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Gerichtsbescheid

S 12 R 911/25

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1111.S12R911.25.00
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Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2025 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers vollumfänglich zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2025 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers vollumfänglich zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 15.03.2024 und 18.03.2025 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie einen Anspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2023 bis zum 31.10.2023 ablehnen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung entrichtet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und sind erfüllt. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Gemäß §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 2 und 3 SGB VI - berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Versicherter nur dann, wenn er weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Gemessen an diesen Beurteilungsmaßstäben war die angefochtene Ablehnung des Antrags wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 25.03.2023 rechtswidrig. Der Kläger war vom 01.03.2023 bis zum 31.10.2023 zwar nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI, da er nach übereinstimmender Feststellung der Verwaltungsgutachterin Dr. ... als auch des Ärztlichen Dienstes noch in der Lage war, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als 6 Stunden täglich auszuüben. Bei dem Kläger lag jedoch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI im Zeitraum 01.03.2023 bis 31.10.2023 vor. Der Kläger konnte sodann seinen bisherigen Hauptberuf als Softwareentwickler auf der obersten Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts für Angestellte nicht mehr in leidensgerechter Weise ausüben. Die Beklagte hätte dem Kläger daher einen konkreten Verweisungsberuf benennen müssen, der wenigstens auf der zweiten Stufe desselben Schemas liegt (Ausbildungsberuf). Dieser Obliegenheit zur Verweisung hat die Beklagte aber im Fall des Klägers nicht Genüge getan. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelndem Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 32200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Auch bei Angestellten hat die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Mehrstufenschema mit Leitberufen entwickelt (BSG SozR 2600 § 26 AVG Nr. 3; 24.3.1983 E55, 45= SozR 2200 § 1246 Nr. 107; 13.12.1984 SozR 2200 § 1246 Nr. 126 = BeckRS 1984, 30712315; 22.2.1990 E 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 = BeckRS 9998, 171960; 25.1.1994 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 = BeckRS 9998, 83442): Auf dessen erster Stufe befinden sich Angestellte, die eine leitende Position innehaben und deren Bezüge über bis knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen und deren Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulabschluss beruht. Auf der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas für Angestellte des Bundessozialgerichts sind Angestellte mit einer in der Regel dreijährigen Ausbildung einzuordnen (Ausgebildete). Für die Bejahung der dritten Stufe müssen Angestellte eine Ausbildung von bis zu zwei Jahren abgeschlossen haben (Angelernte). Auf der vierten Stufe befinden sich ungelernte Angestellte. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist keine eigene Gruppe zu berücksichtigen (Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Kolakowski, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 240, beck-online). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf des Klägers der ersten bzw. obersten Stufe der Angestellten zuzuordnen. Dies ergibt sich zum einen aus der vom Gericht beigezogenen Arbeitgeberauskunft der Arbeitgeberin. Danach war der Kläger seit 01.07.2016 und bis zum Altersrentenbeginn für die Firma ... im Umfang von 40 Wochenstunden angestellt. Diese Beschäftigung des Klägers erfolgte als "Senior Software Engineer". Diese Tätigkeitsbezeichnung stellte klar, dass er im Vergleich zu anderen Softwareentwicklern aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung eine übergeordnete Stellung einnahm. Dies folgt auch daraus, dass sein Bruttoeinkünfte, das Bruttofixgehalt (5.297,45 €) und jährlich variable Brutto-Entgelt (13.000,00 €) nebst monatlichen Sachbezügen (Kfz Überlassung; monatlicher Wert: 333,00 €) insgesamt mit ca. 6.700,- € brutto nur knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2023 (d.h.: 7.300,- € monatlich lagen). Dieses Einkommen des Klägers aus seiner letzten versicherungspflichtigen Versicherung war gleichwertig mit dem Einkommen anderer Beschäftigter seiner Arbeitgeberin, die wie er Kernkomponente und komplexe Module entwickelten, Clean