Beschluss
S 12 AY 2132/25 ER
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:0815.S12AY2132.25ER.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 06.08.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11.07.2025, längstens bis zum 06.02.2026, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3 und 3a Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 2132/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX XXX bewilligt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 06.08.2025 bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 11.07.2025, längstens bis zum 06.02.2026, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3 und 3a Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. 2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren S 12 AY 2132/25 ER ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX XXX bewilligt. 1. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom 06.08.2025 bis zum 06.02.2026 vorläufig zur Zahlung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 zu verpflichten. Sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtigerweise mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Wenn die Behörde Leistungen nach § 66 SGB I versagt, ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einschlägig, auch wenn in der Hauptsache allein die isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre, weil der Antragsteller im Eilverfahren nur mit einem Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sein Ziel der Leistungsgewährung erreichen kann (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 314). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei reinen Anfechtungssituationen. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den Fällen zulässig, in denen in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Hier kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel in der Hauptsache nur mit seinem kombinierten Anfechtungs- und Leistungswiderspruch vom 23.07.2025 weiterverfolgen, der sowohl auf die Aufhebung des [die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ablehnenden und versagenden] Bescheides vom 11.07.2025 als auch auf die Gewährung von ungekürzten Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 aufgrund des Antrags vom 27.05.2025 gerichtet ist. Ein reiner Anfechtungswiderspruch würde dieses Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht in vollem Umfang erfassen, weil er hierdurch keinen Leistungstitel auf die von ihm begehrten Leistungen erlangen könnte. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 27, 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er ist Ausländer und hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf. Er besitzt zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 11.07.2025 (und darüber hinaus bis zuletzt) eine am 22.05.2025 ausgestellte Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes. Der Antragsgegner ist auch die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]). Als solche ist er grundsätzlich verpflichtet, dem Antragsteller ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024 (SG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025 – S 12 AY 1381/25 ER –, Rn. 67 ff., juris). Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als „Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ veröffentlichten Beträge sind insofern unrichtig und zu niedrig, als im Asylbewerberleistungsgesetz die für das Jahr 2024 ermittelten, höheren Leistungssätze ab dem 01.01.2025 ebenso fortgelten wie dies beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe der Fall ist (SG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2025 – S 12 AY 1381/25 ER –, Rn. 88, beck-online). Der Antragsgegner war in Ansehung all dessen auch nicht berechtigt, den Leistungsantrag vom 27.05.2025 durch den insofern rechtswidrigen Bescheid vom 11.07.2025 abzulehnen. Die Ablehnung der Leistungsbewilligung begründet der Antragsgegner auf Seite 2 Abs. 3 seines Bescheides zu Unrecht mit der fehlenden Mitwirkung im Verwaltungsverfahren. Die Mitwirkung nach §§ 60 ff. SGB I stellt aber keine Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG dar. Ein diesbezüglicher Verstoß führt nicht zur Ablehnung des Leistungsantrags, sondern allenfalls zu einer Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I. Auch eine solche Leistungsversagung durfte der Antragsgegner durch seinen Bescheid vom 11.07.2025 nicht in der darin stattgehabten Form erlassen. § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I