Gerichtsbescheid
S 12 R 2232/20
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0412.S12R2232.20.00
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Leitsätze
1. Sowohl in der klinischen Tätigkeit wie bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass Patienten bzw Probanden durchaus nachvollziehbar die Tendenz haben können, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. (Rn.54)
2. Die Diagnose einer sog Fibromyalgie ist aus psychiatrischer Sicht als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen. (Rn.76)
3. Die Verordnung von Opioiden ist zur Dauerbehandlung chronischer Schmerzen kontraindiziert, da eine solche andauernde Medikation nicht nur zu einer Toleranzentwicklung hinsichtlich der analgetischen Effekte führt, sondern sogar zu einer erhöhten Schmerzsensitivität. (Rn.81)
4. Das Sozialgericht ist trotz des Grundsatzes der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehalten, ins Blaue hinein nach Ermittlungsansätzen zu forschen, wenn das Vorbringen eines Rentenversicherten im Klageverfahren in Anbetracht der Qualität der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung der Rentenversicherung so substanzlos ist, dass es an der Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nichts zu deuteln gibt. (Rn.78)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl in der klinischen Tätigkeit wie bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass Patienten bzw Probanden durchaus nachvollziehbar die Tendenz haben können, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. (Rn.54) 2. Die Diagnose einer sog Fibromyalgie ist aus psychiatrischer Sicht als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen. (Rn.76) 3. Die Verordnung von Opioiden ist zur Dauerbehandlung chronischer Schmerzen kontraindiziert, da eine solche andauernde Medikation nicht nur zu einer Toleranzentwicklung hinsichtlich der analgetischen Effekte führt, sondern sogar zu einer erhöhten Schmerzsensitivität. (Rn.81) 4. Das Sozialgericht ist trotz des Grundsatzes der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehalten, ins Blaue hinein nach Ermittlungsansätzen zu forschen, wenn das Vorbringen eines Rentenversicherten im Klageverfahren in Anbetracht der Qualität der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung der Rentenversicherung so substanzlos ist, dass es an der Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nichts zu deuteln gibt. (Rn.78) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin vollumfänglich aufgeklärt ist. Der Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht nicht entgegen, dass die Klägerin dieser Entscheidungsform bzw. „einer solchen Vorgehensweise“ deutlich widersprochen hat, denn der Erlass eines Gerichtsbescheides setzt nicht das Einverständnis der Beteiligten voraus, sondern lässt deren Anhörung hierzu genügen. 2. Da die Klage ohnehin als unbegründet abzuweisen ist, kann dahinstehen, ob der fachkundig formulierte Klageantrag gemäß §§ 106, 123 SGG entgegen seinen Wortlaut sachdienlich auszulegen oder mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Höhe, des Beginns und eines etwaigen Endes der begehrten Rentengewährung (bereits als unzulässig) abzuweisen ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Davon ausgehend steht der Klägerin keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen. Sie ist nach wie vor dazu in der Lage, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Bei der Klägerin lassen sich auf keinem medizinischen Fachgebiet solche Erkrankungen und Behinderungen finden, die für sich betrachtet oder in der Gesamtschau relevante Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht begründen könnten. Die Kammer folgt der Leistungsbeurteilung der im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachterin Dr. D. sowie ihren ergänzenden Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Diese verwertet die Kammer jeweils im Wege des Urkundenbeweises. Eine quantitative Leistungseinschränkung ist danach im Fall der Klägerin nicht feststellbar. Eben diese Einschätzung ihres beruflichen Restleistungsvermögens wird im Übrigen auch durch die besonders fachkundigen Beratungsärzte mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung Dr. S. (Seite 306 Verwaltungsakte Ärztlicher Teil) und Dr. L. (Seite 287 Verwaltungsakte Ärztlicher Teil) geteilt. Auch diese gehen in Kenntnis von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen der Klägerin von einer erhaltenen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Kammer verkennt keineswegs, dass die Klägerin selbst unter Hinweis auf die Angaben der sie behandelnden Ärzte weiterhin eine quantitative Leistungseinschränkung annimmt. Diese Behandler stützen die Annahme angeblich erheblicher Einschränkungen maßgeblich mit den subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin. Diese sind jedoch zur Überzeugung der Kammer durch das fantastische Gutachten von Dr. D. widerlegt. Den gegenläufigen Leistungseinschätzungen der behandelnden Mediziner vermag sich die Kammer daher nicht anzuschließen. Sämtliche im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren zu den Akten gelangten Berichte begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit von Dr. Ds. Gutachten. Vielmehr lässt dieses weiterhin eine vollständige Überzeugungsbildung des Gerichts zu. Es bedarf weder der Einholung sachverständiger Zeugenaussagen noch der Einholung eines Gerichtsgutachtens, um über das Rentenbegehren der Klägerin zutreffend zu entscheiden. Etwas Anderes ergibt sich im vorliegenden Einzelfall auch nicht aus dem zwischenzeitlichen Zeitverlauf, weil allein dieser keine neuerlichen Amtsermittlungen rechtfertigt, wenn eine noch relative junge Rentenantragstellerin nachweislich Art und Ausmaß ihrer angeblichen Leistungseinschränkungen nur anlässlich ärztlicher Untersuchungen demonstriert und außerhalb derselben bzw. in unbeobachteten Verhaltensmomenten keine wesentlichen Einschränkungen unterliegt. Insbesondere ist nach Lage der Akten die Chronische Schmerzstörung der Klägerin nicht geeignet, eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung überzeugend zu begründen. Das Beklagten oder Vorhandensein von Schmerzen besagt für sich genommen noch nichts über daraus folgende körperliche oder sonstige Funktionseinschränkungen einer Person und ihr Leistungsvermögen. Letzteres gilt im Fall der Klägerin auch für