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Beschluss

S 12 AS 2347/22

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1020.S12AS2347.22.00
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Leitsätze
Binnen zehn Jahren ändert sich der Gesundheitszustand eines in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen in seinen Fünfzigern und Sechzigern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so sehr, dass Amtsermittlungen nicht unter Verweis auf zehn Jahre alte medizinische Untersuchungsergebnisse unterlassen werden dürfen (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Tenorbeschluss vom 25.03.2025, L 2 AS 932/25 B, nicht veröffentlicht).
Tenor
1. Die gegen alle Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gerichteten Ablehnungsgesuche des Klägers vom 30.04.2025 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Klägers, den Sachverständigen Dr. ... wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Klägers, "das Verfahren an ein anderes Sozialgericht außerhalb von Baden-Württemberg in einem für ihn erreichbaren Umkreis von < 100 km abzugeben", wird abgelehnt. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens 1 BvL 2/23 am 19.07.2024 erledigt hat. 5. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens L 13 AS 1235/25 wird abgelehnt. 6. Dem Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht ggfs. vorhandene Festsetzungsbescheide über die endgültige Höhe der Leistungsansprüche des Klägers vom 01.08.2022 bis zum 31.01.2024 sowie vom 31.01.2025 bis zum 31.01.2026 nebst diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen vorzulegen. 7. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwalt XXX (c/o Kanzlei XXX) wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Die gegen alle Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gerichteten Ablehnungsgesuche des Klägers vom 30.04.2025 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Klägers, den Sachverständigen Dr. ... wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag des Klägers, "das Verfahren an ein anderes Sozialgericht außerhalb von Baden-Württemberg in einem für ihn erreichbaren Umkreis von < 100 km abzugeben", wird abgelehnt. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens 1 BvL 2/23 am 19.07.2024 erledigt hat. 5. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens L 13 AS 1235/25 wird abgelehnt. 6. Dem Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht ggfs. vorhandene Festsetzungsbescheide über die endgültige Höhe der Leistungsansprüche des Klägers vom 01.08.2022 bis zum 31.01.2024 sowie vom 31.01.2025 bis zum 31.01.2026 nebst diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen vorzulegen. 7. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwalt XXX (c/o Kanzlei XXX) wird abgelehnt. I. Das Gericht hat u. a. zu entscheiden über Anträge des persönlichkeitsgestörten Klägers - wegen der globalen Befangenheitsbesorgnis sozialgerichtszugehöriger Richter - wegen der Besorgnis der Befangenheit des Gerichtssachverständigen, - wegen der Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht eines anderen Bundeslandes, - wegen der Anordnung, das Verfahren bis zum künftigen Eintritt eines vorvergangenen Ereignisses zum Ruhen zu bringen, - wegen der neuerlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts. In der Sache begehrt der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende insbesondere für die Zeiten vom 01.08.2022 bis 31.01.2024 und vom 01.02.2025 bis 31.01.2026 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen für eine Schwerbehinderung, für eine kostenaufwendige Ernährung und für die Unterhaltungskosten eines aus medizinischen Gründen angeblich nötigen eigenen Pkws. Bereits 2004 empfahl eine psychiatrische Tagesklinik in ... aufgrund seiner dortigen teilstationären Behandlung dem 1962 geborenen Kläger dringend eine Psychotherapie der bei ihm u. a. diagnostizierten Anankastischen Persönlichkeitsstörung. Da nach seiner Vorstellung konventionelle Produkte zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, ernährt er sich seit Jahren nur von Bioprodukten. Nach Konflikten mit Ärzten nimmt er deren Behandlungen selten in Anspruch. Ein Erwerbseinkommen erwirtschaftet er nicht. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit erhält er aber eine monatliche Aufwandsentschädigung, die jährlich 3.000,00 Euro nicht übersteigt. Er lebt in Bedarfsgemeinschaft mit Frau .... Beide stehen schon länger im laufenden Grundsicherungsleistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Bei ihm stellte der Kläger Weiterbewilligungsanträge a) am 23.06.2022für den Bewilligungszeitraum 01.08.2022 bis zum 31.01.2023, b) am 20.12.2022 für den Bewilligungszeitraum 01.02.2023 bis zum 31.07.2023, c) am 23.06.2023 für den Bewilligungszeitraum 01.08.2023 bis zum 31.01.2024, d) am 22.12.2023 für den Bewilligungszeitraum 01.02.2024 bis zum 31.07.2024, e) am 25.06.2024 für den Bewilligungszeitraum 01.08.2024 bis zum 31.01.2025, f) am 02.01.2025 für den Bewilligungszeitraum 01.02.2025 bis zum 31.01.2026. Dabei beantragte er jeweils die Gewährung behinderungsbedingter Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung und Mobilität. Der Beklagte gewährte dem Kläger und der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Frau ... Grundsicherungsgeldleistungen: a) für den Bewilligungszeitraum 01.08.2022 bis zum 31.01.2023 durch seinen diesbezüglichen endgültigen Bescheid vom 24.03.2023. b) für den Bewilligungszeitraum 01.02.2023 bis zum 31.07.2023 durch seine diesbezüglichen (Widerspruchs-) Bescheide (vom 17.03.2023) in Höhe von insgesamt vorläufig - 1.511,50 Euro monatlich für 2/2023 bis 6/2023 - 1.284,50 Euro für 7/2023, c) für den Bewilligungszeitraum 01.08.2023 bis zum 31.01.2024 durch seine diesbezüglichen (Widerspruchs-) Bescheide (vom 25.08.2023) in Höhe von insgesamt vorläufig - 0.903,70 Euro für 8/2023, - 1.429,40 Euro monatlich für 9/2023 bis 12/2023 monatlich - 1.471,50 Euro für 1/2024, d) für den Bewilligungszeitraum 01.02.2024 bis zum 31.01.2025 durch den Bescheid vom 28.06.2024 in der Fassung der endgültigen Festsetzung vom 28.