zufolge kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Hier kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 11.07.2025 vorlagen. Dieser ist jedenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil der Antragsgegner die Rechtsfolge von § 66 Abs. 1 SGB I fehlerhaft angewandt hat. Dem Wortlaut dieser Norm („… kann …“) zufolge muss die Behörde bei der Entziehung der Leistung Ermessenentscheidungen treffen [Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 02.12.2022), Rn. 66]. Die behördliche Ermessensausübung erfordert, dass der Leistungsträger die Grenzen des Ermessenspielraumes einhält (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) und seine Entscheidung auch hinreichend begründet (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X), weshalb die Ermessensentscheidung nur rechtmäßig ist, soweit sie im Bescheid selbst begründet worden ist (BSG v. 27.08.2019 – B 1 KR 1/19 – juris Rn. 29). Da sich das behördliche Ermessen nach § 66 Abs. 1 SGB I auch auf den Umfang der Versagung erstreckt, muss der Bescheid neben Ausführungen zur behördlichen Entschließung auch solche zum Umfang der Entziehung bzw. Versagung enthalten (LSG Berlin-Brandenburg v. 10.02.2021 – L 5 AS 1582/20 B PKH – Rn. 20). Insbesondere bedarf die Ermessensentscheidung über einen vollständigen Wegfall der Regelleistung einer besonderen Begründung (Bayerisches LSG v. 06.05.2021 – L 16 AS 652/20 – Rn. 28). Eine Versagung von Leistungen auf Dauer ist von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedeckt und im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle als Ermessensüberschreitung zu beanstanden (Bayerisches LSG v. 19.05.2022 – L 7 AS 460/21 – juris Rn. 26). Auf die hiernach gebotene Darlegung der Ermessenserwägungen kann bei Leistungsversagungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch nach den Grundsätzen über das gelenkte oder intendierte Ermessen nicht verzichtet werden (BayVGH, B.v. 5.4.2001 – 12 CE 01.428 – juris Rn. 11). Namentlich verengt sich die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I zu treffende Ermessensentscheidung selbst im Falle der Verletzung von Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht auf die Frage, ob die Leistungen vollständig entzogen werden sollen, oder es ausnahmsweise geboten oder zweckmäßig ist, die Leistungsvoraussetzungen auf anderem Weg weiter zu ermitteln. Umgekehrt hat die Behörde neben einer vollständigen Versagung der Leistung immer auch eine teilweise Versagung der Leistung ernstlich in Betracht zu ziehen, ohne, dass es hierfür konkreter Anhaltspunkte bedürfte. Dies gilt namentlich selbst in allen Fällen, in denen durch die fehlende Mitwirkung des möglicherweise Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bereits dem Grunde nach nicht nachgewiesen sind. Andernfalls würden die historische Absicht des Gesetzgebers bei seiner Abfassung von § 66 Abs. 1 SGB I sowie dessen verfassungslegitimer Zweck unterlaufen, unter den normierten Tatbestandsvoraussetzungen gerade keine felsenfeste Rechtsfolge in Stein zu meißeln, sondern eine einzelfallbezogene Ausübung des Auswahlermessens abzuverlangen. Dabei ist es auch rechtsmethodisch ausnahmslos ausgeschlossen, dass auf der Rechtsfolgenseite einer Norm das Ermessen gelenkt, intendiert oder sogar auf Null reduziert werden könnte allein durch solche Umstände, die zugleich als Tatbestandsvoraussetzung derselben Norm denknotwendig immer gegeben sind. Anlass, ihr Ermessen nach § 66 Abs. 1 SGB I auszuüben, hat eine Behörde indessen überhaupt nur in eben derartigen Fällen, in denen die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs noch nicht nachgewiesen sind. Dass durch die fehlende Mitwirkung des möglicherweise Leistungsberechtigten die Voraussetzungen des streitbefangenen Leistungsanspruchs bereits dem Grunde nach nicht nachgewiesen sind, ist nämlich dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 SGB II zufolge eine Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Rechtsfolgenanwendung. Es entspricht daher nicht dem Zweck der Norm und ist als sachfremd anzusehen, wenn eine Behörde oder Sozialgerichte eine vollständige Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I im Bereich existenzsichernder Leistungen mit Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit zu begründen versuchen [vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 39 SGB I (Stand: 15.03.2021), Rn. 46]. Das behördliche Auswahlermessen in § 66 Abs. 1 SGB I ist im Grundsicherungsrecht sogar