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Gerichtsbescheid

S 12 AY 2527/25

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2025:1203.S12AY2527.25.00
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Leitsätze
Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten für nicht rechtzeitig entrichtete Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V gehören zu den nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG übernahmefähigen Sonstigen Leistungen der Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung, wenn dem bedürftigen Asylbewerberleistungsempfänger die Sonstigen Leistungen für die Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung vom Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung rechtswidrig nicht gewährt wurden. (Rn.66)
Tenor
1. Der „Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinsichtlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge“ des Landkreises X vom 30.06.2025 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25.08.2025 wird aufgehoben, soweit darin die Abänderung der Asylbewerberleistungsbewilligungen a) für den Bewilligungsmonat Mai 2024 teilweise und b) für den Bewilligungsmonat Juni 2024 ganz abgelehnt wurde. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ des Landkreises X vom 22.02.2024 in der Fassung der „Aufhebungs- und Änderungsbescheide“ vom 14.05.2024 und 17.09.2024 abzuändern und dem Kläger zusätzliche Geldleistungen nach dem AsylbLG a) für seine Beitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung a. für Mai 2024: in Höhe weiterer 759,01 € und b. für Juni 2024: in Höhe weiterer 230,95 € sowie b) für alle zwischen dem 15.05.2024 und dem 30.06.2024 fällig gewordenen Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten des Klägers durch die Beitreibung seiner Beitragspflichten seitens der AOK Baden-Württemberg zu bewilligen und diese Geldleistungen an den Kläger nachzuzahlen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten für nicht rechtzeitig entrichtete Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 S 2 SGB V gehören zu den nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG übernahmefähigen Sonstigen Leistungen der Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung, wenn dem bedürftigen Asylbewerberleistungsempfänger die Sonstigen Leistungen für die Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung vom Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung rechtswidrig nicht gewährt wurden. (Rn.66) 1. Der „Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinsichtlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge“ des Landkreises X vom 30.06.2025 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25.08.2025 wird aufgehoben, soweit darin die Abänderung der Asylbewerberleistungsbewilligungen a) für den Bewilligungsmonat Mai 2024 teilweise und b) für den Bewilligungsmonat Juni 2024 ganz abgelehnt wurde. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ des Landkreises X vom 22.02.2024 in der Fassung der „Aufhebungs- und Änderungsbescheide“ vom 14.05.2024 und 17.09.2024 abzuändern und dem Kläger zusätzliche Geldleistungen nach dem AsylbLG a) für seine Beitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung a. für Mai 2024: in Höhe weiterer 759,01 € und b. für Juni 2024: in Höhe weiterer 230,95 € sowie b) für alle zwischen dem 15.05.2024 und dem 30.06.2024 fällig gewordenen Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten des Klägers durch die Beitreibung seiner Beitragspflichten seitens der AOK Baden-Württemberg zu bewilligen und diese Geldleistungen an den Kläger nachzuzahlen. 3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Bescheide vom des Landkreises X vom 30.06.2025 und 25.08.2025 sind rechtswidrig. Die Bescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten. Durch die Bescheide lehnte der Landkreis X den Antrag des Klägers auf Abänderung der Asylbewerberleistungsbewilligungen - für den Bewilligungsmonat Mai 2024 teilweise und - für den Bewilligungsmonat Juni 2024 ganz zu Unrecht ab. Richtigerweise hätte der Landkreis X gemäß dem Überprüfungsbegehren vom 08.01.2025 seinen Bescheid vom 22.02.2024 in der Fassung seiner „Aufhebungs- und Änderungsbescheide“ vom 14.05.2024 und 17.09.2024 auch insoweit abändern müssen. Der Landkreis X war nämlich verpflichtet, dem Kläger zusätzliche Geldleistungen nach dem AsylbLG für seine Beitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung - für Mai 