Urteil
S 30 U 65/12
SG Itzehoe 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGITZEH:2014:0908.S30U65.12.0A
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Leitsätze
1. Die Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7 erfasst grundsätzlich nicht die dem schulisch-organisatorischen Zusammenhang entrückten Tätigkeiten. (Rn.41)
2. Die Anfertigung einer Hausarbeit fällt grundsätzlich in den unversicherten allgemeinen Lebensbereich. (Rn.39)
3. Ein Unfall auf dem Weg zur Privatwohnung eines Lehrers während der Schulferien, um eine Hausarbeit abzugeben ist kein versicherter Schulwegeunfall. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b SGB 7 erfasst grundsätzlich nicht die dem schulisch-organisatorischen Zusammenhang entrückten Tätigkeiten. (Rn.41) 2. Die Anfertigung einer Hausarbeit fällt grundsätzlich in den unversicherten allgemeinen Lebensbereich. (Rn.39) 3. Ein Unfall auf dem Weg zur Privatwohnung eines Lehrers während der Schulferien, um eine Hausarbeit abzugeben ist kein versicherter Schulwegeunfall. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist zulässig. Nachdem die Beteiligten einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung zustimmt haben, konnte, das Gericht nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Antrag, den das Gericht als statthaften kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsantrag ausgelegt hat, bleibt der Sache nach ohne Erfolg. Weiterer Ermittlungen des Gerichts zu dem Unfallgeschehen bedurfte es nicht, weil es sich bei dem behaupteten Geschehen nicht um einen versicherten Schulwegeunfall gehandelt hat. Voraussetzung für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Versicherungsfall, den das Gesetz mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bestimmt, § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Ein Arbeitsunfall besteht nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. So liegt es hier nicht. Nach der Auskunft der Beruflichen Schule E. hat Herr … die Schule vom 15.08.1988 bis zum 21.06.1991 besucht. Zu dieser Zeit war Herr G. Lehrkraft an der Schule. Der Kläger war als Schüler der Berufsschule E. während des Schulbesuchs gesetzlich unfallversichert nach (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b SGB VII). Bei dem behaupteten Motorradsturz handelte es sich auch um einen Unfall, bei dem der Kläger nach der Diagnose von Oberarzt Dr. H. eine Handgelenksdistorsion beider Handgelenke und damit einen Gesundheitsschaden erlitt. Zu Recht hat die Beklagte Entschädigungsansprüche sowie die Anerkennung als Schulwegeunfall abgelehnt, weil im vorliegenden Fall kein räumlich-organisatorischer Zusammenhang zu dem Schulbesuch der Berufsschule bestand. Nach § 28 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 04.09.1978 (GVBl. 1978, S. 255 im folgenden SchulG SH) sind die Schüler verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere Schulveranstaltungen, die dem Unterricht und dem Erziehungsziel der Schule dienen, zu besuchen. Die Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und Hausaufgaben zu erledigen. Nachdem aufgrund der Weihnachtsferien kein Unterricht an der Schule stattfand, konnte der Kläger in dieser Zeit und damit auch am 28.12.1988 nicht am Unterricht der Schule teilnehmen. Die behauptete Vereinbarung, eine Hausarbeit dem Lehrer zuzuleiten, führt nicht zu einer anderen versicherten Schulveranstaltung. Die einzelne Lehrkraft ist nicht befugt, eigenverantwortlich Schulveranstaltungen anzuberaumen und Ort und Zeit von Unterrichtsveranstaltungen nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In der Schule und während der Schulveranstaltungen unterstehen die Schüler den Weisungen und der Aufsicht des Schulleiters und der Lehrkräfte (§ 33 Abs. 1 SchulG SH). Nach § 72 Abs. 2 SchulG SH trägt der Schulleiter die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und Verwaltung der Schule und ist in der Erfüllung dieser Aufgabe den Lehrkräften gegenüber weisungsbefugt (§ 73 Abs. 1 SchulG SH). Über Veranstaltungen der Schule, einschließlich Grundsätze für Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebspraktika und Wirtschaftspraktika berät und beschließt nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 und 13 SchulG SH die Schulkonferenz, wobei dem Schulleiter eine Eilentscheidungskompetenz sowie ein Beanstandungsrecht zukommt (§ 84 Abs. 1 und 4 SchulG SH). Aus Vorgangsschilderung des Klägers ergibt sich kein Anhaltpunkt dafür, dass eine durch die Schulkonferenz beschlossene oder vom Schulleiter angeordnete Schulveranstaltung an der Privatadresse des Lehrers in Hamburg am 28.12.1988 habe stattfinden sollen. Die Schilderung