Gerichtsbescheid
S 12 AS 1809/25
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1023.S12AS1809.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3.Die Berufung wird nicht zugelassen. 1. Über die zulässige Anfechtungsklage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 22.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2025 ist rechtmäßig. Er verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat darin zu Recht die Änderung des den Klägern zuvor bewilligten Bürgergeldes verfügt und ihnen höheres Bürgergeld unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Umfang von insgesamt 98,45 Euro gewährt. Ein über diese nachträgliche Leistungsbewilligung hinausgehender Anspruch auf die Bewilligung und Auszahlung weiterer 163,84 Euro steht den Klägern für den Juni 2025 nach Maßgabe der im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2025 zutreffend zitierten rechtlichen Gründe nicht zu. Den in jeder Hinsicht richtigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Darstellungen der einschlägigen Normen und Rechtsprechung vermag das Gericht nichts Wesentliches hinzuzufügen. Entgegen der im Klageverfahren wiederholten Rechtsaufassung der Kläger ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 3 HS. 1 SGB II nach der vom Beklagten eingehend dargestellten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts auch im vorliegenden Einzelfall eröffnet. Den Klägern und ihrem Bevollmächtigten ist indes zuzugeben, dass die Anrechnungsregel des § 22 Abs. 3 HS. 1 SGB II dem allgemeinen Grundsatz der Einheit des Rechts entgegensteht. Dass zivilrechtlich die Kosten der Unterkunft bereits im Mai 2025 im Wege der Aufrechnung teilweise erloschen waren und gleichwohl grundsicherungsrechtlich im Juni 2025 vollständig berücksichtigt werden, ist indes eine bewusste Entscheidung des Sozialgesetzgebers, der für den Bereich der Massenverwaltung nach dem SGB II aus verfahrensökonomischen Zwecken in Kauf genommen hat, dass die in aller Regel den Verwaltungsaufwand der Jobcenter erheblich reduzierende Regelung des § 22 Abs. 3 HS 1 SGB II in sehr wenigen Einzelfällen zu materiell-rechtlich nicht wünschenswerten Ergebnissen führt. Zu eben diesen Einzelfällen zählt die vorliegende Konstellation eines Auszugs eines Haushaltsmitglieds zum Ende des Monats des Zuflusses eines Nebenkostenguthabens. Für die Kläger ist die gesetzliche Regelung, die der Verwaltungsvereinfachung dient, im vorliegenden Einzelfall ungünstig. Sie entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers und ist für den Beklagten und das Gericht, welches § 22 Abs. 3 HS 1 SGB II für verfassungskonform hält, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verbindlich. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab, weil es den Begründungen der angefochtenen Bescheide folgt und dies hiermit gemäß § 136 Abs. 3 SGG feststellt. 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 163,84 Euro nicht die Beschwerdesumme von 750 Euro aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Es ist auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe gegeben. Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch das Bundessozialgericht bereits geklärt worden durch jene Entscheidung, welche der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2025 zutreffend zitiert hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und dem Unterliegen der Kläger. Die Kläger wenden sich gegen die vom Jobcenter anlässlich der Gutschrift aus einer Nebenkostenabrechnung vorgenommene Abänderung der Bürgergeldbewilligung. Die 1980 geborene Klägerin zu 1. und ihr am 00.00.2006 geborener Sohn, der Kläger zu 2., wohnen in einer Haushaltsgemeinschaft mit Herrn XXX. Mit Bescheid vom 08.01.2025 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.01.2025 und 24.03.2025 wurden den beiden in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II u.a. für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von 989,14 Euro monatlich bewilligt. Bereits am 19.03.2025 hatte die Vermieterin der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Der Abrechnung zufolge habe die Vermieterin eine Gutschrift in Höhe von insgesamt 491,51 Euro zu entrichten. Diese Gutschrift rechne die Vermieterin mit den Zahlungspflichten für Mai 2025 auf. Anlässlich der am 25.03.2025 unverzüglich erfolgten Vorlage der Nebenkostenabrechnung änderte der Beklagte durch Bescheid vom 26.03.2025 seine Leistungsbewilligung für Juni 2025 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2025 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.01.2025 und 24.03.2025 ab. Indes bewilligte der Beklagte den beiden Klägern die Leistungen für Juni 2025 in Höhe von nur noch 679,23 Euro. Die Aufhebungssumme von insgesamt 327,67 Euro resultierte (gegenüber der vorherigen Leistungshöhe laut Änderungsbescheid vom 24.03.2025) rechnerisch daraus, dass der Beklagte von der Gesamtgutschrift (491,51 Euro) nach dem sog. Kopfteilprinzip zwei Drittel (327,67 Euro) als Guthaben der beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ansah, während er ein Drittel davon (163,84 Euro) als Guthaben des weiteren Haushaltsmitglieds XXX ansah, dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beklagten bei der Berechnung des Bürgergeldes der beiden Kläger außer Acht ließ. Am 20.05.2025 teilten die Kläger dem Beklagten den Auszug von XXX zum 01.06.2025 mit. Anlässlich dieses Auszugs erließ der Beklagte den im Verfahren S 12 AS 1809/25 streitbefangenen Änderungsbescheid vom 22.