2024 in Höhe weiterer 759,01 € und - für Juni 2024 in Höhe weiterer 230,95 € zu bewilligen und diese Geldleistungen nachzuzahlen. Überdies hätte der Landkreis X auch für alle durch die Beitreibung der Beitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zwischen dem 15.05.2024 und dem 30.06.2024 fällig gewordenen Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten des Klägers höhere Asylbewerberleistungen unter Abänderung seiner entgegenstehenden Bescheide bewilligen und diese an den Kläger auszahlen müssen. Für die anspruchserhöhende Berücksichtigung der Beitragspflichten des Klägers zu seiner obligatorischen Anschlussversicherung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Anspruchsgrundlage. Danach sind „sonstige Leistungen“ unter anderem zu gewähren, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Dabei ist die anspruchserhöhende Übernahme von fälligen Beiträgen eines Empfängers von Asylbewerberleistungen zu seiner obligatorischen Anschlussversicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne eines § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG stets unerlässlich. Bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG, bei denen Erwerbseinkommen nach § 7 Abs 3 AsylbLG auf den Bedarf angerechnet wird, erfolgt die Berücksichtigung der Beiträge in der Form, dass die Beiträge vom anzurechnenden Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Reicht das anzurechnende Erwerbseinkommen dafür nicht aus oder erzielt der Leistungsbezieher gar kein anrechenbares Erwerbseinkommen, sind die Beiträge (bzw. deren ungedeckter Teil) stets durch ergänzende Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG zu decken, weil wegen der Schulden gegenüber Dritten nur Geldleistungen und keine Sachleistungen in Betracht kommen. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist in Baden-Württemberg einhellig (Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17.03.2025, S 7 AY 3255/24, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2025, S 12 AY 706/25 ER, juris; Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 23.06.2025, S 15 AY 1361/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1152/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1183/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1381/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2025, S 12 AY 1347/25 ER, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 05.08.2025, L 7 AY 1344/25 ER-B, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Sozialgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.09.2025, S 7 AY 1074/25, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2025, S 12 AY 1921/25 ER, juris; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2025, S 12 AY 3051/25 ER, juris). Nach diesen Beurteilungsmaßstäben hätte der Landkreis X dem Kläger - für Mai 2024 insgesamt 759,01 € - und für Juni 2024 insgesamt 230,95 € mehr auszahlen und bewilligen müssen, als er ihm durch seinen Bescheid vom 22.02.2024 in der Fassung der Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom 14.05.2025 und 17.09.2025 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 30.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2025 außergerichtlich gewährt hatte. Über die vom Landkreis X zugunsten des Klägers bereits berücksichtigten und zwischen den Beteiligten unstrittigen Bedarfe nach §§ 3, 3a Abs. 1und 2 AsylbLG hinaus, hätte die untere Asylbewerberleistungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz und 2 AsylbLG auch jene Beitragspflichten des Klägers anspruchserhöhend berücksichtigen müssen, die aufgrund des Beitragsbescheides der AOK Baden-Württemberg vom 18.04.2024 im Mai 2024 bzw. Juni 2024 fällig wurden. Ausweislich dieses Beitragsbescheides wurden am 15.05.2025 - die Beitragsnachforderungen für Januar 2024 bis einschließlich März 2024 in Höhe von 585,08 € - die Beitragsforderungen für April 2024 in Höhe von 230,95 € - bzw. insgesamt 816,03 € fällig. Der Landkreis X hat im Hinblick auf die Beitragspflichten außergerichtlich aber bislang nur 57,02 € als vom Erwerbseinkommen absetzbaren Betrag des Klägers im Mai 2024 anerkannt. Die aus der für denselben Bewilligungsmonat nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG geschuldeten Berücksichtigung (in Höhe von 816,03 €) und der bisherigen Einkommensabsetzung (in Höhe von 57,02 €) gebildete Differenz (in Höhe von 759,01 €) hat der Landkreis X dem Kläger also unter Verletzung seiner Rechte aus § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG bislang in rechtswidriger Weise weder bewilligt noch ausgezahlt. Eben deswegen ist der Beklagte unter Aufhebung des rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vom 30.