Beschluss
S 9 AR 17/20 KO
SG Itzehoe 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelungen des Umsatzsteuerrechts sind für die Erstattung der Steuer nach § 12 JVEG zugrunde zu legen. (Rn.2)
2. Für bis 30.6.2020 versendete Sachverständigengutachten ist ein in Rechnung gestellter Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu ersetzen. Nicht maßgeblich ist der Eingang des Gutachtens bei Gericht. (Rn.5)
3. Die zu erstattende Umsatzsteuer erfasst nicht Portoauslagen für Universaldienstleistungen, weil diese nach § 4 Nr 11b UStG (juris: UStG 1980) umsatzsteuerbefreit sind. (Rn.9)
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren S 9 U 62/19 wird auf 786,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen des Umsatzsteuerrechts sind für die Erstattung der Steuer nach § 12 JVEG zugrunde zu legen. (Rn.2) 2. Für bis 30.6.2020 versendete Sachverständigengutachten ist ein in Rechnung gestellter Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu ersetzen. Nicht maßgeblich ist der Eingang des Gutachtens bei Gericht. (Rn.5) 3. Die zu erstattende Umsatzsteuer erfasst nicht Portoauslagen für Universaldienstleistungen, weil diese nach § 4 Nr 11b UStG (juris: UStG 1980) umsatzsteuerbefreit sind. (Rn.9) Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren S 9 U 62/19 wird auf 786,01 EUR festgesetzt. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung für die Erstellung des durch das Gericht beauftragte Sachverständigengutachten im Verfahren S 9 U 62/19 gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erfolgt die Festsetzung in der genannten Höhe. Rechtsgrundlage für den Ersatz der Umsatzsteuer ist § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, wonach der Sachverständige die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer als Aufwendung geltend machen kann. Die anfallende Umsatzsteuer bestimmt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Hierbei handelt es sich um eine Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht und das Umsatzsteuerverfahren (BSG, Urteil vom 02.10.2008, B 9 SB 7/07 R Rn. 12 (juris)). Zielrichtung ist, dass weder eine Umsatzsteuer ersetzt werden soll, die nicht abzuführen war, noch dass demjenigen, der eine Vergütung nach JVEG enthält, der Betrag vorenthalten wird, weil die zur Zahlung der Vergütung verpflichtete Behörde meint, eine Umsatzsteuerpflicht liege nicht vor (BSG, Urt. vom 02.10.2008, aaO). Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf eine gegenüber dem Vergütungsantragsteller ergangene endgültig bindende Entscheidung der Finanzbehörde oder eines Finanzgerichts ab. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht - wie im vom BSG entschiedenen Fall bereits der Umstand der Umsatzsteuerverpflichtung zweifelhaft- sondern ausschließlich die Höhe der zu vergütenden Umsatzsteuer. Es erscheint unverhältnismäßig, den Antragsteller auf die Einleitung einer finanzbehördlichen oder finanzgerichtlichen Entscheidung für den Ersatz einer Umsatzsteuerdifferenz von 3 Prozentpunkten zu verweisen, um darauf eine abschließende Vergütungsentscheidung zu treffen, wenn bereits aus den vorliegenden Umständen eine Lösung des Sachverhalts möglich ist. Zutreffend hat der Sachverständige der Rechnung seines Sachverständigengutachtens den bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 19% zugrunde gelegt. Die Gutachtenerstellung unterliegt der Umsatzsteuer. Nach § 1 Nr. des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt es sich bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt um einen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz. Bei dem vom Sachverständigen erstellten Gutachten für das Sozialgericht im Rahmen der Tätigkeit seines Gutachteninstituts ist dies der Fall. Insbesondere ist das Gutachten als Leistung nicht nach § 4 UStG von der Steuer befreit. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Umsatzsteuerpflicht nicht nach dem Zeitpunkt des Eintreffens des Gutachtens am Bestimmungsort, wie der Antragsteller zu Recht ausgeführt hat. Die Kammer hat Zweifel, ob der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Rechtsstandpunkt, dass die Erstellung eines beratenden Gutachtens für ein Sozialgericht als Werklieferungsvertrag und steuerrechtlich als Lieferung im Sinne des § 3 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu qualifizieren ist, die zutreffende Rechtsanwendung darstellt. Hieraus ergibt sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Auswirkung. Auch wenn die Rechtsauffassung des Antragsgegners zu Grunde gelegt würde, wäre eine Umsatzsteuer von 19% zu entschädigen. Nach § 3 Abs. 6 UStG gilt bei einer Versendung des Gegenstands der Lieferung diese als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Mit § 3 Abs. 6 S. 1 UStG soll nach Auffassung des BFH als Rechtsfolge neben der Festlegung des Orts einer Beförderungslieferung oder Versendungslieferung auch der Beginn der Beförderung oder Versendung als besonderer Lieferzeitpunkt fingiert werden (vgl. mwN: Leonard/Robisch, in Bunjes, UStG 19. Auflage 2020, Rn. 201 (beck-online); dagegen: Frye, UR 2013, 889). Dem kann seitens des Antragsgegners das auf § 2 Abs. 1 JVEG gestützte Argument, die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung beginne mit dem Eingang des Gutachtens bei Gericht nicht entgegengehalten werden. Das Recht der Umsatzbesteuerung kann einen eigenen Zeitpunkt normieren oder auch fingieren, der für die Erstattung nach § 12 JVEG zu übernehmen ist. Dies sieht die Kammer aus der oben zitierten Entscheidung des BSG gestützt. Eine Kollision zur Verjährungsvorschrift ergibt sich hieraus nicht. Auch das Argument des Antragsgegners, ein Abstellen auf die Versendung würde einer grundsätzlichen Überprüfbarkeit der Vergütungsanträge entgegenstehen, überzeugt nicht vollends. Die Frage der Berechtigung eines Anspruchs ist im Fall einer Fristwahrung allgemeinen Nachweisanforderungen ausgesetzt, die sich hier nicht besonders darstellen. Der Antragsgegner verfügt mit dem eingehenden Briefumschlag über den Poststempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, wann die Versendung zweifelsfrei begonnen hat. Dass im Rahmen der Organisation des Gerichts derartige Briefumschläge ohne Dokumentation entsorgt werden, lässt die Argumentation des Antragsgegners auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Aufgabe zur Versendung als nicht durchgreifend erscheinen. Es ist kein Grund zu erkennen, dass sich der Antragsgegner im Rahmen der Gerichtsorganisation nicht durch gegenläufige Maßnahmen bei der Posteingangsbearbeitung die maßgebliche Kenntnis verschaffen kann, die er durch seine organisatorische Behandlung der Postsendungen verliert. Im Zweifel steht es dem Antragsgegner frei, Unklarheiten durch Nachfrage beim Sachverständigen zu klären. Jedenfalls in Bezug auf die ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein unangebracht enger Maßstab angezeigt, weil diese auch für den Sachverständigen einen bloßen Durchlaufposten ohne jegliches Potential für einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Der Sachverständige hat unbestritten ausgeführt, das Gutachten sei am 29.06.2020 mit Akten zur Post gegeben. Mit dieser Angabe steht der Eingangsstempel des Gerichts vom 01.07.2020 plausibel im Einklang. Die Kammer sieht keinen Grund daran zu zweifeln, dass das Gutachten wie vorgetragen im Juni 2020 versendet worden ist. Würde die Gutachtenerstellung steuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung qualifiziert, dahin deutet die finanzgerichtliche Auslegung des BFH (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Juni 2016 - 11 K 15/16 -, juris; anschließend BFH, Beschluss vom 10. April 2019, XI R 11/17 (EUGH-Vorlage), bestimmt sich deren Lieferungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG nach dem Ort des Unternehmens. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (vgl. UStAE Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1). Vollendet und ausgeführt worden ist das Gutachten ebenfalls vor Inkrafttreten des abgesenkten Umsatzsteuersatzes am 29.06.2020. Die zu erstattende Umsatzsteuer erfasst nicht Portoauslagen für Universaldienstleistungen, weil diese nach § 4 Nr. 11b UStG umsatzsteuerbefreit sind. Das Sozialgericht hat nach § 4 Abs. 3 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen, um eine landeseinheitliche Verfahrenspraxis zu ermöglichen.