Codes, Design Patterns und Best Practices sicherstellten bzw. Peer Code Reviews durchführten, weil der Kläger auch ohne nachgewiesenen Ausbildungsabschluss die Tätigkeit eines studierten Informatikers vollwertig ausübte und eine dem Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbrachte. Ausgehend von einer Qualifikation als Angestellter auf der ersten Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts durfte der Kläger durch die Beklagte nur auf Tätigkeiten der zweiten Stufe verwiesen werden. Die dergestalt eingeschränkte Verweisbarkeit des Klägers hätte erfordert, dass ihm von der beklagten Rentenversicherung mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet wird. Da die Beklagte diese Obliegenheit nicht erfüllt hat, kann der Kläger von ihr die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Um diese Rentenleistungspflicht abzuwehren, hätte die Beklagte dem Kläger einen typischen Ausbildungsberuf für Angestellte nennen müssen, an dem er noch sechs und mehr Stunden arbeitstäglich arbeiten kann. Die typisierende Beschreibung des Arbeitsinhalts hätte erkennen lassen müssen, welche Anforderungen an das Leistungsvermögen sowie an die Kenntnisse und Fähigkeiten gestellt werden. Nur auf Grund der Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist es dem Rentenversicherten nämlich möglich, die gesundheitlichen und beruflichen Anforderungen an die Verweisungstätigkeit zum eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögen und zum beruflichen Wissen in Bezug zu setzen und daraus abzuleiten, ob er die Verweisungstätigkeit noch verrichten kann (BSG 3.11.1982 E 56. 64 = BeckRS 1983, 30710614) und ob hierfür der Arbeitsmarkt offen ist. Es soll vermieden werden, dass Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die es keine oder kaum noch Arbeitsplätze gibt (Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Kolakowski, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 240 Rn. 37, beckonline). Gemessen hieran kann der Kläger von der Beklagten die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 beanspruchen. Ihre Rechtspflicht zur Benennung eines konkreten Verweisungsberufs (vgl. BSG v. 18. 2. 1981, SozR 2200 § 1246 Nr. 75; v. 28. 11. 1985, SozR 2200 § 1246 Nr. 132; v. 9. 9. 1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 140) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren und auch nicht im Klageverfahren erfüllt. Hiergegen kann die Beklagte zur Rechtsverteidigung nicht mit Erfolg einwenden, ein Verweisungsberuf sei dem Kläger nicht zu benennen gewesen, weil er an einem anderen Arbeitsplatz als seinem bisherigen im bisherigen Beruf eines Softwareentwicklers hätte weiter beschäftigt werden können. Diese spekulative Einlassung der Beklagten überzeugt das Gericht ebenso wenig wie die in Ansehung der zutreffenden Widerspruchsbegründung nachgeschobene Neubewertung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 21.01.2025. Die Auslegung durch Dr. ..., wonach sich die quantitative Leistungsminderung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Softwareentwickler im Gutachten durch Dr. Erler nur auf den letzten Arbeitsplatz des Klägers beziehe, kann in Ansehung des Wortlauts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Kläger ist vom 01.03.2023 bis zum 31.10.2023 nicht nur überfordert gewesen, am Arbeitsplatz seiner Arbeitgeberin tätig zu sein. Eine Tätigkeit in seinem Beruf als Informatiker bzw. Softwareentwickler wäre auch an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich gewesen. Dies gilt auch, obschon die depressive Episode derweil nur geringgradig ausgeprägt war. Der Kläger war sechs Monate vor dem Beginn seiner Altersrente für einen beruflichen Neuanfang aufgrund des Zusammenwirkens seines Lebensalters und der Auswirkungen seiner depressiven Episode nervlich nicht imstande. Im Vordergrund der Symptomatik standen beim Kläger Antriebsstörungen, Ängste vor Überforderung und Zukunftsängste. Diese bedingten eine verminderte Stresstoleranz. Diese schränkte die psycho-mentale Belastbarkeit des Klägers so stark ein, dass er krankheitsbedingt außerstande war, einer Tätigkeit auf dem Niveau eines Ausgebildeten im Umfang von 6 Stunden und mehr pro Tag an einem neuen Arbeitsplatz für eine neue Arbeitgeberin nachzugehen, obschon er unmittelbar vor der Altersberentung stand. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Softwareentwickler war ihm aufgrund seiner Überforderung daher auch bei einer anderen Arbeitgeberin unmöglich. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Symptomatik im Fall des Klägers bei hohen Belastungen im privaten und beruflichen Bereich langfristig entwickelt und er sich bereits seit zwei Jahren ohne durchschlagenden Erfolg in einer psychiatrischen Behandlung befunden hatte, welch seine durchgehende Arbeitsunfähigkeit als Informatiker seit dem 05.05.2025 beendet hätte. Auch war bereits eine medizinische Rehabilitationsbehandlung auf psychosomatischem Fachgebiet erfolglos geblieben, weil der Kläger auch aus ihr mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode entlassen werden musste. Es war unter Berücksichtigung dieser psycho-mentalen Krankengeschichte bei lebensnaher Betrachtung gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger an einem anderen Arbeitsplatz als Softwareentwickler noch genügend Konzentrationsvermögen, Reaktionsvermögen, Umstellungsvermögen und Anpassungsvermögen aufbringen können hätte, um die Verantwortung für die Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge zu übernehmen. Nach alldem hat die Beklagte dem Kläger die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Gemäß dem iudex-ne-eat-ultra-petita-Grundsatz aus § 123 SGG hat das Sozialgericht Karlsruhe im Verfahren S 12 R 911/25 daher die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide dem Kläger die begehrte Rentenart mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Rentenbeginn und der ebenfalls aus dem Tenor ersichtlichen Rentendauer zu gewähren. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt das Obsiegen. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der am 00.00.1960 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1979 bis 1981 eine Lehre zum Versicherungskaufmann, ohne in diesem Beruf anschließend zu arbeiten. Stattdessen war er zwar zunächst bei einer Versicherung beschäftigt, für diese aber als Software-Entwickler im Bereich EDV/IT tätig. Nach dem Wechsel seiner Arbeitgeberin war er in einem Betrieb tätig, der weltweit Software vertreibt. Auch hier erdachte und entwickelte der Kläger selbstständig Software-Programme, zu deren Umsetzung er diesbezügliche Pläne erstellte und über Jahrzehnte hinweg wie ein studierter Informatiker in Lohn und Brot stand. Zuletzt war der Kläger (ab 00.00.2016 bis 31.10.2023) für die Firma ... im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt und ab dem 05.05.2020 arbeitsunfähig. Aus dieser Beschäftigung erzielte der Kläger als Senior Software Engineer ein monatliches Bruttofixgehalt von 5.297,45 € nebst jährlich variablem Brutto-Entgelt von 13.000,00 € und monatlichen Brutto-Sachbezügen in Form einer Kfz-Überlassung im Wert von monatlich 333,00 €. Dieses Einkommen war gleichwertig mit dem Einkommen anderer Beschäftigter seiner Arbeitgeberin, weil der Kläger auch ohne nachgewiesenen Ausbildungsabschluss die Tätigkeit einer gelernten Kraft vollwertig ausübte und eine dem Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbrachte, als er Kernkomponenten und komplexe Module entwickelte, Clean Codes, Design Patterns und Best Practices sicherstellte bzw. Peer Code Reviews durchführte. Am 25.03.2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. In der seitens der Beklagten angeforderten Selbsteinschätzung gab der Kläger wegen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit an, er habe den beruflichen Anforderungen dort nicht mehr gerecht werden können und sei den anfallenden Tätigkeiten nicht mehr gewachsen gewesen. Daraufhin holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der Psychiater ... wies in seinem Befundbericht vom September 2023 darauf hin, dass dem Kläger das Zutrauen in sich selbst fehle, dass er keine Ausdauer mehr habe, und, dass ihm die Konzentration fehle. Der Facharzt bescheinigte nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivitäten bzw. Teilhabe des Klägers. Im Untersuchungsbefund beschrieb der Facharzt Einschränkungen durch den depressiven Affekt des Klägers mit Störungen seines Antriebs, seiner Belastbarkeit, seiner Ausdauer. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit hielt Herr ... für unmöglich. Der Hausarzt des Klägers, Herr Dr. ..., beschrieb am 13.09.2023 neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine Burn-Out-Symptomatik. Er erwähnte auch eine Erschöpfung bei beruflicher Belastungssituation nebst Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe und verminderter Belastungsfähigkeit. In Anbetracht dieser Befundberichte veranlasste die Beklagte die ambulante Untersuchung und Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. .... Dr. ... diagnostizierte nur eine leichtgradige depressive Episode. Im Vordergrund der Symptomatik stünden Antriebsstörungen, Ängste vor Überforderung und Zukunftsängste. Diese bedingten eine verminderte Stresstoleranz, welche die psycho-mentale Belastbarkeit einschränke. Insbesondere seien das Konzentrationsvermögen, das Reaktionsvermögen, das Umstellungsvermögen, das Anpassungsvermögen, die Verantwortung für Personen und Maschinen sowie die Überwachung oder Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge beispielsweise betroffen. So sei der Kläger krankheitsbedingt außerstande, seiner bisherigen Tätigkeit als Softwareentwickler weiterhin 6 Stunden und mehr pro Tag