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2025 zu verpflichten, die entgegenstehenden rechtswidrig niedrigen Bewilligungs- bzw. Abänderungsbescheide vom 22.02.2024 und 14.05.2022 abzuändern, und zu verurteilen, dem Kläger für Mai 2024 weitere 759,01 € zu gewähren. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit den Asylbewerberleistungen des Klägers für Juni 2024: Ausweislich des Beitragsbescheides vom 18.04.2024 sind am 15.06.2024 die Beitragspflichten für die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers bei der AOK für Mai 2024 in Höhe von 230,95 € fällig geworden. Diese Beitragspflichten hätte der Landkreis X aus den oben genannten Gründen anspruchserhöhend berücksichtigen müssen. Als der Landkreis X dem Kläger unter gänzlicher Vernachlässigung seiner Beitragspflichten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Juni 2024 nur 1,75 € bewilligte und auszahlte, gewährte der Landkreis X dem Kläger also 230,95 € zu wenig. Der Bewilligungsbescheid vom 22.02.2024 sah in seiner jüngsten Fassung durch die beiden Abänderungsbescheide vom 14.05.2022 und 17.09.2024 daher rechtswidrig niedrige Leistungen für den Kläger vor und wäre auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 08.01.2025 durch den auch insoweit rechtswidrigen Ablehnungsbescheid vom 30.06.2025 in seiner Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2025 zugunsten des Klägers abzuändern gewesen. Auch ob dieser Rechtsverletzung ist der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage S 12 AY 2527/25 also stattzugeben. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger ab dem 01.06.2024 wieder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging und damit für diesen Monat nicht mehr der Beitragspflicht aus der obligatorischen Anschlussversicherung unterlag, weil die CCCCCCCC als sein neuer Arbeitgeber seine Sozialversicherungsbeiträge mit befreiender Wirkung für den Kläger für die Zeit ab dem 01.06.2024 abführten. Denn für das Entstehen des Anspruchs auf Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen zur obligatorischen Anschlussversicherung genügt es, dass im Monat ihrer Fälligkeit im Folgemonat der Versicherungspflicht dem Grunde nach noch eine Anspruchsberechtigung nach dem AsylbLG besteht. Das war hier unstrittig der Fall, weil erst im Juni 2024 die Beitragsansprüche der AOK Baden-Württemberg gegen den Kläger für Mai 2024 fällig wurden und der Kläger sein asylbewerberbedarfsdeckendes Erwerbseinkommen aus seiner am 01.06.2024 aufgenommenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei den CCCCCCCC erst Anfang Juli 2024 ausgezahlt bekam, sodass der Landkreis X ihm auch für Juni 2024 noch 1,75 € zur Sicherung seines Lebensbedarfs bewilligte, denn sein Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit im BBBBBBBB war noch nicht bedarfsdeckend. Der Kläger obsiegt deshalb wegen der von ihm begehrten anspruchsbegründenden Berücksichtigung der in seinem Fall bis zum 30.06.2024 fälligen Versicherungsbeiträge vollumfänglich. Er kann insofern im Ergebnis die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung der bisherigen Bescheide unter Aufhebung des teilweisen Ablehnungsbescheides vom 30.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2025 und die Nachzahlung von (759,01 € + 230,95 € bzw.) insgesamt 989,96 € (für Mai 2024 und Juni 2024 zusammen) beanspruchen. Daneben kann der Kläger vom Beklagten auch die Gewährung zusätzlicher Asylbewerberleistungen verlangen, soweit ihm Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungskosten entstanden sind, da er die fälligen Beitragsforderungen der AOK nur deshalb nicht rechtzeitig erfüllen konnte, weil der Landkreis X ihm insofern im Rahmen der Asylbewerberleistungsgewährung bis zum 31.05.2024 bzw. bis zum 30.06.2024 jeweils zu niedrige Asylbewerberleistungen gewährt hatte. Säumniszuschläge und Mahngebühren für nicht rechtzeitig entrichtete Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG übernahmefähigen Sonstigen Leistungen der Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung, wenn dem bedürftigen Asylbewerberleistungsempfänger die Sonstigen Leistungen für die Versicherungsbeiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung vom Träger der Asylbewerberleistungsverwaltung rechtswidrig nicht gewährt wurden. Insofern ist auf das Recht der Asylbewerberleistungen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Säumniszuschlägen und Mahngebühren für entsprechende Versicherungsbeiträge zu übertragen, welche unmittelbar die Anerkennung derartiger Folgekosten in Fällen betrifft, in denen einem Bedürftigem die Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Träger der Sozialhilfe entgegen § 32 SGB XII rechtswidriger Weise nicht gewährt worden waren (vgl. Bundessozialgericht, 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R; juris). Wie in dem vom Bundessozialgericht für das Recht der Sozialhilfe entschiedenen Fall liegt der Fall auch hier (im Asylbewerberleistungsrecht): Der Landkreis X hatte dem Kläger durch seinen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid vom 22.02.2024 in der Fassung seines „Aufhebungs- und Änderungsbescheides“ vom 14.05.202 bis zum 31.05.2024 bzw. 30.06.2024 unter Vernachlässigung der Beitragspflichten des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - für Februar 2024: nur 65,18 €; - für März 2024: nur 460,- €; - für April 2024: nur 460,- €; - für Mai 2024: nur 402,98 €; - für Juni 2024: nur 402,98 €; gewährt. Eben deswegen war der Kläger außerstande, hiermit seine fälligen Beitragspflichtgen in Höhe von - 816,03 € bis 15.05.2024 bzw. - 230,95 € bis 15.06.2024 gegenüber der AOK bis zum Ablauf des Tages ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Die wegen dieser Säumnis durch den Kläger gemäß § 24 SGB IV kraft Gesetzes ab dem 16.05.2024 bzw. 15.06.2024 an die AOK zu zahlenden Säumniszuschläge hat der Landkreis X bei der Leistungsbemessung für Mai 2024 bzw. Juni 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG anspruchsbegründend zu berücksichtigen. Nicht anders verhält es sich mit ggfs. von der AOK festgesetzten Mahngebühren bzw. etwaigen sonstigen Vollstreckungskosten, soweit diese bereits im Mai 2024 bzw. Juni 2024 fällig waren. Diese Folgekosten der rechtswidrigen Nichtleistung des Landkreises X sind ausweislich des Schreibens der AOK Baden-Württemberg vom 24.07.2024 auch im hier streitbefangenen Zeitraum bis 30.06.2024 entstanden. Da deren Höhe ggfs. durch bestandskräftige Bescheide festgesetzt worden ist, aber weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch aus den im Prozess eingereichten Beweisurkunden bezifferbar festzustellen ist, spricht das erkennende Gericht insofern nur ein (vom Kläger insofern auch nur beantragtes) Grundurteil gemäß § 130 SGG aus. Für dessen Umsetzung wird der Beklagte nach der Rechtskraft dieser Entscheidung die Höhe und den genauen Zeitpunkt jener Folgekosten der rechtswidrigen Nichtleistung des Landkreises X feststellen müssen, die dem Kläger im Verhältnis zur AOK mit Fälligkeit bis zum 31.05.2024 bzw. 30.06.2024 entstanden sind, um ihm auch hierfür nachträglich höhere Leistungen zu gewähren. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und berücksichtigt das vollumfängliche Obsiegen des Klägers. Der Kläger begehrt anlässlich eines Überprüfungsantrags nachträglich höhere Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Monate Mai und Juni 2024 unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Beitragspflichten zu seiner obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nebst diesbezüglicher Säumnisgebühren, Mahn- und Vollstreckungskosten. Der am 00.00.0000 im Iran geborene Kläger reiste am 00.00.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 00.00.2022 Asyl. Er ging aufgrund entsprechender Arbeitserlaubnisse - vom 00.00.2023 bis 15.01.2024 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der AAAAAAAA; - ab 01.04.2024 einem nicht sozialversicherungspflichtigen Minijob bei der BBBBBBBB; - ab 01.06.2024 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der CCCCCCCC nach. Die gesetzlichen Versicherungen des Klägers aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen führte die „AOK Baden-Württemberg – Die Gesundheitskasse“ als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch. Beide Kassen führten die (Kranken- bzw. Pflege-) Versicherungen des Klägers auch über das (vorläufige) Beschäftigungsende vom 15.01.2024 hinaus fort im Rahmen seiner obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 S. 2 SGB V. Hierfür setzten die Kassen mit Beitragsbescheid vom 18.04.2024 monatliche Beiträge ab 16.01.2024 auf - 183,82 € für die