des nicht mehr erinnerlichen Abgabezeitpunkt der Hausarbeit und die Angabe, dass es eine Weisung des Lehrers die Hausarbeit in seiner Privatwohnung in Hamburg abzugeben nicht bestanden habe, lassen eine räumlich organisatorisch von der Schule veranlasste Veranstaltung in Hamburg an der Privatadresse des Lehrers nicht begründen. Die Anfertigung der Hausarbeit fällt in den unversicherten allgemeinen Lebensbereich. Zwar bestimmt § 28 Abs. 2 SchulG SH auch die Verpflichtung der Schüler Hausarbeiten zu machen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen. Diese schulrechtliche Verpflichtung führt aber nicht dazu, dass ein Schulwegeunfall nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VII vorliegt. Die landesrechtlichen Schulvorschriften können die Reichweite der bundesrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Versicherungspflicht nicht einzuschränken oder erweitern. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII erstreckt die gesetzliche Versicherungspflicht auf den Besuch von allgemein oder berufsbildenden Schulen sowie auf den Zeitraum während der Teilnahme an unmittelbar nach dem Unterricht stattfindender Betreuungsmaßnahmen. Die Vorschrift gibt damit einen Anknüpfungszusammenhang zu dem Besuch lehrplanmäßigen Unterrichts bzw. der Veranstaltungen des Schulbetriebs, die in schulisch organisatorischen Zusammenhang stehen. Tätigkeiten aus dem außerschulischen Bereich, die also nicht mehr in einem räumlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen, unterfallen der gesetzlichen Versicherungspflicht dagegen nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Anlass für die Erledigung der Arbeit aus dem Bereich der Schule gesetzt worden ist (vgl. z.B. Erledigung von Hausaufgaben oä. außerhalb der Schule; Bearbeitung eines Werkstücks zu Haus; siehe etwa: Ricke, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Band 2 § 8 SGB VII Rn. 151). So liegt es auch hier. In örtlicher Hinsicht ereignete sich der Unfall nicht auf dem Weg von der Wohnung des Klägers in U. zur Berufsschule in E., sondern auf dem Weg zu der Privatwohnung seines Lehrers. In zeitlicher Hinsicht erfolgte die Tätigkeit nicht unmittelbar nach oder vor dem Schulbesuch, sondern außerhalb des Unterrichtsbetriebs in den Schulferien. Aus den oben genannten Gründen fehlt es bei der behaupteten Vereinbarung eines nicht mehr erinnerlichen Abgabezeitpunktes und Zuleitung an die Lehrkraft an einer Schulveranstaltung im Sinne des § 2 Abs. 8 SGB VII. Ein organisatorisch zurechenbarer Zusammenhang zum Schulbesuch, wie ihn das Bundessozialgericht (vgl. BSG vom 18.04.2000, Az. B 2 U 5/99 R Rn, 21 (juris); BSG vom 12.01.2010 Rn. 14 (juris), Az. B 2 U 36/98R) in räumlichen und zeitlichem Zusammenhang des Einrichtungsbesuchs bestätigt hat, besteht damit nicht. Die Ausnahmekonstellation, wonach ein unfallversicherungsrechtlicher Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn ein Schüler ohne konkrete Weisung eines Lehrers die unfallverursachende Verrichtung notwendigerweise vornehmen musste, um an einer Schulveranstaltung teilnehmen zu können (BSG vom 18.04.2000, Az. B 2 U 5/99 R Rn. 22 (juris)) liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der räumlich- zeitliche Zusammenhang ist verlassen, weil im vorliegenden Fall eine Einwirkung durch schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht gewährleistet war. Bei der behaupteten Vereinbarung führte deshalb nicht zu einer Schulveranstaltung. Die persönliche Abgabe war nicht notwendigerweise vorzunehmen, um die Berufsschule oder eine Veranstaltung der Berufsschule besuchen zu dürfen. Auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten wird im Übrigen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Er trägt vor, er sei am 28.12.1988 mit dem Motorrad auf dem Weg von U. nach H. auf der … Landstraße unverschuldet verunfallt und verletzt worden und legte hierzu einen Notfallbehandlungsbericht des Kreiskrankenhauses U. vom 28.12.1988 vor. Der Kläger macht seit dem Unfall fortdauernde Beschwerden in beiden Handgelenken geltend. Die Verkehrsunfallakten zu dem Vorgang sind ausweislich der Auskunft der Polizei Hamburg vom 08.11.2011 wegen Ablaufs der Aufbewahrungspflicht vernichtet worden. Behandlungsunterlagen zu dem Kläger und dem Unfall existieren nach der der Beklagten erteilten Auskunft weder im …-Klinikum P., noch in den Kliniken E. oder W.. Der Kläger meint, der Unfall sei als Schulwegeunfall entschädigungspflichtig. Er habe am 28.12.1988 sehr wahrscheinlich Urlaub gehabt und sei zu der Privatwohnung seines damaligen Berufsschullehrers Herr G. nach Hamburg gefahren, um dort eine Arbeit abzugeben. Die Abgabe der Arbeit