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Urteil

S 12 AS 4500/18

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0202.S12AS4500.18.00
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Leitsätze
1. Das Grundsicherungsrecht honoriert in seiner derzeitigen Gestalt schlechterdings nicht ernstlich den Familiensinn, die Gewissensbetätigung (der Eltern der Klägerin) oder die Entlastung öffentlicher Kassen durch die Aufnahme behinderter Familienangehöriger ins Eigenheim. (Rn.30) 2. Dass die nach der sog „Differenzmethode“ des § 42a SGB XII sozialhilferechtlich anzuerkennenden Beträge nicht mehr sind als ein sog „Feigenblatt“, ist der Familie der Klägerin fraglos zuzugestehen. (Rn.31) 3. Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art 14 Abs 2 S 1 und 2 GG). (Rn.30) 4. Es ist nach der Wertentscheidung des Grundgesetzgebers nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfegesetzgeber meint, es sei Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuzumuten, sie im Eigenheim auch ohne Mietzinszahlung und ohne nennenswerte Beteiligung an den laufenden (Instandhaltungs-, Heiz- und Neben-) Kosten aufzunehmen. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundsicherungsrecht honoriert in seiner derzeitigen Gestalt schlechterdings nicht ernstlich den Familiensinn, die Gewissensbetätigung (der Eltern der Klägerin) oder die Entlastung öffentlicher Kassen durch die Aufnahme behinderter Familienangehöriger ins Eigenheim. (Rn.30) 2. Dass die nach der sog „Differenzmethode“ des § 42a SGB XII sozialhilferechtlich anzuerkennenden Beträge nicht mehr sind als ein sog „Feigenblatt“, ist der Familie der Klägerin fraglos zuzugestehen. (Rn.31) 3. Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art 14 Abs 2 S 1 und 2 GG). (Rn.30) 4. Es ist nach der Wertentscheidung des Grundgesetzgebers nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfegesetzgeber meint, es sei Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuzumuten, sie im Eigenheim auch ohne Mietzinszahlung und ohne nennenswerte Beteiligung an den laufenden (Instandhaltungs-, Heiz- und Neben-) Kosten aufzunehmen. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 und § 56 SGG ist form- und fristgemäß zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhoben worden und insgesamt zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat ihr Begehren zulässigerweise allein auf den Verfügungsteil der genannten Bescheide beschränkt, der die Frage der Berücksichtigung von KdU betrifft (vgl. BSG, 14.04.2011, B 8 SO 18/09 R). Der Bescheid vom 21.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 ist insofern formell und materiell rechtmäßig. Die Klägerin kann weder dessen Aufhebung noch die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer KdU im Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 beanspruchen. Rechtsgrundlage der von der Klägerin begehrten Leistung sind § 19 Abs. 2, §§ 41 ff., § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 S. 1 SGB XII. Das Gericht kann dabei offenlassen, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII erfüllte, zumal dies zwischen den Beteiligten unstreitig der Fall ist und von Amts wegen keine Zweifel hieran bestehen. Die vorliegende Klage ist ungeachtet dessen ohnehin aus dem Grund abzuweisen, dass die Klägerin keine tatsächlichen Aufwendungen für KdU tätigt, weil sie kostenfrei im Eigenheim ihrer Eltern bzw. Betreuer wohnen kann. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB XII werden Leistungen zur Hilfe den Lebensunterhalt für KdU in tatsächlicher Höhe erbracht. Nach der Rechtsprechung des setzt der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bei der anspruchstellenden Person grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf – im Sinne einer wirksamen (zivil-) rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten – voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Person mit anderen, nichthilfebedürftigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wenn also weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII besteht. Bei volljährigen hilfebedürftigen Personen, die mit nicht hilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, entsteht ein solcher Bedarf nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig nicht. Solche Kosten können nur noch dann als grundsicherungsrechtlicher Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Miete im Einzelfall tatsächlich geschuldet wird. Dies setz aber voraus, dass ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist, dessen Vertragsinhalt auch tatsächlich vollzogen wird. Dies wird in der Regel durch laufende Mietzahlungen auch schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit belegt. Der Mietvertrag darf nicht nur zweckgerichtet abgeschlossen worden sein, um höhere Grundsicherungsleistungen zu erzielen bzw. das Einkommen des Vermieters zu erhöhen (BSG, 25.08.2011, B 8 SO 29/10R). Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in Betracht. Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihren Eltern in nicht abgetrennten Räumen in Haushaltsgemeinschaft, aber nicht in einer Einsatz- oder (gemischten) Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin war auch wegen etwaiger Unterkunfts- und Heizkosten keinen zivilrechtlich wirksamen Forderungen ihrer Eltern oder Dritter ausgesetzt. Auch über das Ende der – bis dahin unstrittig – mietfreien Wohnraumüberlassung bis 30.06.2015 hinaus schuldete sie für die Möglichkeit im Eigenheim der Eltern zwei Zimmer ausschließlich und andere Räumlichkeiten gemeinschaftlich zu nutzen keine Mietzins-, Heizkosten- oder Nebenkostenzahlungen. Insbesondere war die Klägerin nicht einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 476,- € aufgrund einer am 25.06.2015 unterschriebenen Mietvertragsurkunde mit ihren Eltern ausgesetzt. Die Unterzeichnung der diesbezüglichen Urkunde begründete zur Überzeugung des Gerichts nicht das Zustandekommen eines wirksamen Wohnraummietvertrages nach § 535 ff. BGB. Die Abgabe der Willenserklärungen erfolgte seitens der durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Klägerin und seitens ihrer Eltern im Wege eines unwirksamen Scheingeschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB, um die tatsächlich allseits weiterhin gewollte und nach § 117 Abs. 2 BGB rechtswirksame unentgeltliche Wohnraumüberlassung unter voneinander abstammenden Angehörigen zu dissimulieren, die bereits zuvor und auch danach jeweils viele Jahre ununterbrochen praktiziert worden ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten in Fällen des Zusammenlebens von Angehörigen grundsätzlich eine naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit bzw. Reaktion auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BSG darstellt. Gerade im – hier vorliegenden Fall – sich zugunsten eines aufgenommenen schwer behinderten Kindes in rührender Weise geradezu aufopfernder Eltern haftet der Wahrnehmung einer mietvertraglichen Rechtsgestaltungsmöglichkeit nichts Anstößiges oder Verbotenes an. Vielmehr muss sich außerordentlich fachkundig von Seiten des beklagten Sozialhilfeträgers beratenen und auch mit der Interessenvertretung im Sozialhilfebezug beauftragten Betreuern eine entsprechende Rechtsgestaltung geradezu aufdrängen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie zugleich familiär mit ihrer Mandantschaft verbunden sind. Schließlich deutet die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII gerade darauf hin, dass im Falle der Aufnahme eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden KdU an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen auch nach Meinung des Sozialgesetzgebers gerechtfertigt ist, wenn das Jahreseinkommen der Eltern unterhalb von 100.000,- € liegt. Betroffene Eltern, Kinder und (Ergänzungs-) Betreuer handeln deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich, wenn sie wirtschaftliche Belastungen der Eltern durch mietvertragliche Gestaltungen zu vermeiden suchen, zumal die Eltern ohnehin regelmäßig auch anderweitig finanziell durch das Zusammenleben erheblich belastet sind, was sich im Fall der Klägerin nach den übereinstimmenden Angaben ihrer Eltern bzw. Betreuer in der mündlichen Verhandlung beispielhaft in der zuletzt getätigten Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus eines Badezimmers für die Klägerin zeigt. Nichtsdestotrotz vermag sich die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall nicht darüber hinwegzusetzen, dass beide Elternteile im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung detailliert, widerspruchslos und plausibel ausgeführt haben, dass und warum aufgrund ihrer ganz und gar bemerkenswerten elterlichen Fürsorge unter keinen Umständen irgendwann eine Beendigung der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an die Klägerin in Betracht gekommen wäre. Die Aufsetzung der Mietvertragsurkunde am 25.06.2015 erfolgte den glaubwürdigen Angaben des Vaters zufolge, um die Gewährung höherer Sozialhilfeleistungen zu erhalten bzw., „genauso wie uns das vom Amtsgericht gesagt worden war, um die Mietkosten zu bekommen.“ Wesentlicher Zweck der Beurkundung war gemäß seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hierbei gerade nicht, einklagbare Mietzahlungsansprüche bzw. das einklagbare Recht zur Wohnraumnutzung zu erlangen. Vielmehr ist nach den glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin in ihrer Zeugenvernehmung klar, dass die Klägerin selbst dann nicht das elterliche Eigenheim verlassen muss, wenn die Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde bzw. deren Vorlage beim Beklagten bzw. die Anrufung des Gerichts nicht dazu führt, dass KdU vom Beklagten gewährt und an die Eltern weitergeleitet werden. Nach Aussage der Mutter der Klägerin gegenüber dem Gericht wird sie ihre Tochter „bestimmt nicht in ein Heim geben, solange dies möglich ist.“ Ihr Vater meinte hierzu übereinstimmend: „Wir wollen nicht, dass sie in ein Heim kommt, meine Frau kann sie gar nicht loslassen.“ Ebenso übereinstimmend gaben beide Eltern/Betreuer zu Protokoll, dass etwaige Zahlungen des Beklagten für KdU nach ihrer Weiterleitung an sich als Vermieter nicht eigennützig verwendet würden, sondern der Klägerin bzw. gemeinsamen Tochter zu Gute kämen. Ohne diesbezügliche Suggestivfrage gab der Vater der Klägerin an, im Fall des Obsiegens mit dem vorliegenden Rechtsbegehren mit der eingeklagten Klagesumme „einen großen Mülleimer für Windeln und andere Mehrkosten für unsere Tochter“ decken zu wollen. Hierzu inhaltlich korrespondierend gab die Mutter in der mündlichen Verhandlung an, sie wolle mithilfe der streitbefangenen Geldleistungen „Sachen für S. kaufen, sodass man mehr mit ihr machen kann, z. B einen Urlaub oder einen Whirlpool und andere behindertengerechte Wohnraumverbesserungen. Wir würden einen Whirlpool und keinen Swimmingpool nehmen, weil S. es gerne warm mag.“ Tatsächlich bedurfte es zum Zeitpunkt des angeblichen Mietvertragsschlusses im Sommer 2015 nicht der Begründung eines dauerhaften Rechtsanspruchs auf alleinige Nutzung beider Kinderzimmer im Obergeschoss bzw. zur gemeinschaftlichen Nutzung der sonstigen Räume des elterlichen Wohnhauses (mit Ausnahme ihres Schlafzimmers). Nach der gemeinsamen elterlichen Überzeugung beider Betreuer der Klägerin entspricht es ihrer familiär-sittlichen Pflicht, ihre Tochter selbst dann im Eigenheim kostenfrei wohnen zu lassen, wenn sie keine Leistungen für KdU deswegen vom Beklagten erhält. Auf eine entsprechende Frage antwortete die Mutter der Klägerin ohne jedes Zögern und im Brustton der Überzeugung sowie schlagfertig nur mit der rhetorischen Frage: „Ja, würden Sie es denn anders machen?“ während der Vater hervorgehoben hat: „Unsere Tochter ist unser Herzstück. Sie hat keinen abgetrennten Lebensbereich in unserem Haus. Wir leben in einer echten Gemeinschaft.“ Die Klägerin wohnt seit ihrer Geburt vor 24 Jahren im Eigenheim ihrer Eltern, ohne, dass diese hierfür jemals eine monetäre Gegenleistung faktisch erwartet hätten. Erst recht verlangten sie eine solche nicht ernsthaft, nachdem die Tochter aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nach dem Schulabschluss Mitte 2015 gerade nicht in den Berufsbildungsbereich des „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.“ eintrat, sondern in dessen Förder- und Betreuungsgruppe, welche nur Personen ohne jegliche Berufsperspektive besuchen. Für die Eltern und Betreuer war sodann selbstverständlich, dass die Klägerin niemals aufgrund eigener Erwerbstätigkeit ein (Renten-)Einkommen erwirtschaften würde, mithilfe dessen sie die 476,- € für KdU monatlich aufbringen könnte. Für die Klägerin war auch bereits über fünf Monate vor der Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde am 25.06.2015 ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt worden, welcher bis zum Erreichen der Altersgrenze eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt. Erst die in jeder Hinsicht von Anfang zutreffenden und eingängigen Beratungen und Hinweise des Beklagten zur Problematik der Übernahme von KdU im Grundsicherungsbezug