Beschluss
S 12 AY 1921/25 ER
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1030.S12AY1921.25ER.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 19.07.2025 und bis längstens 30.11.2025, bzw. sofern vorher eintretend bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 18.07.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2025, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufige Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich tatsächlich anfallender Beiträge für eine obligatorische Anschlussversicherung in Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Dem Antragsteller wird ab dem 19.07.2025 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 19.07.2025 und bis längstens 30.11.2025, bzw. sofern vorher eintretend bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 18.07.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2025, unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufige Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich tatsächlich anfallender Beiträge für eine obligatorische Anschlussversicherung in Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 4/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Dem Antragsteller wird ab dem 19.07.2025 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt und Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. I Streitig ist, ob dem Antragsteller aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten anstelle von nach § 3 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. Nr. 2b AsylbLG eingeschränkten Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1, und zwar unter Anwendung von § 28a Abs. 5 SGB XII in der für das Jahr 2024 geltenden Höhe. Zusätzlich macht er gestützt auf § 6 AsylbLG Beiträge der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 184 SGB V geltend. Der Antragssteller ist afghanischer Staatsbürger und hält sich seit dem 00.00.2022 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Aufnahme in die Gemeinschaftsunterkunft in ..., ... erfolgte am 00.00.2024. Im Zeitraum vom 00.00.2024 bis zum 00.00.2024 stand der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma .... Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 02.06.2025 gewährte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von monatlich 397,00 €, ausweislich der Berechnungsanlage gestützt auf die §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 2. Mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2025 wurden für November 2024 und Dezember 2024 zusätzliche Leistungen für die obligatorische Krankenversicherung bewilligt sowie die Übernahme ab Januar 2025 abgelehnt. Der Antragsteller legt am 18.07.2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.06.2025 ein und beantragte am 19.07.2025 beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nebst Prozesskostenhilfe. Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller sehr umfangreich vor, dass er die nach §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG zur Anwendung kommende Kürzung durch Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 verfassungswidrig sei und daher keinen Bestand haben könne. Soweit für das Jahr 2025 niedrigere Leistungen gewährt würden als für das Jahr 2025, sei dies rechtswidrig, weil § 28a Abs. 5 SGB XII auch auf Leistungen nach § 3a AsylbLG unmittelbar anwendbar sei. Andererseits ergebe sich der Bestandsschutz aus der Formulierung der RBSFV 2025 selbst sowie aus dem Wortlaut des § 3a Abs. 4 AsylbLG und dem Willen des Gesetzgebers. Er habe nach § 6 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil er aufgrund zuvor ausgeübter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auch nach deren Ende gem. § 188 Abs. 4 SGB V pflichtversichert sei. Der Antragsteller beantragt: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 18.07.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.06.2025 (Az.: 2801.442513) in Gestalt des Bescheides vom 27.06.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1, unter Anwendung des § 28a Abs. 5 SGB XII und unter Berücksichtigung der Beiträge für die sog. obligatorische Anschlussversicherung ab Eingang dieses Antrages bei Gericht bis zum 30.11.2025 zu gewähren. 2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX – XXX, gewährt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist darauf, dass die Einordnung in die Regelbedarfsstufe 2 nach § 3a Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 Nr. 2b AsylbLG dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Nach § 3a Abs. 4 AsylbLG würden die Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe sowie der notwendige Bedarf nach den Absätzen 1 und 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 SGB XII fortgeschrieben. Diese Verpflichtung richte sich aber allein an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Bei den Sätzen, die für Leistungen des SGB II (Bürgergeld) und des SGB XII (Sozialleistungen) gelten würden, greife die Besitzschutzregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII. Demnach bleiben die Regelsätze nach SGB II und SGB XII im Sinne einer "Nullrunde" unverändert, obwohl sie auf der Basis der Fortschreibung der Sätze eigentlich angepasst werden müssten. Das AsylbLG enthalte jedoch keine vergleichbare Regelung zur Besitzstandswahrung. Entsprechend sei die Sätze nach § 3a AsylbLG zu Recht verringert worden (Beschluss LSG Baden-Württemberg v. 29. April 2025, Az. L 7 AY 918/25 ER-B). § 6 AsylbLG stelle für den AsylbLG Grundleistungsbezug eine Öffnungsklausel dar, um im Einzelfall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen und nach dem z.B. auch medizinische Leistungen gewährt werden können, die über den in § 4 AsylbLG geregelten Leistungsumfang hinausgingen. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge sei jedoch weder zur Sicherung des Lebensunterhalts noch der Gesundheit unerlässlich. Vielmehr würden alle zur Existenzsicherung und auch zur Sicherung der Gesundheit erforderlichen Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG erbracht.Die Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, hier zur obligatorischen Krankenversicherung, welche den Zugang zu einem im Vergleich zu den Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG weitergehenden Anspruch auf Versorgung im Krankheitsfall aufrecht erhalte, könne nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sein, denn die Begleichung der Beiträge sei nicht Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes.Darüber hinaus fehle es am Anordnungsgrund. Der gesetzlich vorgesehene notwendige persönliche Bedarf des Antragsstellers sei gedeckt. Ihm seien zuletzt mit Weiterbewilligungsbescheid vom 02.06.2025 Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe bis zum 30.11.2025 bewilligt worden, womit der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert sei. Bereits am 28.07.2025 hat der Antragsgegner einen umfangreich begründeten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der 12. Kammer gestellt, über den trotz Vorliegen zweier dienstlicher Stellungnahmen des Vorsitzenden der 12. Kammer vom 29.07.2025 und 07.10.2025 bis zum Tag der Entscheidung, die hier durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Karlsruhe berufenen Vertreter ergeht, nicht entschieden wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte nebst beigezogener Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Die vorliegende Entscheidung, die während der Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden der 12. Kammer in der Zeit vom 27.10.2025 bis 31.10.2025 durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan des angerufenen Gerichts für die Vertretung zuständigen Vorsitzenden der 2. Kammer ergeht, kann ohne weiteres erfolgen, weil gegen diesen kein Befangenheitsgesuch vorliegt. Eine Entscheidung erscheint hier auch geboten, nachdem über den Eilantrag des Antragstellers vom 19.07.2025 wegen eines anhängigen Ablehnungsgesuchs auch nach über drei Monaten nicht befunden wurde und dem Antragsteller nach den folgenden Ausführungen weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Der zulässige Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Der Antragsteller begehrt eine Ausweitung seiner Rechtsposition, daher findet hier § 86b Abs. 2 SGG Anwendung. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006, L 13 AS 2759/06 ER-B). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage, § 86b Rn. 27 und 29 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt sind Anordnungsanspruch- und Anordnungsgrund wie folgt glaubhaft gemacht worden: An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellers nach §§ 3,3a, 6 AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keinerlei Zweifel. Ein Anordnungsanspruch ist insoweit glaubhaft gemacht, als dem Antragsteller ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG zusteht. Die Regelungen der hier angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG sind aus Sicht des Gerichts verfassungswidrig. Dies ergibt sich zwanglos aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, die für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG die inhaltlich entsprechende Bedarfsstufe vorgesehen hatte. Auch ist die Annahme des Gesetzgebers, die Untergebrachten würden der Sache nach eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden und hätten in dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen, nicht plausibel und nicht vergleichbar mit einer häuslichen Gemeinschaft in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie, in der es zumutbar zu erwarten ist, dass die Personen in besonderer Weise füreinander einstehen. Die Zusammensetzung von in Sammelunterkünften Untergebrachten ist in der Regel sehr heterogen. Diese Einwände gegen die Sonderbedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften hat das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf dazu veranlasst, die Parallelvorschrift für Analog Leistungsberechtigte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu erklären. Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs, sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert sei, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorlägen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben. Tatsächlich ist die Vermutung von "zumutbaren" Synergie- und Einspareffekten in Sammelunterkünften bis heute nicht empirisch belegt.Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG. Daraus folgt aber auch, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften könne mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG (bzw. der Parallelvorschrift § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) begegnet werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 40 m.w.N.). Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich monatlicher Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in tatsächlich anfallender Höhe ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Bescheid vom 27.06.2025 kein Widerspruch eingelegt worden zu sein scheint, denn die erfolgte Ablehnung für die Zeit ab dem 01.01.2025 erfasst trotz ihrer offenen Formulierung nur die Zeit bis zum 31.05.2025. Wird ein "Änderungsbescheid" erlassen, darf ein objektiver Bescheidempfänger davon ausgehen, dass ausschließlich Regelungen zum laufenden Bewilligungsabschnitt getroffen werden. Für die Zeit ab dem 01.06.2025 trifft der Bescheid vom 02.06.2025 eine eigenständige Regelung, wonach Leistungen nach § 6 AsylbLG nicht erwähnt und daher abgelehnt werden. Dieser Bescheid ist mit Widerspruch angegriffen worden. Bestandskraft steht für die Zeit ab dem 19.07.2025 also nicht entgegen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können Asylbewerbern sonstige Leistungen insbesondere auch dann gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Diese sonstigen Leistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. § 6 AsylbLG ist eine Öffnungsklausel, um im Einzelfall das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherzustellen, dem andernfalls nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, da das Gesetz überwiegend pauschalierte Leistungen vorsieht. Die Vorschrift ermöglicht eine von den §§ 3, 3a, 4 AsylbLG abweichende Leistungsgewährung bei besonderen (atypischen) Bedarfslagen, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten und der nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall gerecht zu werden. Da das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken ist, handelt es sich bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Bedarfszwecken nicht um eine abschließende Regelung (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Auflage, Stand 23.12.2024, § 6 AsylbLG, Rn. 21). Vorliegend ist die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung durch den Antragsgegner zwar nicht zur Sicherung der Gesundheit, jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers unerlässlich. Mit dem Begriff "unerlässlich" beschränkt das Gesetz Leistungen auf solche, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes unverzichtbar sind. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles und unter Einbeziehung grundrechtlicher Belange das Existenzminimum unterschritten würde oder die konkrete Gefahr seiner Unterschreitung bestünde (BeckOK MigR/Decker, 20. Ed. 1.1.2025, AsylbLG § 6 Rn. 9, beck-online). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller ist nach § 188 Abs. 4 SGB V bzw. § 20 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung zu bezahlen. Der Antragsteller hat keine Möglichkeit, dieser Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zu entgehen. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des AsylbLG keine Krankenversicherungspflicht vorgesehen, sondern den insoweit bestehenden Bedarf an Gesundheitsleistungen über §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes betreffend die Gestaltung des Regelsatz betreffend § 3 (Gesundheitspflege), BT-Drs 18/2592, Seite 24). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R -; juris) sind diese Leistungen aber nicht mit einer Absicherung im Krankheitsfall nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V gleichzustellen, weswegen die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eintritt. Da der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Regelsatz zum Bestreiten des Existenzminimums unerlässlich erscheint, kann er nicht darauf verwiesen werden, anfallende Beiträge zur Anschlussversicherung hiervon zu bestreiten. Damit ist die Übernahme anfallender Beiträge zur Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG unerlässlich und der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Beiträge als sonstige Leistung zu gewähren. Hiervon geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus, denn in o.g. Gesetzesentwurf (BT-Drs 18/2592, Seite 24) führt er aus: "Für die Leistungsberechtigten nach § 3, die gleichwohl gesetzlich