmer Tätigkeiten verrichte. Entscheidend sei nur, dass den Miteigentümern zuzurechnende Tätigkeiten verrichtet würden, die als landwirtschaftliche Bodennutzung zu bewerten seien. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.