das psychiatrische Fachgebiet. Hier lag zwar zuletzt eine leichte depressive Verstimmung (Dysthymia) auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Diese bedingen aber keine wesentlichen Funktionseinschränkungen hinsichtlich der Antriebs- und Gestaltungskompetenzen im Alltag, zumal sie zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. D. remittiert war. Die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis lässt nach den überzeugenden Einschätzungen der Rentengutachterin der Beklagten im Fall der Klägerin eine nervlich wenig belastende Tätigkeit im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu. Dies gilt auch unter ergänzender Berücksichtigung ihrer unspezifischen Essstörungen im Sinne eines vermehrten Essens zur dysfunktionalen Spannungsregulation. Bei diesbezüglich bereits erlernten Bewältigungsstrategien und mittlerweile verbessertem Essverhalten sowie erfolgter Gewichtsreduktion steht der Erwerbstätigkeit auch eine fortbestehende Adipositas nicht entgegen. Auch diese bedingt keine höhergradigen Einschränkungen im Lebensradius, insbesondere auch hier, wenn der Klägerin etwas so wichtig ist wie es eine hypothetische Erwerbstätigkeit wäre. Zudem ist der von Dr. E. erhobene psychopathologische Befund zu wenig aussagekräftig, um hieraus eine andere zeitliche Leistungseinschränkung herleiten zu können als von Dr. D., Dr. S. und Dr. L. außergerichtlich angenommen worden ist. Auch spricht die dokumentierte geringe Behandlungsfrequenz nicht für eine ausgeprägte gesundheitliche Störung auf diesem Fachgebiet. Schlussendlich zeigt auch der durch die Klägerin selbst beschriebene Tagesablauf, dass ihre Beeinträchtigungen auf dem psychiatrischen Gebiet keine Funktionseinschränkungen in rentenberechtigendem Ausmaß bedingen. Eine Reduzierung des Restleistungsvermögens auf unter sechs Stunden vermögen auch die Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet nicht zu begründen. Die von der Klägerin insofern demonstrierten Leiden bedingen außerhalb ärztlicher Untersuchungen keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen oder neurologische Defizite an irgendeinem der von ihr insofern umfänglich bemühten Teile ihres Bewegungs- und Haltungsapparates. Eine quantitative Leistungseinschränkung resultiert zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus den Einschränkungen auf sonstigen medizinischen Fachgebieten. Insbesondere beruhen sie auch nicht auf Krankheiten und Behinderungen aus dem Bereich der Inneren Medizin. Auch die diesbezüglichen Gesundheitsstörungen sind im Fall der Klägerin ausnahmslos einer effektiven Behandlung zugänglich, die ausweislich des Rentengutachtens bereits langfristig mit Erfolg durchgeführt wird. Die Medikationen sind jeweils bereits eingestellt. Einer vollen Erwerbtätigkeit stehen danach weder der Bluthochdruck, noch die Schilddrüsenunterfunktion, noch der Diabetes mellitus Typ 2 (einschließlich der damit verbundenen Missempfindungen am rechten Unterschenkel und am rechten Fuß ohne höhergradige Bewegungseinschränkungen) entgegen. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich ein klares und eindeutiges Bild der (lediglich qualitativen) Leistungseinschränkungen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind dauerhafte gravierende Leistungseinschränkungen damit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben sind, bestehen nicht. Ein Großteil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Es ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.1983, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R - , alle in juris). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung der Kammer bestehende Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit der Klägerin leidensgerecht unzumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht; bei ihr liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihr nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem steht ihr offenbar ein Pkw zur Verfügung, den sie auch selber benutzt, etwa, wenn sie zur Wassergymnastik fährt. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist auch nach Dr. D. nicht in rentenrelevantem Ausmaß beeinträchtigt, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstand ist die von der Klägerin im Gerichtsverfahren vehement beanspruchte zeit- und kostenaufwändige Sachaufklärung durch das Gericht im Wege der Befragung der behandelnden Ärzte bzw. der Einholung sachverständiger Gutachten gerade nicht angezeigt. Diesbezügliche Ausforschungsbeweise braucht das Gericht nicht zu erheben. Mit ihnen würde „ins Blaue hinein“ ermittelt. Hinreichende Substanz vermochte die Klägerin der Behauptung ihrer eigenen Erwerbsminderung nicht zu verschaffen. Unter eingehender Berücksichtigung sämtlichen weiteren Vorbringens im (Widerspruchs- und) Klageverfahren sowie der von ihr hierzu beigebrachten Unterlagen ist es der Klägerin nicht gelungen, diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte darzulegen. In Ansehung des nachvollziehbaren und schlüssigen Rentengutachtens ist ihr Sachverhaltsvortrag nicht anders einzuordnen als eine fortgesetzte Aggravation ihres Schmerzsyndroms zwecks rechtwidriger Erlangung einer Rente. Das im vorliegenden Fall behördlich in Auftrag gegebene und aufgrund einer ambulanten Untersuchung fachkundig erstellte, detaillierte sowie im Wesentlichen fehlerfreie sozialmedizinische Gutachten hat bereits außergerichtlich entlarvt, dass die Klägerin ihre Beschwerden krass überzeichnet, um von der Beklagten täuschungs- bzw. irrtumsbedingt Sozialleistungen zu erlangen. Unter diesen Umständen muss das nun anschließend angerufene Sozialgericht nicht bereits deswegen erneut Amtsermittlungen durchführen, nur, weil die bereits entlarvte Antragstellerin sich nicht genug dafür schämt, dass aufgeflogen ist, dass sie ihre vermeintlichen Einschränkungen nur in beobachteten Verhaltensmomenten demonstriert. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn der gewünschten Beweiserhebung bei der Angabe der Beweistatsachen die Bestimmtheit fehlt oder aber der Be-weisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will. Gleiches gilt, wenn zu völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen ermittelt werden soll, weil die gerichtlichen Ermittlungen allein den Zweck haben, den Beteiligten erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG zwar von Amts wegen. Es ist nach § 103 Satz 2 SGG dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten aber nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten. Dass Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahelegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wiederholt auf die Entbehrlichkeit von Ermittlungen hingewiesen worden, wenn für bestimmte Tatsachen keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, denn ohne eine Beschränkung der Amtsermittlung wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich. Das Beteiligtenvorbringen kann zum Beispiel allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Hier leuchtet zwar ein, dass die Klägerin mit der ärztlichen Feststellung, wonach sie ihre Leiden erheblich aggraviere, nicht einverstanden ist. Die detaillierten Ausführungen durch die Fachärztin für Psychiatrie mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung, Dr. D., sind aber dermaßen gut nachvollziehbar und schlüssig, dass ihre Richtigkeit auch unter eingehender Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin sowie der von ihr nachträglich vorgelegten Unterlagen außer Frage steht. Jenseits der von Dr. D. herausgearbeiteten tätigkeitsbezogenen Einschränkungen des beruflichen Restleistungsvermögens der Klägerin bestehen schlechterdings keine Einschränkungen in (auch) zeitlicher Hinsicht. Das heißt, dass Berufstätigkeiten noch im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden können, wenn diesen unter Ausschluss der im Gutachten genannten Belastungen ausgeübt würden. Das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den sozialmedizinisch fundierten Feststellungen der hierzu besonders weiter qualifizierten und berufserfahrenen Ärzte der Beklagten zu begründen. Die Selbsteinschätzung der Klägerin erfolgt medizinisch und sozialmedizinisch laienhaft und wurde bereits in der Vergangenheit mithilfe der behördlichen Feststellungen widerlegt. Indessen hat das Gericht das höchste Befremden der Klägerin über die Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und die deutliche Zurückweisung der dortigen Ausführungen des Kammervorsitzenden in der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen. Richtigerweise entzieht die gerichtliche Einschätzung der Klägerin jedoch nicht das Recht auf eine Kontrolle der Verwaltung durch eine unabhängige Justiz, sondern gewährleistet eben diese. Ebenso wenig verletzt diese Gerichtsentscheidung verfassungsmäßige Rechte der Klägerin. Für diese Klageabweisung stellen die sozialmedizinischen Einschätzungen der Beklagten bzw. ihrer Gutachter sehr wohl eine hinreichende Grundlage dar. Verwaltungsgutachten können im Wege des Urkundenbeweises von Sozialgerichten verwertet werden. Aus den bereits mit der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid dargelegten und oben wiederholten Gründen genügt das in diesem Einzelfall von Dr. D. erstellte Fachgutachten mitsamt ihrer ergänzenden Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, um die Frage nach dem Vorliegen einer Erwerbsminderung der Klägerin mit voller richterlicher Überzeugung verneinen zu können. Die Verfassung garantiert der Klägerin eine freie richterliche Beweiswürdigung; eine eben solche erhält sie durch diese Entscheidung. Eine mit ihrer eigenen Meinung übereinstimmende richterliche Beweiswürdigung garantiert das Grundgesetz selbstredend nicht. Die grundsätzlichen Zweifel der Klägerin an der besonderen Qualifikation der sozialmedizinisch weitergebildeten Fachärzte der Beklagten teilt das Gericht nicht. Entgegen der – nicht näher erläuterten – Sichtweise der Klägerin erlaubt die Berechtigung, einen akademischen Titel zu führen, grundsätzlich auch die Schlussfolgerung auf eine diesbezügliche Fachkompetenz. Auch behauptet die Klägerin lediglich ins Blaue hinein, es bestehe „ein Konfliktverhältnis zwischen den Erwartungen bzw. Vorgaben der Beklagten und der tatsächlich vorliegenden sachlichen und rechtlichen Lage“. Es ist nicht von Amts wegen ersichtlich oder von der Klägerin dargelegt, warum es dem Ärztlichen Dienst an der gebotenen Neutralität fehlen sollte, nur, weil dessen Angehörige von der Beklagten beschäftigt werden, somit finanziell von ihr abhängig und auch weisungsgebunden sind. Die Klägerin verkennt bereits, dass die Beklagte selbst gemäß § 20 Abs. 2 SGB X alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigt, einschließlich der für die Klägerin günstigen, und, dass sie nach § 17 SGB X jeder Besorgnis der Befangenheit von sich aus nachgeht. Überdies sind die Beratungsärzte des Sozialmedizinischen Zentrums der Deutschen Rentenversicherung gerade wegen ihrer Festanstellungen bei der Beklagten nicht denselben wirtschaftlichen Zwängen unterworfen, mit denen sich selbständige Ärzte herumschlagen müssen. Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an einer möglichst wenig aufwendigen Leistungserbringung haben vielmehr praktizierende Ärzte und von den Sozialgerichten extern von Amts wegen oder auf Antrag nach § 109 SGG hinzugezogene Gerichtsgutachter. Diese laufen im Rahmen der Kostenfestsetzung schließlich Gefahr, dass bei der Bemessung ihres Arbeitsaufwandes eine Kürzung der anschließend geltend gemachten Abrechnung erfolgt. Sie hätten daher viel eher ein wirtschaftliches Motiv, den eigenen Aufwand vergleichsweise gering zu halten für das Studium älterer Berichte über vergangene Untersuchungen, für das Anamnesegespräch, für eigene Befunderhebungen, für ggfs. veranlasste (ggfs. apparative) Zusatzuntersuchungen und für die Dokumentation ihrer epikritischen Überlegungen und sozialmedizinischen Schlussfolgerungen. Festangestellte Beratungsärzte erhalten hingegen ihr Geld ohne eigenes Unternehmerrisiko und sind dementsprechend regelmäßig freier in der Festlegung der eigenen Bearbeitungstiefe und zuverlässiger in der eigenverantwortlichen Festlegung der Prüfungs- und Darstellungstiefe. Widerlegt wird die Behauptung, es fehle seitens der Verwaltungsgutachter an der gesetzlich gebotenen Neutralität, schließlich auch durch die besondere Häufigkeit, mit welcher der Ärztliche Dienst der Beklagten anlässlich von Erstanträgen auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Vorliegen der sozialmedizinischen Leistungsvoraussetzungen bejahen, bzw. mit der sich die diesbezüglichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im nachfolgenden sozialgerichtlichen Klageverfahren auch rückblickend als zutreffend