nachzugehen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als Softwareentwickler sei ihm aufgrund seiner nervlichen Überforderung unmöglich. Die psycho-mentale Symptomatik sie im Fall des Klägers bei hohen Belastungen im privaten und beruflichen Bereich weiterentwickelt, obschon er sich seit zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung befinde. Auch habe eine medizinische Rehabilitationsbehandlung auf psychosomatischem Fachgebiet bereits im Jahr 2021 in der Psychosomatische Fachklinik der Parkklinik Bergzabern stattgefunden, aus der er mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode entlassen werden musste. Der Ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich in der Person der ... am 11.03.2024 der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Rentengutachten von Dr. ... an. Dessen ungeachtet lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 15.03.2024 mit der Begründung ab, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger nicht beanspruchen, da er noch einer Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz als Versicherungskaufmann in Vollzeit nachgehen könne. Bevor die Beklagte über den am 05.03.2024 hiergegen eingelegten Widerspruch entschied, bewilligte sie dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.01.2024 durch Bescheid vom 30.04.2024 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.11.2023 in Höhe von monatlich 1.914,96 €. Im Widerspruchsverfahren wegen der Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit beschränkte der fachkundig vertretene Kläger mit Schreiben vom 27.08.2024 seinen Antrag im Widerspruchsverfahren auf eine Gewährung für die Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.10.2023. Seinen Anspruch stützte er auf das von der Beklagten selbst eingeholte Rentengutachten durch Dr. .... Diese habe ein eingeschränktes Leistungsvermögen festgestellt für den Berufsbereich, in dem der Kläger zuletzt tätig war, in dem er IT- bzw. EDV-Programme erstellte. In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des Widerspruchs half die Beklagte diesem nicht ab. Stattdessen änderte ihr Ärztliche Dienst am 21.01.2025 seine sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers ab. Für diesen meinte Dr. ... nunmehr, dass sich die nachgewiesene quantitative Leistungsminderung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Softwareentwickler nur auf den letzten Arbeitsplatz beziehe. Nur dort sei der Versicherte überfordert gewesen, nachdem er am Arbeitsplatz Mobbing erfahren hatte. Eine Tätigkeit an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz wäre bei einer nur geringgradigen Ausprägung der depressiven Episode im zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr möglich gewesen. Dies gelte auch, obschon der Versicherte nach eigener Aussage für einen beruflichen Neuanfang aufgrund seines Alters keine Nerven mehr gehabt habe. Im Folgenden wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.03.2025 als unbegründet zurück. Der Kläger sei in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und in seinem bisherigen Beruf sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Also lägen weder eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI noch eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vor. Hiergegen hat der Kläger am 08.04.2025 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er meint, in den angefochtenen Bescheiden würde im Hinblick auf die Entscheidung zur Teilerwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eine Reihe von Textbausteinen wiedergegeben, welche keine schlüssige Argumentation darstellten und immer wieder die Vorgaben des § 43 SGB VI und § 240 SGB VI unrichtig abgrenzten. Es werde im Hinblick auf den Anspruch des § 240 SGB VI auf den erlernten Beruf abgestellt und damit zum wiederholten Male verkannt, dass der erlernte Beruf und der über viele Jahrzehnte ausgeübte Beruf unterschiedlich seien. Fachkundig vertreten beantragt der Kläger: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2025 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2023 bis 31.10.2023 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Das Gericht hat zunächst die von dem Kläger als letzte Arbeitgeberin benannte Softwarefirma schriftlich zum Beschäftigungsverhältnis angehört. Auf den Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage vom 22.07.2025 wird Bezug genommen. Anschließend hat das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 31.07.2025 und 15.10.2025 auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung hingewiesen bzw. sie zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Ausführungen. Sie meint, ein Verweisungsberuf sei dem Kläger nicht zu benennen gewesen, weil der Kläger an einem anderen Arbeitsplatz als seinem bisherigen in dem Beruf eines Softwareentwicklers hätte weiter beschäftigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.