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Urteil

S 30 U 81/11

SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGITZEH:2013:0729.S30U81.11.0A
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Leitsätze
1. Liegt zwischen Unfall und ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein längerer Zeitraum, folgt aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der Unfallverletzung nicht zugleich die Arbeitsunfähigkeit für den Zwischenzeitraum. (Rn.63) 2. Für die Zahlung von Verletztengeld ist bei Paralleltätigkeiten maßgeblich, inwieweit der Versicherungsfall eine Arbeitsunfähigkeit im Schwerpunktbereich der Einkommenserzielung verursacht. (Rn.67) 3. Zur Bestimmung von Arbeitsunfähigkeit bei sportlicher und beruflicher Paralleltätigkeit (Amateurfußballspieler und Geschäftsführer einer Unternehmensberatung). (Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt zwischen Unfall und ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein längerer Zeitraum, folgt aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der Unfallverletzung nicht zugleich die Arbeitsunfähigkeit für den Zwischenzeitraum. (Rn.63) 2. Für die Zahlung von Verletztengeld ist bei Paralleltätigkeiten maßgeblich, inwieweit der Versicherungsfall eine Arbeitsunfähigkeit im Schwerpunktbereich der Einkommenserzielung verursacht. (Rn.67) 3. Zur Bestimmung von Arbeitsunfähigkeit bei sportlicher und beruflicher Paralleltätigkeit (Amateurfußballspieler und Geschäftsführer einer Unternehmensberatung). (Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 125, 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu abgegeben haben. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 18.11.2011, Teilrücknahme des Verletztengeldbescheids vom 08.02.2010, soweit weitergehende Verletztengeldzahlungen abgelehnt sind und Zahlung auf Verletztengeld vom 20.11.2009 bis 30.12.2009. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Rechtsgrundlage für den Überprüfungsbescheid ist § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nicht zu Unrecht berücksichtigt, dass der Kläger nach dem Unfall im Oktober und November 2009 als Fußballspieler tätig gewesen ist. Soweit der Kläger mit der Klage vortragen ließ, diese Annahme der Beklagten sei falsch, hält das Gericht diese Einlassung sowohl nach der vorhergehenden Darstellung des Klägers als auch nach den übereinstimmenden Presseberichten für widerlegt. So ergibt sich aus der Unfallanzeige des FC S...(Bl. 19 der Verwaltungsakte), dass der Kläger am 24.10.2009 Fußball gespielt hat, das Spiel aber vorher abbrach. Gegenüber der Oberärztin Dr. W...hat der Kläger Fußballspielen sechs Wochen später geschildert. Noch im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger vortragen, bei den Spielberichten handele es sich um eine Arbeits- und Belastungserprobung. Als Fußballspieler ist der Kläger zudem in der Tagespresse (S...Rundschau vom 26.10.2009, F...A...vom 16.11.2009) genannt worden. Die Reporter des F...A...wollen den Kläger gar bei einem Laufduell mit dem gegnerischen Stürmer K. abgelichtet haben (vgl. Bericht F...Avis: http://www.fla.de/?UNF=1&G=496; (Bl. 94 der Verwaltungsakte). Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid der Beklagten nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verletztengeld ist § 45 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach dieser Vorschrift wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen sowie die weiteren in § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VII genannten Einkommensarten hatten. Verletztengeld wird nach § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VII). Nach § 52 Satz 1 Nr. 1 SGB VII werden gleichzeitig erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld angerechnet. Die Arbeitsunfähigkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff von dem Unfallversicherungsträger überprüfbar. Die Äußerungen des Arztes als medizinischem Sachverständigen binden Unfallversicherungsträger und Gericht nicht. Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit erst rückwirkend festgestellt wird, muss dies der Zahlung von Verletztengeld für den vor der Feststellung liegenden Zeitraum nicht entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 18/04 R; Juris PK- Fischer, § 46 SGB VII Rn. 18, 20). Eine unfallversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund der erlittenen Verletzung, die den Anspruch auf Verletztengeld im Sinne des § 45 SGB VII auslöst, hat nicht vorgelegen. Arbeitsunfähig ist, wer infolge von Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr der alsbaldigen Verschlimmerung in der Lage ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbstätigkeit des Klägers liegt in seiner Geschäftsführertätigkeit. Die Einsätze als Amateurfußballspieler waren nach dem bescheinigten Bruttoentgelt von 150 Euro monatlich nicht geeignet, einen maßgeblichen finanziellen Anteil zur Existenzsicherung des Klägers beizutragen. Auch in einer Gesamtschau des Verhältnisses bei mehreren Grundlagen der Erwerbstätigkeit tritt das Entgelt als Amateurfußballspieler gegenüber dem Geschäftsführergehalt gänzlich in den Hintergrund. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger seine ganztätige Erwerbstätigkeit mit seiner Geschäftsführertätigkeit bestritten hat. Das Gericht teilt die Sichtweise des Klägers nicht, mit den Berichten von Dr. K...und Dr. W...sei die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen worden. Hierbei ist zu berücksichtigten, mit welcher Bezugsgröße die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt worden sind. Die Berichte von Dr. K...weisen als Beschäftigung des Klägers jeweils die Tätigkeit Amateurfußballerspieler aus. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. K...bezieht sich (Punkt 6 und 7) damit auf genau diese Beschäftigung. Insoweit besteht keine Divergenz zu der Bestätigung von Dr. S..., der im Bericht vom 23.12.2009 nach Tätigkeitsbezogen differenziert, sportliche Arbeitsunfähigkeit bis 26.12.2009 bescheinigt und im übrigen eine berufliche Arbeitsunfähigkeit bis 04.10.2009 bestätigt hat. Der Bericht von Oberärztin Dr. W..., in der unter „Berufsanamnese“ zu lesen ist „Er ist seit dem 26.09.2009 arbeitsunfähig“ vermag das Gericht nicht im Sinne des Klägers als eine rückwirkende Krankschreibung für seine Geschäftsführertätigkeit zu werten. Die Interpretation dieser Passage durch den Kläger ist nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bewerten. Bei einer Anamnese handelt es sich um die Krankheitsgeschichte, die der Arzt durch ein Gespräch mit dem Patienten auf dessen Angaben erhebt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, „Anamnese“). Unter Berücksichtigung der Fachsprache kommt der Aufzeichnung aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes lediglich die Erklärung zu, dass der Kläger gegenüber Frau Dr. W... angegeben hat, als Projektleiter zu arbeiten, Außendiensttätigkeiten in Deutschland und darüber hinaus zu verrichten und seit dem 26.09.2009 arbeitsunfähig zu sein. Nach dem Ergebnis der Beratung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für die Erwerbstätigkeit des Klägers als Geschäftsführer infolge des Ereignisses vom 26.09.2009 über den 04.10.2009 hinaus arbeitsunfähig gewesen ist. Das Tätigkeitsprofil des Klägers ist nicht durch schwere körperliche Arbeit geprägt. Sie ist aus der Eigenschaft als leitende Führungskraft vielmehr durch motivierende, analysierende, moderierende Tätigkeit - und damit schwerpunktmäßig sprachlich –kommunikativ geprägt. Die Tätigkeit findet nach den Angaben des Klägers vorwiegend in Innenräumen statt, wobei mit der Tätigkeit Reisetätigkeit und das Aufsuchen der Veranstaltungs(treff-)räume verbunden ist. Das Gericht hat bei seiner Beratung die Angaben zugrunde gelegt, dass die Tätigkeit des Klägers durch häufiges Stehen geprägt ist. Unter Berücksichtigung der Konstitution des Klägers, der nachweislich entfalteten Tätigkeit sowie den dokumentierten