Krankenversicherung bzw. - 47,14 € für die Pflegeversicherung bzw. - 230,95 € insgesamt fest. Zugleich setzte die AOK Baden-Württemberg für den Zeitraum 16.01.2024 bis 31.03.2024 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 585,08 € gegenüber dem Kläger fest, die am 15.05.2024 fällig sei. Die laufenden monatlichen Beitragsforderungen für die Zeit ab dem 01.04.2024 seien jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Da der Kläger die Beitragsnachforderung (585,08 €) und die am 15.05.2024 bzw. am 15.06.2024 neu fällig gewordenen Beitragspflichten (von jeweils insgesamt 230,95 €) nicht erfüllt hatte, wies ihn die AOK mit Schreiben vom 24.07.2024 darauf hin, dass er unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen, Kosten und Mahngebühren nun einen Beitragsrückstand von 1.066,98 € angehäuft habe, sodass ein Ruhen seines Anspruchs auf Leistungen für Krankheitskosten eintreten werde, wenn er den Fehlbetrag nicht bis 12.08.2024 zahle. Der vorübergehend beschäftigungs- und einkommenslose Kläger hatte seine Beitragspflichten gegenüber der AOK nicht begleichen können, obschon der Landkreis X zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ihm (bereits ab dem 13.12.2022 Geldleistungen nach dem AsylbLG gewährt und) anlässlich des (vorläufigen) Endes seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung zum 15.01.2024 unter Berücksichtigung des Wegfalls des diesbezüglichen Einkommens wieder Geldleistungen nach dem AsylbLG bewilligt und ausgezahlt hatte. Unter sukzessiver Anpassung an die geänderten Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse des Klägers gewährte der Landkreis X dem Kläger nämlich durch seinen „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ vom 22.02.2024 in der Fassung der „Aufhebungs- und Änderungsbescheide“ vom 14.05.2024 und 17.09.2024 - für Februar 2024: nur 65,18 €; - für März 2024: nur 460,- €; - für April 2024: nur 460,- €; - für Mai 2024: nur 402,98 €; - für Juni 2024: nur 1,75 €; - ab Juli 2024 monatlich: 0,- €. Wegen der – zwischen den Beteiligten weitestgehend unstrittigen – einzelnen Berechnungen der jeweiligen Leistungshöhen nimmt das Gericht Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen und Tabellen in den genannten Bescheiden (vgl. Seite 7ff., 13ff. und 19ff. der Prozessakte S 12 AY 2527/22). Die – im Verfahren S 12 AY 2527/22 umstrittenen – Beitragspflichten des Klägers gegenüber seinen beiden Kassen berücksichtigte der Landkreis X indes zunächst in keinem der Bewilligungsmonate Februar 2024 bis Juli 2024 als anspruchserhöhenden Bedarf. Eben deswegen beantragte der sodann fachkundig vertretene Kläger am 07.01.2025 die Überprüfung der ihm für die Monate Februar 2024 bis Juni 2024 bewilligten Asylbewerberleistungen. Bei deren Überprüfung möge der Landkreis X die Beitragspflichten für die Kranken- und Pflegeversicherung als anspruchserhöhende Bedarfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG berücksichtigen und dem Kläger die wegen der rechtswidrigen Nichtleistung angefallenen Säumnis- und Mahnzuschläge ersetzen. Der Landkreis X entsprach dem Überprüfungsantrag vom 08.01.2025 am 30.06.2025 nur teilweise: Er lehnte zwar eine Abänderung seiner Leistungsbewilligungen für März 2024, April 2024 und Juni 2024 vollständig ab. Für Februar 2024 gewährte er dem Kläger aber höhere Geldleistungen im Umfang seiner Beitragspflichten für die Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von 230,95 €, die der Landkreis X vollständig als eine vom Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Klägers für die AAAAAAAA absetzbare Aufwendung betrachtete. Auch für Mai 2024 gewährte der Landkreis X dem Kläger unter Abänderung seiner vorangegangenen Bewilligungen höhere Geldleistungen. Indes setzte der Landkreis X hier die Beitragspflichten für die Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise, nämlich in Höhe von 57,02 €, vom Einkommen des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit für die BBBBBBBB ab, und gewährte dem Kläger demgemäß nur 57,02 € mehr für den Mai 2024. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 02.07.2025 wies der Landkreis X durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.2025 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG könnten die im Falle einer obligatorischen Anschlussversicherung anfallenden Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht übernommen werden. Als Anspruchsgrundlage in Betracht komme nur § 6 AsylbLG. Danach könnten sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich seien. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge sei aber weder zur Sicherung des Lebensunterhalts noch der Gesundheit unerlässlich. Vielmehr würden alle zur Existenzsicherung und auch zur Sicherung der Gesundheit erforderlichen Leistungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG erbracht. Hiergegen hat der Kläger am 11.09.2025 die Klage S 12 AY 2527/25 zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er meint, der Bescheid vom 30.06.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2025 sei rechtswidrig. Erstens würden fällige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin nicht als Bedarf berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG müssten aber sonstige Asylbewerberleistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sind. Zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich sei die Übernahme der Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung. Bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag handele es sich um einen unerlässlichen Bestandteil des Lebensunterhalts. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Pflichtbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entgehen. Nach dem Ende seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sei er zum 15.01.2024 im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung per Gesetz bei der AOK pflichtversichert gewesen. Zweitens sei die Leistungsgewährung des Landkreises X in ihrer jüngsten Fassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch rechtswidrig, soweit der Landkreis X fällige Säumniszuschläge und Mahngebühren sowie Vollstreckungskosten weiterhin nicht als Bedarf berücksichtige, obschon diese wegen der nicht rechtzeitig gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angefallen seien. In Anbetracht der Beschränkung des Streitgegenstands auf die Geltendmachung der Berücksichtigung der „bis 30.06.2024 fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf des Klägers“ sowie der aktenkundigen Höhe der zum 15.05.2024 und 15.06.2024 jeweils fälligen Beitragspflichten des Klägers beantragt der fachkundig vertretene Kläger in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 123 SGG i.V.m. § 106 Abs. 1 SGG sinngemäß, 1. den „Bescheid über die Änderung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hinsichtlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge“ des Landkreises X vom 30.06.2025 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 25.08.2025 aufzuheben, soweit darin die Abänderung der Asylbewerberleistungsbewilligungen a) für den Bewilligungsmonat Mai 2024 teilweise b) und für den Bewilligungsmonat Juni 2024 ganz abgelehnt wurde; 2. den Beklagten zu verpflichten, den „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ des Landkreises X vom 22.02.2024 in der Fassung der „Aufhebungs- und Änderungsbescheide“ vom 14.05.2024 und 17.09.2024 abzuändern und dem Kläger zusätzliche Geldleistungen nach dem AsylbLG a) für seine Beitragspflichten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung 1.1. für Mai 2024: in Höhe weiterer 759,01 €; und 2.2. für Juni 2024: in Höhe weiterer 230,95 € sowie b) für alle zwischen dem 15.05.2024 und dem 30.06.2024 fällig gewordenen Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten des Klägers durch die Beitreibung seiner Beitragspflichten seitens der AOK Baden-Württemberg zu bewilligen und diese Geldleistungen an den Kläger nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Übernahme der Versicherungsbeiträge aus der obligatorischen Anschlussversicherung sei zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht unerlässlich. Er verweist auf die „Auffassung verschiedener Sozialgerichte“. Eine konkrete sozialgerichtliche Entscheidung, die seine Rechtsauffassung stützt, hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts nicht zu benennen vermocht. Er hat dem Kläger indes zugestanden, dass er sich „in einem Dilemma befindet, was die Beiträge für die obligatorische Anschlussversicherung betrifft.“ Der Anregung, wegen der einhelligen Gegenansicht aller Sozialgerichte des Landes Baden-Württemberg sowie des baden-württembergischen Landessozialgerichts ein Anerkenntnis abzugeben, hat der Beklagte nicht entsprochen. Also hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit dieser haben sich beide Beteiligten einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.