Beschluss
S 17 AS 829/16 (PKH)
SG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2016:0711.S17AS829.16PKH.0A
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Leitsätze
Hat ein Verfahrensbeteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Rechtsstreit über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen), eine Erhöhung seines Einkommens weder von sich aus dem Gericht mitgeteilt noch das tatsächliche Einkommen auf ausdrückliche Anforderung durch das Gericht durch eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen, so kann das Gericht den zugunsten des Beteiligten ergangenen Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe aufheben.(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss vom 17.07.2015 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Verfahrensbeteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Rechtsstreit über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen), eine Erhöhung seines Einkommens weder von sich aus dem Gericht mitgeteilt noch das tatsächliche Einkommen auf ausdrückliche Anforderung durch das Gericht durch eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen, so kann das Gericht den zugunsten des Beteiligten ergangenen Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe aufheben.(Rn.14) Der Beschluss vom 17.07.2015 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird aufgehoben. I. Am 10.03.2015 erhob der Kläger Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2014 bis 30.09.2015. Auf seinen Antrag hin bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.07.2015. Mit Schreiben vom 30.11.2015 teilte der Klägerbevollmächtigte im laufenden Gerichtsverfahren u.a. mit, „der Klageantrag wird noch dahingehend gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zu beschränken sein, dass Kosten für Unterkunft bis zum Ende des Grundsicherungsbezugs zu zahlen sind, voraussichtlich bis Juli 2015“. Im Rahmen des Termins der mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 gab der Kläger an, seit August 2015 sei er ununterbrochen erwerbstätig. Er verdiene derzeit etwa 3.000,-- € im Monat. Der Vorsitzende wies den Kläger im Rahmen des Termins auf dessen Pflichten zur unverzüglichen Mitteilung von Einkommensänderungen hin und forderte den Kläger auf, die Mitteilung unverzüglich nachzuholen. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Kläger verfüge seit August 2015 über ein Einkommen in Höhe von ca. 900,-- € netto. Ab Januar 2016 verfüge er über darüber hinausgehendes Einkommen und könne daher (spätestens) ab Januar 2016 die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen. Gleichwohl sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aufzuheben. Der Kläger habe dem Gericht mit Schreiben vom 30.11.2015 eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt. Im August sei nicht klar gewesen, ob er über die Probezeit hinaus beschäftigt werde. Er habe jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt. Mit Schreiben vom 04.04.2016 forderte das Gericht den Kläger auf, eine aktuelle „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Nachweisen vorzulegen und erinnerte den Kläger an die Erledigung (Schreiben vom 09.05.2016). Sodann teilte das Gericht dem Kläger mit, es beabsichtige den Beschluss über die Bewilligung aufzuheben und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO aufzuheben. Demnach soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn (Nr. 2) die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; (Nr. 4) die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Verbessern sich vor dem in § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen (§ 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO). 1. Der Kläger hat wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitgeteilt, obwohl er hierzu nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen wäre. Eine Äußerung des Klägers erfolgte erstmalig nach Aufforderung des Gerichts mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 21.03.2016, nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2016 eine Erwerbstätigkeit des Klägers seit August 2015 bekannt geworden war. Dabei hat er jedoch seine geänderte persönliche und wirtschaftliche Situation nicht in überprüfbarer Weise erklärt: Er hat insbesondere weder Angaben zu seinem tatsächlichen Einkommen gemacht noch einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Mit der Ankündigung des Klägerbevollmächtigten, der Klageantrag werde noch zu beschränken sein, „dass Kosten für Unterkunft bis zum Ende des Grundsicherungsbezugs zu zahlen sind, voraussichtlich bis Juli 2015“ (Schreiben vom 30.11.2015), ergibt nichts abweichendes. Hierbei handelt sich lediglich um einen Hinweis auf eine möglicherweise eintretende Änderung. Bereits aus der Formulierung „voraussichtlich“ wird dies deutlich. 2. Daneben hat der Kläger auch gegen seine Pflicht aus § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verstoßen, da er trotz gerichtlicher Aufforderung keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Nach der Erklärung im anwaltlichen Schreiben vom 21.03.2016 verfüge der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 900,-- €. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger noch angegeben, er verdiene etwa 3.000,-- € monatlich. Zur Klärung dieser Unstimmigkeit forderte das Gericht den Kläger auf, eine aktuelle „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ nebst Nachweisen vorzulegen. Hierauf hat der Kläger trotz Erinnerung nicht reagiert. 3. Der Kläger hat dabei zumindest grob nachlässig gehandelt. Zwar kann eine grobe Nachlässigkeit nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Belehrung in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ die Mitteilung nicht von sich aus unverzüglich getätigt hat (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, B.v. 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 - juris). Der Kläger hat jedoch darüber hinaus trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage, sich über eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht reagiert. Mit Schreiben vom 04.04.2016 forderte das Gericht den Kläger auf, eine aktuelle „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vorzulegen. Hierauf hat der Kläger trotz Erinnerung vom 09.05.2016 nicht reagiert. Auch auf das weitere gerichtliche Schreiben vom 06.06.2016 reagierte der Kläger nicht. Dies macht deutlich, dass der Kläger seine Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Er ist nicht nur der Mitteilungspflicht, die er von sich aus - ohne gerichtliche Aufforderung - zu erfüllen gehabt hätte, nicht nachgekommen, sondern hat beharrlich gerichtliche Aufforderungen, die ihm die Pflicht nochmals vor Augen geführt haben, ignoriert. Er hat damit die im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich groben Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jeder Partei hätte einleuchten müssen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, B.v. 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 - juris). 4. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Nach alle dem war die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben.