Urteil
9 U 38/16
SG Itzehoe 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Unfall auf der Fahrt zur Wohnung des Verlobten kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung als Wegeunfall begründen. (Rn.32)
2. Ein Wegeunfall kommt in Betracht, wenn es sich um eine Fahrt zu einem Wohnbereich mit Lebensmittelpunktqualität im Sinne eines erweiterten häuslichen Bereichs handelte. (Rn.33)
3. Die Feststellung des erweiterten häuslichen Bereichs bedarf des Grads des Vollbeweises. (Rn.38)
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 wird die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 15. November 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin die entsprechenden Leistungen nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unfall auf der Fahrt zur Wohnung des Verlobten kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung als Wegeunfall begründen. (Rn.32) 2. Ein Wegeunfall kommt in Betracht, wenn es sich um eine Fahrt zu einem Wohnbereich mit Lebensmittelpunktqualität im Sinne eines erweiterten häuslichen Bereichs handelte. (Rn.33) 3. Die Feststellung des erweiterten häuslichen Bereichs bedarf des Grads des Vollbeweises. (Rn.38) 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 wird die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 15. November 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin die entsprechenden Leistungen nach den Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist Form einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ) statthaft. Die Anfechtungsklage richtet sich zulässig gegen die Ablehnung des von dem Kläger bei der Beklagten verfolgten Anspruchs auf Feststellung des geltend gemachten Arbeitsunfalls. Die Feststellungsklage ist statthaft auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, konkret des geltend gemachten Versicherungsfalls, gerichtet. Der Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) bedeutet die Begründung eines konkreten, nach Inhalt und Umfang durch den Versicherungsfall bestimmten Leistungsrechtsverhältnisses zwischen dem Versicherten und einem bestimmten Unfallversicherungsträger, aus dem konkrete Rechte auf Versicherungsleistungen entstehen können. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 15. November 2015 als einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall. In Klarstellung zu dem Tenor war festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2015 um einen Arbeitsunfall handelt. Nach der Legaldefinition sind Arbeitsunfälle im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist es danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. u.a. BSG, Urteil v. 05. Juli 2016, B 2 U 19/14 R; BSG, Urteil v. 18. November 2008, B 2 U 27/07 R). Die Klägerin hat am 15. November 2015 unstreitig einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Durch das Überschlagen mit dem PKW war sie einer zeitlich begrenzten von außen kommenden Einwirkung auf ihren Körper ausgesetzt, die zu einem Gesundheitserstschaden geführt haben, unter anderem - unter zu Wirbelkörperbrüchen. Sie war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigte bei ihrer Mutter und auf ihrem Heimweg in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Klägerin hat den Unfall entgegen der Auffassung der Beklagten auch bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten, konkret beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges von ihrer Arbeitsstätte nach Hause. Die Klägerin befand sich an dem Unfalltag auf dem direkten Weg von ihrer Arbeitsstätte zu der elterlichen Wohnung ihres damaligen Verlobten und jetzigen Ehemannes, wo sie übernachtet hatte. Es bestand ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen dieses Weges und der betrieblichen Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit, im Rahmen der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII also die Wege von und nach der Betriebsstätte. Das Gesetz legt insoweit lediglich fest, dass der Ort der versicherten Tätigkeit End- oder Ausgangspunkt des versicherten Weges sein muss. Infolgedessen muss der Hinweg weder von der Wohnung aus angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (BSGE 1, 171, 172; BSGE 22, 60, 61; BSGE 32, 38, 41; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 78; BSG, Urteil v. 25. Juni 1992, 2 RU 33/91, HV- Info 1992, 1977- 1982). Jedenfalls ist bei der eigenen Wohnung als Ausgangs- oder Zielpunkt eines Weges grundsätzlich der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 76; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 8, Rn. 208: „natürlicher Bezugsort“). Darüber hinaus kann der unmittelbare Weg zur versicherten Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wenn er vom sogenannten „erweiterten häuslichen Bereich“ aus angetreten wird oder dorthin führt. Von einem erweiterten häuslichen Bereich ist dann auszugehen, wenn der Versicherte aus besonderen Gründen, die in seinen familiären Verhältnissen liegen, den Weg zur Arbeit gewöhnlich von wechselnden Ausgangspunkten aus zurücklegen muss, ohne dass einer für sich genommen den Mittepunkt der Lebensverhältnisse bildet (vgl. BSG, Urteil v. 18. Oktober 1994, 2 RU 31/93 = SozR 3-2200 § 550 Nr. 10, juris, Rn. 36). An diesen Grundsätzen gemessen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in der Wohnung der Eltern ihres im Zeitpunkt des Unfalls damaligen Verlobten einen weiteren Lebensmittelpunkt hatte. Die Klägerin hatte nicht nur am Unfalltag einmalig oder gelegentlich in der Wohnung der Eltern ihres damaligen Verlobten übernachtet, sondern sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem längeren Zeitraum, etwa 8 Monate, regelmäßig dort aufgehalten, den Weg zur Betriebsstätte regelmäßig von dort aus angetreten. Auch war sie regelmäßig nach Feierabend dorthin zurückgekehrt. Die Klägerin lebte dort wie ein Familienmitglied, wurde verköstigt und verbrachte dort mindestens so viel Zeit wie in ihrer eigenen Wohnung. Dass die Beziehung zu ihrem damaligen Verlobten im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich bereits so eng war, wie von der Klägerin vorgetragen, wird bestätigt durch die im Juli 2016 erfolgte Hochzeit. Die oben geschilderten Verhältnisse und der Umstand, dass die Klägerin gelegentlich die von ihr unterhaltene Wohnung aufgesucht und dort Wäsche geholt und offensichtlich in der Nacht vor dem streitgegenständlichen Unfall dort übernachtet hatte, zeigt deutlich, dass sie vor dem Unfall über einen bereits längeren Zeitraum zwei Wohnbereiche genutzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kam es auch nicht darauf an, dass die Klägerin an dem Unfalltag ursprünglich vorhatte, in ihre selbst unterhaltene Wohnung zu fahren. Abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer auch der Weg zur eigenen Wohnung versichert gewesen wäre, hatte die Klägerin im Hinblick auf den bei dem Verlobten befindlichen Haustürschlüssel zunächst vor, nach F … zu fahren. Die Absicht, im Anschluss mit dem Schlüssel (zurück) in ihre in M … befindliche Wohnung zu fahren, ändert zur Überzeugung der Kammer nichts daran, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zu einem - weiteren - Lebensmittelpunkt war. Die Feststellungen zu dem erweiterten häuslichen Bereich und dem Umstand, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls überwiegend in der elterlichen Wohnung ihres jetzigen Ehemannes aufgehalten hatte, beruhen auf dem glaubhaften und schlüssigen Vorbringen der Klägerin. Die Kammer hatte keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Klägerin regelmäßig in dem Haus ihrer jetzigen Schwiegereltern aufgehalten hatte. Dass sie im Zeitpunkt des Unfalls verlobt war, ergab sich bereits aus der Verwaltungsakte der Beklagten und passt zu dem weiteren Vortrag, dass sie sich überwiegend bei ihm aufgehalten und ihn später geheiratet hat und auch, dass sie lediglich sporadisch ihre selbst unterhaltene Wohnung aufgesucht hat, um dort beispielsweise Wäsche zu holen. In diesem Zusammenhang war zur Überzeugung der Kammer auch plausibel, dass die Klägerin und ihr jetziger Ehemann zunächst noch keine gemeinsame Wohnung hatten, sondern vielmehr beabsichtigt hatten, gemeinsam ein Haus zu erwerben und sich bis dahin überwiegend im Haus ihrer (jetzigen) (Schwieger-) Eltern und gelegentlich in der von der Klägerin unterhaltenen Wohnung aufgehalten haben. Angesichts dieser von der Klägerin