Gerichtsbescheid
S 12 R 395/19
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0520.S12R395.19.00
3Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein fachkundig formulierter Klageantrag darf nicht entgegen § 123 SGG unter Hinweis auf den sog "Meistbegünstigungsgrundsatz" wortlautwidrig ausgelegt werden, wenn das Gericht den Klägerbevollmächtigten zuvor umfassend über die Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgeklärt und zur Klarstellung des Klagebegehrens aufgefordert hatte und der fachkundige Bevollmächtigte gleichwohl anschließend unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Hinweisverfügung nur einen von mehreren ihm genannter Verfügungssätze in den Klageantrag des Rechtsmittelführers aufgenommen hat. (Rn.24)
2. Wenn ein über den Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung durch das Gericht aufgeklärter fachkundiger Klagebevollmächtigter unter Verweis auf diese Aufklärung ausschließlich die Verurteilung der Rentenversicherung zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, darf das Sozialgericht nach § 123 SGG nicht über den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entscheiden. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fachkundig formulierter Klageantrag darf nicht entgegen § 123 SGG unter Hinweis auf den sog "Meistbegünstigungsgrundsatz" wortlautwidrig ausgelegt werden, wenn das Gericht den Klägerbevollmächtigten zuvor umfassend über die Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgeklärt und zur Klarstellung des Klagebegehrens aufgefordert hatte und der fachkundige Bevollmächtigte gleichwohl anschließend unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Hinweisverfügung nur einen von mehreren ihm genannter Verfügungssätze in den Klageantrag des Rechtsmittelführers aufgenommen hat. (Rn.24) 2. Wenn ein über den Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung durch das Gericht aufgeklärter fachkundiger Klagebevollmächtigter unter Verweis auf diese Aufklärung ausschließlich die Verurteilung der Rentenversicherung zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, darf das Sozialgericht nach § 123 SGG nicht über den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entscheiden. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Über das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung darf das Gericht nicht entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit bereits durch das Schreiben der Klägerin vom 13.01.2021 seine Erledigung gefunden hat. Der Rechtsstreit erledigt sich in der Hauptsache nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG im Falle einer Klagerücknahme. Ein Kläger kann gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Eine Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, er verfolge den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiter. Ob ein Kläger den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch ganz oder teilweise nicht mehr weiterverfolgt, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln und dazu sein wirklicher Wille unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens zu erforschen. Zur Auslegung von Prozesserklärungen ist nach dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Ausdruck gekommenen, auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht geltenden, allgemeinen Rechtsgedanken das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art 3 Abs. 1 GG, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Objektiv willkürlich ist es daher zum Beispiel, im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken dem Sachvortrag eines Beteiligten entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Feststellung führt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (BSG, 15.08.2018, B 13 R 66/18 B; BVerfG, 06.08.1992, 2 BvR 89/92). Bei einem von einer Rechtsanwältin oder einer anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag oder einer abgegebenen Prozesserklärung ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (BSG, 05.06.2014, B 10 ÜG 29/13 B). Erst recht gilt: Ein fachkundig formulierter Klageantrag darf nicht entgegen § 123 SGG unter Hinweis auf den sog. ‘Meistbegünstigungsgrundsatz‘ wortlautwidrig ausgelegt werden, wenn das Gericht den Klägerbevollmächtigten zuvor umfassend über die Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgeklärt und zur Klarstellung des Klagebegehrens aufgefordert hatte und der fachkundige Bevollmächtigte gleichwohl anschließend unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Hinweisverfügung nur einen von mehreren ihm genannter Verfügungssätze in den Klageantrag des Rechtsmittelführers aufgenommen hat. Wenn ein über den Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung durch das Gericht auf-geklärter fachkundiger Klagebevollmächtigter unter Verweis auf diese Aufklärung ausschließlich die Verurteilung der Rentenversicherung zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, darf das Sozialgericht nach § 123 SGG nicht (mehr) über den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung entscheiden (, da gegebenenfalls der Rechtsstreit insoweit durch eine teilweise Klagerücknahme erledigt ist). Nach verständiger Würdigung und sinnentsprechender Auslegung des Vorbringens der Klägerin begehrt diese in der Hauptsache nicht mehr die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ausweislich des fachkundig formulierten Schriftsatzes der Klägerin vom 08.03.2019 hatte sie zunächst zwar hilfsweise einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durchsetzen wollen für den Fall, dass sie mit ihrer vorrangig erhobenen Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Abschluss der sozialmedizinischen Ermittlungen des Gerichts zu ihrem beruflichen Restleistungsvermögen unterliegen sollte. Mit dem Schriftsatz vom 13.01.2021 hat die weiter fachkundig vertretene Kläger jedoch klargestellt, dass sie ihren am 08.03.2019 unter Ziff. 2. auch bezüglich einer teilweisen Erwerbsminderung angekündigten Klageantrag nicht weiterverfolgt. Die Klägerin verwies sodann ausdrücklich auf frühen angekündigten Sachantrag und beschränkte sich zugleich auf die Geltendmachung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierdurch nahm sie den Hilfsantrag wegen der teilweisen Erwerbsminderung zurück. Für eine anderweitige Auslegung oder gar „Umdeutung“ verbleibt hier wegen der professionellen Vertretung der Klägerin kein Raum. Von professionell vertretenen Klägern sind konkrete und unmissverständliche Antragstellungen und Prozesserklärungen zu erwarten. Dies gilt umso mehr, wenn diese selbst im Rahmen ihrer Antragstellung ausdrücklich auf eine gerichtliche Hinweisverfügung verweisen, in welcher bereits durch das Gericht die unterschiedlichen Streitgegenstände benannt und um eine diesbezügliche Klarstellung des Klagebegehrens gebeten worden war. Eben dies erfolgte hier mit der Gerichtsverfügung vom 18.12.2020. Darin war der Klägerin erläutert worden, dass sie im Rahmen der Antragstellung differenzieren könne hinsichtlich der Rentenart, da insofern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenso in Betracht komme wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wenn ein fachkundiger Bevollmächtigter im Nachgang einer solchen sachdienlichen Hinweisverfügung ausdrücklich nur die Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, besteht kein Anlass für das Gericht, daran zu zweifeln, dass die Klägerin daneben noch einen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung durchsetzen möchte. Wenn selbst vor dem Hintergrund richterlicher Aufklärung und fachkundiger Beratung der Wortlaut eines Antrags nicht beachtet würde, entschiede letztlich allein das Gericht über den Streitgegenstand, obwohl es nach der gesetzlichen Wertung des § 123 SGG nur über diejenigen Ansprüche entscheiden darf, welche der Kläger (noch) erhebt. 3. Soweit die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich grundsätzlich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554). Dessen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Krankheiten und Behinderungen der Klägerin senken hier das berufliche Restleistungsvermögen aber nicht in dem erforderlichen Maße ab. Die Kammer stützt sich zur Feststellung dieser sozialmedizinischen Tatsache auf die insofern übereinstimmenden Einschätzungen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Die von der Beklagten bzw. durch das Gericht mit der ambulanten Untersuchung und sozialmedizinischen Begutachtung beauftragten Fachärzte verneinen übereinstimmend das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung. Zweifel an der Einschätzung durch Dr. S. und Dr. Sch. sind insofern weder von der Klägerin dargelegt noch von Amts wegen ersichtlich. Die abweichenden Einschätzungen der Klägerin selbst sowie des sie fachpsychiatrisch behandelnden Facharztes sind durch das – im Wege des Urkundenbeweises verwertbare – Verwaltungsgutachten und das vom Gericht eigens eingeholte Sachverständigengutachten zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt. Diese stimmen in Bezug auf die Frage nach der hier noch streitbefangenen vollen Erwerbsminderung überdies auch überein mit den prozessbegleitend eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zu den durch das Gericht beigezogenen Unterlagen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nicht zuzusprechen. Wie nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage ist zwar die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen (konkrete Betrachtungsweise), so dass eine teilweise EM, wenn der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist, in eine volle EM „durchschlägt“ (GS des BSG, 11.12.1969 und 10.12.1976, BSGE 30, 167 bzw. BSGE 43, 75 = NJW 1977, 2134). Nach dem Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drs. 14/4230 S. 25 zu Nr. 10) soll die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch nach dem 31.12.2000 beibehalten werden, denn § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt auf Renten „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage“ ab. Entgegen dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung nicht erst vor, wenn das berufliche Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken ist, sondern bereits dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. In den Beschlüssen des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 wurden hierzu folgende Grundsätze aufgestellt, die grds. weiterhin mit der Ausnahme anzuwenden sind, dass dies gem. § 43 Abs. 3 SGB VI für Rentenversicherte nicht gilt, die noch mindestens sechs Stunden erwerbsfähig sind: 1. Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, erwerbsgemindert ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Vers. mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. 2. Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. 3. Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Träger der Rentenversicherung noch die Bundesagentur für Arbeit und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zuständigen Stellen innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können. 4. Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage gehen die Träger der Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass eine Vermittlung innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist. Ist der Versicherungsfall bereits vor der Antragstellung eingetreten, ist bei rückwirkender Prüfung der Arbeitsmarktlage der Nachweis konkreter Vermittlungsbemühungen für die Dauer eines Jahres durch den Träger der Rentenversicherung im Zusammenwirken mit den Stellen der Arbeitsvermittlung nicht erforderlich (BSG NZS 1993, 504). Kann eine Erwerbstätigkeit nicht mehr sechs Stunden täglich ausgeübt werden, besteht daher ein Anspruch auf Rente in der Regel bereits vor Ablauf der Jahresfrist. Die Rente wegen teilweiser EM schlägt dann in die Rente wegen voller EM durch (KassKomm/Gürtner, 112. EL Dezember 2020, SGB VI § 43 Rn. 31, 32). Nach diesen Beurteilungsmaßstäben ist keine Rente wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zuzusprechen, denn die Klägerin ist ausweislich des Gutachtens von Dr. Sch. erst seit 28.11.2018 nachweislich erwerbsgemindert, sodass der Versicherungsfall hier nicht bereits vor der Antragstellung, die bereits am 18.06.20218 erfolgt war, eingetreten ist. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die am … 1960 geborene Klägerin ging als gelernte Maschinistin zuletzt seit 2004 einer ihr berufsausbildungsfremden versicherungspflichtigen Beschäftigung als Altenpflegerin nach und erlitt 2010 einen Herzinfarkt. Nach Abschluss einer psychosomatischen Reha-Behandlung von März bis April 2018 beantragte die Klägerin am 18.06.2018 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und lehnte durch Bescheid vom 27.06.2018 den Rentenantrag unter Hinweis darauf ab, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch der Klägerin vom 19.07.2018 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.01.2019 als unbegründet zurück, nachdem ein Verwaltungsgutachter der Beklagten, Dr. S., die Klägerin ambulant untersucht, ihr berufliches Restleistungsvermögen begutachtet und das Vorliegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung in ihrem Fall verneint hatte. Hiergegen hat die Klägerin am 31.01.2019 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und ihr Vorbringen zu Art und Ausmaß ihrer Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Vor Durchführung der gerichtlichen Ermittlungen zum beruflichen Restleistungsvermögen hat die fachkundig vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 08.03.2019 zunächst angekündigt, in der mündlichen Verhandlung beantragen zu wollen: „1. Der Bescheid vom 27.06.