Zwischenberichten der Durchgangsärzte ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Innenbandanriß nach dem 20.11.2009 keine Arbeitsunfähigkeit im Unfallversicherungsrechtlichen Sinn mehr begründet hat. Dem liegt zu Grunde, dass das Innenband im Knie bei Bewegungen des Kniegelenks mit seinen Faserzügen beteiligt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 609). Das Innenband verhindert hierbei die seitliche (mediale) Aufklappbarkeit des Knies (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage S. 608). Direkt nach dem Unfall weist der Bericht von Dr. S...eine deutlich vermehrte mediale Aufklappbarkeit aus (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Diese verringerte sich nach dem Bericht von Dr. S...bis zum 09.11.2009 dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt wieder eine stabile Kniebandführung ohne Bewegungseinschränkung hergestellt war. Damit in Einklang zu bringen sind die Berichte über die sportlichen Einsätze des Klägers als Fußballspieler am 12. und 15. Spieltag der Verbandsliga 2009/10. Zu dem Foto, das den Kläger im Laufduell mit dem gegnerischen Stürmer zeigen soll, hat der Kläger trotz Stellungnahmebitte des Gerichts keine Äußerung mehr abgegeben. Das Gericht ist angesichts dessen davon ausgegangen, dass die dokumentierte Tätigkeit auf dem Fußballplatz eine körperliche Belastungsfähigkeit des Klägers dokumentiert, die eine Arbeitsunfähigkeit für die ungleich weniger körperliche herausfordernde Tätigkeit als Geschäftsführer nicht begründbar erscheinen lässt. Dies gilt auch angesichts der gegenüber Dr. K...angegebenen Probleme beim Balltreten an der Innenseite des „ursprünglich verletzten Kniegelenks“. Dr. K...brachte dort (Zwischenbericht vom 30.11.2009 Bl. 23 der Verwaltungsakte) zum Ausdruck, dass eine mediale Instabilität feststellbar sei, eine operative Behandlung allerdings keinen Sinn mache. Eine schrittweise weitere Besserung solle durch intensive krankengymnastische Übungen erreicht werden. Das Auftreten von allgemeinen Bewegungsproblemen ist weder aus dem Bericht von Dr. S...noch dem dokumentierten Laufduell noch dem Bericht von Dr. K...zu entnehmen. Soweit der Kläger Gefährdungen durch das Betätigen der Gangschaltung an einem PKW als heilungsgefährdend zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit anführt, konnte sich das Gericht dem nicht anschließen. Das Betätigen eines Kupplungspedals in einem Kraftfahrzeug ist weder durch eine große Kraftanstrengung geprägt, noch im Hinblick auf den Bewegungsfluss in besonderer Weise gefährdend drehgeneigt. Soweit der Kläger eine Gefährdung seiner Heilung aus einer Vollbremsung des Kfz ableitet, überzeugt dies nicht. Das Bremspedal eines Fahrzeugs wird mit dem rechten Bein betätigt. Die allgemeine Gefährdung durch Kollisionen und Gefahrbremsungen im Straßenverkehr genügt insoweit zur Begründung einer Heilungsgefahr nicht. Gegen die Arbeitsunfähigkeit spricht zudem, dass der Kläger bis zum 18.11.2009 seinen Tätigkeiten nachgegangen ist. Nach der Rechtsprechung ist arbeitsunfähig, „[…] derjenige Versicherte, der wegen Krankheit überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlichen oder gleichartigen Tätigkeit nachzugehen (vgl stellvertretend KassKomm-Höfler, § 44 SGB V RdNr 10 ff; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 44 RdNr 39 ff, jeweils mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 46 RdNr 13). Hingegen endet die Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte aus freien Stücken eine körperlich und geistig weniger belastende Tätigkeit aufnimmt (vgl Kummer in Schulin HS-KV § 20 RdNr 77, mwN; Gerlach, aaO, RdNr 56).