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2024 in Höhe von - 1.541,00 Euro für 2/2024, - 1.578,00 Euro monatlich von 3/2024 bis 4/2024, - 1.359,94 Euro für 5/2024, - von 1.528,00 Euro monatlich für 6/2025 bis 1/2025, e) für den Bewilligungszeitraum 01.02.2025 bis zum 31.01.2026 durch seine diesbezüglichen Bescheide vom 30.01.2025, 20.02.2025, 27.02.2025, 12.05.2025, 19.05.2025, 02.06.2025, 13.06.2025in Höhe von insgesamt vorläufig - 0.229,74 Euro für 2/2025, - 1.587.00 Euro für 3/2025, - - 1.022,78 Euro für 4/2025, - 1.842,70 Euro für 5/2025, - 1.590,00 Euro für 6/2025, - 1.590,00 Euro monatlich für 7/2025 bis 01/2026. Hierbei berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der monatsbezogenen Leistungsfestsetzungen laut den monatsbezogenen Berechnungsbögen zu seinen Bewilligungs- und Änderungsbescheiden und den diese erläuternden Ausführungen in seinen Widerspruchsbescheiden zugunsten des Klägers jeweils den vollen Regelbedarfssatz für volljährige Mitglieder in Bedarfsgemeinschaften sowie die Hälfte der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seiner zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft. Die vom Kläger bezogene Aufwandspauschale bewertete der Beklagte unter Berücksichtigung der Freibetragsgrenze jeweils als anrechnungsfreies Einkommen. Die beantragte Bewilligung der Mehrbedarfe lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung verwies er hinsichtlich des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung jeweils auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Urteile des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016 (B 14 AS 8/15 R) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.03.2018 (L 3 AS 4856/15 und L 3 AS 4855/15), in welchen für Bewilligungszeiträume bis September 2015 entschieden worden war, dass für den Kläger kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bestehe. Eine Absetzung der Pkw-Kosten vom Einkommen komme mangels Erwerbseinkommens nicht in Betracht. Um die beanspruchten Mehrbedarfe für seine Behinderung, Ernährung und Pkw-Kosten gerichtlich durchzusetzen, hat der Kläger jeweils im Anschluss an die Widerspruchsverfahren kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Diese sind hier registriert worden a) am 16.09.2022 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2347/22 wegen des Bewilligungszeitraums 8/2022 bis 1/2023, b) am 03.04.2023 unter den Aktenzeichen S 12 AS 782/23 wegen desselben Bewilligungszeitraums 8/2023 bis 1/2023, c) am 03.04.2023 unter den Aktenzeichen S 12 AS 781/23 wegen des Bewilligungszeitraums 2/2023 bis 7/2023, d) am 18.09.2023 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2274/23 wegen des Bewilligungszeitraums 8/2023 bis 1/2024, e) am 23.07.2024 unter dem Aktenzeichen S 4 AS 1903/24 wegen des Bewilligungszeitraums 2/2024 bis 1/2025, f) am 30.04.2025unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1136/25 wegen des Bewilligungszeitraums 2/2025 bis 1/2026. Zur Begründung seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen wiederholte der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus den vorangegangenen Widerspruchs-, Klage- (S 13 AS 3454/14; S 13 AS 3837/14; S 13 AS 1584/15; S 14 SF 1905/15 AB; S 15 SF 3089/15 AB; S 5 AS 423/17 ER; S 5 AS 424/17 ER; S 13 AS 3278/17; S 14 SF 812/18 AB; S 13 AS 3027/18; S 13 AS 3028/18; S 13 AS 4120/18; S 13 AS 4276/18; S 13 AS 35/19; S 14 SF 701/19 AB; S 13 AS 713/19; S 14 SF 904/19 AB; S 14 SF 905/19 AB; S 14 SF 906/19 AB; S 14 SF 907/19 AB; S 14 SF 908/19 AB; S 14 SF 928/19 AB; S 14 SF 1541/19 AB; S 11 AS 3403/19 ER; S 13 AS 3445/19; S 13 AS 3447/19; S 13 AS 3448/19; S 13 AS 3449/19; S 13 AS 3450/19; S 13 AS 3451/19; S 11 SF 3545/19 RG; S 13 AS 2152/20; S 13 AS 2486/20; S 14 AS 2691/20; S 14 SF 1587/21 AB; S 14 SF 1588/21 AB; S 16 AS 1704/21; S 14 SF 1728/21 AB; S 14 SF 1729/21 AB; S 4 SV 2282/21; S 16 AS 2294/21; S 14 AS 2840/21), Berufungs- und Revisionsverfahren. Nach dem Willen des Klägers richteten sich die Klagen S 12 AS 2347/22, S 12 AS 781/23, S 12 AS 2274/23, S 4 AS 1903/24 und S 12 AS 1136/25 zugleich gegen alle anderen Leistungsbescheide des Beklagten seit Mitte Oktober 2012. Der Kläger meint, ihm sei für die Zeit ab 13.10.2012 und auch zukünftig ein ernährungsbedingter Mehrbedarf in Höhe von monatlich 269,16 Euro zu zahlen. Zudem müsse der Beklagte die Kosten für den Pkw, auf den sowohl er als auch Frau ... erkrankungsbedingt angewiesen seien, übernehmen. Er leide unter Multiple Chemical Sensitivity, Nahrungsmittelintoleranzen, Multiplen Allergien auf Nahrungsmittel, Farbstoffe, Chemikalien, Gräser, Getreide, Birke und Hasel sowie allergisches Asthma bronchiale. Aufgrund dieser zahlreichen mitunter schweren Erkrankungen sei es ihm nicht möglich, sich von den üblichen Lebensmitteln, die ein Normalbürger zu sich nehmen kann, zu ernähren. Auf die Einnahme dieser Lebensmittel reagiere er mit akuter Atemnot, mit allergischen Asthmaanfällen, Quincke-Ödemen sowie Reizdarmsyndrom mit Diarrhöen. Seine Reaktionen könnten von einer leichten Schleimhautreizung bis hin zu einem allergischen Schock reichen. Nehme er Nahrungsmittel zu sich, die Inhaltsstoffe beinhalten, auf die er allergisch reagiere, so entzünde sich weiterhin sein Darm. Auch andere Gewebe und Organe entzündeten sich dann. Hierbei