sei vereinbart gewesen, es stehe ihm frei, die Arbeiten für die Berufsschule auch persönlich bei seinem Lehrer einzuwerfen bzw. persönlich bei ihm abzugeben. Ergänzend führt er aus, die Fahrt sei unternommen worden, um die Arbeit noch termingerecht abzugeben (Postkasteneinwurf). Es sei vereinbart gewesen, die Arbeit an die Privatadresse zukommen zu lassen; wobei dies auch per Post hätte geschehen können. Mit Bescheid vom 20.04.2012 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeits-/Schulunfall lägen nicht vor. Die Berufliche Schule E. verfüge aus dieser Zeit über keine Unterlagen mehr. Die Polizeiakten seien vernichtet; lediglich der Notfallbericht lasse auf einen Unfall rückschließen. Es werde nicht erkennbar, bei welcher Tätigkeit sich der Unfall ereignet habe. Weitere Beweise zum tatsächlichen Unfallgeschehen lägen nicht vor, so dass der Unfall nicht als voll beweisen zu betrachten sei. Der Versicherungsschutz erstrecke sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII auf Schüler während des Besuchs von allgemein oder berufsbildenden Schulen. Unfallschutz sei nur dann anzunehmen, wenn die unfallbringende Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen ist. Dies erfordere einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule, der verlassen sei, wenn eine Einwirkung durch schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gegeben sei. Das häusliche Vor- und Nacharbeiten des Lehrstoffs sei ebenso dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen, wie das Anfertigen und Überbringen einer Hausarbeit. Eine Weisung des Lehrers, eine Hausarbeit bei ihm persönlich abzugeben, existiere nicht. Vielmehr sei dieser Entschluss selbst gefasst worden. Hiergegeben hat der Kläger am 16.05.2012 Widerspruch erhoben. Er hält die Argumentation der Beklagten für absurd und führt aus, wenn aus rechtlichen Gründen das Ergebnis bereits feststehe, hätte es keiner umfassenden Ermittlungen der Beklagten bedurft. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beklagte ihm glaube, dass es keine Weisung des Lehrers gegeben habe und sie andererseits alles über seinen Unfallbericht anzweifele. Die Beklagte müsse von ihrer Betrachtungsweise her ebenso voller Zweifel sein und habe keinerlei Beweis hinsichtlich einer Weisung des Lehrers. Er nehme sehr wahrscheinlich an, dass er den Weg mit dem Motorrad zurückgelegt habe, um die persönliche Abgabe vorzunehmen, weil die Hausarbeit über den Postweg den Lehrer nicht mehr zum Abgabetermin erreicht hätte. Diesen Abgabetermin erinnere er zwar nicht mehr, es müsse aber wohl ein wichtiger Grund gewesen sein, der den Postweg habe entfallen lassen. Die Beklagte könne nicht beweisen, dass es eine Weisung des Lehrers, die Hausarbeit abzugeben nicht gäbe. Dies sei nach seiner zwar auch tatsächlich so gewesen, es habe aber auch kein Verbot gegeben, die Hausarbeit persönlich abzugeben. Aus der Abgabepflicht der Hausarbeit und der Vereinbarung mit dem Lehrer, die Arbeit zu einem festgesetzten Termin bei ihm einzureichen, folge die Anerkennbarkeit des Unfalls. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertieft ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid und führt aus, die Folgen der Beweislosigkeit von seien denjenigem zu tragen, der aus den feststellungsbedürftigen unbewiesenen Tatsachen ein Recht herleiten wolle. Ein Abgabetermin einer abzugebenden Hausarbeit sei nicht bekannt und ermittelbar gewesen. Bei diesen Umständen müsse der Unfallversicherungsträger fehlende Beweise nicht durch Gegenbeweise „entkräften“. Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2012 Klage vor dem Sozialgericht in Itzehoe erhoben. Er wiederholt sinngemäß sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, es sei vereinbart gewesen, Herrn G. die Arbeit zukommen lasse. Der Unfall habe sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ereignet. Schüler seien bei der Abgabe einer Hausarbeit versichert, wenn vereinbart worden sei, dass der Schüler die Arbeit dem Lehrer zukommen lasse, insbesondere wenn freigestellt sei, auf welche Weise die Arbeit die zukommen zu lassen sei. Er beantragt schriftlich, den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2012 aufzuheben, sowie die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 28.12.1988 als Arbeits-/Schulunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß schriftsätzlich die Klage abzuweisen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und lag bei der Entscheidungsfindung des Gerichts vor. Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts – die Beklagte am 11.07.2014- der Kläger am 07.08.2014 einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.