veranlassten hier die Eltern bzw. Betreuer der Klägerin dazu, alles Erdenkliche zu unternehmen, um den sich hiernach aufdrängenden Mitnahmeeffekt möglichst auszuschöpfen. Erst in der rudimentären Kenntnis der diesbezüglichen Rechtslage erfüllten Sie die im Wege der Bestellung eines Ersatzbetreuers die ihnen mitgeteilten förmlichen Voraussetzungen für die Übernahme der streitbefangenen KdU, ohne hierbei jedoch zu begreifen, dass all dies aussichtslos ist, solange die nachfolgenden äußeren Willensbekundungen nicht auch von einem inneren Rechtsbindungswillen zu einer vertraglichen Wohnraummiete getragen sind, die sie hier nie wollten. Entsprechend dieses fehlenden ernstlichen Rechtsbindungswillens erfolgten seit Juli 2017 nie Mietzins- oder zumindest Abschlagszahlungen. Anderweitige Vertragsvollzugsmaßnahmen wie Mahnung, Kündigung oder Räumung sind bis heute ebenfalls nicht erfolgt. Die Eltern der Klägerin tragen stattdessen sämtliche Wohnkosten für ihr Eigenheim – nicht anders als vor der Unterzeichnung der Schein-Mietvertragsurkunde – alleine. Trotz Nichterfüllung der in der Mietvertragsurkunde dokumentierten Zahlungspflichten ist die Klägerin keiner existentiellen Notlage ausgesetzt, da ihr der Wohnraum weiterhin kostenfrei überlassen wird. Nach alldem ist sie keiner echten Mietforderung seitens ihrer Eltern ausgesetzt. Die Mietvertragsurkunde ist nur zum Schein aufgesetzt worden mit dem Ziel, höhere Leistungen von Seiten des Beklagten zu erlangen. Hierfür spricht auch, dass die vereinbarten Gesamtkosten von 476,- € (warm) höher sind als unter Angehörigen zu erwarten wäre, denn unter Angehörigen sind vergleichsweise günstige Mietbedingungen zu erwarten und nicht eine Orientierung am lokalen Mietspiegel, es sei denn die „Vereinbarung“ soll – wie hier – nur zum Anschein den eigenen Angehörigen finanziell stärker belasten, damit dieser von Dritten – hier dem Beklagten – entsprechend hohe Zuwendungen erhält. Ins Bild passt, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Eltern/Betreuer eine Verwertung eigener elterlicher Einkünfte uneigennützig bzw. fremdverantwortlich zugunsten der Klägerin erfolgte, etwa im Wege der Zuwendung von Urlaubsreisen oder Umbauarbeiten. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich die angebliche Vereinbarung einer Pflicht zur Zahlung von Miet- und Nebenkostenzahlungen der Klägerin an ihre Eltern zur Überzeugung der Kammer als bloßes Scheingeschäft dar. Das Vertrauen der Eltern bzw. Betreuer der Klägerin, ob der Aufsetzung dieser Schein-Mietvertragsurkunde Sozialleistungen zu erhalten, ist gerade nicht schutzwürdig. Nach all dem ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte meint, wegen der zwei Zimmer der Klägerin im elterlichen Wohnhaus könnten keine KdU berücksichtigt werden. Hier fielen im streitbefangenen Zeitraum keine tatsächlichen Aufwendungen für KdU an. Weil eben dies ihren eigenen ethischen Vorstellungen entsprach, gewährten die Eltern und Betreuer der Klägerin ungeachtet einer etwaigen Rechtspflicht ohnehin Sachleistungen in überobligatorischem Umfang. Das Grundsicherungsrecht honoriert in seiner derzeitigen Gestalt schlechterdings nicht ernstlich den Familiensinn, die Gewissensbetätigung (der Eltern der Klägerin) oder die Entlastung öffentlicher Kassen durch die Aufnahme behinderter Familienangehörige ins Eigenheim. Die Sozialverwaltung und das Sozialgericht sind an diese Wertentscheidungen des (Sozial-) Gesetzgebers gebunden. Verfassungsrechtlich begegnet dies keinerlei Bedenken. Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG). Es ist nach der Wertentscheidung des Grundgesetzgebers nicht zu beanstanden, wenn der Sozialhilfegesetzgeber meint, es sei Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung zuzumuten, sie im Eigenheim auch ohne Mietzinszahlung und ohne nennenswerte Beteiligung an den laufenden (Instandhaltungs-, Heiz- und Neben-) Kosten aufzunehmen. Es liegt innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Bundestages, zu entscheiden, dass Eltern wie die der Klägerin hierfür faktisch nicht mehr erhalten, als die sog. ‚Differenzmethode‘ des § 42a SGB XII hergibt. Dass die nach der sog. ‚Differenzmethode‘ des § 42a SGB XII sozialhilferechtlich anzuerkennenden Beträge nicht mehr sind als ein sog. ‚Feigenblatt‘, ist der Familie der Klägerin fraglos zuzugestehen. Die monatlich hier