erfolgten solche Reaktion auch auf Beimengungen in der Verarbeitung und Rückstand nichtdeklarierter Hilfsstoffe bei Anbau, Verarbeitung und Produktion. Er könne sich aufgrund der oben beschriebenen Erkrankungen lediglich von Nahrungsmitteln ernähren, die biologisch angebaut und hergestellt werden, um die Verwendung von künstlichen Zusatzstoffen vollständig auszuschließen. Durch die Ernährung mit ausschließlich biologisch produzierten Nahrungsmitteln entstünden ihm höhere Kosten für seine Ernährung, die nicht mehr über den Regelsatz abgedeckt seien. Aus diesem Grund begehre der Kläger die Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs monatlich. Eine Ernährung ausschließlich mit Vollwertkost sei ihm nicht möglich, da bei dieser nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei der Produktion der Lebensmittel künstliche Zusatzstoffe verwendet werden. Selbst bei der Vollwertkost könnten industriell hergestellte Stoffe wie Farbstoffe, Neurotransmitterhemmende Stoffe wie Glutamat, Nitrate, Konservierungsstoffe und Pestizide verwendet werden. Die Verwendung der vorgenannten Mittel könne ausschließlich bei Nahrungsmitteln aus kontrolliert biologischem Anbau ausgeschlossen werden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden hätte die zwischenzeitlich eingereichten medizinischen Unterlagen dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nicht gänzlich zur Entscheidung vorgelegen. Der vom Beklagten in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung lägen lediglich ärztliche Atteste zugrunde, die vor über 10 Jahren ausgestellt worden seien und zum Nachweis des Nichtbestehens der Mehrbedarfe inzwischen nicht mehr ausreichen, weil der gesundheitliche Zustand Änderungen unterliege. Nach der Verbindung der Klagen S 12 AS 2347/22, S 12 AS 781/23, S 12 AS 782/23, S 12 AS 2274/23 und S 12 AS 1136/25 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2347/22 beantragt der Kläger in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht sinngemäß, 1.) alle entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Bewilligungszeitraum 8/2022 bis 1/2023 höhere Grundsicherung zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung seines a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16 Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes, 2.) alle entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Bewilligungszeitraum 2/2023 bis 7/2023 höhere Grundsicherung zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16 Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes, 3.) alle entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Bewilligungszeitraum 8/2023 bis 1/2024 höhere Grundsicherung zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung seines a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16 Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes, 4.) alle entgegenstehenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Bewilligungszeitraum 2/2025 bis 1/2025 höhere Grundsicherung zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung seines a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16 Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes, sowie 5.) entgegenstehenden Bescheide, Widerspruchsbescheide, (Berufungs- sowie Revisions-) Urteile und Gerichtsbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 13.10.2012 bis 31.07.2022 höhere Grundsicherung zu gewähren unter zusätzlicher Berücksichtigung seines a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16 Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes, 6.) bis zum Abschluss des Verfahrens 1 BvL 2/23 das Ruhen des Verfahrens S 12 AS 2347/22 anzuordnen. Das Sozialgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin antragsgemäß beigeordnet. Ihr hat der Kläger anschließend das Mandat entzogen, die Gründe für seinen Vertrauensverlust geschildert und beantragt, 7.) ihm Rechtsanwalt ... ... (c/o Kanzlei ..., ..., ... ...) beizuordnen. Zur sozialmedizinischen Aufklärung der beanspruchten Leistungen hat das Sozialgericht den Kläger zur Vorlage von Unterlagen und Nennung von den ihn behandelnden Medizinern herangezogen, mit ihm eruiert, welche Ärzte er (nicht) von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, medizinische Unterlagen aus abgeschlossenen Verfahren beigezogen, diese angeschrieben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nachdem der Kläger den zunächst beauftragten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, hat das Gericht ein Gutachten durch den Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie Sozialmedizin und Rehabilitationswesen Dr. ... erstellen lassen, gegen dessen Auswahl der Kläger keine Bedenken äußerte, bis ihn dieser einer eigenen ambulanten ärztlichen Untersuchung und anamnestischen Befragung unterzogen hatte. In seinem Sachverständigengutachten hat Dr. ... für das Gericht ausgeführt, dass der Kläger nicht unter Untergewicht oder Übergewicht leide. Es bestünden indes Hinweise auf einen Zusammenhang des Asthmas bronchiale mit bestimmten Nahrungsmitteln. Diesbezüglich seien unter der hieran bereits angepassten Kost in den letzten Jahren aber keine Anfälle mehr aufgetreten. Die vom Kläger beschriebenen Muskelzuckungen stünden aus gutachterlicher Sicht nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ernährung. Hier handele es sich am ehesten um psychisch bedingte Beschwerden. Ein Zusammenhang der Neurodermitis mit der Ernährung sei möglich; dies lasse sich jedoch nicht sichern. Sonstige ernährungsrelevanten Gesundheitsstörungen lägen im Fall des Klägers nicht vor. Seinerseits sei kein Abweichen von Normal- und Vollkost (im Sinne der Definition in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 