erweisen. Im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin zeigt die langjährige sozialgerichtliche Praxis, dass gerade die von der Beklagten im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung in K. bewerkstelligte Konzentration von sachlichen und personellen Mitteln jedenfalls derzeit ein großartiges Qualitätsmanagement ermöglicht, von dem das Sozialgericht Karlsruhe und dessen extern beauftragte Gutachter nur träumen können: Aufgrund der Kenntnis einer hohen dreistelligen Anzahl vergleichbarer Rentenverfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe gerichtsbekannt, mit welcher ganz und gar außerordentlichen Akribie die ambulanten Untersuchungen und sozialmedizinischen Begutachtungen im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung zumindest derzeit vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert werden. Die Beklagte beschäftigt hierfür jedenfalls im Moment eine solche Vielzahl von Ärzten mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung und Fachärztlichem Qualifikationsniveau, dass sichergestellt wird, dass in jedem Einzelfall zeitnah von Seiten einer oder mehreren fachkundigen Personen sowohl die bereits aktenkundigen Unterlagen ausgewertet als auch aktuelle Befunde erhoben und mindestens ein besonders ausführliches Anamnesegespräch geführt werden kann. Bei Bedarf steht im Sozialmedizinischen Zentrum der Beklagten in K. zumindest derzeit eine Vielzahl von Apparaten und sonstigen Technischen Mitteln zur Verfügung, mit denen die erforderlichen Zusatzuntersuchungen zur Objektivierung des Gesundheitszustandes ohne externe Zusatzkosten oder Zeitverlust durchgeführt werden können, die besonders ambulant praktizierende Gerichtssachverständige als niedergelassene Einzel-Ärzte selbst häufig gar nicht, nicht zeitnah oder nicht ohne erhebliche Mehrkosten bewerkstelligen können. Zur besonderen Qualitätssicherung trägt im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung in K. derzeit neben dem informellen kollegialen Austausch zahlreicher hochqualifizierter und zugleich jeweils fachlich in ihren Bereichen spezialisierter Ärzte die konsequente Anwendung des sog. „4-Augen-Prinzips“ bei. Hinzu kommt die alltägliche Auseinandersetzung mit den Arbeitsweisen und sozialmedizinischen Beurteilungen anderer Gutachter anderer Sozialleistungsträger bzw. der seitens der Sozialgerichte beauftragten privaten Sachverständigen sowie mit den Stellungnahmen praktizierender Ärzte in deren Entlassungs- bzw. Untersuchungs-, Reha- und Behandlungsberichten. Die derzeit standardmäßig besonders klar strukturierte Wiedergabe der besonders kleinschrittigen und zugleich übersichtlichen Vorgehensweise bei allen Begutachtungsschritten (Auswertung der Aktenlage, eigene Anamnese der Rentengutachter, Eigene Untersuchungsbefunde der Rentengutachter, Diagnosestellung, Epikrise, Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung) erlaubt der Sachbearbeitung der Beklagten und nachfolgend dem Sozialgericht ein Ausmaß an Nachvollziehbarkeit, welches sogar die besten selbständig tätigen ärztlichen Gerichtssachverständigen in dieser Form nicht kontinuierlich und jedenfalls nicht in der von der Beklagten in aller Regel gewährleisteten Geschwindigkeit gewährleisten können. Es trifft bei alldem zwar durchaus zu, dass den Aussagen der von der Beklagten außergerichtlichen beauftragten Gutachtern nicht pauschal ein höherer Beweiswert beigemessen werden kann als den sachverständigen Zeugenaussagen behandelnder Ärzte oder gerichtlicher Sachverständigengutachten. Allerdings zeigt die sozialgerichtliche Praxis in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen, in denen es überhaupt zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben, Befunden, Diagnosen und sozialmedizinischen Bewertungen der behandelnden Ärzte einerseits und den Erkenntnissen der ärztlichen Gutachter des Sozialmedizinischen Zentrums in K. der Deutschen Rentenversicherung andererseits kommt, dass diese derzeit im Zweifel allein der besonderen Gründlichkeit des Ärztlichen Dienstes der Beklagten geschuldet sind. Jedenfalls derzeit kann den ärztlichen Gutachtern des Sozialmedizinischen Zentrums in K. der Deutschen Rentenversicherung eine regelmäßig deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand einzelner Probanden und eine in aller Regel zuverlässigere Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bescheinigt werden als in Klinik und Praxis im Gerichtsbezirk tätigen (Fach- und Haus-) Ärzten. In einer Vielzahl von Fällen erweisen sich derzeit die Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung in K. auch rückblickend als weitaus zuverlässiger als die ggfs. später von selbständigen Sachverständigen im Auftrag des Sozialgerichts erstellten Sachverständigengutachten. Ungeachtet all dessen ist der Sachverhalt jedenfalls auch dann sozialmedizinisch vollständig aufgeklärt, wenn die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand der Klägerin teilweise anders beurteilen als die von der Beklagten hinzugezogene Beratungsärztin, wenn eine intensive Prüfung der im Einzelfall aktenkundigen Unterlagen im Gerichtsverfahren – wie hier – unzweifelhaft ergibt, dass nur das Verwaltungsgutachten richtig und die Aussagen behandelnder Ärzte hingegen unrichtig sind. Soweit die Klägerin hier im Wegen des gesteigerten Vorbringens behauptet, die Anamnese im Rentengutachten sei fehlerhaft und beruhe auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung, liegt eine unbeachtliche Schutzbehauptung vor. Das diesbezüglich pauschale Vorbringen der Klägerin ist nicht plausibel. Die gutachterlichen Folgerungen aus dem demonstrativen Verhalten der Klägerin können im vorliegenden Verfahren sehr wohl zu Beweiszwecken genutzt werden. Dr. D. hat die von der Klägerin zahlreich zur Schau gestellten Einschränkungen gerade nicht pauschal ignoriert oder verharmlost. Vielmehr hat sie allen von der Klägerin umfangreich geschilderten Beschwerden Aufmerksamkeit geschenkt, die sich aus ihnen im Einzelnen und in der Gesamtschau ergebenden Einschränkungen gewürdigt und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit detailliert beschrieben. Die gerade im Hinblick auf die führende Schmerzerkrankung der Klägerin besonders fachkundige Fachärztin mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung vermochte es nach den Regeln ärztlicher Begutachtungskunst in fantastischer Weise