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Urteil

S 30 U 11/10

SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2013:0527.S30U11.10.0A
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Leitsätze
1. Begehrt ein Unternehmer die Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger, hat der bisherige Unfallversicherungsträger, wenn er dem Antrag nicht entsprechen will, auch dann die Schiedsstelle für Katasterfragen der DGUV anzurufen, wenn Konsens zwischen den beteiligten Unfallversicherungsträgern über die Zuständigkeit besteht. (Rn.104) 2. Die Anrufung der Schiedsstelle muss spätesten vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgen. (Rn.105) 3. Eine grundlegende Umgestaltung eines Unternehmens beurteilt sich zuständigkeitsbezogen. Nicht maßgeblich ist die Versicherung von Unternehmen mit lediglich artgleicher Tierhaltung (hier: Pferdehaltung), wenn sie aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeitsbestimmungen erfolgt (Reitpferdehaltung, Weidepferdehaltung). (Rn.133) 4. Die Qualifikation als Reitpferde ist nicht von einer definierten Nutzungsfrequenz abhängig. Maßgebend für eine Reitpferdehaltung ist das Gesamtbild der Nutzung des Tieres und das Gesamtgepräge der Pferdehaltung. (Rn.124)
Tenor
1. Der Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Überweisung vom 10.02.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte ¾, die Klägerin ¼. 5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. 6. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Unternehmer die Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger, hat der bisherige Unfallversicherungsträger, wenn er dem Antrag nicht entsprechen will, auch dann die Schiedsstelle für Katasterfragen der DGUV anzurufen, wenn Konsens zwischen den beteiligten Unfallversicherungsträgern über die Zuständigkeit besteht. (Rn.104) 2. Die Anrufung der Schiedsstelle muss spätesten vor Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgen. (Rn.105) 3. Eine grundlegende Umgestaltung eines Unternehmens beurteilt sich zuständigkeitsbezogen. Nicht maßgeblich ist die Versicherung von Unternehmen mit lediglich artgleicher Tierhaltung (hier: Pferdehaltung), wenn sie aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeitsbestimmungen erfolgt (Reitpferdehaltung, Weidepferdehaltung). (Rn.133) 4. Die Qualifikation als Reitpferde ist nicht von einer definierten Nutzungsfrequenz abhängig. Maßgebend für eine Reitpferdehaltung ist das Gesamtbild der Nutzung des Tieres und das Gesamtgepräge der Pferdehaltung. (Rn.124) 1. Der Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Überweisung vom 10.02.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte ¾, die Klägerin ¼. 5. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. 6. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (1., 2.) und teilweise begründet (3.). Die Klage betrifft nur den Überweisungsantrag sowie den beschiedenen Überprüfungsantrag vom 10.02.2009 hinsichtlich des Zuständigkeitserstbescheids im Verwaltungsakt vom 17.03.2009 (1., 2.). Sie ist im Hinblick auf den Überprüfungsantrag vom 10.02.2009 unbegründet (3.1.), hinsichtlich des Überweisungsantrags (3.2.) teilweise erfolgreich. 1. Entscheidungsgegenstand Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Verwaltungsakt vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009 (vgl. § 95 SGG) (1.1.). nicht zugleich der Beitragsbescheid und Überprüfungsantrag für den Zeitraum 2007 (1.2). 1.1. Das Schreiben der Beklagten vom 17.03.2009 war ursprünglich nicht als Verwaltungsakte konzipiert (1.1.1, 1.1.2.). Die Beklagte konnte durch den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 dem erläuternden Schreiben Verwaltungsaktqualität zumessen (1.1.3.). Verwaltungsakt ist nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme auf die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 33 Absatz 1 SGB X). Er hat mit einer Begründung zu versehen sein (§ 35 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Diese Begründung muss die wesentlichen Gründe für die Entscheidung der Behörde mitteilen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB X). Ferner muss der Verwaltungsakte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. 1.1.1. Das Schreiben der Beklagten vom 17.03.2009 erfüllt die Anforderungen der genannten Vorschriften nicht. Es ist nicht mit der Formulierung „Bescheid“ überschrieben oder gekennzeichnet. Das Schreiben ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, was auf das Fehlen einer intendierten Regelungswirkung hindeutet. Die Einleitung nennt als Intention des Schreibens, der Klägerin „gewünscht“[e] weitere Erläuterungen zur Frage des Zuständigkeitswechsels zu geben. Bei Erläuterungen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehlt an einer verbindlichen Regelungswirkung. Wer lediglich unverbindlich erläutert, will keine verbindliche Verfügung mit Regelungs- und unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen treffen. Damit einher geht die Gestaltung des Schreibens, das insoweit die Worte „Bescheid“ und „Rechtsbehelfsbelehrung“ vermissen lässt. Dass dem Schreiben ursprünglich keine Verwaltungsaktsqualität zukommen sollte, ist im letzten Absatz in der Zwecksetzung erkennbar, die Klägerin dazu zu bewegen, ihren Widerspruch „als erledigt anzusehen“. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Widerspruch vom 10.02.2009, der am 05.03.2009 wiederholt worden ist und sich formal gegen den Beitragsbescheid vom 06.02.2009 gerichtet hat. 1.1.2. Verfahrenseinleitende Absicht des Schreibens Die Erläuterungen sollten dazu dienen, ein anderes Widerspruchsverfahren zu erledigen und waren nicht als eigenes (neues) Verfahren bestimmt. In der Widerspruchsbegründung der Klägerin zu dem Beitragsbescheid sind keine konkreten Einwände gegen den die Zahlungshöhe im Beitragsbescheid vorgebracht. Die Begründung der Klägerin richtet sich gegen Zuständigkeit und Veranlagung durch die Beklagte. Sie trifft damit nicht die Zahlungshöhe (Bescheid vom 06.02.2009), sondern den Rechtsgrund der Zahlungspflicht. Im Widerspruch gegen den Beitragsbescheid kann die Klägerin nur Einwände richten, die sich unmittelbar gegen die Beitragsbemessung als solche richten. Die Einwände aus dem Widerspruch, die sich gegen die Zuständigkeit richten, hätten damit gegen den Aufnahme- /bzw. Änderungsbescheid erhoben werden müssen, in dem die Beklagte Zuständigkeit und Veranlagung vorgenommen hat. Da die Einwände nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben waren, wären sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Betroffenen erkennen aber häufig die mittelbare Beschwer, die sich aus dem Zuständigkeits- oder Veranlagungsbescheid ergibt nicht. Zu dem Zeitpunkt, in dem den Betroffenen die Beschwer spürbar wird (im später ergehenden Beitragsbescheid), sind Zuständigkeits- bzw. Veranlagungsbescheid bereits rechtskräftig geworden. Die Beklagte versuchte, dieser Situation Rechnung zu tragen, indem sie in ein erläutern- des Schreiben gekleidet, auf das aus ihrer Sicht aussichtslose Begehr in den angesprochenen Veranlagungs- und Zuständigkeitsfragen einging, um, anknüpfend an dem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid, das Verfahren durch eine Widerspruchsrücknahme zu erledigen. 1.1.3 Verwaltungsakt durch Widerspruchsbescheid Der Widerspruchsbescheid konnte das erläuternde Schreiben vom 17.03.2009 zum Verwaltungsakt erheben. Eine Behandlung des Schreibens als Verwaltungsakt ist jedenfalls dann möglich, wenn die regelnde Wirkung des Schreibens nach Form, Wortlaut und Inhalt aufgrund der objektiven Sicht eines unbeteiligten Dritten sowie der Klägerin eine belastende Wirkung entfaltet hat (vgl. BSG, Urteil vom 03. April 2003 – B 13 RJ 39/02 R Rn. 21f. (zitiert nach juris)). Die Beklagte setzte sich mit dem Aufnahmebescheid vom 23.08.2002 und den mitgeteilten tatsächlichen Verhältnissen auseinander. Sie legt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) dar und kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmefeststellungen nicht rechtswidrig gewesen seien und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aufnahmeverfahrens nicht vorlägen. Insoweit enthält das Schreiben vom 17.03.2009 zugleich regelnde Ausführungen. Aufgrund des vorhandenen Regelungsgehalts des Schreibens (§ 31 SGB X) bedurfte es der einschränkenden erläuternden Einleitung aus dem ersten Absatz des Schreibens. Das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung hindert die Umdeutung des Schreibens nicht. Die Klägerin hat das Schreiben vom 17.03.2009 ungeachtet der erläuternden Einleitung als Verwaltungsakt verstanden. Sie führte im Schreiben vom 24.03.2009 aus, die Ausführungen der Beklagten würden ihr „einen Beitritt“ zur Beigeladenen verwehren. Im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 hat die Beklagte dieses Verständnis aufgegriffen. Es wird klargestellt, dass es sich bei dem Schreiben vom 17.03.2009 um einen Bescheid (betreffend die Überprüfung der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG SHH)) für das von ihr betriebene Unternehmen und die Ablehnung der Überweisung des Unternehmens an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gehandelt habe. Der Überprüfungsbescheid richtet sich auf den ursprünglichen Zuständigkeitsbescheid. Zwar ist nicht eindeutig im Verfügungssatz bezeichnet, welchen der Überprüfungsanträge der Klägerin die Beklagte im Widerspruchsbescheid beschieden hat. Der Begründung des Widerspruchs vom 10.02.2009 hat die Beklagte einen Antrag auf Überprüfung der Zuständigkeit sowie einen Überweisungsantrag entnommen. Daneben ist ein weiterer Überprüfungsantrag in Bezug auf Bescheid vom 25.07.2007 gestellt. Sowohl die Erläuterungen im Schreiben vom 17.03.2009 als auch die Erläuterungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 richten sich aber auf den ursprünglichen Aufnahmebescheid, dessen Überprüfung damit aus dem Bescheid hinreichend bestimmbar ist. Diese Begründung hierzu erfüllt wiederum die Anforderungen die an die Begründung eines regelnden Bescheids nach § 35 Absatz 1 SGB X anzulegen sind. 1.2. Beitragsbescheid und Überprüfungsbescheid für den Zeitraum 2007 Nicht Entscheidungsgegenstand sind nach § 95 SGG damit der Beitragsbescheid vom 06.02.2009 (1.2.1.) sowie der Überprüfungsbescheid auf den Zeitraum 2007 (1.2.2.) geworden. Die Kammer hat an ihrer vorläufig geäußerten Auffassung, dass der Beitragsbescheid Gegenstand des Widerspruchsbescheids geworden sein könnte, nicht festgehalten. 1.2.1. Hinsichtlich des Beitragsbescheids fehlt es an einem vor Klageerhebung durchgeführten Vorverfahren (§ 78 Absatz 1 Satz 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid führt aus (dort II.), es sei der Klägerin nicht um die Beanstandung des Beitragsbescheids ergangen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Widerspruch nicht weiterverfolgt werden sollte. Insoweit können die Ausführungen im Verständnis eines mangelnden Rechtsschutzinteresses zwar Bezugspunkte zu einer inhaltlichen Entscheidung aufweisen. Aus den Ausführungen zur Weiterverfolgung, kann jedoch nach einer empfängerbezogenen Auslegung (§ 133 BGB, vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R Rn. 18 (zitiert nach juris)) auch die Erklärung entnommen werden, dass insoweit nicht über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid entschieden werden soll. Entscheidend ist weiter, dass die Klägerin im Schreiben vom 24.03.2009 klargestellt hat, dass der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid aufrecht erhalten bleiben soll. Ein Einschluss des Beitragsbescheids ergibt sich aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheids nicht. Die Klägerin hat in der Formulierung ihrer Klage in Gestalt des Schriftsatzes vom 13.10.2010 dies als Adressatin auch so verstanden. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. BSG, Urt. vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R ). Ein Vorverfahren ist erst dann durchgeführt, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist. Eine Einbeziehung auch im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen ist unstatthaft, selbst wenn die Beteiligten sich inhaltlich zur Sache eingelassen haben (vgl. BSG aaO). Dies überzeugt. Die objektive Funktion des Vorverfahrens gebietet es, dass eine eindeutige Bezugnahme auf den zu bescheidenden Ausgangsbescheid hergestellt wird. Ansonsten fiele es in das Risiko des Klägers, ob in Zweifelsfällen ein Vorverfahren als durchgeführt anzusehen ist oder nicht. Dies würde der Zwecksetzung des Vorverfahrens, den Schutz des Bürgers zu verbessern und die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten sowie eine Selbstkontrolle der Verwaltung herbeizuführen entgegenlaufen (vgl. dazu BSG aaO Rn. 20). Dass hierbei prozessökonomisch Reibungsverluste auftreten können, ist gesetzlich gewollt und hinzunehmen. 