16.9.2020) nötig. Er könne durch die Auswahl der Ernährung und die Vermeidung von individuell schlecht verträglichen Lebensmitteln seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen, ohne dass hierdurch Mehrkosten entstehen. Die Bevorzugung teurerer Produkte aus biologischer Herstellung sei nicht medizinisch (etwa durch die Befürchtung von Kreuzallergien) zu begründen. Auch aus dem Bericht Dr. ... vom 06.07.2010 ergäben sich keine erhöhten Kosten für die individuelle Ernährung, sondern die Vermeidung der nicht bzw. schlecht vertragenen Lebensmittel. Im Fall des Klägers bestünden keine chronische Vorerkrankungen, derentwegen er bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel individuell gesundheitlich besonders gefährdet sei. Aus ärztlicher Sicht könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich. Der Kläger hat "beantragt", das Sachverständigengutachten nicht zu berücksichtigen wegen der fehlenden Seriosität des Gutachters. Dieser könne nicht in gerichtlichen Verfahren herangezogen werden. Dr. ...‘Aussagen widersprächen in vielen Punkten dem medizinischen Wissensstand. Sein Gutachten stelle eine "einzige Falschaussage" "in besonders schwerem Fall" dar. Nach seinem Empfinden war die Darstellung des Gutachters ... geprägt durch eine absolute Parteinahme für den Beklagten. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger sinngemäß beantragt, 8.) den Sachverständigen Dr. ... wegen der Besorgnis der Befangenheit vom sozialgerichtlichen Verfahren auszuschließen. In einer ergänzenden Stellungnahme ist Dr. ... den konkreteren Angaben des Klägers zum Ablauf seiner ambulanten Untersuchung und Auswertung der Aktenlage wie folgt entgegengetreten: Es habe nicht schon vor der Begutachtung festgestanden, dass er die vorliegenden medizinischen Unterlagen im Fall des Klägers nicht gutachterlich anerkennen werde. Richtig sei, dass er gutachterlich die vom Kläger mitgebrachten Unterlagen bereits aus dem vor der ambulanten Untersuchung durchgeführten Aktenstudiums nach deren Beiziehung durch das Gericht kannte und dem Kläger demgemäß bereits untersuchungsbegleitend unverzüglich mitteilen konnte, dass seine hierzu mitgebrachten Unterlagen als Beleg für die beanspruchten Mehrbedarfe nicht ausreichen dürften. Die vom Kläger überdies monierten Unterbrechungen der Beschwerdeschilderungen des Klägers seien nach Maßgabe seiner jahrzehntelangen Gutachtererfahrung zielführend gewesen. Er habe gegenüber dem Kläger nicht vertreten, Hausärzte würden "sowieso nur schreiben, was der Patient ihnen sagt". Der Beklagte hat bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 2/23 vom 19.07.2024 ausdrücklich beantragt, A) das Ruhen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht anzuordnen. In Ansehung des Sachverständigengutachtens und dessen sachverständiger Ergänzung vom 23.05.2025 beantragt der Beklagte im Verfahren S 12 AS 2347/22 B) die Klage abzuweisen. Er erachtet die Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigengutachten als unsubstantiiert, unbegründet und nicht nachvollziehbar. Zu erwähnen sei, dass das Gericht dem Kläger vor Erstellung des Gutachtens viel Gelegenheit zur "Rosinenpickerei" gegeben habe, als er habe bestimmen dürfen, welche Unterlagen von welchen Ärzten bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt werden können und welche nicht. Eine sozialmedizinische Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes hat der Beklagte zum Sachverständigengutachten noch nicht beigebracht.Wegen der sozialmedizinischen Anspruchsvoraussetzungen verweist der Beklagte stattdessen auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 04.04.2025 zum Verfahren S 4 AS 1903/24. Jedweder Klageerweiterungen widerspricht der Beklagte ausdrücklich und insbesondere, soweit die Rechtsverfolgung des Klägers Zeiträume betrifft, die nicht Gegenstand der zu den laufenden Klagen anlassgebenden Widerspruchsbescheide gewesen seien. Insofern sei die Rechtsverfolgung unzulässig. Zeiträume, bzgl. derer rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegen, betreffe das Klagebegehren überwiegend. Soweit keine Gerichtsentscheidungen ergangen sind, sei über diese Zeiträume mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheiden entschieden worden. Soweit über diese Zeiträume nicht mit Widerspruchsbescheiden entschieden worden sei, mangele es an einem obligatorischen Vorverfahren und die betroffenen Ausgangsentscheidungen seien bestandskräftig. Der Beklagte beantragt, C) das Ruhen des sozialgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss Berufungsverfahrens L 13 AS 1235/25 anzuordnen. Das Berufungsverfahren L 13 AS 1235/25 hatte der Kläger zuvor angestrengt, nachdem seine – mit den übrigen Klagen der 12. Kammer nicht verbundene – Klage S 4 AS 1903/24 durch die 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2025 abgewiesen worden war. Wegen der vom Kläger auch insofern unter Hinweis auf seine Krankheiten und Behinderungen geltend gemachten Mehrbedarfe hatte die 4. Kammer offengelassen, ob das von der 12. Kammer von Dr. ... eingeholte Sachverständigengutachten trotz des Befangenheitsantrags des Klägers verwertbar sei. Stattdessen hatte sich die 4. Kammer zur Beantwortung der sozialmedizinischen Beweisfragen (insb. nach dem Vorliegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfsanspruchs) auf die Berichte und deren obergerichtliche Beweiswürdigungen betreffend den Bewilligungszeitraum bis September 2015 gestützt, nachdem das Landessozialgericht Baden-Württemberg zuvor durch Tenorbeschluss vom 25.03.2025 im Verfahren L 2 AS 932/25 B die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage S 4 AS 1903/24 ablehnenden Beschluss der 4. Kammer des Sozialgericht Karlsruhe vom 