glaubhaft geschilderten typischen familiären Übergangssituation bestand für die Kammer kein Anlass für im Hinblick darauf bezogene weitere Ermittlungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 15. November 2015 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls gemäß § 8 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Die 1989 geborene Klägerin befuhr am 15. November 2015 mit ihrem PKW die Landstraße Nr. 144 (F… ) von ihrer Arbeitsstelle M ...kommend in Richtung F … . Sie hatte nach eigenen Angaben ursprünglich beabsichtigt, in ihre zum Unfallzeitpunkt von ihr gemietete Unterkunft in M … zu fahren. Weil sich ihr Haustürschlüssel in der in F … gelegenen elterlichen Wohnung ihres damaliger Verlobten und jetzigen Ehemannes befunden hatte, fuhr sie an ihrer Wohnung in M … vorbei in Richtung F …., um dort ihren Schlüssel abzuholen. Kurz vor Erreichen dieser in F …. gelegenen Wohnung geriet die Klägerin mit ihrem PKW ins Schleudern. Sie überschlug sich und flog dabei aus dem Fenster. Die Klägerin wurde schwerverletzt mit dem Rettungswagen in das W …. klinikum gebracht, dort operativ und stationär versorgt, anfänglich auf der Intensivstation. Die Klägerin erlitt unter anderem einen Trümmerbruch des 12. Brustwirbelkörpers mit einem inkompletten Querschnitt der unteren Extremitäten, mehrfache Brüche der Brustwirbelkörper sowie eine Lungenkontusion beidseits. Ausweislich des Vermerks vom 16. Dezember 2015 (Bl. 21 d. Verwaltungsakte) suchte die Mitarbeiterin der Beklagten S … an diesem Tag die Klägerin im BG-Klinikum H … auf. Aus einem auf dieses Gespräch bezogenen Vermerk ergibt sich, dass die Klägerin auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann in der Nacht vor dem Unfalltag bei ihr übernachtet, morgens aber versehentlich ihren Schlüssel mitgenommen habe. Daher habe sie einen geringfügigen Umweg über F fahren und den Schlüssel ihrem Ehemann abholen wollen. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben insbesondere, dass die Klägerin bei ihrer Mutter sozialversicherungspflichtig arbeitete. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 15. November 2015 ab mit dem Hinweis darauf, dass sich die Klägerin mit der Fahrt zu der Wohnung der Eltern ihres Ehemannes nicht mehr auf einem versicherten Weg befunden habe. Bei dem Weg nach F…handle es sich um eine so erhebliche Verlängerung des Weges, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Mit dem Vorbeifahren an der Wohnung in M … habe sich die Klägerin vielmehr auf einem Abweg befunden. Hiergegen richtet sich der am 27. Januar 2016 erhobene Widerspruch, mit dem die Klägerin darauf hinweist, dass ihr nichts anderes übriggeblieben sei, als den Schlüssel von ihrem Ehemann zu holen, um in ihre Wohnung kommen zu können. Sie habe sich daher auf dem direkten Weg nach Hause befunden. Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unabhängig davon, welchen Weg sie - die Klägerin - zu ihrem jetzigen Ehemann gewählt habe, sei dieser aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt worden. Zudem stehe dieser in keinem Verhältnis zu ihrem üblichen Weg von der Arbeit nach Hause. Das Holen des Schlüssels sei allein der Privatsphäre zuzuordnen. Mit der am 9. Juni 2016 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2018 hat sie angegeben, sie habe sich im Zeitpunkt des Unfalls kaum noch in ihrer M r Wohnung aufgehalten. Ihr eigentlicher Lebensmittelpunkt sei ab etwa April 2015 die elterliche Wohnung ihres Verlobten und jetzigen Ehemannes gewesen, in der sie sich überwiegend aufgehalten habe. In der ab 1. Januar 2015 in M … seit Januar 2015 angemieteten Wohnung habe sie sich etwa zwei Tage im Monat aufgehalten. Die Verlobung habe im Juni 2015 stattgefunden, die Heirat am 15. Juli 2016. Die Klägerin beantragt, 1. Den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2016 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 15. November 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend aus, dass die Absicht der Klägerin, an dem Unfalltag in ihre M …. r Wohnung fahren zu wollen, entscheidend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtskate und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer waren.