1.2.2. Überprüfungsbescheid vom 14.11.2012 Der Überprüfungsbescheid vom 14.11.2012 ist ebenfalls kein Entscheidungsgegenstand geworden. Eine Einbeziehung nach § 95 SGG scheidet aus. Der Bescheid ist unzweifelhaft nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 96 SGG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Der Überprüfungsbescheid vom 14.11.2012 bescheidet den Antrag vom 05.03.2009. Dieser richtet sich auf eine Überprüfung des Bescheids vom 25.10.2007. Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht die Überprüfung des Bescheids vom 25.10.2007, sondern die des Bescheids vom 23.08.2002 sowie des Überweisungsantrags vom 10.02.2009. Im Unfallversicherungsrecht wird ein Veranlagungsbescheid oder ein sonstiger Bescheid über die Beitragshöhe für einen bestimmten Zeitraum nicht durch einen späteren Bescheid über andere Zeiträume ersetzt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar 10. Auflage, § 96 Rn. 9c). Dies liegt darin begründet, dass keine Abänderung desselben Zeitraums, sondern andere Zeiträume betreffende Entscheidungen vorliegen. Eine Einbeziehung analog § 96 SGG ist nicht aus dem Aspekt abzuleiten, dass die Beklagte im Bescheid vom 14.11.2012 wohl inhaltlich keine Überprüfung anhand des beantragten Zeitraums 2007, sondern anhand des Zeitraums 2009 vornimmt (vgl. die Ausführungen zur Reitfrequenz sowie die Stellungnahme der BG Verkehr). Dies wird die Beklagte im noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid zu berücksichtigen haben. Eine Einbeziehung nach § 96 SGG aufgrund der übereinstimmende Stellungnahmen der Beteiligten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auf die Ausführungen zur Erforderlichkeit des Vorverfahrens wird Bezug genommen (s.o.1.2.1.). 2. Antragstellung § 112 SGG Das Gericht konnte den Antrag nach dem Begehr der Klägerin in der tenorierten Weise auslegen. Der Antrag, den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009 aufzuheben, richtet sich als Anfechtungsklage auf die Beseitigung des Bescheids vom 17.03.2009 in Form der Bescheidung von Überprüfungsantrag und Über-weisungsantrag, womit in erster Linie die Zuständigkeit der Beklagten beseitigt werden soll (Schriftsatz vom 10.12.2012). Als eine Motivlage der Klägerin stellte ihr Bevollmächtigter die unverhältnismäßige empfundene Beitragssteigerung im Jahr 2008 dar. Sie korrespondiert mit dem in Verbindung damit geäußerten Bestreben, eine Hobby-Pferdehaltung gar nicht der Zuständigkeit der Beklagten zuzuordnen. Sie soll (Schriftsatz vom 22.07.2010) auch die Feststellung einschließen, dass eine Zuweisung an die Beigeladene zu erfolgen hat bzw. eine Verurteilung zur Bescheidung unter der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen sei (Schriftsatz vom 10.12.2012). Die genannten Komplexe sind schriftsätzlich genannt und im Hinblick auf die Zeitpunkte der Überweisung von der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden. Das derart formulierte Begehren musste im vorliegenden Fall nicht als Antrag ausformuliert werden. Aufgrund der umfassenden rechtlichen Erörterungen war es nicht absehbar, ob nach einer abschließenden Beratung einem Verpflichtungs- oder einem Leistungsantrag zu entsprechen wäre. Die schriftliche Darstellung des Begehrs (Entscheidung über den Überweisungsantrag sowie Anfechtung) ist dargelegt, im Sachbericht erwähnt und hinsichtlich des Anfechtungsantrags so aufgenommen worden. Dies genügt den Anforderungen an die Antragstellung (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar 10. Auflage, § 112 Rn. 8). 3. Begründetheit Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009 ist nur teilweise rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin nicht im Hinblick auf die Entscheidung über die Überprüfung über den Aufnahmebescheid in die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg in Ihren Rechten (3.1.). Anders liegt es hinsichtlich der Bescheidung des Überweisungsantrags vom 09.02.2009 (3.2.). Insoweit war der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des abtrennbaren Verfügungsteils abzuändern. 3.1. Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (Ausgangsbescheid) Der Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009 ist hinsichtlich des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X in Bezug auf den Zuständigkeitsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 44 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin gab im Fragebogen zur Erfassung des Unternehmens an, die Flächen würden der Pferdehaltung dienen und zwar zum Abweiden von Grünland, wenn Tiere vorhanden seien. Auf die Nachfrage erläuterte sie am 05.07.2002 eingehend bei der Beklagten, die Fläche werde als Weide genutzt. An jahresdurchschnittlich zwei Tagen werde sie vom Besitzer bearbeitet. Zur dieser Zeit hätten sich drei Galloways zum Abgrasen auf der Weide befunden, die nicht ihre eigenen Tiere seien. 3.1.1. Die von der Klägerin genannte Art der bodenbewirtschaftenden Tätigkeit auf einer Fläche von 1,49 ha Grünland stellt ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII dar. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger und die Klägerin nach § 3 Absatz 1 Nr. 5a SGB VII kraft Gesetzes versichert. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens ist im Gesetz nicht definiert. Ein Unternehmen im unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine den Boden bewirtschaftende Tätigkeit erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris). Die Art und Intensität der Bodenbewirtschaftung sowie die Motivation der Bodenbewirtschaftung ist für die Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht erheblich. Das Abweiden von Grünpflanzen durch Tiere sowie selbst das bloße Abmähen von Pflanzen bei nicht weiterer Verwendung der Mahd genügt für das Entfalten einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit. Ohne Belang für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung ist, ob die Bodenbewirtschaftung aus ideellen oder erwerbswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Die Klägerin hat angegeben, die Flächen auch selbst an zwei Tagen zu bearbeiten. Dies stellt bodenbewirtschaftende Tätigkeit dar. Die früher vertretene Auffassung, wonach ganz geringfügige Tätigkeit nicht zur Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens genüge, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 22). Der dort (BSG aaO) zugrundegelegte Sachverhalt des gelegentlichen Abmähens eines nur 0,35ha großen Wiesengrundstücks ist mit der 1,49ha großen Weide der Klägerin nicht vergleichbar. Einzustellen ist insbesondere, dass die Weide, um ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu erhalten, eines Mindestmaßes an Pflege Bedarf, um nicht zu verwildern. Dies gilt insbesondere für die beabsichtigte Pferdeweidenutzung, weil insoweit auch eine Kontrolle auf pferdegefährdende Giftpflanzen stattzufinden hat (vgl. Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Pressemitteilung: „Gut besuchte Info-Veranstaltung „Wie gefährlich ist das Jakobs-Kreuzkraut für Pferde?“; http://www.lfl.bayern.de/presse/2010/39483/index.php). 3.1.2. Die Vorbereitung der Pferdehaltung hindert den Beginn des Unternehmens nicht. Zum einen handelt es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um Bodenbewirtschaftung. Zum anderen beginnt das Unternehmen bereits mit den vorbereitenden Maßnahmen, § 136 Absatz 1 Satz 2 SGB VII. Insoweit ist nicht ausschlaggebend, ob die Weide durch Galloways ganz oder überwiegend genutzt worden ist, die nicht im Eigentum der Klägerin standen. Die Klägerin teilte in den beiden Fragebögen mit, dass eine Pferdehaltung zum Abweiden von Grünland erfolgen solle, derzeit noch keine Tiere vorhanden seien und ab dem Jahr 2003/2004 die Nutzung erfolgen solle. So geschah es. Dem entsprechend ist die Pferdehaltung von einem Reitpferd und einem Gnadenbrotpferd am 08.10.2003 mitgeteilt worden. Die Klägerin war damit gem. § 2 Absatz 1 Nr. 5 SGB VII kraft Gesetz versichert. Der Zuständigkeitsbescheid bezeichnet Unternehmen, Unternehmer und den zuständigen Unfallversicherungsträger ohne Rechtsfehler. 3.2. Überweisungsantrag Die Bescheide sind im Hinblick auf den Überweisungsantrag formell rechtmäßig (3.2.1.) verletzten jedoch materiell die Klägerin in ihren Rechten (3.2.2.). 3.2.1. Die Beklagte war als zuständiger Unfallversicherungsträger für den Überweisungsantrag zuständig (§ 136 Absatz 1 Satz 1 SGB VII, § 137 Absatz 1 Satz 1 SGB VII). Auf den Antrag vom 10.02.2009 hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2009 angehört (§ 24 Absatz 1 SGB X). Einer Nennung dieser Norm bedarf es nicht. Ausreichend ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den rechtlichen erheblichen Kriterien (vgl. von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 24 Rn. 8). Dies ist mit den Erläuterungen der Beklagten am 17.02.2009 erfolgt. Die Klägerin hat hierauf mit dem Schreiben vom 05.03.2009 auch reagiert. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gehört nicht zu den gesetzlich bestimmten Verfahrensvorschriften. Eine gesetzliche Vorschrift für ein obligatorisches Schlichtungsverfahren besteht anders als im Zivilrecht (§ 1 LSchlichtungsG SH i.v. mit § 15a EGZPO) im Rahmen eines sozialrechtlichen Überweisungsverfahrens nicht. Sie betrifft damit nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids, sondern die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids, indem eine individuell geschützte Rechtsposition betroffen ist. 3.2.2. Die Bescheide sind teilweise rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden, ohne das Verfahren vor der Schiedsstelle für Katasterfragen durchzuführen. Hierdurch verletzen die Bescheide die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Überweisung sind § 136 Absatz 1 Satz 4 1. Alt SGB VII (anfängliche Unrichtigkeit der Feststellung) bzw. § 136 Absatz 1 Satz 4 2. Alt SGB VII (Unrichtigkeit in Folge nachträglicher Änderung der Zuständigkeit). Nach dieser Vorschrift überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen ist oder sich die Zuständigkeit geändert hat. Nach § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung (im folgenden GO) der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversichrung (DGUV) und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) ist jedes Mitglied der DGUV oder des LSV-Sp zur Anrufung der Schiedsstelle verpflichtet, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger gestellt hat und der formal zuständige Unfallversicherungsträger dem nicht stattgeben will. 3.2.2.1. Die Beklagte ist an die Vereinbarung zwischen DGUV und LSV-SpV gebunden. Sie ist nach § 143a Absatz 2 Satz 2 SGB VII Mitglied im LSV-Sp. Die Vereinbarung ist zeitlich anwendbar. Sie erstreckt sich seit dem Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der DGUV vom 11. März 2009 sowie dem Beschluss der Direktorenkonferenz vom 12. Mai 2009 auf die LSV-Sp und war damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft. Es liegt kein Ausschluss einer Streitigkeit innerhalb des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor, die nach § 143e Absatz 2 Nr. 7 SGB VII der Entscheidungskompetenz des LSV-Sp zugewiesen ist. 3.2.2.2. Die Vereinbarung hat Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin war zwar an der Vereinbarung nicht beteiligt. Die vereinsrechtliche Vereinbarung räumt der Klägerin aber einen Anspruch auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens ein. Rechtsgrundlage ist § 328 Absatz 1 und 2 BGB in analoger Anwendung (vgl. dazu ausführlich: SG Fulda, GB vom 30.12.2010, Az. 4 U 28/09 (zitiert nach juris) Rn. 17ff.). Nach dieser Vorschrift kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (§ 328 Absatz 1 BGB). In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (§ 328 Absatz 2 BGB). § 7 Absatz 2 GO sichert dem Unternehmer die Durchführung eines Schiedsverfahrens der Katasterstelle. Die Verpflichtung, zugunsten des Unternehmers die Schiedsstelle anzurufen, richtet sich an den formal zuständigen Unfallversicherungsträger. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Unternehmer einen solchen (Schiedsverfahrens-)Antrag gestellt hat. Sie besteht unabhängig davon, ob zwischen den in Betracht kommenden Unfallversicherungsträgern Uneinigkeit über den zuständigen Unfallversicherungsträger besteht. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist für die Unfallversicherungsträger bindend. Dies folgt aus Nr. 7 des Errichtungsbeschlusses. Die Bindungswirkung tritt auch in den Fällen ein, wenn keine Katasterstreitigkeit zwischen den Unfallversicherungsträgern vorliegt, sondern wenn zwischen Unfallversicherungsträger und Unternehmer ein Streit über die Überweisung entsteht. Kommt die Schiedsstelle zu dem Schluss, dass dem Begehr des Unternehmers zu entsprechen ist, ist sowohl der formal zuständige Unfallversicherungsträger als auch der aufzunehmende Unfallversicherungsträger zur Aufnahme verpflichtet. Für ersteren folgt dies aus der Unterwerfungserklärung. Für letztere ergibt sich die Verpflichtung aus der Unterwerfungserklärung in Verbindung mit Nr. 4 des Errichtungsbeschlusses, nachdem die aufnehmende Berufsgenossenschaft zwingend beteiligt werden muss. Auf diese Weise erlangt der Unternehmer eine ihm günstige Rechtsposition, indem er ohne ein Kostenrisiko sein Ziel über ein fachlich spezialisierte Gremium leichter erreichen kann. Diese materielle Rechtsposition sichert im Interesse des Unternehmers ein zusätzliches Verfahren. Die Position ist ausschließlich dem Unternehmer günstig, weil die Vereinbarung des Schiedsverfahrens für das Unterweisungsverfahren weder in die Verwaltungsverfahrensrechte des Klägers eingreift, noch den gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers, insbesondere die Frist aus § 88 Absatz 2 SGG beschneidet. Damit handelt es sich nicht um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter. Eine entsprechende Anwendung des § 328 Absatz 2 BGB trägt dieser Situation Rechnung (so auch SG Fulda, GB vom 30.12.2010, S 4 U 28/09; Schiedsstelle für Katasterfragen, 2. Kammer, Votum vom 14.Oktober 2008 (zitiert nach SG Fulda); Dahm, Zur Übernehmerüberweisung nach § 136 SGB VII, WzS 2011, 153f.). Maßgeblich ist insoweit, dass mit dem zusätzlichen Schiedsverfahren zwischen den in Betracht kommenden Unfallversicherungsträgern dem Unternehmer eine schützenswerte Position zugebilligt wird. Hierbei ist die Zwecksetzung für die Auslegung der Vereinbarung maßgeblich (vgl. Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 BGB Rn. 22). Die Pflicht zur Anrufung ist eindeutig geregelt. Anders als die Vereinbarung in § 7 Absatz 1 Satz 2 GO ist keine „kann“-Formulierung gewählt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist nicht daran geknüpft, ob sie – wie im Fall des § 7 Absatz 1 Satz 2 GO - für tunlich gehalten wird. Erforderlich für die Anrufung ist nach § 7 Absatz 2 GO lediglich, dass der Unfallversicherungsträger dem Überweisungsantrag des Unternehmers nicht stattgeben will. Insoweit bezieht sich die Pflicht des Unfallversicherungsträgers zur Anrufung der Schiedsstelle (§ 7 Absatz 2 Satz 1 GO) nicht auf sein Interesse oder das Interesse des möglicherweise aufnehmenden Unfallversicherungsträgers, sondern hauptsächlich auf das Interesse des Unternehmers. Hierin zeigt sich besonders die prägende Zielsetzung der verpflichtenden Vereinbarung, die eher einem echten, als einem unechten Vertrag zugunsten Dritter mit bloßen Schutz- und Aufklärungspflichten ähnelt (vgl. dazu weiter Schinkels in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 328 BGB Rn. 22, 68). Die Anrufung der Schiedsstelle besteht damit aufgrund des drittschützenden Charakters des § 7 Absatz 2 GO auch in den Fällen, in denen zwischen den in Betracht kommenden Unfallversicherungsträgern kein Streit über die Zuständigkeit besteht oder einheitliche Abgrenzungsgesichtspunkte erarbeitet sind (ebenso: SG Fulda, GB vom 30.12.2010, S 4 U 28/09; Schiedsstelle für Katasterfragen, 2. Kammer, Votum vom 14.Oktober 2008; Ricke, in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VII § 136 Rn. 35). Zudem liegt die Fallgestaltung nicht so, dass bei Antragsstellung eine Zuständigkeit bei der Beigeladenen ausgeschlossen erschien. Die Beklagte hat eine gesetzlich nicht bestimmte Reitfrequenz benutzt, auf dieser Basis die Eigenschaft der Pferde als Reitpferde und die Zuständigkeit der Beigeladenen verneint (a) und einen nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechenden Maßstab für die Änderung grundlegender Verhältnisse angelegt (b). a) Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Reitfrequenz der Pferde von mindestens 3 bis 4 mal wöchentlicher Reitnutzung ist nicht gesetzlich geregelt. Der Einordnung als Reitpferd steht keine definierte Nutzungsfrequenz entgegen. Das Sozialrecht kennt keine Legaldefinition des Begriffs „Reitpferd“ oder „Reittier“, wie er etwa in § 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII verwendet ist. Die Auslegung hat sich daher zunächst am Wortlaut zu orientieren. Der Wortbestandteil „Reit-“ verweist auf das Reiten und damit auf eine kennzeichnende Zwecksetzung des Pferdes oder anderen Tieres. Diese Zwecksetzung erfolgt bei einem Tier durch seinen Halter und manifestiert sich in einer bestimmungsgemäßen nicht nur gelegentlichen Nutzung, die aber keiner festen Regel folgt (vgl. ohne Prüfung einer derartigen Voraussetzung Landessozialgericht BW, Urteil vom 12. Juni 2012, Az. L 1 U 4141/11; ohne eine Definition einer bestimmten Reitfrequenz auch Landessozialgericht SH, Urteil vom 13. Dezember 2006, Az. L 1 U 56/06 Rn. 38f. (zitiert nach juris) bei einem geplanten Übergang eines Reitpferdes auf einen neuen Eigentümer). Maßgebend ist, ob nach dem Gesamtbild und der Nutzung des Tieres davon auszugehen ist, dass ein Reittier vorliegt. Die Haltung eines Gnadenbrotpferdes muss einer Reitpferdehaltung nicht zwingend entgegenstehen. Ausschlaggebend ist vielmehr das Gesamtgepräge einer Reitpferdehaltung (vgl. SG Itzehoe S 30 U 74/10 vom 19.11.2012). Insoweit weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass maßgeblich ist, ob das Unternehmen insgesamt das Gepräge einer privaten Reittierhaltung aufweise. b) Die Rechtsauffassung der Beklagten engt die Voraussetzungen für eine grundlegende Umgestaltung des Unternehmens ein. Die Argumentation der Beklagten, seit jeher unterlägen alle möglichen Arten von Pferdehaltungen ihrer Zuständigkeit (SS vom 24.08.2010), weshalb auch mit einer Umstellung des Tierbestandes der Betrieb der Klägerin zur Gefahrengemeinschaft der Beklagten passe, nimmt die rechtlichen Anforderungen an die Überweisung nicht in der gebotenen Weise auf. Die klarstellende Reaktion der Beigeladenen „bisher [sei] zur Frage der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit stets beachtet, dass die Beigeladene aufgrund ihrer in der Pferdehaltung gemachten Erfahrungen für diesen Gewerbezweig auch heute noch die zweckmäßigste Unfallverhüten gewährleisten könne“ lässt erkennen, dass in einem Schlichtungsverfahren möglicherweise auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine identische Einschätzung der Unfallversicherungsträger vorgelegen hätte. Die Darstellung im Widerspruchsbescheid, in dem die Beklagte ausführt, es möge zwar sein, dass man sich für sachlich nicht zuständig erklärt hätte, und die Klägerin an die Beigeladene überwiesen hätte, wenn die beschriebenen Betriebsverhältnisse von Beginn an vorgelegen hätten; eine Änderung der Zuständigkeit nach § 136 SGB VII sei jedoch nicht eingetreten, lässt dies erkennen. Indem die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon ausgeht, die Zuständigkeit der Beigeladen mag vorgelegen haben, wenn die beschriebenen Betriebsverhältnisse der Klägerin von Beginn an vorgelegen hätten, liegt hierin zugleich eine Vorfestlegung für eine grundlegende Unternehmensumgestaltung. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass das Unternehmen seiner Art nach nicht mehr in die bisherige Gefahrgemeinschaft passt, also einem anderen Versicherungsträger zugehören muss (vgl. BSG, Urt. vom 11.08.1998, B 2 U 31/97R). Das Merkmal „grundlegend“ ist hierbei rein zuständigkeitsbezogen zu verstehen (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar , SGB VII, § 136 Rn 20). Eine Umgestaltung, die ihrem Gegenstand nach eine andere materielle Zuständigkeit ergibt, ist notwendigerweise damit auch grundlegend. Unerheblich ist mithin, ob die Beklagte aus anderen Aspekten ebenfalls Pferde bei sich versichert sieht und das mit Pferden bestückte Unternehmen der Klägerin damit „auch“ in guter Gesellschaft wäre. Vergleichszeitpunkt ist der Zeitpunkt des ersten Zuständigkeitsbescheids, bzw. der Zeitpunkt der Überweisung. 3.3. Die Sanktion aus dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Schiedsstelle anzurufen führt zu einer Aufhebung des Bescheids mit der Pflicht zur Neubescheidung. Der materielle Anspruch der Klägerin aus § 328 Absatz 2 BGB auf Anrufung der Schiedsstelle durch die Beklagte ist im Verfahren der Überweisung zu beachten. Zwar ist das Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X nicht betroffen. Die Schiedsvereinbarung wirkt aber auf die Art und Weise des zu führenden Verwaltungsverfahrens derart ein, als eine Entscheidung nicht ohne eine Verletzung der Rechte der Klägerin erfolgen kann, wenn das Schiedsverfahren nicht bis spätestens zum Erlass des Widerspruchsbescheids durchgeführt wird. Dies folgt daraus, dass der Widerspruchsbescheid das Verwaltungsverfahren abschließt. Eine Heilung in analoger Anwendung des § 41 Absatz 1 SGB X kommt nicht in Betracht. Das Schiedsverfahren soll seiner Zwecksetzung nach das gerichtliche Verfahren gerade vermeiden. Dies wird nicht erreicht, wenn der Anspruch der Klägerin folgenlos übergangen werden kann und es dem Unfallversicherungsträger möglich wird, den Unternehmer ohne Risiko in ein Klagverfahren zu zwingen. Dieses Verhalten würde im Gegenteil ökonomisch belohnt, indem der überweisungsunwillige Unfallversicherungsträger durch das faktische Verbleiben des die Überweisung beantragenden Unternehmers in seiner Versichertenzahl gestärkt bleibt. Dem entspricht für die Überweisung, dass eine grob fehlerhafte Zuständigkeitsfeststellung mit einer geordneten Durchführung der Unfallversicherung unvereinbar ist und nicht folgenlos bleiben darf (so Ricke, in Kasseler Kommentar SGB VII, § 136 Rn. 18a, 19). Eine analoge Anwendung des § 42 SGB X, wonach eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes ausscheidet, wenn er unter Verstoß gegen Vorschriften über die Verfahren, Form und örtliche Zuständigkeit ausscheidet, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, führt zu keinen anderem Ergebnis. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Beteiligung der Schiedsstelle die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (s.o. 3.2.2.2. a), b)). Die Bescheide waren insoweit aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, den infolge dessen offenen Überweisungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Sie ist hierbei verpflichtet, die Schiedsstelle nach § 7 Absatz 2 Satz 1 GO zur Durchführung des Schiedsverfahrens anzurufen. Nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens hat sie die Klägerin neu zu bescheiden. Den Ausgang des Verfahrens hat sie hierbei aufgrund der Bindungswirkung nach Nr. 7 des Errichtungsbeschlusses zu berücksichtigen. Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens war nicht zu entsprechen. Weder durch eine Aussetzung noch durch eine Vertagung hätte die Beklagte die Rechtsverletzung der Klägerin im abgeschlossen Verwaltungsverfahren heilen oder nachholen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Absatz 1 VwGO. Das Gericht ist hinsichtlich des Überweisungsantrags vom dreifachen Wert des Beitrags ausgegangen, der aus der Überweisung zu ersparen ist (Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283 (285)). Dies war vorliegend der Betrag von dreimal 216,60 Euro. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Beigeladenen voraussichtlich beitragsfrei gestellt worden wäre. Bei dem Überprüfungsantrag hat sich das Gericht davon leiten lassen, welches Interesse die Klägerin mit ihrem Antrag verfolgt hat (§ 52 Absatz 1 GKG). Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin die Versicherung bei der Beklagten bis zum Jahr 2009 – über einen Zeitraum von 7 Jahren - hingenommen hat. Das Gericht hat berücksichtigt, dass die resultierenden Beiträge insoweit keine verfahrensauslösende Wirkung hatten. Der erste dokumentierte Beitragsbescheid (Umlage 2005) weist einen Zahlbetrag von 129,39 Euro aus. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Interesses ist das Gericht nicht vom drei, sondern lediglich vom 2-fachen Betrag ausgegangen. Die Berufungszulassung folgt aus § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG. Der Wert der Beschwer ist aufgrund des Teilerfolgs beider Beteiligten nicht erreicht. Die streitentscheidene Frage der rechtlichen Qualifikation der sich aus der Geschäftsordnung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie der Folgen von Verstößen hat für Überweisungsverfahren nach § 136 SGB VII bundesweite grundsätzliche Bedeutung. Eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Ablehnungsbescheides über die Überweisung an die Beigeladene, die Überprüfung der Zuständigkeit der Rechtsnachfolgerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) für das von ihr betriebene Unternehmen sowie die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene. Die Klägerin pachtete zum 01.09.2001 insgesamt 1,4962 ha Grünland. Die Fläche diente zunächst als Weidefläche für Gallowayrinder. Die Beklage stellte mit Aufnahmebescheid vom 23.08.2002 ihre Zuständigkeit für das von der Klägerin betriebene landwirtschaftliche Unternehmen rückwirkend zum 01.09.2001 fest. Am 08.10.2003 erfolgt die Mitteilung an die Beklagte, dass nunmehr ein Reitpferd und ein Gnadenhofpferd als durchschnittlicher Viehbestand gehalten werden. Am 18.10.2007 meldete der Ehemann der Klägerin für die Klägerin drei Pferde als Weidetiere zum durchschnittlichen Viehbestand sowie 1,49 ha Grünfläche. Am 25.10.2007 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem sie für das von der Klägerin betriebene Unternehmen einen Grundwert von 1,0; Grünland von 1,94 ha sowie drei Pferde veranlagte und hierfür Arbeitseinheiten von 44,45 festsetzte. Am 08.02.2008 erging ein Beitragsbescheid zur Umlage 2007 für die veranlagten Unternehmenswerte in der Höhe von 171,57 €. Am 06.02.2009 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid für die Umlage 2008 mit der auf unveränderter Veranlagungsgrundlage ein Beitrag von 216,60 € festgesetzt worden ist. Hiergegen hat die Klägerin am 10.02.2009 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, Versicherungsschutz sei durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung zu gewähren. Sie halte auf 1,5 ha Land drei Pferde. Für jedes Pferd bestehe weniger als 0,99 ha Auslauffläche, sodass von einer untergeordneten Bodenbewirtschaftung auszugehen sei. Zudem würden alle Pferde ausschließlich als Hobby gehalten und regelmäßig geritten. Auf ein erläuterndes Schreiben der Beklagten vom 17.02.2009 wendete sich die Klägerin am 05.03.2009 erneut an die Beklagte. Sie wiederholte ihre Auffassung aus dem Schreiben vom 10.02.2009 und führte ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zugeordnet zu werden. Es bestehe kein Interesse daran, dass der Bescheid vom 18.10.2007 binden würde, hilfsweise stelle sie im Hinblick auf „den Bescheid vom 18.10.2007“ einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Beklagte schrieb die Klägerin am 17.03.2009 bezugnehmend auf das Schreiben vom 05.03.2009 an und teilte mit: „Wie gewünscht geben wir ihnen gerne weitere Erläuterungen zur Frage des Zuständigkeitswechsels. Die dazu vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen stellen relativ hohe Anforderungen an die Einleitung eines Überweisungsverfahrens (Grundsatz der Katasterstetigkeit).“ […] Eine unrichtige Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an sei nicht anzunehmen. Das Grünland sei von Galloways abgeweidet worden. Pferdehaltung sei erstmals im Jahr 2003 angezeigt. Die Änderung der Verhältnisse sei von Dauer. Allerdings sei nicht von einer grundlegenden Änderung auszugehen. Da unzählige Pferdehaltungen seit Jahrzehnten bei der Beklagten seien, könne keine Rede davon sein, dass nach Aufnahme einer Pferdehaltung der Betrieb der Klägerin nicht mehr in die Gefahrgemeinschaft der Beklagten passe. Ein Überweisungsverfahren sei danach nicht einzuleiten. Es verbleibe bei ihrer Zuständigkeit. Die Beklagte bat mitzuteilen, ob der Widerspruch als erledigt anzusehen sei, bzw. mit welcher Begründung er aufrecht erhalten würde. Ohne weitere Nachricht würde man davon ausgehen, dass auf eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses keinen Wert gelegt würde. Am 26.03.2009 zeigte der Klägervertreter seine Bevollmächtigung an und teilte mit, die Klägerin würde ihren Widerspruch aufrecht erhalten. Das Grünland sei nicht regelmäßig durch Galloways abgeweidet worden. Die Klägerin habe nie Galloways in ihrem Eigentum gehabt sondern lediglich Bekannten erlaubt, Galloways für ca. eine Woche abzustellen. Im Bescheid vom 17.03.2009 würde keine Stellung dazu genommen, dass lediglich eine Pferdehaltung mit untergeordneter Bodennutzung vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 wies die Beklagten den „Widerspruch vom 24.03.2009“ gegen den Bescheid [der Beklagten] vom 17.03.2009“ zurück. Sie führte aus, der Klägerin sei es offensichtlich nicht um die Beanstandung des angefochtenen Beitragsbescheides vom 06.02.2009 gegangen. Vielmehr werde ausschließlich überweisungs- und überprüfungsbezogen argumentiert. An der Verfolgung des gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruchs bestehe kein Interesse. Es würde davon ausgegangen, dass nur der gegen den Bescheid vom 17.03.2009 erhobene Widerspruch verfolgt werden solle. Sie sei weiterhin für das Unternehmen der Klägerin zuständig. Dies gelte selbst in Annahme für den Fall, dass das Unternehmen zwischenzeitlich alle Kriterien einer privaten Reittierhaltung erfüllen solle. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides habe eine private Reitpferdehaltung auf den Flächen nicht in Rede gestanden. Nutzungsform im Unternehmen sei ausschließlich Galloway und später Weidetierhaltung einer anderen Art gewesen. Dies begründe ein der Zuständigkeit der Beklagten unterfallendes Unternehmen. Im Sinne der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit begründe die Ersetzung der Weidepferdhaltung durch Reitpferde keine wesentliche Änderung mit einer so grundlegenden und nachhaltigen Umgestaltung des Unternehmens, dass es nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft passe. Dies gelte umso mehr, als sie - die Beklagte - von jeher mögliche Arten von Pferdehaltungsbetrieben versichert habe und jene - die Beigeladene - ohnehin nur aus historischen, nicht aber aus Sachgründen für Unternehmen der privaten Tierhaltung sachlich zuständig sei. Es könne nachdem durchaus sein, dass sich die Beklagte nicht für sachlich zuständig erklärt hätte, wenn die beschriebenen Betriebsverhältnisse bereits von Beginn an vorgelegen hätten. Eine spätere Änderung der Zuständigkeit begründe die eingetretenen Änderungen jedoch nicht. Eine Überweisung an die Beigeladene sei nicht zwingend erforderlich. Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2010 Klage vor dem Sozialgericht in Itzehoe erhoben. Bereits nach den Abgrenzungsrichtlinien zwischen der Beklagten und der Beigeladenen sei die Beigeladene zuständiger Unfallversicherungsträger. Die Betriebsumstellung sei grundlegend. Die private Reittierhaltung sei ein Hobby, eine bestimmte Reitfrequenz sei insoweit nicht gesetzlich als Voraussetzung normiert. Es müsse zwischen landwirtschaftlichen und Betrieben mit privater Zwecksetzung unterschieden werden. Die fehlerhafte Veranlagung ergreife auch den Beitragsbescheid. Mittlerweile bestünden lediglich noch zwei statt drei Pferde, nämlich ein Gnadenbrot- und ein Reitpferd. Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, den Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 aufzuheben. Mit Beschluss vom 20.12.2010 hat das Gericht die Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswesen als Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung beigeladen und mit Hinweis und Aufklärungsverfügung vom 08.11.2012 die Beteiligten gebeten, ergänzend und klarstellend zu den Überprüfungsanträgen, der Einbeziehung des Beitragsbescheides in das Klageverfahren sowie die Abgrenzung von Reittierhaltung und den daraus sich ergebenden Zuständigkeitsverteilung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat hierauf am 14.11.2012 einen Überprüfungsbescheid zu dem Überprüfungsantrag der Klägerin vom 05.03.2009 erlassen dazu ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der Bescheid nach § 96 Absatz 1 SGG ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens sei. Hinsichtlich der Details wird auf das Schreiben Blatt 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin hat auf die Hinweisverfügung ausgeführt, künftig beantragen zu wollen, auch den Bescheid vom 06.02.2009 sowie den Bescheid vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Hierzu wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, es sei sachgerecht, nachdem auch gegen den Überprüfungsbescheid vom 14.11.2012 Widerspruch eingelegt worden sei, diesen in das Verfahren einzubeziehen. Die Beigeladene nimmt ergänzend zu der Abgrenzung der Zuständigkeit für die Tierhaltungen Stellung und verwahrt sich gegen eine ihre Zuständigkeit für Reitpferdehaltungen anzweifelnde Argumentation der Beklagten, ohne die Voraussetzungen für eine Überweisung im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Die von der Beklagten genannte Reitfrequenz für Tiere sei ein stillschweigend anerkannter Richtwert zwischen ihr und der Beklagten. Die Haltung von Gnadenbrotpferden falle eindeutig in die Zuständigkeit der Beklagten. Die Grenzen der Zuständigkeit für die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und rein privater Reithaltung lägen oft und in diesem Fall auch eng beieinander. Bei einer erhöhten Anzahl der Ritte der Pferde oder aber bei einer Abschaffung des Gnadenbrotpferdes wäre die Zuständigkeit der Beigeladenen eindeutig gegeben. Ändere sich der Bestand der Pferde, erhöhe sich die Anzahl der Ritte jedoch nicht und käme ein Gnadenbrotpferd hinzu, wäre wieder die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Allerdings sei sie – die Beigeladene - nach wie vor der zuständige Unfallversicherungsträger für Unternehmen der privaten Reittierhaltung und auch dann zuständig, wenn kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde. Bisher sei stets beachtet worden, dass sie aufgrund ihrer in der Pferdehaltung gemachten Erfahrung für diesen Zweig auch heute noch die zweckmäßigste Unfallversicherung gewährleisten könne. Maßgeblich sei insoweit die Charakterisierung des Unternehmens insgesamt mit einem Gepräge der privaten Reittierhaltung. Hinsichtlich der Kriterien für die Überweisung schließt sich die Beigeladene den Ausführungen der Beklagten an und hält eine Überweisung nicht für geboten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens für den Fall, dass das Gericht aus der Nichtbeteiligung der Schiedsstelle einen nachteiligen Schluss ziehen möchte. Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Antrags auf den Grundsatz der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit. Da die Flächen den Pferden als Auslauf- und Weideflächen dienten, liege eine klassische Weidetierhaltung vor. Daran ändere nichts, wenn die Pferde nicht nur Weidepferde seien, sondern auch regelmäßig geritten würden. Es fehle bereits am Vorliegen von Reitpferden in diesem Sinn. Reitpferde seien nur solche Tiere, die mindestens 3 – 4 mal wöchentlich geritten würden. Dies liege bei dem Gnadenbrotpferd gar nicht und bei den mit der von der Klägerin angegebenen Reitfrequenz von zweimal wöchentlich gerittenen Tieren auch nicht vor. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen bestehe nur, wenn die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausschließlich als Bestandteil privater Reittierhaltung anzusehen seien. Eine Nutzung der Flächen auch für andere Tiere als Reitpferde, etwa Gnadenbrotpferde oder andere Weidetieren als Auslauf und Futtergrundlage, mache das Unternehmen insgesamt zu einem mit landwirtschaftlichem Gepräge. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.