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2025. Hierbei änderte der Beklagte seine Leistungsbewilligung für Juni 2025 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2025 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.01.2025, 24.03.2025 und 26.03.2025 ab. Indes bewilligte der Beklagte den beiden Klägern die Leistungen für Juni 2025 in Höhe von nunmehr insgesamt 777,68 Euro. Die nachträgliche Bewilligung weiterer 98,45 Euro (im Vergleich zur vorherigen Leistungshöhe laut Änderungsbescheid vom 26.03.2025) beruhte auf der neuerlichen Anwendung des sog. Kopfteilprinzips zugunsten der Kläger. Der Beklagte berücksichtigte nach dem Wegfall des vormaligen Kopfanteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung von XXX ab dem 01.06.2025 nämlich nunmehr (alle) drei Drittel aller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als berücksichtigungsfähigen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft beider Kläger. Zugleich berücksichtigte der Beklagte aber wegen des Bedarfs für Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft der beiden Kläger im Juni 2025 zu deren Ungunsten auch (alle) drei Drittel der Gutschrift der Vermieterin aus der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025. Zur Begründung dieser leistungsmindernden Anrechnung des Guthabens verwies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2025 auf § 22 Abs. 3 HS. 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, minderten gemäß § 22 Abs. 3 HS. 1 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folge auch die Berücksichtigung der Gutschrift den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig. Entscheidend sei insoweit nicht, wie das Guthaben erwirtschaftet wurden und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R). Dies stehe auch im Einklang damit, dass der Leistungsträger im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen habe, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt. Spiegelbildlich sei für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich (vgl. BSG, 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R). Hieraus folge in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen, dass es nicht darauf ankomme, ob die Rückzahlung bzw. Gutschrift ggf. mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen sei vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung. (vgl. BSG, 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R). Vorliegend sei das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025 durch die Klägerin auf die laufenden Kosten der Unterkunft im Monat Mai 2025 angerechnet worden. Nach den oben genannten Maßstäben sei das Guthaben im Monat Juni 2025 auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen. Dabei seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anrechnung, also dem Monat Juni 2025, zugrunde zu legen. Diese stellen sich so dar, dass im Juni 2025 XXX nicht mehr Teil der Haushaltsgemeinschaft gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass das Guthaben in voller Höhe (und nicht nur mit 2/3) anspruchsmindernd auf die Kosten der Unterkunft anzurechnen sei. Am 04.07.2025 haben die fachkundig vertretenen Kläger das Sozialgericht Karlsruhe um Rechtsschutz gegen den Änderungsbescheid vom 22.05.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2025 angerufen. Sie meinen, der Beklagte übersehe hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für Juni 2025, dass 1/3 des Guthabens aufgrund der Nebenkostenabrechnung vom 19.03.2025 bereits im Mai 2025 durch die Aufrechnung der Vermieterin verbraucht worden sei. Entgegen der im Widerspruchsbescheid dargestellten Thematik der Herkunft des Guthabens gehe es darum, dass XXX im Mai 2025 noch in der Unterkunft wohnte. Durch die Aufrechnung der Vermieterin im Mai 2025 musste XXX sodann eine geringere (Rest-) Mietzinszahlung an die Vermieterin entrichten. Ein Drittel des Nebenkostenabrechnungsguthabens sei also auf XXX entfallen und nicht auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Insoweit sei infolge der zivilrechtlichen Aufrechnung des Nebenkostenguthabens mit Gegenforderungen im Mai 2025 kein nach § 22 Abs. 3 SGB II für Juni 2025 anrechenbares Guthaben vorhanden gewesen. Die Norm sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da bereits ein Drittel des Guthabens im Mai aufgebraucht worden und für die Anrechnung über § 22 Abs. 3 SGB II nur noch zwei Drittel des Guthabens übriggeblieben waren. Im Fall der beiden Kläger sei die besondere Konstellation gegeben, in der ein nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählendes Haushaltsmitglied zwar noch zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Haushalt der Bedarfsgemeinschaft wohnte, aber zum Folgemonat auszog. Die Kläger beantragen sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht, den Beklagten unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 22.05.2025 und des Widerspruchsbescheids vom 17.06.2025 zu verurteilen, den Klägern weitere 163,84 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2025 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit der Entscheidungsform haben sich beide Beteiligte einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens wird auf den Inhalt der Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.