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.01.2019 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zumindest auf Zeit, zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Ausführungen ihres Ärztlichen Dienstes, der im Rahmen des Gerichtsverfahrens ergänzend Stellung genommen hat zu den sozialmedizinischen Ermittlungsergebnissen des Gerichts. Das Gericht hat zunächst die von der Klägerin als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Auf den Inhalt der sachverständigen Zeugenaussagen wird Bezug genommen. Anschließend hat das Gericht die ambulante Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. veranlasst. Dieser hat in seinem Gutachten einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.11.2020 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad/gen Episode (ICD-10; F33.0) und Dysthymia (ICD-10; F34.1) = Double Depression; - Somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10; F45.30); - ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.6). Dr. Sch. hat ferner ausgeführt, die Klägerin sei ohne eine Gefährdung ihrer Gesundheit nicht mehr in der Lage, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Altenpflegerin zu arbeiten. Da die Konzentrationsfähigkeit, der Antrieb und das Durchhaltevermögen deutlich gemindert seien, könne sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mit voller Stundenzahl arbeiten. Generell seien aufgrund der psychischen Erkrankungen solche Arbeiten, die eine erhöhte nervliche Belastung mit sich bringen, nicht möglich. Qualitative und quantitative Leistungseinschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Umstellungs-, Anpassungs- und Reaktionsvermögen, sowie für Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an das Interaktions- und Kontaktverhalten sowie die emotionale Belastbarkeit stellen. Arbeiten, die ein gutes Konzentrationsvermögen erfordern, insbesondere Arbeiten an laufenden Maschinen mit Verletzungsgefahr oder Akkordarbeit, seien nicht möglich. Tätigkeiten im Schichtdienst seien nicht möglich. Das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sollte unterbleiben. Die Klägerin sei jedoch prinzipiell in der Lage, Tätigkeiten auszuüben, die mit Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen verbunden sind. Die Klägerin könne die ihr möglichen Tätigkeiten aber nur noch in einem Ausmaß von drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben. Die festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden seit dem 28.11.2018. Das Gericht hat gegenüber der weiterhin fachkundig vertretenen Klägerin folgende Hinweisverfügung vom 18.02.2020 erlassen: „Bitte konkretisieren Sie nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen binnen sechs Wochen den Klageantrag zur Vermeidung einer ggfs. unnötigen teilweisen Klageabweisung mitsamt entsprechender Auswirkungen auf die Kostengrundentscheidung. Rentenbescheide enthalten regelmäßig vier Verfügungssätze (Regelungen), die als Verwaltungsakte jeweils selbständig in Bindung erwachsen können und in ihrem Zusammenwirken das Rentenstammrecht umschreiben, nämlich die Entscheidungen über die Rentenart, den Beginn, die Rentenhöhe und gegebenenfalls die Dauer des zuerkannten subjektiven Rechts (BSG, Urteil vom 23. März 1999 – B 4 RA 41/98 R –, juris Rn. 23). Entsprechend muss ein Klageantrag, wenn wie vorliegend eine Erwerbsminderungsrente geltend gemacht wird, erkennen lassen, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]), teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) begehrt wird (Rentenart). Auch ist mitzuteilen, ab wann die Rente zur Auszahlung kommen soll, § 99, 102 Abs. 1 SGB VI (Rentenbeginn). Des Weiteren ist auszuführen, ob die Erwerbsminderungsrente befristet oder auf Dauer gewährt werden soll, § 102 Abs. 2 SGB VI (Rentendauer). Hinsichtlich der Höhe ist da auf Renten ein Rechtsanspruch besteht und keine Ermessensentscheidung zu treffen ist der Antrag auf Erlass eines Grundurteils im Sinne von § 130 Abs. 1 SGG zulässig, so dass regelmäßig die Angabe ausreicht, dass eine Rente „in gesetzlicher Höhe“ begehrt wird (Rentenhöhe).“ Die Klägerin hat durch ihren fachkundigen Bevollmächtigten hierauf mit Schreiben vom 13.01.2021 wörtlich geantwortet: „In obiger Klagesache nehmen wir Bezug auf die Gerichtsverfügung vom 18.12.2020 und präzisieren hiermit unseren Klageantrag Ziffer 2 vom 08.03.2019 wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, ausgehend von einem Versicherungsfall am 18.06.2018 ab 01.01.2019 zu gewähren.“ Das Gericht hat die Beteiligten sodann zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört und seine Absicht mitgeteilt, dem Gerichtsgutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Sch. zu folgen. Die Klägerin hat sich mit der Entscheidungsform ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Beklagte hat der Klägerin mit Rentenbescheid vom 30.03.2021 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.06.2021 bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.