28.02.2025 zurückgewiesen hatte. Nach der Zustellung (des landessozialgerichtlichen Tenorbeschlusses vom 25.03.2025 und) des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides vom 04.04.2025 hat der Kläger (nicht nur das Berufungsverfahren L 13 AS 1235/25 angestrengt, sondern auch mit Schreiben vom 30.04.2025 beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt, 9.) sein sozialgerichtliches Klageverfahren an ein anderes Sozialgericht außerhalb von Baden-Württemberg in einem für ihn erreichbaren Umkreis von < 100 km abzugeben. Diesen Antrag hat der Kläger sinngemäß mit der globalen Befangenheit der hiesigen Richterschaft begründet. Seine Klage dürfe hier nicht bearbeitet werden. Ein faires, rechtsstaatskonformes Verfahren und eine ebensolche Entscheidung seien nicht zu erwarten. Sinngemäß hat der Kläger beantragt, 10.) Wegen der Besorgnis ihrer Befangenheit alle Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom Verfahren auszuschließen. Ob dieser Globalablehnung hat das Gericht keine dienstlichen Stellungnahmen eingeholt und auch kein eigenständiges Verfahren von der Registratur anlegen lassen. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der (beigezogenen) Verwaltungs- und Gerichtsvorgänge Bezug genommen. II. 1. Die gegen alle Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gerichteten Ablehnungsgesuche werden als unzulässig verworfen. Sie können entgegen § 44 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) durch den Vorsitzenden der 12. Kammer als einen der vielen gleichzeitig und global abgelehnten Richter seiner Dienststelle ohne vorherige dienstliche Äußerung beschieden werden, weil die durch den Kläger im Schriftsatz vom 30.04.2025 gemäß § 60 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 ZPO gestellten Ablehnungsgesuche rechtsmissbräuchlich sind. Wenn ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 ZPO nach ihrem Sinn und Zweck ausnahmsweise und in engen Grenzen nicht (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2013, 341 Rn. 23, NJW 2007, 3771, 3772; BGH NJW-RR 2012, 61; Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 72 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 45 Rn. 4). Über eine rechtsmissbräuchliche Globalablehnung aller einem Gericht zugehörigen Richter darf daher ohne selbständiges Verfahren über die Richterablehnung sowie unter Mitwirkung eines zugleich abgelehnten Richters entschieden werden (BPatG München, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 29 W (pat) 7/15 –, Rn. 31, juris). Eine rechtsmissbräuchliche Globalablehnung liegt im Verfahren S 12 AS 2347/22 vor. Der Kläger hat am 30.04.2025 nach § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG sinngemäß sämtliche Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und alle Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wegen seiner Besorgnis ihrer Befangenheit abgelehnt. Eben diese Auslegung seines Befangenheitsantrags berücksichtigt, dass das Landessozialgericht Baden-Württemberg kurz zuvor durch Tenorbeschluss vom 25.03.2025 im Verfahren L 2 AS 932/25 B die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.02.2025 zurückgewiesen und das Sozialgericht Karlsruhe sodann durch Gerichtsbescheid vom 04.04.2025 im Verfahren S 4 AS 1903/24 seine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen hatten, ohne sozialmedizinische Amtsermittlungen durchzuführen zur Aufklärung der möglicherweise binnen ca. zehn Jahren eingetretenen Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes des Klägers. Auch vor diesem prozessualen Hintergrund sind die Formulierungen des Klägers vom 30.04.2025 "Diese Klage kann man Sozialgericht Karlsruhe nicht bearbeitet werden, da ein faires, rechtsstaatskonformes Verfahren und eine ebensolche Entscheidung dort nicht erwartet werden kann. Das Verfahren ist also an ein anderes Sozialgericht außerhalb von Baden-Württemberg in einem für mich erreichbaren Umkreis von < 100 km abzugeben" nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes und bei verständiger Würdigung so zu deuten, dass der Kläger nach § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG sinngemäß nicht nur sämtliche Richter des Sozialgerichts Karlsruhe wegen seiner Besorgnis ihrer Befangenheit, sondern zugleich auch alle Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg abgelehnt hat. Für eine derart weit reichende Auslegung des Befangenheitsantrags vom 30.04.2025 spricht die Regelmäßigkeit, mit welcher der persönlichkeitsgestörte Kläger das Vertrauen in andere Menschen verliert. Im Verfahren S 12 AS 2347/22 hat sich dies u.a. geäußert in der Beschränkung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, in der Ablehnung mehrerer Gerichtssachverständiger sowie in der Entziehung des Mandates gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten. 2. Auch der Antrag des Klägers, den Sachverständigen Dr. ... wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, wird zurückgewiesen. Nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO in entsprechender Anwendung kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten, abgelehnt werden. Wegen der Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss vom 18.7.2007 - B 13 R 28/06 R = juris; BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 55/09 = MDR 2010, 462; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2014 - L 8 R 1000/13 B = juris). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus (LSG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 10.06.2014 - L 2 SF 50/14 AB = juris). Ob die Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich berechtigt ist, ist nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2023 – L 1 U 1380/19 –, Rn. 12, juris). Soweit der Kläger gegen den Gerichtssachverständigen im Verfahren S 12 AS 2347/22 den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenserstattung aufgrund mangelnder Sorgfalt erhebt, begründet dieser Vorwurf nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Inwieweit der Sachverständige den bestehenden Anforderungen in seinem Gutachten genügt hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit seiner Ausführungen und mag Veranlassung geben, eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Der Kläger rügt der Sache nach inhaltliche Mängel des Gutachtens, die nicht fachkundige Gutachterstellung bzw. die persönliche Kompetenz des Gutachters. Der Befangenheitsantrag wird damit auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit der Auswertung der Aktenlage und der vom Kläger beigebrachten Beweismittel durch den gerichtlichen Sachverständigen haben. Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich hier keine nachvollziehbaren und schlüssigen Anhaltspunkte, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. 3. Der Antrag des Klägers, "das Verfahren an ein anderes Sozialgericht außerhalb von Baden-Württemberg in einem für ihn erreichbaren Umkreis von < 100 km abzugeben", wird abgelehnt. Nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1 SGG wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Ziff. 1 SGG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsausübung am Sozialgericht Karlsruhe entgegensteht, dass ausnahmslos alle Richter hier bzw. am Landessozialgericht Baden-Württemberg in Ansehung der Person des Klägers befangen wären. Dem Kläger ist insofern zuzugeben, dass die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (sowie der Richter des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg) auch aus Sicht der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe begründet erscheint. Willkürlich scheint durch sie im Verfahren S 4 AS 1903/24 am 28.02.2025 und 04.04.2025 die sozialgerichtliche Amtsermittlungspflicht verletzt (bzw. dies im Verfahren L 2 AS 932/25 obergerichtlich durch Tenorbeschluss vom 25.03.2025 durchgewunken) worden zu sein. Kein verfassungsrechtlich belastbarer Gesichtspunkt ist ersichtlich, aus dem vom aktenkundig persönlichkeitsgestörten Kläger eine bessere Substantiierung seiner gesundheitsbedingten Mehrbedarfe zu erwartet gewesen wäre. Hierzu war der Kläger krankheitsbedingt außerstande, da er infolge seiner Persönlichkeitsstörung in den letzten Jahren praktisch kaum Ärzte konsultierte und unmöglich noch aktuellere, noch aussagekräftigere und noch belastbarere ärztliche Unterlagen vorlegen könnte, um sein sozialmedizinisches Vorbringen noch besser zu substantiieren als er es seit Jahren getan hat. Zweitens war der für den Bewilligungszeitraum bis Januar 2025 umstrittene sozialmedizinische Sachverhalt offenkundig auch nicht bewiesen allein aufgrund der landessozialgerichtlichen Berufungsentscheidung zum Verfahren L 3 AS 4856/18, welche die den Kläger belastenden Entscheidungen vom 28.02.2025, 25.03.2025 und 04.04.2025 in Bezug genommen haben. Die in Bezug genommenen Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen des Landessozialgerichts im Verfahren L 3 AS 4856/18 betrafen den Gesundheitszustand des Klägers bis einschließlich September 2015. Um den Vollbeweis des Nichtvorliegens des geltend gemachten krankheitsbedingten Mehrbedarfs 2025 zu erbringen, genügten die Erkenntnismittel betreffend 2015 unmöglich. Binnen zehn Jahren ändert sich der Gesundheitszustand eines in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen in seinen Fünfzigern und Sechzigern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so sehr, dass die Amtsermittlungen im Frühjahr 2025 ganz offenbar richterlich nicht unterlassen werden durften. Die hierzu gegensätzlichen Ausführungen auf Seite 7 des Gerichtsbescheides der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 und der Tenorbeschluss des Landessozialgerichts vom 25.03.2025 sind in Anbetracht dessen so indiskutabel, dass sie als willkürlich angesehen werden können. Wegen des (erst im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren sowie anschließend in zwei Instanzen) gerichtlichen Ermittlungsausfalls ist der hiergegen objektiv hilflose und nachweislich persönlichkeitsgestörte Kläger vorhersehbar wie nachvollziehbar frustriert und besorgt, ob die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe und die Berufsrichter des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ihm gegenüber unvoreingenommen entschieden haben. Auch der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe drängt sich unweigerlich der Eindruck auf, dass die am 28.02.2025, 25.03.2025 bzw. 04.04.2025 mit den Ansprüchen des Klägers befassten Richter ihn wegen der für Behörden und Gerichte lästigen Auswirkungen seiner Anankastischen Persönlichkeitsstörung und des aus ihr in der Fallbearbeitung resultierenden Mehraufwands um die Gewährleistung seines verfassungskräftigen Justizgewährleistungsanspruchs brachten und dies solange wiederholen würden, bis sie sich eingehend mit den Phänomenen von Klassismus und Ableismus in der Sozialverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit befassen und die Funktionen und Dimensionen des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz hinreichend achten. Dass künftig andere Richter gegenüber dem behinderten Kläger in Armut ebenso unreflektiert bzw. voreingenommen sein und seinen Anspruch auf qualitativ gleichwertigen Zugang zur Sozialgerichtsbarkeit ähnlich verletzen sollten, hat der Kläger im Verfahren S 12 AS 2347/22 indes nicht dargelegt. Es steht nicht zu befürchten, dass alle Richter beider Instanzen der Landessozialgerichtsbarkeit Baden-Württembergs den Kläger in seinen Angelegenheiten gleichermaßen diskriminieren wie die 4. Kammer und der 3. Senat. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist also auch in den Rechtsstreitigkeiten des Klägers in Baden-Württemberg nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich. 4. Der Antrag des Klägers auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat sich erledigt, weil der Antrag auflösend bedingt war bis zur Entscheidung des Verfahrens 1 BvL 2/23. Da eben diese Entscheidung bereits am 19.07.2023 ergangen ist, wäre das zum Ruhen gebrachte Verfahren S 12 AS 2347/22 sogleich wieder von Amts wegen aufzunehmen. 5. Der Antrag des Beklagten vom 01.08.2025 auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens L 13 AS 1235/25 wird gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 251 ZPO abgelehnt. Das Gericht darf das Ruhen nicht ohne Einverständnis beider Hauptbeteiligter anordnen (vgl.Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG vor § 114 Rn. 4, beck-online). Das Einverständnis des Klägers mit dem Ruhen des Verfahrens liegt nicht dem Antrag des Beklagten nicht angeschlossen. Das Einverständnis des Klägers liegt nicht mehr vor. Nachdem der Beklagte am 01.08.2025 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens L 13 AS 1235/25 beantragt hat, hat sich der Kläger auf Nachfrage des Gerichts Klägers mit dem Ruhen des Verfahrens war hier nur bis zur Entscheidung des Verfahrens 1 BvL 2/23 am 19.07.2023 gegeben. 6. Dem Beklagten wird – unter nochmaligen Hinweis auf § 96 Abs. 2 SGG – erneut aufgegeben, dem Gericht die ggfs. vorhandenen endgültigen Festsetzungsbescheide über die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers vom 01.08.2022 bis zum 31.01.2024 sowie vom 31.01.2025 bis zum 31.01.2026 nebst diesbezüglicher Verwaltungsvorgänge vorzulegen. 7. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung von Rechtsanwalt ...... (c/o Kanzlei ..., ..., ......) wird abgelehnt, weil der Kläger keinen Beiordnungsanspruch für seine inzwischen aussichtslose Klage S 12 AS 2347/22 hat. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit i.S. des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BSG, Beschluss vom 15. August 2025 – B 11 AL 15/25 BH – , Rn. 2, juris). Ein günstiges Ergebnis kann der Kläger im Verfahren S 12 AS 2347/22 auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreichten. a) Teilweise sind die Klagen ganz offenbar unzulässig. 1.1.) Die Sachurteilsvoraussetzungen fehlen wegen doppelter Rechtshängigkeit, soweit der Kläger mithilfe seiner (zweiten) Klageschrift vom 02.04.2023 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023 separat angefochten und das Gericht diese Klage ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 12 AS 782/23 registriert hat. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 94 Rn. 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der später erhobenen Klage. Hier besteht eine solche prozessuale Sperrwirkung bezüglich des durch die zweite Klageschrift vom 02.04.2023 angegriffenen Ablehnungsbescheides vom 15.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023. Die darin geregelten Anträge des Klägers, von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.01.2023 wegen fraglicher Mehrbedarfe aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gewährt zu bekommen, sind wegen desselben Bewilligungszeitraums zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2023 bereits aufgrund der seit dem 16.09.2022 anhängigen Klage S 12 AS 2347/22 vor dem Sozialgericht Karlsruhe rechtshängig. Zum Gegenstand des Klageverfahrens S 12 AS 2347/22 waren der Ablehnungsbescheid vom 15.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2023 bereits kraft Gesetzes gemäß §§ 86, 96 SGG geworden, ohne dass es ihrer eigenständigen Anfechtung bedurft hätte. Ungeachtet dessen entscheidet das Sozialgericht inhaltlich über das diesbezügliche Klagebegehren des Klägers, da das Gericht die Klagen S 12 AS 2347/22 und S 12 AS 782/23 am 30.07.2025 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (siehe unten). 2.2) Der Zulässigkeit der Klage S 12 AS 2347/22 steht es gemäß §§ 77, § 141 Nr. 1 SGG auch ganz offenbar entgegen, dass die insoweit maßgeblichen Bewilligungsbescheide unanfechtbar geworden sind, soweit der Kläger für die Zeit vor dem 01.08.2022 höhere Grundsicherungsleistungen rückwirkend bis zum 13.10.2012 begehrt. Insofern nimmt das Gericht Bezug auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen (S 13 AS 3454/14; S 13 AS 3837/14; S 13 AS 1584/15; S 14 SF 1905/15 AB; S 15 SF 3089/15 AB; S 5 AS 423/17 ER; S 5 AS 424/17 ER; S 13 AS 3278/17; S 14 SF 812/18 AB; S 13 AS 3027/18; S 13 AS 3028/18; S 13 AS 4120/18; S 13 AS 4276/18; S 13 AS 35/19; S 14 SF 701/19 AB; S 13 AS 713/19; S 14 SF 904/19 AB; S 14 SF 905/19 AB; S 14 SF 906/19 AB; S 14 SF 907/19 AB; S 14 SF 908/19 AB; S 14 SF 928/19 AB; S 14 SF 1541/19 AB; S 11 AS 3403/19 ER; S 13 AS 3445/19; S 13 AS 3447/19; S 13 AS 3448/19; S 13 AS 3449/19; S 13 AS 3450/19; S 13 AS 3451/19; S 11 SF 3545/19 RG; S 13 AS 2152/20; S 13 AS 2486/20; S 14 AS 2691/20; S 14 SF 1587/21 AB; S 14 SF 1588/21 AB; S 16 AS 1704/21; S 14 SF 1728/21 AB; S 14 SF 1729/21 AB; S 4 SV 2282/21; S 16 AS 2294/21; S 14 AS 2840/21) Entscheidungen und die diesbezüglich ggfs. vorhandenen Rechtsmittelentscheidungen. b) Im Übrigen sind die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen statthaft und zulässig, aber ganz offenbar unbegründet. 1.1) Anspruchsgrundlage für die begehrten höheren Grundsicherungsleistungen sind §§ 19 ff SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld, das nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. 