krankenversichert sind, erfolgt eine ergänzende Bedarfsdeckung über den § 6." (vgl. SG Heilbronn, Beschluss vom 23. Juni 2025 – S 15 AY 1361/25 ER –, juris Rn. 18 mwN, a.A. SG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Oktober 2025 – S 17 AY 37/25 ER –, juris). Soweit der Antragsteller darüber hinaus die für das Jahr 2024 nach der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024 (AsylbLG§3aAbs4Bek 2024) geltenden Regelsätze für notwendigen Bedarf in Höhe von 256,00 € zuzüglich notwendigem persönlichem Bedarf in Höhe von 204,00 € begehrt, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 460,00 € im Monat, besteht aus Sicht des Gerichts kein Anordnungsgrund. Vielmehr erachtet das Gericht den aus der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025(AsylbLG§3aAbs4Bek 2025) resultierenden Betrag für notwendigen Bedarf in Höhe von 245,00 € zuzüglich notwendigen persönlichen Bedarfe in Höhe von 196,00 €, mithin ein Anspruch in Höhe von 441,00 € im Monat, für ausreichend. Dieser Betrag liegt lediglich 19,00 € niedriger als der Anspruch des Jahres 2024. Eine Bedarfsunterdeckung von 10 % begründet jedoch keine Notlage, welche eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert (so zutreffend auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2025 – L 7 AY 918/25 ER-B –, juris Rn. 10 m.w.N.). Daher kann dahinstehen, ob § 28a Abs 5 SGB XII über § 3a Abs 4 AsylbLG anwendbar ist (verneinend Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2025 – L 7 AY 918/25 ER-B – mit weiteren Darlegungen zu den Gegenauffassungen). Eine weitere Verminderung, wie sie durch die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 und Anerkennung von lediglich 397,00 € im Monat entstünde, würde jedoch zu einer Bedarfsunterdeckung von mehr als 10 % führen und hat daher hier zu unterbleiben. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind, keinen Spielraum für eine Folgenabwägung, sieht jedoch von einer umfassenden Darstellung aller vertretenen Gegenansichten ab. Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Argumente geht das Gericht im Rahmen der summarisch anzustellenden Prognose von einem überwiegend wahrscheinlichen Erfolg in der Hauptsache aus. Es wägt die dem Antragsteller drohenden Nachteilte, nämlich dass zur Sicherung des Existenzminimums notwendige Bedarfe über einen längeren Zeitraum nur eingeschränkt gedeckt werden, was nachträglich nicht wieder gut gemacht werden kann, mit einer möglicherweise nicht realisierbaren Rückforderung ab und kommt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers vorliegend überwiegen. Beschränkung der Verpflichtung auf die Zeit ab dem 19.07.2025 und bis zum 31.11.2025 folgt bereits aus dem Grundsatz ne ultra petita. Insoweit kann dahinstehen, dass frühestmöglicher Zeitpunkt der Leistungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht ist, was wiederum daraus folgt, dass das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht einem Ausgleich für die Vergangenheit dient (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.08.2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B; Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 35a). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen hinsichtlich Anwendung der Leistungssätze des Jahres 2024. Für den Antragstagsteller ist dieser Beschluss hinsichtlich des Eilantrags nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar, weil die Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache für ihn der Zulassung bedürfte. Er ist lediglich im Umfang von monatlich 19,00 € beschwert. Bei zeitlicher Beschränkung auf die Monate Juli (anteilig) bis November ergibt sich ein Beschwer von weniger als 100,00 €. Für den Antragsgegner ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, da die nach dem Bescheid vom 27.06.2025 anfallenden Beiträge zur Krankenversicherung (183,82 € im Monat) und Pflegeversicherung (47,13 € im Monat) für vier Monate einen Betrag von mehr als 750,00 € erreichen. III. Gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach dem vorgelegten Erklärungsvordruck mit Blick auf den Bezug laufender Leistungen nach dem AsylbLG nicht in Zweifel zu ziehen. Der Antrag war jedoch insoweit abzulehnen, als der Antragseller eine unbeschränkte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt hat. Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann jedoch gemäß § 121 Abs. 3 ZPO nur beigeordnet werden, wenn keine weiteren Kosten entstehen. Entsprechend war die Beiordnung dahingehend zu beschränken, dass sie zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt (vergl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 9 AS 1334/13 B –, juris). Eine Nachfrage beim betroffenen Anwalt vor dem beschränkten Beschluss muss nicht erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 1/06 –, juris). Dies dürfte sich freilich im vorliegenden Eilverfahren, in dem kein Termin stattgefunden hat, für den Antragsteller nicht nachteilig auswirken.