Gerichtsbescheid
S 12 R 2989/25
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2025:1211.S12R2989.25.00
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Leitsätze
Für die Heilung eines zunächst nicht mit Sicherheit ausschließbaren Bekanntgabemangels genügt es, dass ein absichtlich von der Behörde abgesandter, aber nicht nachweislich auch beim Empfänger zugegangener Widerspruchsbescheid durch den Adressaten zur Kenntnis genommen wird im Rahmen seiner Akteneinsicht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Der Rechtsstreit hat seine Erledigung nicht nach § 102 Abs. 1 SGG durch eine sinngemäße Rücknahmeerklärung gefunden, da der Kläger die Untätigkeitsklage S 12 R 2989/25 auch nach der Kenntnisnahme des begehrten Widerspruchsbescheides vom 04.06.2025 nicht für erledigt erklärt hat. 3. Eine Entscheidung in der Sache kann ergehen, da das angerufene Gericht über alle Verbindungsanträge des Klägers bereits entschieden hat durch die Beschlüsse vom 13.11.2025 (seiner 12. Kammer) und 03.12.2025 (seiner 16. Kammer). 4. In Bezug auf den am 02.12.2025 gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Bescheidung seines Begehrens nach Übergangsgeld für den Zeitraum 30.05.2023 bis 06.06.2023 liegen die Sachurteilsvoraussetzungen auch unter Berücksichtigung des prozessualen Gestaltungsrechts des Klägers nicht vor, einen von ihr beim Sozialgericht einmal angebrachten Rechtsbehelf gemäß § 99 Abs. 1 SGG zu ändern. § 99 Abs. 1 SGG lässt seinem Wortlaut zufolge nur die „Änderung der Klage“ zu, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte hat in die Klageänderung des Klägers vom 02.12.2025 nicht eingewilligt. Die Beklagte hat sich auch nicht inhaltlich auf die Klageänderung eingelassen, sondern darauf hingewiesen, dass diese einen anderen Streitgegenstand betreffe (vgl. § 99 Abs. 2 SGG) Die vom Kläger begehrte Klageänderung vom 02.12.2025 ist auch nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht sachdienlich. Sein Begehren auf Übergangsgeld vom 30.05.2023 bis 06.06.2023 kann der Kläger in einem separaten Verfahren weiterverfolgen. Es steht nicht in einem Sachzusammenhang mit dem Anspruch auf Bescheidung des Widerspruchs vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 24.05.2024 betreffend die Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 5. Die Untätigkeitsklage S 12 R 2989/25 ist als unzulässig abzuweisen. Nach § 88 Abs. 1 SGG ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Gemessen daran liegen die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchs vom 21.06.2024 gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2024 nicht vor, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Niemand darf die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 57; Lowe in: Hintz/Lowe, SGG, § 88 SGG Rn. 28; Meyer-Ladewig, SGG, Vorbemerkung vor § 51, Rn. 16, beck-online;). Unzulässig wird eine auf die Bescheidung eines Widerspruchs gerichtete Untätigkeitsklage, wenn der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich bekannt gegeben worden ist. Für die Heilung eines zunächst nicht mit Sicherheit ausschließbaren Bekanntgabemangels genügt es, dass ein absichtlich von der Behörde abgesandter, aber nicht nachweislich auch beim Empfänger zugegangener Widerspruchsbescheid durch den Adressaten zur Kenntnis genommen wird im Rahmen seiner Akteneinsicht (vgl. BFH, 13.09.2017, III R 6/17). Der im vorliegenden Einzelfall absichtlich von der Beklagten abgesandte, aber nicht nachweislich beim Kläger zugegangene Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025 ist auf Seite 143 der Prozessakte S 12 R 2989/25 des Sozialgerichts hinterlegt. In diese Prozessakte hat der Kläger am 12.11.2025 Akteneinsicht genommen. Ein etwaiger Mangel der nicht nachweisbaren Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2025 ist daher seit dem 12.11.2025 jedenfalls geheilt. Einer Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 21.06.2024 gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2024 bedarf es demnach nicht mehr. Dem Kläger ist der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025 bereits bekannt. Eine Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs ist daher spätestens seit dem 12.11.2025 unnütz. An der unnützen Untätigkeitsklage S 12 R 2989/25 hat der Kläger kein rechtlich schützenswertes Rechtsschutzinteresse. Der ohne Rechtsschutzinteresse fortgeführte Rechtsbehelf des Klägers ist nach alldem durch das Gericht als unzulässig abzuweisen. 6. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und Ausgang des Rechtsstreits. Der Kläger begehrt vom Träger der Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Bescheidung eines schon beschiedenen Widerspruchs. Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich rentenversichert. Er beantragte bei ihr am 06.05.2024 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte lehnte diese Leistungen durch Bescheid vom 24.05.2024 ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 21.06.2024 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025 zurück. Die Beklagte sandte den Widerspruchsbescheid absichtlich in Richtung des Klägers ab. Mit der Behauptung, den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2025 nicht erhalten zu haben, hat der Kläger am 20.10.2025 eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Diese ist unter dem Aktenzeichen S 12 R 2989/25 registriert worden. In diese Prozessakte hat der Kläger Akteneinsicht beantragt. Zudem hat er eine Verbindung seiner insgesamt sechs am Sozialgericht Karlsruhe rechtshängigen Klagen sowie in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht zunächst – sinngemäß –beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 24.05.2024 zu bescheiden. Die Beklagte hat dem Gericht ihre Verwaltungsvorgänge vorgelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den bereits am 04.06.2025 erfolgten Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides verwiesen. Den Widerspruchsbescheid hat das Gericht zur Prozessakte S 12 R 2989/25 genommen. In diese Prozessakte hat es den Kläger am 12.11.2025 Einsicht nehmen lassen. Am 13.11.2025 hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe den Verbindungsantrag des Klägers abgelehnt, soweit sie hierüber entscheidungsbefugt war. Im Übrigen hat die 12. Kammer den Verbindungsantrag des Klägers an die hierfür zuständige 16. Kammer weitergeleitet (SG Karlsruhe, 13.11.2025, S 12 R 2989/25, juris). Am 14.11.2025 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass der Mangel der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2025 durch die Akteneinsicht vom 12.11.2025 geheilt und hierdurch sein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage S 12 R 2989/25 entfallen sei. Wegen der inzwischen unzulässigen Klage beabsichtige das Gericht eine Abweisung durch Gerichtsbescheid. Am 27.11.2025 hat die 16. Kammer mit dem Kläger und der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers vier krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten in nichtöffentlicher Sitzung erörtert. Am 02.12.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Rechtsschutzinteresse im Verfahren S 12 R 2989/25 fortbestehe. Er könne nicht nachvollziehen, ob und wann die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum 30.05.2023 bis 06.06.2023 rechtswirksam abgelehnt habe. Am 03.12.2025 hat die 16. Kammer die vier bei ihr anhängigen Streitigkeiten des Klägers und seiner Krankenkasse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 16 KR 2845/23 verbunden. Am 09.12.2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie auf die Ausführungen des Klägers vom 02.12.2025 nicht eingehe, weil sie am Streitgegenstand vorbeigingen. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird ergänzend auf die Inhalte der Prozess- und Verwaltungsakten Bezug genommen.