2.2) Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II gehörte. Auch hat ihm der Beklagte in der Zeit vom 01.08.2022 bis zum 31.01.2024 sowie vom 01.02.2025 bis zum 31.01.2026 den Regelbedarf und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in zutreffender Höhe (vorläufig) bewilligt, was der Kläger mit seiner Klage nicht in Abrede stellt. 3.3) Zu Recht hat der Beklagte darüber hinaus weder einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II (dazu aa)) noch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen (bb) oder nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind (cc), und auch keinen Härtefallmehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II (dd) berücksichtigt. aa) Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Dass der Kläger nicht aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, ist nicht bereits aufgrund der landessozialgerichtlichen Berufungsentscheidung zum Verfahren L AS 4856/15 oder das diesbezügliche Revisionsverfahren B 14 AS 18/18 R bewiesen. Die ihr zugrunde liegenden sozialmedizinischen Amtsermittlungen betrafen den dort strittigen Leistungszeitraum bis September 2015. In Ansehung des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren und den in dieser Zeitspanne zu erwartenden Änderungen des Gesundheitszustandes stellen die damaligen Ermittlungsergebnisse im Jahr 2025 keine hinreichende Erkenntnisgrundlage mehr dar. Indes ist aufgrund des Sachverständigengutachtens durch Dr. ... ganz offenbar nachgewiesen, dass keine wesentliche Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen des Klägers seit dem September 2015 eingetreten ist, die sich kostenrelevant auf den von ihm beanspruchten ernährungsbedingten Mehrbedarf auswirken würde. Die gegen das Sachverständigengutachten vom Kläger vorgebrachten Einwendungen entbehren jedweder Substanz, worauf der Beklagte zurecht hingewiesen hat. Als (sozial) medizinischer Laie vermag der Kläger nicht zu beurteilen, ob der Facharzt Dr. ... den (sozial-) medizinischen Wissenstand beherrscht. Ebenso wenig vermag der Kläger Verfahrensweisen qualifiziert zu kritisieren, die durch den – seit 2007 in einer gut dreistelligen Anzahl von Sozialgerichtsverfahren – bewährten Sachverständigen als dem Zweck der Gutachtenerstellung dienlich angesehen werden. Der Kläger kann auch nicht zur Überzeugung des Gerichts damit gehört werden, dass Dr. ... die Aktenlage nicht ordnungsgemäß ausgewertet, die Anamnese, die Befunderhebung sowie die Diagnosestellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die ihm gestellten Beweisfragen nicht ordnungsgemäß beantwortet habe. Eine "Falschaussage in einem besonders schweren Fall" vermag das Gericht in dem von Dr. ... eingeholten Sachverständigengutachten mitnichten zu erblicken. bb) Den vom Kläger sinngemäß beanspruchten Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen kann der Kläger aus Rechtsgründen ganz offenbar nicht beanspruchen. Dieser Mehrbedarf wird nach dem Wortlaut von § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur Leistungsberechtigten anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden. Derartige Teilhabe- bzw. Eingliederungsleistungen hat der Kläger aber nach Lage der Akten seit dem 01.08.2022 nicht bezogen. cc) Den vom Kläger sinngemäß beanspruchten Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigt mit voller Erwerbsminderung kann der Kläger nach § 23 Ziff. 4. SGB II ganz offenbar nicht beanspruchen, weil er nach Lage der Akten erwerbsfähig war. dd) Der Kläger kann schließlich ganz offenbar auch keinen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II beanspruchen. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ungedeckte krankheitsbedingte Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen Mehrbedarfe iS. des § 21 Abs. 6 SGB II auslösen (vgl. Köhler in: Hauck/Noftz SGB II, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 21 SGB 2 Rn. 88 ff). Der Kläger macht vor dem Sozialgericht unrichtiger Weise geltend, er sei aus erkrankungsbedingten Gründen auf den eigenen Pkw angewiesen, weshalb die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer, vom Beklagten zu übernehmen seien. Dem auch insofern überzeugenden Gutachten von Dr. ... zufolge ist keine erkrankungsbedingte Notwendigkeit zur Pkw-Benutzung gegeben. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung konnte Dr. ... bei ihm ein normales Gangbild ohne Gehhilfen mit normaler Gehgeschwindigkeit beobachten. Soweit der Kläger zur Begründung des ihm vermeintlich zustehenden Mehrbedarfs wegen der Pkw-Kosten auf gesundheitliche Einschränkungen der mit ihm zusammenlebenden Frau ... abgestellt hat, verfängt dies nicht. Denn hiermit ließen sich allenfalls Ansprüche der Frau ... begründen. Streitgegenständlich sind allerdings allein die Ansprüche des Klägers und nicht solche der Frau ..., da der Kläger die Klagen ausschließlich im eigenen Namen erhoben hat. Nach alldem hatte der Kläger ganz offenbar auch seit dem 01.08.2022 und bis zuletzt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter zusätzlicher Berücksichtigung seines a) ernährungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 269,16Euro, b) mobilitätsbedingten Mehrbedarfs in Höhe der Unterhaltungskosten für seinen Pkw in gesetzlicher Höhe und c) behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 17 Prozent des für ihn geltenden Regelbedarfssatzes. Auch insoweit sind die Bescheide und Widerspruchsbescheide des (bzw. die entgegen § 96 Abs. 2 SGG dem Gericht trotz Aufforderung von den Beteiligten nicht vorgelegten, aber sie ggfs. ersetzenden Verwaltungsakte zur endgültigen Leistungsfestsetzung) ganz offenbar rechtmäßig. In Ermangelung einer Verletzung klägereigener Rechte dürften die von ihm erhobenen Klagen vollumfänglich abzuweisen sein.