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Beschluss

S 17 R 3333/14 ER

SG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2014:1016.S17R3333.14ER.0A
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Leitsätze
Wird der Befähigungsnachweis von einem Gesellschafter erst nach Eintragung erlangt, beginnt die Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 erst zu dem Zeitpunkt, in dem der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis vorliegt. (Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Befähigungsnachweis von einem Gesellschafter erst nach Eintragung erlangt, beginnt die Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 8 SGB 6 erst zu dem Zeitpunkt, in dem der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis vorliegt. (Rn.28) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag. Zum 01.01.1992 gründete der Antragsteller zusammen mit K und M die ... GdbR Schreinerei. Am 20.02.1992 wurde die Gesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen. Der Antragsteller wird darin als persönlich haftender Gesellschafter geführt. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in die Handwerksrolle besaß lediglich der M einen Meistertitel. Am 05.09.2002 erwarb der Antragsteller die Qualifikation eines Tischlermeisters. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens im Jahr 2014 erfuhr die Antragsgegnerin von der Qualifikation des Antragstellers. Mit Bescheid vom 17.07.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sei ab 01.01.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und habe einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Die Gesamtsumme wurde für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2014 auf 20.839,20 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 18.07.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, es bestünde aufgrund Beitragsrückstand eine Forderung in Höhe von 20.839,20 EUR. Sie habe zu prüfen, ob seinem Ratenrückzahlungsantrag vom 07.07.2014 zugestimmt werden könne, und bat den Antragsteller die in der Anlage aufgeführten Fragen zu beantworten. Mit Bescheid vom 23.07.2014 stellte die Antragsgegnerin gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die Versicherungsdaten für die Zeiten des Antragstellers bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Hierbei lehnte sie die Vormerkung der Zeit vom 01.09.1982 bis zum 31.08.2001 als Beitragszeit ab. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Für den Zeitraum 06.09.2002 bis zum 31.12.2009 habe dem Grunde nach Versicherungspflicht als Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfristen seien jedoch keine Beiträge als Handwerker mehr fällig. Mittels dreier Schreiben vom 11.08.2014 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.07.2014, das Schreiben vom 18.07.2014 sowie den Bescheid vom 23.07.2014. Zur Begründung trug er jeweils vor, er sei seit vielen Jahren Mitglied in der ... GdbR und somit nicht versicherungspflichtig. Er habe zulässigerweise eine private Altersvorsorge gewählt. Eine doppelte Belastung sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 15.09.2014 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine aktuelle Beitragsrechnung, die neben Pflichtbeiträgen bis zum 30.09.2014 auch Mahngebühren sowie Säumniszuschläge für Beitragsrückstände beinhaltete. Der zu leistende Betrag belief sich demnach auf nunmehr 26.861,58 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 22.09.2014 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Gesamtforderung (einschließlich weiterer Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR und eines weiteren Säumniszuschlags für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.08.2014 in Höhe von 708,69 EUR) in Höhe von 27.078,59 EUR innerhalb einer Woche seit Zugang des Schreibens zu überweisen. Gegen die Schreiben vom 15.09.2014 und 22.09.2014 erhob der Antragsteller jeweils am 30.09.2014 Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig und aufzuheben. Somit könnten auch weder Mahngebühren noch Säumniszuschläge begehrt werden. Mit Schreiben vom 02.10.2014 stellte die Antragsgegnerin ein Vollstreckungsersuchen beim Amtsgericht K über einen Teilbetrag in Höhe von 3.991,83 EUR (Mahngebühren in Höhe von 79,00 EUR und Pflichtbeiträge für die Zeit von 01.01.2010 bis 30.04.2011 in Höhe von 3.912,83 EUR). Am 08.10.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er bekräftigt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt im Weiteren aus, von der Handwerkskammer sei verbindlich mitgeteilt worden, dass lediglich der sogenannte „Meistergesellschafter“ versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. „Meistergesellschafter“ sei von Anfang an nur M gewesen. Somit habe er eine private Altersvorsorge gewählt. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 22.09.2014 die Zwangsvollstreckung angedroht. Zur Vermeidung der Vollstreckung sei der einstweilige Rechtsschutz geboten. Die Vollstreckung bedeute eine unbillige Härte, da er nicht über nicht über den geforderten Betrag verfüge. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.08.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2014 anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.08.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2014 anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.08.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2014 anzuordnen, 4. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.09.2014 anzuordnen, 5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.09.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.09.2014 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen. Sie trägt vor, der Bescheid vom 17.07.2014 sei rechtmäßig, der Antragsteller versicherungspflichtig. Eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der nunmehr geforderte Teilbetrag dürfte nicht zu einer unbilligen Härte führen. Bei den Schreiben vom 18.07.2014, 15.09.2014 und 22.09.2014 handele es sich nicht um Bescheide. Mit dem Bescheid vom 23.2014 seien die rentenrechtlichen Zeiten festgestellt worden. Insoweit läge keine Eilbedürftigkeit vor. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Anträge zu 2, 3 und 5 sind unzulässig (dazu 1. u. 2.), die übrigen Anträge sind unbegründet (dazu 3.). Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche war nicht anzuordnen. 1. Die Anträge zu 2 und 5 sind bereits unzulässig, da sie sich nicht gegen einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) richten. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch u.a. die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 7). Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung. a) Bei dem Schreiben vom 18.07.2014 handelt es sich um ein im Verwaltungsverfahren erstelltes Schreiben ohne Regelungswirkung. Mit dem Schreiben wurden Daten beim Antragsteller abgefragt, um über dessen Ratenzahlungsgesuch vom 07.07.2014 entscheiden zu können. b) Bei der Zahlungsaufforderungen der Antragsgegnerin vom 22.09.2014 handelt es sich um eine Mahnung i.S.v. § 3 Abs. 3 Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz (VwVG). Diese stellt sich als unselbständige Vorbereitungshandlung dar und enthält keine Regelung (BSG. B.v. 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris, Rn. 6). 2. Der Antrag zu 3 ist ebenfalls unzulässig. Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Ein Fall nach § 86 Abs. 2 SGG, wonach die aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise entfällt, liegt nicht vor. 3. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht setzt voraus, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Beim gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geht der Gesetzgeber von einem grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses aus. Daher überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dieser für das behördliche Aussetzungsverfahren in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG normierte Maßstab gilt auch für die gerichtliche Abwägungsentscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 12b; Wehrhahn in: Breitkreutz/Fichte, SGG, § 86b Rn. 46). Gemessen hieran überwiegt im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse. Denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 17.07.2014 (dazu a) sowie vom 15.09.2014 (dazu b) noch führt die Vollziehung für den Antragsteller zu einer unbilligen Härte (dazu c). a) Nach der im einstweiligen Rechtsschutz ausreichenden aber auch gebotenen summarischen Prüfung ist die Antragsgegnerin zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller für den Zeitraum ab 01.01.2010 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch der Beitragspflicht unterlegen hat. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 Handwerksordnung (HwO) sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Der Antragsteller ist nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig. Der Antragsteller ist ausweislich des Betriebsberichts der Handwerkskammer K seit 01.01.1992 persönlich haftender Gesellschafter der ... GdbR Schreinerei in K. Die Gesellschaft ist seit 20.02.1992 in der Handwerksrolle eingetragen. Zum Zeitpunkt der Eintragung erfüllte der Antragsteller zwar nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Am 05.09.2002 hat der Antragsteller jedoch die Qualifikation eines Tischlermeisters und damit den zum Eintritt der Versicherungspflicht für Handwerker führenden Befähigungsnachweis (Meistertitel) erlangt (vgl. § 7 Handwerksordnung). Wird der Befähigungsnachweis von einem Gesellschafter - wie es vorliegend der Fall ist - erst nach Eintragung erlangt, beginnt die Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI erst zu dem Zeitpunkt, in dem der handwerkerrechtliche Befähigungsnachweis vorliegt. Demnach ist der Antragsteller seit der Erlangung des Meistertitels versicherungspflichtig. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) wurde von der Antragstellerin beachtet. Die Antragsgegnerin hat die Versicherungspflicht ab dem 01.01.2010 festgestellt. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller ist auch nicht nach den Regelungen des § 229 (insbesondere Abs. 2 und Abs. 2a) SGB VI bzw. § 231 (insbesondere Abs. 5) SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien, denn der Kläger unterfällt keiner der dort genannten Regelungen. Eine eventuelle Falschberatung durch die Handwerkskammer führt zu keinem anderen Ergebnis. b) Auch das Schreiben vom 15.09.2014 (Antrag zu 4) der Antragstellerin ist rechtmäßig. Zwar dürfte es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insoweit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X handeln. Das Schreiben enthält nämlich neben der erstmaligen Festsetzung der Beitragszahlung für den Monat September 2014 auch die erstmalige Festsetzung von Mahngebühren (in Höhe von 75,00 EUR) und Säumniszuschlägen für Beitragsrückstände. Ein gesonderter Festsetzungsbescheid über Mahngebühren und Säumniszuschläge (vor Erlass des Schreibens vom 15.09.2014) ist ausweislich der Verwaltungsakte nicht ergangen. Jedoch sind die Festsetzungen inhaltlich nicht zu beanstanden. Zur bestehenden Versicherungspflicht wird auf die Ausführungen unter Ziff. 3 a) verwiesen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Demnach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Der bloße Hinweis, „seitens der Handwerkskammer war verbindlich mitgeteilt worden, dass lediglich der sog. 'Meistergesellschafter' versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei“ reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Hinsichtlich der Mahngebühren bestehen keine rechtlichen Bedenken. c) Es liegt auch keine unbillige Härte i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor. Insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die § 76 Abs. 2 SGB IV bietet (LSG Sachsen, B.v. 20.8.2010 - L 1 KR 118/09 B ER - juris Rn. 59), sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Auch im Falle ernsthafter Liquiditätsprobleme stellt die Vollziehung eines Beitragsbescheids keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i. S. v. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG dar, denn die Beitragslast trifft jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Vermögens- und Einkommenslage (LSG Thüringen, B.v. 9.3.2006 - L 6 R 967/05 ER - juris Rn. 24). 4. Nach alledem kann ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17.07.2014 und 15.09.2014 nicht festgestellt werden. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte. Demnach waren die Anträge abzulehnen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.