“. (vgl. BSG (Urteil vom 13.08.2002, Az. B 2 U 30/01 R)). Nach diesem Maßstab ist die Arbeitsunfähigkeit ab dem 20.11.2009 bis 31.12.2009 nicht nachgewiesen. Die Angaben des Arbeitgebers ...GmbH sind in sich und zu den Angaben des Klägers nicht überzeugend in Einklang zu bringen. So soll zum einen letzter bezahlter Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der 19.11.2009 gewesen sein (Blatt 62 d. Verwaltungsakte) und Entgeltfortzahlung bis 31.12.2009 erfolgt sein. Nach dem Hinweis der Beklagten über die zweifelhafte Beschwer des Klägers werden dann nachträglich nach einer „Lohnberichtigung November Dezember 2009) (Bl. 196 der Verwaltungsakte) zum einen ein Umsatzsoll von 4.666,67 Tagen an Zahlungen im November an den Kläger nachgewiesen (Bl. 170 der Verwaltungsakte; entspricht etwa sieben Arbeitstagen) sowie ein augenscheinlich vom Kläger für sich und die ...ausgestellter Darlehensvertrag vorgelegt, der zu einer Auszahlung am 24.11.2009 und 28.12.2009 in Höhe von 8.855,98 Euro und 12.789,08 Euro verpflichtet und sodann zugleich die Reduktion des Geschäftsführergehalts in den Monaten November und Dezember 2009 auf Null „auffängt“. Dies widerspricht wiederum der Blatt 199 der Verwaltungsakte eingereichte Bestätigung der ...über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen. Denn wenn letzter bezahlter Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der 19.11.2009 (wie auch zuerst (Bl. 62 der Verwaltungsakte) bescheinigt) gewesen ist, hätte das Geschäftsführergehalt gezahlt werden müssen. Die Erklärung des Klägers vom 26.01.2010 gibt Arbeitsunfähigkeit seit dem 28.09.2009 an. Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit in Gestalt von Krankschreibungen liegen nicht vor. Solche sind nach der telefonischen Nachricht des Klägers vom 26.01.2010 (Bl. 76 d.VerwA) nicht ausgestellt worden, weil er diese für die private Krankenversicherung nicht benötigt habe. Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsschwerpunktes des Klägers ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass über die Bescheinigung von Dr. S...(berufliche Arbeitsunfähigkeit bis 04.10.09) hinaus keine ausreichenden weitergehenden Belege vorhanden sind, die es der Kammer ermöglichten, eine vorhergehende im Sinne einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Geschäftsführer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne anzunehmen. Eine Überzeugung im Sinne eines Rückschlusses, nachdem aus der späteren Arbeitsunfähigkeit zugleich die Arbeitsunfähigkeit für die den Unfallzeitpunkt näheren Zeiträume folgen müsste (Erst-Recht-Schluss) konnte sich das Gericht nicht bilden. Die dokumentierten Befundberichte lassen – insbesondere unter Berücksichtigung des Spieleinsatzes des Klägers diesen Rückschluss nicht zu. Weitere Sachaufklärung war nicht veranlasst. Die Befundberichte der Ärzte des Klägers lagen vor. Eine Untersuchung des Klägers durch einen Sachverständigen hätte in tatsächlicher Hinsicht nichts mehr zu dem Zustand in der Vergangenheit beitragen können. Auf die rechtliche Würdigung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger selbst zu Recht hingewiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Überprüfung eines Verletztengeldbescheids, sowie die Zahlung weiteren Verletztengeldes nach einem Arbeitsunfall vom 26. September 2009. Der Kläger ist als geschäftsführender Firmengesellschafter seiner Firma ...GmbH und Fußballspieler tätig. Hinsichtlich der Details zu dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer wird auf den Vertrag aus dem Jahr 2008 (Bl. 177ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Für seine Tätigkeit als Fußballspieler beim FC S...erhielt er eine monatliche Vergütung von 150 Euro brutto. Für seine Tätigkeit als geschäftsführender Firmengesellschafter erhielt der Kläger zuletzt im Zeitraum Oktober 2009 eine Vergütung von 20.000 Euro brutto im Monat. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die Bescheinigungen und Entgeltbelege (Bl. 62f., 168f. 177ff. 186ff. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Der Kläger erlitt am 26. September 2009 einen Unfall, als er während eines Fußballspiels des FC S...einen Pressschlag gegen den linken Unterschenkel erlitt und dabei das linke Kniegelenk verdrehte. Hierbei erlitt er ein Kontusions-/Distorsionstrauma sowie eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes im Bereich der tibialen Anteile. Die Unfallanzeige des FC S...vom 07.11.2009 nennt als Ende der Tätigkeit den 26.09.2009 14.20 Uhr. Die Tätigkeit sei am 24.10.2009 wieder aufgenommen worden und habe aufgrund andauernder Schmerzen wieder abgebrochen werden müssen. Laut Entgeltbescheinigung der Firma ...(Bl. 62 der Verwaltungsakte) war der letzte bezahlte Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers der 19.11.2009. Entgeltfortzahlung sei bis 31.12.2009 erfolgt. Letzter abgerechneter Entgeltzeitraum war der 01.10.2009 bis 31.10.2009 Laut Entgeltbescheinigung des FC S...(Bl. 68 der Verwaltungsakte) war der letzte bezahlte Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers der 19.11.2009. Entgeltfortzahlung sei bis 31.12.2009 erfolgt. Letzter abgerechneter Entgeltzeitraum war der 01.10.2009 bis 31.10.2009. Die Beklagte erlangte im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens Kenntnis von Presse- bzw. Vereinsberichten über zwischenzeitliche Einsätze des Klägers als Fußballspieler. Hinsichtlich der Details wird auf den Ausschnitt aus der S...Rundschau vom 26.10.2009, des Internetauftritts des FSG S...vom 25.10.2009, der S...Rundschau vom 16.11.2009 sowie des F...A...vom 16.11.2009 (Bl. 93f. der Verwaltungsakte) Bezug genommen. Der Kläger war aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzung mehrfach in ärztlicher Behandlung. Im Durchgangsarztbericht bescheinigte Dr. S...eine Arbeitsunfähigkeit ab 28.09.2009 und prognostizierte voraussichtliche Arbeitsfähigkeit ab 05.10.2009. Im Zwischenbericht des Durchgangsarztes vom 30.11.2009 bescheinigt Dr. K...weitere Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Arbeitsfähigkeit ab 24.12.2009 (beschäftigt als Amateurfußballspieler). Im Zwischenbericht des Durchgangsarztes vom 23.12.2009 bescheinigt Dr. S...Arbeitsunfähigkeit für die normale berufliche Tätigkeit vom 28.09.2009 bis 04.10.2009 und sportliche Arbeitsunfähigkeit vom 26.09.2009 bis 26.12.2009. Im Zwischenbericht des Durchgangsarztes vom 15.01.2010 bescheinigt Dr. S...Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Arbeitsfähigkeit ab 29.01.2010 (beschäftigt als Amateurfußballer). Im vorläufigen Arztbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses ist „AU seit: 26.09.09“ notiert. Der Bericht vom 23.01.2009 führt aus, der Kläger habe angegeben, 6 Wochen nach dem Vorfall noch mal gespielt zu haben, aber keinen Halt im Knie zu haben. Das MRT zeige Residuen der Innenbandruptur mit Narben und noch nicht vollständig abgeschlossener Heilung. Klinisch bestehe Einbeinstandunsicherheit, Fersen- und Zehenstand- und –gang seien aber demonstrierbar. Der Kläger könne die Hocke einnehmen. Mit Bescheid vom 08.02.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld ab 01.01.2010 in Höhe von 186,67 Euro täglich nach einem Bemessungsentgelt von 233,33 Euro. Am 19.05.2010 beantragte der Kläger, ihm Verletztengeld seit dem Unfall am 26.09.2009 nachzuzahlen. Es sei erwiesen, dass Arbeitsunfähigkeit als Fußballspieler und Unternehmensberater wegen der Folgen des Arbeitsunfalls auch vor dem 01.01.2010 bestanden habe. Durchgehende Folgen des Arbeitsunfalls hätte Dr. K...am 30.11.2009 (Bl. 23 d.VerwA) und 15.01.2010 (Bl. 72 d.VerwA) bestätigt. Bestätigt werde dies durch den MRT-Befund vom 11.01.2010 (Bl. 64 d.VerwA), wo neben einer nicht abgeschlossenen insuffizienten Vernarbung des Innenbandes eine deutliche Verbreiterung beschrieben sei. Bezüglich der Spielberichte des FC S...habe sich der Kläger in einer Arbeits- und Belastungserprobung befunden, die leider missglückt sei. Dr. S...habe den Kläger zu den Belastungsversuchen gedrängt, obwohl die medizinischen Befunde eine Belastungserprobung nicht hergegeben hätten. Am 18.11.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Verletztengeldanspruch vor dem 01.01.2010 bestehe nicht. Bis einschließlich 31.12.2009 sei eine Entgeltfortzahlung der ...GmbH und des FC S...erbracht worden. Für Zeiten, in denen Entgeltfortzahlungen erbracht würden, ruhe der Anspruch auf Verletztengeld. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 20.12.2010 Widerspruch erhoben. Dem Kontenblatt der ...GmbH sei zu entnehmen, dass für den Monat November 2009 nur anteiliges und für den Dezember kein Gehalt gezahlt worden sei. Er sei arbeitsunfähigkeitsbedingt im Zeitraum vom 08.11.2009 bis 07. März 2010 an 82 Arbeitstagen unfallbedingt nicht anwesend gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Aus den übereinstimmenden Mitteilungen der Arbeitgeber, wonach die Arbeit am 20.11.2009 eingestellt worden sei und die Entgeltfortzahlung zum 31.12.2009 geendet habe, bestehe kein weitergehender Verletztengeldanspruch. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor dem 20.11.2009 lägen nicht vor. Nachweise einer beruflichen Einschränkung seien nicht belegt. Der Kläger habe an mehreren Fußballspielen für den FC S...bis in den November 2009 hinein teilgenommen. Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Eigenschaft als geschäftsführender Firmengesellschafter seien nicht vor dem 20.11.2009 vorgelegt. Die belegten Spielnachweise des Klägers am 24.10.2009 und 15.11.2009 unter Beachtung eines Auslandsaufenthaltes des Klägers im Oktober 2009 begründeten nicht schlüssig Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Hiergegen hat der Kläger am 26.09.2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Dr. S...habe im Bericht vom 23.12.2009 die Arbeitsunfähigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse berücksichtigt und sportliche Arbeitsunfähigkeit vom 26.09.2009 bis 26.12.2009, berufliche Arbeitsunfähigkeit vom 28.09.2009 bis 04.10.2009 bestätigt. Die Annahme, er habe am 24.10.2009 und 16.11.2009 für den FC S...aktiv Fußball gespielt, sei falsch. Dr. K...sowie Dr. W...hätten rückwirkend Arbeitsunfähigkeit ab dem 26.09.2009 bis schließlich 21.01.2010 festgestellt. Er – der Kläger- müsse als Projektleiter stehende und sitzende Tätigkeiten ausführen. Aufgrund des eingetretenen Gesundheitsschadens habe er die ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausführen können. Zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer trägt er weiter vor, aufgrund der unterschiedlichen Lage der Projekte sei es erforderlich, dass er mit dem PKW die Kunden aufsuche. Keinesfalls habe er als Fahrer eines KfZ längere Strecken zurücklegen können. Im Einzelnen umfasse das Tätigkeitsprofil - Durchführung von Risk-Management-Workshops - Durchführung von Kick-Off-Veranstaltungen - Begleitung von Train-the-Tainer-Veranstaltungen beim Kunden - Fahrt mit dem eigenen PkW zu diversen Einsatzorten - Treffen mit Auftraggebern (vornehmlich Auftraggeber) - Treffen mit Berater zur Prüfung der Tauglichkeit (fachlich, persönlich). Die ständige Belastung des Knies durch langes Stehen in Workshops wäre für den Heilungsverlauf hinderlich gewesen. Er müsse vergleichsweise viel stehen und gehen, je nach Räumlichkeit auch Treppen steigen. Tragen von Gepäck behindere gleichfalls den Heilungsverlauf. Das Fahren eines Pkw mit Gangschaltung sei eine Gefahr für das Innenband. Im Fall einer Vollbremsung wäre eine erneute Schädigung des Innenbades zwangsläufig gewesen. Von der Auslandsreise habe der Kläger Abstand genommen. Außerdem wirke ein Auslandsaufenthalt nicht generell verzögernd auf den Heilungsverlauf. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2011 aufzuheben. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger infolge des Versicherungsfalls vom 26. September 2009 Verletztengeld ab dem 20. November 2009 bis 31. Dezember 2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Bescheide sowie den Inhalt der Verwaltungsakte. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden. Das Gericht hat die Beteiligten am 04.04.2013 zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Beteiligen haben- die Beklagte am 08.04.2013, der Kläger am 20.04.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erklärt.