gewährten 34,33 € decken in Anbetracht des wirtschaftlichen Wertes der Wohnraumüberlassung (hier: 476,- €) gerade 7 % der elterlichen Zuwendungen, obgleich durch sie alternativ anfallende Kosten für eine stationäre Unterbringung der Klägerin in gut vierstelliger Höhe zu Lasten öffentlicher Kassen eingespart werden. Stattgeben kann das Gericht der vorliegenden Klage trotzdem nicht, weil es nicht entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nach Praktikabilitätserwägungen entscheiden darf (vgl. SG Karlsruhe, 12.01.2021, S 12 SO 3577/18, Rn. 26, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018. Die Klägerin ist 1996 mit der Dickdarmerkrankung „Morbus Hirschsprung“ geboren wurden und leidet seither unter Blasen- und Darminkontinenz, ständigen Durchfällen und schwerer psychomotorischer Retardierung. Sie kann bis heute nicht sprechen, ihr Sprachverständnis ist vermindert, sie hat häufig ihre Finger im Mund, speichelt und kann nicht unbeaufsichtigt essen oder trinken. Versorgungsamtlich sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“ (Einschränkung der Gehfähigkeit) und „H“ (Hilflosigkeit) festgestellt. Der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt der Klägerin trotz ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung (nur deshalb) keine Rente, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist aber gesetzlich krankenversichert, der zuständige Träger der sozialen Pflegeversicherung hat in ihrem Fall Pflegestufe III anerkannt und gewährt ihrer Mutter für die ambulante Pflege daheim Pflegegeld. An ihre Eltern wird auch das Kindergeld ausgezahlt. Daneben gewährt ihr der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe zu Gunsten von Menschen mit Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ermöglicht unter anderem seit dem Ende ihrer Schulzeit den Besuch einer Förder- und Betreuungsgruppe (des örtlichen Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V.). Die Eltern der Klägerin – ein 63-jähriger Maschinenbaumeister in Rente und eine 56-jährige Industriekauffrau – sind vom Amtsgericht Bruchsal als Betreuer der Klägerin bestellt worden. Sie überlassen ihr seit der Kindheit im Eigenheim zwei Zimmer im Obergeschoss mit einer Gesamtfläche von 27,62 m² und nutzen weitere Räumlichkeiten (mit einer zusätzlichen Grundfläche von 93,8 m²) mir ihr gemeinsam bzw. zu dritt. Bei der erstmaligen Beantragung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gaben die Eltern bzw. Betreuer im Antragsvordruck zunächst sinngemäß an, die Klägerin wohne mietfrei bei ihnen, sodass ihr keine KdU entstehen. Nachdem die Eltern bzw. Betreuer Belege über die Höhe ihrer eigenen Nebenkosten für das gemeinsam bewohnte Eigenheim vorgelegt hatten, teilte der Beklagte ihnen bzw. der Klägerin am 03.03.2015 schriftlich zur leistungserhöhenden Berücksichtigung von KdU mit, dass insofern vorrangig zu prüfen wäre, ob von der Klägerin tatsächlich insofern Aufwendungen erbracht werden müssen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einem Fall einen zwischen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag mangels Bindungswillen als nicht wirksam angesehen. Unter Angehörigen sei jedenfalls die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zum Abschluss eines wirksamen Mietvertrages für die Klägerin erforderlich. Auf anschließende Veranlassung der Eltern und Betreuer bestellte das Amtsgericht Karlsruhe sodann einen Ergänzungsbetreuer für den Abschluss eines Mietvertrages. Anschließend wurde zum ersten Mal ein Girokonto auf den Namen der Klägerin eingerichtet, welches lediglich dafür dienen sollte, Leistungen des Beklagten für KdU zu empfangen und an die Eltern bzw. Betreuer weiterzuleiten. Am 25.06.20215 wurde unter Mitwirkung des bestellten Ergänzungspflegers eine Mietvertragsurkunde zwischen den Eltern/Betreuern als Vermieter und der Klägerin als Mieterin mit Wirkung zum 01.07.2015 unterzeichnet. Nach dem Wortlaut dieser Urkunde sollte für die weitere Überlassung der beiden Zimmer im Obergeschoss sowie die weitere gemeinsame Nutzung der Gemeinschaftsräume im Eigenheim eine Grundmiete von monatlich 350,- € gezahlt werden, was dem lokalen Mietpreisspiegel i.V.m. der Miet-Grundfläche entsprach. Zudem sollten ausweislich der Mietvertragsurkunde pauschal monatlich 126,- € als Anteil an den Heiz- und sonstigen Nebenkosten des Eigenheims von der Klägerin bzw. Mieterin zu zahlen sein. Auch im Anschluss an die Vorlage dieser Mietvertragsurkunde gewährte der Beklagte jedoch mit seinen Bescheiden vom 04.11.2015, 11.01.2016, und 22.06.2016 der Klägerin Grundsicherungsleistungen bis einschließlich 30.06.2017 ohne leistungsmindernde Berücksichtigung irgendwelcher KdU. Anlässlich der Einführung der sog. „Differenzmethode“ für den Fall des Zusammenlebens mit Angehörigen im SGB XII-Bezug (durch § 42a SGB XII) zum 01.07.2017 beantragten die Eltern bzw. Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2017 unter Vorlage eines diesbezüglichen Zeitschriftsberichts die Übernahme der Mietkosten der Klägerin im Eigenheim und führten aus, aufgrund der Änderung der Rechtslage bedürfe es inzwischen keines Mietvertrages mehr. Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 21.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 gewährte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 in Höhe von monatlich 484,42 €. Neben den Regelbedarfsleistungen ist in diesem Betrag auch ein Bedarfsanteil nach der sog. „Differenzmethode“ des (neuen) § 42a SGB XII in Höhe von monatlich 34,44 € enthalten, über dessen Berechnung bzw. Höhe zwischen den Beteiligten kein Streit besteht. Der Beklagte meinte, die Norm sei wegen der KdU einschlägig, wenn Angehörige Wohnraum ohne wirksamen Mietvertrag überlassen. In derartigen Fällen sei nicht der ausweislich einer Mietvertragsurkunde vermeintlich geschuldete Mietzins oder 1/3 der Gesamt-KdU als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen, sondern nur ein deutlich kleinerer Betrag, welcher den angemessenen Mehrkosten für eine weitere Person im Angehörigenhaushalt entspreche. Höhere KdU nach § 35 SGB XII seien im Fall der Klägerin gerade nicht leistungserhöhend in Ansatz zu bringen. Die Klägerin wende tatsächlich nichts für Unterkunft und Heizung auf. Sie sei nicht aufgrund eines Mietvertrags zu Zahlungen verpflichtet. Der Mietvertrag vom 25.06.2015 sei unwirksam, denn Scheingeschäfte seien nichtig und sie hier nur unterzeichnet worden, um den Anschein eines Mietvertragsschlusses zur Geltendmachung von KdU gegenüber dem Beklagten zu wecken, ohne, dass der rechtsverbindliche Abschluss eines Mietvertrages tatsächlich gewollt gewesen sei. Dies zeige sich schon darin, dass der Mietvertrag nicht vollzogen werde und trotz ausbleibender Zahlungen keine Maßnahmen wie Mahnung, Kündigung oder Räumung veranlasst werden. Bevor der Beklagte für den Folgebewilligungszeitraum (01.07.2018 bis 30.06.2019) durch Bescheid vom 11.01.2019 Grundsicherungsleistungen (erneut nur nach Maßgabe von § 42a SGB XII) bewilligte, hatte die Klägerin bereits am 21.12.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie begehrt im Klageverfahren die Berücksichtigung von monatlich 476,- € als Bedarf für KdU und dezentrale Warmwassererzeugung. Der Mietvertrag vom 25.06.2015 sei ernsthaft gewollt und förmlich unter Mitwirkung eines eigens bestellten Ergänzungsbetreuers entsprechend der vorherigen Hinweise des Beklagten abgeschlossen worden. Dem Vollzug des Mietverhältnisses stehe lediglich die fehlende Berücksichtigung der KdU bei der Leistungsberechnung durch den Beklagten entgegen. Die Gesamtkosten von 476,- € monatlich seien – gemessen am lokalen Mietspiegel – ortsüblich. Es sei nach Ansicht der genauer benannten obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht rechtsmissbräuchlich, unter Angehörigen einen Mietvertrag abzuschließen. Vielmehr sei dies gerade bei erwachsenen Kindern üblich. Die Anerkennung der KdU stärke auch den Willen der Angehörigen zur häuslichen Betreuung, welche viel weniger kostenintensiv sei als eine – alternativ in Betracht kommende – stationäre Pflege von Menschen mit schwerer Behinderung. Die nach § 42a SGB XII anerkannten 34,44 € seien viel zu wenig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 21.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2018 zu verurteilen, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der in der Mietvertragsurkunde vom 25.06.2015 für die Wohnraumüberlassung in der Dürerstraße 1/1 in 76709 beschriebenen Mieterpflichten in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung der Eltern bzw. Betreuer der Klägerin (vergleiche Seite 43 bis 51 der Prozessakte). Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und den der Prozessakte Bezug genommen.