Beschluss
S 12 AS 3208/25 ER
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1110.S12AS3208.25ER.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der am 06.11.2025 eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 25.10.2025 (S 12 AS 3208/25 ER) ist abzulehnen. 1. Der durch den Antragsteller selbst juristisch laienhaft formulierte Eilantrag ist durch das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz sachdienlicher Weise auszulegen als Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig bis zur Unanfechtbarkeit ihres Ablehnungsbescheides vom 15.10.2025 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 zu gewähren. 2. In dieser Gestalt ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwar zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Denn in der Hauptsache wäre das auf die Gewährung von Bürgergeldleistungen gerichtete Begehren des Antragstellers statthafter Weise im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1, 4 SGG zu verfolgen. Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten Regelungsanordnung ist die Glaubhaftmachung (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Während der Anordnungsgrund die Frage der Eilbedürftigkeit betrifft, ist Gegenstand des Anordnungsanspruchs grundsätzlich die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Keller, in Meyer- Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 mwN). Gemessen an diesen Maßstäben kann der Antragsteller den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen. Er hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach geltendem Recht kann er von der Antragsgegnerin keinen Zuschuss für die Sicherung seines Lebensunterhalts beanspruchen. Die Antragsgegnerin hat die Gewährung dieser Leistungen durch den Ablehnungsbescheides vom 15.10.2025 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.11.2025 zurecht abgelehnt. Der Antragsteller kann von ihr keine Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 verlangen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, wenn sie 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des 1982 geborenen Antragstellers ab dem 01.07.2025 nicht vor. Am 16.06.2025 war er zwar – bei der Antragstellung – erst 43 Jahre alt und überdies deutscher Staatsangehöriger. Die Kammer unterstellt auch seine Erwerbsfähigkeit (insb. angesichts der Nahtlosigkeitsregelung in § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, vgl. Brems, in: jurisPK-SGB II, § 44a, Stand: 14.1.2025, Rn. 80 ff.). Der Antragsteller ist im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2025 nach Lage der Akten aber nicht hilfebedürftig. Denn gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist nur hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Vorliegend kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt mithilfe seines berücksichtigungsfähigen Vermögens selbst sichern. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern. Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist § 12 Abs. 2 SGB II zufolge für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich nach § 12 Abs.3 Satz 3 SGB II die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt § 12 Abs. 3 Satz 4 SGB II zufolge, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Vermögen ist im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person übersteigt; § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II gilt entsprechend (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben ist der Antragsteller zu vermögend, um als hilfebedürftig im Sinne des SGB II zu gelten. Entscheidend hierfür ist, dass auch der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Hausgrundstück in der ... in ... (Flurstück ...) zum nach § 12 SGB II berücksichtigungsfähigen Vermögen zählt. Insbesondere ist dieser Miteigentumsanteil nicht von der Berücksichtigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ausgenommen. Es handelt sich bei dem Miteigentumsanteil nämlich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück im Sinne der Norm. Denn der Antragsteller ist in der ... in ... nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet. Seinen Lebensmittelpunkt hat er unterdessen an seinem Hauptwohnsitz in ..., wo er in einem Haus wohnt, welches im Alleineigentum seiner Mutter steht, und für das angerufene Sozialgericht schon seit vielen Jahren ununterbrochen postalisch erreichbar gewesen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 11.12.2019 - L 3 AS 2553/19 - juris Rn. 46; Lange in: Eicher/Luik, SGB II, § 12 SGB II Rn. 86). Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 SGB II berufen. Sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II liegt nämlich noch nicht mehr als drei Jahre zurück. Zuletzt wurden ihm für Juli 2023 und Juni 2024 Leistungen gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Bewilligung ist im Fall des Antragstellers also die Vermögensfreigrenze von 15.000,- € aus § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzuwenden. Diesen Schonbetrag übersteigt der Wert des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in der ... in .... Der Gesamtwert der Immobilie beträgt nach der ergänzenden Wertauskunft des Zweckverbandes Gemeinsamer Gutachterausschuss im ... vom 03.11.2025 derzeit 360.000,- €. Da dem Antragsteller diese Immobilie zu 12,5 % gehört, verfügt er allein insoweit über Vermögen von 45.000,- €. Das ist weitaus mehr als die o. g. 15.000,- € (und sogar mehr als der Erheblichkeitsschwellenwert aus § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGB II). Anhaltspunkte für das Vorliegen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II sind nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Annahme eines Härtefalls sind besonders hoch (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/b AS 6/07 R, juris Rn. 15 a.E.). Ein solcher Härtefall ist nach der Rechtsauffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nicht allein deswegen gegeben, weil sich der Antragsteller eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber einem Drittunternehmen berühmt und von der Antragsgegnerin erwartet, dass sie von diesem im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Unternehmensgewinne einzieht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.