herauszuarbeiten, warum die Klägerin trotz der Vielzahl ihrer angeblich subjektiv erlebten Beschwerden noch einer ihr sozial zumutbaren Erwerbstätigkeit im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr nachzugehen kann. Ein in dieser Gründlichkeit fachkundig erstelltes Gutachten stellt zwar beweisrechtlich einseitiges Parteivorbringen dar. Es gibt aber keinen Rechtsgrund, wonach einem dermaßen gehaltvollen Parteivorbringen von Seiten des Gerichts nicht gefolgt werden kann, wenn sich das Bestreiten der Gegenseite dermaßen pauschal darstellt wie im Fall der schmerzkranken Klägerin. Bei alldem verkennt die Klägerin die wissenschaftlichen Erkenntnisse für Psychiatrische Begutachtungen in Rentenverfahren aus der einschlägigen sozialmedizinischen Fachliteratur, wonach die in Praxis und Klinik tätigen Ärzte in der Regel irrtümlich davon ausgehen, dass die von ihren Patienten geplagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen in der geschilderten Form tatsächlich bestehen, obwohl dies gerade nicht immer der Fall ist. Sowohl in der klinischen Tätigkeit wie bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass Patienten bzw. Probanden durchaus nachvollziehbar die Tendenz haben können, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei fällt es dem vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese Möglichkeit überhaupt zu denken. Es ist jedoch Realität, dass es in allen medizinischen Situation Täuschungsmöglichkeiten gibt. Vorgetäuschte Beschwerden können in allen gutachterlichen Situationen auftreten und die unterschiedlichsten Formen, Merkmale und Methoden aufweisen. Dabei können alle psychischen Symptome und funktionellen körperlichen Beeinträchtigungen vorgetäuscht werden. Am häufigsten sind die Angabe von Schmerzen sowie die Schilderung von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen. Die wissenschaftliche und praktische Beschäftigung mit Täuschungsmöglichkeiten ist jedoch unbeliebt und befindet sich in Deutschland noch in einem frühen Entwicklungsstadium. Das Vortäuschen von nicht vorhandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen ist zunächst einmal eine Verhaltensweise. Zur besseren Einschätzung sind folgende Definitionen gebräuchlich: Simulation ist das bewusste und absichtliche Vortäuschen von Beschwerden oder Störungen zu bestimmten, klar erkennbaren Zwecken. Das Hauptmerkmal der Simulation besteht im absichtlichen Erzeugen falscher oder stark übertriebener körperlicher oder psychischer Symptome und ist durch externe Anreize motiviert, z.B. Vermeidung von Arbeit oder Erhalt finanzieller Entschädigung. Aggravation ist die bewusste Verschlimmerung bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken. Verdeutlichungstendenzen sind in Begutachtungssituationen üblich und dürfen nicht mit Simulation oder Aggravation gleichgesetzt werden. Dabei handelt es sich um den mehr oder weniger bewussten Versuch, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatiken zu überzeugen. Wie sich aus den genannten Definitionen ergibt, sind die Abgrenzungen unscharf und die geschilderten Verhaltensweisen können ineinander übergehen. Besondere Schwierigkeiten können dann auftreten, wenn tatsächlich psychopathologische Phänomene oder Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur vorliegen, diese aber nicht in dem Maße ausgeprägt sind, wie sie dargeboten werden. Besteht der Verdacht auf Vortäuschung von Beschwerden, ist eine Kombination aus differenzierter, geduldiger Explorationstechnik und Beschwerdenvalidierung erforderlich. Der sozialmedizinische Sachverständige hat sich stets mit dem Problem von Aggravation und Simulation auseinanderzusetzen, weil die Sozialgerichte verlangen, dass ausgeschlossen werden müsste, dass sie vom Probanden geschilderten Störungen vorgetäuscht oder nur in bestimmten Situationen, beispielsweise bei einer ärztlichen Untersuchung, zu beobachten sind. Da das phänomenologische Beschwerdebild der Patienten vielfältig und heterogen ist, müssen in besonderer Weise Aggravation und Simulation abgegrenzt werden. Es muss noch mal an den wiederholt formulierten Fehler erinnert werden, dass es nicht möglich ist, lediglich aus der Beschwerdeschilderung der Patienten – gegebenenfalls in medizinische Termini übersetzt – eine diagnostische Schlussfolgerung oder gar eine gutachterliche Beurteilung abzuleiten. Es muss daher bei der Begutachtung darum gehen, in der Beschwerdeschilderung und dem erhobenen Befund alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der Probanden, vor allem auch aus dem außerberuflichen Alltag, zu berücksichtigen, damit eine ausreichende Konsistenzprüfung möglich wird. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Exploration lassen folgende Hinweise an Simulationen denken: - Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerde Schilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. - Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steht in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. - Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisiert. - Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutische Hilfe. - Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweist sich das psychosoziale Funktionsniveau des Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. - Das Vordringen der Klagen wirkt appellativ, demonstrativ oder theatralisch. - Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremd anamnestischen Informationen und der Aktenlage ab. - In der Situation der Gegenübertragung kann die Empfindung des unechten, des falschen entstehen, gelegentlich auch das Gefühl des Gekränktseins oder des Zorns. Zur Abgrenzung von Simulation und Aggravation werden folgende Kriterien vorgeschlagen: - Undifferenzierte Symptombeschreibung, global plakativ mit stereotyper Symptomdarstellung vs. detailreicher, mehrdimensionaler und logisch konsistenter Symptombeschreibung. - Abrupter Beginn der Beschwerden mit rascher Entwicklung eines Renten- oder Berufsunfähigkeitsantrags vs. nachvollziehbarer Krankheitsentwicklung unabhängig von beruflichem Konflikt und Rentenwunsch. - Präsentation erheblicher Behinderung nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung oder klinisch untypisch und unplausibel vs. in der Untersuchungssituation feststellbar funktionelle Einschränkungen, die konsistent zur Diagnose und zum Ausmaß der Beschwerden plausibel