aus verfassungskräftigen Erwägungen in umgekehrter Richtung regelmäßig zugunsten der Menschen im Bezug existenzsichernder Leistungen eingeschränkt (SG Karlsruhe Urt. v. 9.5.2023 – S 12 AS 2046/22, BeckRS 2023, 11885 Rn. 18, beck-online). § 66 Abs. 1 SGB I ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine Versagung der Grundsicherung (nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG und dem BVG) ohne vorheriges Angebot zu einer mündlichen Anhörung nicht regelmäßig mehr als 30 Prozent der Regelbedarfsleistungen umfassen darf. Dies folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Es ist mit dem Grundgesetz nur vereinbar, dass staatliche Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter dem Vorbehalt gewährt werden, dass Leistungsempfänger Mitwirkungspflichten erfüllen, soweit die Durchsetzung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten besonders strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn Behörden Grundsicherungsleistungen ohne die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung versagen oder derartige Verwaltungsentscheidungen mehr als 30 Prozent der Regelbedarfsleistungen betreffen, aber nicht erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein sollte (SG Karlsruhe Urt. v. 9.5.2023 – S 12 AS 2046/22, BeckRS 2023, 11885 Rn. 19, beck-online). Die Verhältnismäßigkeit weitreichender oder sogar totaler Versagungen zum Zwecke der Durchsetzung der Mitwirkung in der existenzsichernden Leistungsverwaltung kann nicht losgelöst vom Einzelfall für eine Vielzahl von Betroffenen angenommen werden. Zu den Effekten der Anwendung von § 66 Abs. 1 SGB I i.V.m. §§ 7 ff. SGB II fehlen hinreichende empirische Untersuchungen und wissenschaftliche Auswertungen mit insofern eindeutigen Erkenntnissen. Solange diese entgegen § 55 SGB II weiterhin unterlassen worden sein werden, dürfen sich behördliche und gerichtliche Entscheider nicht auf individuelle gepflegte und kollektiv kolportierte Vorurteile verlassen. Sie müssen stattdessen hilfsweise verfügbare Erkenntnisse zugrunde legen, soweit sie wesensverwandte Fragestellungen betreffen. Als zu der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Entziehung oder Versagung existenzsichernder Leistungen wesensverwandte Erkenntnisse drängen sich insofern diejenigen auf, welche durch das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Minderung existenzsichernder Leistungen akkumuliert worden sind, denn auch sie betreffen die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vorenthaltung der Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende zum Zwecke der Durchsetzung der Obliegenheiten der Betroffenen zur Mitwirkung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, juris). Indessen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betreffend die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen in Höhe von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ausgeführt, warum unter der Geltung des Grundgesetzes nach aktuellem Stand der Forschung selbst im Falle wiederholter Pflichtverletzungen die Minderung der Grundsicherungsleistungen auf 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zu begrenzen und sogar bei beharrlichen Pflichtverletzungen in aller Regel ein vollständiger Wegfall aller existenzsichernden Leistungen (d. h. nicht nur der Leistungen für den Regelbedarf, sondern auch der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung) nicht angezeigt sei. In Bezug auf – hier nicht streitbefangene – Sanktionen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. hat das Bundesverfassungsgericht eingehend erläutert, warum sich Minderungen um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs hinsichtlich ihrer Höhe nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen können, dass die erwünschten Wirkungen tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden: Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei konstatiert, dass die Wirksamkeit von Leistungsminderungen weder mit Blick auf das unmittelbare Ziel, die Mitwirkung zu erreichen, noch mit Blick auf spezial- oder generalpräventive Wirkungen hinreichend erforscht sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass eine Leistungsminderung in dieser Höhe in Einzelfällen geeignet sei, die betroffene Person zur Mitwirkung zu veranlassen. Wenn sich dies tragfähig belegen lasse, möge zur Durchsetzung wiederholter Pflichtverletzungen im Ausnahmefall auch besonders hart reagiert werden. Hingegen genüge die allgemeine Annahme, eine Leistungsminderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs erreiche ihre Zwecke, angesichts der gravierenden Belastung der Betroffenen aber nicht, um die generelle Eignung derartiger Härte zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zu begründen. Die vorliegenden Erkenntnisse zeigten dem Bundesverfassungsgericht nämlich, dass mit der Vorenthaltung existenzsichernder Leistungen in vielen Fällen auch negative Wirkungen verbunden sein könnten, welche mitunter die Ziele konterkarierten, weil sie gerade nicht zur Mitwirkung motivieren. Als negative Folgen der Leistungsvorenthaltung zählte das Bundesverfassungsgericht exemplarisch Wohnungslosigkeit, die Gefahr der Dequalifizierung, verstärkte Verschuldung, eingeschränkte Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung, sozialen Rückzug sowie seelische Probleme bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf. Es verweist insoweit auf die vielfältigen Gründe, auf die in der Fachliteratur zurückgeführt werde, warum Mitwirkungsanforderungen nicht erfüllt werden: Sie reichten von Unwillen über Unvermögen bis zur subjektiv empfundenen oder objektiv vorliegenden Unmöglichkeit, die Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Oft stünden die Lebensumstände entgegen; es lägen Kompetenzdefizite vor, nicht aber mangelnde Eigenverantwortung oder mangelnde Arbeitsbereitschaft; dazu kämen Kommunikationsstörungen zwischen den Hilfebedürftigen und Behörden. Auch überzogene Anspruchshaltungen spielten ebenso wie der Eindruck behördlicher Willkür eine Rolle; zudem seien gerade psychisch stark belastete Menschen betroffen. Bei jeder dritten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungen beziehenden Person gebe es innerhalb eines Jahres eine ärztlich festgestellte psychiatrische Diagnose. Es sei bislang empirisch nicht belegt und aufgrund der ubiquitären Wirkung auch kaum verifizierbar, wie hoch die sogenannte ex ante-Wirkung von Sanktionen, also der Effekt schon aufgrund ihrer Existenz oder Androhung, auf die Mitwirkungsbereitschaft einzuschätzen sei. Es gebe indes mehrere Studien, die positive Wirkungen einer Leistungsminderung benennen. Daneben finde sich der gemischte Befund, dass bei unter 25-Jährigen ein positiver Zusammenhang zwischen Sanktionserfahrung und Arbeitssuche sichtbar werde, bei älteren Leistungsbeziehern von Sanktionen aber keine substantiell positiven Auswirkungen auf die Mitwirkungsbereitschaft in Gestalt einer Intensivierung der Arbeitssuche ausgingen. Mehrere Studien legten negative Wirkungen der Sanktionen auf Betroffene dar. Dazu gehörten der soziale Rückzug und Isolation, Obdachlosigkeit, schwerwiegende psychosomatische Erkrankungen oder Kriminalität zur Erschließung alternativer Einkommensquellen. Besonders problematisch seien die Gefahr von Kleinkriminalität, Schwarzarbeit oder Verschuldung, der Kontaktabbruch von Leistungsberechtigten zum SGB-II-Träger, Fehlentscheidungen bei psychisch Beeinträchtigten und die Betroffenheit der Bedarfsgemeinschaft. Auch die Untersuchung zur Erforschung der Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen gelange zu dem Ergebnis, dass Sanktionen seelische Probleme verstärkten, zum sozialen Rückzug führten und Verschuldungsrisiken auftreten könnten, weil unter anderem Miete und Strom nicht mehr regelmäßig bezahlt würden. Bei über 25-Jährigen stehe die aktuelle Arbeitssuche in keinem positiven, sondern in einem eher negativen Zusammenhang mit der Sanktionserfahrung. Negative Nebenwirkungen seien jedenfalls nicht auszuschließen. Besonders kritisch bewerteten Fachkräfte die Totalsanktion bei wiederholter größerer Pflichtverletzung, bei der nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Leistung für Miete und Heizung gestrichen wird. Nach einer Leistungsminderung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, das Sozialsystem nicht in Erwerbsarbeit zu verlassen, sondern den Kontakt zum Jobcenter abzubrechen und dann ohne dessen Unterstützung zu leben. Starre Sanktionen würden dann ihren Zweck konterkarieren. In Interviews zeige sich, dass wiederholte Sanktion nur in wenigen Fällen zur Mitwirkung führten. Zudem seien negative Effekte auf Dauer und Lohnhöhe der zur Vermeidung von Sanktionen wahrgenommenen Beschäftigung erkennbar (vgl. BVerfG, 05.11.2019, 1 BvL 7/16). Übertragen auf § 66 Abs. 1 SGB I ist alldem im Wege der verfassungskonformen Gesetzesauslegung und -anwendung wie folgt Rechnung zu tragen: 1. Zur Sicherstellung, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls aufgeklärt werden, die der geforderten Mitwirkung oder der Versagung entgegenstehen, aber vom Betroffenen möglicherweise schriftlich nur nicht dargelegt werden (können), muss die Behörde vor dem Erlass einer Versagung bzw. der Entziehung von Leistungen der Grundsicherung bei entsprechenden Anhaltspunkten dem betroffenen Menschen die Gelegenheit geben, seine persönliche Situation nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung vorzutragen, oder durch einen ggfs. mit der Vertretung gegenüber der Behörde mandatierten Rechtsanwalt schriftlich vortragen zu lassen (vgl. SG Karlsruhe Urt. v. 9.5.2023 – S 12 AS 2046/22, BeckRS 2023, 11885 Rn. 22, beck-online).. 2. Bei einer Versagung von mehr als 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungen der Grundsicherung muss eine Behörde in ihren Ermessenserwägungen erkennen lassen, anlässlich welcher atypischen Fallgestaltung sowie zwecks welcher außerordentlicher Ziele eine so weitreichende Unterdeckung des Existenzminimums im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein soll, um die bislang unterbliebene Mitwirkung zu veranlassen und wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen (SG Karlsruhe Urt. v. 9.5.2023 – S 12 AS 2046/22, BeckRS 2023, 11885 Rn. 22, beck-online). Diesen Beurteilungsmaßstäben hält die im Eilverfahren S 12 AY 2132/25 ER angefochtene Leistungsversagung vom 11.07.2025 nicht stand. Es handelt sich um eine Totalversagung, bei deren Erlass überhaupt kein Ermessen ausgeübt worden ist. Zudem ist dem Antragsteller bei der Versagungsentscheidung rechtswidrig zur Last gelegt worden, dass er sich gegenüber der Behörde nicht persönlich einlassen, sondern von seinem rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten vertreten lassen wolle. Ein Beteiligter darf sich aber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach alldem war der Antragsgegner auch nicht berechtigt, durch den auch insofern rechtswidrigen Bescheid vom 11.07.2025 Leistungen wegen einer vermeintlichen Verletzung von Pflichten zur Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I gemäß § 66 Abs. 1 SGB I total zu versagen. Schließlich geht die Rechtsverteidigung des Antragsgegners im Verfahren S 12 AY 2132/25 ER auch fehl, soweit er in seiner Antragserwiderung vom 14.08.2025 vorträgt, dass er am selben Tag eine Anhörung an den Antragsteller versandt habe, weil eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG eingetreten sei. Auch eine solche Leistungseinschränkung wird der Antragsgegner durch den von ihm angekündigten Bescheid nicht feststellen dürfen. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Nach dieser Norm erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur der Höhe nach eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft für Geduldete und Ausreisepflichtige die Leistungsabsenkung an ein selbst zu vertretendes Verhalten, das dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Die Gründe der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen müssen von den Leistungsberechtigten zu vertreten sein (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 85). Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 89). Problematisch ist es, wenn nicht eine einzige Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Betracht kommt, sondern mehrere Ursachen hierfür vorliegen. Dann ist zunächst zu prüfen, in wessen Verantwortungsbereich diese Ursachen fallen. Liegen mehrere Ursachen für die Unmöglichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor, so dürfen den Leistungsberechtigten lediglich die Gründe zugerechnet werden, die sie nur selbst zu vertreten haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Leistungsberechtigten gesetzte Ursache die einzige und diejenige sein muss, die die Anspruchseinschränkung rechtfertigt. Die Leistungsberechtigten müssen sich hingegen keine außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegenden Risiken zurechnen lassen. Seit der ab 01.03.2015 gültigen Neuregelung von § 1a AsylbLG müssen sie sich auch nicht mehr das persönliche Fehlverhalten von leistungsberechtigten Familienangehörigen zurechnen lassen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 90). Das Vorliegen des Missbrauchstatbestandes lässt sich nur anhand einer umfassenden und konkreten Prüfung des Einzelfalls bewerten (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 94). Zudem enthält der Sanktionstatbestand von § 1a Abs. 3 AsylbLG (wie zuvor § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.) eine