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Urteil

S 4 AS 205/17

SG Itzehoe 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte erstattet den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 20 %. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte erstattet den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 20 %. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Januar 2017 und 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie der Änderungsbescheid vom 20. März 2017 sind rechtswidrig, verletzen die Kläger allerdings nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben in der Zeit vom 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 einen Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 469,20 EUR zuzüglich Heizkosten. Da ihnen tatsächlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,04 EUR gewährt wurden, ergibt sich kein Zahlungsanspruch. Die Kläger waren in der genannten Zeit leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dieser Leistungsanspruch nach dem SGB II umfasst gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II neben dem Regelbedarf auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Kammer hatte ausschließlich über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu entscheiden, denn die Kläger haben ihr Begehren auf diesen Teil der Verfügung der streitgegenständlichen Bescheide beschränkt. Diese Beschränkung des Klagebegehrens ist zulässig. Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung stellt eine von der übrigen Regelung im Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld II abtrennbare Verfügung im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsaktes dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04. Juni 2014, Az.: B 14 AS 42/13 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R). Der Anspruch der Kläger auf höhere Kosten der Unterkunft folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es dem allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der weiteren Konkretisierung bedarf. Die gerichtliche Prüfung ist in mehreren Schritten vorzunehmen. Es ist zunächst die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WofG, BGBl. I, 2376). Nach Ziffer 8.5.1. der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumbindungsgesetz und Wohnraumfördergesetz (VwV-SozWo 2004, Amtsbl. Schl.-H. 2004, S. 548) beträgt die angemessene Größe einer Wohnung für einen Vier-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein 85 qm. Die Wohnung der Kläger und des dort ebenfalls lebenden Herrn K. E. liegt mit ca. 110 qm deutlich über diesem Wert. Jedoch folgt hieraus nicht sofort, dass die anfallenden Kosten der Unterkunft unangemessen sind. Denn es kommt für die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht allein auf die Wohnungsgröße an. Vielmehr ist für die Angemessenheit der Kosten das Produkt aus Wohnfläche und Standard - ausgedrückt in der Höhe der monatlichen Miete - im Vergleichsraum entscheidend (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), so dass in einem weiteren Schritt der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen ist und im Anschluss daran die Angemessenheit der Unterkunftskosten in Bezug auf den gebildeten räumlichen Vergleichsmaßstab. Maßgebliche Kriterien sind hierbei die Wohnungsgröße, der Wohnstandard und das örtliche Mietniveau. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die landesrechtlichen Richtlinien über die Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückzugreifen. Eine Wohnung ist in Bezug auf den Wohnungsstandard angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss deshalb im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ decken muss. Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 87/12). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist. Die Festlegung des Vergleichsraumes erfolgt, um die angemessene Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen ermitteln zu können, so dass die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken sind: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Gemessen an diesen Anforderungen erachtet die Kammer den von dem Beklagten bestimmten Vergleichsraum, der das gesamte Kreisgebiet Dithmarschen umfasst, für zutreffend bestimmt. Die Kammer schließt sich insoweit der im Urteil vom 15. Januar 2018 zum Aktenzeichen L 3 AS 5/16 niedergelegten Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein an und macht sie sich zu Eigen: „Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises Dithmarschen gerecht. Es handelt sich bei dem Kreis Dithmarschen mit einer Fläche von 1.428,13 km2 um einen für schleswig-holsteinische Verhältnisse großflächigen, überwiegend ländlich strukturierten Kreis mit einer vergleichsweise geringen Bevölkerung (132.917 Einwohner) und einer damit einhergehenden geringen Bevölkerungsdichte (93,1 Ein- wohner/km2). Siedlungsschwerpunkte (Mittelzentren) sind die Städte Heide (21.529 Einwohner) und Brunsbüttel (12.801 Einwohner; vgl. Statistikamt Nord - Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 4. Quartal 2016, Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011), in denen 25 % Prozent der Bevölkerung leben (Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen und Steinburg, S. 45 ff., https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landes- planung_raumordnung/Downloads/regional-plaene/planungs raum4/Bestellung/ regi- onalplan_planungsraum4.html). Das Kreisgebiet wird zudem begrenzt durch Nordsee, Eider, Elbe, Gieselau und den Nord-Ostsee-Kanal. Da zudem fast die Hälfte des Kreisgebiets durch Landgewinnung aus der Nordsee gewonnen wurde, entfallen ca. 57.000 Hektar (ca. 570 km2) auf Marschgebiet mit einer Vielzahl von landschaftsprägenden Kögen, Deichen und Entwässerungskanälen. Diese geographischen Besonderheiten wirken sich auch auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aus. So nimmt das Amt Marne-Nordsee (13.139 Einwohner) mit einer Fläche von 175,75 km2 und einer Vielzahl Kleinstgemeinden - mit Ausnahme von Marne-Stadt (5796 Einwohner) und Friedrichskoog (2541 Einwohner) - fast die gesamt Marschfläche Süderdithmarschens ein. Hier liegen die Stärken in der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau und Viehzucht). Das Amt Büsum- Wesselburen (12.717 Einwohner) nimmt mit einer Fläche von 143,97 m2 einen Großteil der Marschfläche Norderdithmarschens ein, wobei die Stärken insbesondere im Tourismus liegen. Diese besonderen naturräumlichen Gegebenheiten sowie die dünne Besiedelung spiegeln sich auch in der für ländliche Regionen typischen Verkehrsinfrastruktur wider und führen zu entsprechend langen Fahrzeiten sowohl innerhalb des Kreises als auch bezogen auf das nächste, außerhalb des Kreisgebietes liegende Oberzentrum (zu diesem Aspekt: Bundeszentrale für politische Bildung: 11 Räumliche Mobilität und regionale Unterschiede, Auszug aus dem Datenreport 2016 http://www.bpb.de/nachschlagen/datenreport-2016/226660/ raeumliche-mobilitaet-und-regionale-unterschiede, S. 11). Der Kreis Dithmarschen ist durch die Bahnlinie Hamburg-Westerland (sog. Marschbahn) in das Schienenfernverkehrsnetz mit den Bahnhöfen Burg, St. Michaelisdonn, Meldorf, Heide und Lunden sowie mit der weiteren Bahnlinie Büsum-Neumünster mit den Bahnhöfen bzw. Bedarfshaltepunkten (*) Büsum, Reinsbüttel*, Süderdeich*, Wesselburen, Jarrenwisch*, Tiebensee*, Heide, Nordhastedt und Albersdorf eingebunden (Bahnlinien in Schleswig-Holstein, https://www.bahn.de/p/view/mdb/regionalbahn_sh/pdf/2016/mdb_221943_ bahnlini- enkarte_schleswig-holstein.pdf). Daran knüpft der regionale Nahverkehr im Kreis Dithmarschen mit dem Teilnetz Nord und Süd sowie dem Stadtverkehr in Heide an (3. Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen, https://www.kreis- pinneberg. de/pinneberg_media/ Dokumente/Stabsstelle+015/3_ + RNVP+Kreis+ Dithmarschen+2014_2018-p-1000256.pdf). Zusätzlich verfügt der Kreis im Bereich des Individualverkehrs mit der Bundesautobahn A 23 (vier Abfahrten Heide-West, Heide-Süd, Albersdorf und Schafstedt) und der Anbindung an die Bundesstraße 5 (Nord-Süd-Achse) ins südwestliche Kreisgebiet und nach Norden (Husum-Tondern [DK]) sowie der Bundesstraße 203 (Ost-West-Achse) von Büsum nach Kappeln mit der Anbindung nach Neumünster und Kiel über eine Verkehrsinfrastruktur, die es den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte, die Mittelzentren Heide und Brunsbüttel sowie Meldorf, denen Teilfunktionen eines Mittelzentrums zukommen, die Unterzentren Albersdorf, Burg und Büsum sowie die ländlichen Zentralorte Hennstedt, Lunden, Sankt Michaelisdonn, Tellingstedt oder Wesselburen mit der dort vorgehaltenen öffentlichen und privaten Versorgungsinfrastruktur zu erreichen. Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets in einem den besonderen regionalen Gegebenheiten angepassten zumutbaren zeitlichen Rahmen ist angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung (Dritter Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen 2014 - 2018 Mai 2014, S. 9) somit gegeben (zu den zumutbaren Fahrtzeiten [Pendelzeiten nach § 140 SGB III] vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, - B 14 AS 2/10 R, Rn. 19, juris). Soweit dagegen eingewandt wird, dass Leistungsbezieher in der Mehrzahl nicht über einen PKW verfügen und auf den im ländlichen Bereich schlecht ausgebauten öffentlichen Nahverkehr angewiesen sind, was für eine Vielzahl kleiner Vergleichsräume spreche, vermischt dieser Ansatz den Vergleichsraum auf der abstrakten Ebene und den Schutz des sozialen Umfelds, der erst im Rahmen der konkreten Angemessenheit Berücksichtigung findet (vgl. Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, 241, 242; a.A. LSG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 217 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris). Auch soweit das Kreisgebiet nach dem Konzept des Beklagten im Wege der so genannten Clusteranalyse in vier Wohnungsmarkttypen untergliedert wird, führt dies nicht dazu, dass mehrere Vergleichsräume im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen würden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 44; Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12 -, Rn. 59, juris). Die Wohnungsmarkttypen sind lediglich das Ergebnis einer empirischen Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums. Einen homogenen Wohn- und Lebensraum abzubilden, nehmen sie für sich gerade nicht in Anspruch. Ob dieses Clustering sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen vorgenommen worden ist, ist eine Frage der schlüssigen Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises. Für die Bildung des Vergleichsraums ist sie prinzipiell ohne Relevanz (so bereits LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 193/15 - zum Kreis Pinneberg). Auch aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden bzw. Ämtern und Städten für sich genommen schon das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des Vergleichsraums hätte - bezogen auf die konkrete Belegenheit der von den Klägern bewohnten Wohnung in der Kreisstadt Heide - deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Nichts anderes gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Denn auch im ländlichen Raum muss der Vergleichsraum so bestimmt werden, dass überhaupt von einem „örtlichen Wohnungsmarkt" die Rede sein kann (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es dem Beklagten dem Grunde nach frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn- und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums festzusetzen." Stehen damit die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist weiter zu ermitteln, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards in diesem Raum ist. Die so ermittelte Miete stellt die Grenze der Angemessenheit dar. Folglich ist auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger die Grenze der Angemessenheit überschreiten. Der Beklagte hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes die Angemessenheitsgrenze zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R; Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Juni 2009, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R). Ein solches Konzept muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist. Ein schlüssiges Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. An ein Konzept sind dabei folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R; Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R): - ...Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - ...es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - ...Angaben über den Beobachtungszeitraum, - ...Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - ...Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - ...Validität der Datenerhebung, - ...Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - ...Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Der Beklagte hat die angemessenen Kosten der Unterkunft für den streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis eines schlüssigen Konzepts bestimmt. Das „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016“ aus Januar 2017 erfüllt zur Überzeugung der Kammer die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es wird von der Kammer für schlüssig erachtet, nachdem auf Veranlassung anderer Kammern des hiesigen Gerichts im August 2018 Nachberechnungen durchgeführt wurden. Wurden im Konzept aus dem Jahr 2012 noch 4 Wohnungsmarkttypen (Cluster), die sich vor allem durch eine Zusammenfassung sämtlicher Ämter im Wohnungsmarkttyp I auszeichnete, gebildet, sind nunmehr 5 Wohnungsmarkttypen gebildet worden. Hierbei erfolgte eine Aufteilung der nördlich gelegenen Ämter und der südlich gelegenen Ämter des Kreises Dithmarschen in jeweils einen eigenen Wohnungsmarkttyp. Im Übrigen verblieb es bei der bereits im Konzept 2012 erfolgten Clusterbildung. Die vorgenommene Clusterung, also Zusammenfassung von Wohnräumen nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, begegnet keinen Bedenken. Sie erscheint notwendig, um der Anforderung des Bundessozialgerichts an einen ausreichend validen Datensatz gerecht zu werden. Gerade im ländlichen Raum - als solcher ist der Kreis Dithmarschen überwiegend einzustufen - ist der Mietmarkt regelmäßig geringer ausgeprägt als in Großstädten. Dies trifft unzweifelhaft auch vorliegend zu. Um dieser Situation hinreichend Rechnung tragen zu können, besteht im Rahmen der Datenauswertung die Notwendigkeit der Zusammenfassung einzelner Gemeinden mit denselben strukturellen Gegebenheiten. Auch die weiteren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept werden erfüllt. Die Datenerhebung ist über den gesamten Vergleichsraum hinweg, aber den jeweils gebildeten Clustern zuordnenbar erfolgt bzw. wurden die Daten im Rahmen der Nachberechnung den geänderten Wohnungsmarkttypen zugeordnet. Der Beobachtungszeitraum ist klar umgrenzt. Die Datenerhebung erfolgte zum Stichtag 01. Mai 2016 und fand in der Zeit von Mai 2016 bis Juli 2016 statt. Die Datenerhebung erfolgte durch eine - der Freiwilligkeit unterliegende- Befragung großer und kleiner Vermieter im Kreis Dithmarschen und eine Einbeziehung von Datensätzen des SGB II-Trägers. Die erhobenen Daten sind auch valide. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, dass einerseits ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, andererseits aber Wohnraum, der für die Feststellung der örtlichen Gegebenheiten nicht brauchbar ist, nicht einfließt. Dies ist dadurch berücksichtigt worden, dass Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, Wohnungen mit Freundschaftsmieten, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen sowie mietpreisreduzierte Werkswohnungen nicht berücksichtigt wurden. Zudem ist hinreichend sichergestellt, dass tatsächlich nur Wohnungen berücksichtigt wurden, auf die Leistungsempfänger auch verwiesen werden können. Diese können auf Wohnungen einfachen Standards, nicht aber auf sogenannte Substandardwohnungen verwiesen werden. Aufgrund der Fragen zur Ausstattung der jeweiligen Wohnung im verwendeten Fragebogen konnte solche Wohnungen ermittelt und mithin nicht berücksichtigt werden. Auch eine Doppelberücksichtigung von Wohnraum vermag die Kammer, entgegen dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2018, Az.: L 3 AS 5/16), das zum vorangegangen Konzept aus dem Jahr 2012 entscheiden hat, nicht zu erkennen. Zwar wurden Daten von Vermietern erhoben und gleichzeitig Daten des Beklagten verwendet, so dass es hierdurch tatsächlich zu einer zweifachen Erfassung von Wohnungen gekommen ist. Allerdings sind diese doppelt erfassten Datensätze dergestalt bereinigt worden, dass alle Datensätze des Beklagten aus dem Datensatz herausgenommen wurden, sofern diese eine bereits durch die Vermieterbefragung bekannte Anschrift aufwiesen. Dies hat der als Zeuge geladene Mitarbeiter der Firma A&K Herr W. in der mündlichen Verhandlung der 17. Kammer am 13. August 2018 mitgeteilt. Die Kammer geht davon aus, dass dieses Verfahren auch für das hiesige Konzept Anwendung gefunden hat; dem Bericht lassen sich keine Anhaltspunkte für eine insoweit erfolgte Änderung der Auswertungsroutinen entnehmen. Zudem gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen W. sachlich unzutreffend sind. Schließlich sind die erhobenen Daten auch repräsentativ. Um dem zu genügen, muss jedenfalls eine ausreichende Datengrundlage, die 10 % des gesamten Mietwohnungsmarktes umfasst, vorhanden sein (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008, Az.: B 14 AS/7b AS 44/06). Unter Berücksichtigung von im Kreisgebiet Dithmarschen grundsätzlich vorhandenen 49.400 Wohnungen, darunter 24.340 vermietete Wohnungen, hat der Beklagte 8.145 Datensätze erhoben. Nach Extremwertkappung und weiteren Bereinigungen verbleiben 6.792 Mietwertdaten, somit 13,74 % des Wohnungsbestandes. Der Repräsentativität steht nicht entgegen, dass Bestandsmieten berücksichtigt wurden, deren Begründung oder Änderung länger als vier Jahre zurückliegen. Nur für reine Bestandsmietenkonzepte hat das Bundessozialgericht eine Beschränkung der Daten auf die letzten vier Jahre vorgegeben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015, Az.: B 4 AS R). Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht deutlich ausgeführt: „...dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzepts nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegte Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der „Methoden freiheit“ der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 GG; vl. Dazu BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u.a. - BverfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen.Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten“ (Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014, Az.: B 4 AS 9/14 R). Gegen die Repräsentativität der Datenerhebung spricht nach Auffassung der Kammer auch nicht, dass Datensätze von Leistungsbeziehern nach dem SGB II berücksichtigt wurden. Da Leistungsempfänger auf Wohnungen des einfachen Segmentes verwiesen werden können, spricht nichts dagegen Wohnungen, die diesem Segment zuzurechnen sind, in die Datenerhebung und Auswertung einzubeziehen. Da außerdem Vermieter befragt wurden und es hierbei nicht auf den Leistungsbezug des jeweiligen Mieters ankam, ist sichergestellt, dass auch Wohnungen höheren Standards erfasst wurden. Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Wohnungen von Leistungsempfängern für die Datenerhebung und -auswertung kann die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht entnehmen. Die vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 zitierte Entscheidungen des Bundesozialgerichts vom 16. Juni 2015 zum Aktenzeichen B 4 AS 44/14 R bezieht sich nach Auffassung der Kammer nicht auf ein dem hiesigen vergleichbares Konzept. Während im dortigen Fall ein Konzept ausschließlich aufgrund von Bestandsmieten der Leistungsbezieher erstellt und sodann hieraus noch ein Durchschnittswert gebildet wurde, werden im hiesigen Konzept Angebotsund Bestandsmieten von Leistungsempfängern und Nichtleistungsempfängern erhoben und ausgewertet. Soweit allerdings Datensätze von SGB II- Leistungsbeziehern einfließen, muß sichergestellt sein, dass hierbei nicht auf nach einer Kostensenkungsaufforderung reduzierte Mietzahlungen durch den Beklagten, sondern die tatsächlich zu zahlende Miete abgestellt wird. Hierdurch käme es nämlich zu einer Absenkung des tatsächlich bestehenden Mietenniveaus nach unten, so dass selbiges nicht mehr realistisch abgebildet würde. Da die Firma A & K hier „ausschließlich die durch das Jobcenter erfassten Werte zu tatsächlich anfallenden Netto-Kaltmieten“ in die Berechnungen einfließen lässt (vgl. Stellungnahme der Firma A & K im Verfahren L 3 AS 21/17 B ER), ist dies berücksichtigt und eine für die Leistungsbezieher nachteilhafte Absenkung des bestehenden Mietniveaus ausgeschlossen. Allerdings führt die Berücksichtigung von Datensätzen von Leistungsbeziehern nach SGB II in dem hier erfolgten Umfang bei der Datenauswertung dazu, dass tendenziell geringere Miethöhen abgebildet werden. Infolge dessen ist es erforderlich, dass das Perzentil ausreichend groß bemessen wird, damit tatsächlich auch Wohnraum zu den so ermittelten angemessenen Mietwerten verfügbar ist. Mit den vorliegenden Nachberechnungen vom 29. September 2017 und 3. August 2018 sind die Perzentile erhöht worden. Danach ergibt sich, dass für einen Vier-Personen-Haushalt des Wohnungsmarkttyps V ein Bestandsmietenperzentil von 25% ausreichend, aber auch notwendig ist, damit 20% der erfassten Neuvertragsvermietungen anmietbar sind. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind deshalb auf den Betrag von 469,20 EUR zu bemessen. Da der Beklagte den Klägern tatsächlich 487,05 EUR als Kosten der Unterkunft gewährt, verbleibt es bei diesem Betrag. Den Klägern war es auch konkret zumutbar, die Kosten der Unterkunft zu senken. Es sind weder Kostensenkungsbemühungen noch Gründe für eine tatsächliche Unzumutbarkeit des Umzugs nachgewiesen. Nachdem im streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten der Unterkunft auf der Basis eines schlüssigen Konzeptes ermittelt wurden, kommt eine Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht in Betracht. Folgerichtig war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft für den Zeitraum 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017. Die 1983 geborene Klägerin zu 1) und ihre drei Kinder, die 2007, 2009 und 2014 geboren wurden, bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie beziehen jedenfalls seit Februar 2014 durchgehend Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Kläger bewohnen eine Mietwohnung in der W... Straße ... in M.... Diese verfügt über eine Wohnfläche von 110 qm und 5 Zimmer. Für diese Wohnung fällt eine Kaltmiete von 650,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR Nebenkosten an. Seit 01. April 2016 waren 174,10 EUR als Heizkostenvorauszahlungen zu leisten. Nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II Ende Februar 2014 erging unter dem 11. März 2014 eine Kostensenkungsaufforderung an die Bedarfsgemeinschaft, der zu diesem Zeitpunkt noch Herr S.K. angehörte. Der Beklagte führte in dieser aus, dass die Mietkosten den Höchstbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft um 245,40 EUR überschreite. Die angemessenen Aufwendungen beliefen sich auf 404,60 EUR bruttokalt. Für weitere drei Monate würden noch die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, hernach lediglich noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft. Die Klägerin zu 1) setzte ab dem 01. September 2015 ihre zuvor aufgrund Schwangerschaft unterbrochene Ausbildung fort und nahm nach deren Abschluss ein Studium auf. Die Klägerin erhielt aufgrund Bescheides vom 29. September 2016 für die Zeit von August 2016 bis Mai 2017 BaföG in Höhe von jeweils 1.012,00 EUR sowie für die Monate Juni und Juli 2017 in Höhe von 882,00 EUR. Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Kosten der Unterkunft einen Betrag von 414,80 EUR zuzüglich 175,16 EUR Heizkosten. Nach Anrechnung des von der Klägerin zu 1) erzielten Einkommens aus BaföG, von Kindergeld und Unterhaltsvorschuß gewährte der Beklagte den Klägern sodann einen Zahlbetrag von 473,20 EUR monatlich. Diese Bewilligung änderte der Beklagte durch vorläufigen Bescheid vom 06. Januar 2017 wegen einer Erhöhung des gewährten Unterhaltsvorschusses ab. Darüber hinaus wurden keine Änderungen vorgenommen. Hiergegen legten die Kläger am 01. Februar 2017 Widerspruch ein und begehrten die Übernahme der Kosten der Unterkunft in der tatsächlich anfallenden Höhe. Sie führten hierzu aus, dass die vom Beklagten durchgeführte Wohnungsmarktanalyse nicht schlüssig sei. Zudem bemängelten sie die Vorläufigkeit der Bewilligung. Unter dem 10. Februar 2017 setzte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 endgültig fest. Er berücksichtigte nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,05 EUR zuzüglich 182,80 EUR Heizkosten zugrunde. Sodann wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 zurück. Zu dessen Begründung führte er aus, dass für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft zutreffend bestimmt worden seien. Die Wohnungsmarktanalyse und das darauf basierende Konzept entspreche den Vorgaben, die das Bundessozialgericht in den maßgeblichen Entscheidungen aufgestellt habe. Da auch Wohnungen zu den für angemessen erachteten Konditionen verfügbar seien, seien Kosten der Unterkunft in Höhe von 487,05 EUR zu übernehmen. Mit weiterem Bescheid vom 20. März 2017 änderte der beklagte die erfolgte Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 ab, da ein Guthaben aus Heizkostenabrechnung angerechnet wurde. Bereits am 02. März 2017 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie den Änderungsbescheid vom 20. März 2017 abzuändern und den Klägern für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.07.2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 700,00 € zzgl. Heizkosten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in den streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen. Die die Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten wurde zum Verfahren beigezogen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird im Übrigen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.