sind. - Symptomfokussierung verbunden mit Einengung auf Krankheitsgewinn vs. Beschwerdeschilderung mit Leidensdruck und Hilfserwartung. - Mangelnde Leistungsbereitschaft mit Selbstlimitierung vs. Wiedereingliederungsversuche und adäquate Behandlungsaktivität. Bei der Berücksichtigung neuropsychologischer Testuntersuchungen können folgende Auffälligkeiten für Simulation oder schwere Aggravation sprechen: - Ein Versagen des Probanden bei einfachsten Testanforderungen, die von hirnorganisch mittel schwer geschädigten Patienten befriedigend gelöst werden können. - Grobe Abweichungen der Testleistungen von klinischen und statistische Norm- und Erwartungswerten. - Unstimmigkeiten zwischen körperlichen und neuropsychologischen Befunden. - Unstimmigkeiten zwischen Testbefunden und lebensalltäglichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Probanden. - Auffällig inkonsistente Testbefunde, z. B. bei Wiederholungsuntersuchungen mit demselben Verfahren oder zwischen Verfahren mit vergleichbarer diagnostischer Zielsetzung (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Im schriftlichen Gutachten verwendet ein guter Sachverständiger keine kränkenden Formulierungen und spricht beispielsweise anstatt von „Simulation“ von einer „Antwortverzerrung“ oder davon, dass die „geschilderte Beschwerdesymptomatik medizinisch nicht erklärt werden kann“ (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Die Diagnose einer sogenannten Fibromyalgie ist aus psychiatrische Sicht als somatoforme Schmerzstörung einzuordnen. Das Charakteristikum der somatoformen Störungen ist die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigem Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Aus psychiatrischer Sicht ist bei der Begutachtung stets zu klären, ob die somatischen Aspekte ausreichend untersucht wurden. Handelt es sich um eher „weiche“ Symptome – etwa eine in der Untersuchung nicht unmittelbar erlebbare Schilderung von Schmerz – so ist eine trennscharfe Einschätzung zwischen Simulation, Aggravation und Verdeutlichung nicht in jedem Fall möglich, wobei dies nicht an der Inkompetenz der Sachverständigen liegen muss, sondern vielleicht auch an einer wenig kooperativen Haltung eines Probanden. Neben der Erhebung der Befunde kommt der Verhaltensbeobachtung des Probanden während der Begutachtung eine wesentliche Bedeutung zu, da sich hieraus Schlussfolgerungen für die Konsistenzbeurteilung ergeben können. Folgende Befunde sind zu berücksichtigen: Gangbild vor während nach der Begutachtung, Spontanmotorik, Fähigkeit zum Stillsitzen, gegebenenfalls Entlastungsbewegungen, Bewegungsmuster beim Aus- und Ankleiden, Körperpflege, Ausprägung der Muskulatur, Hand- und Fußbeschwielung, Arbeitsspuren an den Händen, Körperbräune und deren Verteilung. Dabei kommt der Sachverständige nicht umhin, die Konsistenz der geplagten Beschwerden zu prüfen. Dabei ist auch bei somatoformen Störungen zu bedenken, dass den Antragsteller die objektive Beweislast für das tatsächliche Vorhandensein von seelischen und seelisch bedingten Störungen und für ihre Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit trifft. Danach geht es zu Lasten des Antragstellers, wenn der Auftraggeber trotz sorgfältiger Ermittlung bei gebotener kritischer Würdigung Vortäuschungen der Störung und Überwindbarkeit der Störung oder Unerheblichkeit für die berufliche Leistungsfähigkeit nicht ausschließen kann. Ist aufgrund der gutachterlichen Untersuchung wegen des Verhaltens des Probanden eine eindeutige Feststellung bezüglich des Vorliegens der Störung und der Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht möglich, so muss dies dem Auftraggeber mitgeteilt werden, der hieraus seine eigenen Schlüsse zieht. Als Faustregel für die gutachterliche Einschätzung wird vorgeschlagen, dass eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens, das heißt unter 6 Stunden, nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzlich zur Schmerzschilderung ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation trotz ausreichender und angemessene Therapie nachweisbar sind (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Gemessen an diesen wissenschaftlich etablierten Anforderungen an fachpsychiatrische Rentengutachten ist das vorliegende Rentengutachten von Dr. D. als geradezu mustergültig anzusehen, weil es nachvollziehbar und schlüssig belegt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen nicht tatsächlich in der geschilderten Form bestehen, da sie eine sehr starke Tendenz hat, ihre Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dr. Ds. mustergültiges Gutachten wird vorbehaltlich nachweislich wesentlicher Änderungen des Gesundheitszustandes der Klägerin auf Jahre hin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für ein vermutlich unverändert fortbestehendes Rentenbegehren der Klägerin bleiben. Unter Zugrundelegung des gesamten Sach- und Streitstandes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Rentenbegehren der Klägerin eben keine tatsächliche Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt, sondern der starke Wunsch auf weiteren sekundären Krankheitsgewinn aus ihrer Schmerzerkrankung. Die Beklagte wird auch bei künftigen Rentenanträgen der Klägerin bis auf Weiteres davon ausgehen können, dass sie sich und ihrem sozialen Umfeld schlechterdings nicht eingestehen kann und/oder mag, dass es keine hinreichende organische und/oder psychische Ursache dafür gibt, dass andere sie im Haushalt entlasten bzw. durch ihren Fleiß im Erwerbsleben den Lebensunterhalt für sie mit sichern, weil eben dieses Eingeständnis einen für die Klägerin zu empfindlichen Gesichtsverlust bedeutete. Entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin werden durch diese Gerichtsentscheidung an die Präzisierung ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine unüberwindbaren Hürden gestellt. Auch wird nicht in den Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren eingegriffen. Die Klägerin hat von der ihr ausdrücklich mit der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid eröffneten Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt zu benennen, keinen Gebrauch gemacht. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient gerade nicht dazu, ein qualitatives Ungleichgewicht des Parteivorbringen zwischen Versicherten und Sozialbehörden auszugleichen. Vielmehr steht es – wie bereits ausgeführt – im freien Ermessen des Gerichts, ob es sich zur sozialmedizinischen Beurteilung des Sach- und Streitstandes im Wege des Urkundenbeweises allein auf ein behördliches Rentengutachten stützt oder in Anbetracht substantiierter Einwendungen hiergegen weitere Ermittlungen nach § 106 SGG veranlasst. Das Sozialgericht ist trotz des Grundsatzes der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehalten, ins Blaue hinein nach Ermittlungsansätzen zu forschen, wenn das Vorbringen eines Rentenversicherten im Klageverfahren in Anbetracht der Qualität der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung der Rentenversicherung so substanzlos ist, dass es an der Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nichts zu deuteln gibt. Das Unterlassen derartiger Amtsermittlungen untergräbt nicht „die Grundfesten des Sozialrechts“ und stellt auch nicht „das Anrecht auf eine unabhängige Richterschaft in Frage“. Umgekehrt sind Sozialgerichte gehalten, die bei Gericht und Sozialbehörden begrenzten persönlichen und sachlichen Ressourcen nicht übermäßiger in Anspruch zu nehmen, als dies im jeweiligen Einzelfall nach Lage der Akten geboten ist. Im hier vorliegenden Fall entspricht es dabei dem pflichtgemäßen Ermessen, der Klägerin keine weitere Gelegenheit zu geben, ihre bereits bei der Begutachtung durch Dr. E. merklich verbesserte Demonstrationsperformance weiter zu perfektionieren. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zur Klagebegründung vorgelegten MDK-Gutachten vom 08.01.2021. Dieses ist von der Pflegefachkraft E. N. ohne ärztliche Expertise nach Aktenlage sowie – aus den Gründen des Infektionsschutzes im Rahmen der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie – unter Zugrundelegung der Antworten der Klägerin in einem strukturierten Telefoninterview erstellt worden. Unter Berücksichtigung des nachweislich demonstrativen Verhaltens der Klägerin im Rahmen der hier streitbefangenen Rentenbegutachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin bei der Schilderung ihrer angeblichen Beschwerden und Einschränkungen gegenüber dem MDK ebenso übertrieben hat wie gegenüber Dr. D., ohne dass die insofern weniger qualifizierte Pflegefachkraft allein aufgrund ihres bloß fernmündlichen Probandenkontaktes im Stande gewesen wäre, die demonstrative Natur als solche zu erkennen wie dies der ärztlichen Rentengutachterin einschlägiger Facharztqualifikation, sozialmedizinischer Zusatzausbildung mitsamt langjähriger Berufserfahrung als Rentengutachter aufgrund ihrer stundenlangen eigenen ambulanten Untersuchung möglich war. Dementsprechend begründet das MDK-Corona-Gutachten nicht einmal Anfangszweifel am Rentengutachten von Dr. D. Hierzu ist die zur weiteren Begründung der Klage eingereichte Kopie des aktuellen Opioid-Ausweises ebenso wenig geeignet. Aus psychiatrischer Sicht ist bezüglich der Therapie somatoformer Störungen darauf hinzuweisen, dass bedauerlicherweise häufig sehr rasch Opioide verordnet werden, wodurch es zusätzlich zu einem schädlichen Gebrauch von Opioiden oder sogar zu einer iatrogen induzierten Opioidabhängigkeit kommen kann. Es muss ganz klar festgehalten werden, dass die Verordnung von Opioiden zur Dauerbehandlung chronischer Schmerzen kontraindiziert ist, da eine solche andauernde Medikation nicht nur zu einer Toleranzentwicklung hinsichtlich der analgetischen Effekte führt, sondern sogar zu einer erhöhten Schmerzsensitivität (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Eine vorzeitige Berentung rechtfertigt auch der MRT-Bericht vom 30.12.2020 nicht einmal ansatzweise. Dass die Klägerin in persistierender Weise über Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes klagt, war bereits aktenkundig und ist sowohl im Rentengutachten als auch im Widerspruchsbescheid und schließlich auch bei der sozialgerichtlichen Beweiswürdigung hinreichend berücksichtigt worden, ohne dass dies eine wesentliche Änderung der Leistungsbeurteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedingen könnte. Nichts anderes gilt für den nunmehr vorliegenden Nachweis für den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie der Beine sowie ein Restless legs Syndrom nach dem neurologischen Bericht von Dr. v. Q., der ebenfalls im Nachgang zur Anhörung zur Klageabweisung durch Gerichtsbescheid zur Akte gereicht worden ist. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die 1973 geborene Klägerin durchlief eine Umschulung zur Fachkraft für Bürokommunikation, war anschließend überwiegend als Verkäuferin und als solche zuletzt noch geringfügig beschäftigt. Ihr wurde seit 16.11.2017 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, bis sie arbeitslos wurde. Am 26.04.2919 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ die Klägerin durch die Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung Dr. D. ambulant untersuchen, um ihr berufliches Restleistungsvermögen zu begutachten. Eben diesem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 22.11.2019 mit der Begründung ab, es liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Zur Begründung des hiergegen am 10.12.2019 eingelegten Widerspruchs brachte die Klägerin vor, Dr. Ds. Gutachten könne nicht zu Beweiszwecken herangezogen werden. Es verkürze die erheblichen Beschwerden bewusst. Die Gutachterin gebe die relevanten Einschränkungen nur unzureichend wieder. Das angebliche Fehlen ihrer Einschränkungen in unbeobachteten Momenten sei weder nachvollziehbar noch belegbar. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2020 als unbegründet zurück und führte darin aus, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ohne höhergradige Einschränkungen des Lebensradius, insb., wenn etwas wichtig ist; - Leichte depressive Verstimmung (Dysthymia) ohne wesentliche Funktionseinschränkungen hins. der Antriebs- und Gestaltungskompetenzen im Alltag; - Rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkte remittiert; - Unspezifische Essstörungen im Sinne eines vermehrten Essens zur dysfunktionalen Spannungsregulation bei diesbezüglichen erlernten Bewältigungsstrategien und mittlerweile verbessertem Essverhalten sowie erfolgter Gewichtsreduktion bei weiterhin bestehendem Übergewicht (Adipositas), WHO Grad II, BMI 37,1, ohne höhergradige Einschränkungen im Lebensradius, insb., wenn etwas wichtig ist; - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös eingestellt, mit damit verbundenen Missempfindungen am rechten Unterschenkel und rechten Fuß, ohne höhergradige Bewegungseinschränkungen; - Migräne mit Aura, medikamentös eingestellt, ohne diesbezügliche Einschränkung wichtiger Tätigkeiten; - Bluthochdruck, medikamentös adäquat eingestellt; - Schilddrüsenunterfunktion, medikamentös adäquat eingestellt; - Schulter-Nacken-Verspannungen ohne diesbezügliche Bewegungseinschränkungen in unbeobachteten Verhaltensmomenten; - Rückenschmerzen im muskulären beidseitigen Lendenwirbelsäulenbereich, ohne wesentliche Bewegungseinschränkungen in unbeobachteten Verhaltensmomenten; - Angegebene Loslaufschmerzen in beiden Hüftgelenksbereichen, ohne höhergradige Funktionseinschränkungen im Alltag; - Angegeben Kniegelenksschmerzen beidseits ohne höhergradige Bewegungs- und Funktionseinschränkungen in unbeobachteten Verhaltensmomenten; - Angegebene Ellbogenschmerzen beidseits ohne höhergradige Bewegungs- und Funktionseinschränkungen in unbeobachteten Verhaltensmomenten; - Schmerzangaben im linksseitigen Handgelenks-, Daumen- und Fingergrundgelenksbereichen, ohne Bewegungseinschränkungen und subjektiv angegebenen belastungsunabhängigen Funktionseinschränkungen bei Rechtshändigkeit; - Angegebene plötzliche Leistenschmerzen mit „Wegknicken der Füße“ unklarer Genese, ohne diesbezüglich bei der Untersuchung feststellbare Bewegungs- und Funktionseinschränkungen in unbeobachteten Verhaltensmomenten. Gegen die fortgesetzte Ablehnung des Rentenbegehrens auch per Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30.07.2020 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung hat sie ihre Angaben zu Art und Ausmaß ihrer angeblichen Gesundheitsstörungen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat sie ein MDK-Gutachten vom 08.01.2021 zur weiteren Begründung der Klage eingereicht, Kopien des aktuellen Opioid-Ausweises übersandt, einen MRT-Bericht vom 30.12.2020 als Beleg persistierender Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes beigebracht und als Nachweis für den Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie der Beine sowie eines Restless legs Syndroms einen neurologischen Bericht von Dr. v. Q. zur Akte gereicht. Die fachkundig vertretene Klägerin beantragt wörtlich: „Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2020, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zumindest zeitlich befristet, zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Ausführungen. Das Gericht hat nicht der Anregung der Klägerin entsprochen, die von ihr als behandelnde Mediziner mitgeteilten Personen im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen anzuhören. Es hat aber deren Auskünfte aus dem von der Klägerin wegen der Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Jahr zuvor angestrengten sozialgerichtlichen Verfahrens S 6 SB 375/19 ebenso beigezogen wie das damals für das Sozialgericht Karlsruhe über das Ausmaß ihrer Teilhabeeinschränkungen von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit speziell schmerztherapeutischer Zusatzausbildung Dr. E. erstattete Sachverständigengutachten. Anschließend hat das Gericht die Beteiligten auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid gemäß angehört. Die Klägerin hat diese Anhörung mit höchstem Befremden zur Kenntnis genommen und die Ausführungen des Kammervorsitzenden aufs Schärfste zurückgewiesen. Die Einschätzung des Kammervorsitzenden entziehe der Klägerin das Recht auf eine Kontrolle der Verwaltung durch eine unabhängige Justiz. Durch das Gericht würden verfassungsmäßige Rechte verletzt. Sämtliche Aussagen der Beklagten und ihrer Gutachter seien als einfacher Parteivortrag zu sehen. Die besondere Qualifikation der Angestellten der Beklagten müsse grundsätzlich bestritten werden. Die Berechtigung, Titel zu führen, erlaube nicht automatisch die Schlussfolgerung auf das tatsächliche Vorliegen einer diesbezüglichen Fachkompetenz. Aufgrund der abhängigen Stellung der von der Beklagten angestellten und bezahlten Gutachter bestehe per se ein Konfliktverhältnis zwischen den Erwartungen bzw. Vorgaben der Beklagten und der tatsächlich vorliegenden sachlichen und rechtlichen Lage. Letztlich könne den Aussagen der Gutachter kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil müsse den behandelnden Ärzten aufgrund der zeitlich deutlich intensiveren Befassung und der Unabhängigkeit von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin bescheinigt werden, dass deren Einschätzung weitaus präziser und ihre Berichte neutraler seien als jene der von der Beklagten bezahlten Gutachter. Da im vorliegenden Fall die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand der Klägerin anders beurteilten als die Gutachterin der Beklagten, sei der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Die Anamnese im Rentengutachten sei fehlerhaft und beruhe auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung. Die gutachterlichen Folgerungen hieraus könnten im vorliegenden Verfahren nicht zu Beweiszwecken genutzt werden. Zahlreiche Einschränkungen der Klägerin würden von der Beklagten ignoriert, verharmlost oder bestritten, obwohl die Klägerin ihre Beschwerden, die sich hieraus ergebenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit detailliert beschrieben habe. Das Gericht dürfe an die Präzisierung der Beschwerden keine unüberwindbaren Hürden stellen, da er andernfalls empfindlich in die Chancengleichheit im Verfahren eingreife, denn lediglich die Beklagte könne sich eine Beratung durch Mediziner leisten. Der Amtsermittlungsgrundsatz diene dem Ausgleich des Ungleichgewichts zwischen Versicherten und Sozialbehörden. Das Unterlassen dieses Ausgleichs untergrabe die Grundfesten des Sozialrechts und stelle das Anrecht auf eine unabhängige Richterschaft in Frage. Im vorliegenden Fall sei das pflichtgemäße Ermessen eindeutig derart reduziert, dass weitere Sachverhaltsaufklärungen zu erfolgen haben, um die umstrittenen Tatsachen zu klären und den dann ermittelten Sachverhalt anschließend sozialrechtlich zu bewerten. Der Amtsermittlungsgrundsatz werde zu Lasten der Klägerin aufs Schwerste vernachlässigt. Aufgrund des nach wie vor nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhaltes sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich. Einer solchen Vorgehensweise werde deutlich widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.