subjektive Komponente, ohne deren Feststellung eine Anspruchseinschränkung nicht möglich ist (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG (Stand: 03.06.2025), Rn. 86). Nach diesen Beurteilungsmaßstäben kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zu Recht annimmt, dass der Antragsteller dazu beigetragen haben könnte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in seinem Fall nicht vollzogen werden konnten, indem er bislang einen gültigen nigerianischen Reisepass nicht vorgelegt habe. Denn ungeachtet dessen wären im hier vorliegenden Einzelfall des Antragstellers ohnehin aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr vollziehbar, weil sie die Grundrechte aus Art. 6 GG des Antragstellers, seiner Tochter und ihrer Mutter verletzen würden. Ein Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ist in Ansehung des wohl rechtmäßigen Aufenthaltes seiner hier lebenden Tochter und des ebenfalls rechtmäßigen Aufenthaltes der Kindsmutter in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. wegen der ihr gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 22.11.2022) verfassungskräftig geboten, damit sich die Tochter des Antragstellers mit ihren beiden Elternteilen gemeinsam in der Bundesrepublik aufhalten kann. Indes stellt Art. 6 Abs. 1 GG nigerianische und kenianische Eltern und Kinder nicht minder unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung als deutsche Eltern und Kinder. Dieser Schutz des Familienlebens ist im vorliegenden Einzelfall dergestalt zu gewährleisten, dass von einer Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers bis zur Volljährigkeit seiner Tochter oder deren vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet abgesehen wird. Denn Art. 6 Abs. 3 GG zufolge dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durch staatliche Stellen nur von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Eine Verletzung dieses verfassungskräftigen Trennungsverbotes stellte es aber dar, wenn die Ausreisepflicht des Antragstellers vollzogen würde, obschon sich seine Tochter und die Kindsmutter rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – S 12 AY 2765/23 ER –, Rn. 32, juris). Eben deswegen ist die vom Antragsgegner behauptete Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller in Bezug auf seinen Reisepass derzeit jedenfalls nicht monokausal für die Nichtdurchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die Gründe der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind von dem Antragsteller daher schon objektiv nicht zu vertreten. Erst recht fehlt in seinem Einzelfall die subjektive Komponente, ohne deren Feststellung eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht möglich ist. Damit besteht insgesamt der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch. Der zusätzlich für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist ebenso gegeben. Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und der fehlenden weiteren finanziellen Mittel ist von der Eilbedürftigkeit ab der Rechtshängigkeit des Eilantrags beim Sozialgericht Karlsruhe am 06.08.2025 auszugehen (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04.08.2025), Rn. 434). Die vorläufige Leistungsgewährung war hier aber antragsgemäß auf sechs Monate bis 06.02.2026 zu begrenzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur die gegenwärtige Notlage zu beseitigen (vgl. Keller, SGG, § 86b Rn. 35b). Hier ist nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller mittelfristig im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in Südwestdeutschland verbleiben muss, obschon sich seine Tochter und deren Mutter rechtmäßig in Ostdeutschland aufhalten, weil die Mutter dort wohl ein anderes Kind deutscher Staatsangehörigkeit erzieht. In Ansehung der mit einer Wohnsitznahme des Antragstellers in Ostdeutschland verbundenen bürokratischen, ausländerrechtlichen Hürden erscheint dem Gericht in diesem Einzelfall eine antragsgemäße Befristung der einstweiligen Anordnung auf sechs Monate ermessensgerecht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und dem vollständigen Obsiegen des Antragstellers. 3. Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Danach ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos, nachdem ihm der Antragsgegner zuletzt sogar die existenzsichernden Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung zum 01.01.2025 in einer gesetzeswidrig niedrigen Höhe und seit 01.08.2025 gar nicht mehr ausgezahlt hat